Nr. 5 18. Januar 1916 5 1 > §K r c »o I d -■g ä i «o »o •CO o 00 i& § ‘S' c «hä V -Q c ■ 3 :0 vC' • cn OJ) —. 3 a a Q &!§ o t- o:" .§4 §-K g co «5» o S? • \\ V-» ^ « 8SZ.L 8 I&ä §ä 5fc LZLL« ©HI e £e § -•07 Q O O •- 5)^ gp 4 {Ja S 5-5,t± h 3 SlltJ? ö e *C ssl|I| t|f%ä V fi-Q jä ° ä c g5 nR M u' ^ Q .Ag s rp ^ o E ^ g'^g £ säg § J .q t; ; 3 ^HOstj -P-L 3 Z'g I 5 8^ ~!Ö e ‘ ü- ^ - 55 -^a L>^ «t^: »«00.2® >3 Bekanntmachung betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftsuttermittel vom 19. Aug. 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 504). Vom 6. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung Uber den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reuchs-Gesetzbl S. 399) beschlossen, die Bekanntmachung über die Prerse und sonstigen Vergüttingen für Kraftsuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504) wie folgt zu ergänzen: Den im 8 1 der Bekanntmachung genannten Gegenständen treten hinzu: Preis für 1 t (1000 Kg.) r 5 ^. Mark Peluschken. 350 Hülsenfrüchte, die für die menschliche Er- nährung nicht geeignet sind. 350 Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten 300 Absalle der BuchweizenUrüllerei (Buchweizenschalen und Kleie. 48 Rizinusmehl, entgiftet .... ' 240 Futter, das durch Verarbeitung des Heidekrauts auf Futtermehl hergestellt ist . 25 Eicheln, lufttrocken. 190 Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser enthaltend) . 340 Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser enthaltend) u. geschält 440 Roßkastanien, lufttrocken .... 150 Roßkastanien gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser enthaltend) und gequetscht . 280 Kraft^H Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Berlin, den 6. Januar 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ _ Delbrück. Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 6. Januar 1916. .. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bilndesrats zu wirtschafttichen Maß nahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) fol gende Verordnung erlassen: . Die nachstehend aufgeführten'Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei: a) aus Nummer 47 des Zolltarifs Aepfel, Birnen, Quitten, Mch' unverpackt oder nur in Säcken, bei je mindestens 50 kg Rohgewicht, b) aus Nummer 123 des Zolltarifs Krabben, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler besttmmt beu Zeitpunkt des Außer krafttretens. Berlin, den 6. Januar 1916. Der Reichskanzler. __ In Vertretung: H elfferich. _ Bekantttmachuttg über die Herstellung von Süßigkeiten. Bonr 30. Dezember 1915. Auf Grund des 8 1 Ws. 2 der Verordnung des Bnndesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16 Do ^ember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt .8 1. Tie Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verarbeituirg in gelverblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der 83 1 und 3 Ws. 2 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen Mit anderen Waren. hergestellt werden, wird einer Zucker-Z utei- lungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe übertragen. Diese Zilcker-Zuteilungsstelle wird unter Wfficht des Reichskanzlers tRelchsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher Zuckerlva ren- und Schokoladefabri'kanten e. B. in Würzburg verwaltet. 8 2. Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßig- retten hergestellt werden (Süßigkeiten-Hersteller), haben der Zucker-Z ut eilungs stelle in Würz bürg bis spätestens 15. Januar 1916 unter Benutzung der als Anlagen 1 und II heigefügten Vordrucke Erklärungen abzugeben: *• Zuckermengen die sie in der Zeit vom 1. Oktober ff * tem &er 1915 verarbeitet haben oder zur Verfügung hatten, und zwar gesondert E C q Abarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des M w, der Verordnung vom 16. Dez. 1915, b) nachl der Verarbeitung zu anderen Waren e) nach den Zuckermengen die sie nicht verarbeitet oder franbe!)- lC ersteller Unter Benutzung des als 'Anlag ' IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus außer dem Bezug der Zuckers ersichtlich sein muß, 1. welckse Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu Süßigkeiten verarbeitet haben: 2. welck^' Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu anderen Waren verarbeitet haben; 3. welche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere abgegeben haben; 4 welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie hergestellt haben. Tie Süßigkeiten-Hersteller haben diese Bücher, sowie ihre sonstigen Grschäftsaufzeichnunaen auf Verlangen der Zncker-Zutei- IHmsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 dis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, am 1. Mai 1916: b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später Eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstade. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- !und Scheckrech-ts nach den obigen Vorschriften besteht, kann Ider Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses ^erlangen ist durch den Vermerk ./Ohne die verlängerte .Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags aus- tzndrücken. Auch farm die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselziusen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hiwe- „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, Nämlich vom.ab". D'er Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag- t eber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der öechsel Nur gegen Bezahlung der W'echfelsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nnr der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. c r , C. Als Zahlung staggilt der Fälligkeitstag des,Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels ans einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. f£-ie PostverwaOung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B) abläust, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. . 