Kreisblatt für Den Kreis Gietzen. Nr. 27 24 März 1916 Bekanntmachung Über die Einfuhr von Käse. Vom 11. März 1916. Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats Über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 31) wird folgendes bestimmt: Z 1. Käse, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgeschriebenen Kennzeichnung als r,Auslandskäse" in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Käse aus dem Ausland einsührt, hat ihn au die Zen- tral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung.über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. tz 2. Wer aus dem Ausland Käse einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzu- zeigen. Tie Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Tabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebener Vordruck zu benutzen. .. ^ § 3. Wer aus dem Auslande Käse einführt, hat die Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral - Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. ß4. Tie Zentral - Einkaussgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich nach der Besichtigung zu'erklären, ob sie den Käse übernehmen will. 8 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt den Uebernahme- preis für den von ihr abgenommenen Käse endgültig fest. . Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr inf Antrag bezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Tas Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 6. Tie Anahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Untergangs uiid der Verschlechterung auf die Zentral^Emkaufs- gesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. § 7. Me Streitigkeiten, die sich zwiscki-en den Beteiligten über die Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentnmsübergang ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. ^ 4 . ... m Tie Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung anznschen ist. 8 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen send gering fügige Mengen, die als Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. .. . < , < . ™ x ■<- 8 9. Die Zentral - Einkaussgesellschaft hat bei der Verteilung des von ihr erworbenen Käses die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von chm bestimmten Stelle innezuhalten. 8 10. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von fftife bleibt Vorbehalten. t „ p „ § 11. Wer Käse, der im Ausland hergestellt ist, W höheren Preisen als den in der Berordimng über Käse vom 13. Januar' 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 81) festgesetzten Höchstpreisen verkauft hat iksii äußerlich erkennbar durch die Bezeichnung „Auslands fase" zu kennzeichnen. Tie Landeszentralbehörden erlassen An Ordnungen zur Ausführung dieser Bestirmnung. Sie können auch Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß ini Großhandel, in- kändischer Käse nicht als ausländischer Käse in den Verkehr gebracht wird. Sie bestimmen ferner, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestilw- mungen anzusehen ist. „ „ _ . .. m - 8 12. Mit Gefängnis bis zu seclns Monaten oder mrt Geldstrafe LiS zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 8 1, 8 2 Satz 1 bis 3, 8 3 oder 8 11 Satz 1 oder de« auf Grund des § 11 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungs- Pflicht kann neben der Strafe der Käse, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. 8 13. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft. Berlin, den 11. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Betr.: Speisefett und Margarine. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette .t mit meiner Zustimmung die durch Vcrpftichtungsschein mit den 'argarrne- und Speisefettfabriken, sowie dem Margarine- und Speisefetthandel vereinbarten Gros' und Kleinhandelspreise mit Wirkung vom 15. März 1916 wie folgt geändert: Die Großhandelspreise dürfen für Margarine aus 1,83 Mark, die ftir Speisefette aller Art mft 100 v. H. Fettgehalt, wie Schmelzmargarine, Pflanzenfett, Kunstspeisefett usw., auf 2,15 Mark; die Kleinhandelspreise für den unmittelbaren Bezug der Verbraucl>er bei Margarine auf 2 Mark und bei Speisefetten aller Art mit 100 v. H. Fettgehalt auf 2,32 Mark — sämtliche Preise für das Pfund berechnet — erhöht werden. Durch diese Bekanntmachung werden die Angaben in den Verpflichtungsscheinen in der oben angegebenen Weise geändert, so daß der Absatz zu den neuen Preisen vom 15. März morgens ohne besondere Bekanntmachung durch den Kriegsausschnß oder die Margarinefabriken erfolgt. Berlin, den 12. März 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Frhr. von Stein. Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohjharz. Vom 9. März 1916. Der Bündesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckwstlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 387) beschlossen: 8 1. Die gewerbliche Verarbeitung von Kiefernrohharz darf nur durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Dtte und Fette, G. m. b. H., in Berlin erfolgen. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen. 8 2. Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarber- tung des ihlm gelieferten Kiefernrohharzes zu sorgen und die gewonnenen Erzeugnisse nach den Weisungen des Reichskanzlers! abzugeben. 8 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfün Hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Mdnaten wird bestraft: 1. iver der Vorschrift des 8 1 oder den von b*m Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmuugen zuwider- ihandelt: 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die der Vorschrift des § 1 zuwider hergestellt sind, verkauft, seilhätt oder sonst vx Verkehr bringt. ^ ^ 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-, krafttretens. Berlin, den 9. Marz 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Betr. : Gefahrtarif. ,, ^ Die Beibehaltung des Gefahrtarifs der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogtum Hessen, gültig zur Berechnung der Lasten für die Jalire 1913 und 1914, wird für die Jahre 1915 bis 1919 genehmigt. Berlin, den 19. Februar 1916. Das Reichsversicherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. gez. Tr. Ka ufmann. Bekanntmachung betreffend: Verbot bet Einfuhr von Kl-iuenvieh zu Zucht- Imd Nntzzwcckcn na* Oesterreich. , _ . Das k k Oeiterreichische Ackerbannilmstnriml hni durch Kiind° vnukLma NE 3 ftebrunr l. I. wesen derrfw^iS her Mmü- und «aüenseuche in ;n§reik!>.-n Gebieten des Drutichm Nei^oie fuhr von Kaueiwieh zu Zucht- und Nnbz>vccken aus »neu Go- bieten, banmter aus bev Provinz StorSm&urg, itad’i tvett im Reichs- m vertretenen .Vtämgmrlk'it imb Ländern unbedingt verbaten D a r m ;tn b r, den 13. März 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. H ombergk. XVIll. Armeekorps Stell dertre! endes Genera lkom mando Abt. 1116. Tgb.-Nv. 870. F r a n * f U r t n. M., den 23. Februar 1916. Bett'.: Verbot der Aufnahme von Photographien. Die Verordnung vom 9. Juli 1915 all b 13 781/6205) betr. Verbot der Aufnahme von Photographien wird im Einver- nelrnten mit dem Gouverneur der Festung Mainz auf das Photographieren. Zeichnen, Malen oder sonstige Abbilden der Stellungen vgn BallonabwHrlanone-t mrd Maschinengewehren sowie von Scheimuerferanlagen ausgedehnt. Der Kommandierende General: _ Freihe r r von Galt, General der Inf anterie. Verbot des Füllens von Cdelkastanienbänrnen des Steltvertrelendei« Generalkoimnandos XVIII. Armeekorps. ^ _..nenr — auch für de.^ Befehlsbereich der Festung Mainz: ,.Das Fällen von Edelkastanien bannten ist nur mit schrittlicher Erlcnibnis des Regierungspräsidenten — im ßkvoß Herzogtum Hessen das Ministerium des Innern — zulässig. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahve, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft." 