Nr. 7 25. Alnirrar 1916 A Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vom 11. Jänirar 1916. Der Bundesvat hat auf Grimd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesvats zu wirtschaftlichen Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Der- oronung erlasseii: 8 1. Beim Berkctufe der in der beigefügten Liste aufgeführten Düngemittel einschließlich Mischdünger an den Verbraucher dürfen die darin angeführten Preise nicht i'cherschritten werden. Diese Preise sind Höchstpreise ini Sinne des Gesetzes, beer essend die Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) in der Zassvng der Bekanntmachung vom 17. Dezes über 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) m Verbindung mit den Bekanntmachuiigen von: 21-^anuar 1915 (Rerchs-Gefetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). 8 2. 1. Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Wagglon Station des Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Äosten der Beförderung bis zur Station des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein. Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht er sich um 50 Finnig für je angefangene 100 Mlogramur. Wird in diesen /?^Hon vom ständigen Lager ab verkauft und versairdt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um die Fracht, die der Verkäufer iiach weislich für die Beförderung der Ware von der Station des Lieferwerkes bis znni Lager bezahlt hat. k.- Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zilr Versandstation und die Kosten der Berladurrg daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur Station des Empfängers hoher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich unl den Frachtuutnschied. Bei Meiigen unter 5000 Mograuini erhöht sich der Höchst- um 50 Pfennig für je angefangeire 100 Kilogramm. 3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Ernpfangs-statiou oder Boll- bahnstation oder Klembgli-nstatwn oder Schiffsladeplatz des Emv- fangec^ festgesetzt, so sastießt er die Kosten der Beförderung bis Sil dieser Station cm. ^^.,derügeii unter 10 000 Kilogramm gilt folgendes- u) Wird voni Lieferwerk ab tr-ersandt, so erhöht sich der Höchstes um die Mehrfracht, die aegeruiber dein Fraclstsatz für Wagenladmrgen v,>u 10 000 Kilogranmr nachweislich ent- steb Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis weiter um 50 Pfemiig für je angefangcne 100 Kilvgramin. d) Wird vom stäirdigen Lager des Verkäufers ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefan- gene 100 Kilogramm. Hat der Verkäufer gemäß a einen Frachtenchlag bezahlt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um diesen Zuschlag. ... § ^ Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Dünge- ^rtl-elii Mit Aiisuahme von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lofe verladene Wäre, ohne Berfuckurig Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. Außerdem darf, soweit sich aiis der beigefügten Liste nichts anderes avglbt, bei Lieferung in Gewebesäcken .Jute, Baumioolte üslv.) ein Aufschlag voll 1.50 Mark für 100 Kilogramm, in halt-' baren, emfack/eu Pcrprersäcken von 0.50 Mark, nr'mehrfachm Pa- piersäcken von 0.75 Mark, iit Papier ge wehes äcken von 1 Mark sur/OO Kilogramm bercchnet werden. Bei Lieferung in Käufers .die frei fftati-A des Lieferwerkes zrc stellen sind, darf eine rzullgebiihr von 0.20 Mark für 100 Kilogramm berechnet ,verden. . ß Der Reichskanzler kann Höchstpreise für den Verkauf durch den Hersteller und im Großhandel festsetzeu. 