Kreisblatt für den Kreis Eichen. Nr. 34 Bekanntmachung über Fleischversorgung. Vom 27. März 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch. 8 1. Zur Sicherung des Fleischbedarfs des Heeres und der Marine, sowie der Zivilbevölkerung wird eine Reichs stelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch (R e i ch s fl eis ch st ell e) gebildet. — Sie hat die Aufgabe, die Fleischversorgung, insbesondere die Aufbringung von Vieh und Fleisch im Reichsgebiet und deren Verteilung, zu regeln. Ihr liegt ferner die Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Schlachtviehs und Fleisches, einschließlich der Fleischwaren, ob.. 8 2. Die Reichsfleischstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Reichskanzler führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 8 3. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. 8 4. Der Beirat besteht aus 16 Regierungsvertretern, und zwar außer dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembcrgischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenbürg-Schwerinischen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Großherzoglich Oldenburgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm drei Vertreter des Zentral-Viehl-andelsverbandes und je ein Vertreter der Fleischverteilungsstellen von Bayern, Württemberg und Baden, des Deutschen Landwirtschastsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 8 5. Der Vorstand übt die Befugnisse der Reichsfleischstelle aus und führt die laufenden Geschäfte. Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung des Beirats bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze für die Berechnung: 1. des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung: 2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-Lothringen zuzu- lasscnden Schlachtungen von Vieh: 3. der Mengen und der Art des Schlachtviehs, das in den einzelnen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres und der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung und der Zivilbevölkerung derjenigen Gebiete aufzubringcn ist, aus deren Biehbeständen der Bedarf der eigenen Zivilbevölkerung nicht gedeckt werden kann. Kornmt zwischen Vorstand und Beirat eine Uebereinstimmung Nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. II. Regelung der Fleischversorgung. 8 6. Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters bestimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle festgesetzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben Anordnmtgen zu treffen, um Schlachtungen über die zugelassene Höchstzahl hinaus zu verhindern. Sie köirnen bestimmen, daß aus unerlaubten Schlachtungen gewonnene/ Fleisch der Gemeinde, dem Kommunalverbande oder einer anderen von ihnen bestimmten Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden kann. Sie regeln die Unterverteilung der znge- lassenen Schlachtungen auf Kommunalverbände und Gemeinden. Schlachtungen ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters (Hausschlachtungen) sind nur dann gestattet, wenn der Besitzer das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, weitergehende Einschränkungen für solche Schlachtungen zu bestimmen. Notschlachtungen fallen nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2. Hausschlachtnilgen und Notschlachtungen sind den von den Landeszentralbehördcn bestimmten Stellen anzuzeigen und auf die für den Kommunalverband oder die Gemeiiwe zugelassÄw Höchstzahl von Schlachtungen nach Grundsätzen, die von der Reichs- fleischstelle aufgestellt werden, anzurechnen. . 8 7. Der Verkehr mit Fleisch und Fleischn»aren aus einem Kommunalverband in einen anderen ist von den Landcszentral- 1916 behörden zu regeln. Soweit es sich um Kommunalverbände ver- schiedener Bundesstaaten, einschließlich Elsatz-Lothringens, handelt, hat die Reichssleischstelle die Grundsätze für die Regelung anfzw stellen. 8 8. Für die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs (8 5 Abs. 2 Nr. 3) haben Dtt Landeszentralbehörden Sorge zu tragen. Die Landeszentralbehörden regeln den Verkehr mit Schlachtvieh. Sie können bestimmen, daß der Ankauf von Schlachtvieh ausschließlich durch die von ihnen bezeichnten Stellen oder durch die von diesen beauftragten oder zugelassenen Personen stattfindet, sowie daß der Verkauf von Schlachtvieh nur an die bezeichnten Stellen oder an die von diesen beauftragten oder zugelaiseneu« Personen erfolgen darf. 8 9. .Soweit die von den Landeszentralbehörden bezeichnten Stellen oder die von diesen beauftragten und zugelassenen Personen den erforderlichen Bedarf an Schlachtvieh nicht freihändig erwerben können, sind die fehlenden Mengen nach näherer Anweisung der LaNdeszentralbehörden von den Kommunalverbändeir und Genreinden innerhalb ihrer Bezirke aufzubringen unter entsprechender Aniveiwung der Bestimmungen im 8 2 des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August /17. Dezember 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 516) und mit folgenden Maßgaben: 1. Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere zu belassen, die sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürfen. In Zuchtviehherden dürfen nur die zur Mast ausgestellten Tiere enteignet werden. 2. Bei der Festsetzung des Uebernahmcprcises sind, soiveit ein Höchstpreis nicht besteht, die von der Reichssleischstelle ausgestellten Preisvorschriften zu berücksichtigen. 8 10. Tie Gemeinden sind verpflichtet, eine Derbranck-s- regelung von Fleisch und Fleischwaren in ihren Bezirken vorzunehmen. Sie können bestimmen, daß Fleisch aus Notscblach- tungen an die von ihnen bestimnrten Stellen gegen eine von der h ö h e r e n V e r w a l t u n g s b e h ö r'd e endgültig fcstzusetzen- den Entschädigung abzuliefern ist. Sie haben den von den Lan- deszentralbehüvden nach 8 8 mit der Beschaffung des Schlacht- viehs bezci-ck^reten Stellen auf deren Verlangen eine Stelle zu beuemren, die das gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen hat Sie bedürfen zu der Im Satz 1 vorgefchriebenen Regelung der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Tie Landeszentralbehörden können anvrdnen, daß die Regelung anstatt butd?i die Genreinden durch dcreu Vorstaird getroffen wird. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunal- derb ände befugt und auf Anordnrmg der Laudeszantralbehörde verpflichtet, die Regelung vorzuuchmen. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen beftimurdm Stellen können die. Regelung selbst treffen oder Anordnungen, darüber erlassen. Tie Befugnisse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der Landeszentralbehörden, sowie der von ihnen bestiminten Stellen regeln sich nach der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstelleu und oie Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 7.28). III. Schlußbestimmungen. 8 11. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Vieh: Rindvieh, Schafe nnd Schweine, als Fleisch: das Fleisch von diesen Tieren, als Fleischwaren: Fleischkonservcn, Räucherwarcn von Fleisch, Würste aller Art sowie Speck. 8 12. Streitigkeiten, die sich bei Dnrchführung dieser Verordnung zwisck)en Gemeinden, Kommunalverbänden, den int § 8 für den An- und Verkauf von Vieh bezeichnten Stellen, den von ihnen beauftragten oder zugelassenen Personen ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streitigkeiten znnschen Gemeinden. Kommunalvet- bänden, Stelle!: oder Personen, die in verschiedenen Bundesstaaten einschließlich Elsaß-Lothringens ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, so entscheidet ein Schiedsgerickst. Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, über die örtliche Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden u:rd ihr Verfahren von den Landeszentralbehörden bc- ftiinmt. 8 13. Tie von den Landes zentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und der Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben der Reichssleischstelle aus Erfordern! Auskunft zü geben. 8 14. Unbeschadet der Befugnisse der Reichssleischstelle erlassen die Lairdeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Bet- Wal tun gsbeHörde, als zuständige Behörde im Siime deS 8 0 in Verbindung mit § 2 oeö Höchstpreisgesetzes, als Kommunal der- 14. April band, als Gemeinde oder Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 15. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert- Mart wird bestraft: 1. wer den Vorschriften im 8 6 Ms. 2 Satz 1 zuwiderhandelt: 2. wer die ihm nach 8.6 Ms. 4 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 3. tver den auf Grund des 8 6 Ms. 1 Sah 2, Ahs. 2 Sah 2, 8 7, 8 8 Abs. 2 oder 8 10 erlassenen Anordnungen oder den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- Vorschriften zuwiderhanoelt. 8 16. Ter Reichskanzler kann Ausimhmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 17. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkülidung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimnlt den Zeitpunkt des Auster- kraftttetens. Berlin, den 27. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. .__ Delbrück. __ Bekanntmachung über Fleisch Versorgung: hier: Errichtung einer Landessleischstelle. Vom 6. April 1916. Ans Grund des 8 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über- die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 728) und des 8 14 der Bnndesratsverordming über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R.G.Bt. S. 203) wird folgendes bestimnlt: 8.1- Zur Regelung der Fleischversorgmrg, ftrsbesondere der Mlsbrrngimg von Bich und Fleisch, wozu nach dieser Bekauut- machuug arcch das Fleisch von Pferden, Ziegen, Wild und Geflügel und die aus ihm hergestellten Fleischswaren gehören, uiid deren Verteilung wird eine besondere Lalldesbehörde mit dem Namen ,X andes flei s ch stell e", mit dem Sitze iit Darm stad t, Luisenplatz 2 (Telegrammadresse „Landfleisck/O errichtet. Sie ist dem Grösst). Muiisterium des Innern unterstellt und besteht ans folgende, von die sein zu ernennenden Mitgliedern, die ihr Amt als Ehrenamt zu verseheil haben: 1. einem Staatsbeamten als Vorsitzenden, 2. einem Vertreter der Kommnnalvevbäiide, 3. emem Vertreter der Städte mit mehr als' 20 000 Einwohnern, 4. emem Vertreter der Landwirtsckzaftskanlmer für das Grost- herzogtinu Hessen, 5. einem Vertreter des Verbandes der Hessischen Landwirtschaft- llchen Genossenschaften e. B., 6. emem Vertreter der Handwerkskammer Tarmstadt, 7. emem Vertreter der Vichhandelsrerbände Tie Landesfleischstelle ist beschlnftfähig bei Anwesenheit des Z^s^enden uub drei weiterer Mitglieder. Zur Gültigkeit eines üe,,plus,es. genügt ernfache Stinrmenmchrheit, bei Stimmengleichheit gibt bte Stimme des Vorsitzenden den Ansschlag Tre LandessleiMelle hält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte fühlt, Sitznligen ab, in o«ien Fragen giimdsätzlicher Natur beraten und entschieden werden Neber Streitigkerten, die bei der Regelung der Fleischversorgnug 2?* fi feji" MwÄerümk dos Innern, Wteilunz mr Landwirtschaft, Handel lmd Gewerbe, e,rdgültig. so,reit nickst in unserer Betanntinachung voin 8. d. M. über Fleischoersorgl-ng anderweit bestimnlt ist. 1s s T V.. § ^ T'st Grosth. Kreisämter, die Gemeinde- und Kommiluas- VEandelsverdände haben der Landessleischj- 0l ^ ul f Auskunft zil geben und ihren Anweisungen über alle Wahrnehmungen auf dem Gebiete UT ! ^ ie} a] 0 bem Laufenden zu erhalten , 77 -^hen ihr ferner auf diesem Gebiete alle Befugnisse zu, die oben angezogenen Verordnung über die Errichtung SÄÄVersorgEMegeluug. den Prois- kilndung ^A^B-kamttnmchung tritt mit dein Tage ih»r Ver- Darmstadt, den 6. April 1916. Grostherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Hombe rg k. Bekanntmachunq über Fleischversorgung. Vom 8. April 1916. 1Q1 Ä ®? nb J> c ? r J ^ der Bundesratsoeröldllulig vom 27. März ^bcr die Flmchvcrsorgung lRcichs-Gescttbl. ®. 2Ü3) und bei Llt,' .