Bekanntmachung ii&cc den Verkehr mit Butter. Vom 8. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über bte Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw vom 4. August 1914 (Hieichs-Gesetzb!. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . „ ^/bLntemehmer von^Molkereien, die im Jahve 1914 min- erstens 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahin verarbeitet haben, sind verpflichtet, monatlich bis zu 15 vom Hundert der im Vormonate hergestellten Bnttermenge der Zen- tral-Einkaufsgesellschaft m. b. Kl. in Berlin nach Maßgabe der KZ 2 ff. Pu überlassen. Bei der Berechnuilg der Menge, von der bis zu 15 vom wundert zu überlassen sind, sind von der im Vormonate hergestellt«, Menge die Mengen abzuziehen, die im laufenden Monat auf Grund von Verträgen an die Heeresverwaltungen und die Marine- Verwaltung zu liefern sind. 8 2. Tie im 8 1 bezetchneten Unternehmer haben ani ersten Tage ledeS Monats der Zentral-Einkaufsgesellschaft anzugebcn: 1. wieviel Butter in ihrem Betriebe während des Vormonats hergestellt lvorden ist: 2. wieviel Butter sie am ersten Tage des laufenden Monats vorrätig haben: 3. wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden Verträge im laufenden Monat zu liefern haben, und an wen. . Die Zcn'val-Einkaiifsgesellschast hat.init möglichster Beschleu- ntfl'tmg' zu erklären, welche Buttermengen sie nach 8 1 in Anspruch ninimt. Geht ihre Erklärung dem Unternehmer nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt die Lieferuirgspflicht für diesen Monat. Tie Unternehmer haben die aiigeforderten Mengen nach Wei- sung bcr Zenkral-Etn^aufsgiesellsehaft ent bte von thir be^etchneke Steile zu versenden. Weigert sich der Unternehmer, der Weisung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde den Versand auf ferne Kosten mit Mitteln seines Betriebes durch einen Dritten vornehmen lassen. 8 3. Tie Zentral-Einkäufsgesellschaft soll zunächst nur solche Buttermengen in Anspruch nehmen, über die der Unternehmer noch keine Lieferungsverträge abgeschlossen hat. Ist die Zcntral-Ein- «rufsgesellschaft genötigt, aus Butter zurnckzugreifen, über die LieferUngsverträge abgeschlossen sind, so sind die Unternehmer bv-, rechiigt, ihre Liefernngsverpflichtungen aus bestehenden Verträgen init Ausnahme der mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltimg geschlossenen Verträge insoweit verhältnismäßig zu kürzen, als es zur Erfüllung ihrer Liefcrungspflicht gegenüber der Zentral-Einkaufsgesellschaft erforderlich ist. 8 4. Sind Molkereien zu gemeinsamer Verwertung der Butter zusammengeschmolzen, so finden die Vorschriften der 88 1 bis 3 nicht aus die einzelnen Molkereien, sondern auf ihre Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) mit der Maßgabe Auwendung, daß die Im 8 2 vorgesehene Meldung am dritten Tage jedes Monats zu erfolgen hat. { § 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die nach 8 2 versandte Butter einen angemessenen Ücbernahmepreiz zu zahlen Dieser darf den Grundpreis, der für den Ort der Niederlassung des in Anspruch genonnnenen Unternehmers gilt, nicht übersteigen. Die Kosten der Beförderung trägt der Unternehmer. Eine Vergütung hierfür darf ihm nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, tim den der Uebernahmeprcis hinter dein Grundpreis des Ortes zurückbleibt, nach dem die Butter gemäß der Weisung der Zcmral-Einkanfsgesellschaft von dem Unternehmer zu versenden ist. Ist der Unternehmer mit dem ihm von der Zentral-Einkaufs- gcscllschast gebotenen Preise oder der Frachtvergütnng nicht einverstanden, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht endgültig' es bestimmt, toer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Unternehmer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreisss zu liefern, die Zentral-Einkaufs- gesellschast hat den von ihr für angemessen pachteten Preis zu zahle». Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der Reichskanzler. 8 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die Butter nur an Gemeinden oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stelleil nach Seit Weisungen des Reichskanzlers abgeben. .8 Das im 8 5 Absatz 2 bezeichnet« Schiedsgericht entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Unternehmer, Zentral-Einkanssgescll- schast und Erwerber ergeben. 