Kreisblatt w den Kreis Gietzen. Nr. 11 8. Aebruar 1916 Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten. Vom 30. Dezember 1915. Auf Grund des 8 1 Abs. 2 der Verordnung des B-undes- rats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (ReichA-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt: % 1. Die Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verarbeitung in gewerblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der §8 1 und 3 Asbs. 2 der Bundesrats-- Verordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen mit anderen Waren, hergestellt werden, wird einer Zucker-Zu- teilungsstellc für das deutsche Süßigkeitengeiverbe übertragen. Diese Zucker-Zuteilungsstelle wird unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren- und Schokoladenfabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet. § 2. Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden (Süßigkeiten-Hersteller), haben der Z u ck e r - Zuteilungsstelle in Würzburg bis spätestens 15. Januar 1916 unter Benutzung der als Anlagen I und II beigefügten Vordrucke Erklärungen abzugeben: , 1. über die Zuckermeiigen, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 verarbeitet haben oder zur * . Verfügung hatten, und zwar gesondert a) nach der Verarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des § 3 ■ Abs. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1915, b) nach der Verarbeitung zu anderen Waren, . e) nach den Zuckermengen, die sie nicht verarbeitet oder über die sie in anderer Weise verfügt haben (z. B. im Handel); 2. über die Zuckermcngen, über die sie am 1. Januar 1916 in ihrem Gewerbebetriebe twrfügten. , Mangels ausreichender Aufzeichnungen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 im Besitze gewesenen kund verarbeiteten Zuckermengen und über deren Ausscheidung nach den unter Ziffer 1 bezeichneten Verwendungsarten sind Schätzungen zulässig. Gleiches gilt, sofern der Betrieb am 1. Oktober 1914 noch nicht bestanden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915 Unterbrechungen erfahren hat. 8 3. Die Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach 8 2 abgegebenen Erklärungen der Süßigkeiten-Hersteller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sackwerständige prüfen zu lassen. Sie ist befugt, beim Fehlen der Erklärungen selbst Schätzungen vorzunehmen. Die Zucker-Zuteilungsstelle setzt danach die Zuckermengen fest, welche die Süßigkeiten-Hersteller gemäß 8 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 im Jahre 1916 zu Süßigkeiten verarbeiten dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zuteilungs- stelle kann bei uachgewiesenen, unverschuldeten und ausnahmsweisen Betriebsstörungen wahrend der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 eine entsprechende Erhöhung des Zuckeranteils vornehmen. Sie kann die Zuteilung von der Erfüllung bestimmter Boi-schriften über die Venvendung abhängig machen. Gegen die Festsetzungen der Zucker-Zuteilungsstelle ist Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß zulässig. Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem Vertreter des Vorsitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg und ie einem Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten, in Dresden und des Verbandes Deutscher Ke's Fabrikanten in Berlin Die näheren Bestimmungen bleiben Vorbehalten. Die Entscheidung des Beschwerdeaus/chusses ist endgültig 8 4 Die Süßigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 ab Zucker für ihre Betriebe, und zwar nicht bloß zur Verarbeitung zu Süßigkeiten, sondern auch zur Verarbeitung zu anderen Waren oder zu anderen Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur Verarbeitung gegen Lohn usw., nur beziehen, wenn sie gleichzeitig den Abgebern der Zuckermengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag nach Muster der Anlage III auszufertigenden Bezugsscheine über die jciveils zu übernehmenden Zuckermengen aushändigen. , , . _ . Abgebcr von Zuckermengen dürfen Zucker an Süßigkeiten- Hersteller nur gegen Aushändigung der Bezugsscheine über die abzugebendcn Zuckermengen liefern- sie haben den Empfang der Bezugsscheine innerhalb einer Woche nach Uebergabe der Zucker- mengen unter Benutzung des vom Zuckerbezugsschein abgetrennten Vordrucks niitiels eingeschriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen. ' . . , Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Hersteller zur Benutzung