8 5 Der Verkäufer hat dem Käufer spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine schriftliche Mitteiluilg auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über 1. die Art des Düiigemittels, 2. den Gehalt all Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K«0) nach kg o/o, v “ ' 3. die Form Löslichkeit), in der diese wertbestimmeuden Bestandteile darin enthalten sind. Beim Weiterverkäufe hat der Verkäufer den: Käufer die Angaben zu lmederholen, die chm beim Eiiikauf gemacht wcwdeu sirid, es sei venu, daß rhin ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist §0. SchwefelsaUi'es Ammoniak oder Natrium-Mmiouiumfulfat darf zur Herstellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden: 1. mit Superphosphat, 2. mit aufgeschlosseneui stickstoffhaltigem importiertem Guano tierischen Ursprungs, , 3™ den Mischungen darf der Gehalt cm Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure nicht weniger als je 5 vom Hundert be- tragen. Bu emem Gehalte von weniger als 6 vom Hundert Stickstoff 'dürfen höchstens 10 vom Hundert wasserlösliche Phosphorit, bei höherem Stickstoffgehalte höchstens 12 vom Hundert wa»,erlöslwe Phosphorsäurc in der Mischung enthalten sein In den Mischlingen darf Kali (K 2 0) biß zu 8 vom Hmidert ent-t halten sem. Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium'- Ammonium, ulfat und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden. Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — rmt Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigem ausländischem Guano — mit stickstoffhaltigen Stoffen vier mit Kali,alzeii ist verboten: zulässig ist jedoch das Maschen von Kuoü-enmehl mit Kalisalzen. 8 7. Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfeii fabrikmäßig Nur von solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrikmäßig Mischungen von Kurlstdüiiger hergestellt haben. ^ § 8. Kilochen, Knochenadfälte, Lederabfälle, WollstaUb und alle ähnlichen tteriichen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder ähnlichen Extraktiv- ftof.m — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha — oder aus aridere Weise so weit zu entfernen, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt. . 8 0. Die Vorschriften dieser Verordnung gelteii nicht für lünst- nche Düngennttel, die nach Inkrafttreten dieftr Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden. Ms Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet. 8 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuver- tamg zeigen, die ihnen durch diese Verordnuug, insbesondere den 8 5, auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die B» jchwerdc eattscheidet dre höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Be,ch,verde bewirkt fernen Aufsck>ub. r . § 11- Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe b^F^wuszehntausend Mark tvird bestraft, wer den Vorschriften der 88 6, 7 oder 8 zulmderhandelt. 8 12- Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver- ordmmg Ausnahmen gestatten. Er kann die Preise und Lieferungs- bediugungen anderiveit festsetzen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften me,er ^eroromrug auf andere als die in der Liste genaunteu Gegen- ftaude auszudehnen und Preise dafür festzusetzen. § 13. Lieferungsvertrcige, die vor dcv.l Inkrafttreten dieser Ver- ordmrng zu höheren als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen ,md, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordirung als zunr Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Jnkrafttreteir der Verord- deii Höchstpreis übersteigender Preis kann nicht zuruckgefvrdert werden. 8 14. Tie Vorschriften dieser Verordmrng finden auch An-, Wendung aiif andere als die in § 6 zugelassenen Mischungen von sttstveselfaurem Ainmoriiak oder NatrinwAmmoninlnsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäuvehaltigen Düngemitteln oder nlit Käli, die vor Jnkrafttreteir dieser Verordnung hergestcllt toorden srnd. ^ Bei der Berc^chuUng des Preises, der beim Verkaufe iticfjit überschritten werden darf, sind für die einzelnen Bestandteile dre rn der bergefligten Liste Mifgesührten Höchstpreise maßgek>eiid ^ dreis für das Kilogramm °/o Kalk (L.