Kreisblatt für u« Kreis Metzen. Nr. 9 1. gefertigt ___1916 Bekanntmachung Über ein Schlachtverbot für trächtige Küche und Sauen. Vom 26. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermäck'tigtMg des Bundesrats M ,virtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . ^ ^ . § 1. Kühe, Rinder, Kalbinneu, sowre Sauen, ioelche sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden. § 2. Ausnahmen können in Eiuzelfällen bei Borliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedurfiiisses von den durch die ^an- deszentralbehörden bestimmten Behörden zugelasseii werden. § 3. Das Verbot (8 1) findet keine Amveudung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkran-kung verenden werde, oder weil es infolge eines tlnglücks- falls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen smd jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerlialb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. , 8 4. Die Lcuidesz-eutralbechörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh an ordnen. 8 5. Wer diese Berordming oder die aus Grund des § 4 erlassenen Bestimmungen ober Anordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintau sendfünfhimdert Mark oder mit Gefängnis bis M drei Monaten bestraft. . § 6. Diese Verordirung tritt mit dem 3. September 1915 ttt Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. __ _ . Diese Verordnung findet auf das aus dem Auslande ernge- führte Schlachtvieh keine Anwendung. Berlin, den 26. August 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekiurntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Saueu. Vom 30. August 1915. Zur Zulassung von Ausnahmen ans Grund von 8 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) sind die Großh. Kreisämtcr zuständig. Ui.'cuc auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom Ist Dezember 1st14 (ReichsEetzdl. S. 536) erlassene Bekannt- ntadiuit'], das Schlachten von Schiveinen und Kälbern l^treffend, vom 12. Februar 1915 (Reg.-Bl. S. 11) bleibt in .Kraft. Darmsladt, den 30. August 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. 5 om bergt. Salomon. Bekanntmachung E r w e i t e r u n g des S ch l a ch t v e r b o L s betreffend. Vom 25. Januar 1916. Ans Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 515) mtb der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprühingsstellen und die Versorgunosregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S 607) sowie der Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Ergänzung der letzteren Bekanntmachung vomi 4. November 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 728) bestimmen wir das Nachstehende: 1 Das Schlachten von Milchkühen und von bis zu 2 Jahren alten männlichen und weiblichen Jungrindern sowie der Verkauf dieser Tiere zum Zioeck des Schlachtens ist verboten. Jur Fall airderer Verkäufe von Tiereir dieser Gattungen ist, wenn sie nicht unmittelbar zwischen Landwirten stattsindcn, der Verkäufer verpflichtet, sich zu verlässigen, daß dre Tiere nicht zur Schlachtung iiiiierlmlb oder außerhalb des Laudesgebietes bestmimt sind. Auch hat der Verkäufer in solchen Füllen den Berkanf unter Namhaftmachung deS Käufers «der OrtSpnliz eibeHörde anznzeigen, die diese Anzeige deni Kreisamt einzusenden hat. Ausgenommen von denr Verbot im Absatz 1 sind männliche Kälber ini Mer von über 4 Wochen bis zu 2 Monaten. 2 Ansnahiiien von denk Verbot in 1 können in Emzelsällen beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfmsies vom Kreisamt zugelassen werden und sind zu beschränken auf Mhe, die nach sachverständigem Gutachten sich nicht mehr als Milchkühe eignen, sowie auf Jnngrinder, die nach sachverständigem Ermesien zur iveiteren 9tufzilcht und .Haltung ungeeignet smd. 3 Das,Verbot in 1 ftndet keine Anwendung auf Verkaufe zum Zweck des Schlachtens und auf Schlachtungen, die erfolgen, weil ztl befikrchten ist, daß die Tiere an einer Erkrankung ver- enden werden oder weil sie infolge eines UnglücktzsalleS sofort getötet Iverden müssen. Solche Schlachtungen sind innerhalb dreier Tage dem Kreisamt anzuzeigen. 4 . 4. Das Verbot in 1 findet ferner keine Anweiidung auf Tiere, die außerhalb des Landesgebiets angekauft rmd in das Landes-, gebiet eingeführt worden sind. ^ ^ .. 