gültig. Die Uebertragungen der Zuckerbezugsscheine an andere sind verboten. . Die Abgeber von Zucker haben die von den Süßigkeiten Herstellern übergebenen Zuckerbezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den nach 8 4 der Verordnung vom 16. Dezember 19.15 befugten Beamten. der Polizei und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vor- zulegem ^ am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetriebe der Süßigkeiten-Hersteller verfügbaren und von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürfen zur Herstellung von Süßigkeiten nur jene Mengen verarbeitet werden, welche dem Zuckeranteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen. Ueber den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßigkeiten-Hersteller unter Benutzung des als 'Anlage IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus außer dem Bezuge des Zockers ersichtlich sein muß, , 1. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu Süßigkeiten verarbeitet haben. 2. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu anderen Waren verarbeitet haben; 3. welche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere abgegeben haben; „ , „ 4. welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie hergestellt haben. _ „ . . Die Süßigkeiten-Hersteller haben die e Bücher, sowie ihre son- 'tigen Geschäftsaufzeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zu- teiluirgsstelle oder den Beamten der Polizei und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, ferner die im § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben. 8 6. Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleichzeitig mit dein Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende Gebühr von 10 Pfg. für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zuctz-r. ^ n Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zuteilungsstelle nach näherer Weisung des Reichskanzlers venvendet. 8 7. Zunnde^yandlungen werden gemäß 8 8 Nr. 4 der Bunbes- ratsverordnung vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.8^1) mit Geldstrafe bis zu eintansendfnnslMndert Mark ober mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Berlin, den 30. Dezember 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Betr.: Herstellung von Süßigkeiten. Wir bringen die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung de- Reichskanzlers vom 30. v. Mts. zur Kenntnis der Bevölkerung! mit dem Anfügen, daß die in der Bekanntmachung erwähnten Vordrucke in Nr. 1 des Zentralblattes für das Deutsche Reich, Jahrgang 1916, abgedruckt sind; einzusehen in der Registratuv des Kreisamts. ^ r t « .- Wegen verspäteter Mitteilung der Bekanntmachung kann die Frist in 8 2 nicht eingehalten werden; die Abgabe bet Erklärung tmt deshalb so bald als möglich zu erfolgen. (S. auch Krersblatt Nr. 113, Bek. vom 16. bczw. 20. Dezember 1915.) Gießen, den 15. Januar 1916. Großherzogliches .Kreisamt Gießen. Dr. U finget. _ Betr.: Fahrpreisermäßigungen. w M An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf den im Militärbetriebc befindlichen Eisenbahnen des östlichen Kriegsschauplatzes werden gemäß 8 13^der Verkehrs- und Tarifvorschriften vom 1. Januar 1916 zum Besuch kranker oder verwundeter, sowie zur Teilnahme an der Beerdigung verstorbener deutscher Krieger deren Angehörige zum halben Fahrpreise befördert, wenn sie durch Vorlage eines Ausweises nachn^iseu, daß sie aus den preußischen Staatsbahnen _ die gleiche Fahrpreis ermäßiguna erhalten Huben. Mit Rücksicht hieraiif habm sich der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten und der Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseifenbahnen entschlossen, die in Rede stehende Fahrpreisvergünstigung auf den Streun der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen und der Reichseisenbahnen: in Elsaß-Lothringen allgemein auch bis zu den UebergangsstaUonn, nach Rußland zu gewähren, wenn die zu Besuchenden nt russischen Lazaretten liegen oder die Verstorbenen m Rußland beerdigt *"^G i eßen, den 2. Februar 1916. Gwßherz-ogliches Kreisamt Gießen. vr. Usinger. ___ — Betr ' Die Einsendung der für die Landeswaisenanstalt zu erhebenden Kollekten und Büchsengelder. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, falls iwch Nicht gesche^i, als bald die unter Ihrem und eines Gemeinderatsnutgliebs Verschluß stehenden Waisenbüchsen zu öffnen und berm Inhalt bis längstens 31. 9JZ ärz l. IS. durch eine Kosten nicht verursachende Angelegenheit an uns abzuliefern. Gießen, den 3. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießern Dr. 11 fing er. De 1 r.: Die Hegezeit der Amseln und Stare. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . * % Hcgez-eit für Amseln und Stare ist auch für das Kalender- !rSr 1?^ burch Gr. Ministerium des Innern aufgehoben worden .T-re Bürgermeistereien wollen die Interessenten hiervon benach?- richitrgen. Gießen, den 2. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr, Ufin ger. Öetr.: Mjlitärverhältnisse der ehemaligen Hilfsschnler. An die Schulvorstände des Kreises. Auf Anregung des Reichskanzlers hat das Großh. Ministerrum beS Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, ange- ordnet, daß alliährlich bei der Schulentlassung der Zöglinge der puMchulen ein genaues Verzeichnis der entlassenen Knaben unter Verfügung von Abgangszeugnissen, sowie von sonstigen geebneten Beurteilungen (ärztlichen Zeugnissen usw.) von den Leitern der Schulen an die Gemeindevorsteher, die zur Anlegung ine^utrerungsstanrmrolle verpflichtet sind, abgegeben werden M. Der Gemeindevorftand bat diese Verzeichnisse an den Zivil- Vorsitzenden der ErsatzkomMifsion ernzusenden. In sinngemäßer Anwendung dieser Verfügung auf solche schwach begabte Kinder, die eigentlich rn Hilfsschulen gehört hätten, aber nicht in ihnen ausaebrldet worden sind, bestimmen wir, daß das oberr bezeichnete Zerfahren auch auf diese Kinder Anwendung finden soll. Bei tsijiu ^N"nstnng ist demgemäß eine genaue Würdigung dieser ^4^r m physischer, intellektueller und moralischer Hinsicht auf- zulleuen, mrt ärztlichen Zeugnissen und sonstigen geeigneten Gut- ru vervollständigen und an die zuständige Gemeinde- beyörde zur Werterbeförderung abzugeben. Greßen, den 5. Februar 1916. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. __ singer. Betr.r Die »ur Entlassuw, kommenden SchAer, die ein Hand- werk erlernen wollen. ^ An die Schulvorstände des Kreises. £ ciwij Ur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltenden Bestimmungen nicht mehr allen Handwerkern zu m Handwerker. der künftig Lehrlinge anleiten will, muß sich rm Besitze etne3 schriftlichen Ausweises hierüber beim den. Als wlche. gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten Mei- Fällen die von der Verwaltungsbehörde ^aestellten Bescheinigungen über die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen. «?*£. die zur Entlassung kommenden H' bl £ er" Handwerk erlernen wollen, und deren Eltern flrfTW SErn darauf aufmerksam nrachen zu lassen, daß sie aewiss/rn emes Lehrverhältmsses erst darüber ver- ob der in Aussicht genommene Lehrmeister aiich tat- Beftignis zum Anleiten von Lehrlinacn besitzt. Auch bav - a daß die Aussichten im vandwerk gegenwärtig wieder günstiger sind Greßen den 3. Februar 1916. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ _ I- B.: L a n g e r m a n n. m ,. T die Schi,lvorstände des Kreises. I™ 1 *™ Bersumma bet obersten Schulbehörde wirb Ihnen «4u- Kenntnisnahme und Nachnchtung gebracht ^ G, eßen, de» 2. Februar 1916 Großherzogliche Kreisschulkommisston Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Großherzogliches Ministerium des Innern SÄAS-*" m "‘ m * ------ »*< .«15 ‘ "«*»■ “* gefallenen Schüler und Photographien in Sam- Gefallenen ist/n^KW^mem^ufz^ ^ jjÄÄtl'Ä® •«ÄiÄK fi'n“Äfe'" d" WC entstehenden Kosten werden zweifellos für die Volksschulen gern von den Gemeinden Überno mmeii und können für die höheren! Schulen aus den laufenden Mitteln bestritten werden. - _ V.: Nodnagel. Salomon.- Bekanntmachüng. " B e t r.: Die Kartoffelhöchstpreise. w „ ®' e f verbreitete Annahme, daß eine Erhöhung der EortÜse/^u,s.^ u liprerse eu^getretcu ist, ist unrichtig. Die ^Höchstpreise bleiben im Kommunalverbandsgebiet in der Hohe bestehen wie sre (mit 6,10 Mk. für das Malter, festgesetzt nichts ^geänderten ^ ^Ordnungen des KartoffelausfuhrverbotA Nach der Bundesratsverordnung vom 27. Januar 1916 sind ^ü^s^.^^^^ivallungen und die Marineverwaltnng, die Reichs-- kartoffelstelle und die von dieser ermächtigte.: Stellen und Personen yL ^ Höchstpreise Nicht gebunden; sie unterliegen jedoch bei den und Verkäufen den Weisungen des Reichskanzlers. k ^or^ungen der Reichskartofselstelle können Zu- Z2 e Jff JK J}» werden, loenn noch unver- ar !^! l ^ at m e au ? ^ ruixb von Bezugsscheinen und von Kar?ss^n Ausweiskarten bei den UeberschilßverbändeN ss^Mln aufkaufen Da der Konimunalverband Gießen kein Ueberschußveroand ist kommen in seinem Bezire Zu-, schlage nicht in Betracht. Gießen, den 5. Februar 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, I. V.: L a n g e r m a n n. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb. Bürger- melstereien der Landgemeinden des Kreises. Betaniitmachung, die alsbald ortsüblich zu Ni™» && >e v l \ %t en n,tr Sie besonders hin nrit den: Aw- Mgen, daß Me Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Bezirk des! Kommunalverbands bis auf weiteres nach wie vor nicht gestattet itf. Ausnahmen sind nur mit besonderer schriftliche« Genehmigung des Kr-eisamts zulässig Greßen, den 5. Februar 1916. Gwßhei-zogliches Kreisanit Gießen. _ >5- V.: La ii g e r m a n n. BekENttLmachttttg. ' c t r.: Ansbruch der M«ul- und Kaiienstiiche in Zell, Billerts-, hauseii uiid Deckeiibach (Kreis Msfeld) In Zell, BittertS Hausen und Deckenbach ist die M^nl- und Klauenseuche autzHebrochen. Gießen, den 4. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ V.: H e m m e r d e. __ m Bekanntnrachung. e y* : KLanenssuche im Kreise Wetzlar den Gememben Launsbach, und Krofdorf ist die Maul- Und Klauenseuche erneut ausgebwchen. G i e ß e n, den 4. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I V.: H e m m e r d e. _ ^nstnachr-ichten des Grotzh. Kreisamts Gießen. Dem Komitee zum Ausbau der Veste Koburg zu Kobilrg ist Msabe ^ner VI Geldlotterie (Ziehung Mai 1916) tJi } 3,30 Mark und der Vertrieb von 5000 Losen rm Großherzogtum gestattet wordeii. Zum Vertrieb in Hef en gelangen"^ ^ em hessischen Zulassungsftempel versehene Lose Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer K Lotterie r,t Anküridigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose m Hessen nicht gestattet. rAckauuri»r«chnttg. B e t r.: Wasserversovgimg der Gemeinde Allertshausen Nachstehende Ortchatzung über den Bezug von Wasser aus dein ssar b-g.» maa'z Gießen, den 29. Januar 1916. Großherzogliches Kreisanit Gießcm I. V.: Hemm er de. ^ Ortssatzung nBer den Bezug von Wasser ans dem Wasseriverk der Gemleindü __ . Allertshausen. ^ ^tikel 15 der Landgemeindcvrdnung wird zufolge Beschlusses der Gememldevertretung narf? gutächtlicher Aeuße- nm( T des Bürgermeisters i.nd des Kreisausschusses mit Genehm^ aruig Großherzoglichen Nduiistenums des' Innern vom 21. Januar 1916 zu 9a. 9.c. d. ^5. III. 64 das Nachstehende angeordnet. Berechtigung ^Um Wasse'rbezug für den Hans-, ^ m gebrauch ?oezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Allertohaujen kann, sofern die Lage uiid Beschafseuheit des bete Hauiev dies möglich nmchen, erneni jedeir Hausbesitzer in Allerts- )au,en gestattet tvcrdcn, der sich dm in dieser Satzung.enthalteneni s — Bestimmüngen uNterwkrft Und den von der Gemeinde geforderten Wasserzrns entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen, Und Wegen m denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die demernde besondere Bereinbarungen mit den Besitzern vor. § 2 . Unterbrechung der Wasserlieferung. . Emtretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen ^«v?nehmer ebensowenig zu Ansprüchen all die Gemeinde, als Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3. Beschränkung des Bezugs. r . ,. das Wasser zeittoeise knapp wird oder dies zu befürchten lteht, rjt die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch flir jedes ver>orgte Grundstück festznsetzen und darüber zu ivachen, daß diese Fest>etzimgen befolgt werden. Wich kann sie die Leitung zu ge-, wipen ^age_>- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigebcn. § 4 Berechtigung rum Wasserbezug für Gsrtenbe- gießung und Luxuszwecke und Beschränkung des B e z u g s. „ Wegen, in denen kcüre Leitungen liegen, blerbt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wasser zeitweise knapp wird ob r die? zu befürchten stetit, t)t die Geniernde berechtigt, das Gart nbegiespn und den verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten und ore Leitungen abznstellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. 8 5. Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Mmachungen oder Verträge über dauernde Llbgabe von bestimmte,r Wassermengen für gewerblickn ^ünd sonstige Z,vecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferiuig oder von LLasser- Mangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzu- iwranten oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengeii zur VerftigUng stehen. , 8 6 . Anmeldung. Wer a^ der Gemeindewasserleitnng Wasser beziehen will, hat lue* ans dem Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürger- uieistcrer durch Unterzeichnen des An Meldebogens oder der genehmigten Satzrulg für den Bezug von Wasser iind der Bestinp- Miingen über die Anlage der Hanscinrichtungen anznzeigen. Durch Unterzeichnen des Anmeldebvgens oder der Satzung ün.erlvirft sich der Mnchnicr allen Bestiiiunungen, die in dieser ffiejtelnmg hon dm zuständig», Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtck' sich zugleich, abgesehen von dein Fall IN 8 7 zum Wasserbezu« für sein Besitztum ans die Tauer eines wahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat. Intung mit den, Hanvtrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser- LÄ? Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Sette gekuiidigt, >o lauft das Uebereinkommen stillschweigend weiter "^^ir^achtnng edier am t. Januar, 1. April, gelöst werden ^ stattfindenden dreimonatlichen Kündigung auf- Wenn der Besitzer sein Sans oder Grundstück während dec Tanec -des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnte veräußert, so b erbt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht m rechtsverbindlicher Weise in die Berpslich- tilngen der Gemeinde gegenüber ein ge treten ist. ^ s 7. av o r ß ule, tu n g. ^ ,^'?.' 0 ^lttlng vom Han Pt rohr bis zu den Liegenschaften wird K Korten des Antragstellers ausgeführt: Lulertnng nebst Wa„ermes,er und Haupthahn bleiben jedoch Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw soweit fte auf genreinhertlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gc- legenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Tie Gemeinde ' 0 ^ Äer Nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der uub r*?"! Hauptabsperrventil durch ihre Organe hei stellen zu laßen und die Kdsten von bcuii Grundbesitzer ein- Rd n; t # Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Pnvatgrrmdstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die 0 .e Hckse und die Preßpnmpe zu stellen oder durch seinen In- stallatenr stellen zu lassen D,e Gemeinde überninrint durch diese Priifnngen ke,ne Gewahr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohcmeister oder der Bürgermeisters Sesperrt"we^dm'kan/. *" im * m ' b ° mit ^ Straßenseitung ab- Lage.und Material der Zuleitungen. y ^bnn bn der Anmeldung zum Anschluß an die Wasser- leckung ftir dre Hausleitung nicht besondere Vorschriften ge- geben werden, und die folgenden anznwenden. ^ ge Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde S Ü) J C £> n J U ber Oberkante mindestens 1,50 Meter tief Itesen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- ^„tttanf das strengste untersagt. Als Material werden in lmßeiserne Muftenröhren von 25 Millimeter an auf- ol°? CTI/ ?och werden auch schmiedeeiserne sogen, gal- den ausgeschlossen Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren wer- folgende gleichmäßige Wandstärken und Mete/habende ^^schließlich Muffe) auf eine Länge von einem bei 25 mm Lichtweite 7,5 kg und V/ a mm Wandstärke,. :: - :: I " '' S :: :: i :: so :: " | :: :: L,.: : :ßp: :: zli : : g ; und müssen mindestens folgende Gewichte bei 10 mm Lichtweite 0,8 kg- und 2,4 mm Wandstärke, " \l " " " - 2.7 „ " 1 " " Ü " " 3,7 .. " 50 - " g'f " " | 5 " br„A^tt yr a A?n l ' nb 'G-wichtc','selten für einen"Betriebs. , 10 Atmosphären, Wo die,er höher ist, müssen ent. sprechend stärkere Rohren genommen weiden. § S. Gebäudeleitu nge n. - i. Danze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen ^ Gastes möglichst gesichert ist. Tie LeitungO ist deshalb tunlichst durch sro,tsreie Räume (Keller, Mchen) zu führen Wo dies Nicht angmrgig ist, sind die Leitrmgen mit schlechten Wärmeleitern zu nmWtlen. Die Leitung durch Schornsteine zu fuhren, ist untersagt. * I so?en ausschließlich Riederschranbhähne ! M^sshbt werden Dre iin Haichel unter dem Nanien „schweres Modell bezeichneten Venttle werden zur B«>»»iidung empfohlen louneiil letztere vorgeichrieben werden. Jur Keller des Hauses soll möglichst nahe deni Lbusttitte des Rol-res durch das Funda- nwiit em Durchgangsvcntilhahn angebracht sein. Außerdein muß lebe Glchaudelcitung einen Eiitleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert lverden kann. Der Ent- leerungshahn nniß sich in der Rähe und in demselben Raum Durchgangsventilhahn befinden. Wo Aassermesser vor- gefchrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durchgangsventil- ^ ^opf-oder Entleenui>M«chn angebracht sein. Der letztere muß sich vielmehr Hutter dem Waffermefser befinden. Empfohlen Z"Z 5uch. wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sogen. Paßstück für emett Wanermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deiitschen Gas- und Wasserfackp. manner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werdep. Abzweigleitungen in Waschkücheii, Hofräumen und zu Sprina- vrunnen miilsen besondere und, wenn keine passenden Räume vor- yanoen sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Entleerunqs- vorrimtungen, nötigenfalls auch Wasscrmesser erhalten. , oX ne .ou-ekte Verbindung des Röhrennetzes mit Tainpskesseln E Ab»rti-n mit Wasscrspülung ist unwisagt, L«vtere dürfen nur ^ Spülbehälter an die Lntnng angeschlossen lverden. ---v die Hauser nicht imterkellert oder keine Räume vorhanden LH um ^urchga.ngsventilhahn, Entleerimgsve'ittil, sowie auch , Wanermesler unterznbringen, müssen hierzu besondere für das s! r ckble,en genügend geräiunige, vollständig entlvässerte und ^solid abger-eckte. Schächte angelegt werden. . Haupthahn svioie der etlva einzubauende Wassermesser ? u ' Zuleitung zu mesenl müssen vor jeder Beschädigung ge- schützt imd so aufgestellt sein, daß den Bemistragten der Gemeinde lederzett der Zutritt und die Einsicht möglich ist. - k s?*' Hunselnrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch übcriviefen wcro oder bevor die Gemeindeverlvaltuug den Gebrauch gestttttet durch die Gemeinde einer Besichkigung und einer Probepeessung unterworfen werden. Tie Pressung hat aus das Topvelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmo- '^eil zu.erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte UNO ^lli,stiafte sind von deni Unternehmer, der die 5^auseinrich^ tiing gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht wahrend der Bauzeit ans Kosten der Gemeiiide durch die Ban« Bei einer, nachträglichen Prüfung falten die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zu Last. Alle sich bicr&ei crnfieubcu Mängel und Anstände sind auf stEfdiden^kaINI ^""enide zu verbessern, ehe ein Wlisscrbezng ttat »tttftrÄ?« itÄiiff"“ “*■ >« »sä Z 10. Benutzung und Unterhaltung der Gebaudeler- Ieder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropferl der Leitung oder von Zapfhahnen ist atsvaw durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist die Abgabe von Was,er an Dritte, sn es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, ourcy die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mu Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Raume geschlossen zu halten, während der Nacht sind me Ha^leitungen zu entleere». Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu eiitleeren und während des Winters leer zu halten. 8 11. Feuerhäyne. Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgesahr und zu Ueblmgen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Tie Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Uebungen gelost werden burs«i. Feder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung allzuzeigen. ... ^ .. Beim Ausbruch eines Brandes sind m den Prrvatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. t m f , Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seme Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, tragt die Gemeinde. 8 12. I. Berechnung. Wasser zins. Ter Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gememderat eingesetzte Kommission festgesetzt. Es werden berechnet: . 1. Für jede Abzweigung von der Gemernde- wasserleitung eine Grundtaxe von . . g Hierzu kommen: 2. Für jede in gleichem Hans wohneirde Familie. loenn angeschlossen, Zuschlag . . . - 3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn nicht angeschlossen, Zuschlag von: . . - r 4. Für Ge wer betreibende, Zuschlag von - . , Für Wirtschaften, Zuschlag von . . g « . Für Bäckereien, Zuschlag von . ^ « - . . ür Metzgereien, Zuschlag von ? - . ür Schmiede und Schlosser, Zuschlag von . ür jede Person über 1 Jahr alt, Zuschlag von ........ .* 10. Für jedes Stück Großvieh, Zuschlag . . -. . 11. Tesgl. für jedes Stück Kleinvieh, Zuschlag 12. Für 1 Abort mit Wasserspülung. Zuschlag . 13. Tesgl. für jedes weitere Stück, Zuschlag . g 14. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stand, Zuschlag. . * s> . . - - - - < 15. Für jedes Wannenbad, emschl. Brause, Zw- schlag ... 16. Für jedes Brausebad, Zuschlag . . , . 17. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag . . 18. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen von! Wasserstein entnommen wird, Zuschlag . . . L » - r : 19. Für Gartenanlagen, wenn Zapfstellen im Hof benutzt werden, oder Wasser mit Sästanch oder Rohr dahin geleitet wird, Zuschlag . . . ^ 20. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleilung benutzt wird, Zuschlag . . . &. 21. Für Bauzwecke, Zuschlag ....... 22. Für Springbrunnen, Zuschlag . . . . . 23. Für Lieferung des Wassers zum Feuerlchchen und zu den Uebungen der Feuerwehr zahlt dre Gemeinde jährlich 800—loOO II. Erhebung. , ^ Ueber den Verbrauch wird den Abnehmern erne Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst beit Kosten etwaiger Unterhaltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als *4 Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straste oder im Hause abznsperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen: die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. 8 13. Vorkehrungen bei Wassermangel. Wenn Wassermangel eingetceten ist oder zu befürchten steht. 5-20 Mk. 3-10 ft 0-3 n 1-100 3-10 2-5 5-20 1-50 "• 0,50-2,00 ?/ 1—3 ti 0,50-1 2-5 1-3 » 2-5 ti 2-5 1-3 „ 10-100 " 1-5 2-10 - 10-50 5-20 10-50 ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dent gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zn plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muß, unbedingt Folge geleistet und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. 3 14 . Pflicht der Genteinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltens des Wassers und der Leitung. Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtrgten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, dag alle Handlungen, die geeignet stnd, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, Unterlasten werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- mrd Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßrgj in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden Sie hat auch"streng darauf zu achten, daß der Rohrmerster me Einsteigraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bet denjenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Raumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stresem entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült. 8 15 . Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers. Die Gemeinde ist den Wasserbezugsbcrechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet stnd, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch inöglrchst zu erneuern, daß der größere Teil überflüssigen Wassers' nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern aii den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervon sind solche Anlagen, bei denen der Ueberlaus der Quellen vertragsmäßig oder aus Billigkeitsrücksichten anderen Nutznießern überlassen werden muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß der Wassererneuerung beschränken. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogen. Sackstränge), die häufig nicht im genügeiiden Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wastev- messern) durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern auszugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen. 8 16. Pflichten einzelner W a sse r a b n ehme r. Die von der Gemeinde dazu bestinrmten Wasserabneymer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Fnsch- erhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukonimen. 8 17- Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jedem' einzelnen Fall festgesetzt und die zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beb- getrieben. 8 18. Zutritt zu den Leitungen. Die Vertreter -oder Beauftragt« der Genieinde haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. 8 id. Bes chw e rde. Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren an ge fochten werden. § 20 . Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein. Wasserwärter, der für den FaU seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, angestellt. Beide unterstehen der Tisziplinargetvalt des Krcisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt. 8 21 . Vorstehende Qrtssatznng tritt mit dem Tage ihrer Beröfserch, lichung im Kreisblatt in Kraft. Allertshausen, den 26. Januar 1916. Großherzogliche Bürgermeisterei Mertshausen. H i l lg ärtner. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.