-0) 20 'Pfeniiig nicht übersteigen darf. < ß 1^- Die Verordiwng tritt mit dem Tage der Verkündung, r L § 1 f ? nt o ^ 15- Ja^ruar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 11. Januar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Lifte der Dürrgemittcl und Preise. Superphösphate und Mischungen von Superphosphot mit schwefi-lsnurl-m Ammoniak oder Natrinm-Ammonium- sulfat uiU) Katt. Die Preise sind für drei Gebiete festgesetzt: ^Gebiet I Umfasst: Pommern, Ost- »cud Westw-eußen, Posen, Schlesieii, Brandenburg Oft (d. i. ösllich der Linie Belzig-- W iese nburg—Borst rn—O rair renbu rg—Steel itz). Gebiet II umfaßt: Mittel- und Westdentschlaird, Königreich Sachsen, Schleswig-.Holfteiu, beide Mecklenburg, Branderrbura West (d. r. an und westlich der Linie Belzig—Wiesenburg—Berlin— Oranienbiirg—Strelitz). e ,. ^biet HI umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich Württemberg, Großherzogtum Badcnr, Elsaß-Lothrin- 2 — ßen, Provinz Starkenburg und Rheinhcssen des Großherzogtums , Hessen, die Hol»onzollernschen Lande. 1. Reine Superphosphate bei eineni Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von I 60 .H. n. darüber 14 vis 1b,». v. H. 12 Ins I3,»g v. H. I 1 ,8V H. u. darunter Preise iür 1 kg % wasser- lösliche Phosphorsäure Gebiet I . M II. .. III. 62 . 60 „ 62 Pf. 66 , 64 68 Pf. 72 70 , 72 Pf. 76 ,. 73 8 2. Mischungen von Super Phosphat mit schwefelsau r e m Ammoniak beziehungsweise N a t r in m - U ni m o n i u m s u l f a t bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasferlöslick-cr Phosphorsänre von >6v.H. u. darüber 14 bis 1 Ib,tzg v. H. 12 bis 13,80 v. H. 11,99 v. H u. da- rmiter Preise für 1 kg 7o t 1 wasserl. Phosphorsäure ® ebiet 1 \ Ammoniak-Stickstoff . 60 Pf, 210 . 64 Pf. 210 „ 68 Pf. 210 , 72 Pfg. 210 „ TT l wasserl. Phosphorsänre • 11 \ Ammoniak-Stickstoff 64 . 210 , 68 „ 210 . 72 210 „ 76 8 210 „ / wasserl. Phosphorsänre * 111 \ Llmmoniat-Srickstofs 62 , 210 . 66 .. 210 „ 70 . 210 „ 73 . 210 , 3. Ammoniak-Supervhosphat und Natriunt- Dmmoniunrsulfat-SuperPhosphat, denen Kali z u g e m i s ch t i st. * Preise fiir 1 kg °/o Wasserlösliche Phosphorsäure . ... wie zu 2. Ammoniak-Stickstoff.wie zu 2. Kali (ILO).. /0 Pfg. Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3. Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Voll- f ahnstation des Empfängers liegt. Liegt sie im Gebiet I und II, o gilt der Höchstpreis frachtfrei Vollbahnstation des Empfängers; legt sie im Gebiet III, so gilt der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation Bingen. Zahlung: Barzahlung mit IV2 v. H. Abzug. L. Nur nach dem Stickstoffgehalt gehandelte Düngemittel. Die Preijse untigr 1 bis 3 sind für 2 Gebiete festgesetzt: Gebiet I umfaßt: Orte unmittelbar an der Elbe und Ivestlich der Elbe. Gebiet II umfaßt: Orte östlich der Elbe. 1. S ch w e f e>l s a u r e s Ammoniak. Preise für 1 kg °/o Ammoniak-Stickstoff Gebiet I a) für gewöhnliche Ware (25 v. H. Ammoniak. 148 Pfg., b) für gedarrte und gemal/ene Ware (25,5 v. H. Ammoniak) . . . 146 Pfg., Gebiet II a) für gewöhnliche Ware (25 v. H. Ammoniak). 149 Pfg., b) für gedarrte und gemahlene Ware (25,5 v. H. Ammoniak) . . . 150 PfgF 2. N a t r i u m - A m m 0 n i u m s u l f a t. Gebiet I .. 148 Pfg.> Gebiet II . . . 149 Pfg.. 3. Kalkstickstoff. Preise für 1 kg % Stickstoff Gebiet I und II .. 147 Psg. Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3: Maßgebend ist der Höchstpreis d's Gebiets, in den: d'e Bahnstation oder der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchstpreis gilt bei Nr. 1 und 2 frachtfrei Vollbahnstation oder Schisfs- ladeplatz des Empfängers, bei Nr. 3 frachtfrei jeder deutsck>en Bollbahn- oder normalspurigen Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Enrpfängers. Zahlung : Barzahlung ohne Abzug. Verpackung: Bei eisernen Tromlneln 60 Pfg. für 100 Kilogramm; bei verlangter 50-Kilogramnr-Packung 80 Pfg. fttr den Sack. Preise für 1 kg % Gesamtstickstoff 4. Blutmehl . 