Kreisblatt für den Ktds EiMn. Nr. 35 17. April 191Ö Bekanntmachung Wer die ftcfltfc Junta von Pachtpc eisen für Kleingärten. Vvm 4. April 1916. Der Bnndesrat T>at aus ®huü> des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesmts zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Vewrdmmg erlassen: . . 6 1. Zürn Zwecke gärtnerischer Nutzung dünen Grundstücke in Genreinden von mehr als 10 000 Einwohnern nicht zrr lchhererr als den von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzten, Preisen verpachtet werden. ^ . . , r * c , Tie Festsetzung erfolgt nach Anhöriing von landwrrtsclwst- lichen oder gärtnerischen Sachverständigen unter Be-rüctsichtigung der Pachtpreise, die in den Jahren 1911, 1912 und 1913-für gleiche oder ähnliche Grmndsttlcke derselben Gegend durchschnittlich gezahlt worden sind. „ _, ry . § 2 Diese Vorschrift findet auch für die künftig zu zahlenden Preise bei Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung, aber nach km 4. August 1914 abgeschlossen sind, derart Antven- dnng, das; der Pachtpreis sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Dekanntmackmng nach Maßgabe des 8 1 ermäßigt. 8 3. Streitigkeiten über die Lätze der Pacht Preise werden unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig durch die untere Verwaltungsbehörde entschieden. ^ t£i . Sie kann bestimmen, das;, wer entgegen de»: Vorschriften der 88 1 und 2 zu hohe Pachtpreise erhebt, deii zuviel erhobenen Betrag in dreifacher Löhe an die Kasse des Ortsarmenverbandes des belegenen Grundstückles zu eutrick>hen hat. Den zu entrichtenden Betrag setzt die untere Verwaltungsbehörde fest. Gegen ihre E»:t- sckreidniig ist binnen einer Woche Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Diese entseheidet endgültig. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. 8 4. Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführnngsbcsümnumgen. Sie bestimmen, wer als untere Ver- waltungsbehörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 5. Diese Vervrdmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4. April 1916. Ter SteNvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten. Vom 7. April 1916. Aus Grund des 8 4 der Verordnung des Bnndesrats über die Festsetzung von Pachitpreisen für Kleingärten vom 4. April 1916 (ReickB-Gesetzblatt S. 234) wird folgendes bestimmt: Im Sikme der Verordmmg ist als untere Venvalt ungsbe Hürde in Gemeinden mit Städteordnung der Oberbürgermeister (Bürgermeister), im übrigen das Kreisamt, und als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß anzusehen. Darm stad t, den 7. ?kpril 1916. Großl-erzvgliches Ministerium den Innern, v. Lombergk. Bekanntmachung hetr. Aeuderung der Ausführunasbestimnrungen zur Bekanntmachung, betr. die private Schwefelwirtschast, vom 14. Noveinber 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich. Seite 461). Im 8 7 der AusführungsbestiMmungen zur Bekanntmachung, betr. die private Schwefelwirtschast, vom 14. November 1915 (Kreisblatt Nr. 104) wird die Zahl 8,0 Mit Wirkung vom 15. April 1916 ab durch die Zahl 13,0 ersetzt. Berlin, den 6. April 1916. Ter SteNvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Anweisung über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von R Metten. Vom März 1916. Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird gemäß 8 3 Wsatz 1 der Vervrdmmg über Rohsette vom 16. Mürz 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 165) folgende Anweisung über die. Lostrennung und die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohsctte erlassen: ^ Tie Vorschriften dieser Anweisung finden Anwendung au die Lostrennung und Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohsette von Rindvieh und Schafen, sofern die Wlieserung der Rohfette an Schmelzen oder Sammelstellen mäh 8 2 Absatz 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. Marz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) verlangt worden ist. Rohfette im Sinne dieser VerordnungMink 1 He Innenseite (Nierenfett'-oder Flenchnreren, Darm-, Retz-, ' Magen-, Herzbeutel-, Brust- und «£e); 2. die Abfallfette (die beim Reinigen cmd Schleimen der ^arme 3. Fettbrocken,soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergebe»:. Lostrennung der Innenseite und Absallfette, Tie Junenfette sind unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtstelle von dem Tievkörper vollständig wsMutrennen. Insbesondere ist auch das Nieren fett von den Fleischnieren vollftandrg loszutrennen. Alle anhaftenden Fleischt- u»:d sonstigen oxweve- teile sind grülidlich zu entfernen. . .. or , f ~ Beim Reinigen und Schleunien der Darme srnd d:e AbsalH ette vollstä»:dig zu gewinnen. Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der I uueufette und Abs allfette be. Versendung nach auswärtigen Schmelzen oder Sammel stellen. 1. Behandlung. An den Fettstücken klebeiides Blut ist mit einem trockenen Tuche zu beseitigen. Tie Fettstücke sind Ist er auf zu salzen mb auszukühlen. Stehen Kühlräume nicht zur Verftigung, \o ftnd die Fettstücke zur Auskühlung in Abständen frei aufzuhmrgen. Kleinere Fettstücke können zur 2luskühlung aus schraggeneigteu Brettern gelagert werden. Tie Räume, m denen die Fettstucke ansgehängt oder gelagert werden, urüssen gegen Sonne geschützt und luftig fetn. Kellerräume dürfen nur venvendet werden, »venn sie trocken und lustig sind. 2. Verpackung. Innenseite und Abfallfette sind getrennt zu verwiegen Und aetrennt zu verpacken. Für die Versendung pud als Besorde- rungsgefäße Körbe zu verwenden, deren Geflecht der ^ust guten Turcklaß gewährt. Die Unternehmer von Schlachtung«: haben die Befördern ngsgesäße rechtzeitig be: den Schmelzen anzusordern, von denen sie kostenlos gestellt werden. .. Falls Schmelzen in der ersten Zeit zur Gestellung von Korben nickt in der Lage sind, können andere geeignete, lustdurchlaplge Besörderungsgesäße (durchbrochene Kisten, Säcke) verwendet werden Tie Versendung von geschlossenen Kisten und Fässern oder ähnlichen geschlossenen Behälttiissen ist verboten. 3. Bezeichnung. ... Tie Beförderungsgefähe haben die Aufschrift „K'r:egs-< aus schuß-Rohfette" deutlich leserlich zu tragen Außer der Adresse der Bestinrmuugsschmelzen oder Saminelstellen »st die Adresse des Abseiiders u»:d eine fortlaufende Nummer anzu- ^^Ter Absender hat gleichzeitig mit dem Abgang der Sendung de»: Bestimnmngss-chmelzen oder Sammelstellen auf Tageszttteln die Art der Rohsette, die Gttvichte getrennt für Jnnenfette nm Abfallfette und bei frischem Rinderfctt die Preisklasse anzuzergeii. Tie Tageszettel habe»: bei den angezeigten Posten die den Sendungen entsprechenden fortlaufenden Nummern anzugeben. Tie Schmelzen oder Scuumelstellen haben d:e Anzeigen unverzüglich nachzuprüfen. Die angezeigten Gewichte und Preisklasse»: gelten als anerkannt, wenn sie nicht unverzüglich bean.-' standet werden. 4. Versendung. Tie Unternehmer von Schlachtungen haben die JnnensLlw und Abfallsette nach ihrer Auskühlung unverzüglich, spätestes am Tage nach der Schlachtung, an die vom Krregsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette benannten SckMelzen oder Samurel stellen zu verse»:den. ^ c.. ^ Im Zlveifelfatte ist beiin Krregsausschuh ft:r pflanzliche und tierische Oele und Fette, Mhfettabteilung, Berlin^ W 8, F-rre- drichstrahe 79a, unverzüglich cm zu fragen, an welche (schmelze oder Sammelstelle zu liefern ist. Tie Unternehnier von SamMelstellen haben me abgelieer- ten Jnnenfette u»:d Mallfette uiiverzüglich, spätestens am Tage nach dem Eingang der Sendung, a»i die vom Kriegsauslchuß für pflanzliche und tierisck)e Oele u»:d Fette benannten Schmelzen weiterzusenden. Alle Rohfettsend»»ngen sind als Eügut zu Frachtgutsätzen aus^ugeben. Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innen- und Abfallfette der Ablieferung aii Schmelzen oder Sammel st e l l e n am gleichen Orte. Sind die Jnnenfette und Abfallfette an Schmelzen oder Sanv- inelstellen am gleichen Orte zu liefern, so sind sie ohne weitere JBtfjmtblung, Verpackung oder Be;eich-iu»a am gleich«. Tage — nach Möglichkeü unmittelbar von der Schlachtstelle aus — Wr Schmeize oder Sammelstelle zu verbringen Werden sie an eine Sammelstelle an: gleichen Orte abgeliefert, von der sie an eine auswärtige Schutze zu versuchen s"ld, !o sm- ben die Vorschriften des Abschnitts HI über dre Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Berf^idung entsprechende Anwendung. Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Verse n d u n g v o n F e t t b r o cken Fettbrocken, die sich beim Verkauf von Fleisch ergeben, smd während der Verkaufszeit zu sammeln, kühl zu lagern und spat stens am Tage nach dem Anfall an die vom.^egsaMchnß für pflanzliche und tierische Oele und Fette bezeichnten Schmelz oder Sammelstellen abzuliesern. Beim Bcrsaud nach auÄvärtrgcn Schmelzen ober WM» stellen finden die Vorschriften des Abschnitts III über che Behcmd- lnng, Verpackung, Bezeichnung und Verwendung mtsch:echende Anwendung. Tie Versendung kann m den gtetdjen VesoiderimFs- gefäßen mit Jnncnfetten und Abfallfetten erfolgen; dre Fett- brockerr sind jedoch in diesem Falle getrennt von den Innenseiten und AbfaNsetten zu verpacken. ^ Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift^ sind Nr. 3 der Verordnung über Rohsette vom 16. Marz 1^16 (Rerchs- Gesetzbl. S. 165) mit Gefängnissttafe brs zn ftch^Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bedroht. Berlin, den 5. April 1916. . r . H Ter Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette. 1)r. W eigelt. P- P». Possett_. Bekanntmachung. Nach § 1 der Bundesrats Verordnung zur Einschränkung Fleisch- und Fettverbrauck-s vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl S 714) ist die Verabfolgung von Speisen, die ganz oder teilweise ans Fleisch bestehen, Dienstags und Freitags verboten. Von einzelnen Seiten ist diese Vorschrift dahin verstanden worden, daß damit auch die Verabfolgung von n4eischbrühen und der Verkauf sogen. Bouillonwürfel u. dergl. an fleischlosen Tagen allgemem imtersagt fei Da indes Fleischbrühe ohne Zugabe von Flchch und Suppenwürfel, die Fleischteile nicht enthalten, nicht als speisen angesehen werden können, die teilweise aus Fleisch bestehen, unterlagt die Verabfolgung dieser Speisen nicht dem Beschrankungsverbot dev genannten Verordnung. „ Darmstadt, den 10. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Eimern. v. Homberg k. ____ Bekanntmachung Wer die Bereitung von Kuchen. Vom 10. April 1916. Unsere aus Grund des § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundes- rats über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 erlassene Bekanntmachung vom 7. o. Mts.*) wird wie folgt berichtigt Mid abgeändert: ^ ^ . Im Sinne der Verordnung ftnd zu verstehen. unter „Giern": frisch Eier sowie Eier, die durch Aufbewahrung in KaMvasser, Wasserglaslösnng, Garantvllosung oder dgl. oder in Kühlhäusern oder durch. Verpackung ui Asche, Korn, Papier, Stroh oder dgl. haltbar gemacht sind; ^ „ , . , Unter „Eierkonserven": flüssiges, durch Kochsalz oder sonstige Zusätze haltbar gemackftcs Eigelb und Eiweiß forme erngettock- netes Eigelb und Eiweiß (auch „künstliches" Eiweiß, Trocken eiweiß oder Eialbumin geiiannt); Unter ^Eiweiß": Eiweiß ieder Art, also auch Trockeneiweiß ^^Soweit an Stelle von Eiern flüssiges oder getrockiietes konser viertes Eigelb verwandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier neben höchstens 100 Gramm flüssigem oder 17,5 Gramm emgetrocknetem Eitoeiß nicht mehr als 55 Gramm flüssiges oder 30 Gramm em- aetrocknetes Eigelb genornmen werden, da 55 Gramm flüssiges von serviertes ebenso wie 30 Granrm ein getrocknetes Eigelb etwa der in 150 Granrm srischenr Ganzer enthaltenen Eidottermasse und 17,5 Gramm eingetvocknetes Eiweiß etwa 100 Gramm flüssigem ftischem Eiweiß (Eiklar) entsprechen. Darmftadt, den 10. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Kreisblatt Nr. 33. Bekanntmachung. Betr.: Einkaufsgesellschaft für das Grvßherzogttim Hessen; hier: Verpflichtung des Kleinhandels. Am 30. März dieses Jahres ist auf Anregung der Großh Regierung eine „E in k a u f s g e se ll scha f t für das Großherzogtum Hessen m. b. H." gegrüiidet worden. Die Gesell schaft hat den Zweck, Nahrungsmittel und sonsttge Bedarssgegen stände des täglichen Lebens während des Krieges, uiid, solange die durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse noch aiidauekn, im Inland und Mslmch *u erivcrben und der Bevölkerung im Groß-» Herzogtum Hessen möglichst ausreichend, und zu angemessenen Preisen zarzustihren. Ihr gehören sämtliche Kreise des Großherzogtums und vorerst die Städte Mainz, Offenbach und Gießerl, und ferner Nahrungsmittelgroßhändler und Konsumvereine an. Tie Gesellschaft hat ihren Sitz in Mainz, die Gesellschafts- stelle befindet sich Brcidenbacherftraße 15. Tie Waren der Gesellschaft rverden teils durch die Kreisämter bezw. Oberbürgermeister, Bürgermeistereien usw., teils durch die angeschlossenen Großhändler und Konsumvereine in den Verkehr gebracht. Soweit die Waren durch Vermittelung des Handels verteilt werden, erfolgt die Abgabe nur «an solche K l einhandels-r ge schäfte, welche sich schriftlich verpflichtet haben, den Verkauf nur nach den vom Anssichtsrat der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen vorzunehmen. Diese Bedingrmgen liegen aus sämtlichen Bürgermeistereien aus. Tie Unterzeichnung kann dort vor- aenommen werden; sie erfolgt auf einem blauen Vordruck und zwar m doppelter Ausfertigung. ^ . Ta nur solche Geschäftsleute, welche dre obengenannten Bedingungen unterzeichnet haben, an dem Vertrieb der Waren der Gesellschaft teil- haben können, so ergeht an die Inhaber aller Kleinhandels- geschäfte mit Spezerei- und ähnlichen Waren die Aüfsorderung, s p ä t e st e n s bis zum Mittwoch, den 19. d. Mts. die Unterzeichnung auf der Bürgermeisterei vorzunehmen. Nach diesem Tage werden llnterzeichnungen nicht mehr vorgenommen. Gießen, den 14. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. U s i n g e r. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung werden wir Ihnen umgehend eine Anzahl weißer mrd blauer Derpflich- tungsscheine übersenden und weisen Sie an: a) durch ortsübliche Bekanntmachung zur Unterzeichnung der Bezugsbedingungen aufznfordern, b) die blauen Scheine in doppelter Ausfertigung unterzeichnen zu lasseii, die weißen dem Geschäftsinhaber nach Unterzeichnung in je einem Abdruck auszuhändigen, o) nach Ablauf des 19. April die je doppelt Unterzeichneten blauen Scheine an uns sofort gesammelt znrückzusenden, ä) dabei zu berichten, tvelckie Kleinhandelsgeschäfte die Bedingungen nicht unterzeichnt haben. Unter den Begriff „Kleinhändler" fallen alle Geschäfte, dre regelmäßig Spezerei- und ähnliche Waren im Kleinen an die Bevölkerung abgeben. _ Weiter berrötigte Scheine können von der Einkaufsge,ellschaft für das Großherzogtum Hessen in Mainz, Breidenbacherstraße 13, telegraphisch bezogen werd«l (Telegrammadresse: „Hessenkauf Mainz"). Nicht benützte Scheine sind zurückzusendeil. Gießen, den 14. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. ___ Betr.: Die Einseildung der für die Landeswaisenanstalt zu erhebenden Kollekten u,w Büchsmgelder. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen die Erlediglmg unserer Verfügung vom 3. Februar 1916, Kreisblatt Nr. 11, hiermit in Erinnerung. Gießen, den 7. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. __ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen. In Abänderung unserer Bekanntmachung vom 3. Marz d. Js. (Gießener Anzeiger Nr. 54, 4. Blatt) ordnen wrr an, daß d a s Ge- bict der Stadt Gießen ein gefährdetes Gebiet bildet. Der Sperrbezirk (Unionbrauerei an der Hardt und der HalDthof) bleibt bis auf weiteres bestehen. Ebenso das gefährdete Gebiet der Gemarkung Heuchel- ^ Gießen, den 15. April 1916., Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: He mmerbe. _ Betr.: Ansständc an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- und Pferchgeldern für 1915. ^ ^ fr An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der umgehenden Vorlage der iuxh rückftän- digen Mahn- und Psändungsbefehle oder der Erstattung von Fehlberick.'ten — späte st e n s innerhalb 14 Tagen — entgegen. Gießen, den 10. April 1916. Gwßherzoglichcs Kreisanct Gießen. I. V.: H e m m er de. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gnßen.