'r a n k f!n r t, a. M., den 16. März 1916. rr Koittnrandiereude General Freiherr voll Galt, General der Infanterie. & _ _ Bekanutmachttttg. o e t r.. -vte ^>onntagsrtthe imb wechselnder Nachtdienst in dsn Apotheken z,t Gießen. Groß herzoglich^ Ministerium des Innern hat folgende Anordnung für die Apotheken der Stadt Gießen getroffen: O ^amtüche^ Apotheken sind jeden Sonn- und Feierbag bis 3 Uhr nachmittags offen zu halten. n iir Ä * 01 2 3 - 1 ^ nachmittags ab bis zum nächsten Vormittag ll 5 r Surfen zlvet Apotheken geschlossen bleiben. 3 wie dteujlhabende Apotheke darf um 9 Uhr abends schließen uicd hat pti: die kommende Woche den Nachtdienst allein zu über- nehmen. ;viii; die Bevölkerung muß dieselbe durch Ziehen der Ol'acht- glocre ledcrzeit zugänglich sein. 4. -Lte Apotheker lverden an ihren Geschäften iit auffälliger uni} auch zur Nachtzeit gut lesbarer Weise einen Aushang an- bruigen, auf de.n die diensthabende Llpotheke genau mit Angabe der Straße bezeulmet ist. 5. In den tricktigsten Zeitungen, die in der Stadt Gießen 'Uw Umgebung gelesen werdet, werden die Apotl>eker »röchenllieh cimnal den zeilweisen Schluß iher Apotheken zur Kenntnis der Bevol n'ru«tg bringeu. 6. Teil Aerzten der Stadt Gießen urtd Umgegend werden die Apotheker monatlich einmal eine Mitteilung zttgehen lassen, ans der hervorgeht, wann die einzeln>en Apotheken der Bevölkerung zugünglicb sind. Gießen, den 21. Marz 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Pr, IX f i ti g e g. _ Vetr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von leoendenr Vieh. An Grotzh. Polizeiamt Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wn- empfehlen Ihnen, nachstehend abgedntckte Bekannttnachung des, Vorstandes des Oberhessischen Viehhandelsverbandes in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. G i e ß e n , den 21. März 1916. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. < Betr.: Rochnung der Provinzialkasse Oberhessen für 1912. Auszug aus der von G r o ß h e'r z o g l i ch e r Oberrechnungs- k a m m e r festgesetzten Rechnung der Provinzial^ k a s s e d e r Provinz O b e r h e s s e n f ü r d a s Rechnungsjahr 1912. Bezeichnung der Rubriken 476 739 77 1 Beiträge der Kreise — — 9 975 36 3. Allgemeine Verwaltung . . . - . 25 617 24 37 476 59 4. Kreisstraßen.♦. 458 813 11 — — 5. Unterriebt, Wissenschaft und Kunst - - 6 1 Off - 132 488 46 6. Gesundbeitöpflege.- . 187 529 82 932 36 7. Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr 5 901 64 — — 3. Untersuchungen . 7 753 01 7 859 60 9. Kapitalzinsen. 166 57 40— 19. Agiogewinn, Zinsvergütung und — 40 Reichssteinpelsteuer ....... 1590 72 II. Zurückzuempfangende u. auszuleihende Kapitalien.. . 1600 - — — 12. Auizunelmiende mit) zurückzuzahlende — — 13. Uneinbringliche Posten und Nachlässe 175 75 165 95 14. Ansstände.- . . 100 070 82 1 5. Kassevorrat. ft>7 334 63 693 660 57 Die Einnahme beträgt . . 767 334 63 Mk. Die Ausgabe beträgt. . . 693 660 57 , Verglichen bleibt Rest 73 624 06 Mk. und dieier besteht: 1. in barem Vorrat ... 73 147 16 Mk., 2. in Vorlagen. 200 — „ 3. in Ansständen . .. . . 326 90 „ . Summe wie oben 73 674 06 Mk. Gießen, den 17. Januar 1911. Der Provjnzialkasserechner. gez. Kautz. Revidiert, ohne daß sich für den Abschluß eine Mnderung ergeben hat. , Darrnstadt, den 3. Februar 1916. Großherzogliche Oberrechnungska.mnier. gez>B raun. Wird gemäß Art. 79 und 43 der Kreis- und Provinzial-Ord- nuttg veröffentlicht. Gießen, den 17. März 1916. Der Dorsitzen.de des KrovinLiakrusschnsfes der Provinz Ober Hessen. Dr. U sing er. Bekanntmachung. ^ Durch Großh. Ministerium des Innern ist angevrduet worden, daß die Ausweiskarten und Nebenkarten der Mitglieder des Vieh- Handelsverbandes mit den Photographien Ihrer Inhaber versehen werden sollen. Damit die Identität fcstgestellt und die Photo- graphtc durch Aufdruck unseres Siegels beglaubigt tvvrden kann' haben die KarieninHaber persönlich auf unserem Gesthäfts- Lunmer (Zimmer 18, Kreisamt Gießen) Karte und Photograph e vorzulveisen. Die erforderliche. Photographie ist in Visitenkarten- format 'und unaufgezogen pns beizubnngen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Mpfgrötze von nrindestens 1,5 om habert und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Das Aufkleben der Photographien nehmen wir selber vor, und zwar nur in den Tagen vom 10. bis 15. April, vormittags von 0 —12, nachmittags von 3 — 6 Uhr. Nach dem 15. April haben Karten ohne eine von uns cnts- geklebte und durch Abstempelung beglaubigte Photographie keine Gül tig kei t mehr. Der Vorstand des Oberhessischen Viehhandelsverbandes. Der Vorsitzende: S k a l we i t. Bekanntmachung. Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Unter Hinweis auf Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Stemvelabgabe: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. „ automatische Kraftmesser, 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, 4. „ alle in öffentl. Wirtschaftslokalen aufgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, 5. „ Luxuswagen und Luxusreitpferde, für das Rj. 1916 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr auf dem Büreau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1916 die Abmeldung der stempelMich- tigen Automaten usw. bei uns nichd-svtvirkt hat, ist zur Weiter- entrichtüng der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Postem- zahlung erfolgen, so sind die .Geldbeträge stets ganz frei ein- zuzahlen. Die für das Rj. 1915 aitsgestellten Karten sind vorzülege». Gießen, den 25. Februar 1916. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen, I. D. r H e m m e r d e. Betr. ob«. , ® ^ 6 e n, ben 25. Februar 1916. das Grohh. Polizeiamt Gietzen und an die ^§?'$' ttr L et ' m i i ! lTOicn ? fr Landgemeinden des Kreises. 'lt auf ortsWliche Waise wie verholt zu veröffentlichen. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I V.: Senrmerbe. _ Bekanntmachung. ?inr?> u ^^ nin9 Urkundenstempelgesetzes v 12 Aua ES in der Fassung der Bekanutniachung vom 24. März Fahrräder ^ ie Erhebung der Stempelabgaben für Unter Hmweis auf Artikel 33 des obigen Gesetzes wird Me* Mit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempelbetrag für' Fahrräder IvS of* ^ 6 * (b - i-die Seit vom 1. April 1916 bis 31. Marz 1917) tm Monat März 1916 an allen Werk« agen vormittags von 9-12 Uhr, auf dem Bureau der unterzeichne ken Behörde, Zimmer Nr. 1, zu entrichten ist. b W Indern brermtt alle Besitzer von Fahrrädern, die diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen, auf, die Stempelabgabe kür 1916 Rs. mit^5 Mark von jetzt ab yu. entrichten, oder, Joferit die Voraussetzungen hierzu vorliegen, .Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Pofteinzahlung erfolgen so sind dre Geldbeträge stets ganz frei einzuzahlen, ?»d^ früheren Radfahrkarten mit einaesandt werden, ain ^e? €1 V c ^ärz 1916 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist^ hat erneutes Befreiungsaesuch binnen gleicher Alst bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes oder in der Stadt Gießen dem Polizeiamt vor-ubrtngen. Hierbei ist die Radfahrkarte und der letzte StaatsfteuerzettLl (^ Blatter) vorzulegen. Befreiungsanträge, die nach dem 1. April 1916 gestellt werden, können keine Berücksichtigung mehr finden. Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, die ausweislich unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, einerlei, ob sie bisher oie Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrreben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis spätestens Ä 1. März 1916 unter Rückgabe der Nummerplatte bei unS abgemeldet worden U * < ll $ to* 1 ® die Bestrafung der Säumigen auf Grund des Urkundenstempelgesetzes erfolgen. Gießen, den 25. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamk Gießen, I. V.: H emm erde. t Gießen, den 25. Februar 1916. Betr.: Wie oben. Eiroßh. Polizeiamt Gietzen und an die Grohh. Vuraermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende. Bekanntmachung wollen Sie wiederholt ve* öffentlichen. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von b& Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln und in Verzeichnisse zusammenstellen und diese Verzeichnisse nebst den letzten Rad- fahrtarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis zum 15. März 1916 an unS elnsenden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der Jieihen- folge der Nummern der Radfahrkarten zu vollziehen. Verzeich- nme die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden wir als „Porto- pflichttge Dienstsache" zur Neuaufstellung zurückgeben. Formulare für Verzeichnisse sind bei der Firma W. Klee dahier erhältlich. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V : H e m m c r d e. _ Bekanntmachung. föetv.: Ausführung der Gesindeordnung. Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestimmungen der Gesindeordnung und des -auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnuna für die Stadt Gießen erlassenen Ortsstatuts vom 30. August 1§00 sämtliche Di >enstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Tienstdauer vereinbart, als auf die Dauer eines Kale n d er vi e rtelj a h res Abgeschlossen gelten. Wird ein solcher T-ienstvertrag nicht Vier Wochen vor dem Ablauf des Kalenderv iertetjahres aufge- kündigt, so ist er stillschweigend auf ein weite- res Kalendervierteljahr als erneut anzusehen. Es ergibt sich hieraus, daß m der Stadt Gießen Dienst- üotenverträge nur auf den 1. Januar, 1? April, 1. fruit. URb 1. Oktober aufgekündigt werden können und daß die Kündigung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin erfolgt fein muß, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Silt hanu, wenn der Lohn nach Mo- sä? ’ä'jvaää s jgnssÄj'a &r.r , ss“sA w '“' ‘ *“ ” ,s "" o '" - U ma 4t e ? feilteri Unterschied, ob ein Dienstver- im Lanfe eines Ka' tendervierteltahres eingegangen worden ist da ? ai 5- - > ^' aI ' erl ^5 r öt^rteljaIjrreö eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalendervierteljahres und daun " Gezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr Gießen, den 21. März 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießep. ___ Hemmerde. _ • m _ Bekanntmachung. Betr/: Sonntagsruhe in den Apotheken. . Ä" bringen zur öffentlichen Kennttiis, daß von Sonntagen 26. d. Mts^ nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 27. d. Mts., trüh rrur die E n g e l - Apotheke geöffnet ist. ' Gi«ßen, den 22. März 1916. Gwßherzogliches PolizeianE Gießen. Hemmerde. Momrü. llebrrsicht der Todesfälle in der Stadt Gienen. Monat Februar 1916. Einwohnerzahl: angenommen ,u 33100 (tnkl. 1600 Mann Militärs m ^ DterbllchkellSziffer: 2b,01 9 / 90 . mati) Abzug von 38 Ortsfremden: 18,05 % (9 starben an Zul Angeborener Lebensschwäche 8 (2) Er- ZOO« Kinder 3 2 10 1 1 s «achl,n« ta - J» »(1) 1 T&ff 3(8) 6 ( 1 ) ?8 i i i 8 ( 1 ) 8« 2 Altersschwäche Scharlach Diphtherie und Krupp Keuchhusten Rose anderen Wundkrankheiten Tuberkulose der Lungen Tuberkulose anderer Organe 8 (2) Lungenentzündung 11 (6) Krankheiten der Atmung«- orgarw 3 Krankheiten der Kreislauforgane 8 (b) Gehirnschlag 2 anderen Krankheiten des Nervensystems S (8) Krankheiten der Verdauungk- organe 2 (2) Krebs 4 (4) anderen bösartigen Geschwülsten 1 1 — Selbstmord 1 1 _ _ anders benannten Todesursachen 1 — _ i unbekannten Todesursachen 1 — l — Summa: 69 (38) (22) 8 (2) 16 (9) A nm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel dev Todesfälle in der betreffenden Krankhett auf von auswärt- nach Gießen gebrachte Kranke kommen. 4(8) y - Meteorologische Beobachtungen der Station Gietzen. März 1916 «-» rr 1^? p s LZ t 's ü5 40 ¥ 5S C äo 1« K 5 eo 1 ® 4 5 *5 «a JO s 3 M i CO 03 88. 2« 7,0 6,5 74 _ 10 33. V" — 3,5 4,7 80 — — 10 24. 7» 2,9 5,3 64 10 Wetter Bed. Himmel Regen Niedrigste 0 Niederschlag 2,2 mm. 22 . 23. , 1916: + 3'2*a Märkte. fc. Wiesbaden, 23. März. Heu- und Strohmarkt. Man notierte: Heu 8,25-9,00 Mk., Stroh (Krummstroh) 0.00 hi« 0,00 Mark. Alles per 50 Kilo. - Frucht markt. Am Fruchtmarkt war nichts angefahren. 1 -“ A Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.