für den Nr. 3t 7. März 1916 Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. Vom 26. Februar 1916. Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungüber die Speisekartosfelversorgnng im Frühiahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 86) Mrd bestimmt 8 1. Jeder Karrosselerzeuger- hat auf fordern alle Vorräte übz»geben, die zur Fortführung seiner Wirt,chast bis zur nächsten Ernte nicht erforderlich sind. Im Falte der Enteignung ftnd rem Karlojtelcrzeuger, so,.in i*r Bcdars nicht gcrinflcr »st. »u b«Ia,sm. 1 für jeden Angehörigen ferner Wrrt,ü-af1 einichließlich dev Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Alten- tefler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen hcrven, für den Kopf und Tag einundeinhalb Pfund bis zum Io. August 1916, 2. das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchftbotrage von uü Doppelzentnern für den .Hektar Kartoffelanbauslach^ dev Erntejahres 1915, insoweit die Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist. ^ < Außerdem selten im Falle der Enteignung dein Kartonelerzeuger die zur Erhaltung des Viehes bis zum 91. Mai 1916 unentbel)r- lichen Vorräte belassen werden. § 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verrnndung M Kraft. Berlin, den 26. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. _ ' BekünrrnirüHMlg betreffend Ergänzung der Verordnung über die HE preise für Erzeugnisse der Kartosseltrocknerei, sowie der Kartoffelstärke^ fabrikation vom 16. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 588.) Vom 24. Februar 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über bic Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u,w. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: _ t - c .. Artikel I. In der Verordnung über dre .Höchstpreis für Erzeugnisse der Kartoffcltrocknerei sowie der Kartofselstärkesabrr-, kation von: 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 088) wird hinter dem 8 4 folgender § 4a ein gefügt: . § 4 a. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung znlassen Und auch die Preise ander-, weitig sestsetzen. . . . Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. _ oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen <8 1) Mi* ordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung ves Reichskanzlers erforderlich. . ~ Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber-, kündnng in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. - Bekanntmachung betreffend Milderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltwcknerei und der Karwffel- stärlesabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Geietzbl. S. 080). Vom 24. Februar 1916. Der Bnndesrat W ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 'wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ^Artikel I. Dem 8 14 der Verordnung über die.Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartosselstärlefabrikation vom 16. Septenlber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 585) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) wird folgender Absatz 2 zugefngt: Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen der Kartosseltrocknerei und der Kartoffelstärke-, fabrikation treffen. ^ t Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. _ Bekanntmachung betrcssend Milderung der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 752). Vom 24. Februar 1916. Der Bundesrat hat aus Grund des 83 des Gesetzes über die Er- nrächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlickwn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 ^Reichs (pesetzbl. S. 327) folgende Verord- irung erlassen: Artikel I. In der Verordnung über di« Regelung der Preise für Gemüse und Obst dom 11. Noveniber 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 752) erhält § 2 Abs. 1 folgende Fassung: Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden! Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh. Vom 28. Februar 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 d.Z GesKes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschafttEN MobnaMen Mw. vorn 4. August 1914 * R e ich s - Ge, e tzb l. o. 32 1 ) folge.ide otiotb- § 1 In der Zeit vom' 12. bis 15. März 1916 findet eine Erhebung über die Vorräte -an Heu und Stroh statt. Der Erl^bung unterliegt Heu aller Art, insbesondere auch^ das ven von Klee und sonstigen Fntterpflawzen, ferner das Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste. Der Erhebung unterliegen nicht: ^ 1. Vorräte, die inr Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marinevcrwaltung stehen; ^ . . , 2 Vorräte von Heu oder Stroh, die in der Hand eines Besitzers je 10 Doppelzentner nicht übersteigen. 8 2 Die Erhebung erfolgt gemeinde- und gutsbeurksiveiw durch Ausfüllung von Örtslisten nach dmi anliegende,i Muster. ) Die Ausfühimna der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob und ist im Wege der Schätzung durch eine Sackpecständigenrom- Mission vorzunehmen. Tie näheren Bestimmungen über die Zu sank- niensetzung der Kvmüiffsion trifft die untere Verwaltungsbehörde 8 3. Die .Herstellung und Versendung der Druck,achen (8 2) erfolgt durch die Landeszentralbehörden. ^ 8 4. Die Mitglieder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grundstücke und Wirtschaftsräume der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und dort Besichtigungen vorznnehmen. Die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, auf Befragen Auskunft zu geben. - 8 5. Die ausgesüllten Listen (8 2) ftnd an bie von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden bis zum 18. Marz 1916 einzusenden. ^ ^ tPi .. ^ . . 