Ureisblatt für oen Ureis Gietzen. Nr. 43 4. Mai ISIS BcrarrnLmgchung Wer die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Bvm 19. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des S 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu rvirtschaftlicherl Maßnahmen usw. Vvm 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. <3. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ziga retten robtabak, der aus dein Anstande eingefiHrlt wird, ist. soweit der Reichskanzler dies bestimmt, an die Ziga- rettentabaßEinkaufsgcsellschaft m. b. £>. in Berlin zu liefern. Der Reichskanzler kann bestimmeir, welche Tabake als Zigarettenrol^ tabak iin Sinne dieser Verordnung anzufehen sind. Tie Mliefcnrng von mehr als 15 vom Hundert der eiuge- führten Tabakmenger: kann nur mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden. 8 2. Ter Reichskanzler kann dix näheren Bedingungen für die Lieferung des Tabaks an die Gesellschaft nick) für den Vertrieb des Tabaks durch die Gesellschaft fetzsetzen; er erläßt die erforderlichen Ausfnhrungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe der Tabak, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht, erngezogen 8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über die Turchftlhr von Zigarettenrohtabak erlassen. § 4. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 19. ylpril 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. -lusftthrnngöbcftLmmnrrgen -Nr Verordnung des Bundesrats vom 19. April 1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 20. Avril 1916. Auf Grund der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesrrts Wer die Einfuhr von Zigarettenrohtaba? vom 19. April 1816 (Reichs-Gcsetzbl. S. 313) wird bestimmt: § 1. Wer aus dem Msland Zigarettenrohtabak einsührt, ist verpflichtet, den Eingang des Zigarcttenrohtabaks im Inland der Zigarettentabak Einkartfsgesellfchast m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten, des im einzelnen bezahlten Ern- lmufspreises und des Ausbeivahrungsorts unverzüglich anzuzeigen: die Anzeige hak durch eingeschriebenen Brief zn erfolge?:. Tabei ist tunlichst ein ron der ZigarettentabaßEinkaufsgesekkschaft m. b. H. vorzuschreibendes Fornrular zu benutze::. Ms Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nach Erngang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder freinde Rechmmg berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nickst im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp^ sanger. . dlls Zigaretten rohtabak im Sinne dieser Bestimnlungen gelten vrrental ische mid diesen gleick) 2 rtige Tabake. 8 2. Wer aus dem AuLand Zigarettenrohtabak einsührt, hat der Zigarettentabak-EinkaufSgesellschaft bis zu 15 vom Hundert N '«n-elnen emgeftihrten Gattungen ans Verlangen nach ihrer Wahl zu Werlassen. Ter Einführende l-at den gesamten einge- Myrten Tabak Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zr: behandeln, tn backdelsüblicher Weise zu versichern, sowie ihn der Zigarettentabak-Einkailfsgeseklfchaft auf Verlangen an einem von :hr zu bestnnmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. ~ cj Zlüarettentabak Einkaufsgesellschaft hat sich unver- zi^llch nach Eurpfaug der Anzeige <8 1) und, wenn eine Befich tlgimg vargenommen wird, nach der Besichtigung zu erkläret !ueu will"^ ^ erngefiihrten Zigarettenrohtabaks sie übern eh- Einchhrende hat den: - von der Gesellschaft gewählten Tabak alsbald au-zuwnderil und auf Mruf nach den Anweisungen Dl/ Verpflichtung zur sorgfältigen. Behandlung und Versicherung «8 2 2) endet für den freibleibenden Tabak mit der Auchondernng, für den ausgesondertcn Teil mit der Abnahme durch die Gesellschaft. H. Die Zigarettentabak-Einkanfsgesellschast hat für den von thr ubernoinmenen Zigarettenrohtabak einen angemessenen Ueber- uahmepreis zu zahlen. Ter Uebernahmepreis darf den Eiustand^- Preis zuzüglich der tatsächlichen Transportlosten undi eine^ Zusclrlaas !»,, > vom Hundert, des Einstandspreises snr die alla-,nein-n llniosien liicht übersteigen. «^.