Kreisblatt M dm Kreis Gietzeil. Nr. 26 21. März 1916 Bekanntmachung. Detr.: Die Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Med ^ ^ . _ . %k Sdtzung für die Regelung des BrehrmLrufs in der Provinz OSerheffen vom 12. Februar ds. Is, ab gedruckt im Kreisblatt Nr. V s. 3 . 13 wird mit sofortiger Wirkung abgeändert, wie folgt: Ter §7 erhält folgenden Zusatz als letzten Absatz: „Es dürfen nur solche Geschäfte ftattfirrden, bei denen die Vergütung in einer sofort festMstell enden Geldsumme unter Ausschluß jeglicher Nebenstistungen besteht. Es smd also insbesondere verboten die Viehverstellungen und der Tauschhandel." Ter 8 8 Abs. 1 erhÄt nachstehenden Worilmll: , „lieber jedes noch §7 bem Bierbande rmd. feinen Mitgliedern Vorbehalte ne Vieh Handel sgeschost ist, und Zwar für itbc« Tier gesondert, unter Kennzeich»mng der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige und vollständig ansgefüllte Slnzeige nach! dem Muster A dem Vorstände des Verbandes «nzweichen. Die An g a de des Gewichts in der Anreize Hot in jedem Falle und auf Grund amtlicher Verwiegung des Tieres zu erfolgen." Tic Erkkänmq im Muster A fat jtu tauten: ,.Es wird ausdrücklich erklärt, daß das verkaufte Tier «mtkich gewogen und der vorstehende Preis der allein ge- -tthlte ist und keine weiteren Neben abreden getrosten nnd. jGie'strn, den 17. März 1916. Großhcrzagliche Pwvinziakdirektiou Oberhessen, vr. Usinger. Betr.: Regelung d»r Beschaffu-g, des Absatzes und der Preise von lebendem Bieh. An das Uroßh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerien des Kreises. Wir verweisen ans vorstehende Bekanntmachung Großh. Pro- Vinzialdirektiou Oberhoffen und emvfehlen Ihnen wiederholt, mff strengste Turchführung der Vvrsckiriften der Satzung zu achten und jede Zuwiderhandlung unnachlichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 17. März 1916. Großh erzoqliches Kreisamt Gießen. I. B.: -Hemm erde. Bekanntmachung. Detr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes «nd der Preise von lebendem Bieh; hier: die Ausweis- und Nebenkarten. Großh. Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. d. Mts. zu Nr. M. d. I. III. 4021 angeordnel, daß die von den Vorständen der Viehhandelsverbände auszu- yellenden Ausweis- und Nebenkarten mit den Photographien ihrer Inhaber zuversehen sind. Zu diesem Zwecke haben die Inhaber dieser Karten solche nebst Photographie dis spätestens 15. April l. Is. d e m V e r b a n d persönlich zu überbringen, damit die Identität fest- gestellt und die Photographie durch Ausdruck des Siegels beglaubigt werden kann. Wir bringen dies zur Kenntnis der Beteiligten. Gießen, den 18. März 1916. Gwßhcrzogliche Provinzialdirektion Oberhessen. Ör. Usinger. Betr.: Regelung der Beschafftmg, des Absatzes und der Preist von lebendem Vieh; hier: die Ausweis- und Neben kart en. . An Grotzb. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung GroU. Provmzialdirektion Oberhessen zur Kenntlicher beteiligten Kreist m bringen. Gießen, den 18. Mürz 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: öernmerbe. Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 12 ff. der Bundesratsverordnung über die Bersorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 726) wird hiermit angeordnet: 8 1. In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie m Beverns- und Erfrischungsrämnen darf an den nicht fleischlosen Tagen zu einer Mahlzeit jeweils nur ein Fleischgang verabreicht Ws Fleische im Sinne dieser Vorschrift gelten Rrnd-, Kalbs-, Schaf- und Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wckd aller Art, ferner Fleischwaien (Fleischkonserven, Würste und Speck). 8 2. Die Veranstaltung von Metzelsuppen ist verbot«: ß 3. Die Vorsck-riften dieser Anordnung finden auch aus Ber- brcmchervereinigungen Anwendung. § 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach 8 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von PreisprüfungsstÄlen und die Bersorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reick)s-Gesetzblatt S. 607) mit Gefängnis ors zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark geahndet. 8 5. Die vorstehenden Anordnungen treten sofort iu Mast. Darmstadt, den 15. März 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. die Großh. Dürger- Großh. Gendarmerie An das Gi'oßh. Polizciaml Gießen, meistereien der Landgemeinden und des Kreises. Von vorstehender Anordnung wollen Sie sämtliche Wirte, Pensionsinhaber usw. in Kenntnis setzen und den Befolg unausgesetzt überwachen. Gießen, den 17. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I)r. ttfinget.__^ Betr. 1912. Die Rechnung der Kreistasse Gießen für Auszug aus der von Großh. O be r rechn n ngs k a m m er revidierten Rechnung der Kreiskasse des Kreises Gie ßen für 1912. Bezeichnung der Rubriken I. Beiträge der Gemeinden und Gemarkungen .' . . — — 4 . Beihilfen an Familien einberusener Mannschaften ......... 