260 Pfg. 6. Horn mehl 220 Psg. Preise für 1 kg °/o 2l0Psg. 40 Pfg. 40 Psg. 210 Psg. 60 Pg. 40 Psg, 0. Ltdermehl, Wollmrhl und «Ne sonstigen Stick- stosfträger außer den zu 1 bis 5 aufgefuhrten (entfettet, s. § 8). Preise für 1 kg °/o, GefiaMtstickstofs a durch Dämpfen oder Behandlung mit Schwefelsäure aufgeschlossen .... 180 Psg. b) roh, d. h. nicht wie vorstehend aufgeschlossen, aber entfettet ........... 49 /P'* Besondere Lieferungsbedingungen fibr Nr. 4 ms o: 1 Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. Zahlung Barzahlung ohne Abzug. 0. Stickstoffhaltiger, aus dem Ausland eiugeführter Guano und Poudrette. a) Roh: Gesamtstickstoff• • g e -- . . Gesamtphosphorsäure.. Kali (ILO). . . b) Aufgeschlossen: Gesamtslickstoff.- . . . wasserlöslich' Phosph)r säure.... Kali (ILO).. Befiondere Lieferungsbedm gU ngen: Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. Zahlung: Barzahlung mit IV2 v. H. Abzug. v. Organische Mischdünger mit Schwefelsäure aufgeschlossen: Preise für 1 kg o/a. Gesamtstickstofs . . . .,. wasserlösliche Phosphor säure .... 60 Pfg. Besondere Lieferungsbedingungen: Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. Zahlung Barzahlung ohne Abzug. E. Knochenmehl (aus entfetteten Knochen hergestellt, s. § 8). 1. Unentleimtcs, gedämpftes, sowie entkeimtes, ferner Stampfmehl, Trommelmchl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaverdnngemehl und ähnliches, rn handelsüblicher feiner Mahlung: Preise für 1 kg °/o Gesamtftickstoff. Gesamtphosphorsäure ...... 40 Pfg. 2. Tie unter 1 aufgeführten Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder teilweise aufgeschlossen: p Preise für 1 kg °/o. Gesamtstickstoff . . . . 2101^9. wasserlösliche Phosphorsänre . . , . 66 Pfg. nicht wasserlösliche Phosphorsäure... . 40 Pfg. sofern Kali zugemischt wird Kali (ILO).. 40 Pfg. Besondere Lieferungsbedingungen: Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. Zahlung: Bahrzahlnng ohne Abzug. F. Nohphosphat im Inland gewonnen, auch gemahlen: Preise für IkgvZ Gesamtphosphorsänre. 20 Pfg. Besondere Liefenmgsbedingnngen: Fracht: Frei Station des Empfängers. Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. G. Thomasphosphatmehl. Tie Preise gelten hei Lieferung bis zum 15. Jult 1916 ein^ schließlich. Preise für lkg Gesamtphosphorsänre. 281/2 Pfg. Zitronen säur elösliche Phosphorsänre 33 Pfg. Befand er e Lieferungsbedingungen: Fracht: Ab Frachtausgangsstation Aachen-Rothe Erde oder Tiedenhofen. Liegt die Bahnstation oder der Schifsstadeplatz des Empfängers nördlich der Bahnlinie, Lengeler—Prüm—Gerolstein— Mayen — Andernach — Koblenz—Gießen—Kassel—Halle—Jüterq bog — Luckenwalde — Südende-Berlin — Küstrin — Kreuz — Schneid eim'ihl — Bromberg — Thron — Alexandrowo, so ist die Frachtausgangsstation Aachen-Rothe Erde maßgebend; liegen sie südlich dieser Bahnlinie, so ist die Ausgangsstation Tiedenhofen! maßgebend. Tie Stationen an der Bahnlinie zählen von Lengeler bis Südende-Berlin einschließlich zur Frachtarrsgangsstation Tiedenhofen, von Südende-Berlin bis Alexandrowo zur Frachtansgangsstation Aachen-Rothe Erde. Erfolgt die Lieferung in das Gebiet der Frachtansgangs- ftation Aachen-Rothe Ende auf Grund vorher getroffener Vereinbarung von Stationen ans, die im Gebiete der Frachtans- gangsstation Tiedenhofen .liegen, so umfaßt der Höchstpreis die gegenüber der Frachtgrundlage Äack>en-Rothe Erde entstehende Mehrfracht nicht. Ist nach Stationen zu liefern, die 500 Kilometer und mehr von der Frachtansgangsstation entfernt liegen, so ist dem Enip- länget eine Frachtvergütung Von 10 v. p. öü gewähren. Die 10 v. H. sind von den ermäßigten Eisen bahnfrachtsatzen für Thomasmehl zu berechnen. , ^ ^ . cm - - Berpackmig: Die Lieferung erfolgt naa) Wahl der Werke \n haltbaren Papiersäcken oder Gewebesäcken. ~ >r Wird in Pahiersäcken geliefert, so verstehen sich die Preise einschlieUich Sack. ^ . . _ . « .. Werden Gewebesäcke verwendet, so wird bei Sacken Mit I.00 Kilogramm Fassungsvermögen ein Ausschlag von 40 Psg. >ur 100 Kilogramm, bei Säcken von 75 .Kilogramm Fassungsvermögen ein Ausschlag von 56 Psg. für 100 Kilogramm berechnet. Die Säcke aus Webstoff sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung von Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung von rr 65 Psg. für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsvermögen und ^ „ 50 Psg. für den Sack von 75 Kilogramm Fassungsvermögen frei Werk zurückzunehmen. _ . Tie Entscheidung über die Brauchbarkeit der Sacke steht den Merken zu. v _ ar , Zahlung und Berechnung: Barzahlung mit IV 2 v. H. Abzug, her übliche Verbraucherrabatt von 1b Psg. für 100 Kilogramm ift bei der Berechnung abzuziehen. Bekanntmachung Aber künstliche Düngemittel. Vom 15. Januar 1916. Im Sinne der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (R.G.Bl. S. 13) ist an zu sehen: a) als zuständige Behörde das Kreisamt: , b) als höhere Verwaltungsbehörde der ProvinzialaNsschuß. Dar m st a d 1, den 15. Januar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Lomber gk._ Krämer. verschiedenen in Betracht kommenden Zeitabschnitten besonders hinzuweisen. Gießen, den 24. Januar 1916. Großherzogliches Kreisaint Gießen. vr. U s in g er._ _ , Bekanntmachung iur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und .Hafer. — Wöm! 17. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Erniächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ t „ _ § 1. Zur Förderung der Lieferung von Gerste und vaser auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung bezahlt werden, die für die Tonne beträgt: ^ 1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29. Feoruar 1916 einschließlich bei den Proviantämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem Schiffe verladen ist: 60 Mark, 2. wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1916 einschließlich erfolgt: 30 Mk. Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Getreides nicht innerhalb der bezeichnten Frist hat erfolgen können aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt werden. lieber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, entscheidet die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde endgültig. 8 2. Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unternehmer befindliche, der Enteignung unterliegende Vorräte an Gerste und Hafer nicht bis zuM 31. März 1916 freiwillig dem Kommunal- verbände zur Abnahme angeüoten werden, wird im Falle der Enteignung der Uebernahmepreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Mast. Berlin den 17. Januar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung tzur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer. — Vom 20. Januar 1916. Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 17. Januar 1916 zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer (Reichs-Gesetzblatt S. 40) wird folgendes bestimmt: lieber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, entscheidet endgültig der Provinzialausschuß. Darmstadt, den 20. Januar 1916. Großherziogliches Ministerium des Innern. v. H 0 m b e r g k. Krämer. Betr.: Wie vorstehend.->— Nn das Großh. Polizeiamt Gießen und die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die beiden vorstehenden Bekanntmachungen sind in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen. Dabei ist auf die Wichtigkeit der festgesetzten Preise in den Bekanntmachung betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Vei> kehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393). Vom 17. Januar 1916» ( Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. ' In der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 26. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) lverden folgende Aen- derungcn vorgeirommcn: 1. 8 6 Abs. 2 e erhält folgende Fassung: . „Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mit Genehmigung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafcr befaßt haben. Die Reichsfuttermittelstclle bestimmt, in wclckwr Weise der Nachweis zu erbringen ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen." 2.8 6 Abs. 2o wird gestrichen; 3. § 10 Abs. 2a erhält folgere Fassung: „Für die Zeit vom 10. Januar bis 15. September 1916 für jeden Einhufer (8 6 Abs. 2a) eine Menge von 375 Kilo- granim, für jeden Zuchtbullen, für den die nach 8 6 Abs. 2a erforderliche Genehmigung erteilt ist, eine Menge von 125 Kilogramm. Dabei sind anzurechnen als seit dem 10. Januar 1916 verfütterte Mengen bei Einhufern l 1 / 2 Kilogramm, bei Zuchtbullen V 2 Kilogramm für den Tag. Hat der Besitzer nachweislich weniger oder mehr verfüttert, so werden die tatsächlich verfütterten Mengen angerechnet." , 4. Im § 10 Abs. 2e wird hinter den Worten „befaßt hat" em- gefügt: „und dies in der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Weise nachgewiesen hat". 5. Im 8 20 Satz 2 wird das Wort „Sackleihgebühr" gestrichen: ferner sind die Worte „in keinem Falle" durch das Wort „nicht" zu ersetzen. 6. 8 20 erhält folgenden Absatz 2: „Die dürfen in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf 9 Mark erhöhen." Artikel II. Die Kommunal der bände (lieb er schuß- und Zuschußverbände) haben die in ihrem Bezirke vorhandenen Hafervorräte, die nach 8 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 der Enteignung unterliegen^ auf Erfordern der Reichsfuttermittel stelle der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen. Zu dem im 8 16 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer'vom 28. Juni 1915 vorgesehenen Ausgleich sind die Kommunal verbände nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung der Anforderungen der Reichsfuttermrttel- stelle Vorräte zur Verfügung verbleiben. Soweit bei der Zentralstelle Hafer verfügbar bleibt, können nach Anweisung der Reichsfuttermittelstelle einem Kommunalverbande ans Antrag Mengen bis zur Höhe seines Miudestbedarfs zur Durchführung des Ausgleichs geliefert oder zurückerstattet werden. Artikel III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. B e t r.: Wie.vorstehend. - An das Großh. PaUzeiamt Gießen und an die Grogl). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezugnahme auf unsere besondere Umdruck-Verfüguugi vom heutigen Tage beauftragen wir Sie, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen. Gießen, den 24. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g er. _ Bekanntmachung. B ct r.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: das Hinterkoru. „ . ... Von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle m Berlin sind die Bestimmungen hinsichtlich delr Verwendung des Hinterkorns erneut in Erinnerung gebracht und deren strenge Durchführung anbefohleu worden. Es darf hiernach von den Landwirten kein Hiuterkorn zurückbehalten, verschrotet oder verfüttert werden. Da über den Begriff „Hinterkorn" sehr verschiedene Ansichten bestehen, so sei hiermit erinnert, daß w i r k l i ch c s Hinterkorn nur daun vor - liegt, wenn es insgesamt höchstens 3 °/o der Ernte aus mackst. Dies gilt sowohl für die Gesam kernte des Kreises als auch für diejenige des einzelnen Besitzers (zu vergl. Bekanntmachung vom 24. September 1915, Gießener Anzeiger Nr. 226 vorn 25. September 1915, zweites Blatt). Sämtliches erzeugte und noch vorhandene Hinter körn darf lediglich für Rechnung des K o numm a l ver bau des durch die Firma Vereinigte Getreidehändler oder durch besondere Kommissionäre der