Bekanntmachung jffl&er die Geltendmachung von Ansprüchen voi: Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz habeir. Bau: 13. April 1916. Ter Bundcsrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Atkgust 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Vewrd-- rrung erlassen : Tie Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprück?cu von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449: 1915 S. 31, 236, 451, 679: 1916 S. 1) wird in der Weise ausgedehnt, das; an die stelle des 1. Mai 1916 der 31. Juli 1916 tritt. Berlin, den 13. April 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Lisco. Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vmn 15. April 1916. Der iBundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dis lkrmächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Bis zum 15.. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht Mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesen: Tage nach folgenden Sätzen entfällt: 2 ) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich: b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kattoffeltrocknere: ein Viertel der vorstehenden Sätze. Die einzelnen Tiergattunaen dürfen nur insoweit berücksichtigt Werden, als an si^ bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartvffrltrockirerei verfüttert worden sind. Kartoffelstärke uub Kartoffelstärkemchl dürfen nicht verfüttert werden. 8 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird. 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestünnr- ten Behörden können die Berfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Wer Erzeugnisse der landioirtschaftlichen oder gelverblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse dec^ Dirtoffeltrocknerei ein- schl:epl:ch der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartofsel-Berwer- tungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach 8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kärtofseltrockuerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom, 16. September 1915 (Reffhs-Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungs- vflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der, ^rockcnkartvffel-Verlver'tuugs-Gk'elllchal iui eigenen Wirt- fchaftsbetriebe verwendet werden dürfen. Ausgeuon:men von der Lieferungspflicht bleiben nur 1. die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des 8 1 verfüttern dürfte. >, Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben lvird: 2 . bei Selbstversorgern (§ 6 Abs-. 1 a der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus den: Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, ^Reichs-Gesetzbl. S. 363) ein Kilo- graurm für den Kopf und Mio,rat bis zmn 15. August 1916; 8. Mengen, die im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats' oder Elsaß-Lothringens, iusbcsoich-ere einer Heeresverwaltung oder der Marineverloaltung, stehen. Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den Landes- tz e n t r a l b e h ö r d e n z u b e sst i nr ,n e n d e n B e h ö r d e n e n d -> Vül trg. 8 5. Die an die Trockenkartoffel-Verwertnngs-Gesellschaft cb- rulresernden Mengen dürfen nicht vergällt werden. 8 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen B:eh geleiten oder gefüttert wird, sowie in Räuure, in denen Kar- tofteln gelagert werden, jederzeit einzutreten und dasellsst Besicht i- gungeu vorznnehmen. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert Weiden und Vreh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebs- ' leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten bex Polizei und den Sachverständige:: auf Erfordern ^luskunst über die zur Berfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge mü) Herkunft zu erteilem 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehutauseird Mbrk wird bestraft, 1. wer den Verboten der 88 1, 5 zuwiderhandelt oder der Liefern, rgspflicht nach 8 4 nicht nachkvmmt; 2. koer den nach §8 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt. Bei vorsätzlicher Zntviderhandlung gegen 8 1 ist der Mindest- betrag der Geldstrafe gleich dem ztvan zigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu einhurchertundsiinszig Mark oder mit Hast wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Besichtigung verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftsertcilung wissentlich un- 1 wirre Angaben macht. § 9. Paragraph 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstarkefabrikation vom 16. September 1915 -Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird ausgehoben. 8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulasseu. 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. ' Bekanntmachung über das Verfüttern von Kärtoffeln. Vom 20. April 1916. Als Behörde nach 8 4 Msatz 3 der Bundesratsverorduung über das Verfüttern von Kartoffeln von: 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern jutb, entscheidet der Provinzialdirektor derjenigen Provinz, in der die Ware lagert. D a r m st a d t, den 20. April 1916? Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: S chl i e ph a ke. Bekanntmachung betreffend Anlauf von Schlachtvieh. Vom 15. April 1916. Von Vertretern der Viehhandelsverbände ist ausgeführt worden, daß manche Landwirte zurzeit wohl aus den: Grunde rveni- ger geneigt seien, freihändig leberches Vieh zu verkaufen, weil sie befürchten, dass: späterhin eine Enteignung ihrer Tiere statt- ffndei: werde. Um zu bewirken, daß auf diese Weise dem freihändigen Ankauf von Schlachttieren weiterhin keine Schwierigkeiten entstehen, sehen wir uns veranlaßt zu erklären, daß {vt später etwa nötig werdenden Enteignungen billige Rücksicht auf die seit dem 15. April ds. Js. erfolgt»: freihändigen Ankäufe genommen werden wird, mithin diese Ankäufe entsprechend in Aufrechnung kommen werden. Darmstadt, den 15. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung. Unsere Anordnung vom 6. April lf. Js., wonach Metzger, Händler mit Fleifchwaren, Wurst-' und Konservenfabriken nsw. Dauerfleisch- und Wurstwaren nur noch im Aufschnitt und Konserven fle i schware n im Kleinhandel überhaupt nicht mehr verkaufen dürfen, wird, nachdem nunmehr die Vorräte an Dauerwaren fest- gestellt sind, hiermit aufgehoben. D a r m st a d t, den 17. April,1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. Berichtigung. , Auf Seite 258 des Reichs-Gesetzblattes von 1916 muß es im Absatz 2 des 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, — abgedruckt in dein amtlichen' Teil der „Darmstädter Zeitung" vom 13. April 1916, Nr. 88- heißen: „Diese Preise gell-en für unverpackte Mare frei Bahnstation der Erzen gungsstelle usw." t Bckamrtmachlittg. Betr.: Ausführung der landwirtschastlicheir Unfallversicherung. Als Grundlage für die Umlegung der Beiträge zur lanä- zmd forstwirtschaftlichen Bernssgenossenschast für das Großh. Hessen bient ein gemarkungsweise anfzi,stellendes Umlagekatastcr aller Grmidstcuerpflichtigen der betreffenden Gemarkung, soweit sie beitragspflichtig sind. Nicht aiifzuuehmen sind diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die 1. nur solck>' Grundstücke besitzen, aus denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht stattsindct, 2. nur Gebäude nebst zugehörigen Hosränmen, sowie nur kleine Haus- und Ziergärten besitzen, wenn letztere nicht regelnlästig und in erheblichem Umfange mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden, und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. 3. lediglich solchen Grundbesitz in der Gemarkung haben, der -u einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, dessen Sitz außerhalb des Großljerzogtums gelegen ist. Ebenso ist derjenige Grundbesitz nicht aufzunehmen, der zu Einem landwirtschaftlichen Betriebe gehört, aber gemäß § 922 Reichs verstcherungsordnung einer gewerblichen Berussgeuvssenschast zu geteilt ist. Soweit das die Befteiung rech«tfertiae>rde Verhältnis nicht schon von Amts wegen berücksichtigt ist, bleibt es den Beitragspflichtigen überlassen, die Bcfreiimg bei der Gemeindebehörde derjenigen Gemarkung, in der das Dausstück gelegen oder der cs polizeilich zugeteilt ist, längstens bis \. Zun! zu beantragen. Wir fordern deshalb zurAnMeldung etloaigerBesrei- u n g s g e s u ch e bei der z u st ä n d i g e n B ü r g e r nt e i ft e r e i b l s zu dem angegebenen Termin auf. Gießen, den 16. Llpril 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. ^ I. B.: Lang er mann. Betr: Wie oben. - An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis ans vorstehende Bekanntmachung, auf das Gesetz, betr. die Ausführung der landwirtfchaftl. Unfallversicherung vom 21. Dezember 1912 (Rcg.-Blatt Nr. 40), und die Bekanntmachung. betr. die Ausführung der landwirtfchaftl. Unfallversicherung vom 30. Mast. 1913 (Reg.-Blatt Nr. 15) machen wir Sie auf Ihre Verpflichtungen gemäß 88 3, 5, 7, 9, 10—13 der obengenannten Bekanntmachung aufmerksam. In § 7 ist neu vorgesehen (gemäß Artikel 16 des Ausfüh- rungsgeietzesh daß, wenn Ausmärker vorhanden sind, der Beginn der Osfenlegnngssrist im Amtsverkündnngsblatt des Kreisamts bekannt zu machen oder den Ausmärkern schriftlich mit- zuteilen, ist Ter Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird nicht mehr, wie seither, m der Gemeinde erhoben, in deren Gemarkung der Umlage pflichtige Grundbesitz liegt, sondern in der Gemeinde m welcher der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz fw § 9 der Bekanntmachung.) Nach 8 10 ist (ab oeich nd vo - der 4 n& C ]2® Cn ^ or U?'r t ^- l .r i f 14) die välfte der Beiträge inuerhutb v rt rrY C k 11 .' wH r spätestens 6 Monate nach Eingang der Hebe- rolle oder des Aussigs an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Gießen, den 18. April 1916. Großherzoqliches Kreisamt Gießen. — _ I- V.: g g ii ii er mg n n. ' Sheisekartoflelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. Großherzopl. Ministerium des Innern hat solgeivdes mitgeteilt: landwirtschaftlichen Kreisen besteht, wie zu unserer Kennt- Auffassung, daß die Landwirte zur Bestellung 1 r 1 .. b l efem , ?uhre nicht mehr als 16 Doppelzentner ^ V^f Zentner für den Morgen) vcrtven- ^,^^se Anflcht ist eme irrige. Nach der Bekanntmach- nng des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verpflichtung ^ aÄ??a.be von Kartoffeln vom 31. März 1916 lReichs-Gesetzbb v-berster Grundsatz, «daß jeder Kartofselerzeuger vHnR u cksicht auf den W i r t sch a ft s be d a r s zunächst L7 für ein Hektar ,iartasselanI>M,fläche des Erntejahres 191a und diejenigen Kartosfelvorräte abzugeben Fortführung seiner Wirtichaft nicht erforderlich sind. Wenn leooch weiter vorgeschrieben flt, daß, sofern der Be«. rJUflrrll l J }t c * r r l ü 0 e c ß u . denr Kartofselerzeuger das unent- ochrliche Saatgut bis zum vöchstbetraae von 16 Doppelzentner für das Hektar Kartosselanbaufläche des Erntejahres 1915 zu belassen }[?' ^/oll damit nur gesagt sein, daß dem Landwirt diese Menge !n^O/zwccke belassen werden muß. Es wäre auch verfehlt und ist jedenfalls mit der genannten Bekanntmachung nicht beabsichtigt ^rzuscyrelben, daß er nicht mehr als 16 Doppel- 1 cv^c a r -t°6 £* 111 a u f f m Hektar v er I von den darf. Eine der- Einschränkung der Saatgntmenge könnte unter Nnlständen LIU n u mhoert Einfluß aus die nächste Kartoffelernte ansüben. . ClTt * v o!^rcn Saatgutmengc als unbedingt er forderlich ist, Verbietet sich nvngens von selbst durch die Kartoffel- prei.e und den Bedarf au Kartoffeln für andere Zwecke G i e ß e n , den 26. April 1916 Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann Unter Hinweis auf die Bekanntnrachuugen im Kreisblatt Nr. 38 werden die in Betracht kommenden Gerverbetreibenden auf die Anmeldepflicht noch besonders hinyewiesen mit dem Ansügen, daß, iver die vorgeschriebene Anzeige nicht bis znnr 30. April erstattet, damit rechnen muß, bei der Bemessung der Zucheranteile nicht berücksichtigt zu werdeii. Tie Fragebogen sind von den Betriebsunternehmcrn nach der Ausfüllung uns vorznlegen. Tie Anzeige hat auf einem vorgeschriebenen Fragebogen zu erfolgen. Tie Fragebogen können von den Beteiligten bei der ReichSzuckerstelle erholt lvcrden. Tie Reichszuckerftelle hat ferner den .Handelskammern und den hauptsächlich in Betracht kommen^ den gewerblichen Verbänden Fragebogen zur Weitergabe üöerschickt, nämlich, denr Verein Deutscher Konservenfabrikanten zu Braunschweig', Garküche 3, dem Verein der Kvnservenindnstriellen in Mainz-Mombach, dem Verein Deutscher Essenzenfabrikanteii und Frnchtsastpresser in Berlin SO. 16, Köpenicker Straße 55, dem Verein der Geleefabrikanten in Koblenz-Neuendorf, dem Allgemeinen Verbände Deutscher Mineralwasserfabrikanten, Berlin-Friedenau, Rheinstraße 9, dem Verbände der Deutschen Obst- imd Beereiiweiiikeltereien- Frankftirt a. M.-Süd, Tarmstädter Landstraße 168, denr Verband tn'r Keks-, Waffel- und Lebkuch-enfabrikanten, Berlin W. 9, Königin-Mgusta-Straße 15, der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren- und Sawloladesabrr-- kanten, Würzburg. dein Verband Deutscher Knnsthonigfabrikanten, Magdeburg, Sternstraße 25, dem Verband deutscher Kekssabrikanten, Celle, dem Verein der Fi schind ustriellen Deutschlands, Hamburg, Eppen- dorfer LaMraße 102, dem Deutschen Branerbund, Charlottenburg, Fasanenstraße 21, derii Verband Deutscher Kognakbrenneveien, Berlin-Wilmersdorf, Landauer Straße 10, dem Verband Deutscher Spiritus- und Spirituoseninteressenten^ Berlin W. 9, Linkstraße 31, dem Verband Deutscher Trockenmilchfabrikanten, Berlin W. 35, Schöneberger User 31. Gießen, den 27. Llpril 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. ,_ I. B : L a n g e r m a n n. _ Bekanntmachung. Betr.: Bestandserhebung von Reißmaschinen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Gen-eral- komin-andos des 18. Armeekorps von heu.de verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich bekannt zu mache,r. ,,Am 26. April 1916 i;t eine Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Be- stairdserhebung von Neißmaschinen erlassen worden Die Beftaiidserhebung betrifft: Inkrafttreten, Meldepflichtige Gegenstände, Meldepflich,tige Personen, Stichtag Meldefrist, -v>nl>alt -der Meldung, Meldescheine, Anfragen. Ter Word- laut der .Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube eür- zusehen." - Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, rst von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren EEv^uk etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 26. April 1916. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. — _ I- V.: Langer man n. _ An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Alles gesammelte Altgummi ist an die Sammelstelle, städtisches Gas- und Wasserwerk, Gießen, zu senden. Gießen, den 26. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er maitn. Bekanntmachung. B c t r.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. , Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der un Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. d. W. als verseucht zu gelten haben: 1. Iin Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Dieburg, Groß- Gerau, Osfenbach, Gießen, Büdingen, Friedberg, Mainz, W'orms. c.. Reichsgebiet alle vezirke mit Ausnahme von Stadtkreis Berlin, Sigmaringen, Riederbahertl, Oberpfalz, Konstanz, Koburg, Sci.'warzbnrg Rudolitnot, Schwarzburg Sondcrshausen, Walde> Lippe, Lumch Bremen, HauGurg. Gießen, den 26. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: He m m erde. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Vuch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.