«Ehrende mit den, von der Zigarettentabak-Ein- kanfsgeiellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein .«nsschtib den Preis endaültia fest: der Au,schab bestimm! auch wer die Laren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die Kosten eines von ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat. Ter Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder iind deren Stellvertreter. Der Ausschuß, entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzen-- bn\ und biex Mitgliedern, von welchen mindestens drei sachkundig sein müssen. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze auffteften, die der Ausschuß bei feinen Entscheidungen zu befolgen hat. 8 5. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises" zu liefern, die Zigarettentabak-Einkaufs- Gesellschaft vorläiifig den von ihr für angemessen erachteten PreiSj zu zahlen. Erfolgt die Ueberlassung nickst freiwillig, so wird das Eigen- tiini auf Antrag der Zigareltentabak Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der von der Laudeszentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder die Vvn ihr in dem Antrag bezeickmete Person übertragen. Die Anordnung ist au den zur Ueberlassung Verpflichte leid zu richten. Das Eigenturst geht über, sobald die Einordnung ihm zu ge ht. 8 6. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welcherst der Zigarettentabak Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr deS Unterganges und der Verschlechterung auf die Zigareltentabak-r Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom' Hundert über dem jeweiligen Reichsbank- diskoirtsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestes 14 Tage nach Abnahme oder 4 Wlocheu nach dem! Tage, au welchem! der Zigaretteiitabak Einkaufsgesellschaft das Verlangen, den Tabak ab- zunehmen, zugegangen ist. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zigarctfentabak Einkaufsgeseffschaft zugeht. 8,7; Alle Streitigkeiten, die sich zrrnschen den Beteiligten über die Lieferung, Ansbewatstilug, Versicherung und den Eigentums- Übergang ergeben, entscheidet endgültig eine von der Lau des zentral-' behörde b e st i m m t e Stelle, soweit nicht nach 8 4 der Ausschuß zuständig ist. 8 8. Die ZigaretLentabak-Einkaufsgesellschaft hat den von ihr übernommenen Zigarettenrokstaba? an die Zigarettenhersteller mit Ausschluß derjenigen, die selbst Tabak einführen, abzugeben. Daneben können reine Zigarcttentabakschneidereieu nach Ermessen des Vorstandes berücksichtigt tverden. Die Abgabe kann auch durch Einschreibung oder Versteigerung erfolgen. 8 9. Auf Zigarettenrohtabak, der als Durchfubrsendung aus- gegeben ivar, aber in Deutschland gelagert wird, fiubeu diese Be- frimmungeit Anwendung. § 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Adark roird bestraft, wer den Bor- lchriften im 8 1 Abs. 1 Satz 1. 8 2 oder § 3 Ms. 2 dieser Bekannt- • machung zuwiderhandelt. ...Bei Zuividerhandlnngen gegen die Anzeige- lind Lieferung- Mrcht kann neben der Strafe der Zigarettenrohtabak, auf den sich d:e Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. 11 - Diese ^Bekanntinachung tritt mit deist Tage der Ver^ ftlndung. der 8 10 mit dem 25. Llpril 1916 in Kraft Berlin, den 20. April 1916. Der Stellvertrkter des ReiMckanzlerS. Delbrück. Bekanntmachrrnft Voin 26. April 1916. Als Behörden und Stellen, die zum Erlaß der nach den 885, 7 der von dem Reichskanzler erlassener: Ausfüh^unasbestinnunnqen zur Verordnung des Bilndss'rats vom 19. Avril 1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak (R.G.Bt. S. 317) zu treffender: Au- ordnungcn oder sonstigen Entscheidungen zuständig sind, lverden die Krersämte r bestimmt. Darm fU b 1, den 26. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. ___ v. Homberg k. _ Bckaunlmachtzn^ betreffend Ausnahme von dem Zahlungsverbot gegen Rußland und von der Sperre feindlichen Vermögens. Vom 19.' April 1916. ?luf Grund des 8 7 Abs. 1 der Verordnung, betr. Zahlriilg^- verbot gegen Cmgland, vom 30. September 1914 lReichs-Gefetz- biatt S. 421.' und der Bekanntmachung, b^tr. Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. Roveinbee 19!4 (Reich^Gesetzblatt S. 479), sowie der 88 8, 10 der Verordnung über die Arimel- oung des tut ^nnland beftridlichen Vernrögeus von Angehörigen feindcher Staaten von: 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 633) ivivl folgendes bestimmt: 9 •!. DaS Verbot, Zahlungen nach Rußland M leisten, und Geld oder Wertpapiere dorthin abtzu führen oder z» überweisen (§ 1 Ms. 1 der Verordnung vom 30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 de^r Vet.rnntmachnng vovr 19. November 19t4) sindet gegen ül-er den unter deutscher oder o sterreichisch-irngarischer Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands keine Anweu.dung. L. Für natürliche Personen, die in den unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz nnd in diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufertthalt haben, sowie für juristische Personen, die in den genannten Gebieten Rußlands ihren Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zugelassen: 1. Die Beräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland beiiublichen Vermögens zugunsten, von Personen der bezeichneten Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben, wird gestattet. 2. Es wird gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geldstücke, die int Eigentum? der bezeichnetnr Personen stehen, nach den unter deutscher oder ö-sterrci- chisst-ungarischer Verwaltung steh nd n Gebt ten Ruß- Lands abzuführen. 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt au Stelle der Bekanutmachttu-- gen vom 4. Februar 1915, betr. Zahtnrrgsverbot gegen Rußland (Rri-chs-G-rsetzbkatL S. 69) und vom 21. Oktober 1915, betreffend Ausnshpre von dev Sperre feindlichen Vermögens (ReiHs-lAefctz.blcrtt S. 707). Berlin, den 19. April 1916. > Der Reichskanzler. _ Im Anstrage: v. Iong u i a r t s. _ fBefaimtüiftcfnttt#. Betr.: Besichtigung der Raps- und Wintertveizenversuche. Der landwirtschaftliche Verein für die Provinz Oberhesfen hat in Gemeinschaft mit den?, agriknltucciv wischen Laboratorium der ^.Landes-Universität Gießen eine Reihe RrpA- und Winterwe'zeuverbuche untern onc men, deren Ergebniffe wie folgt vorgeführt und besprochen w?rden sollen: in & o f A lbach am Samstag, den 6. Mai 1916, uachvrit ags 3-/4 vhc, in Le i h g e st e r n uttb Großen - Bufeck am ccmntag, den 7. Mai 1916, nachmittags 3Vi 11h.', in Akten-Bnseck am Sonntag, den 7. Mai 1916, nachmittags 4 Vi 11 he, i lt Henrietten T> o f bet Ruppertsburg am Sonntag, den 14. Mai 1916, nachmittags 3ds Uh', in Oder-Seemen am Sonntag, den 21. Mai 1916, nach- mit'ags 3V* Uhr. Die Mitglieder des Vereins sowie alle Freunde der Landwirtschaft werden hierzu ergebenst eingetaden. Gießen, den 2. Mai 1916. Der Borfitzende des landwirtschaftlichen Bezirksvereins Gießen De. tt s i« g e r. BekattNtMachurrg. .Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes Irnd der Preise von lebendem Vieh. Nach Anhörung dos Borstand-rs' des Obcrh ssischen Bichh ndeks- verbandes erhält 8 2 Ms. 2 der Satzung für die Regelung des Vieß- ankaufes in der Proviirz Obeihchsen vom 12. Februar ds. Js. folgend': Fassung: „Die zu zahlenden Preise werden nach Anhörung des Vorstandes des Ober hessischen Viehhandeksverbanb s von Grostherzog- licher Provinziatdirektion Ober Hessen festgesetzt, di? außerdem in gleicher Weise Bestimmmkgen über die beim Wcitervcrkauf zulässigen r'lnfschkäge zu treffen, hat. Vor Festsetzung der Preise und Aufschläge ist die Genehmigung Grostherzoglichen Ministeriums des Innern hierzar ciuzu holen." Gießen, den 29. April 1916. Grösst). Provinzial direktion Oberhefsen. Or. U sin g er. Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 29. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: Hemmer de. Bekanntmachung. Betr.: Das Chemische Untersuchungsamt: hier: Menststuudc „Tie Dienststtlnden des Chemischen Untersuchungsamts siür i Provinz Oberhefsen sind für die Sommermonate (1. Mai 1 1. Oktober) auf die Zeit von 7 Uhr morgens bis 3 Uhr mitta — SnmStags bis 12 Uhr mittags — festgesetzt." Gießen, den 29. ylpril 1916. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langer m a nn. Betr.': Statistische Nachweisuugen über das Volks schulwesen. Au die Schulvorstände des Kreises. Wir em-feKttl Ihnen, bis spätestens 15. Mai lf. Js. über den Stand der Volksschule nnd der Pflichtfortbildungsschuke unter Benutzung btt folgenden Schemas zu berichten. 1. Einfache Volksschule, Stand am 10. Mai 1916. Zahl der Schulkinder Knaben . Mädche n . zusammen .. „ ' evangelische.. römisch-katholische ....... israelitische... m sonstige. 2. Pflichksortbildungsschule am Ende des Winker Halbjahres' 191506 Zahl der Zahl der Klassen Schüler AUgenr^ue Klassen: ei'nkkaffige ... .. zweiflaffige . drei- und nwhrklassige . b) Bernfsklassen zusammen . Gießen, den 22. April 1916. Großcherzogliche Kre isschnlkommiffion. I. V.: Langerntan n. Betr.: Tie Ablieferung der Vakanz Überschüsse «erledigter Schirl- - stellen au beu Provinzial schul fonds im Rj. 1915. An Die Grohh. BurgermsifLereieu Dev Landgemeinden des Kreises. Tie in Gemeinschaft mit den SchulvorstLndeu aufzuftelleuden Berechnungen der au den Provinzialschulfond-s abzuliesernden Va- lcmzübevsihüsfe ans dem Rechnungchahr 1915 sind alsbald in zweifacher Ansserrigung einzuseivden. Bei Rückewxfang der geprüften Berechrnntgen sind die Ge- mernchcrestner anLuw.iien, ben festgesetzten lieber schuß an den Rechner des Provinzia fälulfonds zu Daranftadk ab^uliefern. Gieße n, den 29. April 1916. Großherzogliche Kreisfchufkomm iftion Gießen. F. B.: iö e m merd e. Bein n u tm « ch « ug. Betr.: Feldbereiniguug Odenhaufen: hier: den Ausschlag der un- gedeckten Kosten. I?r der Zeit vom 17. bis einschließlich 24. Mai 1916 liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Odenhausen der auf Grund der rechtskräftigen Unterlage und deS Beschlusses vom 16. Dezember 1915 ausgestellte Ausschlag der ungedeckten Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meiduug des AusfchkusseS innerhalb der oben genannten Offenlegungsfrist schriftlich bei Großh. Bürgermeisterei Ovenhausen vorzubrirrgeu und zu b» g runden. F r i e d h e r g , den 28. April 1916. Der Großherzog lickte FeldbereinigungskommftsSr: S ch n i t t s p a h n . Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Regelung der Besck^affung, des Absatzes nnd der Preise von lebendem Vieh. Als Äbnahmetage sind bis auf weiteres festgesetzt: für Großvieh Dienstag von 7—2 Uhr. für Kleinvieh Mittwoch von 7—2 Uhr. Abnahmeort wie seither Bahechof Gießen. Gießen, den 29. April 1916. Oberhesfi f che r Bi e h Handel Sv erband. Der Vorsitzende: S k a l w e i t. Metcoro!og? sche v eodcrchtvngen der Sfatton ©ieften. Mai 1916 i-t fbl o't= s c <3 «U P " Bit a - 6V öj t- — er .HB £ S ci “'S a, s 2 » • S 5 Q ~ if : B sz i an. rcL E % o> 2'gfl, ©©•S'® CVjÖ £ r «--2 Wette; 3. 2*9 -0,3 12.0 67 9 Beiv, Hintnrel 3. 9 M — 15,3 10,5 81 — . — 9 4. 13,3 9.1 80 0 Sonnenschein Höchste Ternperatur aut 2 dis 3. ststai 1016 : 21 # iv\ Niedrigste „ „ 2. „ 3. w 1916: + 11,6*0. Nrederschlag 0 ," mm. Rotationsdruck bei’ B r ü h l'scheu Univ.-Vuch- und Skeiodruckeret. R. Lange, Gießen «