Reichsgetreidestelle aufgekauft werden. G testen, den 24. Januar 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Giesten. vr. U sing er. B e t r.: Wie oben. An Grosth. Polizeiamt Gießen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Bevölkerungskreise zu bringen. Dabei ist von ^hnen darauf hiuzuwirken, dast die Schwierigkeiten, die der ^irma Vereinigte Getreidehändler seither bei dem Ankauf von Hinter körn gemacht wurden, endgültig beseitigt werden. Um einen Ueberblick über die Bestände an Hintcrkorn zu erhalten, beauftragen wir Sie, sofort durch Umfrage festzustelleu, wer solches ut Vcnvahrung hat und sodann ein alphabetisches Verzeichnis der Bescher über die vorhandenen Mengen vorzulegen. Da im ganzen jnir etwa ans 5 Gemeinden Hinterkorn abgeliefert worden ist, S^uötigt, unsere Bekanntmachung und Verfügung vom 28. Oktober 1915 (Kreisblatt Nr. 95 vom 29. Oktober 1915) erneut in Erinnerung zu bringen Tie verlangten Verzeichnisse sind innerhalb 10 Tagen bei uns einzureichen. Diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemeinden kein Hiuterkornschrot vorhanden ist, sind verpflichtet, in der gleichen Zeit uns berichtlich e i n w a n d - frei mitzuteilen, aus welchen Gründen kein Hinterkorn gewonnen worden ist lodcr was in der Zwischenzeit mit demselben angefangen wurde. _ Gießen, den 24. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten. I)r. U sing er. B e t r.: Bekanntmachung über Saatgetreide vom 13. Jan 1916 An das Grotzh. Polizeiamt Giesten und die Grostst Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. oi A^dezugnähme auf die im Kreisblatt Nr. 6 Seite 1 vom 21 . If. Mts. abgedruckte Bekanntmachung über Saatgetreide beauftragen wir Sie, durch Umfrage fest zu stellen Wwvrel Wintersaatgetreide in Ihrer Genreinde nicht zur Aussaat gekommen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Saat- S etrerde, das von auswärts bezogen, und Saatgut, das von andwtrt zu Landwirt verkauft worden ist. Me Anzeigen über der-- art I 9e an Saachetreide und Saatgut sind getrennt nach Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), sowie Emer und Einkorn vorzunehmen. Als Stichtag hat der 20. Januar lf Js zu gelten Es wird hierzu bemerkt, dast alles unausgesä't gebliebene Saatgetreide zugunsten des Kommunalverbandes be- 1 n ^c> ?. n 2 1 ^ ^urch die Bnndesratsverordnung vom J.7* ^ali ^^15 (Reichsgesetzblatt S. 43) die Höchstpreisverordnung für Brotgetreide vom 23. ^5uli 1915 abgeändert worden ist, so kommt für derartiges Getreide bei der Uebernahme durch den Kom- munalverband nur der Höchstpreis nebst etwaigen Zuschlägen in Betracht. Wir erwarten innerhalb 5 Tagen die Vorlage ent- sprechender Verzeichnisse oder Fehlanzeige. Gleichzeitig machen daß für Sommer saatgetreide dre vochstprelsvor)chritten nur bis zur Beendigung der Frühi- ^brsRstellung, also längstens bis zum 15. Mai 1916, Geltung Gießen, den 24. Januar 1916. Gwstherzoglichcs Kreisamt Giesten. _Dr. Usinger. Tie ©efMhntg twn S'tkgäffcftmgenro zur Arbeit ofm> mi- litariiche Bewachung. An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Grostst Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. SRpiiÄp? YVTTT wÜ ^!E^twn der Kriegsgefangenenlager im XVM. Armee-Korps beauftragen wir Sie, die Land- wirte darauf aufmerstam zu machen, daß in den Gesuchen um Ge- stellu^ von Kriegsgefangenen als E i n z e I a r b c i t e r oder ™ aLV" tn Gruppen, beides ohne militärische Bedachung, folgende Nachweise erforderlich sind: Eftn sich von uns eine Bescheinigung 1 ^ ^ bei Einzelarbeilern: ' j A Arbeitgeber in eine Notlage geraten würde, wenn würde Kriegsgefangener nutzt zur Arbeitsleistung gestellt 1' Pf* Arbeitgeber einen guten Leumund besitzt, ' S an bestehendes oder demnächst zu errichterrdes Arbcitvkommando unmöglich ist. . . . bei Arbeitern in Gruppen- t-daß ein dringendes Bedürfnis zur Gestellung voAiegt, 3. daß die Angliedeöuwg an ein bestehendes Komntando NN- möglich! ist. Eingehende Gesuche wollen Sie uiis, iiach vorstehenden Be- stlmmuligen entsprechend voVbereiten, mit Beschleunigung unter Angabe, von wailn an die Gestellung verlangt wird, einreichen und zuvor den betreffenden Arbeitgeber, der mehrere Gefangen« wünscht, unterschrlstlich erklären lassen, i>a& er nachstehende Bedingungen anerkennt. 