Nr. 13 14 Aebruar 1916 Bekanntmachung. Be tr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. Nachstehend werden veröffentlicht: 1. die Bekanntmachungen Großh. Ministeriums des« Innern in obigen: Betreff vom 24. Januar und 9. Februar d. Js.; 2. die Satzung für den Oberhessischen Viehhandelsverband. .Gießen, den 12. Februar 1916. Großh. Provinzialdirektion Oberhessen. Dt. Using er. Bekanntmachung betreffend Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. Vom 24. Januar 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntrnachung über die Errichtung von Preisprüstingsstellen und die Versorgungsregelung vogr 25. September 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728) wird hiermit folgendes angeordnet: 8 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh wird für jede Provinz ein rechtsfähiger Verband gebildet. § 2. Dem Verbände gehören an: 1. Alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben. Falls sie binnen einer in der Satzung zu bestimmenden Frist dem Verbandsvorstand gegenüber die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Getoerbebetriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft: 2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Verbandsbezirk haben. ' Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden: 3. Metzger, die im-Verbandsbezirk vom Landwirt oder Mäster Vieh kaufen wollen; 4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen. 8 3. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbände selbst nur den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstand eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet. 8 4. Rinder, Schafe und Schweine werden auf Eisenbahnen, Kleinbahnen und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenommen, wenn der Versender entweder sich als Mitglied des für die Versandstelle gebildeten Verbandes ausweist, oder eine Bescheinigung des Verbandes vorlegt, daß der Versand für dessen Rechnung erfolgt, ... oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandortes vorlcgt, daß der Versand gestattet ist. Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur ausstellen, wenn es sich um einen Versarw von Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betriebe an einen anderen landroirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Kreisämter sind befugt, auch in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen. 8 5-. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gellen Rinder, Schafe und Schweine. Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 Klgr. und mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 50 Klgr. für das Stück von dieser Anordnung ausgeschlossen werden. 8 6. Die Satzung des Verbandes wird von dem Provinzialausschuß erlassen. 8 7. Wer entgegen der Vorschrift des 8 3 dieser Anordnung unbefugt ijt einem Verbandsbezirk Vieh kaust, oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt, desgleichen wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum kommissionsweisen Verkauf abgibt, sowie wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach 8 6 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, wird nach §17 der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüstingsstellen und die Versorg, mgsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8. Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft, armstadt, den 24. Januar 1916. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H v'm b e r g k. Bekanntmachung betreffend Regelung der Beschaffung, des Absatzes und des Preises von lebendem Vieh. Vom 9. Februar 1916. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung vor: Preisprüsungsstel- len und die iVersorgungsrcgeliung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird hiermit folgende Ergänzung und Mänderung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1916, betr. Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von leberchem Vieh — Beilage zur „Darmstädter Zeitung" vom 25. Januar 1916, Nr. 20 — angeordnet : Artikel I. Im 8 2 wird im Absatz 1 Ziffer 1 hinter den Worten „ihre gewerbliche Niederlassung" hinzugesetzt: „und bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrieben haben." Artikel II. 8 2 Absatz 2 erhält folgende Zusätze: 5. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben, j^>och vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel in: Hauptberuf nicht getrieben haben. 6. Landwirtschaftliche Bereinigungen (Zuchtgenossenschasten, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Verbani^bezirk haben. Artikel III. Im 8 3 wird folgender Absatz 2 zugesetzt: „Ter nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Master zur Schlachtung für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verband." Artikel IV. 8 0 wird folgendermaßen abgeändert: Tie Satzung des .Verbandes wird von der Gr. Provinzialdirektion erlassen. Artikel V. § 8 wird folgendermaßen abgeändert: Diese Anordnung tritt am 25. Februar 1916 in Kraft. T armstadt, den 9. Februar 1916. Großherzvgliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. Satzung für die Regelung des Biehankaufs iu der Provinz Oberhessen. ß 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes mü) der Preise von lebendem Vieh (Rindern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmack-ung über die Errichtung von Preisprüstingsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607) vom 4. November 1915 (Neichs-Gcsetzbl. S. 728) für den Umfang der Provinz Oberhessen ein Verband gebildet. Ter Verband fiiljrt den Namen: Oberhessischer Vieh- handelsverband. Ter Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in Gießen. 8 2. Ter Verband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh in der Provinz Ober-Hessen und dessen Absatz. Er ist mit Genehmigung der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen befugt, die zu zahlerrden Preise festzusetzeu :md Bestrmmun- geu über die beim Weiterverkauf zulässigen Austchläge zu treffen. Tie Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden. § 3. Denz Verbände gehören an: 1. alle Viehhändler, die in der Provinz Oberhessen ihre gewerbliche Niederlassung und bereite vor dem 1. Jul: 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrieben haben. Falls sie binneL vier Wockien vom Tage des Erlasses dieser Satzung den? Vorstände die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebes verzichten, erlischt die Mitgliedschaft, 2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, d:e den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren S:tz in der Provinz Oberhessen haben. Tie vorgenannten Mitglieder haben sich unverzüglich, längstens binnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung beim Verbände zur Mitgliederliste anzumclden. § 4. Auf Eintrag können Mitglieder des Verbandes werden: 1. Metzger, die in der Provinz Oberheffen Vieh vom Landwirt oder Mäster kaufen wollen, 2. Viehhärch-ler und landwirtschaftliche Genossenschaften, r-ie, ohne in der Provinz Oberhessen eine gewerbliche Nr eder- lass ung oder ihren Sitz zu haben, in der Provinz Oberhesten Vieh kaufen »der Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen, • . . 3. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre geioerbftche Niederlassung haben, jedoch), vor dem 1. Juli 1914 Vrehhandel rm Hauptberuf nicht betrieben haben, „ , 4 . landtvirtschastlichie Vereinigungen (Zuchtgenossenschasten, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Berbandsbezirke hab-m. ^ * r:e \\- 'ix’i er toi tat vom Verstände fim * äusweiskarte OVnoftntfcfrmeu erhalten für die von ilmett »u tu > ulme!iCvu Personen Ausiveiskarten. Sofern für eine Ge uEnni m m.'luav Personen 9Lii*5u>d«Ernten erhallen sollen, sind neben der Hauviausiveiskarte 'lieben hu*t eit auf die Person anszu Nellen Händler. die Anskäuser beschäfligen, Hoden für diese ans den -wuim lautende Nedenkarten zu beantragen. Die Auswcislarteii sind voll den Verlxindsinitgliedern bet iebv'irt i i: ton naulegen. Die AiiSftellung von Ausiveiskarten ist zu versagen, wenn buuitie Vorlieben, die es reäUferligeu ivürchen, dem Mitgliede den "Lx'tneb des 'oi. l, uirel* ans Grund der Verordnung vom 23. Scp lcmder .191.> z.-r Fernhattuug unzuverlässiger Personen vom Handel Rei.üs Gesetzbt. S. 603) zu untersagen. a:e Versagung kann bei-der Entscheidung aus Anträge zur Ausnahnre ais Mitglied nach 8 4 auch dann erfolgen, meint wichtige Grunde gegen die Erteilung der Ausweisrarte vorliegen. Ueder die Erteilung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausiveiskarte entziehen, wenn Gnurde vor liegen, die es rechtfertigen o> tveun Grunde vorlregen, die es rechtfertigen würden, dein M itgliede den Betrieb des Biehharrdets aus Grund der Verordnung vom 23. realem der 1915'zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ,Reichs-Gesetzbl. S. 603 > zu untersagen, «?der wenn Cum Mitglied rviederbolt den Bestimmungen dieser Satzung oder den gemäß 8 ll erlassenen Anordnungen des Vor- ltandes zuwider handelt. Mir der Entziehung der Ansiveiskarte verliert das Mitglied da-? fnectn zum Handel mit Vieh in der Provinz Oberhcssen. Uebee Beschwerden wegen der Versagimg oder Entziehung von 9lusuu.no karten entscheidet die Gvoßh. Proviirzialdirektion Öbci Helsen endgültig. Wird einem Mitglieds seine Ausiveiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen de» Vorstandes bestimutten Blättern (§ 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen. Ter Ankauf von Vieh hei dem Landwirt oder Master zur -Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kvm- ntinwnswege Handel mit Vieh ist in der Provinz Oberhessen nur gestattet: dem Verbände selbst mit Genehuligung der Großh. Provinzialdirektion, den Berbandsmiigliedern, die von dem'Vorstände eine Ans- ^ welskarte erhalten haben. Der Handel mit Ferkeln und Läuferschwemen im Gewicht unter 30 Kilogramm für das Stück fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung. . Ter nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Master zur Schlachtung für den eigerren Bedarf, soweit er sich rm örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verband. § 8. Heber jedes nach § 7 dem Verbände und seinen Mitgliedern vorbehattene Viehhaiidelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach dem v. wüster A dem Vorstände des Verbandes einznreichen. Tie Anzeige ist spätestens bei der Uebernahme des Viehes zu er- statten, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. _^.Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine ubmiri't oer Anzeige must der Käufer behalten und mindestens ein oahr laug, vonl -tage des Kaufabschlusses ab gerechnet, aufbewahre u. §9 Die Berbaiidsmitglieüer sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung ln der Provinz Oberhefsen getätigten Viehankäufe Buch zu mhren. In das Buch, das mit fortlaufender Seitenzahl versehen fein nruß, sind einzutragen sämtliche Angaben über den Kaufabichluß, die die Anzeige an den Verband enthält, sowie die Angaben über den Weil er vor kauf,der Tiere. Die Anlage des Buches hat nach dem Muster B zu erfolgen. Das Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstände des Verbandes oder einem von ihm Beauftragten zur Einsicht vorzulegen. § 10. Organe des Verbandes sind: 1. Ter Vorstand. 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung. . H- Ter Vorstand führt-die Geschäfte des Verbandes; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Ter Vorstand erläßt die näheren "Anordnungen zur Ausführung der im $ 2 dem Verbände übertragenen Aufgaben und Befugnisse, er bedarf hierzu der Genehmigung der Großh. Provinzial- direklion Oberhefsen. § 12. Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern. Für den Vorständen und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Ten Vorsitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter ernennt aus Widerruf die Großh. Provinzialdirektion Oberhessen. Von den Mitgliedern werdet: zwei Mftglieder von den Handelskammern aus der Zahl der in der Provinz Oberhessen ansässigen iHvi Mitglieder von der Landtvirtschaftökammer und fw/u-T m> v" !** vandiverkskaininer vorgeschlagem. Das Gltstche gilt für die stellvertretenden Mtglieder Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder smd ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslaaen. Ter Vorstand tritt ans Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tit dem in der Berufung bestiminien Orte zusani- men. Er muß binnen zivei Wochen berufen werden, ivenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Ter Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder oder deren! Stellvertreter anwesend sind . Die Besct'lsjsse werden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, nut einfacher St:m memnehrbeit gefaßt Bei stiinmengleichheir gibt die stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen über seine Zusammeu- setzung. Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, ivenn sie von dem Vorsitzenden oder feinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstaudsmilgliede abgegeben werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet. * 8 13. Ter Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern; hiervonl werden sechs durch die Mitgliederversammlung (ß 14) jährlich gewählt, drei Mitglieder ernennt die Landwirtschaf t skn innrer und je ein Mitglied ernennen die Oberbürgermeister bezw. Bürgermeister der Städte Gießen. Friedberg und Bad-Nauheim. Ter Beirat wird vom Vorstände nach Bedarf, miiidestens jedoch einmal in jedem Jahre berufen. Er ist über die Verwendung eines Heber schusses und die Teckltng 'eines Fehlbetrags zn hören (88 17 mrd 20 >. 8 14. Tie Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung vom Vorstände berufen. Sie hat aus der Zahl der Mitglieder seck)s Mitglieder für den) Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen. Von allen Sitzungen des Vorstands ruiid des Beirats mrd von den Mitgliederversammlungen ist die Großh. Provinzialdirektion unter Mitteilung der Tagesordnung in Kenntnis, zn setzen. Es bleibt ihr überlassen, einen Vertreter, dem beratende Stimme zu- steht, zu entsenden. § 15. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916. 8 16. Für die Ltusstellung 'der Ausweiskarten (8 5) ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen, sie beträgt: bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis 1000 Mk., für Nebenkarten und bei Metzgern 5 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von 1000 bis 5000 Mk. 10 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einen: Betriebskapital von 5000 bis 10 000 Mk. 15 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von 10 000 bis 20 000 Mk. 20 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von 20 000 bis 50 000 Mk. 30 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von 50 000 bis 100 000 Mk. 50 Mk. bei Gewerbeircibeitden mit einem Betriebskapital von 100 000 bis 500 000 Mk. 75 Mk. bei Geiverbetreibenden mit einem Betriebskapital von 500 000 bis 1 000 000 Mk. 100 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von melw als 1 000 000 Mk. 150 Mk. Viehhändler, landwirtschaftliche Genossenschaften, Metzger und landwirtschaftliche Vereinigungen, die im Großherzogttim eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz haben und in einer der ftovinzen bereits eine Ausweiskarte gelöst haben, haben bei Lösung einer weiteren Ausweiskarte in einer der anderen Pro- vinzen des Groß Herzogtums ence weitere Gebühr nicht mehr zu! zahlen. Für Nebenkarten ist stets die Gebühr zu entrichten. Ter Verband ist befugt, von jedem den Bestimmungen der Satzungen unterliegenden Ankäufe von Vieh in der Provinz Ober-, Hessen eine Abgabe bis zu einhalb vom Hundert des Rechnungs!- betrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrages, von den Mitgliedern des Verbandes zu erheben. 8 17. Ter Borstarid hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres die Jahresrechnung aufzustellen. Dü> Prüfung ünd Abnahme erfolgt durch die Großh. Provinziah, direktion löberhessen. Ue&et die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäfts Unkosten vorhandenen Ueberschujses und über die Deckung eines! Fehlbetrages entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Ter Beschluß bedarf der Zustimmung der Großh. Provinzialdirek tion Oberhessen, t.. Y . (fcfytOeträoe sind von den Verbandsinitgliedern nach dein Verhältnis U-res lebten Jahresumsatzes einzuziehen. Aellderungen dieser Satzung ist die Größt). Pro-, 8Nbm EbKg?b«bessm nach Anhörung des Vorstanbes des A Tie Bekanntmachungen des "Vorstandes erfolgen in den n!i'/t/.Ä!^^E^"ern der Provinz, in dem Amtsblatt der Land- imrft chaftskam m er und rn der Vrehhandelszeitung. t-\ “ r * cr P^'band wird aufgelöst, wenn, der Vcrbandsvorsland hl r lu m m "• lt - ä l ü t I Actttel Stimmenmehrheit beschließt und d>e c- , ich. Provmzmldirektwn Olerhessen dem Beschlüsse zustiinmt dem Bestpnnkt z.. d^n die BekanittmachUglde?ZmL min\ ril l ^lrichtung von Pren'prüsliligs,teilen und die Versor- gungsregellmg vom 25. September '1915 außer Kraft tritt. Verbandes erfolgt durch den Vorstand Sffeifm 11 ^hÄ! mg K f l r° U b< ? Ö>VL) ^ > - Provinzialdirektion Ober- r und abznnehmen. lieber die Verteilung eines bonde- «hnrT be,