5. Das Verbot in 1 ist rückwirkend auf alle Verkäufe, die bereits abgeschlossen sind, ohne daß eine Ueberliefwung der Tiere an den Käufer erfolgt ist. ^ , 6. Wer Großvieh, Kälber und Schweine lebend, geschlachtet, ganz oder zerlegt ans dem Großherzogtum ausführen will, l>edarf dazu eines Erlaubnisscheins. Die Ausfuhrerlaubnis ist zu beschränken auf Tiere, die, ohne die Fleischversorgung des Landes zii gefährden, ausgeführt werden können. Tiere der im Matz 1 genannten Arten dürfen auf Ersen- bahnen und im Schiffsverkehr sowie auf Landwegen nach außer- halb des Landesgebiets nur befördert werden, wenn der Begleiter im Besitz eines Erlaubnisscheins ist. Zur Ausstellung der Erlaubnisscheine (Absatz 1 und 2) ist dasjenige Kreisamt zuständig, aus dessen Kreis die Ausfuhr stattfinden soll. , * 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Best immun gen werden tiaaj § 5 der Bekanntnmchung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zü 3 Monaten, oder nach 17 der Bekaiintmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1$15 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8. Diese Bestimmungen treten mit der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, 25. Januar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. hombergk. B e t r.: Schlachtverbote. An das Großh. Polizciamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Indem ivir Sie besonders auf die beiden vorstehenden Bekanntmachungen aufmerksam machen, beauftragen wir Sie, sie ortsüblich bekannt zu machen, die beteiligten Kreise davon besonders bei Gelegenheit m Kenntnis zu setzen und den Befolg zu übenvachen jede Zuwiderhandlung ist zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 29. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. U sing er. __ Ausführung^ - Bestimmungen znr Verordnung des Bnndesrats über die Ciufuhr von Salzheringen. Vom 22. Januar 1916. Auf Gruud des 8 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 46) wird bestimmt: § 1. Wer aus dem Ausland Salzheringe eiuführt, ist verpflichtet, den Eingang der Salzheringe im Inland der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. v. in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen: die Anzeige l>at durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Zentral-Einkaufs- gesellschaft m. b. 5. vorziischreibendes Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder ftenrde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. . , , . .. § 2. Wer aus dem Ausland Salzheringe einfuhrt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. D. in Berlin zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch die Gesellschaft Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie ans Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen , r t . f ., v 8 3 Tie Zentral-Ernkanfsgesell,chast m. b. .h. hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (8 1) zu erklären, ob sie die Salzheringe übernehmen will r A .. _ § 4 Die Zentral-Einkaufsge,ell,chaft hat kür die von ihr übernommenen Salzheringe einen angemessenen Uebernahniepreis Ist der Verpflichtete mit dem von der Zeutral-EinkaufsgAll- chaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß »en Preis endgiiltig fest: der Ausschuß bestinintt auch, wer Die laren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschußes, eine Mitglieder und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von 5 MiMte- rern. von welchen mindestens 3 den, Fachhandel angehören müsien. 2 Der Reichskanzler kann allgetneine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 8 5. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dein Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. § 6 . Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Wnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an den: die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu geht. 8 7. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, LlufbeWahrung, Versicherung und den Cngentnmsübergang ergeben, soweit nicht nach 8 4 der Ausschuß zuständig ist. 8 8 . Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelsztvecken. erfolgt. 8 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, >ver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 1 Absatz 1 Satz 1 oder im 8 2 dieser Bekanntmachung z,r- widerbandelt. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und LieferungK- pflrcht können die Salzheringe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der 8 10 mit dem 26. Januar 1916 in Kraft. B er l i n, den 22 . Januar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. .Delbrück. Ausführungs-Bestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen Vom 25. Januar 1916. Auf Grund des Reichskanzlers vom 9 der Verordnung des Stellvertreters des -v.. Januar 1916, betreffend Ausführnngs- beitilnmungen zur Verordnung deS Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen (Reichs-Gesetzblatt S. 59) wird folge,rdes be- stinimt: Im Sinne der Verordnung ist höhere Verwaltungsbehörde der Provinzralausschuß, zuständige Behörde das Kreisamt. D a r m st a d t, den 25. Januar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Bekanntmachung betr. Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 22 . Januar 1916 Auf Grund des 8 1 Absatz 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. vom 2o. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) wird folgendes bestimmt: ... dis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder- Mitteilungen noer dre Kurse zulässig, welche gemäß 8 4 der Verordnung }J5 er öbii & anbei mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20- Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) für ausländische Geldsorten und Roten sowie für'Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland festgesetzt werden Berlin, den 22. Januar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. ____ Delbrü cf. Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. Vom 25. Januar 1916. _ der Verordnung des Bundesrats' vom 11 . Ro- vember ,1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung fHni'mt* Ul Zwiebeln und Sauerkraut folgendes be- a %«««« ^ unb H ber Bekanntmachung vom ^^bzember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 803) erhalten folgende derkause durch ben Erzeuger ober Hersteller an ab "Eter Verlade- ftclle (^1 oder Schiff) für 50 Kilogramm beste Ware nicht überschritten werden: ' Für Weißkohl (Weißkraut) 4 OO Mk Für Rotkohl (Blaukohl) Z '50 Mk Für Wirsingkohl (SavoyerkohZ 6^0 Mk Für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) 6*00 Mk. 2.50 Mk. 3.50 Mk. 3.00 Mk. 5.00 Mk. 8.00 Mk. 10.00 Mk. 12.00 Mk. Für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) a) für weiße Kohlrüben b) für gelbe Kohlrüben Für Mohrrüben (rote und gelbe Speisenröhren, avck' gelbe Rüben genannt) a) lange Speisemöhren 1. weißfleifchige (sogen. Pferdemöhren) 2 . rotfleischige Speisemöhre^ b) Karotten (kurze, rotfleischige) Für Zwiebeln Für Sauerkraut (Sauerkohl) j. ö , w jjh. Diese Preise schließen die bisher handelsübliche Verpackung ein. Für Frostverpackung, die über das gewöhnliche Mas; hinausgeht, können die Selbstkosten berechnet »verden. Bei Versendung in Säcken ist für den Sack ein Zuschlag von 40 Pfg. für je 50 Kilogramm zulässig. Bei Sauerkraut verstehen sich die Preise ohne Faß: die Fässer dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet und müssen, wenn Rückgabe vereinbart wird, zu diesem Preise zurückgenommen werden. II. Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) Höchstpreise für die Abgabe in, Klein- 5?.. r.fin der Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten: Für Weißkohl (Weißkraut) 7 Pfennig Für Rotkohl (Blaukohl) 11 Pfennig Für Wirsingkohl (Savoperkohl) 11 Pfennig Für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) 9 Pfennig Für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) a) für weiße Kohlrüben b) für gelbe Kohlrüben Für Mohrri'iben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) a) lange Speisen,öhren 1. weißfleischige (sog. Pferdemöhren) 2 . rotfleischige Speisemöhren b) Karotten (kurze, rotfleischige) Fiir Zwiebeln Für Sauerkraut (Sanerkohy . Artikel II. Diese Bestimmung tritt ams 27. Januar 1916 m Kraft. Berlin, den 25. Januar 1916. Der Reichskanzler. _Im Aufträge: Freiherr von Stein. 4 Pfennig 6 Pfennig 5 Pfennig 8 Pfennig 11 Pfennig 20 Pfennig 16 Pfennig Bekanntmachung betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futt-r- nnttel und Zuschläge dazu vom 19. Januar 1916. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich: 8 1- Für die Abgabe zrrckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land'wirte G. m. b. 5). gelten bei Bestelllingcu auf pünktliche Lieferung vom 20. Januar '1916 bis 19. März 1916 einschließlich die nachstehenden Einheitspreise: Rohzucker Erstprodukt Rohzucker Erftprodukt Mhzucker Rachprvdukt Rohzucker Nachprodukt Trockenschnitzel Trockenschnitzel Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren Zuckerschuitzel nach fcK'm Steffenschen Brühverfahren Melasseirockenschnitzcl Melafsetrockeuschnitzel Getrocknete Rüben Getrocknete Rüben Häckselmelasse mit mindestens 33% Zucker Hack c melasse mit mindestens 33% Zuckr Häckielmelasse mit mindestens 35% Zucker Häckselmelasse mit min estens 35% Zucker Häck.elmelasse mit min estens 40% Zucker Häcksclmelasse mit mindestens 40«% Zucker Dorfmelasse mit mind.estens 35% Zucker Torftnelasse mit n,indesteus 35°/o Zucker Torfmelasse mit mindestens 37y 2 % Zucker Torftnelasse mit mindestens 37v^/o Zucker Kartoffelpülpeiuclasse mit mindestens 30 Zucker