Nr. 8 28. Januar 1916 Bekanntmachung über Käse vom 13. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des B-uubesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Ver- vrdrmng erlassen: 8 1. Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Hersteller- Laden preis pr ts Tr . * „ . für 50 kg für 0,5 kg I. Hartkäse. in Mark in Mark 1. Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter Runokäse nach Emmentaler Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom. Hundert der Trockenmasse.110 1,60 2. Emmentaler Älüsschuß, sotvie Käse nach Schweizer Art mit rinem Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 30 vom Hundert der Trockenmasse.100 1,50 3. Tilsiter, Elbinger, W ilstermarschkäse, Käse Nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trochm-> masse. 110 1,40 4. Tilsiter,' Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 20 vom Hundert der Trockenmasse.80 1,10 5. Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 20 vom Hundert der Twcken masse ... 60 0,60 II. W e i ch k ä s e. 1. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neu-, schateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 50 vom Hundert der Trocken-, masse. f20 1,50 2. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neu- schateller, Munster An mit einem Fettgehalte von roeniger als 50, aber von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse.100 1,30 3. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenig-, stens 40 vom Hundert der Trockenmasse (Lim- burger. Roncadur und ähnlicher Käse) . . 75 1,10 in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks-- -oder Delikatestkäse) ... 85 1,20. 4. Weichkäse mit einem Fettgehalte von N>enig- stens 15 Vom HundeN der Trockenmasse . 45 0,80 in Stücken von 60 oder 129 Gramm verbackt (Frühstücks- oder Delikatestkäse) ... 55 0,90 5. Weichkäse mit einem Fettgehalte ton weniger als 15 vom Hundert der Trockennmsse . . 40 0,60 III. Quark und Quarkkäse. 1. Gepreßter Molkereiquack (Rohstoff sürQuark- käse) ..30 — 2. Speiscquark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vom Hmcdert. 35 0,50 3. Frijcher Quarkkäse (Harzer, Spitz-, Stangen-, Faust-- rmd ähnlicher Käse). 45 0,70 4. Ausgereister Quarkkäse (Harzer, SpiA-, Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) ... 55 0,80 Herstellerpreis ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen oes Abs. 3, beim Verkaufe durch beu Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten der lunckelsüblichen Verpackimg, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des Herstell nngsortes Und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont gefordert werden. Ladenpreis ist der Preis, der beim Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm einschließlich durch den Hersteller oder den Hcnrdler an den Verbraucher nicht überschritten werden darf. 8 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen ab ändern. 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Mrveichnngen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen Zu Mweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. . Sie köimen innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzte Höchstpreise besolidere Höchstpreise für einzelne Käsesorten seftsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise anr Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sttcd die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassrmg oder den Wohnort des Verkäufers gellenden Preise maßgebend. 8 4. Die Landeszentrall>ehörden oder die von ihicen bestimraten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des 8 1 Abs. 3, Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen. 8 5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den int 8 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten. Diesifilt cttcht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art. Die Landeszenttalbehörden köimen weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten nnd der Herstellcmgs-i mengen der einzelnen Käsesvrten treffen. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Msland hergesbellt ist. Ter Reichskanzler kann Bestiinmüngen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. .Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Besttmmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffeil. .Dabei kann besttmmt werden, daß Zuwiderhandlungen, gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft tverden. 