Nr. 23 1016 14. März Bekanntmachung betreffend« Regelung des Verkehrs von ans dem Auslände cin- geführtcm Schmalz (Schweineschmalz). Vom 4. März 1916. Ter Bnndesrat Iftt auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen M asm ahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Vcrord- ordnnug erlassen: 81. Das.nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eiugeführte Schmalz (Schnneineschmalz) darf nur durch die Zentral-Einkaichs-Gesellschast m. b. H. in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Vier nach diesem Zeitpunkt Schmalz aus dem Ausland cinfnhrt, hat cs an die Zentral-Einkanfs-Gesellschast rn.b. ,h. in Berlin zn verkaufen und zu liefern. 8 2. Wer aus dem Auslande Schmalz einführt, ist vervslichtet, der Zentral-Einkcrufs-Gesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung des Schmalzes Anzeige zu erstatten, auch alle sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang des Schmalzes Und dessen Aufbewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich an- zgzcigen. Tie Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich zn bestätigen. 8 3. Wer ans Grund des §1 an die Zcntrat-Einkaufs-Gesell- fchaft m. b. H. zn liefern hat, l)at das Schmalz bis zur Abnahme durch die ^Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszubewahren, zn behandeln und es auf Verlangen der Gesellschaft an einen! von ihr zn bezeichnenden Orte zur Besichtigung zn stellen. Er ist verpflichtet, etwaige - Verladnngsanwei- sungen der Gesellschaft zu befahren. 8 4. Die-Zentral-Einkaufs-Gesellschast m. b. §>. soll sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommcn lvird, unverzüglich nach der Besichtigung erklären, ob sie das Schnialz übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über-, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht. §5. Tie Zentral-Einkaufs-Gesetlschaft m. b. H. setzt den Ueber- nahmepreiS endgültig fest. 8 6. Mle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufs-Gesell- schast m. b. H. und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den EigentumSübergang entscheidet endgültig ein Msschuß. Tiefer besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler er-, nannt werden. Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschluß bei seinen Entscheidungen befolgen soll. Ter. Ausschuß soll bestimmen, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen l)at. 8 7. Tie Zentral-Einkaufs-Gcsetlscherst m. b. & soll bei Verteilung der erworbenen Schm alz men gen die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) innehalten. 8 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, Re als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus denr Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zn Handelszwccken erfolgt. Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zNgelassen werden, bleibt besonderer Anordnung des Reichskanzlers Vorbehalten. Der Reichskanzler kann bestimmen, inwieweit diese Verordnung auf die Durchfuhr Hinwendung findet. § 9. Ms Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht dos besetzte Gebiet. 810. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 8§ 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können in den Fallet! der §§ 1 und 2 die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 811. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. .Berlin, den 4. März 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. * Delbrück. Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao. Vom 3. März 1916. P Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrates über Kaffee, Tee und Kakao, vonr 11. November 1915 (ReichÄ-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt: 8 1. Kakao, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus k^m Auslande eingcführt wird, darf nur durch die Kriegskakao- gesellschaft m. b. H. in Hamburg in den Verkehr gebracht werden. Als Kakao im Sinne dieser Bestimmnnaen gilt roher, gebrannter oder gerösteter Kakao, Kakaobutter, Kakaomasse, Kakaopreß- knchen und Kakaoschrot. 8 ,2. Wer aus dem Auslande Kakao einführt, ist verpflichtet- den Eingang der Ware im Inland der Kriegskakaogesellsckxrst unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich anzuzcigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 8 3. Wer Kakao einführt, hat ihn an die Kriegskakaogeseltschast zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zn verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu! bestimmenden JDrte zur Besichtigung zn stellen. 8 4. Tie Kriegskakaogcsellschrst soll sich nach Empfang der Anzeigevon der Einfuhr jund, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will. 8 5. Die Kricgskakaogcscllschast hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegskakaoaesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis! endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Ter Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Midi gliedern, einschließlich des Vorsitzenden; die Ernennung des Vorsitzenden, (der Mitglieder und deren Stellvertreter bleibt Vorbehalten. - 8 6. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Kriegsckakaogesellschaft vorläufig den von ihr firr angemessen erachteten Preis zn zahlen^ Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigene tum auf Antrag der Kriegskakaogescllschast durch Anordnung dev z u ft ä n d i g e n Behörde aus sie oder die von ihr in dem An-i trag bezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 7. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung' des Ausfchusses der Kriegskakaogesellschaft zugeht. 8 8. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentnmsübergang ergeben, soweit nicht nach 8 5 der Ausschuß zuständig ist. 8 9. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, w^r als höhere Verivaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. 8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 88 1 bis 3 dieser Bestimmungen zuwiderhandelt. 8 11. Tiefe Bestimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft. Berlin, den 3. März 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. ^ Bekanntmachung. Auf Grund von 8 9 der Anordnung des Bundesrates von« 3. März 1916 über die Einfuhr von Kakao Rcichs-Gesetzbl. S. 145) bestimmen wir: . Zuständige Behörde nach 8 6 ist das Kreisamt, höhere Vcr^ waltungsbehörde nach 8 8 der Provinzialausschuß. T a r m st a d t, den 8. März,1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. ' __ v. Hombergk. _ Bekanntmachung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten, sowie Seifen. Vom 4. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 der Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327$ beschlossen: _ ‘ ^ . 8 1. Pflanzliche und tierische Oeke und Mle icder Art ~- mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz —, sowie Seifen, die ans denk Anslande eingeführt werde,:, sind an den! Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern. . 8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für Mt* Lieferung feftfefeen uitb erläßt die erforderlichen Ansführnngs- bestimmungen. m kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu seckfs Räonaten oder mit Geldstrafe biS zu eintansendfunfhundert wdark bestraft und daß neben der Strafe die Stoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht, cingezogen werden. § 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Gr kann Vorschriften über die Durchfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelcn und Fetten, foiuic Seifen, erlassen. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Lacke und Firnisse. Oelsäuren nnd Fettsäuren ausdehnen. 8 4. Als Auslaiid im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 6 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. .Berlin, den 4. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrü ck. __ Bekanntmachung über das Verbot der Venvendung von Oelen oder Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. Vom 1. März 1916. Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 3) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Pflanzliche oder tierische Oele oder Fette dürfen zur Herstellung von Degras, Degras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische -Oele und Fette in Berlin verwendet werden, der sich 'hierbei der Vermittlung der Kriegsleder-Aktien- gesellschaft in Berlin bedient. Artikel 2. Pflanzliche Oele (Leinot, Hanföl, Mohnöl, Holzöl usw.) dürfen zur Herstellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet werden. Die Mischung darf an pflanzlichen Oelen nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewickßs des Enderzeugnisses enthalten. ... Diese Vorschrift findet auf die Herftelluug boit Lackeu, Firnissen und Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, keine Anwendung. Artikel 3. Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1916 in Kraft. Berlin, den 1. März 1946. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ._ Delbrü ck. _ Bekanntmachung betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Vom 3. März 1916. Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 2o. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seide 111) verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über dig Grenzen des Deutschen Reiches für folgende Gegenstände: Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattnng aus Baumwollgespinsten nsw. der Zvllnummer 445. Berlin, den 3. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Delbrück. _ Bekanntmachung zur Menderung der Bekanntmachung? betr. die Einfuhr von Getreide, Hülsenrrückten. Mehl nnd Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reicks-Gesetzblatt S. 569). Vom 4. März 1916. Ter Buirdesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usiv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Ter § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchteu, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt 2. 569) erhält folgen- dsn Wortlaut: Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Buchweizen, alle Produkte und Abfälle der vorgenannten Erzeug-, nisse, welche durck) Vermahlen, Schälen oder schroten gewonnen, tverden, allein oder in Mischungen — auch mit anderen Erzeug-, nissen —, sowie Mälz sind, soweit sie aus dem Ausland ein- geführt werde::, an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die in der Liste tzur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom L6. Januar 1916^ (Reichs-Gesetzblatt S. 68) aufgeführten Futtermittel und Dilfsstofse fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin. de» 4. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrüch. Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grurrd der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reicks- Gesetzblatt S. 761). Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- Wirtschaft, vom 19. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der im Februar 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum nnd abgefallenen Säuren bis znrn 15. März 1916 zu erteilen. Die nach §§ 2 und 3 der Verornung Melden nnd ttm- lagcpflichtiaen habeir die Zustellung von Fragebogen für die Auskunftserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar zugegangen sind. ^ Die Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen von: 14. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reick S. 461) vorliegt. a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und O.'eum für die m der betreffenden Rechnnngsperiode verarbeiteten Mengen von. Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen, b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, soweit sie aus dem Wirtschaftskreis des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs hoanstritt nnd in die vrivate Wirtschaft übergeht, nnd zwar für die in der betreffenden Rechnnngs- periode abfallenden Mengen. Berlin, den 7. März 1916. Der Reichskanzler. _ Im Aufträge: M ülle r. Betr.: Die Verteilung der Vorräte an Verbrauchszucker. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Um zu verhindern, daß der Einzelne zum Schaden der Allgemeinheit größere Mengen Zucker erwirbt lind aufspcichert, wollen Sie die. Abgabe von Zucker an Haushaltungen in Rl engen von mehr als 1 Kilogramm in jedem Einzelfall ans Grund der Bundes- ratsverordnnng über die Errichtung von Preisprüfungsstellen nnd und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 verbieten. Gießen den 11. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g er ma n n. _ Betr.: Die Sicherung der Frühjahrsbestellung und der Ernte 1916. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist dringend notwendig, daß die Gemeindeverwaltung sich auch in diesem Jahre wiederum eingehend und ständig um die Feld -und Gartenbewirtschaftung in ihrer Gemeinde k ü m m e r n, damit lalle erforderlichen Arbeiten rechtzeitig und richtig vorgenommen werden. Insbesondere ist dies jetzt wegen rechtzeitiger Vornahme der ordnungsmäßigen Frühjahrsbestellung erforderlich. Wir empfehlen Ihnen, da Sic wegen Ihrer übrigen Arbeiten diese Angelegenheit allein wohl nicht erledigen können, alsbald die durch den Gemeinderat im Vorjahre gewählte Deputation erneut zu berufen und notfalls durch Neuwahlen zu ergänzen (Gemeurde- ratsmitglieder und sonstige sachkundige wählbare Ortseinwohncr, — oevgl. Art. 129 der L.G.O. —). Die Deputation hat alles Erforderliche — soweit nötig, nach Besichtigung der Gemarkung, uud unter Inanspruchnahme der Mitarbeit der Feldgeschworenen! und Feldschützen — alsbald zu beschließen und bei Ihnen in Antrag zu bringen. Für Frauen, deren Angehörige im Heere stehen, nnd für Personen, welche die Bestellung von Feld und Garten nicht alleinf verstehen, ist der erforderliche Rat ntld Beistand, soweit er nicht durch Verwandte erfolgt, durck von der Gemeinde zu benennende! Vertrauensmänner zu veranlassen. Bei der Wichtigkeit, die einer geordneten und vollständigen! Feld- und Gartenbewirtschaftung für die gesamte Volksernährnng zukommt, erwarten wir,' daß Sie alles ansbieten werden, um zu erreichen, daß die Feld- und Gartenbestellung in der Gemeinde» vollkommen ordmurgsmäßig durchaeführt wird. Gießen, den 10. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H em m erde. _ Betr.: Ausstände an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- und Pferchgeldern für 1915. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der umgehenden Vorlage der noch rückständigen Mahn- nnd Pfandbefehle oder der Erstattung von Fehl^ berichten — spätestens innerhalb 14 Tagen — entgegen. Gießen, den 9. Märr 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Biedenkopf. ' Die Maul- und Klauenseuche in Hermann stein ist »fr loschen. Die ungeordneten Schutzmaßnahmen sind aufgehoben. «, Gießen, oen 9. März 1916. # Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmer-». Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klmrenseuche im Kreise Marburg. In Marburg wtb Tagobertshausen (Kreis Marburg) ist die Maul-- und Klauenseuche ausgebrochetr. Gießen. den 11. März 1916. Grobherzogliches Kreisamt Giesten. I. V.: S) t m m e r b e. Bekanntmachung. 28 c t r.: Mastregeln gegen die Maick- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, dast auf Grund der rnr Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 29. Februar d. Js. als verseucht zu gelten haben: 1. Im Grostherzogtum die Kreise Darmstadt, Bens heim, Die- Jm C ?' Hevpenheinr, Offenbach, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Mainz, Alzey, Oppenheim. Worms. a- r 2 * Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Birkenfeld, Goburg, Schwarzburg-Rndolstadt, Waldeck, Reust ä. L., Schaumburg-Lippe, Lübeck. Giesten, den 12. März 1916. Gr-vstherzogliches Kreisamt Giesten. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Unter Hinweis auf Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, tvird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dast die Stempelabgabe: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. „ automatische Kraftmesser, 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, '4, „ alle in- öffentl. Wirtschaftslokalen ausgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerkt!, 5. ,, Luxuswagen und Luxusreitpferde, für das Rj. 1916 inr Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimlner Nr. 1, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1916 die Abmeldung der stempelpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiter- cntrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz f r e«i ein- zuzahlen. Tie für das Rj. 1915 ausgestellten Karten sind vorzulegen. .Giesten, den 25. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m erde. . Giesten, den 25. Februar 1916. Vetr.: Wie oben. An das Grosth. Polizeiamt Giesten und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Großherzogliches Kreisanit Giesten. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Vetr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes v. 12. Aug. 1899 in der Fassung der Bekanntmackmng vom 24. März 1910: hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Unter Hinweis auf Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempelbetrag für Fahrräder für das Rechnungsjahr 1916 (d. i. die Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917) im Monat Mürz 1916 an allen Werktagen, vormittags von 9—12 Uhr, auf dem Bureau ber Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, zu entrichten ist. Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen, auf, die Stempelabgabe für 1916 Rj. mit 5 Mark von jetzt ab zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei .einzuzahlen, auch müssen die früheren Radfahrkarten mit eingesandt werden. Wer bis zum 31. März 1916 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes Befreiungsgesuch binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes oder in der Stadt Giesten dem Polizeiamt vorzubringen. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrkarte und der letzte Staatssteuerzettel (2 Blätter) vorzulegen. Befreiungsanträge, die nach dem 1. April 1916 gestellt werden, können keine Berücksichtigung mehr finden. Dre Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, die auswersllch unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, emerlel, ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis s p ä t e st e n s 3 1. März 1916 unter Rückgabe der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden smd. Auch wird die Bestrafung der Säumigen auf Grund de- Urkundenstempelgesetzes erfolgen. Gießen, den 25. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten. I. V.: H em m erde. „ G ießen, den 25. Februar 1916. ' Betr.: Wie oben. An das Grosth. Polizeiamt Giesten und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntniachung wollen Sie wiederholt ver- öffentlichen. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von dee Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln und in Verzeichnisse zusammenstellen und diese Verzeichnisse nebst den letzten Radfahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis znm 15. März 1916 an uns einsenden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der.Reihen- folge der Nummern der Nadsahrkarten zu vollziehen. Verzeichnisse, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden wir als „Porto- pflrchtige Dienstsache" zur Neuaufstellung zurückgeben. Formulare für Verzeichnisse sind bei der Firma W. Klee dahier erhältlich. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad^ Nauheim. An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Grosth. Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, dast in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmittel in Bad- Nauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgehen suchen. Daher ist angeordnct worden, dast die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nanheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Legitimationskarteit nach dem unten abgedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in best Badehäusern vorgezeigt werden. Diese Legitimationskarlen sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt tverden. Die Abgabe der Legitimation starten darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch a nw e.se nd sind. Nur für die Ortsair lässigen, die mindesterrs drei Monate in d em betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Legi-" t i m a t i o n s k a r t e n a u s g e st e l l t werden, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Narrheim Wohnung genommen haben rrnd nicht nach genominenenl Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zu- rückkehren. lieber die ausgestellten Legitimationskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen. Tie jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalendern jahr, in dem sie ausgesertigt sind, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Tie Formulare zu Legitimationskarten sind bei Grosth. Kurverwaltung Bad-Nauheim gratis und franko zu haben. Denjenigen Grosth. Bürgermeistereien, dis in den letzten Jahren Legitimationskarten ausgestellt haben, geht in den nächsten Tagen eine entsprechende Anzahl derselben k. H. 'zu. Tie Listen sind am Schlüsse der jeweiligen Saison — int Oktober jeden Jahres — direkt bei der Grosth. Kurverwaltung Bad-Nauheim portofrei von Ihnen einznreichen. Sofern keine Legitimationskarten in dieser Saison zur Verwendung kommen, wollen Sie am Ende derselben mittels Postkarbe hiervon der Grosth. Kurdirektion Bad-Nauheim Nachricht geben. Tie nicbtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten. Giesten, den 11. Mürz 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten. Ör. U s i n g e r. Legitimations-Karte. De.- . - . 5 . wird hiermit bescheinigt, dast d . . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Nanheim gebrauchen will. .. den . . Herr . . .19 ? Gvostherzogliche Bürgermeisterei . . . (Siegel) Bei mistbränchlicher Benutzung verliert diese.Karte ihre Gültigkeit. Rotationsdruck der Brühl'schen Untv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.