!' risNM «»« MKGichen. Nr. 42 2. Mai ISIS Bekanntmachung Über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. Vom 18. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die .Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen «usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 32?) folgende Verordnung erlassen: § 1. Kondensierte Milch und Milchpulver, die aus dem Auslande eingeführt Werdern, sind an die Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. 8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Vedingunaen für die Lieferung festst he n und den Verkehr mit den eingeführten Waren regeln: er erläßt die erforderlichen Aussühr"ngsbestimmungen, Der Reichskanzler kann bestimnren, daß Zuwiderhandlungen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und dast neben der Strafe die Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, vb sic dem Täter gehören ober nicht, eingezogen werden. § 3. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulvcr erlassen. § 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. ylpril 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. - Delbrück. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die .Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. Vom 18. April 1916. * Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs Gesthbl. S. 302) bestimme ich: 8 1. Kondensierte Milch und Milck)Pulver, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ans dem Auslande eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral Einkaufsgesellsckxrft m. b. £>. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt kondensierte Milch oder Milchpulver aus dem Anstande eiuführt, hat sie an die Zentral-Ein- kaufsgesellschast zu verkaufen und zu liefern. % § 2. Wer ans den: Auslande Waren der iin 5 1 bezeichneten Art einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkanfsgesellschast in Berlin tuutcv Angabe von Mange, Art, Einkaufspreis, Art der Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Auslande erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkanfsgesellschast weiter- znleiten. Er hat den Eingang der Waren und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaussgesellsckiaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gut, wer nach Eingang der Waren im In lande zur Verfügung über sre für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Jnlande, so tritt an seine Stelle der .Empfänger. „ . „ § 3. Wer ans dem Auslande Waren der im § 1 bezeichneten Art einführt, bat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufs- geseNschaft mit der Sorgfalt eines ordentlick)en Kaufmanns auszubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkanfsgesellschast zu verladen. Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral-Einkauss- gesellschast an einem von dieser zu bezeichnenden. Orte zur Besichtigung 5 it stellen. § 4. Die Zentral-Einkanfsgesellschast hat stch unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgcnommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkte auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht. 8 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Waren einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. . . Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaüfsgeiellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern., sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Ter gieichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufftellen, die der .Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen bat. 8 6. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, die Zentral-EinkausSgesellschaft vorläufig den von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen. 8 7. Die Abnahme hat airf Verlangen dcS Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkanfsgesellschast das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufweis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom .Hundert über dein jeweiligen Reicksbankdiskont zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an denk die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkanfsgesellschast zugeht. 8 8. Ansgenoimnen von diesen Bcstimnrungen sind geringfügige Mengen, die zum Reiseverbranch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einstthr nicht zu .Handelszwecken erfolgt. Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zngclasstu werden, bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten. 8 9. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihnt bestimmten Stelle innezuhalten. 8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den 88 1 bis 3 dieser Bestimmungen zuwider handelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Liefernngspslicht können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogeit werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der 8 10 mit dem 2t>. April 1916 in Kraft. Berlin, den 18. April 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. Bekanntmachung über die Einfuhr von Eiern. Vom 18. April 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes üher die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsck)aftlick>en Maßnahmen Uslv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327- folgende Verord- nung erlassen: 8 1. Eier, die aus dem 2lnslan.de eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft nt. b. H. in Berlin zu liefern 8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen sttr die Lieferung festsetzen und den Verkehr mit den eingeführtcu Eiern regeln; er erläßt die erforderlichen Ausfütirungsdestimmungen. Ter Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Eier, aus die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 3. Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit diese Verordnung auf die Einfuhr voit Eiern aus den besetzten Gebieten Anwendung findet. Er kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Eiern erlassen. l 8 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dev Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des. Außerkrafttretens. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. AusführnngHbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern. Voml 18. April 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) bestimme ich: 8 1. Eier, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen anS dem Ausland eingeführt. werden, dürfen nur durch die Zentral- Einkauss-Gesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden Wer irach diesen Zeitpunkt Eier aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufs- gesellschaft zu verkaufen und zu liefern. 8 2. Wer aus denr Ausland Eier einführt, ist verpslichttt. der Zentral-Einkanfsgesellschast in Berlin unter Eingabe von Menge, Art, Einkaufspreis, Art der Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Anslaird erfolgten Verladung ?ln;eige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft iveiterzuleiten. Er hat den Eingaug der Eier und deren 2lnchewahvungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigcn. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und ftttb schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimnymgen gilt, loer nach 2 Eingang der Eier int Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Versügungsberech- tigte nicht im Inland, so stritt an seine Stelle der Empfänger. 8 3. Wer aus dem Ausland Eier einsijhrt, Hai sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkanfsgesellschast mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anfznbewahren, in handelsüblicher Meise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen dev Zentral-Einkanfsgesellschaft zu verladen. Gr hat die Eier auf Verlangen der Zentral-Einkanfsgesellschjaft an einem von dieser! zu bezeichnenden Ort zur Besichtigung zu stellen. § 4. Tie Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn, eine Besichtigung vor ge iw inmen lvird, n.ach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Eier übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem ZeitMnkt auf die Gesellschaft über, jim dem die Uebernahmeerklärrmg! dem Veräußerer zugeht. §5. Tie Zentral-Einkanfsgesellschaft hat für die von 'ihr übernommene Ware eilten angemessenen Uebernahmepreis yu zahlen. Mle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaiissgesellschast und dem Beränstere-r über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Ergentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschluß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler er- ernannt werden. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze anfftellen, die der Ausschuß bei seinen Eutschüdnngen zu befolgen hat. rJ* yy' ^'7 ^s'bflichtele hat ohne Rücksicht ans die endgültige Feststellung des Preijes zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen. . n d Abnahme hat ans Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 5 ^.agen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Ernkanfsgesellschaft das Verlangen zugcht. Erfolgt die Mn ahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von Punkt ab mit 1 vom Hundert Mer deni jeweiligen! Nerchsbankdiskontsatz zu verzinsen. ^ spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für Restbeträge beginnt die Frist mit dein Tage, an dem die yeibimf! des Ausschusses der Zentral-Einkanfsgesellschaft zn- e.-- - ^ ^ü'^öonommen voit diesen Bestimmungen sind gering- Mengeir, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr WWben ' f ° fmt Me ^suhr nicht 3u Inwieweit im übrigen Msnahmen von diesen Bestinnnnngen zugelassen werden, bleibt besoirderer Anordnung Vorbehalten. 8 v. Tie Zentral-Einkanfsgesellschast hat bei der Abgabe der 5J?£ *Ltu n Munmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten. r> r J Mit Gefängnis bis zik sechs Monaten oder mit Geld- ^ r Jlt Ä^ehnhnndert Mark wird bestraft, wer den 8L 1 Bestlmninngen zuwiderhandelt. Bei Zulviderhänd- ^^en die Ailzng^ und LieferungsPflicht können neben der Sivafe die Eier, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder^nM mtbm ' °^ Te Unterschied, ob sie dem Täter gehören. 8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Taae her SWTiTti- ivmin kr § 10 mit dem 26. Avril 1916 in Mast. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler^ ___ Delbrü cl, _ betreffend Festsetzung von EinheiLSpreileii für zuckerhaltige Futter- >>n ? ,^Utel und Zuschläge dazu. Vom 20. Apnl 1916 ÄÄ, ^ .«-KAM-- 191o (Riichs-Gesetzbl. S. 614) Futtermittel vom 25° September bestimme ich: GiMigkeit der Bekanntnitzchilng, betreffend Festsetzung von SWBPtt»’» Berlin, den 20. April 1916. Der Reichskanzler. —- 5 m dlustrage: I n n g. Bekanntmachung' , »Sä ft, MW,» «. Di-eife bie Festsetzung der Höchst- BÄWa?AÄ.<4SSS BekanttLmachttttg ßber den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltige«! Waschmitteln. Vom 18. April 1916. Ter Bundesrat hat auf Grnird des § 3 des Gesetzes über die Erniächlignng des Bundesrats' zu wirtschaftlicheii Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichis-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .8 1. Ter Reichskanzler ist erntächtigt, beit Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln zu regeln; er kann insbesondere Vorratserhebungen anordnen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die ans Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bjs zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, sowie daß Vorräte, die bei der Vorratserlwünng verschwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestiinmt den Zeitpunkt des Außerkraftz-, tretens. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. » D e l 5 r ü ck. Bekanmm^chuttg betreffend Ausführnngsbeftinnnnngen zur' Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenprrlver und anderen fetthaltigen Wasche Mitteln. Vom 18. April 1916. Auf Grund des § 1 der Bekanrrtnrachlung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmittelm vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt: *• * 1- Die Mgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fett-, haltigen Waschmitteln an Selbstverbrancher darf nur nach folgen-, den Grundsätzen erfolgen: I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge lmndert Gramm Feinseife (Toiletteseife und Rasierseife) so-. ii ®££ w : suniioi« tu Straft Bestimmung tritt mit dem Tag« der Verkünd'un« Berlin, dm 20. April 1616. c> Reichskanzler. v>m Aufträge: Frhr. von Stein. . ^ -y r J", £ , 11 ^1.1.11.1/1 ytu i vtu/ii tu’ti! LU, llr dav unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gelvicht «mft* gebend. Als Ueberschrerten der Höchstmenge ist cs nicht anzusehen, wenn etn einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu hnndertzwanzig Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person rn einem Monat unter der zngelassenen Höchstmenge, so wachst der M'.nderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nrcht zu. II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monatswoche bestimmten Brotkarte erfolgen. Die Abgabe ist von: V e r ä n ß e- rer aus dem Siammeder Brotkarte u n te r Bezeichn uung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder F a r b st e m p e