Ureisblatt tat Kreis Gießen Nr. 37 20. April ,0,6 Bekanntmachung tt&er dis Preisbeschränkungen bei Verkäufen von MeV-, Wirk- imd Strickwaren. Vom 30. März 1916. 'Ter Bundesvat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes rats zu wirtschaftlichen Vdaßn ahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I 1. Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen- zu keinem höheren Preise verkauft werden als dem, den der Verkäufer bei Gegenständen und Verkäufen gleicher loder ähnlicher jArt ^innerhalb der Kriegs- zeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt nachweislich erzielt oder als Verkaufspreis festgesetzt hat. Fehlt es an einem solchen Preise oder sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns höher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten Und angemessenen Gewinns maßgebend.' Tiefe Vorschriften finden Anwendung aus Web-, Wirk- und Strickwaren, gleicljgültig aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, sowie auf die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse. Sie gelten nicht für Gegenstände dieser Art, soweit sie auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) nebst den Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) Und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) beschlagnahmt sind und Preisbeschränkungen unterliegen. 8 2. Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenze des 8 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangemessen hoch ist, binnen zwei Wochen nach Llbschluß des Kaufvertrages Feststellung des Preises durch ein Schedsgeeicht beantragen. Das Schiedsgericht setzt unter Ausschluß des Rechtsweges den angemessenen Preis fest: seine Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei. Ergibt sich der Verbäckst einer strafbaren lleberteueruna durch den Verkäufer, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. 8 3. Das Schiedsgericht ist befugt, auf Anrufen der Beteiligten vor Abschluß >des Kaufvertrags bei der Ermittelung des angemessenen Preises mitzuwirken. 8 4. Der Reichskanzler erläßt die näheren Besttmmungen über die Errichtung, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts, sowie über das Verfahren, und setzt allgemeine Richtlinien fest, welche die Schiedsgerichte bei ihrer Entscheidung zu beachten haben. _ . rr . Er kann Ausnahmen von der Vorschrift des 8 1 Ab). 1 zulassen. 8 5. Diese Verordnung ttitt mit dem 1. April 1916 in Kraft. Tie Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts (8 2 Abs. 1) läuft nicht vor dem 1. Mai 1916 ab. Der Reichskanzler bestimnlt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. Berlin, den 30. März 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Aussührungsbesttmmuugen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren von: 30. März 1916 «Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu errichteirden Schiedsgerichte. Vom 30. März 1916. 8 1. Bei jeder amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk ein Sckstedsgerickst gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vorhanden sind, bestimmt die Landeszentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schiedsgericht zu bilden Ist. Die Landcszentralbehörde kann bestimmen, daß für die Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht gebildet wird. Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirk gehören, werden nach näherer Bestimmung der LandeszentralbeHörde beut Schiedsgericht der nächsten Handelsvertretung Lugewiesen. Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestimmt die Landeszentralbchörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht gebildet wird, sowie den Bezirk des Schiedsgerichts. ^ .. § 2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte VenvaltungsbcHörde, die Beisitzer, soweit sie gewerblichen Kreisen angehören, durch die Handelsverttetung, im übrigen durch den Vorsitze,rden des Schiedsgerichts ernannt. Tie Handelsvertretung bestellt einen oder mehrere Schriftführer. Tie Mitglieder und «Schriftführer sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere V e rw a l t u u a s b e b ö r d e, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vorsitzenden des «Schiedsgerichts. In den Fällen des 8 1 Abs. 3 finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. 8 3. Das «Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Sind Handtverker bei dein Verfahren beteiligt, so sollen mindestens zwei Beisitzer Handwerkerkreisen entnommen werden. Die Ernennung dieser Beisitzer erfolgt im Benehmen mit der Handwerkskammer. Zwei Beisitzer sollen Käuferkreis-en angrhören. 8 4. Zuständig ist das «Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In Ermangelung eines solchen ist der allgemeine Gerichtsstand des Käufers maßgebend. . 8 5. Ter Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll des «Schriftführers deS Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden: Sn* Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweis urkunden, ' ^ ' Bcrtragsurkun- den und Briefe, beifügen. 8 6. Das «Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht- öffentlick)>er Sitzung. Ter Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfindet. Tie Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen beizuirohneu. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen. >8 7. Tie Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. Tie Laduiig erfolgt durch emgesch"' "nd, wenn der Wohnort deS Beteiligten nicht bet'a ..c* schriftliche Verständigung mit ihm während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kaim eine andere Art der Ladung'anordnen. Tie Beteiligten können sich in der uründlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen: sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. 