Kreisblatt für den Kreis Nr. 3 11. Januar Bekanntmachung Mer die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbranchszucker. Vom 27. Dezember 1915 Aus Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Ber- ütcSX « 2/. Mai 1915 (Reift’«*»«. S, 308) bc- ^ Wer^Verbra uchszucker mit Beginn des 1. Januar 1916 in Gelvahrsam hat. ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentraleinkaufs-Gesellschst m. b. H. in Berlin anzuzelgen. Zu diesem Zweck haben die Berechtigten, deren Zucker rn fterndem Ge- ivahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Januar 1915 unverzüglich die ihnen zu stehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentraleinkanfs-Gesellschaft m. b. H. smd bis znm 10. Januar 1916 abzusenden. Anzeigen über Manien, die sich mit Begum des 1. Januar 1916 aus deni Transport befinden, smd unverzüglich nach dem Enipfange von dem Empfänger zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht . 1 auf Mengen die im Eigentnme des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentnme der Hoeresverloaltungen oder der Marineverwaltung, sonne aus Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes stegeii i 2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betrage,:. Berlin, den 27. Dezember 1915. Ter Reichskanzler. 1 Im Aufträge: Jung. __ Bekanntmachung über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. Vom 29. Dezember 1915. Auf Grund des § 7 Ms. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt: Bon deni Verbote der Verwendurrg von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade werden ausgenommen: 1. ausländische Trockenmilch und Trockensahne, sowie in Gesäßen von 5 Kilogramm Gesamtgewicht und mehr einge- führte eingedickte Milch: L. die am 16. Dezember 1915 in den unter die Verordnung fallenden Betrieben vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch, Trockensahue und eingedickter Milch; 9. die am 16. Dezember 1915 bei Herstellern von Trockenmilch und Trvckensahne vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch und Trockensahue. II. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung hi Kraft. Berlin, 29. Dezember 1915. Der Reichskanzler. __ Im Aufträge: Freiherr v. Stein. __ Bekanntmachung. Mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers hat der Kriegsausschuß für pflanzlich und tierische Oele und Fette die durch Verpflichtungsschein mit den Margarine- und Speisefettfabriken, sowie den Margarine- und Spcisefetthandel vereinbarten Groß- und Kleinhandelspreise mit Wirkung vom 3. Januar 1916 ivie folgt geändert: Tie Großhandelspreise dürfen für Margarine von 1,26 Mk. auf 1,45 Mk.. die für Speisefette aÜer Art mit 100 v. H. Fettgehalt, wie Schm elzmarg arme, Pflanzenfett, Rinderfett, Kunst- speisesett usw., von 1,52 Mk. auf 1,69 Mk., die Kleml-andelspreise für den direkten Bezug der Verbraucher bei Margaarine von 1,40 Mark auf 1,60 Mk. und bei Speisefetten aller Art mit 100 v. H. Fettgehalt von 1,64 Mk. auf 1,64 Mk. — sämtliche Preise für das Pfund berechnet — 'erhöht werden. Durch diese Bekanntmachung iverden die Aiigaben in den Ver- pflichtungsschmen in der oben angegebenen Weise geändert, so daß der Wsatz zn den neuen Preisen vom 3. Januar morgens ohne besondere Bekanntmachung durch den Kriegsausschuß oder die .Margarinefabriken erfolgt. Berlin, den 28. Dezember 1915. Ter Reichskanzler. Im Austrage: Freiherr von Stein. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. II c/B. Tgb.-Nr. 20. Frankfurt (Main), 5. Januar 1916. Betr.: Versteigerung von Eichenrinde, Fichtenrinde und G c r b l o h e. Nachstehendes Trahtschreiben des Kriegsministeriums Nr. CH. II. 75/1. K. R.'A. zur Kenntnis: „Ersuchen bekanntzugeben: Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 8 9 d wird die Versteigerung von Eichenrinde, Fichtenrinde und Gerblohe bis zur Bekanntgabe demnächst zu erwarte,stier Hüchstpreisverordnung verboten." Von Seiten des Gcnercukommandos. _ Im Aufträge: M o o fo, Oberstleutnant. _ _ Betr.: Das Gesetz, die Landstände betreffe,rd, vom 3. Juni 1911. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Verfolg einer von den beiden Kammern der Stände angenommenen Resolution beauftragen wir Sie auf Anordnung! des Großh. Staatsministeriums, die in Ihren Gemeinden wohnenden oder dorthin zuziehenden Angehörigen anderer Bundesstcucken darauf aufmerksam zu machen, daß sie nur bei Erwerb der hessischen Staatsaugehörigkeit wahlberechtigt zu den^Wahlen des LcmdtaHs find und daß der Erwerb der hessischen Staatsangehörigkeit ern Aufgaben einer anderen Staatsangehörigkeit nicht bedeutet. Bis zum 15. Februar 1916 ist uns zu berichten, daß dies go- schehen ist. Gießen, den 7. Januar 1916. Großherzoalichs Kreisamt Gießen. Or. U si n g e r. __ Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken an der Landesuniversität 1915. An das Größt). Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen uns bis spätestens 20. Januar 1916 berichten, ob im Jahre 1915 Leichen an das anatomische Institut der Großh. Landesuniversität Gießen abgeliefert worden sind oder nach den bestehenden Vorschriften abzugeben gewesen wären, aber nicht dorthin befördert worden sind. Letztenfalls sind die Gründe anzugeben, aus denen die Anlieferung unterblieben ist. Gießen, den 6. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Banger nt an n. Nachstehende Bekanntmachung"wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 6. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen (Vcrsicherungsanit). I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung Mer die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenen- versichecung. Vom 23. Dezember 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er- mäck)tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . t § 1. Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Treusten zurückgelegte Militär dien stzeiten (8 1393 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversichruirgsordnung) werden Versicherten, deren Anwartschaft aufrecht erhalten ist oder gemäß dieser Verordnung aufrecht erhalten wird, ivelch aber die Voraussetzung des 8 1393 Abs. 2 der Reichsvarsickserungsordnuug nicht erfüllt haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu iverden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden Wochen, wenn zuletzt vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet wur- den, als Selbstversichruugsbeiträge, andernfalls je nach der Art der zuletzt vorher gültig entrichteten Besträge als zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversichrung geleistete Wochenbeiträge der Lohnklasse II. 8 2. Soweit während des gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistung zur Invaliden- und Hinterbliebenenversichrung iw- folge von Maßnahmen feindlicher Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österreichischungarischr Staatsangehörigkeit Beiträge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der in den 88 i442, 1443, 1444 Ws. 2 der Reichsversicherungsordnung! vorgesehenen Fristen unzulässig sein lvürde, noch bis zum Schüsse desjenigen Kalenderjahres nachntrichtet werden, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist. Für freiwillige Beiträge, die beim Eintritt der Behinderung uürksam nachntrichtet werden konnten, gilt der Wsatz 1 nur in dem Umfange, in dem sie zur Aufccchterhaltung der Anwartschaft (88 1280, 1282 der Reichsversichrungsordnung) erforderlich sind. In demselben Uursang ist die Nachutrichtung freiwilliger Beiträge in den Fällen der vorhergehenden Wsätze auch nach eingetre- tener Invalidität zulässig. 8 3. Für Versicherte, die während des gcgemoärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Diensten militärische Dienstleisinngen verrichten, dürfen Beiträge, die bei dem Begrüne der Dienstleisnrngen noch loirtsam nachntrichtet ivcrden konnten, wenn es sich um Pflichtbeiträge handelt, üt dem freiwillige Beiträge handelt, i in dem nach § 2 Abs. 1, wenn es sich um freiwillige Beiträge handelt, in dem nach 8 2 Abs. 2 und 3 zulässigen Umfang uachentrichtet werden 8 4. Tie Verjährung nach § 29 Abs. 1 der Rnchsvetsrcherungs- vrdnung läuft bei rückständigen Pflichtbeitrags nicht vor dem Zeitpunkte ab, bis zu dem sie gemäß den §8 2, 3 nachentrrchtec werden dürfen. „ . .. _ 0 § 5. Tie Nachentrichtung freiwilliger Beitrage gemäß 8 £ Abs. 2 und 3 und § 3 ist nur in der ersten oder zweiten Lohnklafse ^^Bezüglich der Entrichtung höherer als der gesetzlichen Beiträge für Zeiten versicheningspflichtiger Beschäftigung verbleibt es bei den bestehenden M-rschriftm. tz 6. Beiträge, welche für die nach § 1 anrcchnungssahigen Militärdicnstzeiten zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterverficherung geleistet lvorden sind, lverden dem versicherten ohne Zinsen erstattet, wenn dies bis zu dem im 8 2 ?lbs. 1 bezeichneten Zeitpunkt beantragt wird. Bei Streitigkeiten gelten me §8 1459, 1462, 1463 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Wird auf die Erstattung verzichtet oder die Antragsfrist Nicht wahrgenouimen, so bleibt § 1 für die durch Beiträge belegten Zetten außer Anwendung, sofern dies für den Versicherten günstiger ist. 8 7. Tie Vorschrift des 8 1420 Satz 2 der Reichsverftcherungs- ordnung steht den Versicherten in den Fällen der §§ 2, 3 nicht eittgegen, wenn der Umtausch der O-uittungskarte bis zu dein im § 2 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt nachaehvlt wird . . 8 8. Tiefe Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. . .. . r ._ , . c Soweit ihre Vorschriften chiemach anzuweriden sind, bildet ihre Nichtanwendung auch dann einen Revifiousgrund (§ 1697 der Reichsversicherungsordiiung), wenn das Oberverficherungsantt fte rwch nicht auwenden Lunte. Soweit vor ihrem Jnkrafttteten Ansprüche rechtskräftig av- gewiefen worden find, während sie nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung begründet sein würden, bildet die Nichtsuwe.i-- duug dieser Vorschriften einen Grund zur Wiedercnlfnahme des Verfahrens im Sinne der §8 1722 ff. der Reichsversicherungsordnung. Berlin, den 23. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. ___ Betr.: Die Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers. An die Schulvorstände des Kreises. Am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers ist eine den Zeitumständen Rechnung tragende Schulfeier zu veranstalten. Gießen, ben 6. Januar 1916. Großherzogliche Kriesschulkommisfton Gieren. gez.: Langermaniv____ Bekarrritmachung. Tie Landesverteilungsstelle für Butter in Darmstadt hat, veranlaßt durch die große Butterknappheit, beschlossen, daß die Au^fflhr oder sonstige Verbringung von Butter (auch durch Händler, Butterfrauen oder durch PoftkistenVersand usw ) nach gußer- hessisckfen Orten nicht genehmigt werden kann. Händler, die infolgedessen für ihre Butter keinen Absatz finden, können diese der Geschäftsstelle der Milcchvirtschaftliä^en Versuchsstation in Darmstadt,. Sandstraße 36, Fernruf 2658, zur Verfügung stellen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Meises Gießen. Aus vorstchende Bekanntmachung wollen Sie Beteiligte auf- pi^erksam maä)cn. Gießen, den 6. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. _._ Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 31. Dezember 1915 als verseucht zu güten haben: 1. Im Großhcrzogtum alle Kreise mit Ausnahme von Lauterbach. 2. ' Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Lübeck in Oldenburg, Birkenseld, Sachsen-Altenburg, Scbwarzburg-Rudol- stadt, Schnmrzburg-Sondershausen, Reuß. ä. L., Reuß j. L., Vchaumburg-Lippe. Gießen, den 8. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I B : H e m m e r d e Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Schotten. Die Maul- und Klauenseuche in L a u b a ch ist erloschen Und der Kreis Schotten damit wieder seuchenftei. Gießen, den 10. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Tie Maul- und Klauenseuche in S t o ck he i m i;t c c {o s ch e n. Tie flirr den Sperrbezirk Stock heim erlassenen Anocdnungerr sind aufgehoben. Gießen, den 10. Januar 1916. . Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e nr m c r d e. Drenstnachrrchten des Grofth. Kreisamts Gießen. Tem Verein zur Förderung d^er Pferdezucht in Bayern (e. V.) ist die Ausgabe einer am 14. April 1916 zur Ziehung gelangenden XXXIV. Münchener Pserdelotterie von 250 000 Losen a 1,10 Mk. und ihr Vertrieb von 10 000 Losen im Großherzogtum gestattet worden. Zum Vertr.e) in .Heften dürfen nur mit dem hessischen Znlassungsstempel versehene Lose gelangen. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Wetzlar. Tie Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden des Krems Wetzlar ist am 3. Januar 1916 erloschen. ^ Ter Kreis Wetzlar ist nunmehr wieder frei von Main- und Klauenseuche. Gießen, den 6. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. __ Bekanntmachung. I. Tie Dien st stunden des Großh. Grundbuchamts — Land — sind festgesetzt wie folgt: c . Jeden Dienstag, vormittags 8 bis 12 Uhr für die Orte: Allcndors an der Lahn, Allendors an der Lumda, Alten-Buseck, Beuern, Clinrbach, Taubringen, Heibettshauftn, Lang-Göns, Leihgestern, Mainzlar, Oppenrod, Treis a. d. Lumda, Wieseck. . ^ , Jeden Mittwoch, vormittags 8 bis 12 Uhr für die Orte: Albach, Garbenteich, Großen-Linden, Hamen, Krem- Linden, Ruttershausen mit Kirchberg. Staufenberg-Friede hausen, Steinbach, Watzenborn-Steinberg, Obersteinberg. d Groß II. Tie Dienststunden des Groß h. G r u n d b u ch a m 1 s Gießen-Stadt: Jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag, vor- m i t t a g s 9 bis 12 U h r für die Stadt Gießen und Schuscnberg. Jeden Mittwoch, vormittags von 8 bis 12 Uhr für die Stadt Grüningen. , An den Tagen unmittelbar nach Weihnachten, Opern und Pfingsten finden keine Amts tage statt. Gießen, den 6. Januar 1916. Großherzogliches Amtsgericht. Märkte. ko. Wiesbaden. V i e h h o f ma rk t b e r i ch t vom 10. Jan. Auftrieb : 525 Rinder (darunter 66 Ochsen, 42 Bullen, 417 Kühe und Färsen), 271 Kälber, 95 Schafe, 161 Schweine. Markt verlauf: Flottes Geschäft, alles verkauft. Preise für 100 Pich Lebend- Schlacht- O ch s e n. ger »icht. Vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlacht- ^ Mk. Ast. wertes im Alter von 4—7 Jahren . . . 74—8) 132 -145 Junge, fleischige,' nicht ausgemästeie und ältere ausgemästete . .. 68—73 121 — 132 Bullen. Voklflcischige, alisgew. höchsten Schlacht iv. . . 68—74 117—128 Vollsteischige jüngere. 62 — 68 107-114 F arfen, K ü h e. Vollfleischige, ansgemästete Fällen höchsten Schlachtivertes. 74—80 132—145 Pollfleischige, ansgemästete Kühe höchsten Schlachtwertes bis zu 7 Jahren. 68-73 121 — 13) Wenig gut entwickelte Färseu. 68—73 123—132 Aeltere ausgeinäftete Kühe und rvenig gut eiltwickelte jüngere Kühe . ....... 60—67 109—120 Mäßig geirährle Kühe und Färsen. 59—60 10)—110 Kälber. Feinste Mastkälber.K-0-00 160-00 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . 90—90 155-160 Geringere Mast- und gute Saugkälber . . . 8,-90 13',-155 Geringe Saugkälber'.. 70—80 117—13 > Schafe. Weidcmastschase: Mastlä'mnter und jüngere Mastl)ammel. . 60 —00,0) 13)-0) S ch w e i n e. DoÜfleischige Sch.veine von 100 bis 120 k# Lebendgewicht.118.8). —.— Dotlsleifchige Schweine von 120 bis 150 Ledendgewicht.129.60 Rotationsdruck der B r ü h l'scheu Univ-Buch- und Steindruckerei. 9k. Lauge, Gießen.