1. Me Gefaiigeilen kömrerr in Aeinereii Gruppen von 2—9 Mann gestellt werden. Es kvnimen nur zuverlässige und erprobte, von der Lager kommaiidantnr öder ftühereii Arbeitgebern empfohlene Leute in Betracht. Me Gruppen werden nur in Orte gestellt, in denen fick) noch kein Kriegs- gefangenen-ArbeitskoniUiaudo befindet. 2. Ter Arbeitgeber darf die Gefangenen nur in seinem eigenen Hause unterbriugen. 3 - oJJ S?r e Gefangenen ist für den Arbeitstag der Betrag von , 20 Pfennig iir Scheckmarken (Zahlmark^n) zu zahlen. 4. Für Verpflegung und Unterkunft trägt der Arbeitgeber di« Kosten. Rückvergütung wird nicht gewährt. 5. Innerhalb der Genrarkung arbeiten die Gefangenen ohne Bewachung. 6. Außerhalb der Gemarkung müssen die Gefangenen von emer Zivilperson begleitet sein, die im Besitze eines von der Kommandantur des Stammlagers der Gefangenen ausgestellten Ausweises sein must. 7 f Ter ^.bkitgeber zahlt vor Gestellung der Kriegsgefangenen Ur 1 Beendigung der Arbeit zurückzahlbare Kaution von 50 Mark an die Inspektion. Diese Kaution verfällt, wenn es elnem Kriegsgefangenen diirch die Schlich des Arbeitgebers gelingt, zu entfliehen. Me Entscheidung, ob den Arbeitgeber die Schuld trifft, liegt bei der Inspektion. Näheres ist ans dem — bet Znstandkommen des Kont- mandos — abzuschliestenden Vertrag zu ersehen. Gießen, den 20. Januar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. __I. V.: L angermann. Bekanntmachung. etr.' Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Me Maul- und Klauenseuche in Hinrbach ist erloschen. Gteßen, den 21. Januar 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Giesteir. __ I. V. : Hemmerde. Bekann tma chnng. eIr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Biedenkopf. In Hermaunstein ist die Maul- und .Klauenseuche ausgebrochen Gießen, den 22. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Giesten. ___I V.: H e m m e r d e. wöchenll. lleberstcht der Todesfälle i. d. Stadt Metzen. 1 • Woche. Vom 1. bis 8. Januar 1916. Einwohnerzahl: angenommen zn 32 9)) (inkl. 16)9 Mann Militär). Sterblichkeitszlffer^ 23,70°/^. Nach Abzug von 10 Ortsfremden: 7,90 ES starben an Zuk Gr- Kinder Altersschwäche 1 (i) Diphtherie 2 (1) Tuberkulose 2 (2) Lungenentzündung 1 Krankheiten d. Nervensystems 1 Kraukheite»» der Verdaiiungs- organe 4 (3) Bliuddarmelltzünduug 1 ( 1 ) Krankheiten der Harnorgane 1 (1) Krebs 2 ( 1 ) Wachsens ^ 1 (L) 2(3) 1 1 4(3) 1 ( 1 ) 1 (0 20 ) 13 (9) vom 2 611 Iß. Jahr 2 ( 1 ) Summa: 15(10) 13(9) — 2(1) t Zum.-Die in Klammern gefetzten Ziffern geben an, lvie viel der ^desfalle m der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. - Märkte. Gietze», 25. Jan. Marktbericht. Aus dem h-utiqe» Wochenmarkte kostete: Butter das Psd. 1, 90-0,00, Hühnereier das f (f das Stück 8-10 Psg, Käsen,alte 1 Stück d—U P'g^ Kartoffeln der Zeillner 3,75 bis 0,00 Mark R/ilcb 9 n § ^ P/ü '.Aeplel der Zentner 6 bis 8 Mk./Spinat 2 ?rl 2 ?o a, l 2 %^^ llUb ' Ä? ^0-15 Pfg. das Stück, Gelbe- !"ben 10-12 Pseimlg das Psllnd, Rolkrant 15-25 Pfeurria Noseukahl 30-35 Pfg. das Pfund, Kohlrabi 6 bis 2b Pfg. das Stück, Birnen 7 vis 15 Pfg., bessere V0-00 Pfg. das Pnmd, rote Rüben 7—6 Pfg Zwiebeln das Pmnd 20-^0 Pfg., Nüffe 100 Stück 60-65 Pfg' ffumenkohl 20-50 P,ennig., Sellerie 6-10 Pfennig das Stück Endivien 10-12 Pfg. - Marktzeit vo.r 8 blS 2 UhrÜ ' Rotationsdruck der Brühl'schen Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen-