Nr. 17 22. Uebrnar 1916 Bekanntmachung. Bctr.: Tie Sicherung der Ackerbestellung. Nachstehend bringen !vir zur Kenntnis der Interessenten: 1. Bekanntmachung des' Stellvertreters des Reichskanzlers vom 8t. März 1915; 2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 9. April 1915; 3. Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9- September 1915. Wir geben uns der sicheren Erwartung hin, daß bie Landwirtschaft treibende Bevölkerung, durchdrungen von der Ueber- zeugnng der Wichtigkeit einer ordnungsmäßigen Ackerbestetlung fiir unsere gesainte Bolksernährung, uns mit allen Kräften unterstützen wird. Gießen, den 21. Februar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. U s i n g e r. Bekanntmachung iüber die Sicherung der Llckcrbestcllung. Vom 31. März 1915. Ter Vrmdesrat hat aus Grund des ß 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichK-Gesetzbt. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landestzentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon urr- bestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in .Aussicht genomi- menen Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft zu machen. Tie Alufsorderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 8 2. Soweit der Nutzrukgsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nickst glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeantwortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen. 8 3. Ter Kvnununalverband I>at bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtscliaft zu verfahren, soioeit dies nack den besonderen durch den Krieg geschafenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der Uebertragung. Für die Aufwendung des Kommunalverbandes hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nickst einzutreten. 8 4. Aus Grilnden der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Riickgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung (8 5) hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen. 8 5. Ueber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag bie untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Llusschluß des Rechtsweges. 4 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach 88 1 bis 4 ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach ß 5 binnen einem Monat die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Tie Eutschcidung ist endgültig. § 7. Personen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige landwirtschaftliche Beschäftigiing aufgegeben haben, können nach dem 31. Juli 1914 geschlossene Verträge, die sie zu Diensten außerhalb des Bezirkes ihrer früheren Beschäftigung verpflicksten, behufs Rückkehr dorthin mit fünftägiger Frist kündigen. Tie Kündigung muß binnen drei Wochen erklärt werden; diese Frist beginnt nrit dem Taae der Verkündung der Verordnung. Bedarf es zur Rückkehr einer behördlichen Erlaubnis, so läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis dem Flüchtling bekannt geworden ist. Die Landeszentralbehörde bestimmt die Bezirke, auf die diese Vorschrift Anwendung findet. 8 8. Tie Landestzentralbehörde erläßt die erforderlichen Aus- führunas Vorschriften. 8 9. Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetzgebung herbeigeführt ist, finden die §8 1 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung. ß 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 9. April 1915. 8 1. Im Sinne der Bundesratsverordnung über die Sickerung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) sind: a) untere Verwaltungsbehörde das Kreisamt; b) Kommunalverband der Kreis; c) höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß. 8 2. Die Kreisämter haben die ykutzungsberechtigten von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken, die ihre Grundstücke voraussichtlich nicht bestellen oder bei denen die Bestellung zweifelhaft ist, durch die Ortspolizeibehörden schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber auffordern zu lassen, ob sie ihre gesamte Llcker- fläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Tie Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist glaubhaft zu machen. 8 3. Soweit Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernehmen oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft machen oder die Aufforderung unbeantwortet lassen, oder wenn Nutzungsberechtigte nicht erreicht lverden können, ist ein Verzeichnis nach dein hierunter abgedrnckten Muster von der Ortspolizcibehörde aufzunehmen und auf kürzestem Wege Großh. Kreisamt vorzulegen. 8 4. Ter Kvnnmmalverband kann die ihm zugewiesenen Rechte und Pflichten auf die Gemeinde übertragen, in deren Gemarkung das zu bebauende Grundstück liegt. Darmstadt, den 9. Llpril 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Kreis . . . - . Gemarkung s . Verzeichnis der landwirtschaftlichen Grundstücke, für die auf Grund von 8 2 der Bundesratsverordnung über die Sicherung der Ackcrbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) nach ergangener Aufforderung die Nutzung den ytutzungsberschtigten entzogen und dem Kommunalverband übertragen werden soll. u k: *» JO c 's o Des Grr Flur Nr. mdslücks Flächenmaß in l'iOC-KU (M ba) Eigenschail des Nutzuugs- berecknigten (ob Eigentümer, Päctner u>w.) Grund der Entziehung der Nutzung Unters ctzrckt des Nutzungsberechtigten, ioweit er erreimbar ist Wird Großh. Kreisamt vorgelegt. Die Ortspolizeibehörde. Bekanntmachung wegen Anrdctung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vorn 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 210). Vom 9. September 1915. Der Bundesrat hat auf Gruird des 8 3 des Gesetzes über die Ermäckftigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Im 8 2 der Bekanntmachung über die Sicherung der 2lcker- beftellunq vom 31. März 1915 (Reühs-O^esetzbl. S. 210) — ab- gedrllckt im Kreisblatt Nr. 33 vom 13. Aprrl 1915 — ist die Zahl „1915" zu ersetzen durch „1916". Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. .Berlin, den 9. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachungen alsbald in ortsüblicher Weffe zn veröffentlichen. Gleichzeitig wollen Sie diejenigen Nu tz n n g s - berechtigten von Landgütern und l a n d w i r t s ch östliche n G ru n d st ü ck e n, die ihre. Grundstücke voraussichtlich nicht bestellen oder bei denen dre Bestellung zweifelhaft ist, durch ortsübliche Bekanntmachung mit Frist von einer Woche auf fordern zu einer Erkl ä i'it ng, ob sie ihre gesa m t e A dt r f lache b e ft e l - l e u wolle u v der wel che St ft cf e d a v v n tt n C> c ft -e t T fi bleibe u solle n. & i e M ö g I i ch feit der i u A u 3 j t cf> £ genommenen Bestellung der Aeck-er must Ihnen glaubhaft gemacht werden. Ferner tvevden die Feld- geschworenen anzuweisen sein, die nicht bebauten Grundstücke fest-- zustellen und ein Verzeichnis hierüber der Ortspolizeiöehörde zur wetteren Veranlassung vorzulegen. Tie Vorschriften beziehen sich auch aitt Grundstücke, die nn Grgentunl der Genreinden und Kirchen stehen. Bis spätestens zum 5. März d. ). ist uns das Verzeichnis nach dem oben vorgeschriebenen Muster oder Fehlbericht einzureichen. G i e st e n , den 21. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U s i nger. Bekanntmachung. Betr.: Beschaffung von Saathafcr und Saatgerste. Durch Erlast der Rcichssitttermittelstelle in Berlin vvm 14. Februar 1916 ist die Möglichkeit geboren, innerhalb des K o m -- m u n a l ve r b a n d s Gerste und Daser ffir Saatzwecke int Wege des A us t au s ch s zu veräußern! Besitzer von ungeeignetem, nicht keimfähigen -derartigen Getreide können mit unserer Gc n ch- ntiguitg die gleiche Menge Saatgut von anderen Landwirten enttäuschen. Ein Llufgeld darf hierfür weder angeboten, noch gefordert werden, da nur Saatgut aus anerkannten oder zugelasseneu Saatgutivirtschasten den Höchstpreis von 30 Mk. zuzüglich des ttweils gültigen Aufschlags (bis zum 1. März 1916 = 6 Mk.) überschreiten darf. Kmtauschanträge sind mit entsprechenden Bescheinigungen der rn Betracht kommenden Bürgermeistereien uns zur Genehmigung * vorzulegen. Gießen, den 19. Februar 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sing er. Betr.: Wie vorstehend. An das Großh. Potizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist alsb.ttd zur Kenntnis der vetettlgten Zbreise zu bringen und dabei zu bemerken, daß wir etwaigen Wünschen die weitgehendste Berücksichtigung im voraus Zusagen. Gießen, den 19. Februar 1916. Großher^ogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sin ger. Betr.: Den Verkehr mit Gerste. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezugnahme aus unsere Verfügung vom 27. Oktober 1915, Kreisblatt Nr. 95 vom 29. Oktober 1915, Seite 2, benachrichtigen wir Sie, daß alle Anträge auf Betastung der selbst- gewonnenen Gerste bis zum Betrage von 10 Doppelzentner durch den Kommunalverbaird genehmigt worden sind! Wir beauftragen Sie, die beteiligten Landwirte hiervon alsbald in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 19. Februar 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g c r. Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom 12. Februar 1916. Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 743) wird folgendes bestimml: Artikel I. Die Grenz- und .Höchstpreise für Stroh (8§ 5, 9 der Verordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. November 1915 — Reichs-Gesetzblatt S. 783 —), das in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert wird, werden wie folgt festgesetzt: Der Preis darf für 1000 Kilogramm nicht übersteigen: bei Flegeldruschstroh. 60,00 Mark, bei gepreßtem Stroh. 57,50 Mark, bei ungepreßtem Maschinenstroh . . . 55,00 Mark. Artikel II. Ter Höchstpreis für Häcksel (8 10 der Verordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. November 1915 — Reichs-Gesetzblatt S. 783 —), der in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert wird, wird wie folgt festgesetzt: Der Preis darf für 1000 Kilogram in 75 Mark nicht übersteigen. Artikel III. Der im 8 9 Abs. 3 der Verordnung für den Umsatz durch den Handel zugelassene Zuschlag von 4 vom Hundert wird auf 8 vom Hundert erhöht. Artikel IV. Diese Bestimmungen treten am 13. Februar 1916 in Kraft. Die Bestimmung unter HI der Anordnung zur Ausfuhr img tu Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel von« 18. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 773) bleibt unberührt. Berlin, den 12. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskau zler-s. ___ De lbrü cl, _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. T.-Nr. 2593/671. ™ m _ Frankfurt a. M., den 12. Febr. 1916. -oetr.. Besorgung von Briefen durch Privat- Personen. Verordnung. Für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einverneh-- "Ut dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Maniz verbiete ich im Interesse der öffentlichen Sicher- heit ieoc Besorgung oder Vermittelung von Brichm oder sonstigen Lost,endnngen durch Privatpersonen nach den besetzten Tellen Rußlands. Die Besorgung oder Vermittelung dieser Sendungen darf nur durch die Post erfolgen. 1 Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung nach 8 9b des Ge,etzes über den Belagerungszustand, vom 4. Iilni 1851. Der kommandierende Geue.al: __ # 1 c i h v u v n Galt, General der Infanterie. v Bekanntmüchung. Betr.: Milchversorgung und Festsetzung eines Höchstpreises für Mrsch. Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. September 1915, bet^fMid die Festsetzung eines Höchstpreises für Milch (III b. Öb2,1)309)*) bestimme ich int Einvernehmen mit dem Gouverneur der Festung Mainz mit Gültigkeit vom 15. Februar 1916 an; I. Auf Gruiid des 8 9b des Gesetzes über den Belagerung^, zustand vom 4. Juni 1851: ^-,5^^feranten jeder Art (Erzeuger, Händler, Molkereien, Mttchwrnsch asten) in dem ganzen mir unterstellten Befehlsbereiche, sowie nn Befehlsbereiche der Festung Mainz sind verpflichtet, in dieselben Geniernden w e i t e r Vo l l m i l ch o d e r M a g e r m i l ch zu tiefern, in die sie bisher geliefert haben. Lieferten sie bisher Ni mehrere Gemeinden, so ist in diese Gemeinden nach dem Ver-. haltikis der bisherigen Lieferung anteilsmäßig weiter zil liefern. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorl-rgen mildernder Umstünde mit Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. II. Auf Grinst» des 8 4 des Gesetzes über den Belagerungs-, zustand vom 4 Juni 18ol itrtb des Gesetzes über die Höchstpreiss vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom l<. Dezember 1914 in Verbindrmg mit den Bekanutmachrmgen vom 21. Januar 1915 und 23. September 1915: 1. Wer an Händler oder an Vereinigungen, die in den Stödten Franrfurt a. M., Wiesbaden, Hanau, Höchst a. M., Tarmstadt, ustamz, Offenbach und Worms Vollinilch an die Verbraucher abgeben, Vollmilch liefert, darf hierfür keinen höheren Preis wie 24 Pfg. für den Liter frei Stadt fordern. 2. Wer an Händler oder an Vereinigungen, die in den g# nannten Städten Magermilch an die Verbraucher abgeben, oder an drese Städte selbst Magermilch liefert, darf hierfür keinen höheren Prers wie 16 Pfg. für den Liter frei Stadt fordern. 3..Die genarmten Händler und Vereinigungen dürfen an ihre Milchlieseranten keinen höheren Preis wie 24 Pfg. für den Litev Vollmilch und 16 Pfg. für den Lirer Magermilch frei Stadt be-, zahlen. 4. Ter Preis, der von den zu 1 genannten Milchlieferantent an die Milcherzeuger — insbesondere von den Molkerei-Genossen- schäften an ihre Genossen oder sonstige Milcherzeuger — für dis Lieferung der Vollmilch ab Stall bezw. für die Lieferung zur Sammelstelle oder Abholungsstelle bezahlt wird, muß niedriger sein als der zu 1 für die Lieferung frei Stadt bestimmte Preis. 5. Tie vorstehende Verordnung zu II gilt bis einschließlich 14. Mai 1916. ' 6. Zuwiderhandlungen werden nrit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Tie Vnx nrteilung kann aust Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt gv, macht 'werden, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht« erkannt iverden. Frankfurt a. M., den 12. Februar 1916. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. Der Kommandierende General: gez. Freiherr von G a l l, General der Infanterie. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vor stellende Bekanntmachung wollen Si« die Lieferanten inrd Händler entsprechend bedeuten. Gießen, den 18. Februar 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. *) siehe Kreisblatt Nr. 63. 8 Bekarrntmachrrng.^- Sctr.: Feuer Visitation iirt Bezirk Hungen s.- F.? Äcnervrsitator Falk von .Hungen gefallen ist, so falten wir •p? auf lveiteres die Feuervrsrtatrvn in dessen Bezirk noch den Bi- sitatoren Bmder m Langsdorf und Gras in Billiugm übcriragm. t c -\ e J^tionin den Orten Bellersheim, Hungen und Obborn- Hofen ubt Feuervrsriator Bender von Langsdorf und in den Orten ttngen aus^rars Horloff und Utphe Feuervisitator Graf von Vil- Giesten, den 16. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U singer nj . Bekanntmachung. W e t r.: Dre Ausführung des Art. 21 des Volksschulgesches An die Schulvorstände des Kreises. j? 11 ' l^pWen Ihnen, uns bis zum IS. März l. Js. dreien raen Ä l i , nb f ^KÄrmnen zu bezeichnen, auf die der Artikel 21 des ^Echchulgesches Anwendung findet. Fdhlber-ichte sind nicht zu er- Gießen, den 17. Februar 1916. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Lange r m a n n. B e t r.: Zählung der Leihpferde. All die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden . , des Kreises. Hmwers auf unser Ausschreiben vom 13. Januar d. Js. J k 6) r ^fehlen wir Ihnen, falls sich Leihpferde in Gememde befinden dem Zentral-Pferde-Depot 6 in Dann- stadt rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten Greßen, den 18. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hem nt e r b e. ~" Bekanntmachung. ^etr.: Die Maul- Und Klauenseuche im .Kreise Friedberg. * r.* e Klauenseuche in der Gemeinde Vilbel ist er- mehr^' ^ ^brse Friedterg bestehen keine. Beobachtungsgebiete Gießen, den 17. Februar 1916. - Gvoßherzogliches Krersamt Gießen. I. V.: Hemmerde. ^ II Äekanntmachnng. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg In der Gemeinde B u r g - G r ä f e n r o d e wurde" die Maul- ^^d Klauenseuche festgestellt. Geinarkungssperre ist angeordnet. Gießen, den 19. Februar 1916. Gvoßherzogliches Kr eisamt Gießen. I. V.: He mm erde. Bekanntmachung. In den Gemeinden N ie der - W v l l st a d t und Nieder- F l o r st a d t rst die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sverrmaßregeln sind aufgehoben. Greßen, den 19. Februar 1916. Gv oßherzoglickies Krersamt Greßen. I. V.: Hemmerde. Monat!. llebersicht der Todesfälle in der Stadt Elchen. Monat Januar 1916. Einwohnerzahl,: angenommen zu 33100 (inkl. 1600 Mann Militär). Cterblichkeitsziffer 25,74%. Bach Abzug von 46 Ortsfremden: 9,06 % 0 . g u j Er- Kinder ES starben an Angeborener Lebensschwäche 2 Altersschwäche 4 (3) Folgen der Geburt 1 (1) Diphtherie und Krupp 8 (6) anderen Wmidkrankheiten 3 (3) Tuberkulose — 7 (5) — 10(7) Lungenentzündung 4 (2) Influenza 1 Krankheiten der KreiSlaus- organe 7 (4) Gehirnschlag 1 anbercn Krankheiten des Nervensystems 3 (8) anderen Krankheiten der Ver- dailitngsorgane Blinddarmentzündung Krankheiten der Harnorgane Krebs Selbstmord Verunglückung anderen Todesursachen Unbekannt wachsen- Eml L-ben^ vom^bl. 6(7) 1 (0 7(6) 5(8) Ml) 2 ,( 1 ) Q cT^) 4(3) Kl) 1 1 ( 1 ) 6 ( 6 ) 4(2) 1 7(4) 1 2 ( 1 ) 8(7) 1 J J l 7 6) 6(3) MD tabr 2 7 (6) 2 ( 2 ) 2 ( 1 ) Kl) ( 1 ) Summa- 61(46) 64(35) 3 14 (11) Anm.: Die in Klammerrr gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Märkte. «letzen, 22. F-br, Marktbericht. Aus d-m tz-utia», £ a ? H b - I.M-0,. Hühnereier 8^ 8 0 it 8 7 10 P'» - Käsematte I Stilck J~ ü B'g-, Kartoffeln der Zentner 3,75 biS 0.00 Mark Atilck das Liter 28 Psg., Spinat 25—30 Psg. das Pfund Wwstna üO 00 ^as Stück, Gelberüben 00-00 Pfennig' das Pfund Rotkraut 00—0(1 Pfennig das Stück, Rosenkohl 2o—80 Psg. daS 5 Iun! ?' Weißkraut 00—00 Pig. das Stück, rote Rüben 0—0 Pig., Zwiebeln das Wund 20-25 Psg., Nüsse 100 Stück 00-00 Wg. Zlilmenkoh^ 00—00 Pfennig. Sellerie 0-00 Pfeimig das Stück' s'Ä tt^ 18 ^ldsalat 10-12 Psg. - Marktzeit von m a. «. Viehhofm arktbericht vom 21. Febr. Auftrieb: Nur der 6o0 (darunter Ochsen 180, Bullen 19, Kühe und Färsen 601), Kälber 102, S^gfg gy, Schweine 82. Marktverlans: Bei lebhasteur Handel wird schnell der Markt geräumt. Preise für 100Wh ~ ,, Lebend- Schlachr-, Och sein gewicht Mk. 190 -230 Vollfleischige, ansgemästete, höchsten Schlacht- Mk. wertes. 4-7 Jahre alt.103-126 Zunge fleischige, nicht ansgeinästete und ältere ausgemciftete . . 87-100 160-180 Bullen. AoUeischige, ausgewachsene höchstenSchlachtiv. 115—125 200-816 .-- .... 105-110 190-200 Vollfleischige, jüngere. Färsen, K ü h e. Vollfleischige ailsgem. Färsen höchst. Schlachlw. Vollfleischige ausgem. Kühe höchsten Schlacht wertes bis zu 7 Jahren. Wenig gilt entwickelte Färsen . . - . . Aevere ausgemästete Kühe ...... Mäßg genährte Kühe und Färsen . . . , Kälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . Geringere Mast- und gute Saligkätbec . . , Schafe. Weidemastschase. Mastlämmer und jüngere Masthammel. . . S ch w e i n e. Dollsteischige Schweine von 60 bis 100 Kg Lebendgewicht. Vollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht ........ Vollsteischige Schweine von 100 bis 120 kg Lebendgewicht . - - - - Vollsteischige Schweine von 100-124 190-230 100-124 95-100 90-100 79—86 125—130 110-120 190-380 190-200 180-800 160-172 208—217 186-200 87-00 190-00 108.00-00.00 00.00 - 00.00 118.00 -00.00 150 kg Lebendgewicht ..... 1<5. Frankfurt a. M., 21. Febr. Frucht- u u b 120 bis 129.00-00.00 — , r . . ---5 Futter - m t ttetmarkt. Stimmung für gute Fiittermittel ist fortgesetzi fest. Angebot in größeren Mengen nicht vorhanden. Kleine Poster bei hohen Preisen nMg bezahlt. Preise lassen sich nicht feststellen doch wllrde in den letzten Tagen verlangt für rumänische- Lein- schrot 95 Mk., Schleinpe 8b Mk., Biertreber 6b Mk., Retskleü 35 Mk., rumänischer Matsgrreß 100 Mk. Alles per 100 Kilo al Station ohne Sack. ko. Frankfurt a. M., 21. Febr. K a rt o ff e l m a rk t. Kartoffeln ab Versandstation in loser Ladung per .100 Kilogramm 6,10 Mk. — Herborn, 21. Febr. Auf dem heute abgehalteuen 1. dies- jährigen Markte waren ausgetrieben 32 Stück Rindvieh und 298 Schiveine. Es wurden bezahlt für Fettvieh und zwar Ochsen 1. Qualität 00-00 Alk., 2. Qualität 00-00 Mark, Kühe und Rinder 1. Qualität CO—00 Mk., 2. Qualität 00—00 Mark füi 50 Kilo Schlachtgewicht. — Auf dem Schweinemarkt kosteten Ferkel 100—140 Mk., Läufer 150—200 Alt. und Einlegschweine 00—00 Mk da- Paar. - Ter nächste Markt ftndet am 16. Märs 1916 statt. Ftzbr. 1916 >-> §s> £ 2’!>o g ö !J w 3 +* C 3 A- w .-L a> %t 3 03 eo 2 L L« ZZ & 2 . ® JO 3 C 5 it «-* L jO C g ÜP Wetter 31. 2" + 2,4 3,5 64 E». 6 Sonnenschein 21. 9" — -0,7 3,2 72 — — 0 32. 7" -1,8 3,3 77 10 Höchste Tenrperatur am 20. Äreottgste » „ 20. Niederschlag: 0,0 mm. bi» 21. Februar 19i6 = + 3,9» Q. „ 21. t 1916 =» - 6,9* 0. Rotationsdruck der Brü hl'jchen Univ.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange, (ließen.