-^"Ä^-Olsverordnung vom 25. Septcmler/4 No- V.ember 191o über dre Einrichtung von Preisprüfuirgsstellen und b!stimmt7^^ ^elung (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird folgendes I. . ^ m rf inn r e beT Oenannten Verordnungen ist bei der Regelung der Fleischversorgung anzusehen: megecung a) Verwaltungsbehörde im Falle des § 10 Abs. 1 da- ^ ber drovinzialauLschuß, m besten Bezirk die in Anspruch genommene Stelle oder Person ihren Sitz oder Wohnsitz hat. Der Provinzialausschust entscheidet im Beschluszverfahren; o) als zuständige Behörde das K'reisamt und in den Städten von mehr als 20 OOO-Eimvohuern der Oberbürgermeister; e) als Kolnmnnalverband der Kreis; 6) als Gemeinde jeder im Sinste von Artikel 1 der Städte- und Ländgemeindeordnung gebildete Verbaild. Selbständige Gemarkungen zählen zu denjenigen Gemeinden, denen sie administrativ zugeteilt sind: s) als Vorstand des Kommuualvcrbandcs der Grosch. Kreisrat, als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Großh. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister. II. Zu § 6 der Verordnung über Fleischversorguug. A. Verteilung der Schlachtunge n. Den K'ommunalverbänden wird die H ö ch st z a hl. d e r für 1 1)1 r e Jö e a i r ! e für einen beftimmten Zeitpunkt z u -- jLy a , se n e n S eh l a ch t u n gen an diilrdvieh, Scljafen und L-chweineu durch die Landesfleischstelle zugeteilt. Die Schlachtmr- gell snld Von den Vorständen der Kömmunalverbände auf die Gemeinden und von den Vorständen dieser auf die in Betracht kom- Aondeu Betriebe ihrer Bezirke u n t e r z u t e i l e n. Dies hat im Verhältnis zu dem Umfang der bisherigen Schlachtungen des ein- zelueu Betriebs zu geschehen. Die Vorstände der Komiuunalver- baude und Gemeiirden haben darüber zu wachen, dag die zuge- tassene Zahl der Schlachtungen nicht überschritten wird. Jeder Metzgereloetrieb hat zu diesem Zweck ein Schlacht buch nach Unlage I zu führen. In diesem Schlachtbuch hat der Fl eiseh- v e, a, a u e r jede Schlachtung zu bescheinigen. Das Schlachtbuch ftt unaufgefordert dem Fleischbeschau er vor jeder Beschau vorzulegen. Lue seit dem 1. April l. Js. er folgten Schtachtungen sind in dem Sci)laa)tbilche nachzutragen. ra Ifi der Zuteilung der Schlachtungen für die Zeit vom 1. April bZs 30. ^unr 1916 sind alle seit dem 1. April ds. Js. erfolgten Schlachtungen in die den Konimunalverbändcn ulid Geuleindeil für vlejes Blerteftahr überwiesenen Schlachtungen ailszurechnen. Z. G e w c r b l i ch e S ch l a ch t u n g e n. Gewerbliche ^ehlachtuugen dürfen nur von solchen Personen' ^ovgenomnlen werdeir, denen voll den Vorständen der Gemeinden die Erlaubnis dazu erteilt ist. Die Vorstände der Gen ein den haben dem zuständigen Fleischbeschauer die Zahl der für 'jeden Betneb zugela„enen Schlachtungen schriftlich nützuteilcn. In dieser Zula,,ung^l,t zu bemerken, auf roelchen Zeitabschnitt sich die zuge- lassenen Lchlachtungeii beziehen. Die Fleischbeschauer haben die Beschau vo-l Schlachtungerr, die von nicht berechigten Persoueu oder über die vochitzahl hlliaus geschlachtet lverdeu sollen, abzulehuen uuu der Ortspollzel.bchörde alsdald Anzeige zu lnacheu. Die Orts- pouzelb(.Horde hat in solchem Fall die Schlachttieee vorläufig zu beschlagnahmen und dem Viehhandelsvecbaild zur Verwertung -für Rechnung des Besitzers zu überweisen. Fleisch voll Schlachttieren, die voll mrberechtigteir Personen oder über die zulässige vöchstzahit hinaus geschlachtet siird, ist zugunsten doo Kommunalverbands des Schlachtorts ohne Enlgelk ein- z uz lechen. Eingezogene Dchlachlt'.eee sind dem Klommnnaloerband m die silr ihn zugelasseneii Schlachtungen auszurechnen. . 0- H a u s s ch l a ch t u n g e n. Vieh- halters gehörenden Persollen und an dessen Bediemstete, im übrigen aüCl t5 ul unentgeltlich abgegeben werden. Der Vorstand des Komninnalverbauds hat die G-nehmignng ^^uchchlachtung zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der für den betreffenden 5wushalt innerhalb des letzw.i Halbjahres vor- genommenen Schlachtungen nach der für die übrige Bevölkernilg kannt^Eden^kamr^^^ Flerschinenge ein Bedürfnis ilicht aner- um Genehmigung einer Havsschlachtung ist spä- Lr w eil1 ( 001 hf 01 ’ beabsichtigten Schlachtiing bei des Wohnorts zu Reden „nb 1. Name des Antragstellers; 2 ' Üw-lrrr Haushaltung gehörigen Personen cin- schneßlich des ständigen Dienstpersonals, al über 5 Jahren, b) unter 5 Jahren; • 3. das Lebeiidgewicht des zu schlachtenden Stücks Vieh; ' h € innerhalb des letzten Halbjahrs bereits für bln fd Ä“ 1 ^bncr Hausy-ltnng Vieh geschlachtet wor- den ist, ivelches uiid voir welchem Genstcht: ^ der Person, die die Schlachtung vornehmen soll. Hausschlachtung vonrehiMn, bevor ilM die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder ihm vorgelegt wird, geho^n fni ^ ereU Zuordnungen über Hausschlachtiiugen sind awf- s m NotfchlachLuugen. -^vt, chlachtungen fallen nicht unser die vorstehenden Vorschrif- Sie sind alsbald, mindestens aber binnen 24 Stunden nach der Schlachtung der Ortspolizeibehörde und von dieser dem Vorstand des Kommunalverbandes anzuzeigen, der über das Tier verfügt und den Preis dafür festsetzt. Das Fleisch notgeschlachteter Tiere ist, wenn nicht der Verkauf auf der H-reibank erfolgen muß, einem oder mehreren Gewerbetreibenden des Kommunalverbands, geeignetenfalls auch dem Eigentümer, zu überweisen. ^.Anrechnung. Alle Haus- und Notschlachtungen sind auf die für den Kom- muualverband oder die Gemeinde zugelassene Höchstzahil von Schlachtungen nach Grundsätzen, die von der Reichsfleischstelle auf- 6o!t.ellt werden, anzurechnen (8 6 Abs. 4 der Verordnung). Das Fleisch von Pferden, Ziegen, Wild und Geflügel, sotvie ~ cr Vorrat an Dauerfleischwaren jeder Art ist den Kommunal- verbanden von der Landes fleisch stelle aufzurechnen. Die näheren Grundsätze über die Durchführung dieser Anordnung stellt die Landesflerschstelle fest. III. Zu § 7 der Verordnung über Fleischversorgung. Der Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Koni- Munalverband in einen anderen Ist nur mit Genehmigung des Vorstands des Kommunalverbands des Absendungsorts gestattet. Wrrd die Genehmigung erteilt, so ist der Vorstand des Kommu- nalverbands des Bestimmuichsorts unter Angabe der Menge der versandten Ware zu benachrichtigen. Die Aufrechnung der versandten Fleischmenge in dem Kom- unmalverband des Empfängers, sowie die Entlastung des Kommunalverbands des Absenders ist zu veranlassen. Den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Bnndes- staat \n etnert anderen regelt die Reichs fleisch stelle. IV. Zu § 6 der Verordnung über Fleischversorguug. . , ~ tl -' rechtzeitige und vollständige Beschaffung des Lur Deckung des^ Bedarfs des Feldheeres und der Marine sowie der Zivilbe-^ volkerung cmschließlich der immobilen Truppen, Gefangenenlager mrd Lazarette innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Sckstachtvrchs wrrd den V i e h h a n d e l s v e r b ä n d e n rrach der Vertäuung durch die Reichssteischstelle übertragen. Der Ankauf von Vreh zur Schlachtung durch andere als die von den Viehhandelsverbanden hierfür bestimmten Personen oder Stellen sowie der Verkauf von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist verboten. V. ^ ll ^.0 der Verordnung über Fleischversorgung, r r er ein Brehhaiibelsverband nicht in der Lage, die ihm zur Vchchaffung ausgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die fehlende Menge unverzüglich der Großh. Provinzialdirektion anzuzeigen. Diese hat uach BenerMren nrit dem Viehhairdelsverband die Aufbringung der Schlachttiere durch einen oder mehrere Konimunalverbände der Provinz nötigenfalls unter Anwendung der Zwangsbeftimniuugen Mes betr^Höchstpreise vom 4. August/17. Tezember 49.4 lReichs-Geietzbl S. 516) zu veranlassen. Dabei sind die unter Zister 1 und 2 des § 9 der Verordnung über Fleischversor- guiig gegebenen Grundsätze zu beachten . Welche Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet jm Zwettelsfall unsere Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe nach Anhörung der Landwirtschaftskammer. Welche Tiere zur ^ortftlhrung der Wirtschaft nötig sind, entscheidet das Großh Kreisamt nach Anhörung eines Sachverftäirdigen. VI. ^ Zu 8 10 der Verordnung über Fleischversorgung Me Vorstände der Kommunalverbände haben den Vieh- haul-elsverbäuden, die mit der Lieferung vo'.r Schlachtvieh an sie beauftragt jinb, diejenigen Stellen zu bezeichnen, die das gelieferte! Schlachtvieh zu übernehmeir haben. Insofern eine rechtsfähige üild kreditwürdige Stelle nickt bekannt ist, hat der