Kreisblatt M den Kreis Metzen. Nr. 6 _ 81. Januar _ 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. Vom 12. Januar 1916. Auf Grund des Z 13 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt: Die Vorschrift im § 14 Abs. 2 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird auf Margarine ausgedehnt. ^ Diese Bestimmung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. -Lusführungsbestimmurrgeu über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. Vom 12. Januar 1916. Auf Grund des 8 14 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 25) bestimme ich: § 1. Die nach den: Inkrafttreten dieser Bestimnrungcn aus dem Ausland eingeführte Margarine darf nur durch die Zentral- Einkaufsgesellschaft m.b.H. in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Margarine aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. £>. zu verkaufen und zu liefern. 8 2. Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. 5). unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung der Margarine Anzeigi: zu erstatten, auch alle sonstigen handelsübliche Mitteilungen an die Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang der Margarine und deren Aufbewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich, zu bestätigen. , ^ . 8 3. Wer auf Grnud des 8 1 an die Zentral-Etnkaufsgcpell- schaft m. b. £>. zu liefern hat, hat die Margarine bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und sie auf Verlangen der Gesellschaft an -einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige Vcrladungs- anweisnngen der Gefellsstraft zu befolgen. 8 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. §). soll nach Empfang' der Anzeige von der Eitrfuhr, und wenn eine Besichtigung, vorgcnommen wird, nach der Besichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen will. Das Eigentnnr geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ucbernahmeerklärung dem Veräußerer zügelst. 8 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Ueber- nahMeprcis fest. 8 6. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Ernkaussgeell- schast m. b. 5). und dein Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. . _ Dieser besteht ans einem Vorsitzenden und vier Mrtglredern, sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstÄlen, Die der Ausschuß bei seinen Entscheidungert befolgen soll. Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. ^ § 7. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder Im Grenz verkehre aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Jinvieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelasseu werden, bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten. 8 8. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet. _ _ § 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 88 1. 2 oder 3 zuwiderhandelt. § 10. Diese Bestimmungen treten am 11. Januar 1916 in Kraft.' Berlin, den 12. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück, Bekanntmachung über Saatgetreide. Vom 13. Januar 1916. Der Bnndcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen stsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel L Mit büm Beginne des 15. Januar 1916 ist alles im Reiche vorhandene Saatgetreide, soweit es aus der Beschlagnahme nach der Vevordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reiehs-Gesetzkl. S. 363) freigewvrdeu ist, für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. Saatgetreide, das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trattsport befindet, wird für den Kommunal-' verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Trans» Port abgeliefert wird. Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und M6hl ans dem Erntejahr 1915 vom 28. Jnni 1915. Wer mit dem Beginne des 15. Januar 1916 hiernach beschlagnahmtes Saatgetreide im Gewahrsam hat. ist verpftichtet, es dem Kommunalverbande des Lagerungsortes bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach Arten und Eigentümern, anznzeigen. Saatgetreide der genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befindet, ist von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverbcmde auzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind die einzelnen Brotgetreide arten getrennt au fzu fuhren. Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1,2 und 4 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder tver wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe.! macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Aionaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Artikel II. In der Verordtrung über den Verkehr mit Brotgetreide ünd Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs* Gesctzbl. S. 363> t tobst der Äcndernng dieser Verordnung vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) werden folgende Aen- derungcu vorgenom'men: 1. Im Z 2 nnrd hinter 6 gestrichen: „a und b". 2. Im ^ 6 wird dem Abs. 1 b angefügt: „das gleiche gilt ft'ir erworbenes Saatgetreide. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnt mg gilt ttur Saatgetreide, das nachweislich ans landivirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben." 3. Im 8 6 wird Abs. 1 6 gestrichen. 4. Im 8 7 wird hinter 6 gestrichen: „a Und b". 5. Im § 9 Nr. 5 ist statt „§§ 5, 6" zu setzen „8 5". 6. Im §18 Abs. 2 ist vor „aufbeivahrt" cinzn fügen „und Mts Saatgetreide". 7. Dem § 20 nnrd als Abs. 3 angefügt: Tie 91 eichsgetreiheftclle kann a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeuger-, b) Getreidemengcn, die zur Aussaat ivt nächsten Wirtq schaftsjahre benötigt werden, von der Lürrechrtung ans den Bedarfsanteil (§ 14 Abs. 1 e) oder auf die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1 f) ansin ehmen. 8. Im § 32 erhält Ms. 3 folgende Fassung: „Diese Vorräte, sowie die Vorräte nach 8 20 Äbs. 3 sind aus zu-- sondern imb von der Enteignung auszunchmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei." Artikel III. Die Verordnung tritt ntit dem Tage der Verkündung iw Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des krafttretens. Berlin, den 13. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. B e t r.: Saatgetreide. An das Groß-. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung m ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Gießen, den 19. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usin ger. Bestimmungen |fuc YlusfülMng der Verordnung des Bnndesrats über Oele und Fette twm 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735). Vom 11. Januar 1916. Aus Gruich des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Ver- des Vundesrats über Oele und Fette vom 8. November lJlo (Netchs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt: Verlangt der Kriegsansschuff für pflanzliche und tierische Oele Und Fette gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 735) die Uebma,sung und Verladung von Oelen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kviegsausschuß bezeichneten «aser unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Käiegsausschusses und unter vorheriger oder gleichzeitiger Uebersendung der Rech- crfolml' Verfügungsscheine und sonstigen Urkunden an ihn zu Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben festzustellen. Die Vergütung, die der Verpflichtete nach § 5 Abs 2 der ^ovordnung des Bundesrats-i'iber Oele und Fette vom 8. Novem- i.91.) lRcrcho Geietzbl. S. 735) für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges zn er- halten hat, wird auf 0,10 Mk. für jede angefangene Woche und für ie 100 Kl logramm Rohgewicht festgesetzt. Tie pflegliche Be- yaiulung schließt die notwendige Verböttcherung ein. III. Die nach« § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. Nvveinber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 735) trefn nden Festskellnngcn iiber den Zustand der Oele und Fette rm Zeitpunkt des Gefahmberganges haben zu euth alten- 1. üw PMllnng des Zilstanb.es der Verpackung, 2. che Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Ent- Taki ist in den Fällen, in denen der Sff'f 116 Artikel I che Feststellung der Besckwffen- chit ver Ware durchl Entnahme von Proben bereits früher rj?