Ureisblatt tut <** Kreis Gietzen Nr. 4 14. Aannar 1916 Bekanntmachung Wer das Verbot 'der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Orlen und Fetten zu technischen Zwecken. Vom 6. Januar 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ 8 1. Butter, Butterschmalz, Kunstspersesett und SüNveineschmalz dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. , ^ Das Verbot findet touf die Herstellung von Nahrungsmitteln !keine Anwendung. ß 2. Pflanzliche und tierische Oele und Fette dürfei, zur Herstellung voll Seife oder Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet loerden. 1 Sie dürfen ferner nicht gespalten werden. Die Bestimnrungen des Abs. 1 gelten nicht für das bei der Herstellung von Leder anfallende Fett, insbesondere das Leimleder. 8 9. Der Reichskanzler kann das Verbot des ß 1 auf andere pflanzliche und tierische lFette und aus Oele dieser Art, das Verbot des 8 2 auf andere Verwendungszwecke ausd-ehnen. Er kann Ausnahmen voil den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen. 8 4. Wer den Vorschriften der 88 1. 2 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 8 5. Diese Verordnung tritt m it d ent 15. Januar 1216 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Tie weitergehcnden Beschränkungen in der Verwendung von Oelen und Fetten, die durch die Verordnung über die Verwendung von Erdölvech und Oel vom 29. dlpril 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), die Verordnung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette von: 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) und die Verordnung über das Verbot des Anstreichcns mit Farben aus pflanzlichem oder tierischem Oel vom 14. Oktober und 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben unberührt. Die Vorschrift im 8 12 der Verordnung über Oele und Fette von: 8. Novenrber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) tritt außer Kraft. Berlin, den 6. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfllhr und Durcki- fuhr von RolLtoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 2. der Ausfuhr und Durckisuhr von Eisenbahn material aller Art usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Trägern der Nummer 785 a des Statistischen Warenver- «eickmisses; Formeisen: nicht geformtes Stabeiseu, auch Bandeisen der Nummer 785 b des Stattstischen Warenverzeichnisses. Berlin, den 6. Januar 1916. Der Reichskanzler. __ Im Anstrage: Nt ü Her. _ Bekanntmachung. 9kuf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 91. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie« von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich hierdurch nacksstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: geglättetem ([ötintertcm) Druckpapier, Vulkanfiber der Nummer 651 o des Statistischen Warenverzeichnisses. Berlin, den 7. Januar 1916. Der Reichskanzler. _ Im Aufträge : Müller. _ Aendernng der Anordnungen vom 25. September 1915 (gentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermitel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 614). Vom 1. Januar 1916. 8 5 des Artikel 1 der Anordnungen von, 25. September 1915 kZentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) erhält folgende Fassung: 8 5. Die Bevgütung für Melassekesselwagen darf 3 Mk., für Melasseholzfässer darf 5 Pfg. und für Melasseeisenfässer darf 20 Pfg. für den Tag nicht übersteigen (8 12 Abs. 2). Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgelieferlj sind, darf der Verlader auch Bezahlung mit 5 Mark für das Holz- faß und mit 50 Mark für das Eisenfaß verlangen. Tie Leihen gebühr fällt in diesem Falle fort. Berlin, den 1. Januar 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Jung. _ Bekanntmachung. Betr.: Msdrusch des Hafers. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung betr. Ausdrusch von Brotgetreide vom 12. Januar 1916 (Gießener Anzeiger vom 13. Januar 1916, erstes Blatt Seite 9) fordern wir hierdurch alle Besitzer von uirausgedroschenem Hafer auf, auch diesen gleichzeitig mit dem Brotgetreide bis zum 1. Februar 1916 ausdreschen zu lassen und die fchzustellenden Mengen bei den betr. Bürger-, meistereicn sofort anzumelden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Gießen, den 13. Januar 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen« Dr. Using er. Betr.: Wie oben. An das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist sofort öffentlich bekannt zu machen. Bis zum 3. Februar abends erwarten wrr Ihrer,! Bericht über die gewonnenen Hasermengen. Fe hl ber ich t ist ebenfalls zu erstatten. Gießen, den 13. Januar 1916. Gwßherzoglichcs Kreisamt Gießeir. Dr. Using er. Bekanntmachung. Betr.: Bereitung von Kuchen: hier Ausführimg der Verordnung vom 16. Dezember 1915. Großh. Ministerium des Innern hat mitgeteilt, daß zu den mehlartigen Stoffen im Sinne von 8 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 auch Kartoffelmehl gehört, ebenso wie Maismehl. Tapiokamehl. Der Zweck der Verordnung ist Ersparung von Zucker und Butter. Gießen, den 12. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lan g er mann. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausdrusch von Brotgetreide. Aus Anordnung des Kriegsminifteriums wird bestimmt gemäß 8 3 der Bundesratsverordmmg vom 28. Jum 1915: 1. Alles Brotgetreide ist bis spätestens den 1. Februar 1916 auszudreschen. 2. Verantwortlich für den Befolg der Anordnung ist der Besitzer. Neichen die für den Ausdrusch erforderlichen Hilfsmittel nicht aus (Maschinen, Kohlen, Betriebsstoffe), ist telegraphisch bei uus Antrag zu stellen, da die Reichsgetreidestelle in Berlins Aushilfe zugcsagt hat. Fehlt cs an Maschinisten und Arbeitern, ist direkter umgehender Antrag an das stellvertretende Generalkonunando des 18. Armeekorps in Frankfurt a. M. zur Freigabe von Mannschafteü zu stellen unter Angabe der notwendigen Dauer der Beurlaubung, des Namens nnd des Truppenteils (möglichst aus Ersatzformatio- nen in Frankfurt). 3. Die durch Herbcischaffung und Benützung der Hilfsmittel und Personen entstehenden Kosten fallen den Besitzern zur Last. 4. Wer obigen Anordnungen zuwiderhcmdelt, wird nach 8 57 der Bundesrats-Bekairntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Mona- ten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 12. Januar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L an g e r ma n n. Bekanntmachung. Betr.: Krankenversicherung der unständig Beschäftigten. An die Großh. Bürgermeistereien der örtlichen Melde- und Zahlstellen der Allgemeinen OrtSkrankcnkasse und der Landkrankenkasse deS Landkreises Gießen. Tie unständig Beschäftigten haßen sich selbst zur Eintragung in das Mitgliedcrverzeichuis der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, sofern sie vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, in das Mitgliederverzeichnis der Landkrankenkasse anzu melden. Die Meldungeg der unständig Beschäftigten haben bei den Melde-, 2 stellen der beiden Krankenkassen in den Gemeinden des Kreises zu geschehen. Tie Großherz^glülM, Bürgermeistereien Und die Ausgabestellen für Quittungskarten haben, worauf wir ausdrücklich Hinweisen, nach ß 144 Ms. 2 RVO. die Pflicht, den i ständigen Krankenkassen jeden Versichcrungspslichtigen zu mell , der unständig beschäftrgt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist. Gi eßen, den 8. Januar 1916. Grobherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Vetr. : Den Ausbruch der-Maul- und Klauenseuche in Steinbach. Tie Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßregeln sind aufgeho-ben. Der Kreis Gießen ist wieder seuchenfrei. Gießen, den 13. Januar 1916. Großherz-ogllches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerd e. Bekanntmachung. .Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 16 . ds. Mts. nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 17. ds. Mts, früh nur die Hirsch apotheke geöffnet ist. Gießen, den 12. Januar 1916. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Öemmerbe. Bekanntmachung. Betr.: Tie Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Mili- t ä r d i en st im Frühjahr 1916. Die jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr 1916 stattfindenden Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefotdert, ihre Gesuche um! Zrllassung bei * Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung spätestens bis zum 1. Februar 1916 bei der Unterzeichneten Kommission einzurcichen. Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird das Folgende bemerkt: 1. Das Gesuch ist bei der Unterzeichneten Prüfungs- Koni ui i s s i o n nur dann e i n z u r e i ch e n , wenn der sich Meldeiche im G r o ß h e r z o g t u m Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. Bei Einsendung durch die Post ist die Sendung an die Kommission, nicht an den Vorsitzenden zu richten. L. Die Zulassung zur Prüfung kann in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen. 0. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die n ä h e r e A d r e s s e angegeben wird. 4 . Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a) Geburtszeugnis (Auszug aus dein Zivilstands- Register, nicht Taufschein). b) Die Einwilligung des gesetzliche,: Vertreters nach folgenden, Muster: Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu den, Dien steintritt als Einjährig-Freiwilliger. Ich erteile meinem Sohne (Mündel) .... geboren an, .zu.meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger und erlläre gleichzeitig a) daß für die Tauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Belleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; d) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung. Belleidung und Wohnung für die Tauer des einiährigen Dienstes verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge, den.19 . Vorstehende Unterschrift de.und zugleich, daß der Bewerber d . . . . Aussteller ... der obigen Erklärung nach ... . en Bermögensverhältnissen zur Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. .. den.i9 . . (L. 8.) Je nachdem von dem Bewerber selbst oder seinen, gesetzlichen Vertreter die Kosten getragen werden, ist in der Er- llärung Satz a oder b und sind dementsprechend in der Beurkundung entweder die Worte „der Bewerber" oder „der Aussteller der obigen Erklärung" anzuwenden, das Nichtzutreffende dagegen zu streichen. o) Ein U n b e s ch o l t e n h e i t s z e n g n,' s , welches von der Polizei Obrigkeit oder der Vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist. ck) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. 5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben: a) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungs-Kommission bereits unterzogen hat, und von denjenigen, welche sich der Wissenschaf tl,chen Prüfung unterziehen wollen, noch weiter: d) In welchen z w c i f r e m d e n Sprachen (wahlweise von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch und an Stelle des Englischen Russisch) die Prüfung erfolgen sott. 6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein llnbescholtenheitszeugnis beizulegen. 7. ES ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüfung gestattet, eine dritte Zulassung kann ausnahmstveise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden. Im weiteren weisen wir darauf hin> daß Gesuche um Zulassung zu einer späteren, als der im Früh- jahr des ersten Militärpslichtjahres — d. i. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird — stattfindenden Prüfung der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Aufenthaltsorts, nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuche der Ersatzbehörde 3. Instanz vorlcgen ,verden. Da die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfiehlt sich in, Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen, andernfalls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Wehr- Ordnung vom 22. November 1883 — Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Ausschluß. Bezüglich des P r ü f u n g s t e r m i n s , sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüfung. f Bemerkt wird n o ch, daß während des Krieges erleichterte Prüfungen nicht a b g e h a l t e n werden T a r m st a d t. dm 27. Dezernüer 1915. Großherzogliche Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige. Der Vorsitzende: _ I. V.: Dr. Reinhart, Regierungsrak. Bekanntmachung. B et r.: Feldbereinigung Ettingshausen: hier: Drainagen. In der Zeit von, 25. Januar bis einschließlich 7. Februar l. I. liegt das Projekt über Ausführung von Drainagen in den Fluren IX und XXI nebst Beschluß vorn! 6. Januar 1916 ans Grofch. Bürgermeisterei Ettingshausen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einpnmdnngen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der obengenannten OfscnlegungssrrsI bei Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich ein^ureichen und zu begründen. Friedberg, den 7. Januar 1916. Der Großhcrzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Negierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Odenhausen; hier den Msschlag der ungedeckten Kosten. In der Zeit vom 25. bis cichchließlich 31. Januar l. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Odenhausen der Beschluß der Bottzugskommission vom 16. Dezember 1915 über Aufbringung der ungedeckten Kosten sowie die Unterläge zun, Ausschlag dieser Kosten. (Verzeichnis der GlMndstücke) zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen lnergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Oden Hausen schriftlich cinznreichen. Friedberg, den 7. Januar 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinignngskommissär: S ch n i t t s p a h n , Negierungsrat. Märkte. fc. Wiesbaden, 13. Jan. Heu- it 1 , d S t r o b IN a r k t. Man notierte: Heil 7,00-8,00 Mark. Alles per 50 Kilo. Stroh fehlte. - An, F x u ch tmarkt war nichts ai,gefahren. Pjrucksachen alter Art fcsgS*' liefert in jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der B r ü h l'schen Univ.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange, Gießen.