6743 85 5. Beihilfen an Veteranen. 28 519 66 6. Allgemeine Verwaltung.3*619 63 7. Kreisstrahen.. 260 476 33 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst . . 2 532 40 v. Gesundheitspflege. 9 912 55 10. Land Wirtschaft, Gewerbe und Verkehr 25 921 84 II. Unterstützungen.. • 103 148 17 12. Beitrag zur Provinzialkasse .... 139767 01 13. Kapilalziufen ..10 611 01 14. Auszunehmende und zurückzuzahlende Kapitalien .......... 15. Zurückzuempsangende und artsgeliehene Kapitalien .......... 16. Urteinbr'mgliche Posten und Nachlässe 17. Ausstände . .. . _18. Kassevorrat.. Abschluß. Einnahme Jt H 374 400 — 6 743 85 28112 73 12 645 97 184 345 61 300 — 4 399 64 12 813 69 43 621 74 200 - 440 66 271 52 16 732 46 6 840 51 50 23 271 70 Gesamtsumme der Einnahme „ Ausgabe 684 027 77 628 444 89 65 582 88 und 54 797,88 Mk., 785,- . Verglichen bleibt Rest dieser besteht: a) in barem Vorrat . . . V) in liquidierten Ausständen Summe wie oben 55 582,88 Alk. Gießen, am 1. Oktober 1913. Der Kreiskasserechner: gez. Kauß. Revidiert, ohne daß sich ftir den Abschluß eine Aenderung ergeben hat. Darmstadt, den 15. Februar 1915. Großherzogliche Oberrechnun gskammer. gez. I. V.: Dr. Franck. Wird gemäß Artikel 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffentlicht. Gießen, am 17. März 1915. Ter Vorsitzende des Kreisäusschnsses des Kreises Gießen, vr. Using er. Betr..' Die Benutzung der Futter- und Streumittel des Waldes. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie' auf die im Abdruck nachstehende Vers. Gr. M. der Finanzen, Abt. f. Forst- und Kameralvenvaltnng, 2 — Mi die Gr. Oberförstereien und empfehle« Ihnen, mit Letzteren alsbald in Verbindung zu treten. Gießen, den 17. März 1916. Großherzogliches Krersamt Gießen Dr. Using er. Abschrift. ^ Im vorigen Frühjahr wurde infolge des Elichen Wachs- tmns in den Feldfluven von den Futtermttt^n des Waldes mrr in geringem Umfang Gebrauch ^gemacht. ^Ob in diesem ein größerer Bedarf eintveten wird, l-aßt sich noch inchi .übersehen; wir wollen jedoch jetzt schon darauf Hinweisen, daß die rm vorigen Jahre getroffenen Anordnungen wegen Freigabe der Waldwewe und Abgabe der Futtermittel des Waldes auch in diesem Jahve während der Krregsdauer in Wirksamkeit bleiben, und mnpsehlen Ihnen zugleich, den Bedürfnissen und Wünschen der Bevölkerung m Eder möglichen Weise entgegen zu kommen. Wem: die Abgabe von Laubzweigen von früh austterbenden Weichholzern oder Hainbuchen zum Futter für Ziegen und sonstiges Kleinvieh gewrmscht werden sollte, dann sind die Orte in d«r Wäldern zu bezeichnen und anzuweisen, wo solche Zweige ohne Schien abgeschnitten werden können. Auch di-e Zweigspihen in den Schalbeschlagen können Während der Rindenernte zu Futterzwecken verabfolgt werden Um die Stroh- und Dürrfuttervorräte zu streaen, ist der Bevölkerung Gelegenhett zum Bezug von Waldstreu zu Aeben, sobald dies die Witterung zuläßt. Die Versteigerung der Streu von Wegen, Schneisen und sonstigen Stellen, vre sich zur flachenwersm Nutzung eignen, ist daher baldigst vorzunehmen, soweit dies nicht bereits im Herbst geschchen ist. Im Bedarfsfälle ist mtt der Ausarbeitung und Versteigerung von Waldstreu zu beginnen. Bei offensichtlichem Mangel an Arbeitskräften hierzu,, kann den Bedürftigen selbst das Ausarbeiten von Streu an bestimmten Stellen gegen Entrichtung der durch unser Ausschreiben vom 30. April v I für die Kriegsdauer festgesetzten Taxpreise gesittet werden. Für die Gemnndewaldungen empfchlen wir im Einvernehmen mit den Bürgermeistereien die entspr-echenden Maßnahmen zu veranlass___ _ ArrSführungHbesttmmunsen nix Verordnung des Vundesrats über die Einfuhr von gänzlichen und tierischen Qelen und Fetten, sowie Seifen vom 4 Marz 1916 I (RerchÄ-Gesetzbl. S. 148 ^). Dom 8. Marz 1916. Ans Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen urtt) Fetten, sowie Seiten vom 4. Mürz 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 148- wrrd bestimmt' 8 1 ' Wer mis dem Ausland pflanzliche oder tierische Ddc imt> Fette jeder Art — mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz — oder Seifen einführt, ist verpflichtet, den Eingang Vieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschusse für Pflanzliche und tierische Oele und Fette, G.mb. H., in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkausspreijes und des Aufl bewahruugsortes unverzüglich anMzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf einem vom Krregsaus- fchlusse vor zusch reibenden Vordruck zu erfolgen. MS Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware m Inland zur Verfügung über sw ritt- eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Steile der aus dem Auslande pflanzliche oder tterischc Ode und Fette oder Seifen einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mtt der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns' zn behandeln, in Ywwels- üblicher Weise zu versichern und aus Abruf zu verladen. Er hat sie aus Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. .. _ . Der KriogSausschuß bat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe 1) zu erklären, sob er die Oele. Fette oder reifen über-, nehmen will. „ „ „ . 8 3. Ter Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uebernahmepreis fest. Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nickst einverstanden, so seht eine Kommission den Preis endgültig fest: diese bestimmt auch, wer die baren Auslugen des Verfahrens zu tragen hat. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden der Kommission, ihre Mitglieder und Stellvertteter. Die Kommission entsckieidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welcher mindestens zwei dem Fachhandel angehören müssen. Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über dre Zusammensetzung und das Verfahren der Kommission erlassen und allgemeine Grundsätze ausstellen, die bei den Entscheidungen zu befolgen sind. *) Kreisblatt Nr. 23. 8 4. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen. , Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillige so wird das Eigentum aus Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur lleberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum SM über, sobald die Anordnung ihm zugcht. 8 5. Die Abnahme soll auf Verlangen des Verpflichteten spätestens innerhalb 14 Tagen von dem Tage ab erfolgen, an welchem der Gesellschaft das Verlangen Angelst. Erfolgt die W- nähme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung aus den Krieg»« «usschuß über. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach 2ll>nahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der- Kommission dev: Kriegsausschusse zugeht. 8 6. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgAtig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung. Versicherung und den Eigentums- Übergang ergeben, soweit nicht nach 8 3 die Kommission zuständig ifft. ■ r _ § 7. Ausgenommen von den Vorschritten dieser Verordnung sind geringfügige Mengen, die als Rciseproviant oder iw Grenzverkehr aus dem Auslände erngeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 8 8. Tie Landeszentralbchörden besttmmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 9. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder, mtt Geldstrafe bis zu eint aus eudfünshnndert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 4 Abs. 1 Satz 1 oder im §2 Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwider handelt. stieben der Strafe können bei Zuwiderhandlung^ geg^i die Anzeige- rach Lieserungspslicht die Oele, Fette und Leisen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 10. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der 8 9 mit dem 1 2. März 1916 in Kraft. Berlin, den 8. März 1916. Der Stellvertteter des Reichskanzlers. Delbrück Bekanntmachung. Aus Grund des 8 6 der vom Reichskanzler am 8. März 191 st erlassenen stlüsführungsbestimmungen — R G Bl. S. 151 — zur Verordnung des Bnndesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten, sowie Seifen vom 4. März 1916 bestimmen wir wie folgt i Zuständige Behörde im Sinne von 8 4 der AusttchE^- bestimmungen ist das Kreisämt, höhere Verwaltungsbehörde ön Sinne von 8 6 der Provinzialausschuß. Darmstadt, den 13. März 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hvmbrrgk._ B e tr.: Maßnahmen zur Verminderung des Wildschadens; hier wilde Kaninchen. * An den Oberbürgermeister Gießen und an oif Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sollte in Ihrer Gemarkung oder den Ihnen polizeilich unter stellten Gemarkungen das Vorkonmien von wilden Kaninck>cn fest- gestellt werden, wollen Sie dies uns mitteilen. Sie blieben nch mit den zuständigen Gr. Oberförstereien diesechalb in Verbindung zu setzen. Gießen, den 20. März 1916. ^ Großberzoglichcs Kreisamt Gießen. I. V.: Lan ger man n. _ B etr.: Zählung der Leihpferde. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Himveis auf unser Ausschreiben vom 13. Januar d. I. (Kreisblatt Nr. 6) empfehlen wir Ihnen, falls sich Lmhpferde in Ihrer Gen^einde befinden, dem Zentral-Pferde-Dcpot 6 in Darmstadt rechtzcittg die vorgesänüebene Anzeige zu erstatten. Gießen, den 19. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm er de. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Tie Maul- und Klauenseuche in Lindhcim ist erlosmcn. Gießen, den 19.März 1916. Großherzogiiibcs Kreisämt Gießen. I. B.: Hem werde. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindeuckerei. R. Lange, Gießen.