Kreisblatt für den Kreis Eichen. Nr. 14 15. Februar 1916 Bekanntmachung Mer die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 Dom 7. Februar 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes iiber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Versorgungs- und Verbrauchsregelung. ,§ 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekardoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den m ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Die Kom- munalverbände müssen die Versorgung der Bevölkerung mtt Speisekartoffeln nach der Bekanntmachung vom 4. November 191o (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- rcgelung vom 25. Septeniber 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607) regeln' die Vorschrift im 8 15b der Bekanntmachung vom 4. November 1915 bleibt unberührt. Ter Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs festsetzen. 8 2. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, am 2 4. Februar 19 16 festzustcllen: — ^ 1. welche Mengen von Kartoffeln innerhalb des Kvmimmal- verbandcs im Gewahrsam der Gemeinden, .Händler, Verbraucher und der Vereinigungen von solchen vothandem sind. Mengen unter 10 Kilogramm sind dabei außer Betracht tzu lassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden etwas anderes bestimmen; , t 2 ivelche Mengen voii Kartoffeln die Handel- .und Gewerbetreibenden, die chre gewerbliche Niederlassung im Kommunal- verbande haben, auf Grund rechtsgültiger Licferungsverträge zu fordern berechtigt und zu liefern verpflichtet sind. Das Ergebnis der Feststellung ist der ReicMartoffelsteNe s p ä t e st e n s zum 10. März anzuzeigen. Der Reichskanzler kann die Ermittelung der int Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen Vorräte anordnen. 8 3. Die Kommunal verbände sind verpflichtet, den Fehlbedarf bei der Reick)skarloffelstelle bis zum 10. März 1916 anzumelden. Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugetviesenen Kartofselmcngen einem Ueberschußverbande oder einer von ihr mit der Vermittelung der Kartoffellieferung betrauten Stelle übertragen oder die Lieferung selbst übernehmen. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die angemeldeten und ihnen von der Reichskartoffelstelle zugewic- senen Mengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Licserungsverträgcn mit der ihnen bezeich- neten Stelle sicherzüstellen und zu überwachen, daß die Kartoffeln ausschließlich zu Speisezwecken Verwendung finden. Die Heeres- verivaltiingcn und die Marineverwaltung können ihren Bedarf an Speisekartoffeln der Reichskartoffelstelle anmelden: sie sind zur Abnahme der angemeldcten Mengen verpflichtet. 8 4. Tie Reichskartoffelstelle kann bestimmen, welche Kartoffel mengen aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstell, oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben §ind. Tie Reichs- kartofselstelle kann die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vorschreiben. „ ir _ ,. Der Reichskanzler kamr Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Abgabe von Kartoffeln aufstellen. 8 5. Tie Kommunalverbände können die Regeluiig der Versorgung (8 1 Abs. 1 Satz 2) beit Gemeinden für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Zählung mehr als zehntausend Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen. 8 6. Tie Landeszentralbehördeii oder die von ihnen bestimm- Itert Verwaltungsbehörden können die Mt der Regelung (8 1 Abs. 1 Satz 2, 8 5) vorschreiben und Ausnahmen von der Ber- pflichtlmg zur Regelung der Versorgung zulassen. , 8 7. Tie Kommunalverbände oder drefemgen Gemeinden- denen die Versorginig übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Kartoffeln in Anspruch nehmen Tie Vergütung setzt die höhere Berwaltungsbehörde endgültig fest. II. U e b e r g a n g s b e st i Ni m u n g e n. 8 8. Die Kommnnalverbände haben, soweit es zur Versorgung der Bevölkerung für die Zeit bis zum 15. März 1916 er-f forderlich ist, die -Kartosfelvorräte, die sich m ihrem Bezirk m Gewahrsam von Händlern befinden, zu übernehmen und nl laufende Verträge, die voii diesen über Lieferung von Kartoffeln abgeschlossen und vor dem 15. März 1916 zu erfüllen sind, emzutreten: ausgenommen sind Verträge mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwltung. . Die Händler sind zur käuflichen Ueberlasfung verpflichtet Erfolgt die Ueberlasfung nicht freiwillig, so gilt 8 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728). III. Schlußbestimmungen. 8 9. Die Laudeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmnngen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als Kommunalverband oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung auzusehen ist. Tie Landeszentralbehörden können anordnen, daß die den Gemeinden au serl egten Verpflichtungen anstatt von den Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen sind. t 8 10. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die em Kommunalverband oder eine Gemeiiide, der die Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. . „ .. § 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten. 8 12. Die Abschnitte II, III und IV der Bekanntmachung über die Kartoffel Versorgung vom 9. Oktober 1915 treten mit Ausnahme des 8 23 mit dem Beginne des 15. März 1916 außer Kraft. 8 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veckundung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 7. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Speisekartoffclversorgung im Frühjahr und Sommer 1916^ Vom 10. Februar 1916. Auf Grund des 8 9 der Verordnung des Bmrdesrats über die Speisekartofselversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 86) wird folgendes bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen: _ a) als höhere Verivaltungsbehörde der Provinzialausschuß: b) als Kommuualverband der Kreis mit der Maßgabe, daß die Kreise Darmstadt, Dieburg und Groß-Gerau zum Kommu- nalverband Darmstadt, die Kreise Offenbpch, Büdmgen und Friedberg zum Kommunalverband Ofsenbach und die Meise Mainz, Alzey, Bingen und Oppenheim zum Kommunaloer- baud Mainz vereinigt werden : . c) als Gemeinde jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und Laiidgemeiiideordnung gebildete Verband. .. 8 2. Die den Gemeinden auferlegten Verpflichtungen find anstatt von den Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen. 8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem ^age der Verkündigung in Krack. . Darmst adt, den 10. Februar 1916. Großherzoglickes Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. Kramer. Bekanntmachung betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. Vom 7. Februar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zii wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reickis-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlass b ie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Auslande eingeführt werden, sind an die Reichskartoffelstelle in Berlin zu liefern 8 2. Als Ausland im Sinne der vorstehenden S3c)ammung gilt nicht das besetzte Gebiet. 8 3 Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehören oder Nicht, eingezogeu weidein ^ Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter welchen Bedingungen die Verordnung auf die Durchfflhr keine Anwendung'findet. _ 8 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Aast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ^ _ Berlin, den 7. Februar 1916 . Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. Delbrück. Bekanntmachung fcetieffeub die Preise für Rohzucker uud Zuckerrüben im Betriebs- fahr 1916/17. Vom 3. Februar 1916 Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw t>om 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord' nung erla,sen: . . Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebs- L aIjT oo lb/l7 ^ ‘öcrgeftenten Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom vundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg gegen- uber dem tn der Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker vom 26. ^lugust 1915 (Reuhs-Gesetzbl. S. 516) für Lieferung bis M 31 Dezember 1915 festgesetzten Preise um 3 Mark auf 15 Mark erhöht. Monatszuschläge' werden nicht gewährt. Der Bundcsrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle sowie für Rohzucker gelten, der aiißerhalb der Standorte der Fabriken eingelagert ist. , 8 v 2 c? e V m U.5?^ 1 vorgesehene Mehrbetrag des Roh- zuckerpreises ist ausschließlich zur Erhöhung der Rübenpreise zu verwenden und zwar dürfen rübenoerarbeiteride Fabriken iuBer- ; r Q S Uber Lieferung VON Zuckerrüben für das Betriebsjahr n'l? £ ue " Niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren al» 0,4o Mark über dem im Betnebchahr 1913/14 von ihnen für Kau, ruben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten die- ser Berordliung zu erne.n niedrigeren Preise abgeschlossen sind ä" me/i7 su dL sind, smdm di- Vorschriften im Absatz is^ genuine Anwendung, m diesem Falle wird der feste Grundpreis zu- Srunde gelegt der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund Absellschaftsvertrages gelieferten Rüben gezahlt ist Bei Fabriken die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge über «&2'V° n 5??en der in Absatz 1 mW 2 bezeichneten Art nich b" Mindestpreis für Rübe!i Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zucker! gehalt den Gewinn der Zuckerfabrik oder sonstige Um stände so- wie über Rebenlicferungen außer Betracht AusLen"zW" ^'bre Bestimmungen treffen und ~ £ 3 - , ^geben sich zwischen den Vertragschließeiwen bei der § 2 fe'lbft Zuwendung findet, sowie bei Anwendung des Lv I"vst Streitigkeiten, so kann jcbc Partei eine Entscheiduna der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Fabrik darüber beantragen, zu welchen Bedingunglm die 311 liefern fmd Die höhere Verwaltungsbehörde setzt die Bedingungen nach freienr Ermessen fest. Die Entsche-duna ist endgültig und für die Gerichte bindend ^nrscyewung ist le Landeszentralbchörden bestiinmen, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden anzusehpn sind 8 “ 1Q 1 fi /17 . Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1®$(JJ’vlr"aba-schl°ss-n werden. Verträge. die vor In- Ä K |' r “f nM9 aefdjloffen sind, sind nichtig. ^ in Mast. f ^"°'b"ung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 3. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers! Delbrück. Zu Nr. M. d. I. III. 2090. , , C£ . .. m . Bekanntmachung betrcffenb Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebslahr 1916/17. Vom 9. Februar 1916 . „'F ^^"^^^ws-iVesctzvl. @.80) ist al> waltuiigsbehorde der Provinzialausschuß anzusehcn Darmstadt, den 8. Februar 1916. ä 1 J Großhierzoglichcs Ministerium des Innern v. H o nr b e r g k. Krämer. ~Bekanntmachung über die Verwendung von Verbrauchszucker. ^ m ^ . Bom 3. Februar 1916. nr ^rr Bundesrat- hat auf Gruiw des 8 3 des Geseücs nW s;«, SSL-sassfeilrS 8 n p Cr ^llt auch die Vera rb eitu ng> zu Futtermitteln »iitäSiÄÄSÄr''"* ”* Mi.JhL™^ n 'W on3 l er ^'laßt die näheren BestimnMngcn zur Ansmhrung dieser Verordnung. Er kann Ansnahnien zulassen är ,,J> 1 A" den vorstehenden Vorschriften zuwider Verbrauchs- Branntweinhcrstellnng oder zu sonstigen ^chnlschen Zwecken verwendet, wird, unbeschadet der verwirkte m ?DLta"^^°^stra^bis zu fünfzehnhundert Matt "der Mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Perbranchszucker geltenden Vorschriften finden auch ans Salbe rzeugnifse icber Art (Füllmassen usw.» Anwendung, de. 8 9 J? 1 ? 6 Ahnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der h 2 um 1 Marz 1916 m Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der- Reichskanzler B Berlin, den 3. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _-___ Delbrück. __ „ . Bekanrrtmachrrnq ^mE-Epr-isc für Sen. Vom 3. Februar 1916. , auf Grund des 8 5 des Gesetzes bereifend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom nung Achsen' 1914 (RcichEst-tzb!. S. 516) folgende Verord- S-iil wIK Wt fclc Tonne inländisches Heu darf beim 4.e«.iaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen ^ von Kieeartc.il '.Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schioedeuk.ee, Gelbllee uud WciMee usw.) o von Mlndesteus mittlerer Art und Güte 150 Mk * “• ber Wiesen- und Feldheu (G.'misch von Süßgrä- leru, Kleearten und Futterkräntern) von niinde- ^ stens mittlerer Art und Güte ' ioq Mk 6 8EtJCe6t ' f ° ift ri " ZuM-üv°» ^WfrStmt^r a pv^?^ n 'r raI fc^^ ,eu mit Zustimmung des Rei,ch_-.kanzlerv für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes niedrigere landwsiüNti'ben ®s Ci Verschiedenheit der Preise am Orte der HSÄrt , ?K r o^wrrl'lichcn Niederlassung des Käufers ÄS fu ’ b öle f " r belt l^^ren Ort geltenden Preise tfi- ? ür die Tonne lose verladenes Heu 8 Mark ... ■•r 1 ' die Tonne gebundmes oder gepreßtes Heu 5 Mark ?Ä u ^ et W* Zuschlag umfaßt insbesondere Komnlis- ähnliche Gebühren soivie alle Arten ^ulwendungen, nmst aber Me Auslagen für Fracht chnschtieß- ^ ( ^urch Zniammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Borsrachikoften. i 'vi ^^P^brsein den §§ 1 und 3 gelten nicht für den Klein- VerbraiÄ!- ^^inverläuf gilt der Absatz unmittelbar an rfä * Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt vnter der Voraussetzung, daß zur Beförderung Eisenbahn oder der Wasser- Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zu lassen, in Kraft. 93etorb,tun ^ ^tt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 3. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Delbrück. _ or ' Vekauntmachsurg. «. SßtJmsn^mfttg^xKM ^tbrAufhebuich der bisherigen Bestimmüngen über die Aus- cc S ll |^ ec xn l ^lgenden genannten Gegenstände nstrd ver- die Ausfuhr und Durchfuhr von: Werkzeugen für Maschinen- oder Handgebrauch aus Eisen oder Stahl in fertiger oder halb- ! l Ä tl |ff der Zolttarisnummern 678, 606, 808 610 ledoch mrt ?kusnahme der nachstehend!»genannten Werkzenae' . Ambosse, Knschraubstölkchen, Blumenkellen, Bohrwinden Bücki- senoffiier, Drillbohrdreher, Durchschläger, Gartenrechen Glaser- ^'Ä^umesser, Glaserkittniesser, Gewindebohrer bis 3 mm Durchf- ote^ec, .Hammer un Stuckgewicht bis 500 Gramm Handhobel Rohrzangen, Rohrschneider, Scharier- und Svivm^'n! ^ ^ UMHWöWM — s AieMi Wregemei wl Zahlen- und Buchltabenftempel, Lrehmngen, Zrrkcl, Zolljtocke, Zuckerzangen. Berlin, den 6. Februar 1916. Der Reichskanzler. -_ Im Aufträge: Müller. _ Bekanntmachung K rt i U ^ ft ^ r S!; 9 “ u f ® runb der Berordmrng, betreffend« pr,vate Schwefelwirtschaft, von, 13. November 1915. (Reichs-- ... p _ t ^Gesetzblatt S. 761). ^ i der Verordnung, betreffend die private Schwefel-, Wirtschaft vom 13. Novernber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) sind £ ie Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte hür- M ^ der im Januar 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum und abgefallenen Säuren bis zun, 15. Februar 1916 zu er- nach 88 2 und 3 der Verordnung Melde- und Um- ^Euhtrgen haben die Zu,tellung von Fragebogen für die Aus- mnstserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwqmvutschatt. Berlin W. 66, M-,.erstra^ 63/65 z^L Kagen sEit ,ic ihiikn nM unmittelbar Mgegangen sind, INLK « IN ,E»t nicht eine Ansnahme ge- man tz W der Ansfuhrungsbestlmmungen vom 14 November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 461) vorliegt, ^|f L9 c ern von Schwefelsäure und Oleum für die ^?^^tveffenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen, b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt so- nrh In? ^US dem Wirtschastskreise des anerkannten Heeres- Marinebedarfs heraustritt und in die private Wirt- «nnüs^Ä^t -sud zwar für die in der betreffenden Rech- nungsperivde abfallenden Mengen. Berlin, den 1. Februar 1916. Der Reichskanzler. —- Im Aufträge: Müller. _ m ... „ t t Wekarrntmachung. ri cy Il J- dks 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vvm betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, dre bei der Herstellung und dem Betriebe von ^^"L^en des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe tch truchltrh^udrs zur öffentlichen Kenntnis: s- V.: Lan germa nn. Betr.: Fortbildungsschule. An die Schulvorstände des Kreises. ^^Z^/Apsehlen Ihnen die Fortbildungsschulen, nachdem die «MS« «r jä - - & - O. MÄtSÄSl: 1 * 1. Zahl der: Ä ÄL im ganzen^ ä) &tmbm pt0 Woche. 2. Betragen der Schüler; 3. Leistungen der Schüler'; Bahl der Schüler nach dem Berufe: arb^l^^to, V Kaufleute, c) Handwerker, d) Fabrik- &n den Oberbürgermeister zu Gießen und ?nstereien der Londgemeinden des Kreise»' ^ ' , 0 ^. xß n ? schnelleren und sichereren Erledigung der in überaroker schreiben vom 20. Januar 1916 iKreisbl^ Ar^ 7?.,n' n Kr-asgefangenenlager angefüh^n^e K» u gsgefangen^n ins Einvernehmen setzen und ihr (Äesncki SiiEffiWsÄS ■ ÄÄ3 «SS- g tftims fli> das Kt «samt, bcn andorcu an bic Inspektion richteten Versäumnisse: hl e Üi a Ä n) 1 De J ni .Krankheit, c) unerlaubte, m ist nisse anzüg/ben f^^' ^ Prozentsatz der Versa,nn. 6. Vergütung: 3.) pro Stunde, b) im ganzen; 7. Unterrichtszeit: a) Wochentage, b) Lage der Stunden. Großen den 5. Februar 1916. Großherzogliche Kreisschulkommisfion Gießen. ___ >5- V.: L a n g e r m a n n. d C J<}. von Frühkartoffeln. q dA Obt'rburgermfistt'r zu Gießen und die Großh Vmgermeifterelen der Lnudgemeinden des Kreises.^ mende! .Zufuhr vom Ausland wird es im kom- SSlrKf?, Ö ^ 1 notwendig sein, wiederum im größeren Umfang Frühkartoffeln anzubnuen. Es ist aber dringend zu wünid^r 8 » r do r t ^-rühkartoffeln angebaut werden, wo Boden und kl'ima- tische Bcrhaltrnfse dem Anbau der Frühkartoffeln günstig ind decken dürften.^ ® xtx&qe ^rcht die anfgewandte Arbeit und Kosten von 2—99 Abdrucken 4 Pfg., bei Bezug von 100 Abdrucken und di- in Betracht kommenden Kreise ans das Erscheinen des Flugblattes aufmerksam zu machen und für leine Verbreitung zu sorgen Gießen, den 14. Februar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Lan g ermann. __ Oeffentliche Aufforderung. Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und des Preises von lebendem Vieh. „ Ca . . ^ Auf Grund der für die Regelung des Brehankaufs m der Provinz Oberhesscn erlassenen Satzung vom 12. ds. Mts., abgedriutt im Kreisblatt Nr. 13 vom 14. ds. Mts., fordern wir hiermrt zur Anmeldung unter genauer Angabe von Name, Ort oewerv- lichen Niederlassung oder Sitz dir spätestens zum 18. lf. Nits, bn ^Valle Viehhändler (auch Viehkommissionäre), die im Kreise ihre gewerbliche Niederlassung und bereits vor dem 1 Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf getrieben haben, 2 die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den .Handel oder den Kommissionsliandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Kreise haben. , Gleichzeitig ist Name, Stand und Wohnort deslcmgen anzu- geben, dem die Ausweiskarte ausgestellt werden soll. f Die Viehhändler und die genannten landwirtschaftlichen Genossenschaften haben ihrer Anmeldung eine Erklärung darüber beizusügen, ob mit ihrem Gewerbebetrieb eure Wirrst- oder Konservenfabrik verbunden ist. Zur Erlangung von Nebenkarten ist seitens des Antragstellers Name. Stand und Wohnort desjenigen genau anzugeben, aus den die Nebenkarte ausgestellt werden soll. Zur Anmeldung sind nicht verpflichtet Händler, die nur Mit Pferden handeln, und die unter 8 7 der Satzung fallenden Händler mit Ferkeln und Läuferschrveinen. Als freiwillige Verbandsmitglieder kommen die in 8 4 der Satzung Genannten in Betracht. Sie haben mit Ausnahme der unter Ziffer 2 daselbst aufgeführten lediglich eine Erklärung darüber altzugeben, ob mit ihrem Gewerbebetrieb eine Wurst- oder Konservenfabrik verbunden ist. Die unter Ziffer 2 Genannten dagegen haben außerdem eine Bescheinigung über die Höhe ihres Betriebskapitals vorzulegen, sowie darüber, ob sie vor dem 1. Juli 1914 den Viehhandel im Hauptberuf betrieben haben. Gießen, den 14. Februar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m er de. Betr.: Feldrügcverfahren. L ^ w . . An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Feldrügeregister sind bis spätestens z u m 26. d^ M ts. an die Herren Amtsanwälte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zur Pflicht gemacht. Gießen, den 10. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m erde. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 31. Januar 1916 als verseucht zu gelten haben: 1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Bensherm, Dieburg, Erbach, Heppenheim, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Mainz, Bingen, Oppenheim, Worms. 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke init Ausnahme von Kon-- stanz, Lübeck in Oldenburg, Birkenfeld. Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Renß ä. L., Schaumburg-Lippe, Lübeck. Gießen, den 11. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Fried berg. In Heldenbergen ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Gießen, den 10. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: H emmerde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Leihgestern: hier: Drainagen. In der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 7. März l. I. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Leihgestern ein Projekt über Ans- ünd Durchführung einer Drainage in Flnr IX nebst Beschluß vom 12. Januar d. I. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidnng des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Gvoßh. Bürgermeisterei Leihgestern schriftlich einzureichen. F r i e d b e r g, den 5. Februar 1916. Ter Gvoßherzogliche Feldberernigungskommissär: Schnittspahn, Regiernngsrat. Märkte. ko. Frankfurt a. M. Viehhofmarktbericht vom 14. Febr Austtieb: Rinder 1022 (darunter Ochsen 253, Bullen 61, Kühe und Färsen 708), Kälber 166, Schafe 71, Schweine 302. Marktverlauf: Markt wird bei lebhaftem Handel geräumt. Preise für 100 Psd. Lebend- Schlacht- Ochfen. gewicht Vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlacht- Mk. Mk. wertes, 4-7 Jahre alt. . .. 88—123 160-225 Junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgeniästete .. 81—110 160—200 Bullen. Vollfleischiqe, ausgewachsene höchsten Schlachtw. 113—118 195—205 Vollfleischige, jüngere. 108—112 195—202 Färsen, Kühe. Voll fleischige ansgem. Färsen höchst. Schlachtw. 95—110 175-205 Vollfleischige ausgem. Kühe höchsten Schlacht- wertes bis zu 7 Jahren. 95—110 175—205 Wenig gut entwickelte Färsen 85—95 170-190 Ael'ere crusgemästete Kühe. 76—80 150—160 Mäßg genährte Kühe und Färsen .... 65—75 130—150 Gering genährte Kühe und Färsen .... 58—64 132-145 Kälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . 110—120 183—200 Geringere Mast- und nute Saugkälber . . . 100—110 169—186 Schafe. Weideinastschase. Mastlämmer uild jüngere Masthammel. . . 87-00 190- 00 Schweine. Vollfleischige Schweine von 60 bis 100 kg Lebendgewicht. 108.00—00.00 —.— Vollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht . . . ... . . 93.00-00.00 — Vollfleischige Schweine von 100 bis 120 Kg Lebendgewicht. 118.00—118.50 — Vollfleischige Schweine von 120 bis 150 kg Lebendgewicht. 129.00-00.00 — ko. Frankfurt a. M., 14. Febr. Frucht- und Futter- m i t t e l m a r k t. Bei äußerst ruhigein Verkebr ist die Stimmung für gute Futterinitlel sehr fest bei fast keiiiem Angebot und weniger Nachfrage. Preise lassen sich nicht seststellen. ko. Frankfurt a. M.. 14. Febr. K a r t o s s e l m a r k t. Kartoffeln ab Versandstation in loser Ladurig 6,10 Mk. per 100 Kilo. ko. Wiesbaden. Vieh hosmarktberich t vom 14. Febr. Austrieb: 56 t Rinder (darimter 97 Ochsen, 39 Bullen, 428 Kühe und Färsen), 300 Kälber, 79 Schafe, 227 Schiveine. Marktverkauf: Bei verrnehrtem Austrieb, trotz hoher Preise, bleibt nur geringer Ueberstand. Preise für 100 Psd. Lebend- Schlacht- Ochsen. gewicht. Vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlacht-' Mk. Mk. wertes im Alter von 4—7 Jahren . . . 108—116 200 -220 Junge, fleischige, nicht ailsgeiiiästeie und ältere ausgemästete. 100-107 185-200 Bullen. Vollfleischige, ausgew. höchsteil Schlachtw.. . 95—105 180—195 Vollfleischige jüngere. 88—95 165-180 Färsen, K ü he. Vollfleischiqe, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwertes .. 108-116 200-220 Vollfleischige, allsgemästete Kühe höchsten Schlachtwertes bis zu 7 Jahren. 95 — 100 180—190 Wenig gilt entwickelte Färsen ...... 100—107 190—198 Aeltere allsgenlästete Kühe u,ld wenig gut entwickelte jüngere Kühe. 85—95 170 — 180 Mäßig genährte Kühe iiild Färsen. 70—85 150—170 Kälber. Feinste Mastkälber. 120-00 200-00 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . 110—120 184-200 Gerillgere Mast- uiid gute Saiigkälber . . . 105—110 175—184 Geringere Saugkälber. 95—105 155—175 Schweine. Vollfleischige Schweine vo,l 80 bis 100 kg Lebeildgewicht.. 118,80 —.- Vollfleischige Schiveine unter 80 kg Lebendgew. 129,60 — Rotationsdruck der B r ü hl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.