Gemeindevorstand des Lreferungsortes das Schlachtvieh für die Gemeinde SU übernehmen. Die KoimUunalpcrbände sttid verpflichtet, eine Verbrauchs- regelUiig von Fleisch und Fleischwaren in ihren Bezirken vorzu- Uehnien. Sre können den Gemestrden die Regelung für den Be- der^ Geiliemde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 20 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Tie Gemeinden haben das ihnen gelieferte Schlachtvieh nach Maßgabe der zugelassenen Schlachtungen W X lc ™ Betracht komnienben Betriebe z-u verteilen und, soweit erforderlich!, weitere Maßnahmen zu treffen, um eine angemessene Verteckuilg des Fleisches und der Fleischwrren auf ihre Bevölke- rmig sicherzustellen. f ommnnaUtxUnbe und Gemeinden können die Metzger Masrnahnien zu Zwangsverbänden auf Mg I 15 b der. Verordnung über die Errichtung von PreiK- prllMirgssteNen nnd die Versorgungsregelung vom 25. September/ ^ d^vEcher 1915 (R.-G.-Bl. S. Ö07, 728) etwa nach dem Muster der Vichhandelsverbande zusammen zuschließen. Die Satzung des Verbandes ist von denr Vorstande des KomMunalverbandes oder der Gemeüide zu erlassen. Den Vorsitz im Verbairde hat ein Vertreter des KomMunalverbaiides oder der Gemeinde zu führen, den Verbrauchern ist eine angemessene Vertretung' zu sichern. Die nach Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungeil bedürfen der Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern. VII. Ä SL 11 der Verordnung über Fleischversorgung. - Fl ei, ch war eil gelten Fleischkouserven, Raucherwaren von Fleisch und Wurste aller Art, auch von anderen Tieren als Rindvieh, Schafen und Schweinen. VIII. Strafbestimmungen. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des §15 der Verordnung des Bnndesrats über Fleischversorgung Mjärz 1916 oder § 17 der Verordnung des Bundesrats! über Preisprüsungsftellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zii 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. IX. . Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. - ~ ' DarMstadt, ben 8. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. u v. Homberg k. Anlage I. des Metzgers Schlachtbuch . 8 ". .0 c7 Tag der Schlachtung Gattung des Schlachttiers Lebendgewicht Bezugsquelle Bemerkilngen des Fleischbeschauers Bekanntmachung betreffend Regelung des Fleischverbrauches. Vom 6. April 1916. Auf Grund des 8 12 Ziffer 1 und 5 der Bekanntmachung über Me Errichtung von Preisprüfungsftellen und die Versorgungsrege- lung vom 25. Septencher, 4. November 1915 (R.-G.-Bl. S. 607; und 728) ordnen wir hiermit an, daß bis auf weiteres : i Metzger, Händler mit Fleischwaren, Wurst- und Konservenfabriken usw. Dauerfleisch- mrd Wurstwaren»n u r ir o ch in: Aus- s ch n i t t und Konservefleischwaren im Kleinhandel überhaupt nicht mehr verkaufen dürfen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 17 Ziffer 2 der angezogenen Verordnung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Darm stad t, den 7. April 1916. Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung ist sogleich ortsüblich bekannt zll machen, ih«r Befolg zu überwachen und die Metzger besonders zu bedeuten. Gießen, den 10. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lange v m a u n. _ B cti*.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier den Verkauf von Vollkornbrot. An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt G'.eßen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. „ dlach den Bestimmungen der Rcichsgctreidestelle unterliegt alles Vollkornbrot dem Brotmarkenzwaug, außer dem Spezialgebäck (Pumpernickel, Grahambrot, Diabetikcebrot u. dergl.), das — wie Ichon vor dem Kriege — in Blech- und Pappschachteln ein Bruttogewicht von nicht über 600 Gramm vertrieben wird oder das — wie schon vor dem Kriege — im Geivicht von nicht über 120 Gramm in geschlossener Papierpackung in den Verkehr gelangt. Die Verkäufer von Vollkornbrot haben also die eingenommenen Brotmarken den bekannten Stellen vorzulegeu: damit die Verkäufer von Vollkornbrot wieder solches von ihren Lieferanten beziehen können, werden ihnen für die f ü r v e r k a u f t e s B o l l k o r n b r o t a b g e l i e f c r t e n R a ch - weise (Brotmarken, Brotbüch erst Ausweise ans- g e h ä n d i g t, w e l ch e d i e i n B e t r a ch t k o m m e n d e B r o t - menge und den Zeitraum des Verkaufes enthalten. Die Vollkornbrotverkänfer haben diese A u s wci s c ihren Lieferanten abzuliefern, die sie Vhrerserts an die Z c n t r a l - E i n ka n fs st e l l e der oNkornbrotherstellcr i n Berlin w eitergebe m Sie wollen die in Betracht kommenden Verkaufsstellen bobeuten und den Befolg überwachen. Gießen, den 12. April 1916. Gwßherzrgliches Kreisaint Gießen. F. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Pvüss von lebendem Vieh. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 13. April 1916. Gwßherz-vgliches Kreisamt Gießen. Br. U f in g er. Bekanntmachung. Auf Grund . 's § 8 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 und des Tit. IV der Bekanntmachung des Groß. Ministeriums des Innern vom 8. April 1916 wird nrrt Genehmigung der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen vom 13. April 1916 folgendes ungeordnet: Ankauf von Schlachtvieh. § 1. Im Bezirk des Oberhessischen Viehhandels Verbandes ist sämtliches AU Schlachtzwecken gekauftes, auch bereits früher^ gekauftes, aber noch abzunehmendes Schlachtvieh (Rindvieh, Kälber, Schweine und Schafvieh) den vom Biehhandelsverband bestimmten Stellen zur Verfügung zu überlassen. ^ Der Ankauf von Bieh^ zur Schlachtung durch andere als 'nie vom Vorstande des Verbandes bestimmten Personen, soloie der Verkauf von Bieh^zur Schlachtung an andere Personen ist verboten. , . ^ ' § 2. Zum Ankauf von Vieh zur Schlachtung rm Verbands- ' Bezirke sind alle mit einer Arcsweiskarte des Vichhandelsverbandes »ersehenen Mitglieder zugelassen mit Ausnahme der Netzger. . ^ § 3. Für jeden Kreis der Provinz werden zwei Vertranens- eute des Verbandes bestellt, ioelche die Geschäfte namens des Kerbandes zu führen haben. § 4. Das in den einzelnen Kreisen von den Verbandsmit- iliedern gekaufte Schlachtvieh darf nur den Vertrauensleuten des kreises, in dem der Kaufort liegt, zum Weiterverkauf angeboten verden. Die Vertrauensleute sind für ihren Bezirk mit der Ablahme des ihnen angebotenen Schlachtviehs beauftragt und haben len Kaufpreis für das übernommene Vieh zu zahlen. 8 5. Tie Abnahme erfolgt auf den zu diesem Zwecke in jedem Kreise eingerichteten Abnahmestellen. Ort und Zeit dieser Stellen werden besonders bekannt gegeben werden. 8 6. Tie Bekanntmachung tritt für jeden Kreis der Provinz Oberhessen mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.. In Oberhessen ansässige Metzger dürfen schon gekauftes Vieh noch bis zum 17. April einschließlich abnehmen. Handel mit Nutz- undZucht Vieh. 8 7. Tie Vorschriften über den Handel mit Zucht- und Nutzvieh werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, .hiernach ist insbesondere jeder Ankauf von Zucht- und Nutzvieh durch die Verbandsmitglieder dem Vorstande des Verbandes auf den Ankaufsanzeigen in der vorgeschriebenen Weise zu melden. Strafbest im mung. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des 8ß 1—5 werden nach 8 15 der Bundesratsverordnung über Fleischoer- svrgung vom 27. März 1916 oder 8 1-7 der Bundesratsverordnung über Preisprüfungsstellcn und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 13. April 1916. Ober Hess i scher V ie hhandels Verba nd. Der Vorsitzende: Skalweit. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachuüng wollen Sie in ortsüblicher Weise veröffentlichen. Gießen, den 13. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. An die Ortspolizeibehörden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Oberhessischen Viehhandelsverbandes sind uns [un* nachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 13. April 1916. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Betr.: Feldrügeversahren. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Feldrügeregister sind bis spätestens zum 26. ds. Mts. an die Herren Amtsanwälte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zur Pflicht gemacht. Gießen, den 10. Apnl 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.7 Die Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzler? vom 23. September 1915 über Fernhaltung unzuverlässig ger Personen vom Hcurdel; hier: des Eier Händlers Heinrich Baß zu Gießen. Nach Ablauf von drei Monaten hat der Kreisausschuß dem! Händler Baß in Gießen wieder den Handel mit Butter und Eiern gestattet. Gießen, den 10. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V. :Langermann. Betr.: Verordnuirg über Mse. Es ist mehrfach bekannt geworden, daß nach dem Erlaß der Käse-Verordnung vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) Käsehersteller dazu übergegangen sind, bei dem Verkauf von Käse, der in Packungen, sogenannten Originalpackungen, wie zum Beispiel Camenrbert verkauft wird, das Rohgewicht — also das Gewicht das Käses mit Packung — als Reingewicht zu berechnen. Einzelne Käsehersteller haben Mittellungen über diese Berechnungsweise ihrer Kundschaft durch besondere Rundschreiben oder Zettel zugehen lassen. Eine solche Berechnungsweise widerspricht den Bestimmungen der Käse-Verordnung. Die Preise sind in der Käse-Verordnung nach dem Gewicht des Käses festgesetzt worden. Als Gewicht kann hier nur das Reingewicht in Betracht kommen. Wenn das Gewicht der Packung mit in das zu berechnende Genncht eingeschlossen sein sollte, so hätte dies besonders bestimmt loerden müssen. Solche besondere Bestimmung ist in den zwei Fällen in 8 i Abs. 1, II Nr. 3 und 4 für die Frühstücks- und Delikateß-Käse, in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt, ausnahmsweise zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse ausdrücklich getroffen worden. Hieraus ist zu entnehmen, daß in den übrigen Fällen, in denen dies nicht besonders bestimmt ist, die Verpackung nicht in das Gewicht eingerechnet werden darf. Hersteller und Händler sind aber auch nicht berechtigt, bei Anrechnung des Reingewichts des Käses neben dem Preise für dieses Reingewicht noch eine besondere Vergüttmg für besondere Packungen, sogenannte Originalpackungen, zu verlangen. Es geht dies gleichfalls daraus hervor, daß die Verordnung in den genannten zwei Fallen, in denen sie für die Verpackung aus besonderen Gründen eine Vergütung zugestehen wollte, besondere Preiserhöhung! hat eintreten lassen. Die Polizeibehörden werden angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 13: April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r ma n n. Betr.: Ausstände an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- und Pserchgeldern für 1915. ' An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der umgehenden Vorlage der noch rückständigen Mahn- und Pfändungsbefehle «oder der Erstattung von Fehlberichten — spätestens innerhalb 14 Tagen entgegen. Gießen, den 10. April 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m erde. Betr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die im Rj. 1915 Duplikate von Arbeitsbüchern ausgestellt haben, wollen dies alsbald berichten und den Betra>g von 50 Pfg. für jedes Duplikat an unseren Kreis- Kasserechner abliefern. Gießen, den 13. April 1916. Großherzoalick>es Kreisamt Gießen. I. V.: H e mm er de. Bekanntmachung. Betr.: Gesuche um Zurückstellung vom Heuesdienst. Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat darauf hingewiesen, daß, wie übrigens auch auf den Gestellungsbefehlen vermerkt, zufolge gesetzlicher Bestimmungen Reklamationen nach Zustellung des Gestellungsbefehls unzulässig fiitb und nicht genehmigt werden können. In besonders dringenden Aus» nahmefällen sind Gesuche nicht unmittelbar an das stel.lv. Generalkommando oder das Bezirkskommando, sondern schriftlich und eingehend begründet an den Zivllvorsitzenden der Ersatzkommission zu richten. Alle auf anderem Wege eingereichten Gesuche, oesgleichen Telegramme und telephonische Anfragen und Erinnerungen bleiben unberücksichtigt. Gießen, den 12. April 1916. - Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. I. V.: Hemm er de. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Bucb- und Steindruckerei. R. Lanae. Gießen.