Nr. 44 5. Mai 1016 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Kakaopulver und Schokoladenmasse. Vom 19. April 1916. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. fe. 750) Wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reick-s-Gesetzbl. S. 145) *) werden auf Kakaopulver und Schokoladenmasse ausgedehnt. 8 2. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. April 1916. Der Reichskanzler. i \ > Im Aufträge: Freiherr von Stein. Kreisblatt Nr. 23. _ Bekanntmachung über die Durchfuhr von Käse. Vom 25. April 1916. Auf Grund des 8 6 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) und des § 10 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 159) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Tie Durchfuhr von Käse über die Grenzen des Deutschen Reichs ist üerbvten. Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt Vorbehalten. Artikel II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. , Berlin, den 25. April 1916. > Der Reichskanzler. __ Im Austrage: Kautz. _ Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. Vom 26. April 1916. Auf Grund des 8 1 Abs. 2 Nr. 1 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 31. März (Reichs-Gesetzbl. S. 223) und nnt seiner Genehmigung bestimmen wir folgendes: Tie Kommunalvcrbände haben den Kartosfelerzeu- a e r n für die aus ihrer Wirtschaft zu verpflegender naturale berechtigten Feldarbeiter einschließlich der ausländischen Arbeiter und der Kriegsgefangenen b i s zu 3 Pfund Ka r to ffe ln f ür den KopfundTag bis jjaim 31. Juli 1916 zu belassen, sofern durch andere Nahrungsmittel kein ausreichender Ersatz beschafft werden kann. Tarmftadt, den 26. April 1916. ^ Großherzogliches Ministerium des Innern. —_ v. Hombergk. __ Verbrauchsregelrnrg mit Zucker. Aus Grund der B.-V. über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April ^R. G.-Bl. S. 261), der Ansführungöbestimninngen des Herrn Reichskanzlers vom 12. April iR.-4V.-Bl. S 265) tmb der Verordnung Gr. M. d. y. vom 14. April wird für den Bezirk der Landgemeinden des Kreises Gießen verordnet : I Zucker leder Art (Rüben oder Rohzucker, Kristallzucker jeder Art, flüssiger Zucker, Zuckersirnp, Zucke rahläufe, flüssige Raffinade Künsthoma und dergl., Honigsirnp, Frnchtsinrp. Jnwertzncker^ darf uic Kleinhandel gewerbsm ästig an Einzelverbrancher (Haushaltungen) nur nvc f). gegen Znckerkarten abgegeben werden Einen Arrsprilch auf Abgabe von Zucker gibt die Zuckerkarte nicht. Die Abgabe erfolgt nur dann, wenn Ware vorhanden ist. Ist Ware vorhanden, so darf die Llbgabe nach den bestehenden Kriegsvorstiften nrchl verweigert werden. 2. Tie Zuckerkarten lauten zunächst auf 400 Gramin für den Kow und Verte,lnngszeitraum (y 2 Monat) uub werden rcgclmästkg tntt den Brotkarten ausgegeben. Vorbehalten bleibt, die Gewichts- Menge, auf die die Zuckerkarten lauten, jederzeit zu ändern und vv-ar re nach den zur Verfügung stehenden Vorräten. Tie Zuckerte,! werden auf der Rückseite mit dem Steinpel der Bürgermeisterei versehen. Karten ohne diesen Stempel sind ungültig. _ _ Wer das Doppelte der ihm ftir einen halben Monat zustehenden Menge an Vorrat hat, e r h ä l t k e i n e Z u ck c r k a r t e n. Erhält er versehentlich eine solche dennoch, so darf er sie nicht benutzen. 4. Die nach der Aufnahme vom 26. April in den Haushaltungen vorhandenen Zuckervorräte werden den Besitzern aufgerechnet. 5. T,e bei den Kleinhandelsgeschäflen eingehenden Zucker- karten „nd zu 250'Stück in einem Umschlag zu vereinigen. Auf den, Umsaflag rst die Rrchtigkeit von dem Kleinverkäuser zu bescheinigen. Tie Unifchläge sind verschlossen an den Großhändler znrückzngeben, der dem Kleinhändler Zucker geliefert hat. War der Zucker nicht von einem Grosthändler bezogen, so sind die Umschläge unmittelbar an uns abzuliesern. Tie bei den Großhändlern eingehenden Umschläge sind von diesen zu sammeln, mit ihrer Unterschrift oder mit ihren: Stempel zu versehen und an uns einzu- liefern. Auf Grund der zurückgelieferten Zuckern,arken werden die von. uns zu verteilenden Zuckervorräte dem Gwsthandel und durch diesen dein Kleinhandel zngewiesen. 