KrelsWott für den Kreis Netzen, Nr. 20 3. Mär; 1916 Verordnung (öfter das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Vom 25. Februar 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einfuhr entbehre licher Gegenstände über die Grenzen des Deutschen Reichs bis auf weiteres zu verbieten und die zur Durchführung des Verbots erforderlichen Maßnahmen $u treffen. <§ 2 . Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis derjenige-r Gegenstände veröffentlichen, deren Einfuhr nach 8 1 verboten ist. Er ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen im § 1 ziu gestatten. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. ^ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Februar 1916. KL. 8.) Wilhelm. DelbE X ,_;_- Bekanntmachung betreffend Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Vom 26. Februar 1916. Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestinnüe ich folgendes: 8 1. Tie Einfuhr der.in der Anlage aufgeführten Gegenstände Über die Grenzen des Deutschen Reichs wird bis aus weiteres verboten. 8 2. Die "Zollbehörden roerden ermächtigt, bei einem bestehenden Beredlnngsverkehr sowie im Ausbesserungs- und Rücüvaren- verkehr insoweit Ausnahmen von den Verboten des 8 1 zuzulaffen, als sie zur Zulassung des genannten Verkehrs zuständig sind. 8 3. Falls der Wert der cinzuführenden Sendung fünfzig Mark nicht übersteigt, sind die Hauptzollämter bezw. die von ihnen zu bezeichnenden Zollämter, falls der Wert der Sendung fünfhundert Mark nicht übersteigt, sind die Zolldirektivbehöcden ermächtigt, in unbedenklichen Fällen Ausnahmen von den Einfuhrverboten zu gestatten. 8 4. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die Hauptzolläntter werden ermächtigt, die Einfuhr von Gegenständen der in der Anlage bezeichneten Art zn gestatten, falls der Nachweis erbracht wird, daß die Ware beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits bezahlt war. Berlin, den 26. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Anlage. Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei der Tarif- ttummem (NcrMmer des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902): 38, 39, 41—44; Mandarinen 51; Traubenr oft neu 53; ylnanas 55, 219; Ingwer, Vanille 67; Kaviar und andere Waren der Tarifnummer 118; Langusten 123, 124, 219; Schmuckfedern 148, 531; Vogelbälge und deren Teile 149, 531^ 563, 566; Likör 178, 179; Schaumwein 181; Zuckerwerk und andere Waren der Tariftrunnner 202; Mabaster, Marmor, Waren daraus, 234, 660, 682, 683, 685, 686, 687, 691, 692; künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheitsmittel 354—358; Waren aus Seide der Tarifnummern 402—404, 406, 408, 410, 411, 452; Baumwoll- tüll 452; Kleider, Puhrvaren, sonstige genähte Gegenstände, ganz oder teilweise ans Seide, der Tariftrunnner 517; Kleider, Putz- wareir und sonstige genähte Gegenstände aus anderen Gespinst- Waren als Seide, Wenn sie aus Spitzen oder Stickereien bestehen, der Darifmnnmern 518—520; künstliche Blumen und Teile davon 516, 523, 530, 592, 670—672; Schulz aus Gespinst-^ waren, ganz oder teilweise aus Seide, 527; Menschenhaare und Waren daraus 528—530; Fächer 532, 602, 604, 606; Hüte, Mühen 533 bis 542, 565; Hutstumpen ans Filz 514, 540; Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder 562; Pelzwaren 564, 565; ansgestopfte Tiere, Teile davon, 566; Waren aics tierischen Schnihstoffen der Tarifnummer 601 bis 608; Waren aus Zellhorn und andere Waren der Tarifnummer 640; ausländische Brief- und Wohltätigkeils- (Wohlsahrts-) Marken 657, 658, 673; Gemälde 677; Edelsteine der Tarifnummer 678; Bildwerke aus Steinen alter Art, Luxnsgegenstände aus Stein 690, 692; Goldrand Silberwaren 771, 776; feine Eisenwaren, Kunstschnriede- arbeiten 836, 837; Schreibfedern mis Stahl 840; Waren aus unedlen Vtetallen der Tarifnummern 683—888; Maschinen, Werkzeuge und andere Waren «der Tarifnummer 891; Maschinen und Teile davon der Tarifnummern 995—897; Webstuhle 900; Tonwerkzeuge 937—944; Kinderspielzeug 946. Bekanntmachung betreffend den Verkehr mtt beschlagnahme- und verkehrsfreieiff Getreide und Mehl. Vom 24. Februar 1916. Aus Grund der 88 12 ff. der Buudesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsftellen und die Vefforgungsregei luna vom 25. September/4. Novenrfter 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607/728) wird das Folgende bestimmt; § 1. Wer aus dem Ausland stammendes Brotgetreide oder Mehl, das nicht uach der Bundesratsverordnung vom 11. September 1915, betreffend die Einfuhr von Brotgetreide, Mehl und Futtermitteln, an die Zentral-Einkanssgesellschaft m. b. H. abzu- ttefern ist, oder Brotgetreide und M'ehl, das aus anderen Gründen der Verbrauchsregelung angeblich nicht unterliegt, in den Bezirk einer Gemeinde einführt, hat binnen 24 Stunden nach der Einfuhr der Groß h. Bürgermei st erei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) eine Änzeige zu erstatten. In derselben sind dre Gründe, aus denen die Vorräte der Verbrauchsregelung nicht unterliegen, darzulegen, so wie Art, Menge, Beschaffenheit, Preis, Lagerort, Name oder Firma des Lieferanten und der Ursprungsort der Ware anzugeben. Der Ursprungsort ist urkundlich nachzuweisen; als Ausweis hierfür gilt eine von einer Behörde ausgestellte jedoch auch Frachtbriefe oder Zollgut erkannt werden. Bescheinigung, es können lungen als Nachweis an- Wer bei dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung mehr als einen halben Doppelzentner Brotgetreide oder Mehl besitzt, das angeblich nach 8 68 der Brotgetreideverordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) oder aus anderen Gründen der Verftrauchsregelung nicht unterliegt, hat die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten. Ist der Gemeinde die Regelung des Verbrauchs im Sinne des § 54 der Brotgetreideverordnung übertragen, so hat die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) zu prüfen, ob das Brotgetreide oder MehL nach den Vorschriften der Brotgetreideverordnung nicht der Verbrauchs regelnng unterliegt und ob die Vorschriften des 8 1 der Bund?sratsverordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen fruchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Ge'etzbl. S. 569) und der Aussührungsbestimncur^en des Reichskanzlers hierzu vont 1. Oktober 1915 („Darmstadter Zeitung" Nr. 234 vom 6. Oktober 1915) beachtet sind. Andernfalls hat diese Prüfung durch das Kreisamt zu erfolgen, dem in diesem Fällen die Anzeige nebst den zugehörigen Anlagen von der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) unverzüglich mitzuteUen ist. Derartiges Brotgetreide und Mehl darf erst in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch die Großy. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) bezw. das Kreisamt z u g e - lassen ist. 6 2. Händler und V.erarbeiter haben ein Lager- b u cft zu führen- aus dem der Eingang der Ware, deaen Preis frei Lager sowie der Ausgang, Abnehmer, die Menge, Art, Beschaffenheit und der Preis der abgegebenen Ware zu ersehen ist. Hierbei haben K l e i n v e r k ä u f e r statt der Namen der Abnehmer nur die täglich verkaufte Menge und den Preis, und Verarbeiter (Bäcker, Konditoren, Hersteller von Adehlwaren usw.) nur den täglichen Verbrauch unter Bezeichnung der daraus hergestellten Waren und deren Preises in das Lagerbuck einzutragen. Das Lagcrbnch ist am 15. und letzten jeden Monats abzuschließen und auf Verlangen jederzeit dem Kreisamt bezw. der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einzureichen oder den Aufsichtsbeantten vorzuzeigen. § 3. Mühlen, denen beschlagnahmefreies Brotgetreide zum Ausmahlen übergeben nnrd, haben ein Buch zu führen, aus dem! der Eingang des Getreides, dessen Menge, Art, Beschaffenheit und Eigentümer sowie die Menge des hieraus ermahlenen und abgegebenen Mjehles zu ersehen ist. Derartiges Brotgetreide und Mehl ist abgesondert von Inlandsgetreide und -mehl anftubewahrcrt und durch Anbringen eines deutlich lesbarer Sclülds mit der Aufschrift „Beschlagnahentfreies Getreide" oder „Beschlagnahmefreies Mehl" besonders kenntlich zu machen. 8 4. Das verkehrsfreie Roggen - oder Weizenmehl und die aus ihm her ge stellten Backwaren dürfen ohne Brotmarken verkauft werden. Sie sind jedoch in den Verkaufsräumen gesondert von Jnlands- mehl und den auS ihm hergestellteic Backwaren aufzubewahrcn und durch Anbringen eines deutlich lesbaren Schilds mit der Aufschrift „Verkehrs srei^ Mehl" bezw. „Backware aus vcrkehrs- sreiem Mehl" kennttich zu machen. Derartiges Mehl darf nicht vermischt mit Jnlandsmehl verkauft oder verbacken tverden. ß 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be- kanntmachung werden nach 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. Septeniber/4. November 1915 n/ft Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. ß 6. Diese Vorschriften treten mit der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 24. Februar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. An drn Oberbürgermeister zu. Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indern ivir Sie auf die Ihnen nach vorstehender Bekaimt- machung obliegender! Verpflichtungen aufmerksam machen, beauftragen wir Sie, dieselbe ortsüblich bekannt zu machen und insbesondere Getreidehändler, Bäcker und Müller zu bedeuten. Wir bemerken noch, daß als „Ausland" in diesem Sinne nicht das von uns besetzte Günet gilt. Gießen, den 28. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L an g er ma nn. Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. Vom 24. Februar 1916. Ter -Bundesrat hat aus Grund-des'8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer Leimleder in trockenem, nassem, gesalzenem oder eingeäschertem Zustand mit Beginn des 26. Februar 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Bezeichnuirg der (Ag«ltümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin W. 10, MathäikirchstraßelO ^Kriegsausschuß), bis zum 4. März 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar unterwegs befinden, sind von denr Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. Die gleiche Anzeige haben diejenigen Betriebe, die vom 26. Februar 1916 an Leimleder gewinnen, dem Kriegsausschuß unverzüglich zu machen, sobald 100 Doppelzentner nasse oder gesalzene Ware oder 10 Doppelzentner trockene Ware angefallen sind. Die Leimleder verarbeitenden Betriebe haben bis zum 4. März 1916 dem Kriegsausschuß anzuzeigen, welche Mengen trockenen und nassen Leimleders, getrennt nach Arten, sie in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich versotten haben. . , § ,?,• ??? Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Abfälle, die bei der Bearbeitung von Rohhaut entstehen, mit Ausnahme von Haaren, Hufen und Hörnern. 8 3 Leimleder darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt und nach fernen Angaben verarbeitet werden. Jedoch dürfen Leimleder verarbeite,ide Betriebe ihre Vorräte ohne Zustimmung des Kriegsauslchusses nach Maßgabe folgender Vorschriften verarbeiten. Betriebe, welche im Jahre 1915 nicht mehr als 400 Doppelzentner nasses oder gesalzenes oder.nicht mehr als 100 Doppelzentner trockenes Leimleder gewonnen haben, dürferr das Leimleder troancn. Betriebe, in denen Gelatine oder Leim hergestellt wird, dunen bis zum 31 März 1916 einschließlich das Leimleder bis zu ernenr Drittel der Menge venieden, die sic in dem Zeitraum vom 1 . September bis 30. November 1915 einschließlich insgesamt ver- jot.en haben. Bis zum 31. März 1916 darf Leimleder nur in dem "Ji n ^ biiigeajchert werden, daß der jeweilige Vorrat an ein- geaschertem Leimleder die Hälfte der in denn Zeitraum vom' 1. Sep- teniber bis 30. November 1915 einschließlich auf Gelatine oder Lerm verwttenen Leimlcdermenge nicht übersteigt _ Wer auf Grund dieser Vorschrift Leimleder versieden oder ein- uschern will, hat die dafür benötigten Mengen bis zimr 4. März 1915 bei dem Kriegsausschuß anzuzeigen. -ri - '^'Leimleder in Gewahrsam hat, hat es dem Kriegs- au^nchutz aus Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. !F J« es bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu be- Yai^deln. ^ Aus Verlangen hat er dein Kriegsausschusse Probe ^bgen Erstattimg der Portokosten einzuienden. ^bgsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung q 1 ?"™- 3 ^°r& n Eingang des Antrags, jedoch Nicht vor dem 31. Marz 1916 zu erklären, welche bestirnmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen rvill. Für Mengen, die er hiernach nrchr übernehmen will, erlöschen die im 8 3 vorgesehenen Beichrankungen. Das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung bin- rcllw? cVri1 - t t liyt a& l l v t ' 3* ber Verpflichtete nicht zugleich stellen"*"''o .ann auch der Eigentümer.den Antrag nach Satz 1 f , P!! C Mengen, die hiernach bem Absatz durch den KriegsauS- schuß Vorbehalten sind, mtijsen von ihm abgenommcn werden. Der ,ur ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen. von welchein Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ntit 1 vom Hundert über den jeweiligen Rcichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem! Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Werlperminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung von nassem oder gefalzenein Leimleder (§ 4) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung! von 0,05 Mark für je angefangene 100 Kilogramm und jeden angefangenen Monat. Der Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefah.Überganges! befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweiscn. 8 6. Der Kriegsausschuß hat für das von ihm übernommene Leimleder als Uebernah inepreis denjenigen Abschlnßpreis zu zahlen, den der betreffende Lieferer für die einzelnen Leimlederarten, frei Bahnwagen des Verladeorts, in der Zeit vonr 1. April bis 30. September 1915 iin Durchschnitt erhalten hat. .Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat den Durchschnittspreis durch Teilung des in dem genannten Zeitrauch für die betreffende Leimlederart erzielten Gesamtpreises durch die gelieferte Gesamtmenge festzustellen und dem Kriegsausschusse binnen einer von diefenr zu bestimmenden Frist, für einen Doppelzentner berechnet, anzuzeigen; ist der Verpflichtete nicht zugleich dar Eigentümer, so trifft die Anzeigepflicht auch den Eigentümer'. Der Preis darf jedoch ftir den Doppelzentner nicht iiber- steigen bei: Rindleimleder ohne Schwefelnatrium Rindleirnleder mit Schwefclnatrium Rindspaltleimleder ....... Rindsköpfe und Abschnitte, enthornt Rindsköpfe mit Haaren. Roßleirnleder. Roßleiinleder von Schildern .... Lammleimleder. Schafleimleder, Köpfe und Abschnitte Schafleimleder ohne Schabsel . . . Schafleimleder mit Schabsel. . . . Ziegenleimleder, Köpfe ltixb Abschnitte 'Kipsleimleder ....... 5.00 Mark, 4.50 Mark, 7,CO Mark, 6.50 Mark, 5.50 Mark, 2,80 Mark,' 3,40 Mark, 3.00 Mark, 3.50 Mark, * 50 Mark, 00 Mack, 7),80 Mark, 3,25 Mark. Der Preis von Maschinenleimleder wird dem Minderwert entsprechend festgesetzt, darf jedoch 7? der Preise der vorstehend angeführten Arten handgeschorerrer Ware nicht überschreite». Der Preis für trockenes Leimleder darf den vierfachen Be der im Abs.2 bezeichneten Preise nicht übersteigen. Betrag Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte und handelsüblichem Feuchtigkeitsgehalte, so ist der Preis entsprechend herabznsetzen. § 7. Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. L)ie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, um 3 ur Zeit des Gefaheübergailgeis (8 5 Abs. 2) angeniessen war. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung, des Uebernahmepreisos zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der ...entümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde hmbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er mcht binnen 4 Wochen iiach Mitteilung des Preisangebots an deri Verpflichteten davon Gebrauch inacht. 8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag des Kricgsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dein Antrag bezelchnete Person übertrageii. Die Anordnung ist an beu zur -Überlassung Verpflichteten zu rieften. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnimg dem Verpflichteten zugeht. 8 9. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für sftettige Restbeträge beginnt diese Frist mit dein Tage, an denl die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegs- ausschusse zugeht. m L. 1 ?; Streitigkeiten über die aus dem 8 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. . a t 11 - Ter Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung! des nbernommeneii Leimleders Sorge zu tragen. Zur Futter- Herstellung dürwn höchstens 60 vom Hundert des gesamten Leimleders verarbeitet werden. . _ zm Futterherstellung bestimmte Leimleder ist zu entfetten; das anfallende Fett ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, abjugeben. Ter Reichskanzler kanri nähere Bestimmungen darüber treffen. . . aus dem Leimleder hergeftellte Futter ist nach den für die Verteilung der Krastfuttermittel geltenden Griindfätzcn zu verteilen. 8 12. Bei der Huiveifung des Leinileders erhebt der Kriegs- ausschnß vorbehaltlich anderer vertraglicher Abmachungen zur Deckung seiner Unkosten und etwaiger Verluste einen Ausschlag biS zu 5 vom Hundert von dem Ueberuahmepreise. 8 13. Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Leimleders durch den Hersteller dürfen die im 8 6 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Tie Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die. Ware versandt wird, sowie die Kbsten des Einladens zu tragen. Beim Umsatz durch den Handel dürfen %u den Preisen insgesamt 4 vom Hundert zngeschlagen werden. Tiefer Zuschlag uiri^ faßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren, sowie alle Arten von Auftvendungen, nicht aber die Aus- Wendungen für die Fracht. <§ 14. Tie Verarbeitung von Leimleder auf andere Stoffe als Gelatine, Leim- und Futtermittel ist verboten. 8 15. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen Sur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis fru fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer die ihm nach § 1, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 lobliegenden Mz eigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben Inacht; 2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Leimleder absetzt, verarbeitet, trocknet, versiü>et oder einäschert oder dem Verbote des 8 14 zaiwiderhandelt: 8. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 4) zuwiderhandelt: 4. wer den nach § 15 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Reben der Strafe kann bei Zuwiderhandlungen gegen dch Vorschriften in Ms. 1 Rr. 1 und 2 das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das die strafbare Handlung sich bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. 8 17. Tie Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Leimleder, das nachweislich nach dem! 26. Februar 1916 aus dem Ausland eingeführt ist. Für das aus den besetzten Gebieten eingeführte Leimleder gelten jedoch die.Vorschriften der 88 13 und 19. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über das vom Ausland eingeführte Leimleder erlassen und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 'bis hu fünfzebntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, ein g ezogen wird. § 18. Ter Reichskanzler kann, von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten und nähere Bestimmungen erlassen. 8 1^. Tie im 8 13 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmaäiung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichK-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 iReichs^-Gesetzbl. <2>. 603). § 20. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Februar 1916 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 24. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Auf Grund von 8 15 der Verordnung des Bundetzrals vom 84. Februar 1916,üher hen Verkehr mit Leimleder (R.G.Bl. S. 113) wird als Zuständige Behörde im Siime der Verordnung das Kreis- amt und als höhere Verwaltungsbehörde der Provinziolouäschiiß bestimmt. T a r m st a d t, den 28. Februar 1916. Großherzogliches Ministerium des- Innern. v. Hombergk. Krämer-. XVHI. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando 9lbt. II e/8. Tgb.-Rr. 975. ^ __ r t Frankfurt (Main), 29. 2 58 c t r.: Verbot des Füllens von Nußbäumrn. Bekanntmachung. T-as Kriegsministerirun teilt mit Nr. V. II. 860/1. K. R. A. folgendes mit: "Zahlreiche hier eingegangene Anfragen lassen erkennen, da dre Bekanntmachung V. II. 206/11. 15. K. R. 91? betreffend B. Kh^aanahme und Bestandserhebnng von Nußbaumholz und stellt den Nußbäumen vom 15. 1. 1916 in weiteren Kreisen des Pulst, kums unrichtig aufgefaßt wird. So herrscht teiliveise die Ausict 1916 16 vor, daß die beschlagnahinten Nußbäume niedergelegt und der Heeresverwaltung zur Verfügung gestellt werden müßten. Dies ist zurzeit nicht beabsichtigt. Vielmehr handelt es sich zunächst nur um eine Ermittlung des Bestandes der vorhandene Nuß- bänme und des Nußbaumholzes." Im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. V. II, 206/11. 15. K. N. A. wird daher bis auf. weiteres verboten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des stellv. Generalkommandos Nußbäume aller Art zu fällen, sowie Verträge abzuschließen, die auf den Erwerb nicht gefällter Nuß- bäume gerichtet sind. Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens wird die König!. Gewehrsabrik Erfurt allen stellv. Generalkommandos auf Veranlassung des Kriegsministeriums die Namen der Schaftholzlieferanten milteilen. Tie Schaftholzlieferanteu werden den stellv. Generalkommandos von der Gewehrsabrik Erfurt ausgestellte Ausweise zum Ankauf von Nußbaumholz zur Genehmigung vorlegen. Auf den Ausweisen ist vorgesehen, daß die Ortsvorstände die in jedem Ortsbezirk angekauften Nußbaumholzmengen durch Bei- drückliing des Gemeinde-, usw. Siegels bescheinigen. Von Seiten des Generalkommandos. Ter Ches des Stabes: de G r a a ff, Generalleutnant. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden. Indem wir auf die obige Bekamttmachung verweisen, empseh- len wir Ihnen, in ortsüblicher Weise in Ihren Gemeinden be- kanntmachen zu lassen, daß es verboten ist, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos Frankfurt a. M. Nußbäume aller Art z u fällen, sowie Verträge abzuschließen, die auf den Erwerb nicht gefällter Nußbäume gerichtet sind. Ausweise im Sinne des letzten Msatzes vorstehender Bekanntmachung, die Ihnen vorgelegt werden, sind mft Ihrem Dienstsiegel zu versehen. Gießen, den 2. März 1916. Großh^zogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin g er. Betr.: Die Sicherung der Ackerbestellunj. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unser Ausschreiöen vom 21. d. M. (Kreisblatt Nr. 17) machen wir Ihnen die pünktliche Einhaltung des Termines zur Berichterstattung (5. März) zur besonderen Pflicht. Gießen, den 29. Februar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. B e t r.: Einberufung von Lehrern zum Heeresdienst. An die Schulvorstände des Kreises. Wir machen wiederholt darauf aufmerksam/ daß jede Einberufung nnes Lehrers zum Heeresdienst uns alsbald mitzuteilen ist. Gießen, 2. März 1916. Großherzogliche Kreisschulkomniission Gießen. I. V.: He m m erde. Betr.: Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse ft'ir Monat Fe^ bruar 1916. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an umgehende Einsendung der Abdeckerei- Verzeichnisse vom Monat Februar 1916. Gießen, den 2. März 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. I. B.: öcmmerb e. Bekanntmachung. B e t r.: Tic Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musik« werke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dft Stcmpelabgabe: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. „ automatische Kraftmesser. 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, 4. „ alle in öffentl. Wirtschaitslokalen ausgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, 5. Luxuslvagen und Luxusreitpferde. für das Rj. 1916 im Monat März an alten Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde. ZimMer Nr. 1, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1916 die Abmeldung der stemvelpflird» tigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiter- Entrichtung der Abgabe bei Meldung der Bestrafung und zwangs- tveisen Beitreibung verpflichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Postein- Zahlung erfolgen, so sind- die Geldbeträge stets ganz frei ein- zuzaliien. Tie für das Ri- 1915 ausgestellten Karten sind vorzulegen. Gießen, den 25. Februar 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Gießen, den 25. Februar 1916. Bctr.: Wie oben. An das Großh. PolUeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Demmerde. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes v. 12. Aug. 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910: hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Unter Hintveis auf Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempclbetrag für Fahrräder für das Rechnungsjahr 1916 (d. i. die Zeit vom 1. April 1916 bis 31. Marz 1917) im Monat März 1916 an allen Werktagen, vormittags von 9—12 Uhr, auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, zu entrichten ist. Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen, aus, die Stempel- abqabe für 1916 Ri. mit 5 Mark von jetzt ab zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets gcknz frei einzuzahlen, auch müssen die früheren Radfahrkarten mit eingesandt werden. Wer bis zum 31. März 1916 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes Befreiungsgesuch binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes oder in der Stadt Gießen dem Polizeiamt vorzubringen, hierbei ist die früher erteilte Radsahrkarle und der letzte Staatssteuerzettel (2 Blätter) vorzulegen. Befreiungsanträge, die nach dem 1. Avril 1916 gestellt werden, können keine Berücksichtigung mehr finden. Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, die ausweislich unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, einerlei, ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben locrden, falls die von ihnen benutzter: Fahrräder nicht bis spätestens 31. März 1916 unter Rückgabe der Nummervlatte bei uns abgemeldet worden sind. Auch wird die Bestrafung der Säumigen auf Grund des llrkmrdenstempelgesetzes erfolgen. Gießen, den 25. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: öemmerbe. Gießen, den 25. Februar. 1916. B e t r.: Wie oben. An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt veröffentlichen. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von der Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln und in Verzeichniste zusammenstellen und diese Verzeichnisse nebst den letzten Radfahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachrveisen bis zum 15. März 1916 an unÄ einsenden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der Reihenfolge der Nummern der Radfahrkarten zu vollziehen. Verzeichnisse, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden wir als „Portopflichtige Dienstsache" zur Neuaufstellung zurückgeben. Formulare für Verzeichnisse sind bei der Firma W. Klee dahier erhältlich. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ,___ I. B: Semnterbe. _ ' Bekanntmachung. der Zeit vom 15. bis 29. Februar imirden in hiesiger Stadl gefunden: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Papiergeldschein, 1 Damengürtel, 1 Glasperlenhalskctte, 1 kleine Wagendecke, 1 Damenuhr. 1 Etui mit Inhalt, 1 Damen Handtasche, 1 Herrenuhr, 1 Füllf^er Halter; verloren: 1 Portemonnaie mit 28 Mark und einigen Schlüs- seln, 1 Portemonnaie mit 15 Mark, dabei 2 Fünfmarkscheine, 1 ivollene Pferdedecke, gez. W. S., 1 silb. Herreimhr mit Lederarmband, 1 Portemonnaie mit 30 Mark, 1 Portemonnaie mit 5 Mark, 1 silb. Dttinxiuchr mit silb. Gliederarm- bcrnd, 1 wasserfarbiger gehäkelter Beutel. Die Empfangsberechtigten der gestrudenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jcken« Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittag- bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. März 1916. Großherzvglickies Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung* Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag) den 5. ds. Mts. nachmittags 3 Uhr, bis Montaa, den 6. dS. MtS.,. früh, nur die Engel-Apotheke geöffnet ist. Gießen, den 2. März 1916. Gvoßherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang^Göns; hier: den Zutetlungsplan^ In der Zeit vom 22. Februar bis einschließlich 6. März l. I. liegen auf Großh. Bürgermeistern Lang-Göns die Beschlüsse der Vollzugskommission vom 17. Februar l. I. und des Gemeinderats vom 11. Februar l. I. über Vor> nähme der Ueberweisung der neuen Grundstücke im laufen-, den Jahre zur Einsicht der beteiligten Grundeigentümer offen. Einwendrmgen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses ivährend der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-GünA mit Gründen versehen schriftlich einzureick)en. Friedberg, den 17. Februar 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär 5 Schnittspahn, Regierrmgsrat. Meteorologische veobachtungen der Station Eichen. März 1916 kl 2f|1 |°S w» 5 - 9 3 i- rvj o- * S-o «L> 2 ~ a: £ = ff* 2 eo |t ’S« ^ c ev i i i? w 'S jO c i m Isst Wetter 2. 2» _ 7,4 4,3 56 4 Sonnenschein 2. 9" — 3.6 4,4 74 — — 0 KlarerHimmel 3. 7" -0,5 3.9 89 8 Bed. Himmel E ochste Temperatur am 1. bis 8. März 1916: 4- 7,8' C. ledriqste * 1. w 2. 9 1916: ff- 0,4' 0. Niederschlag 0,0 mm. Märkte. fc. Frankfurt a. M. Viehh ofm arktbericht voin 2. März. Austrieb: Rinder 222 (darunter Ochsen 37, Bullen 2, Kühe uni Färsen 183), Kälber 231, Schafe 44, Schweine 00. Marktverlaui: Bei lebhaftem Handel wird Preise stir 100 Pid. der Markt schnell geräumt. Lebend- Schlachtgewicht. Kälber. Mk. Mt. Feinste Mastkälber. 132-135 220-225 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . 125—130 208—217 Geringere Mast- und ante Saugkälber . . . 120-125 204—212 Schafe. Weidemastschale. Mastlämmer unb jüngere Masthammel. . . 87-00 190-00 ke. Wiesbaden, 2. März. Heu- und Stroh markt. Mau notierte: Heu 7,50-8.00 Mk., Stroh (Krummstroh) 4,00 bis 0,00 Mark. Alles per 50 Kilo. - F r u ch t m a r k t. Am Frucht- markt feinerlei Handel. F. C. Wiesbaden. 1. März. Viehmarkt. Am heutigen Markte ftanbeu zum Verkauf: 181 Rinder (darunter 17 Ochsen, 14 Bullen uub 150 Kühe), weiter 180 Kälber, 1 Schal und 131 Schweiiie. Handel sehr flott, ausverkauft. Die Preise bei Rindern zogen aii. rVucksachen aller Art liefert In Jeder Gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'scheu Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.