8 8. Die Genreinden sind berechtigt und auf Unordnung der Landeszentvalbehörden verpflichtet, den Verkehr und den Verbrauch von Butter in ihröm Bezirke zu regeln, iiisbesondere zu bestimmen, daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen oder Unternehmer abgegeben werden darf, die sich, inr Besitze von Bnttev- karten befmden. Sie können fiir Butter, di- über Höchstpreis verkauft wird, besondere Butterkarten ausgeben und die andere Bntteo vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuführcn , Gemeinden sind berechtigt Und auf Anordnung der Landes- Zentralbehörden verpflichtet, diese Regelung aus Butterschinalz, Margarine, Kunstspetsefctt sowie aus tierische und pflanzliche Oelr Und Fette aller Art auszudehnen. Tie Bestimmungen finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen Per- lonen, dre von diesen Vcrwaldlngcn mit Butter versorgt werden. 8 9. Die zuständige Behörde kann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgiing der Pflichten, di- chm durch diese Verordnung oder die dazu «rlassciien Ausführnnas- bestimmnngen auferlegt sind, unzuverlässig erweist. Gegen die Bersügung ist Beschwerde zulässig. Heber die Be- fchwerd» entscheidet die höhere Verwaltmigsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Ausschnb. 8 10. Tee Befugnisse, die in b:«cr Verordnung den Genietiiden übertragen sind, stehen auch Komniunalverbäudeir soivie Bereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu. . Die Landeszeniralbchörden können KoMmunalverbände, Gemeinden Und Gutsbezirke zur Regclnng des Verkehrs und Verbrauchs von Blitter vereinigen und ihnen die Befugnisse der Ge- mcindcn übertragen oder die Regelung selbst vornehnien. Soweit der Verkehr und Verbrauch für einer größeren Bezirk geregelt ist oder wird, ruhen die Verpflichtungen und Befugnisse der zu dein Bezirke gehörenden KoMmunalverbände, Gcnicindm Und Gntsbezirke. s 1D..^ie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können verschreiben, daß die in den 88 8, 10 vorgesehenen Anordnungen anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbünd« durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, alz zuständige Behörde, als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im «mite dieser Verordnung anzuseheu ist. 8 12. In Bundesstaaten, in denen eine allgemeine Regelung des Verkehrs mit Butter besteht oder eingeführt wird, ttnn die Landeszentralbchörde bestimmen, daß an die Stelle der Zmtral- Einkanfsgesellschaft die Landesverteilungsstelle tritt. In diesen! Falle hat die Landesverteilungsstelle aus der ihr gemäß. 88 1 ff. zu überlassenden Bnttermenge für den Bedarfsausgleich innerhalb ihres Bezirkes zu sorgen und den Neberschuß der Zemral-Ein- kaufsgesellfchaft ans Erfordern zur VerfÜMNg zu stellen. Die Landesverteilungsstelle darf auf die Einfordernng der ihr von den Molkereien gemäß 8 1 zu überlassenden Bnttermenge ganz oder teilweise mir im Einvernehmen mit der Zrntral-Einkaufsgescll- schaft verzichten. Der Reichskanzler kann bestimmen, wieviel inin- destens an die Zentral-EinkanfSgcscllschaft abznliesern ist. >zm Falle des Absatz 1 Satz 1 kann die Landes-entralbehörds an Stelle des nach 8 5 eingesetzten Schiedsgerichts ein besonderes Schiedsgericht bestellen und das Nähere darüber besiinunen. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgültig über die in 88 5, 7 bezech- neten Streitigkeiten, die sich! zwischen Unternehmer, LaiidcZver- teilnngsstelle und Erwerber ergeben, lieber Streitigkeiten zwischen der Landesverteilungsstelle und der Zentral-Einkaussgesellschaft entscheidet endgültig das nach 8 5 eingesetzte Schiedsgericht. Jni Falle des Absatz 1 Satz 1 trifft an Stelle des Reichskanzlers die Landeszentralbchörde die im 8 6 vorgesehenen Anordnungen. 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundertMark wird bestraft, 1. wer den Verpflichtungeil ans 8 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt: 2. wer den nach §8 8, 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt. 8 14. Der Reichskanzler kann die Rechte und Pflichten, di« in dieser Verordnung der Zentt'al-EinkaufsgesellsHaft übertragen sind, auf eine andere Stelle übertragen. Er kann die erforderlichen Ueberaangsbcstimmungcn treffen. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 15. Tie Verordnung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft. T«r Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Dezencher 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. Ausführungsanweismist zU der Verordnung des Bundesratz, betreffend den Verkehr mH Butter, vom 8. Dezember 1915 (R.-G.-Bl. G. 807». Vom 22. Dezember 1915. Ruf Gi'nnd der 88 11 und 12 der Verordnung des Bundes- 2 M(? üIut twn Verkehr mit tJhittcv Köln 8. Tezemher 1915 ! 8 i Adolkcrcvni im Eimw des K 4 lind nicht nur dir selbständigen Gelverbelr,riebe, sondern auch die landwirtschaftlichen Nebenpetriebe tGiitsinolkereien usw.i. ®J-I Feststellung der zur Ncberlassung von Butter vcrpstich- lelcn Molicreien sind die ne samten in der Molkerei verarbeiteten Misch!- und Rah-niineirgen Kn berücksichtigen, gleichviel, ob die Milch oder der Rahm zu Butter, Mse oder anderiveit verarbeitet werden ist. Welche Menge Rahm einem Liter Milch gleichen rechnen ist, Hut erforderlichenfalls dir LaiidesverckeilnngS- stc.le für Bn tcr in Darmstadt sestzntelen, Zn K 8. Unter Liefernngevertragen sind alle Arten von miind- ltchen »ich schriftlichen Vereinbar,Ingen zu verstvhm, die einen klagbaren Anspruch! ans Liesenmg von Butter gewähren, Zn 8 1, Die Bestimmung des 8 4 bezieht sich mich auf Mol« kcreten not, weniger als 500 000 Liier JahreSarbeitung, trenn der ste zusammcnsassende Verband im ganzen die Jghre-erzenanng von nnndestens 500000 Liter verwertet. Liefern Mottcmnen von über 500 000 Liier Jahreserzengung nur einen Lei! ihrer Butter au einen Berwerlnugsverband, w bleiben fxiv diese Molkereien hinsichtlich der nicht an den Set» band aigelieterwn Butter die Pflichten ans Kg I und 2 bestehen, auch lermi dte ihnen verbleibende Butter eurer Bienge von Iveni- -isr als 500 000 Liter Milch entspricht, Zn ZU, Die in den §8 8 und 10 vorgesehenen Aitord» mtngen erfolgen anstatt durch die Gemeinden und-Kvinmnnal« verbände baird: deren Borstand, Im Sinne der obengenannlen BttndcsraiLverordnttng ist an- jiisehen: ») als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschnß, b) als WMndige Behörde das Großherzmgliche Krcisamt, c) als Kmmmtnalvcrbmid der Kreis, st) als Gemeinde jeder im Sinne von § 1 der Städte- Und Landgemeiirdeordiriiiig gebildete Verband, e) Ms Vorstand des Kvmmunalverbatitdes der Grvßherzoglichc Kreisrat, 1) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Groß- herzogliche Bilrgermrisierei, in Städten der Bürgermeister vdkr Oberbürgermeifter. An die Stelle der Zeiitral-Einkarissgescillschast tritt die Lan- desvertellnttgstiellc für Butter in Darmstadt, der fti,:. pentber - - ■" 1 ^ vv» vv-/irnreriiin U[i 1 luu» sende Vertrage betreffend, vom 18, November 1gl5 (Regierungsbl, S, 219) findet, hierbei sinngemäße Ann-endrmg, Die>> Bestitnnutttgen treten am 1, Januar 1916 in Kraft, Darnislad«, den 22, Dezember 1915, Großhcrzogliches Ministennm des Innern. v, H o m b c r g k, t Grvi)herzogliches Aduristerrum der Justiz, v, Ewald, _ Krämer,, Bekanntmachung Jibrr den Ausgleich der Preise für inländische und attsländische Butter, Vom 13. Dezember 1915. m ' ,® rll "i > des § 4 der Verordnung des BuudcKrats über die Regelmig der Bntterpreise vom 22, Oktober 1915 kReichs- Hkesetzbl, ss. b89) wird folgendes bestimmt: I, Gememdcii, die in erheblichem Utnsang aus Versorgung mit ausländischer Butter angewiesen sind, dürfen mit Zustimmung der Landeszeniralbehördcn oder der von ihnen bestimmten Be- hördcn zur Herbeiführung einheitlicher Verkausspreisc für inländische und ausländische Butter anordnen, das, zu den in der Vckannttnackimig über die Festsetzung der Grundpreise für Butttr und die Pretsstclluitg sllr den Wcjierverkans vom 24, Oktober 1915 iRetchs-Gesepbl, S, 705) unter II für inländische Butter fest- gesetzien Zuschlägen ein weiterer Zitschlag tritt, insoweit als dw'S zur entsprechenden Minderung des Verkaufspreises für aus- landi.che Butter erforderlich ist, Tic näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen eine Anordnung nach Sah 1 ergel>en darf, erlaßen dte Landeszentralbehörden, ,, II, -tu' Befugnis, dte uiiter I den Gemeinden übertragen ist, lieht auch Kvmmunalverbänden sowie Vereinignngen von Klont rnnnaivcrbändcn, Gcnteindeti und Gntsbezirken zu) Tic Landeszciitralbchördcn können die nach I zulässiae Anordnung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst treffen • soweit sie dies Inn, ruht die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Koininnnalverbände, Die Landeszcniral- bkhörden können ferner anordnen, dast die linier I den Geuiein- den und uiiter II Absatz 1 den Kvmmunalverbänden sowie Vereinigungen von Kvmmunalverbänden, Gemeinden und Grtts- bezirkcn übertrageitde Befugnis anstatt durch die Gemeindeil und Kvnnnmia.verbände durch deren Vorstand Ivohrgenoiiiinen wird. M, Tiefe Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Berlin, den 19, Dezeniber 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ De l b r ii cf. _ Bekanntmachung betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkrastfahrzcngen. Vom 22, Dezember 1915, Der BnndeSrat hat aus Grund des 8 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzengen von, 3, Mai 1909 iReichs- Gesetzbk, S, 437) folgendes beschlossen: t. Tic höheren Verwaltungsbehörden iverden ermächtigt, sür tue zum Verkehre zngelassenci, Lastkraftfahtrzcuge ans Antrag des Eigentümers von der Vorschrift im 8 3 Wsatz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen voni 3. Februar 1910 und 21. Juni 1913, ivonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gnnnni oder mit einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiimg zu gewähren. Die Ermächtigung gilt auch für solche. Lastkrastsahrzcugc die tveiterhin zum Verkehr zugelassen werden, sofern sich diese rkahrzeugc an, 31, Dezember 1915 im Dentschen Reiche oder in den von den deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebietsteilen besindcn, ?; hochstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemasi Zificr 1 mit nicht elastischer Bereifung zngelasseuen Last- krastfahr,zeugen: a) sofern das Gesaintgewicht 5,5 Tonnen nicht übersteigt, aiisterhalb geflossener Ortsteile 15 Mvineter, innerhalb geschlossener Ortstcile 12 Kilomeier in der Stunde, b) sofern das Gesamtgewicht 5,5 Tonnen übersteigt, außerhalb geschlossener iOrtsteile 12 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteife 8 Kilonieter in der Stnnde, Tic Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es c» sordern, t>on der höheren Verwaltungsbehörde ans ein geringeres Maß festgesetzt werden. Die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen Vereisung ist voll der höheren Vertvaliungsbehörde nur ans jeder- »etttgen Widerruf zu erteilen, Sic gilt nur sur den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernchinen mit den in Betracht koniinciiden benachbarten Bchördeit eilt weiterer Verketzrsbezirk festgesetzt ivird, ^ 4, Bei der Erteilung einer Erlaubnis !>at die hülwre Ber- waltungsbehorde Bestlinmuiigcn über die zulässigen.höchsiaeschwin- digkeilcn, den Berkehrsbereich und die Verkehrsweg« zu treffe«; mc Bcstimnmngen sind in die ZulassnngSbcjchcinignng einzn- tragen. , ,b- Tu- Vorschriften unter 1 bis! 4 finden auf Kchängclvagcn lnnjlchlllch der Bereifung, non der Vorschrift im! § 25 Ms 1 Vir. £ der Verordnung üom 3. Februar 1910 und 21.' Juni 1913 lmt der Viabgabe entsprechende Nnwendnng, das; von einem Last- sohrzcnge nur c i u mit nicht elastischer Bereisung uevfelener r"G"»gewagcii nntgcsiihrt werden darf und daß diel zulässige Äochstgcschwiiidigkcii außerhalb geschlossener OrlSIeile 12 Kilometer und innerhalb geschlossener Ortsieile 8 Kilometer in der Stunde betrugt, *1 tviir eastkraftsahizeuge und Anhängetvagen, die im Eigen- imne der Milttärverwalinng stehcn, wird die Erlaubnis zur Verwcnduiig einer nicht elastischen Bereisung von den sllr die Zulassung der nnliiärisclieii Krasisahrzcuqe nach Maßgabe der Verordnung fom 23, Oktober 1914 lReichs-Gesetzbl S 452) zuständigen Stellen erteilt, Tie vorstehend in Ziffer 1 -Absatz 2 vorgesehene Beschränlung gilt hier nicht, 191(7 in^4ri,f' t or ^ c!Krlbfu Vorschriften treten mit dem 1. Januar Berlin, den 22, Dezember 1915, , , Der Stellvertreter des Rcichskanzlersj T elbrück, Bckaiintinachuust betreffend: den Verkehr mü Lastkraftsahrzenge», höhere BcrwaltNiigSbehörde im Sinne der vorstehend ab- gedruckten Verordnung sind die Großlierzoglicheii Shrisämtrr Tarnrstadt, den 27. Dezember 1915, Großherzogliches Ministerium des Innern. v, H o m b e v g f. _ Strecker. Bckairtttmttchnnst betreffend Festsetzung von Einheitspreiset, 'für zuckerhaltige Futter- miiiei und Znschioge dazu. Vom 19, Dezember 1915 - » 't von §8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige iNttiermiticl vom 25, Sepie,über 1915 (Reichs-Gesetzbl S 614) bcstimmc ick,: ' ' 1 8 1. Für die Abgabe zuckerhaltiger Futter,nittel durch die BczugsvereiiiiglMg der denitchei, Landwirte G, ni. b ,h gelten bei Vestell,tilgen ans prompte Liesernnq von, 20, Dezember 1915 bis 19, öannar 1916 einschließlich die nachstchendei, Einln-itspreile- Nohzuckererstproduli ohne Sack 12,50 Mk„ mit Sack 13 00 Mk - Rohzucker,iachprodnkt ohne Sack 11,50 Ml,, mit Sack 12 00 Mk'! Trvckcnschnitzel ohne Sack 8,00 Mk, mit Sack 9,75 Mk.': Ziicker- schnitzei „ach dem Steffenschen Brühmrsahren ohne Sack 9,50 Mk, s mit Sack 11,25 Ml; Melassetvockenschnitzel ohne Sack 8.00 mit Sack 9,75 SÖ?f.; Getrocknete Rüben ohne Sack 10,00 Ml, Nnt Sack 11,50 Ml; Häcksclmelasse mit mindestens 33 Prozent Zucker ohne Sack 5,90 Ml, mit Sack 6 55 Ml; Häckselmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker ohne Sack 6,05 9K1, mit Sack 6,80 Ml: Häckselmelasse mit mindestens 40 Prozent Zucker ohne Sack 6,70 Ml, mit Sack 7 55 Ml; Torfmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker ohne Sack 4,70 Ml, mit Sack 5,25 Pik,; Tors- melasse mit mindestens 37Vs Prozent Zucker ohne Sack 5,00 Ml, mit Sack 5,55 Ml; Kartofsclpiilpeinelasse mit mindestens 30 Prozent Zucker ohne Sack 6,10 Ml, mit Sack 6,75 Ml; Kartofsel- piilpemclasse mit niindestens 33 Prozent Zucker ohne Sack 6 55 Ml, mit Sack 7,25 Ml; Rohnielasse ohne Füllmasse 4,40 Ml für je 50 Kilogramm, " 8 2, Bei Lieferung frei Empsangsstclle des Enipsängers ist für bare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zulässig von 18 Mk, für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von 27 Ml ftir die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber mindestens 5 Donnen, Berlin, den 19, Dezember 1915, Ter Reichskanzler (NeichSaml des Innern), Im Aufträge: K a u tz. Bekanntmachung, Ans Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordmmgen Pont 31, Juli 1914, betreffend das Verbot 1, der Messuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw,, 2, der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwertung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: ES lvird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Form Maschinen, Preßluft- lind elektrische» SandLämpfcrn, Sandaufbercilnngsaillageil^iind T,r!cn davon lTrockentrom- meln, Koklei gangen, Siebtronimeln, Sandwalziocrken, Magnetscheidern, Mischmaschinen usw,) für Gießcreizwccke, Gebläsen aller Art, Konrpressoreii aller Art, Kältemaschinen, 'Anlagen und 'Apparaten zur Herslrllrüig verdichteter oder verflüssigter Gase, Zerkleknerungsmaschiiicii aller Art (Schlagmühlen, Desintegratoren, Kugclinühlen, Kollergängen, Pnlverisierniüh- lcn nsw,), Hpdraulischen Pressen (ohne Rücksicht aus den Verwendungs- - zivcck), Aüioo.eiien, Ozibenz- nnd elektrischen Schneide- nnb Schweist- apparateii, Glühöfen und .härtcösen für Waffen-, Mnnitions- und Werkzcngherstellniig. Berlin, den 23, Tezember 1915, Der Reichskanzler. Im Anstrage: Freiherr v, Stein, Bekanntmachung die Ausführung der RcichsversicherungSorcknUrng, hier den Pränrien- larif für die Berficherungsgenossrnschast der Privatfahrzeng- und --Reittierbcsitzeo betreffend, Tie liachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichsver- ficherungsamtS vvm 24, November 1915 bringen ivir unter Bezugnahme auf unsere Bekaiintniachung voni 13. Dezember 1913 la!t Beilage Nr, 29 von 1913) hierniit zur öffentlichen Kriintnis, Tarm stadt, den 29, November 1915, Großherzogliches Ministerium des Innern, v, Honibergk, Krämer, Bckniiiltmachuilg, Tie rechnerische» Unterlagen für die Nachprüf,urg des zurzeit gültigen Prämientnrifs der Peisichcnmgsgenosseiischaft der Privat- sahrznig- und -Reittierbesitzer sind durch den Krieg so stark beeinflußt worden, das; sie für eine andcrlveite Festsetznug des Tanfs nicht niehc maßgebend sein können. TaS Rcichsversicherungsamt hat deshalb den durch Bekanntmachung des ReichSvcrficherungsamts vom 10, Dezember 1913 (Amtliche Nachrichten des NVA, 1913 Seite 792) veröffentlichten, am 31, Dezember 1915 ablansendeii Prämie,itacif der Vcrfick,er,iirgsgenosseiischast der Privatfahrzeug- und -Reittierbesitzer mif Grund des 8 804 der NeichsvcrsicherungSordniiiig bis aiif weiteres verlängert, Berlin, den 24, November 1915, Das Reichsverficherungsamt, Wtcilniig für Unfallversicherung, vr Kaufmann, Betr,: Enteignung, Ablieferung nnd Einziehung der Gegenständ« mis Kupfer, Messing und Rcin-Mickel, Jlusführuttgsbeftimmuttgen zur Bekanntmachung (Verordnung) des stellvertretenden Generalkommandos des 18, Armeekorps v, 6. Dezember 1918 (Gießener Anzeiger voni 11,12,1915, 4. Blatt). Gemäß 8 9 der vorstehend genannten Verordnung wird zü deren Bollzna folgendes bestiiumt: 8 1 , Der Beschluß des Kreisansschusses des Kreises Gießen voni 7. August 1915, ioouach die einzelnen Gemeinden nnt der Durch- führmrg der Verordnung wegen der Beschlagnahme von Kupfer usw, beauftragt worden waren, wird auf die neue Verordnung erstreckt, Tie seither errichteten Sanimelstellen bleiben in volleni Unlsange bestehen, 8 2 , Tie beschlagiiahmteii Gegenstände, deren Eigentiun nach A 5 der neuen Vecordirung auf den Reichsmilitärfiskns übertragen ist, sind bis spätestens den 31, März 1916 an die gleiche Saminel- stelle abznliefer», bei denen die Anmeldiing seinerzeit auf weißem Vordruck erfolgt war, Ten betreffenden Besitzern wird in der nächsteil Zeit eine ,,A n o r d n u n g" auf blauem Papier (Vordruck Nr. 1) zngcstellt ivcrden, di,rch die die Uebertragiing auf den ReichsmilitärfiSkuH beurkundet wird. Auf der Rückseite dieser Anordnung ist die nene Verordmmg zum Mdnick gekommen, -- 8 3, In der neuen Verordnung ist ein alphabetisches Verzeichnis der dein Küchen- und Wirtschaftsbetriebe dieiienden Gegenstände enthalten, die der Beschlagnahme unterliegen. Wer bisher die vorgeschriebene Meldung sttr diese Gegenstände nnlcrlasseii hat, loird aufgrfordcrt, dies zur Venneidung etioaiger Strafe bis ziini 31, Januar 1916 nachzuhvlen. Die erforderlichen Vordrucke auf weißem Papier sind ans den Simmelstclleii zu erhalten, 8 4, Wird bei Gcgeiistäiidcii, die beschlagiiahmt sind, ein besondercr kimstgeiverblichcr oder kuiistgeschichtiickier Wert geltend geniacht, daun kann die Befreiung vvn der Enteignung unter Vorlage eines Zeugnisses eines anerkaiinten Sachverständigen bei dcni Unterzeichneten Kreisamt beantragt werden. Als anerkannte Sachverständige sind nur solch,' Personen anzn- sehen, die von Grostherzoglicheni Müiistcrium des Innern in Tarmstadt als geeignet bezeichnet worden sind (Museumsdirektoren oder besonders für die Ausgabe abgeordncte Personenb Auf Grund der G e l t e n d m a ch n n g eine-, A n - de n kc n w c r t e 8 oder verspäteter Ersatzbestel- lung darf eine Befreiung nicht st a t t s i II d c n. Tie Frist zur Ablieferung derjenigen enteigneten Gegenstände, sür die nachweislich der Ersatz nicht rechtzeitig beschälst werden konnte, kann bis nach Eingang des Ersatzes, jedoch nicht über den 31, März 1916 hinaus verlängert werden. ^ S. , Tie abznliefcrndcn Gegkiiständhrwerden an der Sammclstelle in Gegenwart des Abliefernden oder seines Beauftragten gewogen. Dieser erhält sodann, wenn er mit den liebernahmcpreisc» einverstanden ist, einen von der Sammclstelle zu unterzeichnende» Aucrkcnntuisschein (auf blauem Papier, Vordruck Nr. 2), der später gegen Quittung.eingclöst wird. Der mit der Ablieferung der Gegenstände Beauftragte gilt als zum Empfange des U c be r u a h m e prc ise s Nnd zur O n l t - t nn gSle i stun g ermächtig t. Wer mit den in 8 7 der Verordnung genannten Preisen nicht einverstanden ist, kann beim Reichsschiedsgcricht in Berlin die Bezahlung höherer Preise schriftlich beantragen. Zn diesem Zwecke must er bei der Ablieferung an die Sammclstelle ein Verzeichnis der Gegenstände mit so genauer Beschreibung der Art der Gegenstände, der Metalle, der etwa vorhandenen Beschläge nnd der einzelnen Gewichte vorlegen, daß hierdurch eine richtige Beurteilung der Gegenstände durch daS ReichsschiedSgerick>t ge- Ivährleistct ist. Dieses Verzeichnis ist von der Sammelstelle zu prüfen, wenn eS in Ordnung besmiden ist, zu bescheinigen und mit einer besonderen Quittung, ebenfalls ans blauem Papier ;Vor- druck Nr, 3), über die nbMieferten Gegenstände dem Mlicferndeii znriickzngeben, der sich dann unverzüglich an das Reichsschiedsgcricht zu wenden hat und zwar unmittelbar, also nicht durch Vermittelung Unterzeichneter Behörde, Diejenigen, die sich nachträglich mit den Nebernahiiiepreisen einverstanden erklären, wird die Quittung gegen einen Aiierkeniit- nisschein (Vordruck Nr, 2) nnigetanscht. Der anerkannte Geldbetrag lvird dann später misbczahlt, 8 6 , Abermals ist Gelegenheit geboten worden, daß die in 8 l0 Ziffer a der neuen Verordnung näher bezeichnt Gegenstände, sowie auch andere Materialien (8 10 Zissrr b) nnd , uniterial i als solche sämtlich »ich! der Beschlagnahme unck gen. frei willig abgeliesert werden könne«, Tie Ueo'cuahin,-preise sind teils in 8 7 der neuen Verordnung angegeben, teils in z io daselbst genau verzeichnet. Bei Ablieferungen gemäß 8 10 Zis fee a sind blaue Anerkenninisscheine (Vordruck Nr. 2), geinäß 8 10 Ziffer b rosa Anerkenntnisscheine (Vordruck Nr. 5) zu erteilen. § 7 - Dre zuvorrge ^ Entfernung der au den abzuliefernden Gegenständen befindlichen Beschläge (z. B. Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe aus Eisen, Holz, Blei und dergl.) ist zulässig und erwünscht, darf -aber imr durch die Ablieferndeu erfolgen. Durch die Sammelstcllen ist eine derartige Aenderung nach erfolgter Ab lieferung verboten. 8 8. Wird Entschädigung für etlva erforderliche Ausbau-Arbeiten vcrlstngt (§ 7 (Sfljf. 4 der neuen Verordnung), so ist der Sammelstelle glaubhaft zu machen, daß der Ausbau zum Zwecke der Ablieferung vorgeuommen ist. 8 9. Tie bis zum 31. März 1918 nicht abgelieserten euteigneten Gegenstände werden von den im Rückstand gebliebenen abgeholt Und — soweit erforderlich — ausgebaut., Strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen Und Betriebe, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt vor behalten. < Tie Kosten der Zwangsvollstreckung werden von den zur Auszahlung kommenden Beträgen in Abzug gebracht. ^ § 10 - Den in § 3 Ziffer 1 der Verordnung vom 31. Juli 1915 (Gießener Anzeiger vom 31. Juli 1915, drittes Blatt) genannten „Handlungen, Läden und Jnstallationsgeschästen, Fabriken und „Privatpersonen, welche die von der Verordnung betroffenen Ge- „genstände erzeugen oder verkaufen, oder solche Gegenständ«, die „zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben", wird in den nächsten Tagen eine Aufforderung (Vordruck Nr. 7) zugehen. Wem eine solche Aufforderung nicht zugegangen ist, hat diese bei der zuständigen Bürgermeisterei einzufordern. Diese Vordrucke sind bis spätestens den 31. Januar 1916 nach sorgfältiger Ausfüllung an die betreffende Bürgermeisterei zuruckzureichen. Gießen, den 29. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ! Dr. Usinger. rrv '' -■ n pr« ET) Bet r.: .Wie oben. N« den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die vorstehenden Ausfuhr u n g s b e st i m m u ng e n durch Aushang zur Kenntnis der Bevölkerung zu .bringen Zu diesem Zweck gehen Ihnen Sonderabdrücke zu. Weiter geben wir Ihnen noch folgende Verhaltungsmaßregeln. Die erforderlichen Vordrucke sind von uns angcfordcri worden und werden Ihnen nach Eintreffen sofort in entsprechender Anzahl zugehcn. sollten im Laufe der Zeit Nachbestellungen erforderlich fein, so wollen Sie diese möglichst frühzeitig bewirken, da von uns erst wieder neuer Ersatz beschafft werden inuß. Wir empfehlen daher sparsamste Verwendung. Tie Anweis,mg, nach der die vorstehenden Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet sind, wird Ihnen demnächst iiwiflfert Abdruck zugehen, damit etwa nock, auftrctende Zweifel «MWMverdcu. Sollleu Ihnen einzelne Fragen gleichwohl unklar erscheinen, so erwarten wir hierüber Ihren Bericht. Insbesondere ist noch folgendes zu beachten: 'Zu 8 3: Es empfiehlt sich, die Haushalimigsoorständ- unter Hinweis auf das alphabetische Verzeichnis in K 2 der neuen Verordnung wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre noch vorhandenen Kupfergegenstände hiermit vergleichen und dann das, was ablieferungspslichtig ist, noch freiwillig zur Verfügung zu stellen, wodurch das ganze Verfahren im wesentlichen abgekürzt werden kann. Zu 8 4; Sollten in einzelnen Fällen, was wir nach den seitherigen Erfahrungen in den Landgemeinden für ziemlich ausgeschlossen halten, Anträge auf Befreiung der Ablieferung von Kunstgegenständen usw. gestellt werden, so haben sie solche Anträge entgegenzunehmen und uns mit Bericht vorzulegen. Zur Vereinfachung des gesamten Geschäftsverkehrs liegt es auch m Ihrem Interesse, wenn Sie auf baldige und rechtzeitige Ablieferung aller befchlagi,ahmten Gegenstände drangen, da die bis zum 31. März 1916 gestellte Frist unter reinen Umständen verlängert werden kann Zu'8 5: Wie^seither, so ist es auch jetzt unbedingt erforderlich, daß sw die Sammeistclle au genau zu bestimmenden Tagen und stunden offen hatten und dabei Sorge tragen, oaß bei starkem Andrang die vorzuliehmclideu Verwieguügs- arbeiten und auszustellenden Bescheinigungen ohne Zeitverlust erledigt werden. Zu ß6: Auf die Möglichkeit der freiwiiligeu Ablieferung auch anderer, nicht der Beschlagnahme unterliegenden Gebende ist wiederholt in zweckmäßiger Weise hinzuweiseu. Ar empfehlen Ihnen, auf die Unterschiede, auch hin« .sichtlich der Preise, Ihr genaues Augenmerk zu richtem Zu ß 8: Eiitschädigungskosten für Ausbauarbeiten sind vor An« Weisung auf das Genaueste durch die betreffenden Bürger« Uicistereien auf ihre Berechtigung hin zu prüseir. Zu jL“ v muß Ihrem Einfluß gelingen, daß der rechtzeitig« Ausbau und die Ablieferimg der Gegenstände durch di« seitherigen Besitzer tatsächlich erfolgt und daß die Bestim« Miiugcn rn z 9 überhaupt nur in ben seltensten Fällen äitt Anwendung gelangen. Müßte doch vereinzelt von den Vorschriften in ß 9 Gebrauch gemacht werden, so haben sie das Erforderliche anzuorduen und dafür Sorge zu tragen, daß die entstehenden Kosten genau verzeichnet und spater m erster Linie aus den durch ihre Vermittlung o 'Ankaufspreisen gedeckt werden. Zu §10: Die Vordrucke Nr. 7 sind sofort nach deren Eintreffen von Ihnen nach Vorschrift zu verteilen. Gießen, den 29. Dezestiber 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Bckanntmachnntt. B e t r.'i Die Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers Uvni! 2.3. September 1915 über die Fernhaltung unzu« verlässiger Personen vom Handel: hier: des Eierhändlers H ck>!. Baß und K a t h. Günther zu Gießen Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 22. Dezember 1915 nno L ei irr ich Ba ß in Gießen, Linderiplatz 5, und Katharine G ü n i h e r W l t w e, aus sicinbach. als unzuverlässige Personen auf weiteres vom Handel mit Eiern, Butter und Käse ausgeschlossen worden. Gießen, den 24. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießcil. I. V.: Langermauu. Betr.: Die p-ürsorge für die Hiiiterbliebeiiieu der im jetzizen Kriege Gefallenen oder an den Folgen von Kriegsbeschä- digungeii gestvibenE' Kriegsteilnehmer. An den Oberbürgermeister in Gießen und an die Großft. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauflagen Sie, allen Anträgen auf Bewilligung der Wilwen- und Waistngelder, sowie Kriegselterngeld die den Hinter- bn ebenen oer Verstorbenen von den Truppenteilen zu^eganaenen ^vhnungsbeschemrgungen über "Gnadenlöhnnna beinlsügen. Sollten die Hmterbliebeuen solche aber nicht zugestellt erhalten haben, so ist entsprer,:eude Amn-rLmg bei dem Vordruck über die Richtigkeits- bescheiurguug zu machen unter Hinweis auf Unsere Amtsblätter ohne Nunlnier vom 19. Mai und 23. August 1915 und unser Aus- schrciben bett. Kriegselterngeld-Aiiträge von, 22. November d I Zugleich empfehlen wir Ihnen sorgfältige und erschöpfende Äiigaben aller in Beirachlt kommenden Verhältnisse gemäß der Bemerkungen auf S. 4 des Antragsformulars, damit Rückfragen und Verzögerung bei der AeMftms der Bezüge der Hinterbliebenen vermieden werden. G i e ß e n, den 28. Dezember 1915. Großhcrzoglichcs Kreisamt Gießen. I, B.: Welcher. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen Kur öffentlichen Kenntnis, daß von Samstag den l. 4-nluar 1916, nachmittags 3 Ilhr, bis Sonntag, den 2 Ja- «nar 1916 früh, nur die H i r scha p o t he kc und von Sonntag, den 2 Januar 1916, nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 3. Sa- nuar 1916 ftüh nur die Engelapotheke geöffnet ist Gießen, den 29. Dezember 1915. Gvoßherzogliches Polizeiamt Gießen. K e m m e r d e. Meteorvi0g?sche Veobachtungen der Station Eietzen. Dez. im s a 3 &■ i-' §Jo bi sf 5t a> tz> 85 5 t» fif a" I fl ss«“’ Wetter 7,2 6,9 6,0 7,4 7,0 6,7 97 100 96 JO 10 Nebel Höchste Temperatur am 29. bis 30. Dez. 1915 = 4- 7 5» o Niedrigste „ , 29. . 30. . 1915 = 4- 3.7° 0’ Niederschlag: 0,2 mm. ' ^ ' U WO Rotationsdruck d.r R r ü t> l'fckie» Uiiiv.-Buch. und Stemdiuckerei. R. Lange, Gießen.