8 6. Dem Kaufe-lichen Statistischen Amte ist die truwm- menstellung der Ergebnisse bis zum 1. April 1916 cinzu,enden. 8 7 Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnung und der Aussührungsbestimmungen. der Lco-ideszentral- behörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis. zu sechs Mo- naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, drd fahrlässig die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnung und der Ausfühcunasbestminmngen der Landesteittral- behörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollltändig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 8 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen! zur Ausfüllung dieser Verordnung. 8 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten. § 10. Diese Verordnung tritt mit dem' Tage der Verknn-, düng in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1916/ Der Stellvertreter des Reichskanzlers. - Delbrück. *) Anmerkung : Vom Abdruck der Muster wird abgesehen. Bekanntmachung über (eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh. Vom! 2. März 1916. Aus Grund des 8 8 der Verordnung des BnndeSrats über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh vom 28. Februar 19l6 (R.G.Bl. S. 127) wird folgendes bestimmt. 1. Die näheren Bestimmungen über die .Zusammensetzung der Kommission (8 2) trifft das Krcisam.t, in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister. 2. Mit der Hei-stellung und Versendung der Drucksachen (8 3), mit der Zusanim'enstellnng der Ergebnisse und deren Gursendung, an das Kaiserliche Statistische Anit (8 6) wird die Grohht Zentralstelle für die Landesstatisttk beauftragt, an welche arich die ansi gefüllten Listen einzusenden sind (8 5). Darmstadt, den 2. März 1916. Großherzogliches Ministeriuln des Innern, v. H o mb e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. ' Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Buirdesratsbeschlutz sollen in der Zeit vom 12. bis 15. März ds. Js. die Heu<- und Strohvorräte sestgeltettt ^^^Die Durchführung der Zählung innerhalb des Grotzherzogtmns ist durch Verfügung Grotzh. Ministeriums brä Innern b e r Grotzh. Zentralstelle für dre La ndesstatrst rk zu D arm st ad t übertragen 'worden. m ,, Die Ausführung! der Erheb uirg liegt den Grotzh. Bürgermeistereien (O b e r b ür g e r m e i st e r, B ü r g e r m e r st er) vv «und ist im Wege der Schätzung durch erne S ach v erst and r g e n- Kommission vorzunehrnen. Eine Vergütung für dre ..crt- ivirkenden wird von Staats wegen nicht geleitet. Die nötigen Z ä hl l i st en und. Ge mein d c b o g e n Nnrd Ihnen die Grotzh. Zentralstelle für dre LairdeSstatrstrk unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, dre brs z u m iu jjc a rz ds. Js. nicht im Besitze der nötigen Zählpaprcre sind, wollen stch telephonisch oder telegraphisch an die gmanitte Zentralstelle wenden wie folgt: * ., . c- , Landesstatistik Tarmstadt. Zählpapiere noch nicht emgetrossen. Bürgermeisterei N. N." Aus den: Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt, «Ms der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzusuhrmj ist. Damit dies richtig- geschieht, wollen Sie sich mit derr stimmUngen genau vertraut machen und die Zahler belehren. Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Grotzh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Tarmstadt zu richten. Tie Mitglieder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grundstücke Und Wirtstzlstsranme der zur Angabe Verpflichteten zu betreteii Und dort Besichtigungen vor^ zunehmen. Tie Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, aus Befragen Auskunft zu geben. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betrwbsmhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnung und der Ausflchru ngsbestimmungen der Landeszentralbchorden ver- v flicktet sind, nickt oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden init Gefängnis bis zu sechs Mvnaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder StellveAreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie aus Giwnd dieser Ver- ordimng niid der Ausführnngsbestimnmngen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvolMandig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestrast. Tic ciusqcfülltcn Zähllisten Liebst Gemcindc- bogen sind bis zum 1s. März ds. Js an dre Grotzh. Zentral st cllc für die L a nd e - statt st if in ®axwj stadt cinzuscndcn. Der Termin mutz unbedingt ein geh alten werden. Gietzen, den 6. März 1916. Grvtzherzogliches Kreisamt Gietzen. I. V.: Lange r m a n n. Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung. Vom 28. Februar 1916. 1 Für die Heeresvcrpflegung sind 250 000 Tonnen Wiest,v- heii sofort sicherzustellen, und ziir einen Halste bis-zum 15. Marz 4916, zur anderen bis znm 31. März 1916 abzulugern. 2 Tie Berteilnnig des in Zifser 1 genannten Berrages aus die einzelnen Buirdesstaaten erfolgt Unter Zngrurrdelegung des Ernteergebnisses des Jahres 1915. Ter Reichckanzler teilt ledech Bundesregierung rurd dem Statthalter in ElsatzTotbrrngen die ans ihre Gebiete und aus Elsatz-Lothrmgen eutsallcnden Be ^öo^ie^llnterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsatz- Lvkhringcns erfolgt durch die Lau deszentratbehördeu. 3. Tie -Sich-er-stellurig erfolgt durch die von den Landeszentral, behördni bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soiveit erforderlich, unter '-Anwendung der ZivangsbestiNimungeu^ im Ls 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 19-14 in der Fassung der Bekanntmacking vom 1 <■ Bezember 1014 tReicks-Gesetzb!. S. 51.6) in Verbindung mit der Bekanntmacyung von. 21. Januar 1915 »Reichs-Getz'tzbl. S. 25) und vom 23. Sep- Ü'inver 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Tw genannten Verwaltungsbehörde'.' veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sicher ge stellten Vorräte an die Heeresverwaltung A Das 9Nähere über die Älussührung vorstehender Bestrm- rnungeu wird vom Reicksiauzler, hinsichtlich der Nntervertettun^ und Ausbringung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß Lothringens von den Laudeszcntralbehördeu au geordnet. Berlin, den 28. Februar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b x ii ck. Bekanntmachung über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung. Born. 2. März 1916. Auf Grmid von Nr. 4 des Beschlusses des Bundesrats über die Sicherstellimg des Heubedarfs der Heeresverwaltung vom 23. Februar 4916 (Reichs-Gesetzbl. S. 126) bestimmen wir die Grotzh. Kreisämter als diejenigen Verwaltungsbehörden, durch die gemäß Nr. 3 des Bundesratsbeschlusses die Sicherstellung innerhalb ihrer Bezirke zu erfolgen hat und die Ablieferung der in ihren Bezirken sichergeslellten Vorräte an die Heeresverwaltung zu veranlassen ist. T a r m st a d t, den 2. März 1916. Grvtzherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. _______ Bekanntmachung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von »Schokolade. Vom 28. Februar 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom,4. Äugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasülw ^ ^ ^ fcpr Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) erhält folgende Fassung: (Gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch dre Hälfte der Znckermeuge zu Sützigkeiten und Schokolade verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 191o hierzu verarbeitet haben. ™ . II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkinrdung ut Kraft. Berlin, den 26. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. ____ Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 1. März 1916. Ans Grund von § 15 der Verordnung des Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel von: 25. September 1915 (Reichs-Gesetz- blatt S. 614) s. Kreisblatt Nr. 87, wird im Nachgang zu unserer Bekanntmachung vom 29. September 1915 folgendes bestimmt: Zustilndige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 3 der Ver- ordrrung ist das Kreisautt. Tannstadt, den 1. März 1916. Grvtzherzogliches Ministerium des Innern. ___ v. Homberg k. ___ Verbot der Aufnahme vou Photographien betrcsteud. Tie Verordnung vom 9. Juli 1915 (III d 13 781/6205) betr. das Verbot der Aufnahme von Photographien wird rin Einvernehmen mit dem Gouverneur der Festtmg Mainz auf das Photographiereu, Zeichnen, Malen oder sonstige Abbilden der Stellungen von Ballonabwehrkanonen ilnd Maschinengewehren sowre von Schcinwerferanlagen ausgedehiit. Frankfurt a. M., den 23. Februar 1916. Stellvertretendes Generalkommando dev 18. Armeekorps. Ter Komniandierende General Freiherr von Gall, _ General der Infanterie. _ Betr.: Das Gesetz, die Laudstünde betreffend, vom 3. Juni 1911. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche mit der Einsendung der Berichte auf unsere Verfügung vom 7. Januar d Js., Kmsblatt Nr. 3, noch im Rückstände sind, werden an bie baldigste Berrcht- erstattnng lnermit erinnert. Gietzen, den 4. März 1916. Gwtzherzvqlichcs Kreisamt Gietzen. _ Dr. IIsinger. ____ Betr.: Schlutzprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts, im Frühjahr 1916. An die Schulvorstände des Kreises. Tie 1. diesjährige Sck.lutzPrüfung für Aspiranten und Alpiran- tiuuen des Schulamts begiunt am 15. Mai lf. Fs., vormittags 8 Uhr. zu Tarmstadt. Meldungen zu dwser Prüfung srnd mrt 1 50 Mk. Stempel versehen bis spätestens 1a. Marz ls. Js. UxWn» cinzureickru Tiejeuiaeu Prüflinge, denen keine besondere^Rach- rick-t zugeht, haben sich mn 15. Mai zur Prützurg emznsmden. Sie wollen den in Betracht kommenden Sckulverwaltern und Sckulverunüteriunen von Vorstehendem Kenntnis geben. Gietzen. den 2. März 1916. , Grotzherzoalicke Kreisschulkvmmimou Gietzen. I. V.: La n g c r m a n u. Dienstnachrichten des Grotzh. KreiSamtS Gietzen. Ter Vertrieb der Lose der 1. Klasse der 8. Preusasck ^uü deutsckxn (234 Königl. Prentzischen) Klassenl-otterie beinnnt am 2. Jjuni d. I. und die Ziehung der 1. Klasse dieser Lotterie Nudrt anr 11. und 12. Juli d. I. statt. Rotationsdruck der B r ü h l'sehen Umv.-Bnch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gietzen-