Kartoffelpülpemclasse mit mindestens 30% Zucker Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 33 % Zucker Kartoft'elpülpemelasse mit mindestens 33 %' Zucker Rohmelasse ohne Füllmüsse für je 50 kg ohne Sack 12,50 Mk mit 13,— „ ohne 11,50 „ mit 12 — ohne 8 ,- mit 9,75 „ ohne „ 9,50 „ mit 11,25 „ ohne 8 ,- „ mit ,, 9,75 „ ohne 10 - „ mit „ 11,50 ohne „ 5.55 „ mit ,, 6 25 „ ohne 5.95 „ mit ,, 6 70 „ vH.e 6 50 „ mit ,, 7,35 „ ohne „ 4,60' „ mit ,, 5,10 „ ohne 4,85 „ mit 5,35 „ ohne it 5,80 „ mit r, 6,45 vhnc 6,25 „ mit 6,95 „ 4,40 ^ v » d 2. Bei Lieferung frei Cmpsangsstelle des Enrpfangers ist für oare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zulässig vvn 18 Mk. für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen lmd von 27 Mk. für die Tonne bei Ladungen von weniger als IO, aber mindestens 5 Tonnen. Berlin, den 19. Januar 1916. Ter Reichskanzler. ______ Au Auftrag: .st a u fr. _ Bekanntmachung belr. die Löschung von Strafvermerken im Strafregister und in den polizeilichen Listeil. Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen haben zum Allerhöchsten Geburtsfeste zu genehmigen geruht, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle Vermerke Über die bis zum 27. Januar 1906 (einschließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents erkannten, sowie ,über die bis zu den: bezeichneten Tagg durch Verfügung preußischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen unter näher bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Als Zeichen der freudigen Anteilnahme an der Feier des hohen Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers und Kölligs und der vollkommenen Uebereinstimmung mit der diesem Erlasse zugrunde liegenden Llbsicht haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu befehlen geruht, daß der Gnadenerweis, der dazu dient, die Nachteile uird Beschwernisse, unter denen der gerichtlich bestrafte Teil der Bevölkerimg irn hürgerlichen Leben zu leiden hat, tunlichst zu mildern und insbesondere das bessere Fortkommen bestrafter Personen zu erleichtern, auch im Großherzogtum Nachahmung finde. Demzufolge ist bestimmt worden, daß im Strafregister und m den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 1906 (einschließlich) vvn hessischen Zivilgerichten erkannten! Strafen gelöscht lverdell, wenn 1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist. Das gleiche §ilt von Strafen, die von Militärgerichten erkannt sind, soweit das Begnadigungsrecht Seiner Königlichen! Hobest dem Großherzog ausschließlich zusteht (siehe Bekanntmachung, die militärgerichtlichen Verhältnisse des Großberzog- lichen Gendarmeriekorps betreffend, voM 24. Juni 1901, § o). Tie Unterzeichneten Großherzoglichen Ministerien sind beauftragt, die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnung n zu treffen. T a r ni st a d t, den 27. Januar 1916. G ro scherz o glich es Ministerium Großherzogliches Ministenum des Innern. der Justiz. _ v. Hombergk. _v. E w a l d. Bekanntmachung betreffend Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vicht. Vom 24. Januar 1916. Auf Grund der Verordnung des Bnndesrats zur Ergänzung der Bekanntnrachnng über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 607) vom 4. November 1915 (Reicl>s-Gesetzblatt S. 7281 wird hiermit folgendes angeordnet: 8 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und derPreise von lebendem Vieh wird für jede Provinz ein rechtsfähiger Verband gebildet. 8 2. Dem Verbände gehöreil an: 1. Alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung hüben. Falls sie binnen einer in der Satzung zu bestiulmenden Frist dem Verbandsvorstande gegenüber die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft; 2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz inr Verbandsbezirk haben. Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes iverdeu: 8. Metzger, die im Verbandsbezirk vom Landwirt oder Master Vieh kaufen wollen; 4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliclw Niederlassung oder ihrer: Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissions- handel mit Vieh betreiben wollen. 83 Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäste: zur Schlachtung, der Ankauf vor: Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Bich ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbände selbst nur der Verbandsmrtgliedern, die von dem Vorstand eine Ausweiskarte er- holten haben, gestattet. ™ - § A^ nblVr v' Schafe und Schweine werden, auf Eisenbahnen Mnnbahüen und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenommen, wenn der Versender- entweder sich als Mitglied des für die Versandstesle gebildeten Verbandes ausweist, oder eine Bescheinigung des Verbandes vorlegt, daß der Versand ft!r dessen Rechnung erfolgt, oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandortes vorlegt, daß der Versand gestattet ist. Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur ausstellen, wenn es sich um einen Versand von Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betriebe an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Kreisämter sind befugt, auch in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen. 8 5. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gelten Rinder, Schafe und Schweine. Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 Klgr. und mit Ferkeln und Läuferschweinen im Getvicht unter 50 Klgr. für das Stück von dieser Anordnung ausgeschlossen werden. 8 6. Die Satzung des Verbandes wird von dem Prodi n z i a l a u s s dyn ß erlassen. § 7. Wer entgegen der Vorschrift des 8 3 dieser Anordnung unbefugt, in einem Verbandsbezirk Vieh kauft, oder komnrissions- weise Handel mit Vieh treibt, desgleichen wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum kormnissionsweisen Verkauf abgibt, sowie wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach 8 6 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, wird nach 8 17 der Verordnung zur Ergänzung der Belcumtmachung über oie Errichtung von Preisprüfungsstellen und oke VersorgungsregeluM vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis pr 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 8. Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft. Darmstadt, den 24. Januar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ Bekanntmachung. Die Hegezeit für Wildenten wird geinäß 8 3 der Verordnung vom 29. April 1944 im ganzen Gebiet des Großherzogtums für die Tauer des Monats Fänmar aufgehoben. Tarmstadt, den 26. Januar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hoinbergk. _ Salomon. Bekanntmachung. Betr.: Bekanntmachung über.Saatkartoffeln vom 6. Januar 1916. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1916 (Kreisblatt Nr. 5) weisen wir darauf hin, daß gemäß § 3 Bücher nach folgendem Muster zu führen sind. Berkaufsbuch für Saatkartoffeln zum Gebrauch _ für Landwirte. _ Vorrat ein zur Saat verkäuflichen Saatkartoffeln Verkauf Sorte S” ° a o» . e £ Sorte Verkaufspreis per 100 kg Mk. Des Käufers Name Wohnort Eisenbahnstation Ein- und Verkaufs-Buch für Saatkartoffeln _ z u m Gebraust) f ü r Handle r. _ Einbaus Verkauf Monat Tag et 5" Sorte e m m er de. Bekemutmackung über den Handel mit ausländischeil Zahlungsmitteln. Vom 20. Januar 1916. Der BNndesrat Ijak Aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: „ . „ „ § 1. Ausländische Geldsorten und Noten ,owie Auszahlungen. Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland dürfen nn Betrieb eines Handelsgewerbes nur bei den vom Reichskanzler bestlmmtm Personen und Firmen gekauft, nmgetauscht oder dar lehnsweife erworben und nur an sie verkauft, verpfändet oder darleynswerse veräußert werden. ^ . „ . ' . Heber Guthaben im Ausland darf im Betrieb ecnes Handelsgewerbes zum Zwecke des Erwerbes von Geldsorten, Noten, Guthaben, Auszahlungen, Schecks »nd kurzfristigen Wechseln rn anderer Währung nur verfügt werden, sofern der Erwerb bei einer der bezeichneten Personen und Firmen erfolgt. Tie Geschäfte mit den bezeichneten Personen und FirM» können auch durch Kommissionäre vermittelt werden: der Selbst- eintritt ist ausgeschlossen. ^ Als kurzfristige Wechsel im Sinne dieser Verordnung gelten Wechsel auf die europäischen Lander mit einer Laufzeit von höchstens zivei, auf andere Länder mit einer solcher! von höchstens lechs Wochen; bei un akzeptierten Nach-Sicht-Wechseln ist die Frist nach Sicht maßgebend. ' . § 2 Die auf Grund des 8 1. Absatz 1, 2 getroffene Bestimmung der Personen und Firmen wird im „Neick>sanzeiaer" bekannt gemacht. Sie kann zurückgenommen werden: die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht. _ . „ „ § 3- Auf Ersuchen der Reichsbank oder der vom Reichskanzler beftiminten Personen uub Firmen ist der Erwerber, der Veräußerer oder Verpfänder (8 1 Abs. 1 und 2) verpflichtet, der Reickisbaiik über Inhalt und Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vorznlegen. Tie Verpflichtung trifft in den Fällen des § 1 Absatz 3 den Kommtttenten und den Kommissionär. * « r . r „ , § 4. Ter Kurs, zu dem die im § 1 Abs. 1, 2 bezerchnetsni Personen und Firmen ankausen und verkaufen, wird Mit Zu- sttmmung der Reichsbink festgesetzt. ^ § 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen. ^ ^ 8 6. Wer es unternimmt, den Vorschriften des 8 1 zuwider zu erwerben, zu veräußern, zu verpfänden oder zu verfügen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit GeMrase in Höhe des doppelten Betrags der Werte, m bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu einem Jalire erkannt werden. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebes im Ausland begangen hat. Mit Geldstrafe bis zu firnfzigt ansend Mark und mit ßsefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer zum Zwecke des Erwerbes der im 8 1 bezeichneten Warte über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht: 2. wer den Vorschriften des 8 3 zuwiderhandelt. 8 7. Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1916 in Kraft. Dar Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. Bekanntmachung betteffend den Htzndel mit ausländischen Zahlungsmitteln. - Vom 22. Januar 1916. Auf Grund des 8 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 49) werden bis auf weiteres folgende Ausnahmen -ugelaffen: Artikel 1. Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Oeldwechslergeschäfte beweiben, dürfen eingewechselt werden 1. deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten und Noten; 2. von einer und derselben Person innerhalb eines Kalendertags ausländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten und Noten im Betrage von höchstens eintausend Mark. Artikel 2. Ter 8 1 Absatz 1 der Verordnung findet auf Aus- ßahlüngen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltuug stehenden Gebiete Belgiens und Rußlands sowie aus belgische Geldsorten und Noten keine Anwendung. Ter 8 1 Absatz 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als über Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungsmittel verfügt wird. , ^ Artikel 3. Ms den Postanweisung-, Postscheck-, Postnachnahme- und Posbauftragsverkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Lliitveiidung. Berlin, den 22. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Wetzlar. In Krofdorf, Wißmar und Launsbach, im Kreise Wetzlar, ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen. Gießen, den 29. Januar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld. In Nieder-Ofleiden ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen. Gießen, den 29. Januar 1916. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I.V.: Hem merde. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Tie Maick-- und Klauenseuche in R o d h e i m und Münzen- b e r g ist erloschen. Gießen, den 29. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r de. Bekanntmachung. Betr.: Ausnahmen von 8 139 e und 139 e Abs. 1 der Gew erbe- Ms AusnaT)metage im Sinne der '§8 139d Ziffer 3 und 139 e Abs 2, Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden für alle offenen Verkaufsstellen bestimmt: , _ „ ,. 1. zwei Wochentage vor Ostern, 20. und 22. April 2 . e i n W o che n t a g v o r H i m m el fahr t, 31. Mai ds. Js. , 3. zwei Wochentage vor Pfingsten, 9. und 10. Juni ds Js 4 . zwölf Wochentage vor Weihnachten, vom 11. bis einschließlich 16. und vom 18. bis einschließlich 23. Dezember 5. ein Wochentag vor Neujahr, 31.Dezember ds. Js. An diesen Tagen dürfen sämtliche offenen Verkaufsstellen in hiesiger Stadt für den geschäftlichen Verkehr bis 10 Uhr abends geöffnet bleiben und finden die Bestimmungen über die Mindeste nhezeit imd Mittagspausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen keine Anwendung. Gießen, den 20. Januar 1916. Gvoßherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. __ Bekanntmachung. Betr- Feldbereinigung Langgöns: hier: Pachteutschädigungen. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Februar l. I. liegt auf Gvoßh. Bürgermeisterei Langgöns 1 das Verzeichnis über die Zurückvergütnng von Pachtent- schädignngen infolge der Wied erbe nntzima des verschleißen alten Heerlveges als Zusuhrweg in Flur 27, für das Erntejahr 1915, 2 das Verzeichnis der Pachtentschädigungen über die Ver- schleifung des alten Mühlgrabens in der Flur 3, solme über die neuen Gräben in den Litzelwresen Flur 10 und 18, für das Erntejahr 1915, „ _, r . 3. das Verzeichnis der Pachteutschädigungen infolge Verschtei- siing des Eselsweges imb des Kreuzweges für das Ernte- jalir 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen. , . rr Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei'Großh Bür- germeifteiei Langgöns schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 21. Januar 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regienmgsrat. Rotationsdrllck der Brühl'jchen Univ.-Buch- lind Steindruckerei. R. Lange, Gießen.