*«' besonders festznstellen, vb die zuerst fcstge- stellte Beschaffenheit der Ware eine Aenderung erfahren hat. Und eme etwaige Aenderung dem Kriegsausschuß unverzüglich anzuzergen. IV. ^tnahmc von Proben hat in Mengen von je % Klg m erfolgen das; sie km Durchschnitts inlmlt des Fasses entsprechen Kommen für erneu Posten nwhrere Fässer in BetraeL so kann von kskmFaff eine Probe m der gleichen Weise verlangt werden, mif i Pl.oben smd Unter Bezerehnnng der Ware und des Postens Kriegsausschuß mitgeteiltcn näheren Bezeichnung L anfziubewahren. Die Proben smd oem .nnegsausschuff ans Verlangen einzusendm. Berlin, den 11. Januar 1916. cv nr .Der Reichskanzler. _ _Iw Aufträge: Freiherr v. Stein. . nr t , Bekanntmachung fatrpffcnb Aussühruttgsbestimmungen mir Verordnung über haS qLi Lr 5°" pflanzlichen und tierischen Oelen iund Feilen zu tech°nschen^8weKn vom 6. Januar 1916 (Reichs Auf Grund des 8 3 der Bclannimachiuna über das Verbot der ^rwmdrma von pflanzlichen und tierisch^ Oelen und Fetten L^ir^olaLs b-stimutt-^ 1916 (RcichZ-Tesciibl. ten f 5 XÄl c ; äur öer|W,m3 ö ” n s ci ^ Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe er- luilfje't? 1 »4nk l W fi aU ^ l& 4?rf Wawmt und tierische Oele t' O V Im r Französische Straffe 65, und zwar lnn- fichtlill) der Leder her Helle irden Betriebe durch Vermittelnna kr Kn^Lekr--Aktiengefellschaft, Berlin W 8, lefi dö u„S Safö£f-*Mas» 'üHk üsEäS 5 - »ä bcr^'fkv^rrÄ 1 3 w ^ a r u " ar 1916 ist zur Herstellung von Le- PflanzkLi?nd^erch^ oder sonstige Verwendung von KrasMis.'" Berlin, den 10. Jammr 1916. , 4 „ . Bekanntntachung betreffend bic Prüfung und Beglaubigung von Fischversandgefäßerl für den Eisenbahnverkehr. au ml § 1 ber Verordnung vom 23. März 1912 (Reg.-Blatt S. 213) zur Ausführung der Maff- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 349) wird folgendes bestlinnrt: § 1. Hölzerne oder metallene Fischversandgefäße für den Eisenbahnverkehr werden sofern sie nicht eichfähig sind, nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf den Raunigehalt geprüft und beglaubigt: 1. Die Gefäße können Tonnen-, Kübel-, Kannen-, auch Kasten- und ähnliche Formen haben und mit Luftlöchern, Luft- zusuhrungsrohren., Einsatzkästen für Eis und anderen zur Altung der Fische dienenden Hilfseinrichtungen versehen ^ Raumgehalt ist derjenige grüßte Raum zu verstehen, der bei wagerechter oder senkrechter Stellung der wauptachse und bei unverschlossenen Oeffnungen des Getues außer von den Wandungeil entweder von besonderen Begrenzungsarren oder von dem höchsten möglichen Wasserspiegel begrenzt wird. Die Raunigehaltsermittlung erfolgt nach dem bei der Eichung der Fässer vorgeschriebenen Verfahren. 3. Die Angabe des Raumgehalts erfolgt in ganzen Litern, und zwar auf dem Gefäße selbst oder auf einem n't ennbar imt ihm verbundenen Schilde durch Einbrennen, Aufschlagen a fo: T;er Reichskanzler. Im Aufträge: M ü. l l e r. ^Z^^bichskanzler. Aufträge: M ülle r. XVIII. Araueekorps. Stellvertretendes Generalkommando. m. tr . ^tnib Tgb.-Nr. 89. Frankfurt a. M., 12. 1. 16 dem Auslands" Wareninhalt „ach Verordnung. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ick dast- ? 1 p Ä^^enden Gesetze feilte höhere Strafe androhen itach ^1651 bestraft wLk den Belagerungszustand VoTT Ä 1 l' n e S a f be f fe ISaul Inders Und die unrichtige a) Auslank ^dungenmitWareninhaltnach beut 9 Dl- ^ Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen. ' % ii r .Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen, Abbildungen oder s Zeichnungen in Paketen. (Die Beifügung einer Faktura rst gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe.) Der Kommandierende General: Freiherr von Galt, General der Infanterie. Bekanntmachung. B e L r.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und mit Zustimmung rÄ^oisausichusses wird die Bekanntmachung vom 27. August 191.J (Kreisblatt Nr. 76) in § 10 Abs. 1 Satz 2 weiter dahin geändert: Es können hiernach bei 1 Person höchstens 18 K'gr. B-otgetreide bn 2 Personen höchstens 36 K gr. Brotgetreide bei 3 Personen höchstens 54 K gr. Brotgetreide ber 4 Personen höchstens 72 Klgr. Brotgetreide der 5 Personen höchstens 90 Klgr. Brotgetreide bei 6 Personen höchstens 106 Klgr. B otgetreide ber 7 Personen höchstens 136 Klgr. B otgetreide bei 8 Personen höchstens 154 Klgr. Brotgetreide bei 9 Personen höchstens 172 Klgr. Brotgetreide uslv. auf einmal ausgemahlen werden. Die Vorschrift tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gießen, den 19. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bet r.: Wie vor. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Abänderung, wonach vorerst die auf die Selbst- versorger-Brotgeireidemenge von 10 Klgr. pro Kopf und Monat wieder auf 9 Mgr zurückgcfühct worden ist, ist auf ortsübliche > w den Landgemeinden auch durch Aushang, zur öffent- lichen Kenntnis zu bringen, insbesondere sind auch die Mühlenbesitzer besonders darauf hinzuweffen. fir,Ä l 7n U 5 er | Apsschreibens vom 27. August 1915 (Kreis- r @ie ? nb i xt M al l° dahin, daß die Menge, die crn Sclbs.vcriorg« unter den vom Konrmnnalverband vorge'chric- benen KontroNmajzreaeln verwenden darf, vom 1. Februar 1 “ 1 ° ab auf den Kopf und Monat wieder aus 9 Klar Brot- flctreibc festgesetzt wird. Dabei entsprechen voni 1. Februar 1918 ab einem Kilo Brotgetreide 80 0 Gr. Mehl. Ein Selbstversorger darf hiernach für die Zeit vom 1. Februar 1916 bis zum 15 -lugust 1916 also für 6-/- Monate, insgesamt 58,5 Klgr. giot 3 etreibe auf den Kopf znrückzubchaltcn. Sollte be! einem Selbstver,arger schon die Aussonderung des Brotgetreides nach fein, so ist von ihm die überschießende Menge Getreide abzuliesern. Gießen, den 19. Januar 1916. Großherzogliches Kl:eisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. $ctr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. .. ^^„^'-^'reu Maßnahmen in der Getreideversorguna, bei denen die Behörde den Wünschen der Allgemeinheit so weit wie möglich entgegengekommen ist, hat bei beit Verbrauchern und den Land- bl ?r A'lf.lasl.mm erweckt, als wenn unser Vorrat an Brotgetreide überreichlich und Vorsicht nicht nötig wäre. Diese Auffassung ist irrtümlich: wir müssen vielmehr auch in diesenr Jahre streng Haushalten, damit wir auch mit einer ausreichenden hinübergehen können. Tie ?^^r.^tendeii Bestimmungen über das stärkere Ausmahlen die Mliesening des Hinterkornes und die Beschränkung kr vvrs-orgungsberechitigten Zivilbevölkerung emfaaLnbejt Mehlmenge, insbesondere auch! der den Selbstversor- ^ zusteheiiden Mengen müssen aufs Genaueste beachtet werden. Zusatzbrotkarten können nur an wirklich schwer Arbeitende gewahrt werden, deren Kreis seither viel zu weit gezogen war. Weder in Bäckereien n och i n W i rt scha ft en darf Brot ohne Brotmarken abgegeben werden. Jede nicht verbrauchte Äfwüi“ rr fü Ausgabestelle zurückgegebeir werden, damit aus dieser Ersparnis die für die Schwerarbeiter nötige Mebr- Swlrt ai . lT !' ^de Wgabe der nicht gebrauchten Brotkarten an Bäcker wird aufs Strengste bestraft ebertso Verschenken oder sonstige Abgabe solcher Brot- karten an Andere. Mit aller Strenge wird gegen das Verfüttern frv?i ö ff! e vorgegangen werden Und jeder erfüllt eine vater- cr in Unterstützung der Polizciorgane eine solche Zuwiderhandlung zur Kenntnis der Behörde bringt. lin t € / e uns nicht mit den Waffen h, t e G € n ? ^ n r n r e n / f . c 6 € n s i e ihre Hoffnung auf unsere wirtschaftliche Schw.ächung; v e r m e i b e it Krieg^/bei^ txa< * tn Verkürzung be $ Gießen, den 19. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grohh. Bürgcr- melstcreicn der Landgemeinden des Kreises tätig sttn^ ^ "UfNärcnd im Sinne vorstehender Bekannttnachnug Gießen, den 19. Januar 1916. , Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using er. § et v : Zahlung der Leihpferde. ' ~* St« öfn Oberbürgermeister zu Giehen und die Grohh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. m C ^-kr Umfang, den das Ausleihen von Pferden des Zentral- Pferdc-^cpots 6 in Darmstadt angenommen hat, macht zur Kon- Psttde ersordnlich°^°" Drufnng- des Bestandes der Leitz- ^Ver bis zum 3. Februar 1916 die Be- De7°76'^ar°L^richte?,7 unmittelbar an das Zentral-Pferde- 1 ' K?^le,.L»vferde des Z e n t r a l - Pferde-Depots Darm- >taot befinden sich am Sonntag, den 30. Januar 1916 vormittags 9 Uhr, in der Gemeinde? ' o Kosten Händen sind die einzelnen Leihipferde? 6. Wieviele Lechpferde des Zenttal-Pferde-Depots sind in de, Gemeinde seit Ausbruch des Krieges verendet? 1. Wer hatte letztere entliehen? i.- ^.^^??eige erforderlich. fÄWÄtassi'Äia 5Ä";S,S »8S 1- T,pf/" A"öahl und den allgemeinen Zustand (Gesund- ett Pflege, Behandlung und Futterzustand) der Leih- unter Angabe der Namen der Entleiher, ^ Zierde ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten verwandt werden. dpn daß beabsichtigt ist, an diejenigen Gemein- vorstehend geforderte Berichte nicht vff?d^m ^ufstellen und rechtzeitig einreichen, künftig keilte Leil^ zuziehen^ ^ äU ^ )en unb bie dort vorhandenen sofort zurück- Gießen, den 13. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. *n r , r . „ I-V.: Hemm erd e. ) ersttnalig al,o am 25. Februar d. Js. _ cn x Bekanntnrnchüngl ’ berg^ niC ^ ^ Cr Klauenseuche im Kreise Frieb- ^ ww Cr Gemeilide Nieder-Erlenbiach int Kreise Friedderg ist die Maul- und Klauenseuche ansgebrochen J Gießen, den 17. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: H e m m erde. ^ , Beto.ttntmach;;ug. ' ©tabt* 1 ^ ^ ^ anuai ' l. Js. wurden in hiesiger Kniderhaudtäschchen, 1 Mnderregenschirm, eine Wachstuchtasche, 2 Portemonates mit Inhalt, 1 Spazier- stock mit Widuiimg, 1 Bnlle, 1 Etui mit Inhalt, 1 Auf- steckkamni, 1 Halskette, 1 Stickerei, 1 Mülleimer, 1 Hals- schuhuf- Anhänger, 1 Muff, 1 Kinderstrümpfchen mit Tuchverlor e n:-1 schwarzer Handb-eulel mit Inhalt, 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 silberne Damennhr mit silb. Kette, ^ letzrnes Armband mit Uhr, 2 Fünfmarkscheine, 1 gold. LNZkL 1 Tasten mit Inhalt, 1 Trauring, 1 Perlen- halskettchen, 1 Gliederarmbaiid (Gold), 1 gold. Uhrkette, 1 Kanne mit Milch, 1 gold. Brille, 1 silb. Uhrkette. u. ."§^rechtigten der gefundenen Gegenstände b-elie- bcn chre dluspruche alsbald bei uns geltend zu machen. Mc Abholung der gefundenen Gegeustätide kann an jedem Wochentag von 11—42 Uhr vormittags und 4—5 Uhr iiachmittags bet Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 17. Januar 1916. .Großherzogliches Polizeiamt' Gießen. H c m m e r d e. Bekatttttmnmunft. ^ etr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. ™ rur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 23. l. Mts. nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 24. l. Mts^ früh, nur die E n g e l a po t h e ke geöffnet ist Gießen, den 19. Januar 1916. Großherzogliches Polizeimni Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. Bett r.': Roßverdacht unter dem Pferde bestand des A. Frensdorf Unter" d?m ^Pferde bestand des A. Frensdorf dahier i)t Notz- verdacht konstatiert worden. Gießen, den 19. Januar 1916.. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung. B e t r.: Tie Prüfung der Bewerber «nt die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 191 6 , Die jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der rm Frühjahr 1916 ftattfindenden Prüfung zu unterzrehen, werden hierdurch ausgefoibert, ihre Gesuche um! Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüftrng spätestens bis zum 1. Februar 1916 bei der Unterzeichneten Kommission einzureichen. Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird das Folgende bemerkt: . , , „ r 1 Das Gesuch ist bei der u n t e r z e, ch n e te n Prüfungs- Kon, Mission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Gros;Herzogtum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. Bei Einsendung durch die Post ist die Sendung an die Kommission, nicht an den Vorsitzenden zu richten. 2. Die Zulassung zur Prüfung kann in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr ersvlgen. 3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets dienähereAdresse angegeben ivird. 4. Den, Gesuche sind folgende Papiere beiznsüge«: a) Geburtszeugnis (Auszug aus dem Zivilstands- Register, nicht Taufschein). d)Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach folgendem Vtnster: Erklärung des gesetzlichen Vertreters z 1t dem Dienst- eintritt als Einjahrig-Freiwilliger. Ich krteile meinem Sohne (Mündel) .... geboren am ..... zu.meine Ein null, gung zu seinem Dienst- eintritt als Einjahrig-Freiwilliger und erkläre gleichzeitig a) das; für die Tauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Eiusthlnst der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen-, d) dast ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unter-Halts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes verpflichte, und daß, ' soweit die Kosten von der Militärverwaltring bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpslicht des Bewerbers als Selbstschnldner verbiirge. - den.19 . . Vorstehende Unterschrift de.und zugleich, daß der Bewerber b ... . Aussteller . . . der obigen Erklärung nach . . . . en Vermögensverhältnissen zur Bestreitung der Kosten fähig ist, lvird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. .. den.19 . . < 1 .. 