Nr. 38 28. April 1916 Bekanntmachung" ittget Me Einfuhr von Salzstfchen, Klippfischen und Fischrogen. Vom 5. April 1916. Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats Über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Rcichs-Gesehbl. S. 234) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Tie Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) werden auf Salzfische, Klippfische und Fischrogen ausgedehnt. Artifei II. Tiefe Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. April 1910. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz Ausführirngsbestimmnugen über die Einfuhr von Salzheringen usw. Bonr 5. April 1916. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reick s-Gesetzbl. S. 234) rmd auf Grund der Bekanntmachung über die Einfuhr' von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogew vom 5. ?lpril 1916 (Reichs-GZetzbl. S. 237) wird folgendes 'bestimmt : § 1. Salzheringe, Salzfische, Klippfische und Fischrogen, di« Nach dem Jükrafttreben dieser Bestimmungen aus dem Ausland e.ingcführt werdm, oürfen nur durch, die Zentral-Eiükaufs-Gesell- schuft m. b. H. in Berlin oder nrit ihrer Genehmigung in den Vermehr gebracht werden. Wer nach diesen! Zeitpunkt Waren der im Satz 1 genannten Art aus hem Auslande einführt, hat sie an die Zentrat-Eirtkaufs-Ges-ellschast zu verlaufen und zu liefern. Ms Einführender im Sinne dieser Bestimiming gilt, wer naa. Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an [eine Stelle der Empfänger. §,2-,. Wer aus dem Ausland Waren der ini 8 1 genannten Art einführt, iit verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellfclxlft unter Angabe von Menge, Art, Einlaufs Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst hanbelsiiblichen Mitteilungen an die Zentral-Eistkaufe-gesell \c a; t weiterzuleiten. Er hat dem Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einlaussge- selts'chaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anz-eigen und Mitteilungen erfolgea durch eingeschriebenen Brief. Tabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebeuer Vordruck Ku brmutzen. . § 3. Wer aus dem Ausland Waren der im 8 1 genannten Art cinführt, lmt d:e Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Ein- taussgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Z c n t ral - Ei nka u ssges ells ck>a ft zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. § 4. Tie Zentrat-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die. Waren übernehmen will. .8 5. Die Zeutral-Einkaufsgesellschaft setzt den Uebernahme- preis für die von ihr abgenommeuen Waren endgültig fest. Erfolgt die Ueberlajinng nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der Zentral-Ciukaussgesellschaft durch Anordnung der zujtändigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr im Antrag bezeichueten Personen übertragen. Tie Anordnung ist au den Kur Ucberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugcht. . 8 6. Tie Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an den! der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral-Eiu- kaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesen! Zeitpunkt ab mit 1 voin Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz -n verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. 8.7. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über tue Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigenttlmsübergang ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endaültia. ^ Tiv Landeszentralbehorden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. 8 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als Reisebedarf oder im Grenzvetkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 8 9. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im Sinne des 8 1, 8 2 Satz 1 bis 3 oder 8 3 znwider- handelt. Ber Zuwwerhandlungen gegen die Anzeige- und Liefernngs- pflicht können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, cingezogcn werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 10. Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die Ausführnngsbestimnrungen zu der Verordnung dcs Bnndesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 23. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) treten mit dem gleichen Tage außer Kraft. B e r l i n, den 5. April 1916. Der Reichskanzler. IM Aufträge: Kautz. Bekanntmachung. Ausführungsbestimmuugen zur Verordnung des Bundesrats' über die Einfuhr von Salzheringen. Vom 14. April 1916. Auf Grund des 8 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. April 1916, betreffend «AusführungsbestiMmungen über die Einfuhr von Salzherigen usw. vom 5. April 1916 wird bestinrmt: Zuständige Behörde ist das Großherzogliche Kreisamt, höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialansschuß. D arm st a dt, den 14. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg?. Bekanntmachung über die Tnrchftrhr von Salzheringen usw. Vom 5. April 1916. Auf Grund des 8 3 ^Absatz 1 Satz 2 der Verordnung des Vun- desrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) wird folgendes bestimmt:' nir Artikel I. Die Durchfuhr von Salzheringen, Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. Artikel II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Durchfuhr von Salzheringen nach den besetzten Gebieten Rußlands vom 30. März 1916 (Reichs-Anzeiger Nr. 78) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. i Verlin, den 5. Avril 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz. Bekanntmachung betreffend die verlängerten Prioritätsfristen. Vom 8. April 1916. ‘ Der Bundes rat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vvnl 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende - Verordnung erlassen: Im 8 ,1 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Uebereiukunft znm Schlitze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen! Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) werden die Worte „längstens aber bis zunl 30. Juni 1916" gestrichen. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. April 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: v. I o n q u i 6 r e s. Berichtigung. In der am 5. ds. Mts7 veröffentlichten Anweisung des Kricgs- ausschufses für pflanzliche und tierische Oele und Fette über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Rohsetten must es zu I. 1) heißen: „Rohsette in: Sinne dieser Verordnung sind die Jnnenfette (Nierensett ohne Fleischnieren usw.)." Berlin, 8. April 1916. Ter Kriegsausschuh für pflanzliche und tierische Oele und Fette T. W e i g e l t ppa. Passes — s — Bekanntmachung übet den Verkehr mit Verbcauchszucter. Vom 10. Aprrl 1916 ^er Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über _bte Ermächtigung des Bundesrats' zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord- nung -^^ chniq bc , Verkehrs mit Verbrauchszucker (Zucker) wird eine Reichszuckerstelle errichtet. Sic ist eure Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, eurem , oder mehrcrerr stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom ReickSkauzler zu bestrmmen- derr Anzahl von Mitgliedern. ^ Ä m . r . Der Vorsitzende und die stellvertretender? Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Tie Aufsicht führt der Reichskanzler. Er erläßt die näheren. Bestimmungen. „ ,. „ . , 0 - $ 2. Tie Reichisznckerstelle hat für dre Verteilung der Juckervorräte auf die Konuilunalverbände (§8 3 bis 9), gewerblichen und sonstigen Betriebe (8 10) sowie auf die Heeresverwaltungeji und die Marineverwoltung (8 11) W sorgen. . § 3* Ter Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die ^ Bemessung des Zuckerverbrauchs der Zivilbevölkerung. Tabei ist der Bedarf für die Ob st Verwertung im Haushalt zu berücksichtigen. Er bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen die in den einzelnen Koinnmnalverbänden vorhandenen Vorräte anzurcchinen sind. ß 4. Die Reichszuckerstelle überweist den Koinnmnalverbänden Bezugsschein' über die Znck-erm engen, die gemäß 8 8 aus jeden Kommnnalverband entfallen. Die Laudeszentralbehörden können besondere Vermittelungsstellen errichten, die die auf die Kom- munalverbände ihres Bezirkes entfalletrde Gesamtmenge nirter- verteilen. Tie Kommunalverbände körmen den auf sie entfallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben. 8 5. Tie Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit nicht die 88 10 Mid 11 Anwendung finden. Sie können insbesondere vor schreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf. Aus den auf die Kom munal verbände nach 88 3 und 4 entfallenden Mengen i)t auch der Bedarf der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken. Tie Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben. Die Verbrauch-vegelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marinevcrawltnug mit Zucker versorgt werden. 8 6. Die Kommiunatverbände haben Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vorn 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesrtzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanutmachun- gen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). 8 7. Tie KomMnnalverbände können die käufliche lieber- lassung des in ihren Bezirken vorhandenen Zuckers an sich oder an die von ihnen beromitteit Stellen oder Personen verlangen. Dies gilt nicht für die im 8 14 Absatz 2 genannten Vorräte. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum durch Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Ei gen- - tum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht. , Ter Ucbernahmepreis wird unter Berücksichltignng des Höchstpreises und der Beschaffenheit des Zuckers von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 8 8. Tie Kom mü nalve rbäude haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Tie Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landes'oerimtielrmgsstelleu und, wo solche nicht besteheli, mit den Kommnnalverbäuden umnittelbar zu verkehren. 8 9. Tie Kommunalverbände können den Gemeinden die Re- gclpng des Verbrauches für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, öic nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlang eil. Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die 88 4 bis 8 und 15 für die Gemeinden entsprechend. 8 10. Ter Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben mit Ausnahme der im 8 5 Absatz 2 genannten bezogen und verwendet werden darf. Er ist namentlich auch befugt, die nach den Verordnungen vom 16. Dezember 1915 .Reichs Gesetztst. S. 621) und vom 28. Februar 1916 (Reichs-' Gesetzbl. S. 125) für gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, zur Verarbeitung zngelassenen Zuckermengen anderweit festzusetzen. Tie Reichszuckerstelle erteilt die erforderlichen Bezugsscheine. Wer Zucker gewerblich verarbeiten will, hat die zur Ermittelung seines Zuckeranteils erforderlichen Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Ties gilt nicht für die im 8 5 Msatz 2 genannten Betriebe. 8 11. Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Marine- Verwaltung. Ter Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen. 8 12. Die Hersteller von Zucker haben den Weisungen der Reichszuckerstelle zu entsprechen. Sie dürfen Zucker nur nach den Ter Handel mit Bezugsscheinen ist verboten. Tie Hersteller von Zucker sind verpflichtet, Zucker an die von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern. Tie Reichszuckerstellc erläßt die näheren Bestimmungen, sre kann insbesondere die Bedingungen der Lieferung Mtsetzen 8 13. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ertzevt die Relck)s- znckerstelle eine Gebühr. Tie nähere Bestiinmung trifft der Reichs^ fanä 8 l 14. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Jucker in Gewahrsam hat, hat bis zuM 26. Avril 1916 den Vorrat nach Mengm und Eigentümern der zuständigen Behörde des Lagerung^orts anzuzeigen. Tie Aiizeige über Vorräte, die ju dieser Zeit Herwegs sind, ist unverzüglich nach deren Enipfange voii dem Empfänger zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht ans: , 9 .) Zucker, der im Eigeiltume des Reich), eines ZiM^esstaats oder Elsaß-Lothringens, iusbrsondere im Ergentumc der HeeresVerwaltungen und der R^arinev-erwaltung steht; b) Zucker, der im Eigentum der Zentral- Emkaufvgese.Acha st steht; c) Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken ist; , ck) Znckervorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht Überflügen. Ter Rcichstanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er rann Wiederholungen der Anzeigen anordnen. Rc unterstehenden _. .. . .. .. . von Geschäftsauszeichnungen Einsicht zu nehmen. Sre sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfläöerhältmsse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. 8 16. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bcstinrmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Urb er die Beschwerde eutstgerdet endgültig die höhere Verwalmngsbehördc. Tie Beschwerde hat keine auffchiebende Wirkriug. 8 17. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 18. Die Laudeszeutralbehördeu erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichszuckerstelle zu treffen sind. Sre können anordnen, daß die den Kommunal verbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahr'r.wmmcn werden. Sie Lestimuren, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Konlnrunalverbaid, Geineinde, Vorstand des Koinnmnal- verbandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Derordilnug! anzusehen ist. . . . M „ § 19. Mit Gefängnis bis zu sechs Mviraten oder mit Geldstrafe bis zu fimfzehutausend Mark wird bestraft, 1. wer den auf Grund der 88 5, 9, des 8 10 Satz 1 und 8 18 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, 2. wer vorsätzlich, die nach, den 88 10 und 14 erforderten Anzeigen innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder! wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 3. wer den Vorschriften des 8 12 oder den auf Grund des 8 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, 4. wer den Vorschriften des 8 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts^ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht, enthält. Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, eingezogen werden. 8 20. Die Verorwrung tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 8 12 Absatz 1 Satz 3 sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. Berlin, den 10. April 1916. Der Reichskanzler, v, B e t h> m a n n H o l l w e g. AussührnttgSbcstimimnrgen zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1910 (Neichs-Gesetzbl. S. 261). Von: 12. April 1916. Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbranchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 8 1. Ter Regelung des Verbrauchs dgrch die Kommunalverbände ist bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 Klg. monatlich für den Kopf der Bevölkerung zugrunde zu legen. Dabei sind die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marincver- waltung mit Zucker versorgt iverden, allster Betracht zu lassen. Auf die den: einzelnen Kommuualverbande hiernach zustehende Gesamtmenge (Bedarssanteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirk vorhandenen Porräte angerechnet, soweit .sic der Unzeigepflicht unterliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der unter die 88 2 und 4 dieser Ansführimgsbesttminnngcn fallenden Betriebe. 'Tie Neichszuckerstelle kann weitere Aufnahmen z u l affen. L 2. Tie Bestimmung darüber, in welchem llmsang und unter Welchen Beding'ul gen Zucker in gewerblichen Betrieben, Mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien, zur Herpei- lung von Nahrnngs-, Genuß- und Heilinitteln bezogen und verwendet werden darf, bleibt Vorbehalte. Bis auf werteres erteilt die Neichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nach 8 10 Abs. 3 der Verordnung über den Vermehr Wit VerbrLichszucker gemachten Angaben. , Den gewerblichen Betrieben stehe:: gleich landwirtschasüiche Betriebe, irr denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zirm jgwecke der Weiterveräußernng bereitet werden. Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt ß 2 der Verordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Reichs-Ges etzül. S. 82). 8 3. Ueber den Bezrrg urrd die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (8 2) Buch, M führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von weni und wann sie Zucker bezogen, :n welckjen Mengen iatbi zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. ' 8 4. Imker habe,: ihren Bedarf an Zucker zur Btenenfutte- rung, soweit er nicht durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Land es Zentralbehörde zu bestimmenden Stelle anzuz eigen., Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der Neichszuckerstelle e:n- zu reichen. Tie Neichszuckerstelle bestimmt, in welcher Hohe der an- gemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsjcheme aus. 8 5. Zucker, der auf Grund der 88 2 und 4 bezogen wird, darf nicht au andere abgegeben werden. Tie RetchsznckersteUa kann Ausnahmen zulassen. _ . 8 6. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. „ , , Dies gilt nickt, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommnualverbände abgegeben tvird. 8 7. Tie im § 14 Abs. 1 der Verordnung über deii Verkehr mit Verbrauchszucker vorgeschriebene Bestandsaufnahme gejchreht aeineindeweise durch die Ortsbehörden nach dem als Anlage 1 veigefügten Muster *) (Ortsliste). Tie Orisbehörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. Avril 1916 einzuseichen. Tie Kommunalverbände haben bis zum 80. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster *) der Neichszuckerstelle einzureichen. ■ Tie Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Tie Liste für die Zusammenstellung der Kom- munalverbäiide (Anlage 2) wird von der Neichszuckerstelle über- saildt. — „ . , § 8. Mer Zucker in einem unter 8 2-fclllenden Betrübe verwenden will, hat ziir Ermittelung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und Umfang des Betriebes anzumeldeu und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September '1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar bis 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen, und Arten von Rohstoffe::, insbesoichere welche Mengen Zilcker er hierzu verwendet hat, und welche Menge:: von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April 1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 uuterwfgs ist, ist unverzüglich nach dem Empfange vom Empfänger der Neichszuckerstelle anznzeigen. Soweit Auszeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig. Tie Anzeige hat auf einem von der Neichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolge::. 