6. Auf Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien finden diese Vorschriften keine Anivendung. Diese Betriebe erhalten Bezugs- karten ftir Zuckermengen in Höhe der Hälfte des Verbrauchs in der Zeit vom 1. bis 30. April ds. IS.; dieser Verbrauch ist uachzu- tveisen. Ten Apotheken werden die nachweislich zu Arzneimitteln erforderlichen Zuckermengen überlasser,. Für weitere gewerbliche Verwendung von Zucker in den Apotheken gelten die für Bäcker gültigen Vorschriften, soweit nicht die Vorschriften nach § 10 der Bundesratsverordnung von, 10. April Platz greifen. Der Nach- weis für die zuznweisenden Zuckermengen ist vor der Zuteilung zu erbringen. 7. Für das Einmachen von Früchten usw. werden besondere Zusatzmarken ans Zucker ansgegeben, wenn der Nachweis deS Besitzes der Früchte *,tm Einmachen oder Einkvchen erbracht wird. Hierüber werden noch besondere Vorschriften erlassen. 8. Für.den Kleinhandel besondere Höchstpreise festznsctzen^ bleibt Vorbehalten. 9. Zuwiderhandlungen gegen die ftir die Regelung des Zucker- Verbrauchs erlassenen Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft. 10. Das Znrückh-alten von Vo,wären wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 bestraft: vorhandene Vorräte können in diesem Falle für Rechnung des Kreises üben nomnicn und in den Verkehr gebracht werden. 11. Die Ausfuhr von Zucker anS dem Kreis Giestey^ist verboten. Ausnahmen können von uns gestattet werden. 12. Tie Verordnung 'tritt mit Wirkung vom I.Mai 1916 ab in Kraft. G i e st e n , den 4. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten Dr. Usinger. An die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehende Verordnung ist alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Tic erforderliche Anzahl der Zuckerkarten wird Ihnen baldmöglichst zugelzeu. Die Karten sind alsbald auszu- grben, nacktem sie zuvor gernäst Ziffer 2 vorstehender Verordnung abgestempelt sind, lieber die Ausgabe der Znckerkarten ist eine besondere Liste zu führen. Tie Aushändigung der Znckerkarten darf nur geacn Vorlage der Vrotausweiskarten oder der Selbstversorger Mablschieine erfolgen. Tie Vrotausweiskarten, beziehungsweise die Selbstversorger-Mablscheine sind von Ihnen mit einem entsprechenden Vermerk über die erfolgte Ausgabe der Zuckrrkarken zn^ versehen (etwa durch Aufdruck des Bnckfftabens Z. mit Datum). Die etwa nicht ansgegcbenen Karten sind von Ihnen stets unter Verschluß zu halten. Gemäß Ziffer 6 vorstehender Verordnung haben Ihnen die Inhaber der Gastl-änser usw. den Nachweis ihres Verbrauch? z-U erbringen. Dieser Nachweis ist von Ihnen sorgfältig zu prüfen und dem Antragsteller eine Bezugskarte über die Hälfte der von ihm nachgewiesenen Menge anszustellen. Giesten, den 4. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten. Dt. Usinger. B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichniffe: hier: für Monat April 1916. An Grofth. Polizeiamt Gießen und die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an un,gehende Einsendung der Abdcckerciver zeichnisse ftir Monat April l. Js. Fehlanzeigen brauchen nicht auf den, vorgeschriebenen s^on mnlar, sondern können auf Postkarte oder anderem kleinen Papier- svrmat erstattet werden. Int allgemeinen ist eine genaue Verzeichn u n g alle x Abliefe runge n, zum Ztvecft' einer geordneten Abrechnung unbedingt erforderlich. Gießen, den 2. Mai 1916. Grvstherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: Langer m a n n. — 2 Bekanntmachung. Betr.: Zuckerversorgung. Jede Ausfuhr von Zucker aus dem Kreise Gießen, ebenso der Verkauf nach außerhalb ist strengstens verboten. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Sie wollen für Durchführung des Verbotes besorgt sein. Gießen, den g. Mai 1916. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. ___ I. V.: Langerman n. Bekanntmachung. Betr.: Fleischversorgung; hier Gründung eines Zwangsver- bandes der Metzger des Landkreises Gießen. Zu einer Besprechung über Gründung eines Zwangsverbanoes der Metzger der Landgemeinden des Kreises werden diese auf Dienstag, den 9. l f. Mts., nachmi tags 4 Uhr. in den Sitzungssaal des Kreisamts eingeladen. Gießeg, den 3. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die in Ihrer Gemeinde wohnenden Metzger zur Teilnahme an vorerwähnter Besprechung anssordern. Gießen, den 3. Mai 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g er m a n n. _ fectr : Verwertung der Früchte des Weißdorns für bestimmte Zwecke der Volksernährnng. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien d r Landgemeinden des Kreises. Großherzogliches Ministerium des Innern hat folgendes mit* geteilt: Es ist wichtig, in diesem Jahre die Früchte des Weißdorns (Uekmlug Crataegus oxyacantha) für bestimmte Zwecke der Volks- ernährnng zu verwerten. Um eine möglicW große Ernte zu erzie- len, ist eS dringend mforderlich, daß in diesem Frühjahre davon Abstand genommen wird, die Weißdorn lacken zu beschneiden. Denn tmwfy bte Beseitigung der vorjährigen sowie etloa noch vorhandeneir älteren Schößlinge wird der Blütenansatz und somit die Frnchtge- winnnng fast vollständig unterbunden. Um der' in Aussicht genommenen Verarbeitung einen möglickfft hohen Ertrag an We'iß- dornfrüchten (Ncehlbeeren) zuführen zu. können, ist weiter beabsichtigt, demnächst die Beeren sammeln und gegen angemessene, das Sammeln durchaus lohnende Entschädigung für die in Betracht kommenden Zwecke erwerben zu lassen. Wir empfehlen daher, umgehend in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die Bevölkerung ans dein angegebenen Grunde in diesem Frühjahr tunlichst vom Beschneiden der Weißdorn lacken Ab- stand nehmen. Bekanntlich befinden sich Weißdonihecken in erhcb- lichem Umfange um Gehöfte, Gärten, Weiden, an Bahndämmen, Wegen nslv. ' Weitere Mitteilung wird demnächst erfolgen. Gießen, den 3. Mai 1916. Gwßhcrzogliches Kreisanit Gießen. _ _ I. V.: L a n g e r m a n n. _ V etr.: Verbacken von Frischkartoffeln. An den Obk-rbürgklmeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wegeii der vorgesck)rittenen wärmeren Jal^eszeit ist das Ver- vacken von Frischkartoffeln einzuschränken: von deni Kvmmunal- oerdand rann Kartoffelmehl bezogen werden, wie ja auch schon die .Abgabe an die Gemeinden erfolgt ist. Sie NwUen die Bäcker entsprechend bedeuten Gießen, den 3. Mai 1916. Grvßherzoglichcs Krcisamt Gießen. - . I. V.: L an g er ma n n. _ Bekanntmachung! Detr.: FAdbereinigung Odenhansen: hier: den Ausschlag der ungedeckten Kosten. ^ der Zeit vom 17. bis einschließlich 24. Mai 1916 liegt auf dem Amtszimmer der Großh Bürgermeisterei Odenhausen s'us Grund der rechtskräftigen Unterlage und des Beschlusses vom 16. Dezember 1915 aufgestellte Ausschlag der ungedeckten Kosten J tin: Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Llusschlusses Ümcrhalb der oben genannten Offenlegungsfrist schriftlich bei Sünden dnrgermnsterei OdenkMlsen vorzubringen und zu Friedberg, den 28. April 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n c t t s p a h n , Negierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Ten Hiifbcschlag im Kreise Gießen. Nachstehende Bekanntmachung dringen wir wiederholt zlt» Kenntnis der Beteiligten. Gießen, den 1. Mai 