Kreisblatt für re» Kreis Sichen. Nr. 81 7. April 1916 Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, voM 16. Mar- 1916. Vom 23. Mürz 1916. A)üf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nach- nahnre- und Frachtverkehr mit dem Llusland, vom 16. Mär- 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit denk Ausland, vom 16. März 1916 finden keine Anwendung auf den Verkehr mit Oefterreich- Ungarn und den darüber hinaus gelegenen Ländern, Luxemburg und den von deutschen und österreichisch-ungarischen Truppen besetzten Gebieten des feindlichen Auslandes. Artikel 2. 81 der Verordnung findet keine Anwendung aus den Postnachnahmeverkehr, auf die Einziehungen der Vorfrachten und Barauslageir der Eisenbahn sowie auf Nachnahmebeträge und Barvorschüsse unter zehn Mark. Artikel 3. Diese Bekanntnrachung tritt am 1. April 1916 in Kraft. Berlin, den 23. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend Sperre und Anmeldung des Vermögens von landes- fÜichtigen Personen. Vom 23. März 1916. Ter Bnndcsrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^. Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) finden auf das Vermögen von Personen, die auf Grund des 8 27 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) der deutschen Staatsangehörigkeit verlusng erklärt worden sind, mit der Matzgabe entsprechende Anwendung, datz die Landes^entralbehörden bestimmen, ob und nach welchen Vorschriften das Vermögen anzumelden ist. Tie Landeszentralbehörden können in Einzelfällcn die Vorschriften des Abs. 1 auch auf das Verinögen im Auslande sich aufhaltender Deutschen für anwendbar erklären, welche einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge geleistet haben. Tie Anordnung kann zurückgenommen werden.' Artikel L. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. . Soweit in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an die Stelle. Berlin, den 23. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchs- -ucker. Vom 25. März 1916. Auf Grund des 8 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Ver- bvauchszucker ' vom 27. Mai 1915 . Reichs-Gesetzbl. S. 308) be- ^^Wer^Berbrauchszucker mit Beginn des 1. April 1916 in Gewahrsam l>at, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. £>. in Berlin anzu zeigen. Zu diesem Zlvecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach denr 1. April 1916 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b.H. sind bis zum 5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. April 1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Entpfange von dem Empfänger zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 4 auf Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes L. aus^Mengen. die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. Berlin, den 25. März 1916. Der Reichskanzler. JNr Aufträge: Kautz. Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für K r a f 1 f u t t e r m i t t e l vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504). Vom 26. März 1916. I. Die Liste der im § 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gegenstände wird wie folgt ergänzt oder geändert: Preis f. 1 Tonne (1000 Kilogr.) Mark 7 a. Gemenge von Brotgetreide mit H'ülsenfrüchten 300 7 b. Runkelrübensamen (Zuckerrüben- und Futterrübensamen) .250 11 a. Käkaoschalen, Kakaoschalenpulver.48 12. Haferkleie .130 1 ) 14. Haserfuttennehl .130 19. Kartoffelpülpe, getrocknet .150 19 a. Kartoffelpülpe, naß . 5 2 ) 20. Getreidetreber, getrocknet (Schlempe) .... 200 20 a. Kärtoffelschlempe, getrocknet .125 22. Biertreber, getrocknet .260 25. Hefe, getrocknet (als Viehfutter).500 51. Ticrkörpermehl, Kadavermehl, deutsches Fleisch- futtern: chl . 240 3 ) 58. Blutmehl .400 60. Ist zu streick-en. 61. Torfstreu.25*) 62. Torfmull. 