l zu vermerken. ß 2 Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach 8 1 II vorgeschriebenen Vermerres geeignete Brotkarten nickt im Gebrauch oder so lege Karten für einzelne Personen nicht erteilt gnd, regelt o i e zuständige Behörde die Zuteilung von Seife, Seisenpnlver und anderen fetthaltigen Wäsch,Mitteln nach, Maßgabe der Grundsätze des 8 1. ^ Die zuständige Behörde ist befugt. Aerzten, Zahnarzien, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Kranken-, Pflegern auf Antrag erneu Ausweis zu erteilen, demzufolge an den. Inhaber m einem Monat über die auf Grund der 88 1 oder 2 erhältlichen, Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Be- ^?ge der rm 8 1 vorgesehenen Menge abgegeben werden darf ^ Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen- sie i,t m der rm 8 1 vorgelchriebenen Weise zu vermerken - Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen unv Krankenpflegern ist die Überlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Seife verboten. 8 4. An Wiederverkänfer dürfen Seife, Seifenvnlver und an^eie fetthaltige, Waschmittel nur insoweit abgegeben werden, als LE- vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zivischen den» Vei t i.aastcilen bestanden hat. Die in etn cm Kalend ervierteljahv abgegebene Menge barf dreißig vom Hundert der im gleickcni Kalenderviertehahre des Jahres 1915 an denselben WliederveÄ kaufet abgegebenen Menge nicht übersteigen. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Z'u- H n Ä b I? Krregsansscknsses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. m Berlin zuläsiig. 8 5. Tie Versorgung der Barbiere mit der zur Ll'.freM- erhaltnng thres Gewerbes erforderlichen Rasierseife erfolgt Nach ?Z^^er Wnsiing des Krtegsausschnsses für pflanzliche und tierische OelL und Fcttc, G. M. b. H. in Berlin durch Verinitteluna des Bundes deutscher Barbier-, Friseur-' imb Perückenmacher-Jnii.mgen. h , r J t Betriebe, insbesondere Waschanstalten, durstn Seife, Seifeiipulvcr und fetthaltige Waschmittel nur mit ^ele gänzliche und tierische mid Ktte, G. m. b. H m Berlin abgegeben werden. . V *?«S ß 1 W«««icn, die weniger als zehn Arbei- ter be,chäftigen, kann die zuständige Behörde aus Antrag — 3 Kren Answeis ausstelleN, gtzgÄr dessen Vorlegung die zur Musrüchiterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Wasch- Mitteln abgegeben werden darf. Der .Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Ter Veräußerer hat die Abgabe auf dem Nusweis tu der im § 1 vorgcschriebenen Weise zu vermerken. Ten Inhaberm der Wäschereien ist die tteberlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Waschmitteln verboten. 8 7. Welche Behörden als zuständige Behörden im Sinne der tzß 2, 3 und 6 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentral- vehörde; sie erläßt auch erforderlichenfalls nähere Bestimmungen! Äber die nach § 2 erforderliche Regelung der Seifenzuteilung sowie die nach 88 3 und 6 aus^ustellenden Austoeise. 8 8. Tie Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung Und denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen treffen besvli-, dere Anordnungen über die Versorgung. 8 9. Wer den Bestimmungen der 88 1, 3, 4, 5, 6 zirwider- hvudelt, wird mit Gefäugnis bis m sochs Monaten oder mit .Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 10. Diese Bestimmungen traten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Auf Grund von ß 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voi'.k 18. April 1916, betreffend Ausfühunngsbestimmungen zuv Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 308) wird als zuständige Behörde im Sinne der 88 2, 3 und 6 das K r e i s- amt bestimmt. D a r m st a d t, den 26. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Lai'bgemeiuden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers beauftragen wir Sie mit ihrer Durchführung und ortsüblicher Bekanntmachung. Me Verkäufer von Seife, Seifenpulver und fetthaltigen Waschnüttcln sind auf die Bestinnnungen, insbesondere des 8 1 Ziffer I und II und 8 4 hmzüweisen: die in § 3 genannten Personen sind in geeigneter Weise zu bedeuten, ebenso d:e Barbiere gemäß 8 5 und weiter die technischen Betriebe, insbesondere Waschanstalten gemäß 8 6. Gießen, den 29. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung / über Druckpapier. Vom 18. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nnt während des Krieges die Versorgung der Zntungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden! Dr,Inschriften mit /Druckpapier sicherzustellen. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe anzuordnen. ™ ^ 2 ; n Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges den Verbrauch von Druckpapier zu regeln. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen', sowie Anordnungen über Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen. 8 3. Von den auf Grund der 88 1 und 2 getroffenen Anordnungen kann der Reichskanzler Ansuatznten zulassen. M 2 Pu F C c* 'ft ermächtigt, die Durchführung der >dnf Grund der 88 1 und 2 ergehenden Anordnungen einer oder Mrtragen^nt^ ^mer Aufsicht stehenden Kriegsgesellschaften zu Zur Deckung der entsteh, nden Vcrwalttmgskosten kann er den Verbrauchern von Druckpapier Beiträge auferlegen. 8 5. Ter Reichskanzler kanil armrdnen, daß Zuwiderhandlun- gen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen DemmmUugen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft w-rden: auch! kann er auordueu, daß Vorräte, die l>2i der Bestandsaufnahme verschwie- gen werden im Urteil für dein Staat verfallen erklärt werden, in Kermdnuilg tritt, mit dem- Tage der Verkündung krafttrete'ns^b^ Reichskanzler beßunmt den Zeitpunkt des Anßer- Berlin, den^18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Strcrr-, Heide- und Weideuutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Vom 13. April 1916. .. Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Blundesrats zu wirtschaftlichen. Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S? 327) folgende Verordnung erlassen: ... JL1* Besitzer von Forsten und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Gruudstückeir sind auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpftrchstet, den von dieser benannten Per,onen, Gemeinden oder Kommunalverbänden zu gestatten, daß fte 1. aus den Grundstücken Streunraterial jeder Art, sowie Heide- aufwuchs zu Futterzwecken oder sonstige Futtermittel ge-, Winnen; 2. auf den Grundstücken Schweine und Rindvieh weiden lassen und die zu diesen: Zwecke erforderlichen Hürden und Unterkunftsräume anlegen. . höhere Verlvaltuiigsbehörde bestimnit beit Umfang rmd dre Beduiguugen dieser dttitzung und setzt insbesondere die zu zahlende Eutlchädiguug endgültig fest. 8 2. Tie Landes zentral behördeu bestimnien, vier als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehcn ist. 8 3. Tiefe Verordnung tritt mit deni Tage der Verkündung in ÄM ft. ^ Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft-, tretens. D " Berlin, den 13. April 1916. Der Stellvertreter dos Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Streu-, Heide- unc> Weidenutzuug auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Vom 20. April 1916. Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats über Streu-, Heide- uiid Wcideuutzung auf nickt landwirÜcbaftlich genutzten Grundstücken vom 13. April 1916 .^R.G.Bl S. 275) wird im Einvernehmen mit Großh. Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt: 8 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist Großh. Ministerium der Fiiianzeu, Abteittmg für Forst- und KameralverUraltung. . 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dein Tage der Verkündigung :n Kraft. Darwstadt, den 20. April 1916: Großherzogliches Ministerium des Innern. __v. Homberg k. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung vorn 9covember 1915 über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen (Reichs-Gesetzbl. S. 777) bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgeudei: Gegenstände unter das Verbot fallen: Lebende Tiere und zwar: Rindvieh, Schafe und Schweine, ferner frisches und zubereitetes Fleisch von diesen Tieren, sowie Fleischwaren aller Art, insbesondere auch Speck, Schweineschmalz, sowie Butter und Butterschmalz. ™ Bekanntmachung vorn 26. November 1915 (ReichSanzcigcr Nr.279) tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 23. April 1916. Ter Reichskanzler. _ Im Aufträge: Richter. Bekanntmachung. Betr.: Regelung der Beschiaffuug, des Matzes uiid der Preise v >n lebendem Vieh. Rach Anhörung des Vorstandes des Oberh. Vicbandelovctt an. des erhält 8 2 Abs. 2 der Satzung für die Regelung des Vied-.n- kaufes rn der Provinz Oberhessen vom 12. Februar ds. folgende Fassung: „Die -u zahlenden Preise werden nach Anhörung des Vorstandes des Oberhessischen Biehaiidelsverbaude>ö von Großd. Proei nzn holen. Gießen, den 29. April 1916. Großh. Provinzial Direktion Ober Hessen. Or. U sing e r. Vorstehende Wckanntmachnng wird zur öffenttiöoen Kei'ntnis gebracht. Gießen, den 29. April 1916. Gwßherzogsiches KreiSamt Gießen. I. V.: Hem morde. XVIII. Armeekorps SteNverLretendes Geueralkommandv Abt. IV a Tqb.-Nr. 6570. Frankfurt a. M., den 19. April 1916. Bekanntmachung. Da sich ergeben hat, das; im Bezirk des 18. Armeekorps die für die Anfertigung von Maunjchastsbeklcidnngsstücken von der Heeresverwaltung festgesetzte EntlohMlNgen den Arbeitern vielfach unter Umgehung der Tarife vorenthalten werden, bestimme ich auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Ges. S. S. 451) hiermit für den Bereich des 18. Armeekorps: Für alle von Bekleidungsämtern vom 1. Mai 1916 ab in Auftrag gegebenen und in Privatbetrieben im Bereich des 18. A. K. erfolgenden Anfertigungen von Mannschafisbekleidungsstücken (Schneider- und Mützenmacher-Anfertigungen, Schulterklappen, Unterhosen, Hemden, Leibbinden, Halsbinden, Helmbezügen, Armbinden, Salzbeuteln, Aufnähen der Buchstaben und Nummern bei Helmbezügen) bürfci: keine Vereinbarungen getroffen werden, welche von den Lohnabreden in dem vom Reserve Bekleidungsamt 18. Ar- nreekorps in MainzKaste! am 15. April 1916 herausgcgebenen allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen abweichen. Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, jedem an der Auftragsausführung beteiligten Arbeiter einen Abdruck des von ihm mit deift Amt geschlossenen Liefcrungsabkommens, soweit es die Lohnverhältnisse berührt, zu verabfolgen. Ebenso haftet er dafür, daß seine Unterlieferanten oder Zwischenmeister das Gleiche tun. Außerdem hat jede Arbeitsstelle, die Zuschnitte zu Bekleidungsstücken ausgibt oder solche Bekleidnngsstticke anfertigt, diese ^Allgemeinen Vertragsbedingungen" sowie ein Verzeichnis der Lohnsätze und ein vom Amt beglaubigtes Preisverzeichnis der Nähinittel im Arbeitsraun: und in der Ausgabestelle, deutlich sichtbar auszu- hängen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft. F r a n k f u r t a. M., den 20. April 1916. Ter' Kommandierende General: Freiherr von G a l l, General der Infanterie. B e t r.: Freigabe von Stroh für die Strohkraftfutterfabriken und Besckn'änknng der Verwendung von Stroh zu Streuzwecken. Der aus Reichs- und Staatsmitteln begründete Kriegsansschuß für Ersatzfutter, Berlin W. 10, Matthäikirchstraste IO, hat u. a dio Herstellung von sogen. Ztrohkraftsutter in die Wege geleitet. Das Futter hat sich sehr bewährt und vermag die Hafte des in den Ra- tioncit gereichten Körnerfutters zu ersetzen. Bisher sind 280 Eisenbahnwagen abgeliefert, und nach der Mitte April erfolgenden Inbetriebsetzung sämtlicher Fabriken werden täglich 40 Waggons erzeugt werden. Eine Störung oder Einstellung des Betriebs würde zu befürchten sein, wenn das als Rohmaterial gebrauchte Stroh nicht in hinreichender Menge zu beschaffen wäre. Nach den bereits feststehenden Ergebnissen der Bestandsaufnahme wird der vorhandene Vorrat bis zur nächsten Ernte ansreichen, es erscheint aber dringend erwünscht, das Stroh in möglichst geringem Umfang für Streuzwccke 311 verwenden. Neuerdings wurde aus Anlaß der vont Bundesrat angeordneten Erhebungen über die Heu- und Stroh- Vorräte das vorhandene Stroh, soweit es nicht in der eigenen Wirtschaft gebraucht wird, zugunsten der Heeresverwallung beschlagnahmt und dadurch der Ankauf von Stroh für Zwecke der Strohkraftfntter- sabrikation unmöglich gemacht. Wir werden auch das für die Strcch- krastfuttcrfabriken bestimmte Stroh, das von der Bezugs- Vereinigung der deutschen Landwirte diesen überwiesen wird, ebenso wie das für die Heeresverwaltung bestimmte Stroh freigeben. Wir bemerken dazu, daß ein Teil des Strohkraftfutters an die Heeresverwaltung geliefert wird. Ferner weisen wir darauf hin, daß die Verwendung von Stroh zu Streuzwecken mit Rücksicht auf die Versorgung des Strohbedarfs der Armee und die Fntterversorgung so viel als möglich eingeschränkt werden muß. Gießen, den 29. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gieße::. I. B.: L a n g c r m a n n. B e t r.: Hederichvertilgnng. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Erzielung einer möglichst guten Körnerernte erfordert cs, den Hederich iu den Sommersaaten energisch zu bekämpfen. Ms geeignetes Mittel hierzu hat sich der feingemahlene Kainit erwiesen: er ist in: Morgentau, möglichst bei nachfolgenden: Sonnenschein, in Stärke von 4 bis 6 Zentnern pro Morgen ai^zusttcuen. Wir beauftragen Sie, auf eine möglichst vollständige Vertilgung des Hederichs in der angegebenen Weise hinzuwirken und die Land.virtc zum Bezug des feingenrahlenen Kainits besonders auch ii: den Bezugsvereinigungen 31: veranlassen. Gießen, den 29. April 1916. Großherzvgliches Krcisantt Gießer:. I. V.: Hem m erde. Bekanntmachung» Bei r.: Bekanntmachung der Reick)sfuttermittelstelle zur Ausfüy- rur:g des Artikels 1 Ziffer 4 der Verordnung betr. Acirde- rung der Verordnungen über den Verkehr mit Kraftfutter- Mittel vom 28. Juni/5. August 1916, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168). Unter Hinweis ans die Bekanntnmchung vom 4. April 1916. (Kreisblatt Nr. 31) fordern wir die anzeigepflichtigen Betriebs- nnternchmcr auf, vie Anzeigen zwecks Erteilung der in Ziffer 2 (R I 6780) vorgeschriebcnen Bescheinigung direkt an die Landesverteilungsstelle für Futtermittel, Darmstadt, Bleichstraße 1 enr- zusenden. Diese ist auf Grund der letzten Viehzählung in der Lage, die Angaben hinsichtlich der Zahl der Spannliere rmchzirprüfen, außerdem wird die Landesverteilnngsstclle diejenigen Futtermittelmengen festsetzen, tvelche zur Verfütterung an die Spanntiere für unbedingt erforderlich erachtet werden. Gießen, den 28. April 1916. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Arbeitsnachweiswesen im Großherzogtum Hessen. Die im Kreise bestehenden nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise sind auf den Befehl des kommandierenden Generals vom 9. Februar d. Js. über die Meldepflicht der Arbeitsnachweise — Kreisblatt Nr. 36 — noch besonders hinznweisen. Die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915 (Kreisblatt Nr. 2), die Meldepflichten und die Berichterstattung der nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise betr., bleibt neben dem Befehl in vollem Unifang weiter bestehen. Demgemäß haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureauangestellte nach wie vor dem am Ort befindlichen öffentlichen Arbeitsnachweise die bet ihnen angemeldeten offenen Stellen, für die sie keine geeigneten Arbeitskräfte zuweisen konnten, und die unerledigten Gesuche um Arbeit zweimal wöchentlich mitzuteilen, auchwennsie von der Verpflichtung, zweimal wöck)-entlich an das Kaiserlich Statistische Amt in Berlin Meldungen zu erstatten, von Gr. Ministerium desJnnern bereits befreit sind) Gießen, den 29. April 1916. Großherzogliches Kreisantt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Fleischversorgung: hier: Bedarf der Lazarette, Kliniken und immobilen Truppenteile. Nachdem auf unsere Bekanntmachung vom 29. l. Mts. (Kreisblatt Nr. 40 von 1916) der oben genannte Bedarf größtenteils gedeckt worden ist, wird die in der eingangs genannten Bekanntmachung den Metzgern erteilte Ermächtigung zum freihändigen Ankauf von Schlachtvieh hiermit zurnckgenommen. Alles von Metzgern in der Zwischenzeit angekaufte Vieh ist den Vertrauensleuten des Oberhessischen Viehhandels- verbandes zur Abnahme anznmclden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Gießen, den 30. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.V.: Langcrmann. Betr.: Steigenmg der Ernteerträge. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie möglichste Erhaltung des ). Zt. unentbehrlichen in den landwirtschaftlichen Betrieber: umlaufenden Stickstoffs erfordert eine besondere Behandlung des Stallinists und der Jauche. Es ist darauf zu achter:, daß der aus dem Statt gebrachte Mist auf der Düngerstätte sofort aüsae-reiket und festgetreten wird, daß kein Regenwasser in die Dungstätte und in die Jauchegrnbe läuft. ur:d daß die Jauchegrube, rvenn sie voll ist, rechtzeitig entleert rvird. Die Janck^egruüe muß einen dichten Verschluß haben. Tie Findung des Stickstoffs in der Jauche kann weiter durch Einhängcr: von Körben, die mit Gips oder Supcrvhosphat gestillt sir:d uub deren Inhalt von Zeit zu Zeit erneuert wird, unterstützt werden. Wir beauftragen Sie, in diesem Sinr:e cn:f die Landwirte Ihrer Gemeinde einzuwirken. Gießen, den 29. April 1916. Großherzogliches Kreisantt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.