Nr. 36 18. April 1916 Bekanntmachung Äbt’t die Abänderung der Bekanntmachung über die Eimuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 :Reichs-Gesetzbl. S. 45). Vom 4. April 1916. Ter Bnndesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ujlu. von: 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . , Artikel 1. In der Verordnung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916*) (Reichs-Gesetzbl. S. 45) werden folgende Aenderungen vorgenommcn: 1. 8 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: t Ter Reichskanzler kann die nähern: Bedingungen für d.e Lieferung festsetzen und den Verkehr mit den ein geführten Salzheringen regeln; er erläßt die erfordcrlick-en Ausfüh- run gs be stim mim g en. 2. Tein 8 3 wird folgender Absatz 2 zugefügt: Ter Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Fischarten, ans Zubereitungei: von Fischen aller Art, sowie auf Fisclzrogen auszudehnen. Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Aer- IÜndnng in Krrst. Berlin, de:: 4. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. *) Kreisblatt Nr. 8. Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. Vom 6. April 1916. Ter Bmckesrat Ijat auf Gru:ck> des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu :oirtschaftticl>en Maßnahmen usw. von« 4. ?lugust 1914 (Reichs-Gesetzül. S. 327) folgende Vervrd- mmg erlassen: Für die Zeit von: 1. Mar bis zum 30. September 1916 ist die gesetzliche Zeit ii: Deutschland die Imittlm* Somnnzeit des dreißigsten Längengrades östlich von Greenloich. Ter 1. Mai 1916 feginnt am 30. Atwil 1916 nachnrütags 11 Uhr nach der gegernoartigen Zeitreckmung. Ter 30. September 1916 endet eine Strmde nach Mitternacht in Smne dieser Verordnung. Berlin, den 6. dlpril 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. \ 8 4. In jedem Antrag ans Erwerb von Malzkontingenten ist I enzngeben, in welcher Höhe, für loekchen Zeitraum und zu welchem Preise der Erwerb eines Kontingents beadsick-tigt, sowie ob der Miterwerb von Malz oder Gerste gewünscht »vird. 8 5. Aus Grund der Angebote und Nachfragen vermittelt bie Gersten Venoerlnngs Gesell selbst den Abschluß von Verträgen über die Kontingente. Tie Festsetzung des zu zahlenden Preises geschieht nach Maßgabe des 8 2 der Verordnung vom 16. März 1916, betreffend Uebertragung von Malzkontingenten. Bei der Geneh:nigung des für Gerste eigener Ernte zu zahlenden Präses legt die Gersten-Verw-ert:mgs-(^esellschaft den zur Zeit der Genehmigung von ihr f:'rr Gerste entsprechender Beschaffenheit gezahlten Preis zugrunde. 8 6. Tie Umschreibung der Kontingente wird von der Gerstcu- Vnrvertungs-Gesellsckiast bei der für die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebeslelle unter Angabe der Menge, des Zeitraums tu'r Gültigkeit und der erwerbenden Brauerei veranlaßt, sobald die Zahlung des für das Kontingent genehmigtem Preises nachgerviesen ist, oder sobald der Veräußerer sein Einverständnis erklärt hat. 8 7. Tie Bernnttclung durch die Gersten-Verwertungs-Ge- scllschast erfolgt unentgeltlich. Porto und Telegrammgebühren sind zu erstatten. 8 8. Tiefe Verordnnng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. • Berlin, den 5. April 1916. Ter Reichskanzler. Im Lluftrage: Kautz. Bekanntrnachung über die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. Vom 8. April 1916. Auf Grund der Verordnung des Dnndcsrats über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reick)s- Gesehbl. S. 752) wird folgendes bestimmt: Einziger Artikel. Die Bekanntmachungen über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut von: 4. Dezeinber 1915 (Reichs- Gesetzbt. S. 803)/25. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 63) treten bezüglich der Bestimmungen über die Erzeugerpreise für Kohlrüben (Steckrüben. Wruken oder Totscheu) und über die Herstellerpreise für Sauerkraut (Sauerkohl) am 31. Mai 1916, im übrigen mit dnn Tage der Verkürzung dieser Bekanntmachung außer K"ast. Berlin, den 8. April 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend Uebertragung von Malzkontingenten, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 170). Vom 5. April 1916. Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend Uebertragung von Malzkontingenten, vom 16. März 1916i (Reichs-Gesetzbl. S. 170) wird für das Gebiet der norddeutschen Bransteuergemein- schaft folgendes bestimmt: 8 1. Jeder Abschluß von Verträgen über die Uebertragung von Malzkontingenten ohne Ver,mttelnng derGersten-Verwertungs- Oksellschaft m. b. H. in Berlin ist verboten; es ist rmstatthast, solche Verträge durch andcrweite geschäftliche Vermittelung, insbesondere durch Vermittelung von Agenten, abzuschließen. 8 2. Alle Angebote von Malzkontingenten und alle Anträge auf Erwerb solcher Kontingente sind schriftlich an die Gersten Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin (Vermittetungsstelle für Kontingentübertragung) zu rickstcn. 