27 5 ) II. § 2 erhält folgenden Absatz 2: Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchstoder Mindestgehalt von Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an den betreffenden Bestandteilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsstation und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probeentnahme nachzuweisen. Tic Probe- entnahnie hat durch vereidigte Probenehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen. Bei Lieferung unter 100 Zentnern ist der Nachweis nur auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu führen. III. Tiefe Bestimmungen treten am 1. April 1916 in Kraft. Tie bisherigen Bestimmungen, insbesondere die Preise, bleiben für die Lieferung matzgebeird, soweit die Versandversügung der Be- zugsvercinigung dem Lieferungspflichtigen vor diesem Zeitpunkt zugegangcn ist. Berlin, den 26. März 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. *) Haferkleie darf höchstens 25 vom Hundert Rohfaser enthalten. Bei einem Mehrgehalt an Rohfaser gilt die Ware als Haferspelzen. , r ^ 2 ) Der Preis gilt für nasse Kartoffelpülpe, welche mindestens 2b vom Hundert Trockensubstanz enthält. 2) Ter Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalte von 55 vom Hundert Protein und Fett und einem Höchstgehalt an Asche von 20 vom Hundert. Jeder Hundertteil Mindcrgehalt an Protein und Fett wird mit 4.36 Mark, jeder Hnnderttcal Mehrgehalt an Asche mit 3,00 Mark für das Kilogramm m Abgang, gebracht. „ , . _ . i) Satz 2 der bisherigen Anmerkung 2 ) erhält lolgenve,Fassung: Für jeden vollen Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 0,75 Mark fitr die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,20 Mark für die Tonne. _ 5 ) Ter Preis gilt für eine Ware mit 50 vont Hundert Trockengehalt. Jeder Hundertteil Trockengehalt mehr oder lveniger wird mit 1 Mark in An satz gebracht. _ Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwisch-nzählung am 15. April 1916. Vom 23. März 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtig:mg des Vrmdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung> ^la^sen ^ Esprit 1916 findet eine Viehzwischenzählung statt. Tie Zählung erstreckt sich auf Rindvieh, Schafe und Schiverne. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters ). § 2. Tie Landeszentralbchörden erlassen die -Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt, lvcrtergehende Erhebungen anzustellen. ., ^ ... , ^ ... . 8 3. Dem Kaiserlichen Statistr,chen Amte rst nach beiliegendem Zusammenstellmlgsnmster *) eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammcnstelliingsmusters enthaltende Ueberficht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen 2 AuSftihrnngsvorschristen bis zürn 1. Mar 191.6, die eudaülliae Zn- sammmstellnirg. bis zum I. Jnui 1916 einznsmden ' v § 4 Wer voilätzli-ch eine Anzeige, ;n der auf Grund dieser Bewrdnnug oder der nach 8 2 erlassenen Bestimmungen aufge ^rdeU nrrd. nicht erstattet oder ivissentlich unrichtige oder uu- vollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis Ins zu sechs VTonaten oder nnt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, ^dessen Vorbandcnsein verschwiegen lvorden ist, inr Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.' in Kraft ^ l€ * C ^rordniing tritt mit dem Tage der Verkündigung B erlitt, den 23. März 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ' ~~~ Delbrü ck. ) Vom Albdruck -der Muster wird abgesehen. Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwisch-enzählüng aur 15. Avril 1916 Vom 31. Marz 1916. Au, Gruu-d des ^ 2 der Bundesratsverordiuii« vom 23. März ^^Hrrnahme einer Vichzrvisch-nzählung am 15. April 191b chenv.-^.esebbl. ö. 186 nur. vr? Erhebung für das Gros: Herzogtum aur Pferde und Zuchtschweinc erweitert und Grosth Zentral,i-Il- für Sie j-andeSstatistik mit der Durchführung der Zahlung beauftragt. Dar m stadt, den 31. März 1916. Groszherzogliches Ministerium des Innern, v. H o in b c r g k. Das Groszherzoglrche Kreisamt Metzen nn den Oberdürgermeister zu Gießen und die Grosth. Bürgcr- mersteikien der Landgemeinden des Kreises. un f viiuuj ui- ovi ^rneoung mneryalö des Groscherzog- ttnnv ist durch Verfügung Grosth. Ministeriums des Innern die Gwsth. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Darmstadt braus tragt worden. Tie Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürger- meisdevelen /Ooerburgernlecsttr, Bürgermeister) ob. Eine Vergib tuttg ftrr d'.e Mrtwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet ® e ’ ( ” l ''^rden das Rindvieh und die Sch.veine nach bestimin- tan Altersklassen, die Pferde, Schafe und Zmch:schiveine mr Tn™ - gesanrt. ex, Zähl listen und G e m-i n d e b o g e n wird v.hncu die Grosth. Zentralstelle ft'ir d-'e Landes'atistik'nnini tel- var tzuwnoek! Laettangen Bürgermeistereien, die bis zum 13 Ap>il 1stch-t im.Be,-che der nötigen Zählpapiere sind, wollen si.h ent- lmeder mrtrels Fernrus Nr. 2657 oder telegraphisch an die qe- uannte Zentralstelle wenden wie folgt: „Landesstatistik Darmftadt Zahlpaoie^e nora nicht eiiigetrosfeu. Bürgermeisterei R. R " ® 1J ‘ Geineindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt «u» der^Sre ersehen,^ wie die Zählung im einzelnen durch-,us'üh- ren i>k ^nn-lt dies richtig geschieht, Ivolten Sie sich mit den B-- stmminngen gev.au vertraut machm und die Zähler belehren — Anfragen bezüglich der Zahlung siird an die Grosth. Zentralstelle für die, bao.oechtatisttt in Darmstadt zu richten Die ausgefüllten Zähl listen u u d d ie U r s ch r i i- L e 11 «V| c m etud.e b o g e n sind spät e st e n s a m 1 9. r p.T B . . dch " a n d l e G r. Zentralstelle f. p. Landes- sta t t st l l tu Dar iu Habt abzusenden. Der T e r m i n }f r< u b «k ed i n g t ei ng ehalten ,verden. Von den Zähl- ltsten h.beu ^le kirne Abschrift zu machen. Dagegen ist eine Ab- fozrttt de-s Gememdebogens für die BürgermeistereiMen anzu- ' ferligen. Die S ähluiigsergebuisse sollen nicht veröffentlicht werden. Wer vorsätzlich die Anzeige seines Viehbestandes, zu der er etwa ausgefordert wird, nicht erstattet, oder wissentlich uu- rrwtige oder nnvollstäudige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu ,eck)s Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestiaft. auch lann Vik-.), dessen Vorhandensein verschwiegen wor- oen ist, im irr teil für dem Staate verfallen erklärt werden. bnipielnrn Ihnen, die Anordnung der Erhebung aus ortsübliche Wene bekannt iv. machen und die erford rlicken Mas;nahmen zur sew'.penhaften Durchführung der Erhebung alsbald zu treuen Giesten, den 6. April 1916. Gwstherzogüches Krcisamt Giesten. I. V.: H cm werde. Bekanntmachnng. ^ Grund des «2 der Kaiserlichen Verordming vom 31. Juli Wß' betreffend das Verbot der 2lus- und Durchfuhr von Roh- sto fen, die bei Herstellung uixb dem Betriebe von Gegenständen des " ... gelangen usw., bringe ich nach- , - r -- K,.v Dnrchftihr von: Holzmehl;eder Art (Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 zu l Ziffer 11 und zu II). Berlin, dm 28. März 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekantttmachurrg. s... Die.Zmtrat-Einkaufsgcsellschaft ist von dem Herrn Reich^kan-,- lei ennachttgt wvrden, innerhalb eines Zeitrannres von l 4 DagM ^ Bniraittreten der Bekanntmachung über die Einfuhr von Bich Ä1 Iw! Bln.chwaren voin 18. März 1916 (Reichsgesetz- Ws« iQiV^n ba ?l"Guhrnngsoestimmilugen dazu vom 22. hfiilrl?,, 6 ui dfU ihr geeignet ericke.nmden Fällen den Lft'ferungs- U ^ 'UN Mitznleilen, dast sie vorbehaltlich der S>enehmigung deS Herrn Reichskanzlers bie zu liefernde Ware freiqebe D a r iii st a dt, den 31. März 1916. ' GrostM-zogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. B e t r.: Das Verbot der Ausfuhr von Rindvieh, Schafen und Schwernen uird von Fleisch und Fleisclnvaren aus dent Grosthorzogtum Hessen. . - - - KJ >T • V V ; I v 4 I , Aus Grund der Verordnung des Bundeseatö über Fleischver- r v., Wi . «/au.iiwi.ui, vUÄUU Ut' UJlLr Sttiiachtt'ere der genannten Arsten au-,' dem <.aud. s t^st b.,chafft tvwcke.i uriissen. Ans diefenr Grunde >mr uns vevaulastt, die 2E:sfuhv von Bich der gmanuten Arten und von Fte.sch und Fneischwarm ld 11 der Be ordnung) ans dem Gros-Herzog u-n m'.t srfart'ger Wi ku.