s Nr. 32 IN April Bekanntmachung betreffend den Absatz von Kulisalzen vom 30. Marz 1916. Ter B-undcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Luudesrats Ml wi-rtschaftüchen Matznahmen usio vorn 4. Ang-ust 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Berord mrng Erlassen: Artikel 1. Tie Vorschriften deS Gesetzes, betreffend Mn de- in Kraft. Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt am 1. April 1916 in Mast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitplmkt des Autzerkraft- tretens. .Berlin, den 30. Mürz 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. .. Telbrü ck. 1916 Bekanntmachung über die Verpflichtring zur Abgabe voll Kartoffeln vom 31. März 1916. Auf Gnmd des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die ^pelsekartoslelvcrsovgnng im Frühjahr und Sommer' 1916 vom 7. Februar 1916 (RciclK-Gesetzbl. S. 86) wird bestimmt: ß 1. Jeder KUrtoffelerzenger hat auf Erfordern alle Kartosfel- vorrate abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht kr forderlich sind. ** Auch ohne Rücksicht auf den -Wirtschaftsbedarf hat er vier Doppelzerttner für ein .Hektar seiner Kartoffelallbanflache des Erntc- jayrs 1915 abzugeben. Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, denr Kartoffelerzeuger zu belassen: 1. für..jeden ^gehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des! Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Alten- teileim und Arbeitern, soweit sie fi'aft ihrer Berechtigung jjpcr als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den Ko.ps mrd Tag eilleinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. Mit Genehmigung des Reichskanzlers fönnen die Landes- - zentralbehördcm für besondere Gruppen üou Arbeitern höhere Satze zulassen; 2. das unentbehrliche Saatgut bis zum .Höchstbetrage von ffnchzchn Toppelzentnern ftir das Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntemhrs 1915; 3. die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 un- " entbehrlichem Vorräte. Ms unentbehrlich gelten für die Zeit .¥ r;tnr 15. Mai 1916 für Pferde höchstens zehn Ps'nnd, buMhe höchstens fünf Pfund, für Zugochsen höchstens ^ heben Pfund, für Schwei,re höchstens zwei Pfund täglich; che Kxir tofsel erzen ge r haben jedoch auf diese Men geil nur ' insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die einzelneil Tier- gattnngen bisher verfüttert haben und über andere Futter- mittel nicht in ausreichender Menge verfügen; .4. Mit Rücksicht auf deil 5öeeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennimg hes zugeiviesenen Turchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln; 5. Kartoffeluvengen zur ErMgung von Kartoffeltrocknunqs- erzeilginisen, soweit diese Erzeugnisse an die Tcockenkartvsfet- s VerwertnngSgefellschaft abzuliefcrn sind. ^ % 2 \ r- l< ; Bekanutinachung über die Verpflichtung zur Mgabe von Ä'ai-tofri'In uom 26. Februar 1916 (Reirhs-Gcschvl. S. 123) Wird aufgehoben. it; K^ast ^bstrnimung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 31. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers'. __ Delbrück. ^sführungsbestinm,ungen vom 14. November 1915 (Zentral-Platt für das Teutfche Reich S. 461) vorli>'gt: a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die m der betreffenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen, " 9 b) von dememen Betrieben, in denen Abfall,äure absällt, so- ff.? au<, denr Wirtschaftskreffe des anerkannten Heeres- U'Vaj? ,7 Wurstfett . . . * // Fleischtvnrst .- . . „ Preßkopf (Sülze) . ... . . . . . „ Geräucherter Schwartemagen in Blasen (Dauertvarc) ......... Bratlvurst frisch (Oberhess. Fleischmag.) „ Gemischter Wurstauffchnitt.„ Leberwurst, nur eine Sorte . . . ,, Blutwurst, nur eine Sorte . . ,7 Servelatwurst, weich, frisch . . . - „ Cervclatwurst, schuittfest geräuck-ert . . ,7 Mettwurst (Teeivurst, weich) ..... ,7 Mettwurst, schnittfcst geräuchert . . . „ Augeräuchcrte Wurstwaren mit 10 Pfg. Aufschlag. Versandfertige Dauerware (mindestens 8 Tage geräuchert) 20 Pfg. Ausschlag. » § 3. Andere Wurstsorten als die in 8 2 angegebenen Sorten dürfen nicht angcfertigt und verkauft werden. Die Herstellung von mehreren Sorten Lebcrwurft oder Blutlvurst zu verschiedenen Preisen ist" verboten. 8 4. Ausnahmen von 8 3 bedürfen besonderer kreisamtlichec Genehmigung. t _ .... § 5. Geräucherte Wurstwaren müssen tu den Metzgerladett getrennt von den frischen Fleisch- und Wurstwarcn aufbewahrt und verkauft werden. „ , ^ . , Stark geräucherte Dauerwaren smd als solche äußerlich durch Schildaufschrift deutlich kenntlich zu machen und gesondert zuM Verkauf zu stellen. a § 6. Bei allen gewerblichen Schlachtungen darf nur höchstens ein Drittel des Schlachtgewichtes des Schweins zu Wurst verarbeitet werden. Außerdem muß ürindestens ein Drittel des Schlachtgewichts als frisches Schweinefleisch twrkauft werden "8 7. Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise, die nur die zulässige Obergrenze darstellen, werden nach 8 6 des Höchstvreisgesetzes in der Fassung der BundcsratSverordnung vom 23. Marz '1916, Artikel I. mit Gefängnis bis zu 1 Jah^e und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 0 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 6—8 der Verordnung werden auf Grund der 88 12 Ziffer 1 und u und 17 Ziffer 2 der Bundesratsverorduung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsre->elung vom 25 Sevtember 1915 und 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft., 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Avril 1916 tu Kraft. Alle früheren Preisbestimmungen sind h-ennit autgeboben., Ein ortsvolizeilich abgestempelter Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Verkaufsstelle deutlich sichtbar aufzuhängen. Gießen, den 8. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann. mit J Verordnung. Auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Höchstpreise vom 4. August 19*14 in der Fassung vom 21. Januar 1915 und der hierzii erlassenen hessischen Ausführungsanweisung vom 7. Januar 1915 (bezw. 28. Dezember 1914), ferner auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sevtember 1915 in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 über die Aen- derung des Gesetzes betreffend Höchstpreise und der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung (Reichsgesetzblatt 1916 Nr. 52) sowie auf Grurid der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 über die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (R.-G.-Bl. Nr. 28, Seite 99 ff.) und der hessischen Ausführungsbekanntmachung vom 25. Februar 1916, zu § 7 II (Amtsverkündiaungsblatt Nr. 54), wird hiermit nadj AnhöruiAder Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen und nach Maßgabe der Preisfestsetzungen der genannten Dreisprüfungsstelle mit An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerien des Kreises. Vorstehende Verordnung ist alsbald auf ortsübliche Weisezuv Kenntnis der Bevölkerung zu bringen und in allen Metzgereien auszuhängen. Abdrucke können in der Hofbuchdruckerei Bmdernagel bezogen werden. Die Einhaltung der neuen Höchstpreise ist strengstens zu ü&er* Wir bemerken erläuternd, daß die Einkaufspreise von dev Preisprüfungsstelle für die Provinz Obetcheffen so berücksichtigt smd, daß den Metzgern ein hinreichender Verdienst gesichert ist. , Es ist dabei zu beachten, daß nur ein Drittel des Schwein» zu Wurst verarbeitet werden darf und ein Drittel frisch verkauft werden muß. Gießen, den 8 . April 1916. Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: Langer Miltttt. s Vekanntmachuttg. Net r.: Regeluna des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: die Einführung von Freizügi(skeitsmarken. Der Verbaudsausschuß des Komuruualverbandes Gießen hat !mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 3. April 1916 zil Nr. M. d. I. III 5147 auf Grund des 8 48 b und o der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Brotgetreide, lnnd Mehl ailS dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 und der Ausführungsamveifung Großh. Ministeriums des Innern vom . 8 . Jnli 1915 — beschlossen. 1. Gast- und Schaukwirtschaften und ähnliche Betriebe erhalten Nur uocty die Mehlmeuge, die zu 5kochzwecken benötigt wird. Brot darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausgegebenen Brotmarken. Auster diesen wird eine für den ganzen Kommunal- vcrbandsbezirk gültige Brotmarke (Landesbrotmarke) eingeführt. Diese 'Marke besteht aus gelbem Papier und gilt bis zum 15. August 1916. Diese Landesbrotmarken können bei den örtlichen Brotkarten- verteilungsstelleu gegen die entsprechenden Brotmarken der laufenden Versorgung eingetauscht werden. .Hierbei entsprechen 20 Landes- hrotmarkeu einer Brotmarke 51 t 1 Kilogramm. 2. Tie örtlichen Brotkartcnvcrteilungsstellen haben die im Austausch gegen Landesbrotmarken zurückgegebenen Brotmarken durch Aufschrift oder Stempel zu entwerten und sorgfältig auf- Anbewahren. 3. Wirtschaften oder Bäckereien und dcrgl. haben die eingehenden Landesbrotniarken zu sanrmeln und in Umschlägen ju je 18 Stück bei den örtlichen Brotkartenverteilungsstellen gegen laufende Brotmarken umzutauschen. 4. Tie örtliche Mehlverteilungsstelle hat die bei ihr einge- gangenen Landesbrotmarken in Umschlägen zu je 2520 (140x16) Stück zu vereinigen und mit entsprechender Aufschrift, sowie Bescheinigung über den richtigen Inhalt zu versehen und an die Verbandsmehlverteilungsstelle abzuliefcrn. Diese überweist alsdann der .betrefscnoen Gemeinde die entsprechende Mehlmenge. fr. An vorübergehend Amvesende aus anderen Konrmunal- verbandsbezirken dürfen Brot und sonstige Backwaren gegen die, für deren Kommunalverbandsbezirk gültigen Brotmarke abgegeben werden. Diese Brotmarken sind in gleicher Weise zu behandeln, Nne die Landesbrotmarkcn, dürfen jedoch mit diesen Nicht in ein und demselben Umschlag veoeinigt tverden. 6. Selbstversorger können gegen Mehl, bei ihren Bäckern, laufende Brotmarken und geigen diese die Landesbrotmarken ein- tauschen. Hierbei entsprcck'-eu 700 Grcunm Mehl einer Brotmarke zu 1 Kilogramm. Die Bäcker und Mehlhändler sind zu diesem Umtausch verpflichtet und haben für das Kilogramm Roggeumehl 34 Pfennig an den betreffenden Selbstversorger zu entrichten. 7. Zuwidcrhaiwlungen werden gemäß 8 57 der Bundesrats- verordming mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark, bestraft. Gießen, den 8. April 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L an g er ma n n. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie. vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen. Den Landgemeinden wird der voraussichtliche Bedarf mit entsprechender Anweisung zngehen, zuewahre. ä Ä Gießen, den 8. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: La ng ermann. Me.tr Erhebung der Vorräte von Dauer - Fleischwaren am 15. 9lpril 1916. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anordnung Grob. Ministeriums des Innern sollen im 'Großherzogtum a m 15. A p r i l ds. Js. die Vorräte anDauer- wa ren aus Fl c is ch von folgenden Tiergattungen, nämlich von Rindvieh, Sckwfen, Schweinen und von Wild und Geflügel fest- gestellt werden. Als Dauer-Fleischwaren gelten: Pökelfleisch (Solperfleisch), Räucherwaren von Fleisch, geräucherte Würste aller Art, gesalzener oder geräucherter Speck, Fleischkonserven aller Art, Büchsensleisch und Fleisch in Gläsern usw. A n z e i g e p f l i ch t i g ist, wer Vorräte der genannten Arten in Gewahrsam hat. In Betracht kommen also: Haushaltungen und Anstalten aller Art, ausgenommen diejenigen, welche unter mur- tärischer Verwaltung stehen: ferner kommen in Betracht: Metzger, Konserven- und Wnrstfabriken und Händler mit Fleischwaren Die in Gewahrsam der Gemeinden beflndlichen Vorräte hat die Großh. Bürgermeisterei festzustellen. , c Jeder Anzeigepflichtige hat die Richtigkeit ferner Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen. Nicht anzeigepflichtig sind diejenigen Personen, die Vorräte von weniger als zehn Pfund im ganzen, alle Vorräte zusammengerechnet, in Gewahrsam haben. Mit der Durchführung der Erhebung ist die Großh. Zentrale stelle für Landesstatistik in Darmstadt beauftragt. Die Ausführung der Erhebung liegt den Grosth. Bürgermeistereien ob. Eine Vergütung siir die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Es empfiehlt sich, diese.Erhebung und die Viehzählung zu gleicher Zeit und durch ein und dieselben Zähler vornehmen zu lassen. Die nötigen Zähllisten, Fragebogen und Gemein- d e b 0 g e n wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zuiin 13. April nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder Mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden wie folgt: „Landesstatistik Darmstadt Zählpapiere noch nicht eingetroffen. Bürgermeisterei N. N." Auf dem Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Damlft dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Bestimmungen genau vertraut machen und die Zähler belehren. — Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten. DieausgefülltenZähllisten,Fragebogenund die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens am 19. April 1916 an die Großh. Zentralstelle für die Landes st ati st ik i u Darmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden. Von den Zähllisten haben Sie keine Abschrift zu machen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeindebogens für die Bürgermeistereiakten anzufertigen. Eine weitere Abschrift haben Sie an uns einzusenden. Wer.unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Erhebung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Erhebung alsbald zu treffen. Die Bevölkerung ist aufzufordern, die Aufnahme dadurch zu erleichtern, daß sie ihre Vorräte an Dauer-Fleischwaren gewissenhaft rechtzeitig feststellt. Nur dadurch ist es möglich, daß den Zählern am Aufnahmelag unverzüglich richtige Angaben gemacht werden können, was im beiderseitigen Juteresse liegt. Gießen, den 10. Aprrl 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lang er mann. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- imrd Klauenseuche im Kreise Marburg. Ans dem Cyriaxhos bei Cappel ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen: sie ist erloschen bei der FniNÄ Cl 0 vs in Marburg. Gießen, den 6. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m e rde. Märkte. ko. Frankfurt a. M., 29. April. K a r t 0 s s e l m a r rt. Kartoffeln in, Großhandel in loser Ladung ab Versandstation 6,10 Mk. per 100 Kilo. „ F. C. Wiesbaden. 10. April. Vieh markt: Zu,n Verkaufe standen: 8 Rinder, darunter 1 Ochse, 3 Bullen, 5 Kühe, 34 Kälber, 2 Schale und 15 Schweine. Außerdem waren aus Dänemark 7b Rinder ar,getrieben. Der geringe Austrieb war schnell zu den sestaeietzten Höchstpreisen ausverkauft.__ rvöchentl. Ueberslcht der Todesfälle i. d.Ztsdt Sietze«. 13. Woche. Voin 26. März bis 1. April 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (inkt. 1600 Mann Militär). SterblichkeitSziffer^ 15,71"/„. Nach Abzug von 10 Ortsfremden: 6,29°/*,. „ . Er- Kinder «* starben an Zu,- roact) , ene Altersschwäche Wundkrankheiten Lungentuberkulose Gehirn Tuberkulose Gehirnschlag anderen Krankheiten des Nervensystems Blinddarmentzündung Krebs Selbstmord _ 2(1) 2 1) — — 1(1) MD — — 1 (1) 1(1) — — KD KD — — 3(1) 3(1) — — 2(2) 2 (2) — — 1(1) 1 (1) — — 1(1) 1 (1) — — 2(1) 2(1) - — Summa : 14(10) 14(10) — — A n m. : Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen.