Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 19 29 Februar 1916 Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition. Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, dre bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, 4. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw., 5. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, und vom 25. November 1915, betreffend das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: , An die Stelle der bisherigen Bekanntmachungen über Verbote der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische uno pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs- und Genüße mittel) treten die folgenden Bestimmungen: I. Es ist verboten die Ausfuhr aller Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtsck>aft und andere tierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs- rrnd Gennßmittel). Ausgenommen sind folgende Waren: 1. Blumen- und Tabaksamen (Nummer 21 c); als Blumensamen gelten auch Samen der als Blumen kultivierten Varietäten von Lein, Lupine, Mais, Platterbse, Spargel, Dohne, Kürbis, Kohl; 2. Spinn- und Faserstoffe der Nummern 28 m, 28 o, 28 p (doch außer indischem und neuseeländischem Hanf), 28 g; 3. Hopfen und Hopfenmehl (Nummer 30 und 31); 4. von fristen Küchengewächsen nur: Spargel (Nummer 33^), Meerettich (Nummer 33 n), aus Nummer 33 p Vleichsellerie, Rhabarber (Nummer 33 g), aus Nummer 33 r Kresse uuü Knoblauch; nn 6. lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei (Nummer 38 bis 44); < 6. Weintrauben (Nummer 45 a bis o); •7. Apfelsinen mrd Mandarinen (Nummer 51 a), Südfrüchte der Nummern 51 e, 53, 54 b (außer Pomeranzen), Ananas ' (Nummer 55 a)j 8. aus Nummer 6v grüner Tee; 0. aus Nummer 66 Paprika, Chillies; „ 10. die Waren der Nummer 68 a (außer irländischem Moos), 68 b bis 6, 69 b, 70, 71b; 11. aus Nummer 69 Holzmehl und Holzwolle, nicht für Heilzwecke zuberettet; 12. Korkholz und Korkabfälle (Nummer 90 a und b); 13. Kiefernsamen (Nummer 95 b); r ^ . . 14. Waldbolzfamen und sonstige Forstsämereien (außer Kastamen- und Lindensamen) der Nummer 95 e; 15. Seggen und Schilfrohr (Nummer 96 a); 16. aus Nummer 107 zalnnes und wildes Ziergeflügel; 17. aus Nummer 115 a und b Zierfische und Fischsetzlinge: 18. Austern, lebend (Nummer 119 a), Schnecken, Froschkeulen, Schildkröten, Süßwasserkrebse (Nummer 120 bis 122), Tiere der Nummer 123 b und 124; 19. Bienen ohne Honig (Nummer 125 a); 20. Hunde (außer deutschen Schäferhunden, Dobermannpint schein, Rottweiler, Airedale-Terrier) und andere Tiere der Nummer 125 b; 21. Haare der Nummer 145 b Md 145 c (außer Rindvieh- und 22. Fedwr, Bälge, Federkiele der Nummerii 147 bis 150; 23. Borstenersatzstoffe der Nummer 151; 24. Seidengehäuse (Nummer 152); 25. Hasen- und Kaninchenfelle, roh (Nummer 154)- 26. Felle zur Pelzwerkbereitung (außer Lamm-, Schaf-, Murmel- tierfellen und Teilen davon) der Nummer 155; 27. Schnitzstoffe der Nummer 156 a bis e; 28. aus Nummer 157 a Pferdedärme und Schlünde; 29. Schwämme (Nummer 159); 30. Waren der Nuinmer 160 a und d (außer Bibergeil, Flsch- schuppen, spanischen Fliegen); LI. aus Nummer 177 b Färbzucker; ^ 32 Wein, Most, Weintrüb, andere Gettänke der Nummern 180 bis 183; 33. der Nummer 184 außer solchen mit HeilmittelZusätzen; 84. Mmerch'wasser der Nummer 190 (außer spezifischen Heil wässern), anderes Wasser sowie Eis (Nmumer 191); 35. Senf und Mostrich (Nummer 210 und 211): 86 aus Nummer 220 6 Rcruckstabak mit mehr als 2 Millimetern Schnittbreite, Schnupf- und Kautabak, Tabakmehl, -staub -Papier (Nummer 2201). II. Bei folgenden Waren ist auch die Durchfuhr verboten: Maren der Nummer 28 mtt Ausnahme der