-g ni verbieten , ' a -°. /'s bezug mir dre Aussuh - von Vieh und Fleisch ein- zelneu nichthessischen Landes teilen gegenüber znge stand men Ermäch- tigungen werden hiermit zurückgezogen. Bereits in diefer .Hinsicht abgeschlossene Kaus- ni:d Lieferungsverträge dürfen nckG mckir aus' geführt werden. Weitere Entschliestniigen int Sinne obiger Verordnung bleiben Vorbehalten. Darmstadt, den 3. April 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v v. H o m b e r g k. An den Obkrbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger, meistereren der Landgemeinden des Kreises, Grofth. Polizei- amt Gießen und Grirßh. Gendarmerie des Lkreises. , Auf vorstehendes Verbot machen >otr Sw mit bem A-iftraae ciiUnierfiaiu, fosorh und wiederholt ortsüblich bekannt zu -machen, atte Viehhändler, Mich ge r und sonstige Beteil i'rte zu bedeuten und wde Zuwiderhandlung zur Anzeige zu bringün Auch die Post- amter und Güterabfertigukkgm sind zu verständigen. Giesten, den 4. April 1916. Grvstberzoglickps Kreisamt Giesten. I. V.: Lange r in a n n. Bekanntmachung der Neichsfrtttermittclstelle zur Avsftlhmng des Artikels 1 Ziffer 4 der Vevorduunq, betreffend Aendernng der Bsvordnnng über Ru Verkehr mit Kraft- Nitteriuitteln von: 26. Juni und 5. August tt>15, vom 16. Mär; 1916 (Reichs^,etzbt. S. 168). I. Tie nach | 3 der Verordnung voin 26. Juni und 5. August 1915 in der Fassung vom 16. März anzeigepflichtigen ge'.verb- lichen Betriebe habm bei der 51 t Beginn eines geben Kalendern Vierteljahrs der Bezugsrereinignng der deutschen Land'.virte zu erstattenden Anzeige zugleich aitzugeben: 1. die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich gebrauchten <5panntiere (getrennt nach Pferden und sonstigen Svaun- tieren): 2. die zur Berfütterung an diese Spanntiere iin lmifmden Kaleiwervierteljahre unbedingt erforderlichen (und daher von der Aoliefernngspflicht befreiten Mengen an Kraftfutter-, Mitteln) und bei Kraftsnttermüteln, die nur zeitweise an-, fallen, die bis znm voraussichtlich nächsten Anfall un^ bedingt erforderlichen (also über das Ende des Kalender Vierteljahres ziirückzuüehaltendm Mengen an Kraftfnttevi Mitteln). II. Ter Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung deÄ Kommunal Verbandes (Lnndrat, Magistrat' kreisfreie« Städte, Bezirksäuitmann, Amtshauptmann usiv.) beizufügen: 1. darüber, daß die angebenm Spanntiere tatsächlich vorhan- dm sind und in dem Betriebe zu Spannzweam gebraucht werdm: 2. darüber, daß die beanspruchten Futtermengen unter Berückt ftchtigung der etwa sonst noch zur Verfügung stehendes Futtermittel zur Verft'itterung an jene Spanntiere für der, m der Anzeige genannten Zeitraum unbedingt erforderlich! sind. Hat die Bezugsvereiuiguna Bedenken gegen die Höhe ^Er ^'ilach als erforderlich bereinigten Futternienaen, so entscheidet auf ihren Antrag die ReichSfutternnttelstelle. m. Ali - bleibt Vorbehalten, Höchstgrenzen festMetzen, über die bin LStL^.^LKL ' )m bCL ^bertassnngspMht von Kraftfutter- Zb* m m ® etÄ6e «**"**« IV. e„,, ^Erblichen Betrieben, lvelche verschiedene Arten von Krast- KLeNL Ä^SLu^^benoder in, ihrem Betriebe her SÄ?Ätr«,ss;;sirai •Kt ,u4i ,„ an«r*t«ttai tni«, S.Wnn, **, S ch a r nt e r. * D«e Reichs tutterintttelstelle Berlin W. 9, Köuigqräkerstr 19 bZrrerkt zu der Verordnung des Buudesrats vom 16 März 1916 (Reichsgeretzbl. S. 168) weiter folgendes: 5 1. Zu Ziffer II, 2 . ^ .dei der Boiuessuug des unbedingt erforderlichen Be- öartv wird auf die Art der Spanntiere und auf ihre du^ch die besonderen örtlichen und Bctriebsverhältnisse bedingte < ^beusa.-spamlung Rücksicht zu nehmen sein. Auch nn'iswn die sonst etwa dein Betrielisunternehmer zur Verfiiauna . stehenden Futternnttel (Hafer, Mais, HenX )fevüS Werden, urtb 'mir, soweit diese nicht ausreicheii sind * ^«J* r rr 1 ^ranzuziehen. ,Ts liegt im eigensten ^st.e der Kominnnalverbäirde, den Selbstverbrauch der , gewerblichen Betriebe nicht über das unbedingt Erforderliche fr! 8?« 2, , 3U ^ ?^ en '- H ?^' e ^ Bezugsvereinigung zu über- lasst nden Futtennittel den Konnnunalverbänden selbst wie- ^ der zugute koinnien. 2. Zu Ziffer V. Malzkeiine tverden für die Herstellung von Preßhefe zur> chkLÄ^NLOend gebraucht X können dayr iiur tni austersten Notfälle freigegeben werden. Zah.rcrche geiverbliche Betriebe sind dazu übergeganaen ÜJÄ ,'hrer Erzeugnisse an Kraftfutter Mastvieb ' n ftr unwirtschaftlich sein, diese Betriebe i ^J'Q.efnt&icQunQ der für solches Vieh erfor- > ^rtternkittel zur vorzeitigen Mstoßung dieser Vrcb'- bEa^e zu zwingen und dadurch die Fleischversorgung un- 5 an^Ant^^^nslussen Die Bezugsvereinigung wird 'daher Q^«?luttag von denc Ueberlassungsverlangen insoweit Ab- ' als die Krafttuttennittel im Einzelfalle etwa WtW mrns ba 'r 7 - e t vorhandene Vieh auf < ^o^Grad lh v Reche zu bringen, der feine Verwendung als' '^stattet Dieser Grad ist iiach den durch beit , Krng bedingten Verhältnis,en zu bemessen: eine volle frie- ^ densmastigc Ausmästung kanu nicht beansprucht werden. Antrag ist eine Uebersicht über die Zahl unb Art ' Eonkmenden Tiere und über die bisherige Dauer , '^«'«^^^ellung beizufugen: diese Angaben sind voii dem Kommunalverband zu be,chelnigen. ' geschlossen ' Mästung ist selbstverständlich aus- w*srr ?' lC ' ^verblichen Betriebe haben also unverzüglich die Be,cheiNigungen hinsichtlich ihrer Spanntiere anzufordern. An- T™ ^lnmeldebogen noch nicht besitzen, müssen ihn sogleich btt der Bezugsverer^nrgung der deutschen Landwirte .Abt. K r a f t f u t t er m i t t e l) BerlinW 35 .bestellen, ^ach Ausfüllung des Anmelde- bogens ist dreier sogleich Mit einem Begleitbericht der zustän- digen Burgermei,terei, der die Richtigkeit der Angaben bescheinigen muh, an um, ernzu,enden, danrit wir auf Seite 1 die nötige Be- ,ammgung des Kommunalverbandes vornehmen können c vorstehenden Anordnungen sind von den Ortspolizeibebör- den jogleick ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 4. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ _ I- B.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Wegen Bornahine von RohrverleMirgsar-beiten 'ivird dep Wetz - larer Weg b,s ans weiteres für jeglichen Fuhrwerks Verkehr gesperrt. Gießen, den 5. April 1916. ' Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Betr.: Tie Bereitmtg von Kuchen. Sr",!?,*! f Ä Bürgermeistereie., der Landgemeinden des Kreises, Gioßh, Polizeiamt Gießen und Grohh. Gendarmeri« des Kreises, Ansragen hin »erweisen ivir aus die iml KiXisblatt Nr. 113 vom 24. Dezember 1915 abgedruckte Verordn «Älr bcs Bundesrats vom 16. Dezember 1915, nach deren § 1 ^!?>-2 unter das Verbot auch Backwaren unter Verwendung von Mohn fallen:^s ist also der jüdischen Bevölkerung nicht gestaltet kMannte „Tatscher vder Berges" in gewerblichen Betrieben' E^londere Backereien, backeir zu lasten, auch >»enu der Teig bedeEn ^ EeNt worden rst. Die Bäcker sind entsprechend zu Gießen, den 6. April 1916. Großherzogliches Kreismnt Gießen. I. V.: Langermann. Kenntnis^bb^ndes Ausschreiben bringen ivir zur ösfeutlicken Gießen, den 4. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. , Großherzogtiches Nttnttterium der Finanzen, ckotetlung für Forst- und Kaineralverroaltung. Zu Rr.F.M.D.1396^^lt a d t,den 25. März 1916. ^e-tr.: Beschastnng von Ersahfuttermitteln für Schweine. - m a C fekf e c r Kartoffel zur Schweinefütterung wird der Wur« 2 "stock des Avlersarns (Lteris aguilina) empfohlen. Großh. Mini- sterrum des Innern ersucht, die Gewinnung und Verwendung diese- Er,ahfiittermrltels nach Möglichkeit zu fördern. Wir ermächtigen Ste daher, die Nutzung der Wurzeln des Adlerfarn» rm Donmnrattvalde an geeigneten Stellen den Schweinehaltern, £? ^ er r? or l Gebrauch machen wollen, unentgeltlich zu gestatten. Me Bestände, ut denen oas Ausgvaben der Wurzeln ohne wesent- Uchen Schaden stattstnden kann, sind von Ihnen zu bezeichnen und die Vorschriften zu treffen, die für pflegliche Vornahme der vliltzung geboten erscheuwil. Nanlentlich wird Veredenen der um- gegrabenen Fläche ausznhalten fern. — Für die Genieindewal- dilllgen empfehleri wir im Einvernehmen mit den Großh. Büraei» merftereren die gleichen Vtaßnahmen zu treffen. W Sv- rv. nr c^’c .dl- : gez. Blume n au. An me Gr. Oberförster neu. Betr.: Ausführung der Polizeiordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904 ^"^erbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großll. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerk,am, daß der Rnndgang der Kom- niifsioueu gemäß § 3 der oben erwähnten Polizeiverordiiling nnn- mehr alsbald stattzufindim hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wolleir wir weiterhiii versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß § 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausübeii. Gießen, den 6. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießeit. -I. V.: H e m m e r de. Bekanntmachung In der Zeit vom 15. bis 31. Mürz wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Medaillon, 3 Portemonnaies, 1 .Halskettchen mit Anhänger. 1 goldene Brosche, 1 Fingerring, 1 Fünfmark- ,chem, 1 Zehnmarkschein, 1 Bernstein drösche, 1 Feder boa, ein Teil einer Uhrkette, 1 Damenregenschirm: verloren: 1 braniies Lederportemonnaie mit 50 Pfg., 1 Fünfmarkschein, 1 Brieftasche mit 30 Niark, 1 Brieftasche mit 10 bis 20 Mark, 1 kleines Kinderportemonnaie nnt 10 Mk., 1 goldene Brosche, 1 goldener Trauring gez, W. D., ein Damenportemonnaie mit 12 bis 14 Mark-1 goldene Damen- uhr mit Kette, 1 Portemonnaie mit 4,20 Mark, 1 Portemonnaie mit 4 Mark und ausländisches Geld, 1 goldene Tamemihr, 1 goldener Uhranhänger gez. ?. 8., 1 Zehnmarkschein, 1 Portemonnaie mit 1,80 Mark. Tie Enipfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 5. April 1916. Großherzogliches Polizeiantt Gießen. Scmmerbe. Rotationsdruck der B rü hl'schen Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. £ a n g e, Gießen. 4 * vermittelnden Personen alS Ersatz für die Verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben Hundertsteln jut Lohnsumme zu zahlen. Tie bezeichneten ZnnschenPersonen haben innerhalb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein - Verzeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen . (Gelverbeaufsichtsbeamtenj *) einzureichen. Ms dem Ber- zeichiriS muh der Name und die Wohnung jede- Arbeiters i . (jeder.Arbeiterin), der von .ihm verdiente Lohn, der ihn: gezahlte Zuschuß und die danach sich ergehende Gesamt- * summe des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein. Allgemeine Bestimmungen. Keinesfalls dar) in einer Woche mehr zugeschnitten werden, vl- in der nächstfolgenden Woche verarbeitet werben kann. 8 6 . Goweit die Arbeitszeit für Personen, die innerhalb der Betriebe der Unternehmer oder innerhalb der Arbeitsstuben beschäftigt sind, aus 40 Stunden in der W-oche beschränkt ist (K 1 Abs. 1, 2, § 4 Ziffer 2), darf solchen Personen Aroert zur Verrichtung außerhalb deS Betriebs oder der Arbeüsstuben nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. § 7. Tie Betriebsunternehmer haben bis zum 1. Ahril 1916 dem zuständigen (Gcrverbeaufsichtsbeamten) *) ein Verzeichnis der von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Zuschneiden beschäftigten Personen (vgl. 8 1 Abs. 1) einzureichen und dabei zugleich die Zahl derjenigen Personen anzugebou, rvelche von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Einrichten, Ausgeber: und Abnehmen der Arbeit oder mit der Anfertigung oder Verarbeitung der gewerblichen Erzeugnisse beschäftigt worden sind (vgl. § 1 Abs. 2). In den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen gelverblich« Erzeugnisse gegen Stücklohn angefertigt oder verarbeitet werden (§3 Ws. 2), ist an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage an-ubringen. In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwifichenmeister u. dgl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, HauSarbeiter u. dgl. (8 4 Ziffer 3) ausgegeben oder abgenommen, wird, sowie in den Arbeitsstubcn (§ 4 Ziffer 2) ist an der Tlußen- und der Innenseite der Eingangs- und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der Anlage anzubringen. 8 9. Die (von ben LandcSzentralbchörden bestimmten Behörden^ **) T&men ccuf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des ß 1 Abs. 1,2, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, Massen. Ein öffentliche- Interesse kann auch dann als vorliegend brachtet werden, »venn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb nicht in dem Umfang aufrecht erhalten' werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern) das iuuh den Vorschriften dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäftigung gewährt )verden könnte. 8 10 . Die Betriebsunternehrncr, -die Inhaber von Arbeitsstuben und die stmst die Ausgabe der Arbeit vermittellideu Personen (Ausgeber, Faktoren, Zlvischemneister u. dgl.) sind verpflichtet, dein zuständigen sGewerbeauffichtsbeamten) ***) Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist. § 11 . . Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Tie Vorschriften der 8 4 Ziffer 2 bis 5, 8 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von Arbeit aus denjenigen Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern von Arbeits- stuben oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischennreistern u. dgl.) vor diesem Zeitpunkt von den Betriebsunternchmern überwiesen worden sind. Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit K'rast angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer Kraft. *) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbe!nspek- tor; für Bayern: Gewerberat: für Sachsen: Ortspolizeibehörde; für Württemberg: Geroerbeinspektor. ^*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Tie Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin: Der Polizeipräsident: für Bayern: Die Kreisregierungen, Kammern des Innern; für Sachsen: Die Kreishauptmannschaften; für Württemberg: Die Oberämter. ***) Anmerkung: Für Preußen ist zu sehen: Gewerbeinspck- tor; für Bayern: Gewerberat; für Sachsen: Ortspolizeibehörde; für Württemberg: Gewerbeinspektor. r ^ IAnlag . Nach Abzug von 6 Ortsfremden: 14,13 Es starben an Zu,. Erwachsene Kinder tm 1. Leben-- vom 3 bt- iahr lü. gab. Altersschiväche 1 1 — _ Tuberkulose der Lungen Kl) 1 (1) — — Tuberkulose des Gehirns MD — Ml) puugenenlzündtmg 1 — — 1 Instltenza 1 1 — — Krankyeilen des Herzens 3(2) 3(2) — _ G/'hiruschlag anderen Krankheiten des 3 3 — Nervensystems anderen Krankheiten der Ver KD » KD - — dauungSorgane Kl) Ml) — — Krebs anders benannten Krank- 1 1 — heilen 1 1 - — Summa: 15 (6) 13 05) — 2 (l) A nnr.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viH der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Märkte. ke. Wiesbaden, 3. April. Viehmarkt. Zum Verkauf standen heute: 2 Rinder, darunter 1 Ochse und 1 Kuh, 25 Kälber, 0 Schafe, 1 Schlveiu. Ueber den Marktverlauf etwa- zu sagen, erübrigt sich. Rotationsdruck der Brübl'ichen Univ.-Buch- und Stetndruckeret. R. Lange, GteLen.