8 3. Jedes Angebot hat die Höhe des abzugebenden Kontingents, den dafür verlangten Preis und den Zeitraum zu enthalten, für den das Kontingent von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt worden ist. Bei dem Angebot muß von der zuständige:» Steuerbehörde oder St euer he bestelle bestätigt sein, daß die Uebertragung nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Malz- yontingcnts zulässig ist. Soll Gerste oder Malz mit übertragen werden, so ist d Menge anzugeben und, falls es sich nicht um Gerste eigen, Ernte hagelt, der Einstaickspreis nachzmveisen. Soll Gerste eigene Mälzungsloh,: als 05 Mark für die Tonne Malz'in Ansatz ormgen. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Turcl)fnhr von Rohstoffen. die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenstii,ü>en des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelange,: usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr und Turchsuhr von: Mützenschirmen aller Art, Wildleder (Elch-, Hirsch-, Reh- und Wildschioeinsleder). Berlin, de:: 10. April 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. Bon: 8. April 1916. Aus Grund des 8 5 der Verordnung bettessend die private Sch»vefelwirtscl>aft, von: 13. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 761) :vird folgendes bestimmt: 8 1. Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht übersteigen: 3) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schweselinhvlt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieserter Beschaffenheit; b)-helle Kämmersänre. sowie höhergrädige Säure und OleunO 470 Mark für 1000 Kilogramm Schweselinhalt im Erzeuge nis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieserter Beschaffenheit. Diese Preise gelten für verpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle und schließen die nach der Verordnung, betr. die private. Schtvefelwirtichrft, vom 13. November 1915, zu entrichtende Umlage ein. 9 Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere An- wendungssälle, wie chemische Analhsen, wegen ihrer besondere Beschaffenheit im Frieden gegenüber den für Helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisaufschlägen belegt waren, dürfen die friedcnsüblichen Aufschläge auf die im! Msatz 1 unter b verzeichn eten Preise berechnet werden. § 2 Tiefe Anordnung tritt mit dem 15. April 1916 in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Ter Reichskanzler. Jur Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere in Nr. 82 der „Darmftädtcr Zeitung" vom 6. April 1916 (Beilage) *) erlassene Bekanntmachung machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Vorräte an Schinken »mter Rauchfleisch und die Vorräte an luftgetrockneter Wurst unter geräucherter Wurst mit anzuzeigen sind. Selbstver- stäirdlich sind auch solche Vorräte an Fleisch und Wurst mit auszunehmen, die zum Räuchern bestimmt, aber noch nicht im Rauchfang aufgehängt sind. T ärmst a dt, den 12. April 1916. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. *} siehe Kreisblatt Nr. 32, Bekanntmachung vom 10. April 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Bundesratsbeschluß sollen am 26. April ds. Js. die Kartoffelvorräte erneut, ferner die Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei und der Kartoffel st ärkefa- b r i k a t i o n sestgefteklt werden. Die Durchführung der Zahlung innerhalb des Grobherzogtums ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik übertragen worden. Außer den Kartoffclvorräten (Speisekartoffeln, Kartoffeln zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken) soll auch noch sestgestellt werden, wieviel Saatgut für die eigene Bestellung bestimmt ist, wieviel für eigene Brennerei und wieviel für eigene Trocknerei erforderlich ist. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sind k^uptsäch- lich: Kartoffelschnitzet, Kartoffelslocken, Kartoffelwalzmehl, Kartoffel- scheiben, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemeht usw. A n z e i g e p f l i ch t i g ist, wer mit Beginn des 26. April 1916 Vorräte der genannten Arten in Getvahrsam hat. Sie sind in demjenigen Bezirk anzuzeigen, in welchem sie lagern. Es kommen also in Betracht: Haushaltungen, Anstalten aller Art. Landwirte, Händler, genrerbliche Betriebe usw.; für die Aufnahme der Kartofseltrock- nungs-Erzcugnisse insbesondere folgende Betriebe bezw. Personen j Bäckereien, Konditoreien, Teigwarenfabriken, Händler, Hefefabriken, Biehhalter (als Bescher dieser Erzeugnisse zu Futterzwecken) usw. Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. Vorräte, die in f r e m d e n Speichern, Schiffsräumen und dergk. aufbewahrt sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, rvenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte vom Verwalter der Lager- Eune anznzeigen. — Vorräte, die sich mit dem Beginne des 26. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang bei der Großh. Bürgermeisterei' anzuzeigen. Ausgeschlossen von der 'Erhebung sind Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalte bestimmt sind, wenn sie an Kar- tofteln im ganzen 2 0 Pfund und an Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und Kartossekstärkefabrikation im ganzen 5 Pfund nicht ubersteigen. Die Anzeigcpflicht erstreckt sich nicht aus Vorräte, die im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates oder einer Heeresverwaltung stehen. Die Er-lnbung erfolgt g e m e i n d e w e i s e unter Leitung der Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Die Zähillisten und Gemeindebogen wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Laiidesstatistik in der voraussichtlich nötigen Anzahl unmittelbar zusenden. Diejenigeii Bürgermeistereien, die bis zum 21. April ds. Js. nicht im Be- fitze d er Z ä hl Pa Piere sind, wollen sich entweder mittelst Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden ioie folgt: „Landesstatistik Darmstadt, Zollpapiere noch nicht eingetroffen. Bürgermeisterei NN." Auf ^em Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Erhebung im ein'.elnen: durchzuführen ist. Damit dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Bestimmungen genau rertrant machen und die Zähler belehren. Anfragen bezüglich der Zahlung fiitb an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten. Der zur Angabe verpflichtete Haushaltungsvorftand, Betriebsl- inhaber usw. hat seinen Kartoffelvorrat möglichst genau zii schätzen. Ein Abwiegen wird nicht verlangt. Die aus gefüllten Zätzlkisten unddie Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens am 29. April 1916 an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt abzusenden. Der T e r nt i n m u ß unbedingt eingehalten werden. Von den Zähllisten haben Sie keine Abschrift zu nrachen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemcindebogens für die Bürgermeisterciakten. anzusertigen. Tie Großh. Bürgermeisterei oder die von ihr beauftragten Be- amten^ sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben, Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Ausbetvahruugsorte, wo Vorräte zu vernluten sind, zu untersuchen und die Bücher oes Anzeigepflichtigen einzusehen. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil für denk Staate verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordirung der Erhebung ans ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Dirrchführung der Erhebung alsbald zu treffen. Die Bevölkerung ist aufzusordern, die Ausnahme dadurch zu erleichtern, daß sie ihre Vorräte an Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und Kartosselstärkesabrikation gervisfentzaft rechtzeitig seststellt. Nur dadurch ist es möglich, daß den Zählern am Ausnahmelag unverzüglich richtige Angaben gemacht werden können, was im beiderseitigen Interesse liegt. Gießen, den 15. April 1916. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. B e tr.: Ausstände an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- tmb Pferchgeldern für 1915. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der umgehenden Vorlage der noch rückständigen Mahn- und Pfändungsbefehle oder der Erstattung vo» Fehlberichten — späte st ens innerhalb 14 Tagen —» entgegen. Gießen, den 10. April 1916. Gwßherzoglickes Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m er de. Bekanntmachung. Betr.: Ten 9(usschilag und die Erhebung der Beiträge der Breh- besitzer zur Entschädigung für Viehverluste. Auf Grund der Art. 10 bis 13 des Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchengesetz und der Art. 6 und 7 des Gesetzes ilber- die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gestrllenes Rindvieh vom 29. April 1912 hat Großh. Ministerium des Innern durch Verfügung vom 3. April 1916 — zu Nr. M. d. I. II 1364 — in Ausführung des § 16 Ads. 1 bis 4 der Ausführungsan^ Weisung zu beiden Gesetzen vom 30. Llpril 1912 das Nachstehende bestimmt: 1. Für Rindvieh ist zur Tcckumg der Ausgaben nach Art. 10 des Aussührungsgesetzes vom 29. April 1912 ftir das abgeluuseue Rechnungsjahr 1915 ein Beitrag von 15 Pf. für ein Stück Rindvieh mit eingetretenem Zahnwechscl rmd von 5 Pf. für ein Stück Rindvieh ohne Zahnwechsel zu erheben. 2. Für Pferde ist für das abgetanfene Rechnungsjahr kein Beitrag zu erheben. 3. Tie Hebgebühr für Pereinnahmung und Ablieferung der Beiträge wird auf 6 Pont Hundert festgesetzt. Außerdem erhalten die Erheber nach § 16 Abs. 3 der Aus- fuhrrmgsanweisung §ür die bei der Erhebung der Beiträge vvr- genommene Neuaufnahme der Viehbestände 6 vom Hundert der vereinnahmten Beträge. Gießen, den 15. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m erd e. Bekanntmachung. Betr.; ^Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. In Dortelweil im Kreise Friedberg ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Gießen, den 15. April 1916. Großherzogliches Kreisamt. Gießen. I. B.; H e m m e r de. Rotationsdruck der Brühl'jchen Uuiv.-Buch-- und Steindruckerei. R. Lauge, Gießen.