lkreisblatt M den Ureis Gießen. Nr. 88 88. März 1916 Bekanntmachung Über Rohseide. Vom 16. März 1916. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Tie Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung 0 Uf Roüfette von Rindvieh und Schafen. Rohfette im Sinne dieser Verordnung sind: 1. die Jnnenfette (Nierenfett ohne Fleischnieren, Darm-, Netz-, Magen-, Herzbeutel-, Brust- und Schloßfeite): 2. die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette); 3. Fettbrocken, soweit siesich beim Verkauf von Fleisch ergeben. 8 2. Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Scha- en ist der Unternehmer verpflichtet, die Jnnenfette (§ 1 Ms. 2 k . r. 1) und die Mfallfette (§ 2 Ms. 2 Nr. 2) auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, vom Tierkörper loszutrennen und an die vom Kriegsausschusse bezeichneten Schmelzen oder Sammelstellen zu liefern. Geiverbsmäßige Verkäufer von Fleisch sind verpflichtet. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkauf von Fleisch ergeben, auf Verlangen des Kriegsausschusses an die genannten Stellen zu liefern. - . Im Weigerungsfälle kann die zuständige Behörde dre Lostrennung und Lieferung auf Kosten des Verpflichteten und mit den Mitteln seines Betriebes durch einen Tritten vornehmen lassen. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. 3 3. Der Kriegsausschuß erläßt mit Zustimmung des Reichskanzlers Anweisungen über: , . ^ ^ ^ 1. Die Art und den Umfang der Lostrennung der un § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rohfette: 2. die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung Und Versendung der Rohfette. Er hat für alsbaldige Verarbeitung, für beste Ausnutzung der Rohfette und für Mgabe des ausgcschmolzenen Fettes nach den Weisungen des Reichskanzlers zu sorgen. 8 4. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen haben die Rohfette abzunehmen und einen angemessenen Uebernahmepreis dafür zu zahlen. Der Uebernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung, ausschließlich der Beförderungsgefäße, sowie die Kosten der Verladung, der Beförderung bis zur Schmelze, Sammelftelte oder Verladestelle und der Abladung daselbst ein. „ 8 5. Für die Uebernahmeprei,e werden Höchstgrenzen von einenr Sachverstäudigenausschuß ermittelt und vom Reichskanzler festgesetzt. Das Nähere über den Sachverständigenausschuß und die Grundsätze für die Ermittelung der Höchstgrenzen bestimmt der Reichskanzler. 8 6. Ist der Lieferungspflichtige mtt dem' vom Unternehmer oder Betriebsleiter der Schmelze oder SamMelstelle gebotenen Preis nicht einverstanden, so setzt auf Antrag die zuständige Behörde den Preis endgültig fest. Sie besttmmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Ablieferung oder Verladung angemessen war. Ter Lieferungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Unternehmer oder Betriebsleiter vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen. ... Die Zahlung erfolgt spätestens 8 Tage nach Eintreffen der Sendung bei der Schmelze oder Sammelstelle. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde der Schmelze oder .Sammelstelle zugeht. ^ „ 8 7. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen sind verpflichtet, den Weisungen des Kriegsausschusses über die Mnahme und Verarbeitung der Rohfette, sowie über die Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes Folge zu leisten. Kommt der Unternehmer oder Betriebsleiter der Weisung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die ihm obliegenden Leistungen auf seine Kosten und mit Mitteln seines Betriebes durch einen Dritten vornehmen lassen. 8 8. Abdruck dieser Verordnung ist in den Räumen der gewerblichen Betriebe, von deiien Rohfette abzuliefern sind, und in denen ausgeschmolzene Fette verkauft werden, auszuhängen. 8 9. In Gemeinden, in denen nach 8 2 eine Ablieferungs- Verpflichtung begründet ist, dürfen Rohfette gelverbsmäßig an Verbraucher nicht abgesetzt tverden. Der Kriegsausschuß kann mit Zustimmung des Reichskanzlers Vorschriften über die gewerbsmäßige Abgabe ausgeschmolzenen Fettes an Verbraucher erlassen. 8 10. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in Räumen, in denen Rindvieh oder Schafe geschlachtet oder in denen geschlachtete Tiere oder deren Fette verkauft oder feilgehalten werden, jederzeit cin- zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen imd nach ihrer Aus- waM Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 8 11. Die zuständige Behörde kann gewerbliche Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen auferlegr sind. , „ . Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 12. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können vorschreiben, daß die in dem 8 2 Abs. 3 vorgcsehme öffentliche Bekanntmachung anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand erfolgt. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anznsehcn ist. 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 1 oder 8 9 Satz 1 zuwiderhandelt: 2. wer den Aushang entgegen der Vorschrift des 8 8 unterläßt: 3. wer den auf Grund des 8 3 Abs. 1 oder 8 9 Satz 2 erlassenen Anweisungen zuwiderchrndelt. 8 14. Die Verordnung tritt mit bcnt Tage der Verkündung in Mast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. , „ Bekanntmachung über Rohfette. Vom 21. März 1916. Auf Grund des 8 12 Ms. 2 der Verordnung des Vnndesrats über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 165) fvird folgendes bestimmt: 8 1. Tie in 8 2 Ms. 2 der Verordnung vorgesehene öffentliche Bekanntmachung erfolgt anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand. 8 2. Im Sinne der Verordnung ist anzusetzen: a) als Gemeinde febcr auf Grund des 8 1 der Städte- und Landgeimindeordnung gebildete Verband: b) als zuständige Behörde das Kreisamt: c als höhere Berivaltnngsbehörde der Provinziatausschuß. D a r m st a d t, den 21. März 1916. Großhcrzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Fleischwaren. Vom 18. März 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buiidesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . , § 1. Vieh, Fleisch und Flerschwaren, bte aus dem Auslaiid eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkanfsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. . Ter Reichskanzler bestimmt, welche Arten von Vieh, Fleisch und Fleischwaren dieser Verordnung unterliegen. 8 2 Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für me Lieferung sestsetzen und den Verkehr mit dem eingeführten Vieh und Fleisch, sowie den eingeführten Fleischwaren regeln; er erlätzt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden Und daß neben der Sttafe das Vieh oder Fleisch oder die Fleischwaren, woraus sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehört oder nicht, eingezogen werden. 8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. . Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Oelen oder Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. Vom 14. März 1916. Auf Grund des 8 3 der Verordnung über das Verbot der Berlveudung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen'Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird solgeirdes bestimmt: Artikel 1. Pflanzliche oder tierische Oele oder Fette dürfen zur .Herstellung von Degras, Tegras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben, die zur Lack- rederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegsäusschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin verwendet lverden, der sich hierbei der Vermittlung der Kriegsleder-Aktien- gesellschaft in Berlin bedient. Artikel 2. Pflanzliche Oele (Leinöl, Hanföl, Mohnöl, Holzöl usw.) dürfen zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet lverden. Eie Mischung darf an pflanzlichen Oelen nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewichts des (Ärderzeugnisses, bei Lacken, Firnissen und Lackfarben, die im Ofen getrocknet werden müssen, nicht mehr als 50 vom Hundert des Gewichts des Enderz eugni sses en thalten. Tie Vorschriften des Absatz 1 finden keine MWendung 1. auf die Herftcllung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Färbens die zur Lacklederfabrikation dienen, 2. auf die Herstellung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Farben zu künstlerischen Zlvecken. Artikel 3. Tiefe Bekannunachung tritt am 15. März 1916 rn Kraft und an die Stelle dar Bekanntnrachung über das Verbot der Verlvendung von Oelen oder Fetten zur Herstellmrg von Tegras, von Lacken, Firnissen und Farben vom 1. März' 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 143). , Lacke, Firnisse und Farben, die am 15. März 1916 bereits fertlggestellt sind und sich nicht mchr im Besitze des Herstellers besmdeu, dürfen olme Rücksicht auf die im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Beschränkungen zum Anstreichen verwendet werden. Berlin, den' 14. März 1916. » Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend Uebertragnng von Malzkontingenten. Vom 16. Marz 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom ^ August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung /ß ^r^äge über die Uebectragung von Malzkontingenten (8 3 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malz- ver Wendung m den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915 — Reich^-Gefetzbl. S 9 c ) dürfen im Gebiete der Norddeutschen Brausteuergemernschaft mix durch Vermittlung der Gersten-Ver- wertungsgesellschaft m. b. H. und in den übrigen Brausteuer- gebieten nur durch eine von den Landeszenlralbehorden zu be- stmimende Zentralstelle zu den von diesen Stellen genehmigten Preisen abge,chlo,sen werden, gleichviel ob die Gerstenkontingente der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus r m ^ tCiaJ ! X i 91 ° ?om 28. Juni 1915 - Reichs-Gesetzbl. Z- mit übergehen oder die entsprechenden Malz- oder Gerjtenmengen mllgeliesert werden sollen. Verträge die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab- Und, und nur in,oweit gültig, als sie vor dem Jnkraft- truen der ^crordnung von einer Seite erfüllt oder bei der zuständigen Steuerbehörde angemeldet sind. " 1 v^^r..^- r d"s Recht, je einen Doppelzentner Malz anszubrauen, barg fünfundzwanzig Mark iricht übersteigen ^ rnJES* ? !C Mitübertragenen Gersten- oder Malzmengen'dürfen höchstens der nack^ewiewne Einstandspreis zuzüglich 5 vom Hundert Zinsen vom -Lage der Auswendung ab und die nachaewiesenen angemenenen kosten der- Ablieferung gezahlt lverden. Für Gerste Mr. Ernte fetzen die rm 8 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen den kGesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- fö im fl ÄÄ SHarf roirb b°«r°st. wer der Vor- Wr La Beltimmungen zur Äussühruvg dieser Verordnung können IL ^Norddeutschen Braulteuergemeinschaft von Pn!sä‘ ?f v r ; Jv übrigen Brausteuergebiete von den ^ erlassen werden. Dabei kann bestimmt wer- den'M^ Ermittlung (8 1 Abs. 1) unentgeltlich stattzufin- in eü; ^ efC Zuordnung tritt mit dem Tage der Verkündung wllttrttens^ Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- Bertin, den 16. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Bekanntmachung betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland. Vom 16. März 1916. Der Bmrdcsrar hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Zahlungen nach dem Ausland im Wege der Nachnahme sind verboten. .. 8 2-, ^ei Eisenbahngüterseudnngen nach dem Ausland muß die Fracht in Ueberweisung gestellt werden. Eisenbahngütersendungen aus dem Ausland tvecden nur über- nominen, wenn die Fracht im Auslmid gezahlt wird. 8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung! zulassen.' 8 4. Diese Verordnung tritt mit dein 1. April 1916 in Kämst. Der Reichskanzler bestimmt, tvann und inwieweit diest Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den^6. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Delbrü ck. _ Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartosfclt'-ockuerei und der Kartoffelstärke, abrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 585) Vmn 17. März 1916. Auf Gruud des 8 6 Abs. 2 der Verordnung über die Rege- lung des Msatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 .Reickfs- Gesetzbl. S. 685) bestimnre ich: Die Vorschrifteii der Verordnung, soweit sie sich auf Er-> zengnrsse der Kartofteltrocknerei beziehen, werden auf alle Erzeugnisse ausgedehnt, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln,- allern oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Dell chces natürlichen Wassergehaltes entzogen ivird. Berlin, den 17. März 1916. Der Reichskanzler. __-_ Im Aufträge: Kautz. Bekanntnrachung über Aenderung der Preise für Quark und Quarkkäse Vom 18. März 1916. Ans Grund des 8 2 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 -Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt: I. Tie im 8 1 Abs. 1 unter III. der Verordnung über Käse vom 13.-Januar 191b (Reichs-Gesetzblatt S. 31) festgesttzten Hochstprelle her Quark und Quarkkäst lverden außer für Bayern, Württemberg, Baben und Elsaß-Lothringen wie folgt abgeändert: Herstellcroreis Ladeiprcis für 50 k : für 0.5 kg 1. Gepreßter Quark , Rohstoff für Quark- *" Wor * ” Wa,& käst) mit einem Wassei'gehalte von höchstens 68,5- vom Hundert 40 00 — 2 Speisequark mit einem Wassergehalte o von höchstens 75 vom Hundeet . . 38,00 0,50 3. ?zri,cher, leicht angereifter Quarkkä'e '.Harzer-, Spitz-, S'.äugen-, Faust- und ahnlick>er Käse) ...... 55 00 075 4. Gereifter Quarkkäse .Harzer-, Spitz-', Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) Mit einem rveißen Kerne von höchstens der Hälfte der Schnittfläche .... 65,00 090 ^yn Bayern Württemberg, Badeil und Elsaß-Lothringeu blei- ben die im 8 1 Abs. 1, III. der Verordnung über' Käst vom 13. ^anuar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 31) festgesetzten Höchstpreis unverändert in Geltung. . II. Diese Bcstinrmung tritt mit dem Tage der Verkündung iN nraft. ** Berlin, den 18. März 1916. Der Reichskanzler. ^zm Aufträge: Freiherr von Stein. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großß. Bnrger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. ™ vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die Kreist der Beteiligten besonders Hinweisen. Gießen, den 26. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ ä5- V.: L a n g er ma n n. » Bekanntmachung «r l die Einfuhr von Käst. Vom 15. März 1916. '/ 'und 11 der Bekanntmachung des Stell- vertr^ers Reichskanzlers vom 11. März 1916 (Rerchs^Gesetzbl ^rd folgendes bestimmt: ^ovinzialaussck^, aV § 2. Wer Käse, der im Auslaiid hergestellt ist, zu höheres Dreisen als den in der Verordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) festgesetzten Höchstpreisen verkaufen will, hat dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und unter Vorlage der Fakturen und Frachtbriefe oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft nachzuweisen, daß und. in welchen Mengen er Käse, der rm Ausland hergestellt ist, bezogen hat. Tie Ortspolizeifi behörde oder die von ihr beauftragten Sachverständigen nehmen me in § 11 der Bekanntmachung vorgesehene Bezeichnung, sofern sie nicht schon von einer anderen amtlichen Stelle erfolgt ist, nach der Vorschrift in §4 vor. Tie Bezeichnung muß in schwarzer Farbe außer dem Worte „Auslandskäse" die Angabe der die Kennzeichn nung ausführenden Stelle enthalten. _ §3- Wer im Großherzogtum Hessen gewerbsmäßig Käse her- stcllt, ist verpflichtet, die Erzeugnisse durch Airgabe des Erzeugungsortes in der in § 4 angegebenen Weise in roter Farbe zu kennzeichnen, ehe die Ware in Verkehr gebracht wird. Wer Käse, der in außeryessischen Gebieten des Deutschen Reiches hergestellt ist, verkaufen will, hat diese Kennzeichnung, sofern sie noch nicht ausgeführt -ist, bei Empfang der Ware nach- z»i holen. ^^.^^^^nnzeichnung erfolgt mit ungiftiger Farbe und einer der Größe des zu bezeichneriden Gegenstandes entsprechenden Schablone bei Hartkäse auf die Mitte des Käses selbst, bei Weichend Quarkkäse auf die Verpackung. Im Falle des 8 3 Abs. 2 rann die Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung auch in sonst geeignet erscheinender Weise zulassen. 8ö. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft. Darmstadt, den 15. März 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Mix beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung nebft der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1916 orts- üolrch bekannt zu geben und insbesondere Molkereien von der Verpflichtung des 8 3 in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 24. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usin ger. Bekanntmachung Schlachtverbote betreffend. Vom 15. März 1916. Auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ein Sclslachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515, Regierungsblatt S. 165) bestimmen wir: 8 1. Das Schlachten und der Verkauf zum Schlachten folgender Tiere ist verboten: a) Mhe, Rinder, Kalbinnen und Sauen, die sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist; Ifi Milchkühe; e) männliche und weibliche Jungrinder von 2 Monaten bis 2 Jahren; d) männliche Kälber unter 4 Wochen und weibliche Kälber e) Schaflämmer. § 2 Im Fall anderer Verkäufe von dem Verbot in Ziffer 1 unterliegenden Tieren ist, wenn sie nicht unmittelbar zwischen Landwirten des Großherzogtums stattfinden, der Verkäufer verpflichtet, sich zu verlässigen, daß die Tiere nicht zur Schlachtung weiterverkauft werden. Auch hat der Verkäufer in solchen Fällen den Verkauf unter Namhaftmachung des Käufers der Ortspolizei- behörde anzuzeigen, die diese Anzeige alsbald dem Kreisamt einzusenden hat. Ter Verkauf von Tieren, die dem Schlachtverbot unterliegen, nach außerhalb des Großherzogtums ist nur an Landwirte gestattet' Ter Verkäufer hat in solchem Fall eine beglaubigte Bescheinigung des Käufers, daß die Tiere nicht zur Schlachtung bestimmt sind, vor Ueberlieferung der Tiere dem zuständigen Kreisamt vorzulegen. 8 3. Für Kälber gilt die Mtersgrenze von 4 Wochen als er- reicht, wenn die acht Milchschneidezähne vollständig aus dem Zahn- flnsch hervvraetretkn sind »md das Zahnslcisch so 'weit zurückgewichcn ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist. Für Jungrinder gilt die Altersgrenze von 2 Jahren als erreicht, wenn wenigstens 2 Schneidezähne gewechselt und so weit vorgeschoben und daß ue annähernd dem oberen Rand der Milch .fchnerdezahne gleichstehen. ™ § £ .Ausnahmen von dem Verbot kn Ziffer 1 können in Einzelfallen beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Kreisamt ziigelassen werden. Sie find zu beschränken auf wicht trächtige Mhe und auf Jungrinder, die nach sachverständigem Ermessen zur weiteren Haltung und zur Aufzucht ungeeignet find sowie auf männliche Kälber, die der Besitzer wegen Platzmangels oder wegen Mangels an Milch infolge Erkrankung oder Verlust des Muttertieres nicht weiter zu halten vermag. Kübe, Rinder und Kalbinnen, sowie für weibliche Kälber ist der Perkauf zum Schlachten nur dann zu gestatten, wenn der Verkauf an einen Landwirt zur weiteren Haltung auch durch die Vermittelung der Laudlvirtfchoftskammer nicht möglich ist und letztere dies bescheinigt. „ J ?* Tie Verbote in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf Verkaufe zum Schlachten uird auf Schlachtungen, die erfolgen, inest zu befürchten ist, daß die Tiere an einer Erkrankung verenden oder weirn fie infolge eines llnglückssalles sofort gelötet werden müssen. Solche Verkäufe und Schlachtungen sind innerhalb dreier Tage dem Kreisamt anzuzeigen. . § 6. Tie Verbote in 8 1 finden keine Anwendung auf Schlachtvieh, das aus dem Misland in das Reichsgebiet eingeführt worden ist. " Tie Verbote in 8 1b) bis e) finden keine Anwendung auf Schlachtvieh, das aus einem anderen Bundesstaat in das Landesgebiet eingeführt worden ist. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 5 der Bekanntmachung des Reichs- Kanzlers vom 26. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 8 8. Unsere Bekanntmachungen über Schlachtverbote vom 22. Dezember 1914 (Rgsbl. S. 499), vorn 12. Februar 1915 (Rgsbl. S. 11), vom 30. August 1915 (Rgsbl. S. 186), vom 25. Januar 1916 (Rgsbl. S. 27) und vom 25. Februar 1916 (Rgsbl. S. 41) find mit folgenden Ausnahmen aufgehoben. In Kraft bleiben die Ausfuhrbeschränkungen in Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 und die Strafbestimmung m Ziffer 7 daselbst hinsichtlich des 8 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1915, sowie die Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 25. Februar 1916. T a r m st a d t, den 15. März 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k, \— - An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. . Zur vorstehenden Bekanntmachung bemerken wir zur Erleichterung des Ueberblickes: Tie eingangs erwähnte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. August 1915 ist abgedruckt worden im Gießener ^lnzeiger vorn^29. Januar 1916,(3. Blatt). Tie nach § 8 aufgehobenen Bekanntmachungen finden sich: Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914, d. h. 22. Tezember 1914 im Kreisblatt Nr. 81 von 1914. Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 im Krcisblatt Nr. 18 von 1915. Bekanntmachung vom 30. August 1915 im Kreisblatt Nr. 78 von 1915. Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 im Gießener Anzeiger J? 1 ?* 29. Januar 1916 (3. Blatt), von dieser Bekanntmachung! bleroen bestehen § 6 (Ausfuhrerlaubnis) und 8 7 (Strafbestimmung). Bekanntmachung vom 25. Februar 1916 (noch nicht von uns veröffentlicht gewesen). _ t der Beteiligten wollen Sie besonders auf die vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, sie auch ortsüblich bekannt machen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen. Greyen, den,24. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usin ger. Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Säcken. Vom 17. März 1916 Auf Grund der 88 12 ff. der Bundesratsverorduung über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Versorgun.'Regelung vom 25. September 1915 und 4. November 1915 wird für den Bezirk des Großherzogtums das folgende bestimmt: «v gewerbsmäßige Ankauf von Säcken für Brotgetreide, Mehl, Kleie, Gerste, Hafer, Mais, sonstige Futtermittel und Kartoffeln ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Kreisamts gestattet, in dessen Bezirk der Ankauf erfolgen soll. ■'ts. ^ 2'«. Die Vorschrift des 8 1 gilt nicht für die von einem hessischen Kommunalvcrband, der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Hessen oder der Zentralgenossenschaft der Hessw schen Landwirtschaftlichen Konsunwereine mit dem Ankauf von Säcken beauftragten und mit entsprechendem Ausweis versehenen Personen. 8.3 Wer der Vorschrift in 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis Ni 1500 Mt. bestraft. wrmstadt, 17. März 1916. Großherzogliches Ministeriuin des Innern, v. Hombergk. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Größt,. Polizeiamt Gieße». •Ln: rocncn *pir nn, den Befolg der Anwendung zu über»iicficn Ä. e. e ?"handMngcn zur Anzeige zu bringen. Die beteiligten Kreise ftnd zu belehren. Gießen, her, 23. März 1916. Gtvßherzoglichcs .Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. 4 Bekanntmachung betreffend das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 20. März 1916. Auf Grund des §15 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor^ung^ regelung vom 25. September 1915 und 4. November 1915 wird folgendes bestimmt: § 1. Das Verfüttern von Kartoffeln in den Stadtgemernden im Sinne der Städteordnung vom 8. Juli 1911 ist verboten. § 2 Tie Großh. Kreisämter werden ermächtigt, in einzelnen besonders dringlichen Fällen Ausnahmen von diesem Verbot insbesondere dann zuzulassen, wenn nachgewiesen ist, daß andere Futtermittel zur Erhaltung des für die Fortführung der Wirtschaft erforderlichen Viehstandes nicht beschafft werden können. 8 3. Diese Bestinunungen treten mit dem Tag der Verkündigung in Kraft. T a r m st a d t, den 20. März 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. ____ Betr.: Sicherstellung des Hellbedarfs der Heeresverwaltung An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anordnung Großh. Ministeriums des Innern hat der Kreis Gießen für die Heeresverwaltung 8440 Zentner Heu zu liefern. Tie Vergütung erfolgt nach der Festsetzung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Heit vom 3. Februar 19rb (Reichsgesetzblatt Seite 79) 8 1 und 2 (7,50 Mk. für den Zentner Kleeheu, 6 Mark für den Zentner Wiesenheu). Das Heu soll in ungebundenem und ungepreßtem Zustande geliefert werden. Grmnmet ist von der Lieferung nicht ausgeschlossen. Mtt dem Aufkauf haben wir die Firma „Vereinigte Getreidehändler" hrer, beauftragt. Freiwillig sind bis jetzt bereits etwa 3000 Zentner geliefert worden. Sie wollen unter umgehender ortsüblicher Bekanntmachung die Landwirte auffordern, ihre zur Fortführung ihrer Wirtschaft nicht unbedingt erforderlichen Heuvorräte der genannten Firma zur Uebernähme anzumelden, damit nur nicht genötigt sind, Enteignungen eintreten zu lassen, in welchen Fällen eme Herabsetzung des Preises gemäß ß 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes erfolgt. Gießen, den 24. März 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. _ Betr.: Mitwirkung der Polizeibehörden bei der Ueberwachung von Spionageverdächtigen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie werden angewiesen, uns zu berichten, sobald eine aus Frankreich zurückkehrende Zivilperson in der Gemeinde eintrifft. Gießen, den 23. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Betr.: Den Abschuß von Raben und rabenartigen Vögeln. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir fordern Sie auf, mit allen Mitteln gegen die Ueberhand- nahme der Krähen, welche die Aussaat in erheblichem Maße schädigen, vorzugehen. Gießen, den 23. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langerman n._ Bekanntmachung. Bei r.: Die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel; hier: die Händlerin Kath. Günther Wwe. in Gießen. Die Ausschließung der Katharine Günther Wwe. aus Steinbach vom Handel mit Eiern, Butter und Käse ist durch Beschluß des Kreisäusschusses vom 22. März 1916 aufgehoben. Gießen, den 22. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er mann. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesehes; hier: Ausschlag der Beiträge auf die Viehbesitzer. Tie in Ihrem Besitz befindlichen Originallisten (Schlußlisten) sind bis Ende ds. Mts., nachdem die im Laufe des Rechnungsjahres zugcgangenen Tiere in diesem nackgetragen worden sind, nach dem Stand am Schlüsse des Rechnungsjahres durch Ausfüllender Spalten 6 und 7 zuergänzen. Wir empfehlen Ihnen, diese Listen auch zu heften und auf zu addieren. Zur Beseitigung von Zweifeln fügen wir an, daß die Zahl der Werteinheiten bei den Pferden derartig zu berechnen ist, daß für jeden angefangenen Tausend-Mark-Wert eines Pferdes eine Werteinheit zugrunde gelegt wird. Hat z. B. ein Pferd einen Wert von 1200 Mk., so sind für dieses 2 Werteinheiten anzugeben und haben 2 Pferde einen Wert von 1200 Mk. und 1300 Mk., so sind für beide 4 Werteinheittn anzugeben usw. Diese .Werteinheiten sind in SpMe 7 einzustellen. Um Rückgaben der Listen und Rückfragen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, genau hiernach zu verfahren. Die hiernach ergänzten Listen sind uns bis spätestens 10. April l. Js. vorzulegen, Wir erwarte», pünktlichste Einhaltung des Termins. Gießen, den 21. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerd e. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgenieinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. d. M. als verseucht zu gelten haben: 1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Bensheim, Die- bürg, Offenbach, Alsfeld, Büdingen, Friedberg Mainz, Alzey, Oppenheim, Worms. 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Birkenfeld, Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Lübeck. Gießen, den 24. März 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B. t Hemmerde. An die Gemeindercchner des Kreises. Sie werden hiermit beauftragt, alsbald mit der Kreiskasfe über die vorgelogten Beihilfen an Kriegsteilnehmer abzrrrechnen. Gießen, den 23. Mrz 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m erde._ Eicherrlohrinden-Berkauf 1916. Bet r.: Verwertung der 1916 er Eichenlohrinden. Montag, den 3. April 1916, vormittags 10V» Uhr, follen im nördlichen Kollegiengebäude zu Darmstadt, Zimmer 114, rund 22 000 Zentner Eichenlohrinde aus sämtlichen Domanial- waldungen (Odenwald, Rheinhessen, Taunus und Wetterau) nach der Bekanntmachung über Höchstpreise für Lohrinden loSweis« verkauft werden. Hierbei .werden nur hessische Gerbereibetrieb« berücksichtigt. Tie erschienenen Kaufliebhaber haben sich als Vertreter solcher Betriebe auf Verlangen auszuweisen. Darmstadt, den 21. März 1916. Sekretraiat Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung. Schä r ma nn. __ Bekanntmachung. Die auf Freitag, den 31. März^ l. Js. nachmittags 3 Uhr, in den Saal des Marienstifts (Kirchgasse Nr. 14) zu Lich anberaumte öffentliche Schlußfeier der landwirtschaftlichen Winterschule muß wegen Erkrankung des Schulleiters, Herrn Oekonomierat Weitzel, ausfallen. Gießen, den 27. März 1916. sTer Aufsichtsrat der landwirtschaftlichen Winterschule Lich, I. V.: L a n g e r m a n n. An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten bringen. Gießen, den 27. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lan germann. wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Gietze«. 10. Woche. Vom 5. bis 11. März ISIS. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (inkl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 31,40°/,,. Nach Abzug von 8 Ortsfremden: 18,85%,. _. „ , Q . 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