2. Die Aenderungcn treten sofort \n Kraft. Berlin, den 9. Januar 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. XVIII. Armeekorps Stellvertreterides Generalkommando. !Wt. Ile/B. Dgb.-Nr. 97. Frankfurt (Main), 11. Januar 1916. Seit: Preise für Benzol gemischt mit Schmcfcläther Das Generalkommando teilt gemäß K. M. Nr. 2667/12. 15. A 7 V mit, daß die Deutsche Benzol Vereinigung in Bochum ent- oluoltem Benzol, das in diesem Zustande bei kaltem Wetter erstarrt Und somit als Motorenbelriebsstvff unverwendbar wäre, zur Erhöhung der Kältebeständigkeit von nun an Schwefelather beimischt. Für die Mischungen, die von der Inspektion des Kraftfahrwesens genehmigt sind, werden gemäß § 4 der,,Bekannt machung über die Berweiidung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe Nr. 235/7^ 15. A 7 V vom 1. August 1915 folgende Höchstpreise für \t 100 Klg. fest- ^^misch I (90 Teile Benzol, 10 Teile Schwefeläther) 70 - Mk. ,7 II (85 Teile Benzol. 15 Decke Schwefelather 74.50 Mk. ~ III (60 Teile Benzol, 20 Teile Schwefelather) 78.50 Mk. Der Kommandierende General: Freiher r von Gall, General der Infanterie. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommaiido, Abt. III b. Tgb.-Nr. 74/26 Frankfurt (Mam), den 8. Januar 1916. Petr.': Verbot des Hausierhandels Mit Krieger andenken. Verordnung. Ansgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (zu vgl. Titel III der Gewerbeordnung) sind: , ~ Das Feilbieten von Waren, sowie das Aufluchen von Bestellungen auf Waren oder gewerbliche Leistungen, wenn die Waren oder gewerblichen Leistungen dem Gedenken an Heeresangehörige oder an gefallene Kriegsteilnchmer zu dienen bestimmt siich. J (Gedenkblätter, Umrahmungen, Photographievergroßernn- Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Jum 1851. Der Kommandierende G eneral: Freiherr von Gall. General der Infanterie^ Betr.l Veröffentlichung von Anzeigm in den Zeitungen und Zeitschriften. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Ortspolizeibehördcn des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Königl. Generalkommandos des 18. Armeekorps vom 3. Dezember 1915, Abt. III b, I b Pr. Tgb. Nr. 11 708/5569, veröffentlicht int Kreisblatt Nr. 109 vom 10. Dezember 1915, eröffnen wir Ihnen, daß das Königl. Generalkonrmando die Ausführting dieser Verordn ung den Ortspolizeibehörden des Korpsbezirks übertragen hat. Anzeigen, die dem Königl. Generalkommando zur Prüfung vorgelegt werden, werden an Sie verwiesen. Haben Sie bei der Prüfung Zweifel über die Zulässigkeit der Anzeigen, so ist die Entscheidung der Presseabteilung des Königl. stellvertr. Generalkommandos einzuholen. Wir erwarten gewissenhafte Ailsführung der Ihnen übertragenen Befugnis. Gießen, 13. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. U sing er. __ Bekanntmachung. 93 e t r.: Den Verkehr mit Butter. Unter „verarbeiteter Milch" im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 807) (Kreisblatt Nr. 115) ist nicht mtr Me zu Butter, sondern auch die zu Käse verarbeitete Milch, sowie die Mlch zu verstehen, die in der Molkerei nur gemischt oder gekühlt wird. Gießen, den 14. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann. _ £ .machung. Betr.: Den Verkehr im* Brotgetreide und Mehl; hier: das Aus-, mahlen. , _ t Mit Genehmigniig der Aufsichtsbehörde wird der § 12 der Bekanntmachung vom 27. Augilst 1915 (Kreisbl. Nr. 76) im Absatz 1 vom 3. Satz an Mit Wirkung vom 1. Februar 1916 folgen» dermaßen geändert. _ _ _ . Roggen inuß zu mindestens 82 Prozent, Weizen zu mindestcns 80 Prozent ausgeniahlen werden. Bei einer auf höchstens 3 Prozent anzunehmenden Verstänbnng muß sich hiernach ein Anfall von Kleie bei Roggen von ettva 15 Prozent, bei Weizen von etwa 17 Prozent ergeben. Die Kleie gehört grundsätzlich dein Selbstversorger. Llbsatz 2 fällt weg. Gießen, den 13. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Lau germann. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger» meistcreien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises. Wir machen Sie auf vorstehende Abänderung aufmerksam unter der Auflage, die Müller von der BesttmMung in Kciintnis zu setzen und den Befolg fx überwachen. Gießen, den 13. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Greßen. i I. B.: Langermann. _ Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung Ettingshausen : hier : Drainagen. In der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich 7. Februar I. I. liegt das Projctt über Ausfübrung von Drainagen in den Fluren IX und XXI nebst Beschluß voml 6. Januar 1916 auf Großh, Bürgermeisterei Ettingshausen zur Einsicht der Be- tC ' 1 Einwendungen hiergegen sind bei Meidung deS MsWusfeS innerhalb der obengenannten Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich einznreichen und zu begründen. Friedberg, den 7. Januar 1916. Der Großherzogliche Feldberemigungskommissar: S ch n i ttspahn, Regieriingsrat. _ > Bekanntmachung. B e t r.l Feldbereinigung Odmhaufen: hier den Ausschlag der Jii der eck vom 25.^bis einschließlich 31. Januar l. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Odenhausen der Beschluß der Vollzngskommchion vom 16. Dezember 1915 über Aufbringung der ungedeckten Kosten sowie die Unterlage zum Ausschlag dieser Kosten (Bcrzeichiiis der zur EiwÄst der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wäh-rend der Offenlegungvzeit der Großh Bürgermeisterei Odenhcriisen schriftlich einzurcichen. Friedberg, den 7. Januar-1916. Der Gvoßherzogliche Feldberernigungskommissar. Schnittspahn, Negierungsrat.