8 9. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist vou den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Tie Rerchsäuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machem Berlin, den 12. April 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. —- •*) Tie Muster sind hier nicht mitabgedruckt. Bekanntmachung Wer den Verkehr mit Berbrauchszncker. Vom 14. April 1916. Auf Grund der 88 4 und 16 der Verordnung des Bundesrats Über den Verkehr mit Verbrauchszuckcr vorn 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und 8 4 der Ausführungsbcstimmnngcn vom 12. April 1916 wird folgendes bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist anznsehcn: a) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschnß, b) als zuständige Behörde das Kreisamt, c) als Kommunalverband der Kreis, ä) als Gemeinde jeder im Sinne des 8 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband, e) als Vorstand des Koiniuunalverbandes der Krcisrat, t) als Gemeindevorstand in Städten mit mehr als 20 000 Einwohner!: der Oberbürgermeister, in den übrigen Städter: der ^Bürgermeister, in den Landgenieinden die Gros-H. Bnrger- meisterei. 8 2. Tie den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse Werder: anstatt durch die Kommunal verbände Und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgeuommen. .. 8 3. Tie Einkaufsgesellschaft für das Großherzogtuin Hessen m. b. H. in Mainz wird als besondere Vermitteluu Fs stelle mit der Untcrverteilung der ans das Großherzogtum entfallenden (Gesamtmenge auf die Kommunalverbande beauftragt. Ihr ist auch der Bedarf der Jinker an Zucker zur Bienenfüllernng, soweit er nicht durch unversteuerte:: Zucker gedeckt wird (8 4 der Ansfüyrungs- bestimmungen) anzuzeigen. . , . ^ t ... § 4. Diese Bestimmungen treten m:t oern Tage der Verknn- digung in Kraft. Darm stabt, den 14. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b ergk. _ Bekanntmachung über die Rohfett-Uebernahmepreise. Vom '11. April 1916. Auf Grund des 8 5 Satz 1 der Verordnung des Bundesrats über Rohfelle vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) Iverden die Höchstgrenzen für die Rohfett-Uebernahmepreise wie folgt festgesetzt: 1. Für frisches Rind er fett: Preisklasse I (Rohfettanfall von einem Schlacht- tier von mch-r als 25 kg) . . . 1,53 Mk. für J/ 2 kg „ II"(von niehr als 10 bis 25 kg) . . 1,22 „ „ „ „ III (von mehr als 5 bis 10 kg) . . 0,82 „ „ „ „ IV (von 5 kg und darunter) . . . 0,51 ,, „ „ 2. Für di eiübrigcn Rinder -und Schaffette: 1. Frisches Schaf fett . . . . ..1,22 Mk. für V 2 kg 2. Nicht frisches Rinderfett.0,51 „ „ „ 3. Nicht frisches Schaffell ,.. 0,51 „ „ „ 4. Absallfettc (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette) . . . ^. . 0,51 „ „ „ 5. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkauf von Fleisch ergeben .0,51 „ „ „ Berlin, den 11. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auf träge: Kautz. _ Bekanntmachung. Ter durcb Verordnung des Reichskanzlers vom 6. Aprll 1916 ins Leben gerufene Ktiegsausschuß für Kaffee, Dee und derei: Ersatzmittel bat unterm 11. ds. Mts. durch Wolffs Telegrapheu-Bureau de»: Zeitungen einen Hinweis auf die aus der erwähnten Veroro- Unng sich ergebende Verpflichtung der als Eigentümer, Lagerhalter oder sonst in Betracht Kommenden zur sofortigen Anmeldung der Kaffee- und Teebestände zum Abdruck übermittelt. Ter Abdruck :st indes in manchen Fäll«: unterblieben, in airderen nur unv oll- ständig erfolgt, hie und da auch nicht hinreichend beachtet worden. Tie Anmeldung, die sofort geschehen sollte, ist in sehr zahlreugen Fällen unterlassen worden. Voraussetzung für die Erfüllung der uns übertragenen überaus wichtigen Aufgaben dt aber tit erster Linie eine vollständige Bestandsaufnahme. Wir b:tten deshalb d:e Verwaltungsvorstände der Klommunalvcrbände gefl. unverzüglrch die Veröffentlichnng der in einigen Abdrucken betgefügten kurzen Mitteilung ii: den Organen der Kommunalverbänd-e in Form einer amtlichen Anzeige zu veranlasse:: und uns, soweit tunllch, ie e:ne Beleguummer zu übermitteln. Berlin W 9, 13. Aprll 1916. Kriegs aus schuh . für Kaffsee, Tee u nd d er en Ersatzmittel G. m. 0 . H. Bekanntmachung belleffeick: Fleischversorgung: hier: die Errichtung einer Landesfleischstäle. Vom 12. April 1916. Zu den in 8 1 unserer Bekanntniachung vom 6. Aprll 1916 ausgeführten sieben Mitgliedern der Landessleischstelle hat noch ein weiteres, von: Grohh. Ministerium des Innern zu ernennendes Mitglied hinznzntreien. D a r m st a d t, den 12. April 1916.. Grohherzogliches Ministerium des Innern. __ v. H 0 mber g k. __ Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Anneekorps. Abt. III b T.-Nr. 2475/608. Frankfurt a. M., 9. Febr. 1916. Verordnung betreffend Meldepflicht der Arbeitsnächrveise. Auf Gr:n:d der 88 4 und 9 des Gesetzes über beit Belagerungszustand vom 4. 6. 1851, sowie des Gesetzes, betreffend Ab- änderuna dieses Gesetzes vom 11. 12.^15 bestimme ich: 1 . Ten: von einer Gemeinde, ernem tveiteren Ko.umunal- verbande oder bon einem Bundesstaat errichteten oder ipimiitd* bar unterstützten Arbeitsnachweise baben die übrigen an dem Geschäftssitze oder in dem wirtschaftlichen Bezirk des geinellid- lichen usw. Nachweises tätigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen 4 Siflit Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten mrd voraus, ::1.>ttich binnen weiteren zwei Tagen nicht erledigen können. 2. Tiefe Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise fiir kaufmännisch \ technische unb B i n eau- An gestellte sowie auf Arbeitsnachweise. die von der Pflicht, zweimal wöchentlich an das Kaiserliche Stauuiscke Amt in Berlin Meldung zu erstatten, durch die Lan- deszentralbehorde befreit sind, leine Anwendung. 3. Tie nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind außerdem verpsiickwt, aus Ansuchen der gemeindlichen ustv. Ar- beiis.-iachvciie und der Landes- und Provinzialarbeitsnachweis- verbändc weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt :n, um einen gelte: i fer die Lage des Arbeits- nrarktes zu erhalten. Gleick>e Aufschlüsse sind von den Arbeits- nael a eis-Zentralauskunstsstellen den Landes- und Provinzial arbeitsnachweisverbänden auf deren Ansuchen zu erteilen. 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem 5al,re. bei Vvrliegcn mildernder Umstände mit Hast oder Geld strafe bis zu 1500 Mark bestraft. Ter Kommandierende General (gez.): Freiherr von Gall, _ General der Infanterie. _ Bekanntmachung. An Stelle der durch Bekanntmachung vom 5. November 1914 (Gech. Anz. Nr. 261 vom 6. 11. 15) veröffentlichten Verordnung m nachstehende getreten: alle Ortspolizeibehörden werden angewiesen. darauf zu achten, daß sie genau befolgt wird, bei üebertretung ist unnachsichtig Anzeige zu erheben. Tie größte Sorgfalt ist der Führung der Listen zuzuwenden (§ 5), in die alle Ausländer auszunehmen sind. (Zweckmäßig nach Natwnalitäten getrennt.) Gießen, den 16. Dezember 1915. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.-Nr. 25 300/11831. Frankfurt a. M., den 7. Dezember 1915. Betr.: Anmeldepflicht der Ausländer. Verordnung. An die Stelle der Verordnung vom 27. 10. 1914 — III b Nr. 36 852 2621 — Betr. Anmeldepflicht der Ausländer tritt mst Wirrung vom 1. Januar 1916 folgende Verordnung: Ans Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagen rungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich: 8 1. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen- 12 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle verttetenden behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Kaiserlicher* Verordnung vom 16. Dezember 1914, R.G.Bl. S. 251) bei der Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) persönlich anzumelden. Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegcls einen Vermerk. Z 2. Desgleichen hat ieder Ausländer der im § 1 bezeichnten Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stmiden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier) unter Vo'-ftaung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausw-eises und unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden. Ter Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde nnederum auf dem Passe vermerkt. 8 3. Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder un- entgeltlich m seiner Behausung oder in seinen gewerblichen u,id berg«. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 12 Stunden nach der Anfnahme deS Ausländers' zu vergehn fern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. 8 4. An- und Abmeldung gemäß 8 1 und 2 kann miteinander verbünde': werden, wenn der Anfentbalt des Ausländers cm dem betreffenden Orte nicht länger als 3 Tage dauert. 8 5 Tre Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu ftihren, die Namen, Älter. Nationalität, Paßnummer und Art des Passes, sowie Tag ba- Ankunft Wohnung und Tag der Abreise angeben: Zugänge, Abgänge und Veränderungen dicker Liste sind täglich in den Land- /& n r n -wX in J* n Stadtkreisen dem Polizeiverwalter (Volireroräftdent, Erster Bürgermeister» mitzuteilen. ' b. Wer den Aufenthaltswechsel von Ausländern und xtp periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen ' 7 Ausländer, welche den Bestimmungen der SS 1 und 2 zu. rhandeln, werden nnt Gefängnis bis zu einem Jahre bell' w , ~} e , gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem S 3 wl» widerhandelt. 3 * Ter Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Betr.: Die Vorverlegung der Stunden während der Somnter- monate. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises, Grosch. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie drS Kreises. ^"rch die Verordnung des Brmdesrats vom 6. ds. Mts. über dre Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai biH ^0. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird die Zeit während der Monate Mai bis September, also während der Geltungsdauer des Sommerfahrplans der Eisenbahn, um eine Sttinde vor- verlegt. Demgemäß empfehlen wir Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß alle Uhren an den öffentlichen Gebäuden zu der gegebenen Zeit umgestellt werden und die Oeffentlikeit besonders in den letzten Tagen des April durch Belehrungen in der Presse, Schule und dergt. auf die Neuerung hingewiesen wird. Ellvaigen Versnck-en, die Wirkung der Neuerung durch Verlegung der Geschäftszeit, der Polizeistunde und dergl. abzuschwäche» bder aufzuhebcn, ist mit allem Nachdruck entgegenzuttetcn. Gieße«, den 20. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen.' I. V.: L a n g e r m a n n. Be t r.: Unfalluntersuchmig: hier: Teilnahme der Bersicheruugs- ämter. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Arnsburg. Wir machen Sie ans genaue Beachtung unseres Ausschreibens vom 26. August 1913 aufmerksam und erwarten, daß Sie uns rechtzeitig von den von Ihnen anberaumten Terminen zur Unfalluntersuchuug Kenntnis geben. Gießen, den 18. April 1916. Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Langermann B e t r.: Krankenversicherung der unständig Beschäftigten. Au die Großh. Bürgermeistereien der örtlichen Melde- und Zahlstellen der Allgemeinen Ortskrankenkasse und der Land- krnnkenkasse des Landkreises Gießen. Die unständig Beschäftigten haben sich selbst behufs Eintra- gung in das Mtbliederverzeichnis der allgemeinen Ortskranken- kasse oder sofern sie vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, an das Mitglieder Verzeichnis der Landkraukenkasse anzumel- Die.Meldungen der unständig Beschäftigten haben bei den Meldestellen der beiden Krankenkassen tu den Gemeinden des Kreises zu geschehen. . , Die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Ausgabestellen! ?^^?urttungskartcn haben, worauf wir ausdrücklich Hinweisen, nach die Pflicht, den zuständigen Krankenkassen reden Versicherungspflichtigen zu melden, der unständig beschäftigt und mcht schon Mitglied einer Krankenkasse ist. Gießen, den 18. Aprll 1916. Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. Ä- V.: L angermann. Ä ^ ' L'^schbeschau, hier: Abrechnung für 19l1M An die Großh. Bürgermeistereien und die Herren Gcmeinde- rechner der Landgemeinden des Kreises. Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 18. März 1905 ■ - Nr. 39 — beauftragen wiv Sie, die Abrechnimg für da^ Rp 1915 bis längstens 15. f. Mts. vorzulegen. Der Abrechnung, die :n zweifacher Ansfertigimg einzusenden ist, sind die zugehörigen Einnahme- und Ausgabebelege beizwügeu. G i e ß e n, den 19. April 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. ____ I. L.: öemmetbe. Bekanntmachung! ““ Betr.: Fleisch-Versorgung. Unter Hinweis auf Ziffer III. der Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Jnirern vom 8. ?Ipril 1916 (Kteisbl. Nr. 34) macken wrr darauf aufmerksam, daß die Versendung von Fleisch- und Flepchwaren aller Art aus dem Kreift Gießen ohne unsere Genehmigung verboten ist Wir genehmigen im voraus lediglich die Verseiidung von Fleischwaren an Angehörige, die beim Feld- heere oder der Marine stehen, sobald gemäß Ziffer III. Abs. 3 die Reichs sleftchstelle diesen Verkehr geregelt hat. Tre Gr Bürgermeistereien wollen dies ortsüblich bekannt machen und den Befolg überwachen. Gießen, den 20. April 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L an germa n n. U etr.: Flcischversorgung: hier: die Ausfuhr von Wild. Wild m zerlegtem imi> unzerlegtem Zustand ist als Fleisch anzusehen, dessen Ausfuhr aus dein Großherzogtum verboten ist Tie Großh. Bürgermeistereien wollen auswärtige Jagdpächter hierauf Hinwegen. Die Verwertung des geschossenen Wildes hat also:n Hessen zu erfolgen. Gießen, den 22. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Rotationsdruck der Brübl'fchen Unio-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.