1916. Großhcrzvglichcs Polizeiaml Gießen. ./ HemNierde. Bekanntmachung. Betr.: Wie oben. Tie Geslvgenl-cit der Pserdebesitzer, ihre Pferde mit außerordentlich lwden Stollen beschlagen zu lassen, hat verschiedentlich dazu geführt, daß die Pferde beim Ueberschreitcn der Geleise, insbesondere derjenigen in der städtischen elektrischen Straßenbahn in Gießen, mit den hohen Stollen in beit Geleisen hängen geblieben sind, wodurch die Eisen von den Hufen gerissen und den Tieren erhebliche Verletzungen zugesügt wurden. Eine .Haftung der Stadt Gießen kann für derartige Unfälle nicht in Frage kommen. Tie hohen Stollen haben lueiter den Nachteil, daß die Pferde bei der ausgedehnteren Verwendung von fugenlosem Asohaltpslaster leicht zu Fall kommen. Endlich leiden die Hufe und Gelenke der Tiere sehr bei zu hol>em Hufbeschlag und es entstehen zahlreiche Lahmheiten, die bei Verwendung niederer Stollen leicht vermieden werden können. Die Tierhalter können sich gegen chiese Schädigungen selbst dadurch am besten schützen, daß sie den Pferden nur Hufeisen mit nicht zu hohen Stollen auslegen lassen. Wir empfehlen daher', wie dies auch anderwärts üblich ist, die Zugtiere in der Zeit vom 1. April bis 1. November nur mit Hufeisen zu versehen, deren Stollen bis zu 2 Zentimeter über die Hnfeisensläche hervorragen. In den übrigen Monaten können die Stollen bis zu 3 Zentimeter erhöht werden. Gleichzeitig weisen nur sämtliche Hufschmiede des Kreises Gießen an, den Tierhaltern von unserer Bekanntmachung stets vor dem Beschlagen der Tiere Kenntnis geben zu wollen. Gießen, den 21. Oktober 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I. V.: gez. Welcher. Bekanntmachung. Betr.: Neinhalten der Straßen. ^„Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier, Früchte, L bstreste und sonstige Abfälle auf Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen. Hierdurch lverden nicht nur die Straßeil verunreinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgerusen, die durch Ausgleitcn aus Obstresten und dergleichen zu Falle kommen und nch erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß es nur dieses Hinweises bedarf, um den Uebelstand abzustellen, widrigenfalls di« Schutzmannschast mit Strafanzeigen Vorgehen müßte. Gießen, den 1. Mai 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. In der Zeit voni 15. bis 30. April l. Js. wurden in hiesiger Stadl gefunden: 1 Ring, 1 Rocknadel, 2 Bvoschm, 1 Korallen- Kettchen, 2 Kinderhüte, 1 Signalpfeife. 1 Halskette, ein Damenstiefel, und 1 Zwicker. Verloren: 2 Zwanzigmarkscheine, 1 silberne Damenuhr mit Goldrand, 1 gold. Zwicker mit Kette, 1 gold. Damenuhr mit Weinzipffl, 1 schwarzes Emaille-Medaillon mit Photographie, 1 brauner Glacehandschuh, 2 Reiher (schwarz) ein Damenportcmonnaie niit 25 Mark Inhalt, 1 kl. Portemonee mit 16 bis 17 Mark Inhalt, 1. rundes silb. Medaillon mit silb. Kettchen, 1 Tamenrcgmschirm mit Silbergriff gez. L. H., 1 silb. Becher gez. Hans, 1 gold. Armband mit Uhr. 1 schwarzer Handschuh. Tie Gmpfangsbcrechtigten der gesundeneu Gegenstände beließ ben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, dm 1. Mai 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. 1 Demmerde. Bekanntmachung. Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. Um in der warmen Jahreszeit jeden unnötigen Tränst wrt der Schweine zu vermeiden., sollen die Schlachö- chweine n ich t ohne vorherige Anfrage bei unseren Vertrauensleuten angeliefert werden. Unsere Vertrauens- wute lverden die Verkäufer anweisen, wann und an welch e r E r s e n b a h n st a t i o n die Schweine abgnwmrnen werden sollen. Gießen, den 4.Mai 1916. Oberhessischer Bichhandelsverband. Der Vorsitzende: Skalweit. R^tationsdnick der Brühl'schen Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. /