8 7. Tie Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergcstellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorznnehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter- fuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Tie Unternehmer und Lcitr von Betrieben, in denen Käse berge stellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die znr Verarbeittmg gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge nnd Herkunft zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung mrd der Anzeige ixm Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschaftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht #u ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten nnd sich der Mitteilung und Verwertung der Gcschäfts- und Bettiebsgeheinmisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 9. Tie Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszuhängen. 8 10. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können besttmmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diefe Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hunder- Mark bestraft werden. 8 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlassen. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark tvird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder den nach 8 5 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt: 2. wer der Vorschrift des 8 8 zuwider Verscl-wiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betricbsgeheinnnssen sich nicht enthält: 3. wer den im 8 2 vor geschriebenen Aushang unterläßt. Im Falle tun Nr. 2 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein. 8 13. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Besttmmungen auferlogt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgülttg. Di: Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 14. Tie Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffcicd Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcichs- Gesetzbl. S. 516) in Verlmcdung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jamcar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603.) Tre Verordnung, betretend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Michs-Gesetzblatt S. 758) findet auf Verträge über Lieferung ton Käse entsprechende Anwendung: die nach % 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch und Butter zustehenbe Befugnis, das Schiedsgericht anzu- ricfen, steht auch dem Verkäufer ton Käse zu. § 15. Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt tot Zeitpunkt des Außerkvast- .trctens. Berlin, den 13. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Bekanntmachung über Käse. Vom 18. Januar 1916. Im Sinne der Verordnung des Bundesrats vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) ist anzusehen als zuständige Behörde das Kreisantt, als höhere Verivaltnngsbehörde der Pwvinzialansschuß. D a r m st a d t, den 18. Januar 1916. Großherzvgliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. ' Krämer. Bekanntmachung betreffend Ansführungsbestimmnngen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung von pjlanzlichen und tierischen Oelen und Fetken zn technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (R.-G.-Bl. S. 3). Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Mrbot der Verwendung von pflanzlichst rmd tierischen Oelen iini> Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimntt 8 1. Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflanzlicher und tierischer Oele und Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung zur Herstellung von Seife oder Leder jeder^Art gestattet wird. Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschnß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin W. 8, Französische Strafe 65, und zwar hinsichtlich der Zeder herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft. Berlin W. 8, Behrenstraße 46, und hinsichtlich der Seifenfabriken durch Vermittelung der Kriegs- abrechnungsstelle der Seifen- und Stearinfabriken, Berlin W. 8, Französische Straße 65. Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten an die genantiten Ver- mittelnngsstellen zu richten. 8 2. Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Verarbeitung oder sonstige Verwendung von pflanzlichen und tierischett Oelen und Fetten, zur Herstellung von Seife die Verarbeitung von Palmöl, Snlfuröl, Abfallöl, Oelsatz und Tranen mit Ausnahme von Ta mp f n i edi zin altra u, Waltran 0 1 *tnb 2 allgetnein gestattet. Berlin, den 10. Januar 1916. Ter Reicktskanzler. Int Aufträge: Müller. Bestimmungen -nr Ausführung der Verordnung des Bnndesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735). Vom 11. Januar 1916. Auf Grund des 8 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bnndesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt: I. Verlangt der Kriegsansschnß für pflanzliche und tierische Oele Und Fette gemäß 8 4 Abs. 1 der Verordnung des Bnndesrats über Oele rmd Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) die Ueberlassunq und Verladung von Oelen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kriegsausschnß bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kriegsausschusses und unter vorheriger oder gleick-zcitiger Ucbersendung der Rechnungen, der Verfügungspheine und sonstigen Urkunden an ihn zu erlolgen. Aus Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben festzustellen. Die Vergütung, die der Verpflichtete nach 8 5 Abs. 2 der Ver- vrdnung des Bnndesrats über Oele und Fette vom 8. November (Reichs-Gesetzbl. S. 735) für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung vom Zeitpunkt des Gesahrüberganges zu erhalten vA, auf 0,10 Mark ficr jede angefangene Woche und für je 100 Kilogramm Rohgewicht festgesetzt. Die pflegliche Behandlung schließt die notwendige Verböttchernng ein. III, Dre nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Oele imb Brette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) su treffenden Feststellungen über beit Zustand der Oele und Fette tin Zeitpunkte des Gcsahrenüberganges haben zu enthalten: o £- e Soststellnng des Zustandes der Verpackung, d. die Feststellung der Mckwfsenheit der Ware durch Entnahme von Proben. Dabei ist in den Fällen, in denen der Kriegsausschuß nach Artikel I die Feststellung der Beschaffenst der Ware durch Ciitnahme von Proben bereits früher verengt hatte, .besonders fest^nstellen, ob die zuerst festgestctlte Bvschassenheit der Ware eine Aeitderung erfahren hat, und eure etwaige Aenderung dem Kriegsansschuß unverzüglich Mt zuzeigen. IV. Die Entnahme von Proben hat in Mengen von je 14 Kilogramm zu erfolgen, daß sie denr Durchschnittsinhalt des Fasses entsprechen. Koni men für einen Posten mehrere Fässer in Betracht, so kann «von jedem Fasse eine Probe in der gleichen Weise verlangt werden Die Proben sind unter Bezeichnung der Ware und des Postens mit der dem Kriegsausschuß mitgeteilten näheren Bezeichnung zu versehen, zu versiegeln und aufzubewahren. Die Proben sind demi Krieasausschuß aus Verlangen einzusenden. Berlin, den 11. Januar 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung. Ans Grund.des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw. sowie von anderen Gegenständen des Kriegsbedarfs usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen. Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Holzschuhen. Berlin, den 16. Januar 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung einer Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 458). Vom 17. Jatutar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen: Artikel I. In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 456) lverden folgende Aenderun gen vor g eno in men: 1. 8 4 erhält folgende Fassung: „Die Höckfft preise gelten nicht für Wintersaatgetreide bis znm. 18. Jatruar 1916, für Sommersaatgetreide bis zum 15. Mai 1916. Ms Saatgetreide im Sinne dieser Bekanntmachung gilt Kreide, das nachnwislich ans landwirtschaftlichen Betrie.nm stammt, die sich in beit letzten zwei Jahren mit ton Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben." 2. 8 5 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise der 88 1, 2 erhöhen sich am 18. Januar 1916 um 14 Mark, ferner am 1. Februar, am 15. Februar, am 1. März und am 15. März 1916 weiter um je 1 Mark für die Tonne. Vom 1. April 1916 ab gelten die Höchstpreise der 88 1, 2." 3. Dem § 7 wird als Absatz 3 angefügt: „Die Kommnnal- verbände und die .Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht ge-. butrdcn." 'Artikel!!. Diese Bekanntmachung tritt mit ton Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 17. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen. — Vom 17. Januar 1916 Der Bundesrat lat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4'. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Salzheringe, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft nr. b. H. in Berlin zu liefern. 8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und erläßt die erforderlichen Anssührnngs- bestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zn fünfzehnhundert Mark bestraft und daß die Salzheringe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8,3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulasscn. Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Salzheringen erlassen. § 4. Diese Verordnung tritt 'mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers'. ___ Delbrück. _ Bekanntmachung über Brotgetreide. — Dont 17. Januar 1916. Der Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Btcndesrats zu wirtschastlick^en dNaßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Besitzer von beschlagnahmtem Brotgetreide könnenj das Getreide, sobald es ansgedroschen ist, dem Kommunalver- bande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommnnalverband hat gemäß den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernteiahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) dafür zn sorgen, daß das Getreide innerhalb zweier Wochen abgenommen wird. Tie im 8 20 der Verordnrmg vonr 28. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 363) begründete Verpflichtung der Reichsgetreideftelle, das ihr zur Verfügung gestellte Brotgetreide abzunehmen, bleibt hiervon unberührt. § 2. Tie Reichs getreidestelle, die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltimg haben ftir das inländische Brotgetreide, das sie nach dem 31. Tezenrber 1915 und vor dem 15. Januar 1916 erworben haben, zwölf Mark fünfzig Pfennig, und für inländisches Brotgetreide, das sie vom 15. Januar an bis zum 17. Januar 1916 einschließlich erworben haben, elf Mark für die Tonne nachzuzahlen. Ter Empfänger der Rach«- zablung hat, wenn er nicht zugleich der Getreideerzeuger ist, den Betrag an den Getreideerzenger weiterzuzahlen, soweit dieser das Getreide nach dem 31. Dezember 1915 geliefert hat. Ter Höchstpreis, der ftir Brotgetreide in der zweiten Hälfte des Monats März gilt, kann auf Antrag von den in Absatz 1 genannten Stellen für Brotgetreide, das bis zum 31. März 1916 zur Verfügung gestellt, aber nicht abgeliefert ist (Z 1), ausnabms- weise auch dann gezahlt werden, wenn es nicht vor dem 1. April 1916 hat abgeliefert werden können aus Gründen. die der Besitzer nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen. Tie Nachzahlung darf nur erfolgen, wenn das Getreide bis zum 15. April 1916 abgeliefert mtd der Antrag bis zum 5. dlpril 1916 gestellt worden ist. I § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. Januar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. XVIII. Armeekorps Stell vertretendes Generalkommando. Abt. III b T.-Nr. 554/4. geh. Frankfurt a. M., den 15. Januar 1916. Betr.: Unbefugte Herstellung von Dienstsiegeln. Auf Grund des 8 9 b des Gesekes vom 4. 6. 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz: Wer es unternimmt, ohne schriftlichen, mit Siegel- oder Stempelabdruck versehenen und ordnungsmäßig unterschriebenen Auftraa einer Militärbehörde 1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften, 2. Vordrucke zu Militärnrlanbsscheinen, 3. Vordrucke zu Militärfährscheinen anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrucke der zu 1. genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen Anderen als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straftefttzen eme höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jah!-e, oder beint Vorlieben mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Ter Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Betr.: Ankauf von Dachkupfer usw. An die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. , Tie nachstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise veröffentlichen. Gießen, den 25. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. 11 sin ger. Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps Abtg. II c/B Tgb. Nr. 159. Bekanntmachung. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit irnrd hiermit Untersagt, bis auf weiteres Kupferbleche, die zum Bedecken von Dächern gedient haben, und kupferne Dachrinnen, sowie Abfälle davon anzukaufen Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Zrffer „b" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Junr 1851 bestraft. Frankfurt (Main), den 22. Jmmar 1916. Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- imi> Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der inr Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Manl- und Klauenseuche vom 15. ds. Mts. als verseucht zu gelten haben: 1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Bensheim, Dieburg, Erbach, Offeubach, Gießen, Büdingen, Frredberg, Schotten, Mainz, Bingen, Oppenheim, Worms. . 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Lübeck rn Oldenburg, Birkenfeld, Schwarzburg-Rndolstadt, Schwarzbnrg^ Sondershausen, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schanmbnrg-Lippe. Gießen, den 24. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H em m er de. Bekanntmachung. B e t r.: Den Msbrnch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Frtedberg. In der Gemeinde M a s s e n h e i m wurde die Maul- und Klauenseuchje festgestellt. Gemarkungssperre ist angeordnet. Gießen, den 25. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm er de. Bekanntmachung. Betr.: Die Fuhrwerkswage zu Lollar. Nachstehend abgedruckte Ortssatzung nebst Gebührentarif werden hiermit veröffentlicht. Gießen, den 26. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H emm erde. Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindefuhnverkswage zu Lollar. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 6. Januar 1916 zu Nr. M. d. I. 20 063/15 und unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und der Gemeindevertretung der Gemeinde Lollar wird wegen Benutzung der Gemeiudeftrhrwerkswage zu Lollar auf Grund des Artikel 15 der Landgemeindeordnung bestimmt: § 1 . Alle zur Verwiegung kommenden Gegenstände sollen durch einen vereidigten Wiegenteister oder dessen Stellvertre^r gewogen werden. Außer diesen hat niemand das Recht, auf der Wage zu wiegen. 'In dringenden Fällen kann jedoch in Anwesenheit des Bürgermeisters durch eine andere Person oder durch den Bürgermeister selbst gewogen werden. § 2 Der Wiegemeister ober befielt Stellvertreter haben der Aufforderung zuin Wiegen, im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung, alsbald Folge zu leisten. Wenn dieselben der Aufforderung zum Wiegen nicht entsprechen, ist Beschwerde an die Großh. Bürgermeisterei zu richten, welche nötigenfalls Großh. Kreisamt Anzeige zu erstatten hat. § 3. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nrmmern anzngeben ist: а) Art des Wiegegeschäfts, d) Datum der Verwiegung. e) Name des Verkäufers und Käufers, d) Art der gewogenen Gegenstände, б) Gewicht derselben, k) Betrag der erhobenen Wiegeiebührt 8 4. Der Wiegemeister hat dein Verkäufer oder Käufer einen ddm Tagebucheintra^ gleichlautenden Wiegeschein, auf dem das Gewicht und der erAbene Gebührenbetrag angegeben ist, auszustellen. 8 5. Am Schlüsse eines ict>en Vierteljah-es bat der Wieg enteister das Tagebuch abzuschlteßen und bm Bürgermeister zur Prüfung vorzulegen. Dieser weist die erhobenen Wiegegebühren dem meinderechner in Einnahme an, welche dann von dein Wiegemeister an die Gemeindekasse bezahlt werden müssen. 8 6 . § Der Wiegemeister und dessen Stellvertre!er werden vom Gemeinderat auf Widerruf ernannt und vom Großh. Kreisamt verpflichtet. Dieselben unterliegen als Geineindebeamte den ftir solche geltenden Disziplinarvorschriften. 8 7. Vorstehende Satzung tritt am 1. Februar 1916 in Kraft. Lollar, am 24. Januar 1916. Großherzogliche Bürgermeisterei Lollar. S ch nt i d t Gebühren-Tarif gemäß Artikel 187 der Landgemeindeordnung, genehmigt durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innen: zu Nr. 20 063.45 4 Vvm 6. Jarmcrr 1916 für sämtliche zur Verwiegung kommenden Gegenstände für dmr Zenttrer 2 Pfennig. Beim Verwiegen von Woggonladungen für 100 Zentner Mk. 1.50 „ 200 „ „ 3.— „ 300 „ „ 4.— 139 d Ziffer 3 und werden für alle Bekanntmachung. V e t r.: Ausnahmen von § 139 c itttb 139 e Abs. 1 der Gewerbe- ordnurig. Als Ausnahmetage im Sinne der §j 139 e Abs. 2, Ziffer 2 der Gewerbeordnung offenen Verkaufsstellen bestimmt: 1. zwei Wochentage vor Ostern, 22. und 23. April ds. Js., i 2. ein Wo chentag vor Himmelfahrt, 31. Mai d. Js., 3. zwei Wochentage vor Pfingsten, 9. und 10. Jum d. Js., 4. zwölf Wochentage vor Weihnachten, vom 11. bis einschließlich 16. und vom 18. bis einschließlich 23. D^enrber d. Js., 5. ein Wochentag vor Neujahr, 31. Dezenrber d. Js. 91 it diesen Tagen dürfen sämtliche offenen Verkaufsstellen in hiesiger Stadt für den geschäftliche^ Verkehr bis 10 llhr abends geöffnet bleibeil und finden die Bestimmungen über die Mindestruhezeit und Mittagspausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen keine Anwendung. Gießen, den 20. Januar 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.; Rotzverdacht unter dem Pferdebesland des Pferdehändlers A. Frensdorf zu Gießen. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß sich Rotzverdacht nicht bestätigt hat. Die Gehöftsperre wird hiermit aufgehoben: Gießen, den 26. Januar 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Öcntmeröe. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Langgöns; hier: Pachtentschädigungen. In der Zeit Vvm 5. bis einschließlich 12. Februar l. I. liegt