8 .) Je nachdem von dem Bewerber selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter die Kosten getragen werden, ist in der Erklärung Satz a oder b und sind den,entsprechend in 'der Beurkundung entweder die Worte „der Bewerber" oder „der Aussteller der obigen ErUärung" anzuwcnden, das Nichtzutreffende dagegen zu streichen, c) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der Vorgesetzten Dienstbehörde aus- zu stellen ist. ck) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. EL In dem Gesuche ist ferner anzugeben: ü) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungs-Kommission bereits unterzogen hat. Und von denjenigen, welche sich der wissenschaftlichen Prüfung unterziehen wollen, noch weiter: b) In welchen zwei fremden Sprachen (wahlweise von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch und an Stelle des Englischen Russisch) die Prüfung erfolgen soll. 6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingcreicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenhcitszeugnis beizulegen. 7. Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüfung gestattet, eine dritte Zulassung kann ausnahmsweise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden. Im weiteren weisen wir darauf hin, daß Gesuche um Zulassung zu einer späteren, als der im Früh- jahr des ersten Militärpflichtjahres — d. t. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird — stattfindenden Prüfung der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Aufenthaltsorts- nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuche der Ersatz- behörde 3. Instanz vorlegen werden. Da die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfiehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen- andernfalls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfting nicht mehr möglich ist. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden ge- stellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Wehr- Ordnung vom 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokalsin welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüfung. Bemerkt wird noch, daß während des Krieges erleichterte Prüfungen nicht abgehalten werden. Tarmstadt, den 27. Dezember 1916. Großherzogliche Prüfungs-Kommission für Einjahrig-Freiwillige. Der Vorsitzende: I. V.: vr. R e i n h a r t, Regierungsrak. Bekanntmachung. Betr.1 Fcldbereinigung Ettingshausen: hier: Drainagen. In der Zeit vom 25. Januar bis einscAieUich 7. Februar l. I. liegt das Projekt über Ausführung oon Drainagen in den Fluren IX und XXI nebst Beschluß! vom! 6. Januar 1916 ans Gvoßh. Bürgermeisterei Ettingshausen zur Einsicht der Beteiligten offen. EirrwendrMgen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der obengenannten Offen!egungssrist bei Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 7. Januar 1916. Der Großherzvgliche Feldbercinignngskommissär: Schnittspahn, Regienmgsral. Bekanntmachung. Betr.: Feldbcvcinigung Odenhausen: hier den Ausschlag der nngÄwckten Kosten. In der Zeit von, 25. bis einschließlich 31. Ja,mar I. Js. liegt ans Großh. Bürgern, eisterei Oden Hausen der Beschluß der Bollzugskommission vom 16. Dezember 1915 über Ausbringung der ungedeckten Kosten sowie die Unterlage zum Ausschlag dieser Kosten (Verzeichnis der Grundstücke) zür Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Mcidung des Ausschlusses ivährend der Offenlegungszeit bei Grösst). Bürgermeisterei Odenhansen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 7. Januar 1916. Der Großherzogliche Fetdbereinigungskommissär: , Schnittspahn, Regierungsrat. Märkte. ko. Frankfurt a. M. Biehh ofn, arktbericht von, 20. Jan. Austrieb: Rinder 1907 (darunter Ochsen 168, Bullen 7, Kühe imb Färsen 1732), Kälber 784, Schafe 116, Schweine 331. Marklverlaui: Der Rindermarkt hinlerläßt lleberstand, sonst bei flotten, Handel geräuint. Preise für 100 Pftz. Lebend- Schlachtgewicht. Kälber. Mt. Feinste Maslkälber.91-93 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . 90—94 Geringere Mast- und gute Saugkälber . . . 85—90 Geringe Saugkälber. ..80—85 S rf) a f e. Weidemastschase. Mastlämmer und jüngere Masthammel . . . 78—82 Geringere Masihammel und Schafe . . . . 67-00 S ch w eine. Vollfleischige Schweine von 80 bis 100 kg Lebendgewicht. Pollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht von Mk. 156-164 150—156 144-153 H36—144 170—180 160—00 108.00 -00.00 93.00 - 00.00 — Vollfleischiqc Schweine von 100 bis 120 Kg Lebendgewicht. Vollste,schige Schweine von 120 bis 150 kg Lebendgewicht 118.00- 118.50 — 129.00- 129.50 — Rotationsdruck der Brnhl'schen Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.