8 8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binneir einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Anfilärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sackte ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 8 9. Das «Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverstäirdigenbetveises finden die Vorsckiriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Annundnng, daß eine Vereidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Zeugen rmd Sachverständigen erhalten Gebüluen nach Mastgabe der Gebührenordnung fiir Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 6Ö9; 1914 S. 214). 8 10. Tie Befugnisse aus den 88 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu. 8 11. Zu den Verhandlungen wird ein «Schriftfiihrer zn- zezogen. Ueber die Verhandlungen nnrd eine Niederschrift ausgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen «st. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen itub der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt iverdcn. 8 12. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. ^, 8 13. Tie Beschlüsse (8 12) sind von dem Schrrftfiihrer auszufertigen: er bescheinigt die Uebereinstiinmnng mit der Urschrift. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im 8 7 Ms. 2 vorgeschriebenen Weise mitzitteilen. , t § 14. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel incht erhoben. Das «Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen deS Verfahrens zu tragen Ijkit, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Tic Beitreibung erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den 2 landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öfsentlickier Abgaben. Tie Parteien haben Feinen Anspruch auf Erstattung ihrer .Auslagen. Berlin, den 30. März 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. Bekanntmachung Aus Grund von § 2 der von beut Reichskanzler am 30. März 1916 erlassenen WlSführnngsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungert bei Verkäufen vott Web-, Wirt- und Stricklvaren %mii 30. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte ivird als Vorsitzender und als sein Stellvertreter der bei den amtlichen Haudelsvertrelungen — Großh. Handelskammern — zu bildenden Schiedsgerichte der Vorsitzende der Großh. Handelskammer und dessen Stellvertreter ernannt. Höhere Verwaltungsbebörde im Sinne von 8 2 Abs. 2 ist das Kreisami des Wohnsitzes des zu Verpflichtenden. . T a r in st a d t, den 7. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _v. H o m berg f. _ Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Kakao ' lwm 11. November 1915 (Neichis-Gesetzbl. S. 750). Vom 4. April 1916. Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 «Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November- 1915 (Neichs-Gesetzbl. S.750) werden folgende Milderungen vorgenommen: 1. 8 2 erhält folgende Fassung: Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Kaffee, Tee, Kakao und deren Ersatzmitteln und den Verbrauch dieser Gegenstände zu regeln sowie Bestimmungen über die Gestaltung der Preise zu treffen. 2. 8 3 Absatz 2 Satz 2 erhält solgeirde Fassung: , Er kann dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen frnit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntansend Mark bestraft, und daß neben der Strafe -die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Artikel 2. Diese Verordming tritt mit dem Tage der Ver- Fünbnng in Kraft. Berlin, den 4. April 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. T e l b r i"t ck. Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus! dem dbusland. Vom 6. Mril 4-916. Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-OKsetzbl. S. 750) bezw. 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt: 8 1. Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Kaffees im Inland dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee uud deren Ersatzmittel, G. m. b. £>. in Berlin (KriegSansschußh unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich auzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist möglichst ein von dkm Kriegsausschusse vorzuschreibendes' Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer. nach Eingang der Ware int Inland zur Verfügung über sie für- eigene oder fremde Rkchunng berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. § 2. Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Cr hat ihn bis zur Mnahme durch deu Kriegsausschuß init der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern uud auf Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen des Kriegsausschusses au einem von drejem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 83. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (8 1) zu erklären, ob er den Kaffee übernehmen will. Gebt binnen einer Woch' nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß. daß er den Kaffee nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungs-Pflicht. Hat der Kriegsausschuß die Uebernahme verlangt, so kann der nach 8 2 dieser Bestimmungen Verpslichtete ihn schriftlich auf- fordern. den Kaffee abzunehmcn. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen. ~ cl Kriegsansschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. § 5. Erfolgt die Licftrnng nicht freiwillig, so wird das Eiacnkuu ans Anttag des Kriegsaudschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde ans ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 6. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Mn ahme erfolgen. 8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübcr- gaug ergeben. 8 8. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekännt- machnng sitld geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Haudelszwecken erfolgt. ^8 9. Ter Erlaß von Vorschriften. über die Durchfuhr von Kaffee bleibt Vorbehalten. 8 10. Tic Landeszentralbehörden bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzuseheu ist. 8 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntauseud Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im 8 1 Abs. 1 Satz 1 uud 8 2 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingczogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder uichlt. 8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver,« kündung in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Kaffee. Vom 6. April 1916. Auf Grund der Verordnungen des Bnudesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) bezw. 4. April 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt: 8 1. Wer Rohkaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes, dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee uud deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß), bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nut Mengen, die 1. im Eigenium des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß^- Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresver-« waltungen oder der Marineverwaltuug stehen; 2. insgesamt weniger als 10 Kilogramm betragen. Außerdem.hat jeder Eigentümer von mehr als 600 Kilogramm Rohkaffee an einem vom Reichskanzler bekanntzugebm- den Tage dem Kriegsausschusse telegraphisch seinen gesamten! Bestand an Rohkaffee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte, bfc findet, getrennt nach, Ballen, Gewicht una unverzolltem Durchp schuittspreis auzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nicht ans die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mengen. 8 2. Rohkaffee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. Diese Vorschrift findet Feine Anwendung aus die int 8 1 Abs. 2 Und im § 4 Abs. 1 Satz 2 be-eichneten M-engen, sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat. 8 3. Wer Rohkaffee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegs- ansschuß aus Verlangen zu überlassen und aut Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, er bayf ihn nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses rösten; auf Vcrlang-m hat er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portolosten einzusenden. Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen'über diese Verpflichtungen erlassen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung ans die im 8 2 Absatz 2 bezeich ne len Mengen. 8 4. Der Kuiegsausschuß hat auf Antrag des zur Neber- lassuug Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916, zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Ab- satzüeschrän'kung des 8 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich, der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag, nach, Satz 1 stellen. Mle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsaus'--' schuß Vorbehalten sind, Müssen von ihm! abgenommen werden. Ter zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Mnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 8 5. Ter Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. 8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht sreilvillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung! her Anständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dein Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den »ur Ueberlassung Verpflichteten >zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 7. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch' spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen. 8 6. Streitigkeiten über die aus dem 8 3 sich! ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end-, gültig. 8 9. Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte Nach Maßgabe der Bestimntzmgen des Reichskanzlers weiterzugeben. 8 10. Der Reichskanzler karul Ausirahuren Anlassen. 8 11. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen pur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1. wer die ihm stadjj § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; L. wer der Bestimmung im 8 2 Abs. 1 zuwider Rohkaffee in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt; 3. wer den Verpflichtungen nach §3 Abs. 1 zuwiderhandelt; 4 . wer den nach, 8 11 ^atz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 8 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Versündung in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dein Ausland. Vom 6. April 1916. Alls Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.75O) hezw. 4 . April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt: 8 1. Wer aus dem Auslande Tee, auch! in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, ein führt, ist verpflichtet, den Eingang des Tees im Inland dem Kriegsansschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegscrusschuß), unter Lln- gabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich anzUzeigeu; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist möglist ein von dem Kriegsansschusse vorzuschreibendes Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stelle der Empfänger. 8 2. Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschnß zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch den Kriegsgus- schuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in hcuidelsüblicher Weise, zu versichern uitb auf Abruf zu verladen. Er hat ihn aus Verlangen des Kriegsausschusscs an einen: von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 8 3. Ter Kriegsansschuß hat sich Unverzüglich nach Empfang der Anzeige (8 1) zu erklären, ob er den Tee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklä- rmtg nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er den Tee Nicht Übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Hat der Kriegsausschuß die lieber nähme verlangt, so kann der nach 8 2 dieser Bestimmungen Verpflichtete ihn schriftlich auffordern, den Tee abzunehmen. Tie Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen. 8 4. Ter Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. 8 5. Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag be- -eichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ifjhu zugebt. § 6. Die Zahlung soll in der Regel bet der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen. 8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbeivahdung, Versicherung und den Eigentnmsübergang' ergeben. 8 8. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus den, Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Haudelszwecken erfolgt. 8 9. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Tee bleibt Vorbehalten. 8 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, lver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anznschen ist. 8 1t. Mit Gefängnis bis zu sechs. Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Ab. 1 Satz 1 und 8 2 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit den: Tage der .Vertun-« düng in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück Bekanntmachung über Tee. Vom 6. April 1916. Auf Grund der Verordnungen des Bnndesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Neichs'-Gesetzbl. S. 750) bezw. 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt: 8 1. Wer Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Kriegsansschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsansschuß), bis zum 13. April 1916 cmzuzeigem Anzeigen über Mengen, die sich Mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. Die Anzeigepslicht erstreckt sich nicht auf Mer:gen, die 1. im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Äarineverwaltung stehen; 2. insgesamt weniger als 5 Kilogramm betragen. Außerdem hät jeder Eigentümer von mehr als 300 Kilogramm Tee an einem vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsansschusse telegraphisch seinen gesamten Bestand an Tee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte, befindet, getrennt nach Kisten, Gewicht und unverzolltem Durchschnittspreis anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mengen. § 2. Tee darf nur durch deu Kriegsausschuß abgesetzt iverden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im 8 1 Abs. 2 und im 8 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen, sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat. 8 3. Wer Tee in Geroahrsam hat, hat ihn dein Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat il>it bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er den, Kriegsansschusse Proben gegen Erstattung der Portorosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im 8 2 Abs. 2 bezeichneten Mengen. 8 4. Der Kriegsausschnß hat auf Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränknng' des 8 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.' Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. Alle Mengen, jdie hiernach dein Absatz durch deu Kriegsaus- schuß Vorbehalten sind, inüssen von ihm abgenommen werden. Der' zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschnß,anzuzcigen, von welchem Zeitpunkte ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 8 5. Der Kriegsausschuß setzt den UebernahMcpreis endgül- tig fest. 8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird daS Eigentum auf Antrag des Kciegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigenttun geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 7. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen. 8 8. Streitigkeiten über die aus dem 8 3 sich ergebenden^ Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 9. Der Kriegsausschnß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzngeben. 8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 1t. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestiminnngen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe b'.s zu fünfzehntauscnd Mark wird bestraft. 4 1. wer Du ujui huü) 8 l Ävs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; , 2. wer der Bestimmung im 8 2 Satz 1 zuwider Tee m anderer Weise als durch den'Kriegsausschuß absetzt; 3. wer den Verpflichtungen nach 8 3 Abs. 1 zuwider handelt; 4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt. § 13. Diese Bekanntmachung tritt nnt dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Zichorien wurzeln. Vom 6. April 1916. Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750). bezw. 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt: 8 Ir- Zichorienwurzeln, grün oder gedarrt, dürfen nicht verfüttert werden, sondern haben ausschließlich der menschlichen Ernährung zu dienen. Dies gilt nicht für die im 8 2 Abs. 2 Ziffer 2 bezeichneten mtb für diejenigen Mengen, für die der KrregsLusichuh verzichtet hat (8 5 Abs. 1 Satz 2). 8 2. Wer Zichprienwurzeln mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art, ob Brocken oder Grieß (Malz), und Eigentümer:: unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Kriegs- ansschusse für Kaffee. Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, lind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Elgen- tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentu me der Heeresverwaltungen oder der Marine- Verwaltung stehen. 8 3. Gedarrte Zichorienw'ürzeln dürfen nur durch den KriegS- ausschuß abgesetzt werden. Diese Vorschriften finden keine Airwendung auf die un 8 2 Abs. 2 und im 8 5 Ms. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen, sowie auf Mengen, auf die der Kriegsausschuß verzichtet oder die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat. 8 4. Wer gedarrte Zichorienwurzeln in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Kriegs Ausschüsse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. 8 5. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestinnnt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des 83; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. Alle Margen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß Vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkte ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 8 6. Der Kriegsausschuß hat für die von ihm abgenommenen Zichorienwurzeln einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für 100 Kilogramm zweiunddreißig Mark nicht übersteigen. Der Kriegsausschutz setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. 8 7. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 8. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. 8 9. Streitigkeiten über die aus dem 8 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. h IO. Der Kriegsausschuß hat die von ihm übernommenen Mengen nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. 8 ll. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünszehntausend Mark w:rd bestraft: 1. wer den Bestiminungen des, 8 1 Zuwiderhandelt: 2. wer die ihm nach 8 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich rrnvoll ständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer der Vorsckjirift des 8 3 Abs. 1 zuwider Zichorie in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt; 4. wer den Verpflichtungen nach 8 4 zuwiderhandelt: 5. iver den nach 8 12 Satz 1 erlassenen Bestimmungen widerhandelt. 8 14. Diese Bekanntmachung tritt Mit dem Tage der Ver^ kündung in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Der Stellvertteter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Zichorienwurzeln. Dom 13. April 1916. Auf Grund der 88 IO der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 6. April 1916 über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland (R.-G.-Bl. S. 245) und über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland (R.-G.-Bl. S. 250), der A8 11 der Bekannt machungen des Reichskanzlers voM 6. April 1916 über Kaffee (R.-G.-Bl. S. 247) und über Tee (R-G.-Bl. S. 252) sowie deS 8 12 der Bekanntmachung des Reichskanzler- vom 6. Llpril 1916. über Zichoriemvurzeln (R.-G.-Bl. S. 254) wird bestimntt: Zuständige Behörde ist das Kreisamt. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provtnziakausschuß. D a r m st a d t, den 13. April 1916. Großherzogliches Ministerium deS Innern. v. Homberg k. Krälner.- Bekanntmachung über die telegraphische Anzeigepflicht der Bestärke von Rohkaffee und Tee. Vom 8. April 1916. Auf Grund der Verordmingen des BundesratS über.Kaffee, Toe und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) und 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt: 8 1. Die telegraphische Anzeige der Bestände an Rohkaffee von mehr als 600 Kilogramm gemäß ß 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über Kaffee vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) an den Kriegsausschluß für Kaffee, Tee :md deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin hat am 11. April 1916 zu erfolgen. Tie Telegranrme sind unter der Adresse „Kriegskaffee Berlin" aufzugeben. 8 2. Die telegraphische.Anzeige der Bestände an Tee von mehr als 300 Kilogramm gemäß 8 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über Tee vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 252) an den Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. M. b. H. in Berlin hat am 12. April 1916 zu erfolgen. Tie Telegramme sind unter der Adresse „Kriegstee Berlin" aufzugeben. 8 3. Diese Bekanirtmachurrg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. April 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz. B e t r.: Zählung der Leihpferde. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 13. Januar d. IS. (Kreisblatt Nr. 6) empfehle:: wir Ihne::, falls sich Leihpferde ttt Ihrer Gemeinde befinden, dem Zentral-Pferde-Tepot 6 :n Darm- stadt rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Gießen, den 19. April 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießm. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachmessung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 1. d. M. als verseucht zu! gelten haben: 1. Im Großherzogtum die Kreise Darnistadt, Dieburg, Groß^ Gerau, Offenbach, Gießen, Büdingen, Friedberg, Mainz, Oppens heim, Worms. 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Stadd, kreis Berlin, Sigmaringen, Oberpfalz, Coburg, Schwarzburg-Ru^ dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Wäldeck, Lübeck, Bremen. Gießen, den 18. April 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m er de. Rotationsdruck der Brühl'lcken Univ-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.