unter I. 2 genannten. Waren der Nummer 32, 60 a, 60 b, aus Nummer 68 a irländisches Moos, Waren der Nummern 69 a, 71 a, 72 bis 88, aus Nummer 89 Holzmehl imb Holzwolle, für Heilzwecke zw- bereitet, Waren der Nummern 91 bis 95 a, 97 bis 99, 103 bis 106, 109 a bis 108 k, 109, 130 bis 132, 134, 141 bis 145 a, aus Nummer 145 c Rindvieh- und Schweinehaare, aus Nummer 151 Borsten, Waren der Nummer 153, aus Nummer 155 Lamm-, Schaf-, Murmeltierfelle und Teile davon, Waren der Nummer 158, , aus Nummer 160 a uud 160 b Bibergeil, spanische Fliegen, Fisch-, schuppen, Waren der Nummer 166 g bis 166 k, 169 bis 172, aus Nummer 184 Getränke mit Heilmittelzusätzen, aus Nummer 190 spezifische Heilwässer. , , III. Tie unter I und II genannten Nummern sind die auf dik Einfuhr bezüglichen dämmern des statistisckjen Warenverzeichnißes. ° IV. Alle Vorschriften, nach denen die Zollstellen ermächtigt sind, andere Waren des ersteil Abschnittes des Zolltarifs als vorstehend unter I aufgesührt, ohne Ausfuhrbewilligung allgemein ausgeben zu lassen, iverden außer Kraft gesetzt. Dagegen behalten die Vorschriften Geltung, nach denen die Zollstellen erluächtigt sind, solche andere Waren beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ohne .Ausfuhrbewilligiurg ausgeben zu laffen. Desgleichen behalten die Vorschriften über die Behandlung der Durchfuhr der vorstehend unter II auf geführten Waren Geltung. Berlin, den 16. Februar 1916. Ter Reiä)s Kanzler. Im Aufträge: Müller._ Bekanntmachung über die Wiederholung drr Anzeige der Bestände von Verbrauchst z-ucker. Vom 18. Februar 1916. Aiif Grund des 8 1 Absatz 4 der Bekanntmachung über Ver- brauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 308) be- Wer Verbrauchs^ucker mit Beginn des 1. März 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten irnd Eigentümern unter Trennung der Eigenttimer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu dieseni Zioccke haben die Berechtigten, deren Zucker in frenij dem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. März 1916 unverzüglich die ihnen zusteheuden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. sind bis zunt 10. Marz 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mtt Beginn des 1. März 1916 aus dem Transport befinden, sind unverzüglich nach den: Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 1. aus Mengen, die im Eigentume des Reichs, emes Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, sowie auf Mengen, die -im Eigentum eines Kommunalverbandes stehen, ^ ^ 2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. Berlin, den 18. Februar 1916. . Der Reichskanzler. _ Im Aufträge: Kautz. _. Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im' Früh ahr und Sommer 1916. Vom 24. Februar 1916. Auf Grund des 8 9 der Bundesratsverordnung über die Speisekartofselversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbt. S. 86) soivie in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 10. Februar 1916 wird folgendes be- 8 1'. Zur Durchführung der aus 8 4 der Bundesratsverord- nung sich ergebenden Aufgaben der Verteilung der im Groß- herzogtnm e r z e u g t e n und der von außerhalb e i n g e f ü b r t e n Kartoffeln auf die Kommunalverbände entsprechend der Dringlichkeit des Bedarfs nach einheitlichen Grundsätzen wird eure besondere Verteilungsstelle mit dem Namen: ,.L a n d es ka r t o f T el- st ell e in Darmftadt" (Telegrammadresse: Kartoffelstelle Darmstadt) errichtet. , „ . Sie besteht aus einem Staatsbeantten a>s BorNtzenden und aus je einem von uns zu bestimmenden Vertreter^ der Landunrt- schaftskanimer, der Vorstande der Kommunalverbande, der Vorstände der Städte mit Mehr als 20 000 Einwohnern und der Groß- herzoglichen Handelskammern. . . , „ . ia Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den idjrftt* lichen Verkehr mit den Kornmuualoerbänden und den staatlichen Vohmden Dre Landeskartosselstelle ist beschlußfähig bei Anwesen- Borgenden und zweier weiterer Mitglieder. Zu einem Beschlich genügt d!e einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- gleicolKit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. «' .-w ie s 7 an ^? i fai'toffelftcIle hält nach Bedarf auf Einladung deS roorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden werden. Zur Durchführung der Verteilung und zur Erledigung des dannt verbundenen Geschäftsverkehrs und zur Stellvertretung des Vorsitzenden wird ern Sachverständiger bestellt. r , v 4 £5 Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung ftir Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, endgültig. § 2 Wer Kartoffeln erzeugt, verwahrt oder damit Handel u-'kwt, ist auf Verlangen der Landeskartoffelstelle verpflichtet, inner- lmlb einer ihm gesetzten Frist Auskunft über alle Punkte, deren Kenntnis zur zweckmäßigen Durchführung dieser Bekanntmachung erforderlich ist, insbesondere über die Mengen der von ihm erzeugten oder ihm gehörenden Kartoffeln, über deren seitherigen Absatz und über die vorhandenen Vorräte zu geben. .Die Landeskartoffelstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume der im Absatz 1 Genannten besichtigen und Einsicht in die Geschaftsaufzeichnungen und sonstigen Belege nehmen zu lassen. Auch kann sic Kartoffelproben erhebeii oder deren Einsendung anordnen. t ^ b 2 Geiiannten sind auf Anordnung der Landeskartoffelstelle verpflichtet, bestimnite Mengen Kartoffeln aus ihren Vorräten an erneii Kommunalverband, eine Ge.meinde oder an einen bestiMinten Händler gegen Barzahlung zu liefern. . f 4 - Der Versand oder die sonstige Verbringung von Kar- tosselil ^nach außerhessischen Orten bedarf der Genehmigung der Laiwesrartoffelstelle, ivelche sie imr erteilen wird, wenn die Be- fnediguiig des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Großherzogtunls sichergestellt ist. Für die genehmigten Sendungen werden Versan.dscheine ausgestellt. § 6 . Die Bekanntmachung tritt am 1 . März lfd. Js. in Kraft Darmstadt, den 24. Februar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. ._ v. Hombergk. _Krämer. Bekanntmachung. Tie Hegezeit für Fasanenhennen wird gemäß § 3 der Vertonung vom 29. April 1914 auch im laufenden Jahre für die Zeit bis zum 20. März einschließlich aufgehoben. Darmstadt, den 18. Februar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. Betr.: Tie Versorgung mit Speisekartoffeln im Frühjahr und Sommer 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Um hervorgetretenen Zweifel zu beheben, machen wir darauf auffnerksani, daß bei der Feststellung der Kartoffelvorräte die S a a^t- und Brenn- Kartoffeln mit anzugeben sind, loie dies auf L>erte 2 der Ihnen von der Zentralstelle für Landesstatistik zugegangenen Anweisung hervorgeht. Gießen, den 26. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using e r. Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Gemüse. .Mr die Landgemeinden des Kreises werden folgende Höchst Preise für Gemüse festgesetzt: Weißkraut 0,06 bis 0,07 Mk. das Pfd., 15 bis 25 Pfg. das Stück. Rotkraut 0,06 bis 0,09 Mk. das Pfd., 20 bi- 30 Pfg das Stück Wirsing 0,07 bis 0,06 Mk. das Pfd., 15 bi- 20 Pfg das Stück Sprnat- Grünkohl (Krauskohl) 0,09 Mk. das Pfd. Schwarzwurzel 0,25 Mk. das Pfd. Gelbe Rüben und Karotten 0,(58 bis 0,10 Mk. da- Pfd, Rote Rüben- Ard-Kohlrabi (uuteridische) 0,04 Mk. das Pfd. Aellene 10 bis 20 Pfg. das Stück. Feldsalat, der Teller 10 bis 12 Pfg. Zwiebel 0,20 Mk. das Pfd. Gießen, den 21. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ™ . J.B.: Langermann. Betr: Wre oben. - An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden m n des Kreises. Borstcheirde Höchstpreisfesffetzung wollen Sie zur öffentlichen Kennwrs in Ihrer Gemeinde bringen und insbes. die Züchter und machen aU Strafbarkeit der Ueberschreitting auffnerksam Gießen, den 21. Februar 1916. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. 3.. B.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. etr.: Hochstprege für Butter. \ Reichsgesetzbl. betr. die Höchstpreise vom 4 Mgust 1914 m der Fassung vom 17. Dezember 1914 und -1. Januar 191o und des § 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 betr. Regelung der Butterpreise, ebenso der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Okto- ^9Io über dre Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Prersstellung für den Weiterverkauf, sind für die Land- gemeinden des Kreises folgende Höchstpreise für Butter, worden Landgemeinden des Kreises hergestellt ist, festgesetzt I. S ü ß r a h m b u t t e r (Handelsware I). Grundverkanfspreis für den Hersteller einscht. > Verpackung frei Enrpfänger: nicht abgeformt 204 Mk. für den Ztr., nrcht abgeformt in Mengen unter 1 Ztr. 2,05 Mt. für das Pfund, in 1 Pffind-Packung abgeformt 2,09 Mk. für das Pfund, ^^Pfund-Packung abgeformt 1,05 Mk. für das halbe Pffuid. Verkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher: nicht abgeformt 208 Mk. für den Ztr., nicht abgeformt in Mengen von 10 Pfund und wenige? 2,15 Mk. für das Pfund, abgefornit 2,20 Mk. für das Pfund, abgefornrt 1,10 Mk. für das hülbe Pfund. II. L a n d b n t t e r (Handelsware III). Gr und Verkaufspreis für den Hersteller einschl. Ver^ Packung frei Empfänger: nicht abgeformt 170 Mk. für den Ztr., nicht abgeformt in Mengen unter 1 Ztr. 1,71 Mk. für das Pffrnd, in Ballen oder in Pfmidverpacknng abgeformt 1,74 Mk. für das Pfund. Verkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher: nicht abgeformt in Mengen von 10 Pfund und wenige? 1,82 Mk. für das Pfund, abgeformt 1,85 Mk. für das Pfund, abgeformt 0,93 Mk. für das halbe Pfund. Liefert der Bntterhersteller unmittelbar an den Verbraucher und übernimmt er dabei Arbeiten, Risiken und Aufwertungen, die sonst handelsüblich dem Hersteller nicht obliege,!, so kann er in der Grenze bis zu dem Kleinhändlerpreise mehr als den Grundpreis fordern. Weiter wird bemerkt, daß nach 8 5 Absatz 2 der Bundesrats- verordnnng vom 22. Oktober 1915 über die Regelung der Bullerpreise bei Ver-schiedenheit der Höchstpreise an dem Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers und an dem Wohnorte des Käufers der Höchstpreis maßgebend ist, der für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers festgesetzt ist. Bef Herstellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben gilt alS Ort der gewerblichen Niederlassung der Herstellungsort. Die Verkäufer von Waren, ftir die ein Höchstpreis festgesetzt ist, haben diesen Preis mit Angabe der Menge (Gewicht), auf bte J ic V ber Höchstpreis bezieht, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zu bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stentpel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. In der Verkaufsstelle ist eine Wage mit geeichten Gewichten aufzustellen und ihre Benutzung zum Nachwiegen der verkauften Waren zu gestatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auch kann Bestrafung auf Grund des 8 5 der Bilndesratsverordnung gegen die übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 erfolgen. Gießen, den 12 . Dezember 1915. Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. Betr.: Erweiterung des Schlachtverbotes. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur Begründung des- Antrags auf Genehmigung der Schlacht tuug von Rindern wird häufig Mangel an Futter oder Platz an-i geführt, so daß eine Schlachtung oder ein Verkauf zur Schlachtung nöttg sei, wert sich eine Aufzucht nicht ermöglichen lasse. Weil hierdurch wertvolles Material zur Ergänzung unseres Viehbv- standes verloren geht, haben wir uns mit dem Landwirtschaft^ kammerausschuß der Provinz Oberhessen in Verbindung gesetzt mrd hat ftch dieser bereit erklärt, in den genannten Fällen sich zu bemühen, Käufer zirr Aufzucht namhaft zn machen. Sie wollen deshalb vor Einreichung der betreffenden Gesuche an uns sich mit genannter Stelle in Verbindung setzen und erst dann dis Gesuche an uns wnteraeben, wenn von dem Ausschuß die Bn- 3 — «SÄ* «SSV * 1 b-- ko« ... - KSSUKSsLSKN» ..• ^tefeeit, den 26. Februar 1916. Gwßherzogtiches Kreisamt Gießen. ._ lyZ- V.: Langer mann. An den Oberbürgermeister zu Gießen. Großh. Polneiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ry des Kreises. ^ cc Kriegsgefangenenlager macht darauf auf- lm, daß die Megs gefangenen häufig an ansteckenden Krankerkennbar s?nd^^^'^ Augenkrankheiten), tvelche äußerlich nicht ein 4 Verbreitung der Krankheiten durch Ansteckung zu stände^ hpr fav J| en ? arau ^ * u . achten, daß die Gebrauchsgegen- der, Krregsgefangenen, ime Handtücher, Waschgeschirre, Eß- «L'LNLt nur von dcn R'riegsgefau- to m Z m in |eSrS¥enn t ^^S 3efanSenfl1 - te ® etWnma Greßen, den 26. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I- V.: L a n g e r m a n n. Maßregeln gegen Verwahrlosung der Betr.: Vorbeugende Jugend. Au die Schulvorstände des Kreises. Sie im besolrderen Auftrag der obersten Schul- ^Mrde auf die rm Krersblatt Nr 12 vom 11. Februar 1916 ver ^ieu Bestrmmnngen des steckvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps, betreffend die Verwahrlosung der aufmerksam und empfehlen Ihnen, die Fortbildungs- [ ie Zugleich werden Sie, eb'en^ mlls auf Anordnung der obersten Sch^rlbehbrde, angewiesen, unter 8-3 der Bekanntmachung vom 19. April 1904 der Volksschule zulässigen Disziplinarmittel (abgedrnckt Atz Amtsblatt vom 8. November 1904) die Lehrer zu bedeuten, Ulcht nur berechtrgt, sondern auch verpflichtet sind, Zuchtlosigkeiten und Ungezogenheiten der Schuljugend, einerlei ob aus nrr r ™ e Tv C V°^. r eiIKC „ anderen Klasse derselben Gemeinde, mit allen zur Versagung stehenden Disziplinarmitteln nachdrücklichst entgegenzutreten. Gießen, den 25. Februar 1916. Großherzvgliche Kreisschiilkoumüssion Gießen. _ I- V.: Langermann. B etr.: Schluß des Schuljahres 1916. ... A" die Schulvorstände des Kreises. , Gemäß Verfügung der obersten Schulbehörde werden Sie solche Schüler, die am Ende ihrer Schul- Mrcht stehen und Lehrstellen zum 1. April ds. Js. mrtreten sollen, oder überhaupt von Handel, Gewerbe und Landwirtschaft dringend benötigt werden, bereits am 31. März — nötigenfalls auch einige Tage früher — zu entlassen. Gießen, den 25. Februar 1916. Großherzogliche Kreisschulkonmiission Gießen. — _Di*. U sin ger. Bekanntmachung. Bet r.: Technische Verwertung genußunlauglichen Fleisches, insbesondere Fettes. Au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indern wir ans nachstehende Ausführungen aufmerksam machen, beauftragen wir Sie, diese ortsüblich bekannt zu machen und für eine möglichste Ausnutzung der verfügbaren Fettmengen Sorge zu tragen. „Es ist darauf hingewiesen worden, das; das bei der Fleischbeschall als genußnntauglich beanstandete Fleisch vielfach, nament- lrch rn Städten ohne öffentliche Schlachthöfe und auf dem Lande, ohne weiteres durch Vergraben unschädlich beseitigt würde, obwohl durch eine technische Verwendung der bei einer anderweitigen Behandlung des Fleisches gewonnenen Erzeugnisse bedeutende Werte erhalten werden könnten. «Es muß ans eine möglichste Ausnutzung verfügbarer Fettmengen Bedacht genommen werden. Unter Bezugnahme auf die Vorschriften in § 45 Abs. 1 der Bundesratsbestimmungen A zum Flerschbeschaugesetze ist in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von der zulässigen Verwertung beanstandeten Fleisches, namentlich der Ausnutzung des Fettes für technische Zwecke, wenn irgend möglich, Gebrallch gemacht wird, und zwar auch in solchen Fallen, in denen der Besitzer des Fleisches an einer solchen Verwertung wegen Schaöloshaltnng durch Versicherung nur geringes Interesse hat." Gießen, den 23. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langer man n. e t r.: Das Landgestüt, befchüler nach den er den Abgang der Landgestütr- indgestütsstationen. 81,1 'V“ , ‘'Ä‘i7unb die Grohh. Ä « 0I,b ^ raein ^'i dks Kreises. ^ Laiidglestiltzbeschaler für di» die Landgestütsstationeil Be» stadt, Buhbach und Grunberg sind au die Stationen abaeoaitacti Sie wollen dies in ortsüblicher Weise beröfsmtlich-n 0 3 9 © t e 6 :e n , bert 25. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I- B.: H e m m e r d e. m . ^ - Bekanntmachung. " ^ &re9cIn n tn bic M°ul- und Klauenseuche. roo.-rfS unilgen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der im Maul-^rntl^Äaöeröffentllchten ^achioeisnng über den Stand der habend ^ Klauenseilche vom 15. ds. Mts. als verseucht zu gelten 1. Im Großherzogtum die Kreise Darnlstadt, Bensbeim Die- Oppenheim nnd^orms'^' ^^edberg. Mainz. Alzey, itanl" -N- Bezirke m it Ansnah in e rni Kon- &KÄÄ 4 brf* Dat,SuiB ' 8 lttb#l,lttbt ' 3 , 6 , 1161 L- Gießen, den 25. Februar 1916. Großherzogliches Kreisanlt Gießen. _ I. B.: H e m m e r d e. ^ Bekanntmachung. ‘ d ^'Lkldberermgung Lang-GönS: hier: den Zuteiluugsplan. In der Zeit vom 22. Februar bis cmschließlich 6. März l I liegen auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns die Befchlüsse der Vollzugskominissiou vom 17. Februar l I und des Gemeinderats vom 11. Februar l. I. über Vor-, den Jahre' Verweisung der neuen Grundstücke im laufen zur Einsicht der beteiligten Grilndeigentümer offen. ^^Eendrmgen hiergegen sind bei Meidung des Allsschlusses wahrend der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns mit Gründen ver,cheu schriftlich einzureichen. Friedberg, den 17. Februar 1916. Ter Großherzogliche Feldbercinignngskommissär: —. _ chil i t t s P a h n, Regieruilgsrat. Aufforderung. Die folgenden Einlagebücher der* ^Bezirksfpar- kasse Gießen (vorher Spar- und Leihkasse Gießen), lautend auf die Namen: a) Nr. 42 316 Gertrud Soetbeer, b) Nr. 42347 Marie Soetbeer, o> Nr. 42 348 Mathilde Soetbeer, d) Nr. 42 349 Oskar Soetbeer, e) Nr. 15 390 Hermann Noll, f) Nr. 50 803 Emma Feußner, g) Nr. 17 527 Katharine Becker, b) Nr. 37967 Kegelriege des Männer- Turnvereins, i) Nr. 5 562 H e i n r i ch L e h l e i t n e r, sind abhanden gekommen. Die etwaigen Inhaber der genannten Bücher werden anfgefordert, ihre- Ansprüche an diese b i n n e n 3 Monaten vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an bei uns geltend zu machen, andernfalls die Kraftloserklarnng erfolgen wird. Gießen, den 25. Februar 1916. D e r^ B o r st a n d der B e z i r k s s p a r k a s s e Gießen. Zach eis. 1491V Meteoro logis che B eobachtungen der Station Giessen. Febr. 1916 »-• a> "o & ot : i-> - JO G O tu P ^ a 3 w rr tu w tu