Kreisblatt for den Kreis Giehe». Nr. 113 24. Dezember 1915 Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen. SSom 16. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: > 8 1. Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzcugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs angeboten werden, oder in denen zur 'Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert Ivird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung «der der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Albdruck gebracht werden. Tic Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. ' Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Dezember 1915. i Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. , ■ Delbrück. Bekanntmachung über die Bereitung von Kuchen. Vom 16. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Glast-, Schank- und Speiscwirtschasten, Stadtküchen und Ersrisch- Mgsräumen, sowie in Vereinsränmen dürfen zur Bereitung '1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonferven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht nrehr als 100 Gramm Fett Mb 100 Gramm Zucker, 2 von Dortenmas.se auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht nrehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonferven. 150 Gramm Feit und 150 GramiN Zucker, 3 von Rohmasse für Makronen auf 600 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohinasse nicht mehr als 500 Gramtu Zucker verwendet werden. Tie Verwendung von Backpulver als Trieb- niittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten. In den im Absatz 1 genannten Betrieben und Räume» dürfen Nicht bereitet werden Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung, von Mohn, Baumkuchen, , Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Mrlch Oder Sahne jeder Art, Fettstrenßel. Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestettt sind, dürfe» in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden. 8 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichisteile Zucker auf 90 Ge- wichtstcilc Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten. Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz. Margarine, Kunstspcisesett sowie tierische und pflanzlich« Fette und Oele alter Art. ^ 8 3. Die Beamten der Polizei Und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jederzeit cinzu- treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnun- geil cinzuscheu und nach ihr« Auswahl Proben zur Uiitersuch'ung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Tie Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter «und Aufsichtspers-mcn sind ««pflichtet, den Beamten der Polizei Und den Sachverständigen Auskunst über das Verfahren &et Herstellung der Erzeugnisse und über 'die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Marge und Herkunft, zu erteilen. .... ,. .... § 4. Tic Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Gcschästsverhältnisse, welch« durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten jmb sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 5. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. 8 6. Tie Vorschriften dieser V«ordnuvg finden auch auf Verbrauchervereinigungcn Anwendung. 8 7. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung,. Sie können weitergeherid« Unordnungen zur Beschränkung der Fett-, Ei«- und Zuckerverwendung treffen. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschrift«» dieser Verordnung zulasscn. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder Mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 od« des 8 3 Abs. 2 zu- widcrhandelt: 2. wer der Vorschrift des 8 4 zuwider V«schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthalt; 3. wer den im 8 5 vorgeschriebencn Aushang unterläßt; 4. wer den aus Grund des 8 7 Ms. 1 erlassenen Bestint- mungcn zuwiderhandelt. In d«n Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 9. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung od« die dazu erlassenen Ausführimgsbestinimungen auserlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höh«e Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 40. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung aus Keks-, Zwieback-, Honig-, Pfeffer- und Lebkuchen- fabriken, soweit zu Keks, Zwieback, Honig-, Psesfer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen od« von der Marineverwaltung geliefert ist. Sie gelten ferner nicht sür Zwieback, d« für Rechnung der Heeresverwaltrmgen, der Marin«v«waltung ode» der Vcreinslazarette der freiwilligen Krankenpflege hergcstellt wird. 8 41. Die Vorschriften der Verordnung üb« die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften der in 88 47 bis 49 der Verordnung über den Verkehr Nrit Brotgetreide und Mehl aus! dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben unberührt. 8 12. Tiefe Verordnung tritt mit dem 18. Dezcmb« 1915 in Kraft. Ter Reichskanzler bestinrmt den Zeitpunkt des Außere krafttreten's. Berlin, den 16. Dezember 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 1 " Bekanntmachung über die Bereitung von Kuchen. Vom 20. Dezember 1918. Aus Grund von 8 7 der Verordnung des Bundesrats üb« ble Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt S. 823 ff.) wird folgendes bestimmt: Zuständige Behörde ist das Kreisamt, höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschutz. Darmstadt, den 20. Dezember 1915. Großh«zogliches Ministerium des Innern. v. Ho mberg!. _ Krämer. Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. Vom 16. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund deS 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4.' August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnunerlassen: 8 1. Gewerblich« Betriebe, in denen Süßigkeiten hergrstellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch die Hälite d« Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben. Tie näheren Bestimmungen «läßt d« Reichskanzl«. 8 2. Milch und Sahne jeder Art sowie Fett dürfen zur gr- werbsinüßigen Herstellung von Süßtgkeiten und Schokolade nicht verwendet werden. , „ § 3. Ms Schokolade im Sinne dieser Verordnung gelten an« Zubereitung«! ans Kakaonmsse und Zucker, auch unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen sowie Nußkernen, Mandeln stnd »«gleichen. L — Ms Süßigkeiten im Sinn« dieser Verordnung gelten Zucker- Waren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinees, Fondants, Marzipansachen, Christbanmzuckcrsachen, Osterzuckei'sachcn, Ms Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, Margarine, Knnstspeisefett sowie tierisch« und pflanzliche Oelc und Fette aller Art, mit Ausnahme von Knkaofctt und Kakao- olitter. § 4. Die Beamten der Polizei Und die von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räunie der Betriebe, die von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunchinen, Geschästsaufzcichnungcn einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen, Tie Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter Und Aufsichtspersonen find verpflichtet, den Beamten der Polizei Und den Sachverständigen Auskimst über das Verfahren bcr Verstellung der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Wenge und Herkunft, zu erteilen, ' 8 5, Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstliche!: Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Gcschäftsverhältnisse, tvclch« durch die Aufficht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zU beobachten und sich der Mitteilung und Vcrlvertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zU vereidigen, § 6, Die Unternehmer der von den Vorschriften der 88 1 Und 2 betroffenen Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumcn ausznhängcn, §7- ..Tie Landeszentralbchörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, . Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dre>er Verordnung zulassen, cß 8 '. ^^dstrafc bis zu sünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft' 1, wer den Vorschriften des 8 1 Ms, 1, des 8 2 oder des § 4 Abs, 2 zuw,verhandelt; 2. wer der Vorschrift des 8 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge- schasts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; ck, ioer den tm. § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 4, wer den aus Grund des 8 1 Abs, 2 oder des 8 7 Abs 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, In dein Falle der Nr, 2 tritt diese Verfolgung nur auf Antrag ein, § 9. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Ilntcrnehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten un- zuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen aufcrlegt sind die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Be- säiwerde entscheidet die höhere Vcrivaltungsbehörde endgültig, Tie Beschwerde bewirkt keinen Ansschub, - J ^ Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dejembec 1915 krafttretens " 3?el ^ äranäIei: bestimmt den Zeitpunkt des Außer- Bcrlin, den 16, Dezember 1915 . Der Stellvertreter des Reichskanzlers, - ‘ ' ' • i Delbrück, , Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade ' iar e m - Eont 20, Tezenrber 1915, Auf Grund des §7 der Verordnung des Bundcsrats vom die Herstellung von Süßigkeiten und schMolade (RGBl, «eite 821) werden als zuständige Behörden SMmn k r 4 ' 9 ber Verordnung in den Stadien von L .' 9 0 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, im übrigen die g Äf“ bestimmt. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von s ol l, «, i? F ero ä nu ^ 9 l,t b-r Provinzialausschuß, -rarmstadt, den 20, Dezember 1915 , Großhcrzoglrches Ministerium des Innern _ v- Dombergk, _ Krämer, Bekanntmachung b^ttfk-nd Abkürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicheruiig Von, 9, Dezember 1915, i Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ioirtschastlichcn Maßnahmen nsw mmg «lasset ' (Rcichs-Gesetzbl. S, 3^7) fc® Tie im § 395 des Versicherungsgcsekcs für SInm>rti>rft> summte Frist, innerhalb ivclchcr eine Abkürzung der Wartezett wttd bm ?°s°»es gestattet werden kann, ÖfefÄ 1 ! m Äi «s K StKÄStair“', 1 ” 1 * 3 ,*"' “ » » , .Berlin, den 9, Dezember 1916, : • L J J i Ter Reichskanzler, «tut Aufträge; Caspar. Mark Mark Mark 35,00 30,00 25,00 34,00 29,00 25,00 37,00 32,00 27,50 41,00 35,00 30,00 Bekanntmachung über die Preise von Marmeladen, Vom 14, Dezember 1915, Aus Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11, Novcm» ber 1915 (Rcichs-Gesetzbl, S, 754) wird über die Regelung der Preise für Marmeladen folgendes bestimmt: Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Sorte I,' Marmeladen, die auS nur einer Fruchtart hergestelkk werden, mit Ausnahme von Avfclmarmeladen; Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Avseleinwage von inehr als der Hälste der Gesamt-? menge enthalten; Sorte III: Rein« Äpfelmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sorten I und II fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten; Sorte IV: Marmeladen ans Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis III satten (Kunstmarmeladcnü Sorte V; Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln, II, Ter Preis für 50 Kilogramm darf beim Verlause durch den Hersteller folgende Sätze nicht überschrettcn; bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V Mark " 1. bei Verpackung in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 Kilogramm einschließlich Verpackung., , , 45,00 2, bei Verpackung in Blecheimern oder in sonstigen - Gesäßen (außer Fässern) von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm . 43,00 von 5 bis einschließlich 10 Kilogramm . 47,00 unter 5 Kilogramm .... 51,00 ou,\jkj Tie Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beförderung zur nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verladung daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach dem-Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet, Tie Preise gelten nicht für den Verlaus durch den Hersteller an den Verbraucher, Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festgesetzt.' ^ . III, I , Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom II, Noßembcr 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel cui beii Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Satze nicht überschreiten: bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V Mark 1, beim Verkauf« von vfnnd- weisc ausgewogener Ware 0,60 2, beim Verkauf, in ganzen Blccheimcrn oder sonstigen Gesäßen von über 10 bis einschließl, 15 Kilograntin 0,55 von 5 bis einschließlich 10 Kilogramm . 0,60 unter 5 Kilogramm . 0,65 Die.Preise werden in den Fältt.. * „uu> ucm umn * gewicht rn den Fällen unter 2 nach dein Rohgewichte (brutto für netto) berechnet. Bei einer Herabsetzung der Herstellerpreise gcniäß 8 2 der Verordnung vom 11, November 1915, erniäßigen sich die Sätze IV. Diese Bestimmungen treten mit dem 1, Januar 1916 in Kraft, Berlin, den 14, Dezember 1916, Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, ' ! | __ Delbrü ck, Bekanntmachung über Vorratserhebungen, vom 20, Dezember 1915. !Anf Grund von 8 6 der Verordnung des Bundesrats über ^°gende"k-L?;°°'" * 1915 (R,-G,-Bl, S, 54) iotrd M «^Behörden die berechtigt sind, Auskunft über sämtliche in 8 1 der Verordnung naher bczeichnetcn Vorräte zu vcr- langen, werden rn den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, rm übrigen die Kreisämtcr bestimmt, Weitcr- r>" 0C ! Äriegs-RohKosf-Ahtcilmig des Königlich Preußischen Kncgsnnnisterinms bercchttgt, Auskunft über die in 8 1 der bedo"r^«"!!,^ b ?"^"^°'s,,,^'rräte an Gegenständen des Kriegs- an Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- vcdarfsartrkeln dienen, zu verlangen. aiiavt Mark Mark 0,50 0,40 0,35 0,45 0,36 0,32 0,50 0,40 0,35 0,55 0,44 0,38 unter I nach dem Nerii4 § 2. Die nach § 1 zuständigen Behörden können bei Durchführung der Maßnahmen gemäß §§ 3, 4 der Verordnung die Mltwirkuilg der Ortspolizeibehörden in (Anspruch nehmen. 8 3. Tie Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. - Tarmstadt, den 20. Dezember 1915. Groß herzogliches Ministerium des Innern V !! v. Hombergk. Krämer. Indem wir vorstehende Bekanntmvchung zur öffentlichen, Kenntnis bringen, weisen wir auf Unsere Veröffentlichung vom 27. Oktober 1915 (Kreisblatt Nr. 96) hin. G i e ß e n , den 21. Dezember 1915. ! Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langerntann. Nr. W. III 1577/10.15. K.'R. A. Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und ver- äuhernng von Bastfasern <)ute, §Iach§. Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hans) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezember )9)5. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königl- lichen Kricgsministeriunls hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß den Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und 25. November 1915 und den Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 'vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 bestraft toirb.*) § 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstcii te. Don dieser Bekanntmachung werden betroffen: a) alle Bastfasern im Stroh und in rohem, ganz oder teil-, Iveise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande. Als Bastfasern im Sinne dieser Bekanntmachung sind anz'u- schen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf (außereuropäischer Hans, wie Manilahanf, Sisalhanf oder die indischen Hanf- artcn, Neuseelandflachs Und andere Seilerfascrn), sowie alle bei der Bearbeitung entsteheirden Wcrgarten Und Abfälle. d) Erzeugnisse aus Bastfasern. Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfasern oder Erzeugnissen aus ihnen, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) nachweislich eingeführt sind (vgl. 8 7). Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten iiicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. Doch werden die in der Zeit vom 2e>. Mai 1915 bis 1. S'cpteinber 1915 ans Belgien eingesührten .Bastfasern von der Bekanntmachung nicht betroffen. 8 2 . Beschlagnahme. Beschlagnahmt werden hiermit: a) die in § la bezeichnet«! Bastfasern mit Ausiiahmc des Bast- saserstrohes und der Abfälle; I. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: ‘ 2. wer unbefugt einen beschlagnahniten Gegenstand beiseite- ■ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein aichercs Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn abschließt, 3. wer der Verpflichtung, die beschlagiiahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt 4. wer den erlassenen Aussührungsbestimnmngen zuwidcrhan- Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt odcr nnrichtige oder unvollständige Angaben inacht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntaiisend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, rin Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrie- BIW Ä. "''»»richten und zu führen unterläßt. Wir fahrlafsig d e Anskunft. zu Vor er auf Gruiid dieser Vervrd- nung verpflichtet, ist, nicht t,i der giffetzten Frist erteilt oder unrrchtigc oder unvollstäichige Angaben inacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unveriuöge»«- b^s zu sechs Monaten bestraft. Ebenso, wird bestraft, iver fahrlässig die vorgeschricbenen Lager- büchcr e»izurichtcn und 31t führen unterläßt. b) die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern. wie Gärne, Zwirne, Seilfäden: °> °lle nach Maßgabe des 8 4 , Nr. 2 auf Vorrat fertig-, gestellten Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern. 8 3 . I 1 i ! Allgemeine Verarbeitungserlaubnis. ,. = Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 englisch einschließlich bleibt erlaubt. 2. Ferner bleibt erlaubt: a) die Herstellung von Garnen, die nachweislich zur Anfertigung: von Nähgarnen bzw. Nähzwirnen bestimmt sind. Werden _ Garne für die Verarbeitung zu Nähgarnen bzw. Nähzwirnen vom Hersteller abgegeben, so hat der Abnehmer schriftlich zu versichern, daß das Garn zu Nähgarn bzw. Nähzwirn verarbeitet werden soll. Diese Versicherung ist von dem Hersteller als Nachweis über die Abgabe des Garnes aufzubewahren. b) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sic zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in dem betreffenden Betriebe vorhanden ge- wesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt. C) die Verarbeitung des zehnten Teiles des am leweiligen Monatsersten vorhandenen Vorrates von folgenden Seiler- fasern zu Seilerwaren: Manila brown, Manila daet, Manila atringa, Zaman doqne, Mexico iair averape und aerlnger. d) die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertigerzeugnissen, wenn Rohstoff Verwendung findet, welcher zu 10 vom Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und im übrigen aus einer Mischung von geriffcnen Bastfaser- ftimpeii, gerissenen gebrauchten Seilerwaren, Fadenabfällen, Kardcnabsällen, Papier oder zu 15 vom Hundert aus be- schlagnalliiiteu Rohstoffen Und zu 85 vom Hundert nur aus Papier besteht. «) die Herstelluug von Gewebei, aus Roygarn seüier als Leinengarn Nr. 44 engl, oder aus ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garn feiner als Leinengarn Nr. 29 engl. Garne, ivclche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht. I) die Verarbeitung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf Krttbäumen bcsindlichen Garne ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware. Hierbei kann .Schußgarn beliebiger Nummer verwendet werden. 8 4 . , ; Verarbeitungserlaubnis nur für Kriegsbedarf. 1. Tie Verarbcitiiiig und Verwendung von Bastfasern mit Ausnahme der Herstelliuig von Garnen feiner als Leinengarn Nr. 28 engl.*) ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllmig von unmittel-, baren oder mittelbaren Slufträgen der Heeres- und Marftiebchör- den dienen. (Kriegslicfcrungen.) Ter Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegs- lieferung ist zu führen. Für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich: der HerstÄler der Halb- oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslie- ferungcn aus beschlagnahniten Beständen im Besitz eines odrnungS- mäßig ausgesüllten und von der austraggebe>»-eri Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern besinden. Vordrucke für diese Bclegscheine sind bei dem W-bstoff- meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Slbteilung des Königlich! Preußi- Berlin SW 48, Verlängert« Hedeinann- e ll, erhältlich. 2. Auch ohne einen Auftrag aus Kricgslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzcuguffs« für Kriegsbedarf aus Bastfasern auf Vorrat uach Maßgabe der solgenden Vorschrift«! hcrgestcllt werben: a) Zu Garnen nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl, und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern in eineni .Umfange verarbeitet werdeiq, der 20 Gewichtsteilen von- Hundert jedes einzelnen am 1. Dezember 1916 vorhandenen Bestandes an gleichartigen Bastfasern gleichkomini. Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastsasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 2o. Mai 1915 aus dem Ausland eingesührten Rohstofsc und die Mengen der gemäß K 3 Nr. 2, c bezeichnet«! ffstohstosfe und Nb. 2, d angeführten ^Abfälle. Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als 1 /ia des int Jahre 1913 verarbeiteten Rohstöss» gewichtes, dürfen Garn nicht seiner als Leinengarn Nr. 28 engl, und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneiiigeschränlt aus Vorrat arbeiten. Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit Vs ihres Gewichtes in Rech - nung zu stellcu. b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastsasergarnc in ciiicm Ilmfange verarbeitet werde», der 25 Gewichtstcilen *) Garne seiner als Leinengarn Nr. 28 engl, werden aus Mitrag durch die, Lcinenaaril-Abrechnuilgsstelle Alticn ir-rUsch-m. Berlin W. 56, «chmkelplatz 1—4 zugeteilt. vom Jbunbcrt der Bastfasergarnbestände bonf 1. Dezember 1915 gleichkommt. Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarn- bestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 ans dem Ausland eingeführtcn Garne und Zwirne nicht zn berücksichtigen. Tie auf Vorrat hcrgestellten Garne und Gewebe mäßen tzctrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagcrbuch zu fiibren, ans welchem die Menge sowie jede Acndcrnng und Verwendung dieser Vorräte ersichtlich sein Ms Rohstoff- bzlu. Garnvorrak gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbcstände im Sinne dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen .Halb- oder Fertigerzeugnisse anzusehen, welche di« .Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen tmd andere) verlassen haben. 8 5. Vcräußernngserlaubnis der Bastsaserrohstoffe. Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastsaserrohstoffcn an Bastfaserspinnereicn und -scileceicn zulässig. Eine Veräußerung und Lieferung an andere Personen ist nur zulässig, wenn diese einen schriftlichen Slujtrag einer Bastfaserspinnerei oder -scilcrei zur Beschaffung von Bast- faserrohstoffen vorlvciscn. 8 b. Vcräußernngserlaubnis für Bastfascrerzeugnissc. Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: a) die Veräußerung und Lieferung der gemäß 8 2 Absatz b be- zeichncten fadenartigcn Erzeugnisse, wie Garne, Zwirne, Seilfädcn, unbeschränkt; o) die Auslieferung der gemäß 8 4 Nr. 2 hergestellten Erzeugnisse mir zur Erfüllung eines Auftrags auf Kriegsliefcrungcn ,(§ 4 Nr. 1). § 7. _ 1 Austauscherlaubms. Gegen die nach § 1 letzter Absatz von der Beschlagnahme nicht betroffenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse kann dieselbe Menge beschlagnahmter gleichartiger Rohstoffe bzw. Halberzeugnissc ausgetauscht werden. 8 8 . Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstofs-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an das Königlich Preußisch« Kriegsministerinm, Kriegs-Rohsloff-Abtcilnng, Sektion W. III, Berlin SW. 48, Verlängerte Hcdemannstr. 9/10, einzurcichen. 8 9. Inkrafttreten. Die Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1915 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung werden die Anordnungen der Bekairntmachnng, betreffend Hcrstellnngsverbot sür Erzeugnisse aus Bastfasern Nr. IV. I. 455/7. 15. K. R. A. aufgehoben.*) Fraukfur.h,a. M., 23. Dezember 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. *) Anmerkung: Es wird darauf hingcwiesen, daß die Einzelbeschlagnahmen von Irrte und Jutocrzeugnissen durch diese Bekanntmachung nicht aufgehoben werden. _ Bekanntmachung. B e t r.: Die Ausführung des Urkundcnstempelgesetzcs; hier: die Erhebung des Jagdpachtstempels. Durch Bekanntmachung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des Urknndenstempclgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 nnd der Bekanntmachung vom gleichen Tage lKreisblatt Nr. 67 vom 30. August 1912) haben wir die Aende- rungcn des Urknndenstempelgesetzes »erössentlicht. Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmungen zu der neuen Tarifnummer „43 a Jagdvacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meldung der Jin Artikel 31 dieses Gesetzes angedrohten Strafen binnen 14 Tagen von allen der Steurpelpslicht unterliegenden Vereinbarungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, daß die Festsetzung der Jahrcs- stemvelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt. Mit Rücksicht aus die dernnächst bei einzelnen Jagden abgelanfene Be st andszeit verweisen wir erneut auf dies« gesetzlichen Bestimmungen und fordern die Verpächter de'r betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzukommen. Gießen, dm 2. Dezember 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, Dr. Usinger. B etr.'l wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntinachung machen wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeindejagd bin- nm einer 14 tägigen Frist bei Meldung der in Artikel 30 des Ur- kundenstcmpelgesetzes angedrohtcn Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum M- schussc jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen. Gießen, den 2. Dezember 1915. ' Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Betr.: Ueberwachung der tu fremde Pflege gegebenen Kinder Unter 6 Jahren. An den Oberbürgermeister z» Gießen nnd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer Verfügung vom 6. November 1915, Kreisblatt Nr. 100, noch im Rückstände sind, wevden an die alsbaldige Einsendung der Ucber- wachungsbogcn oder des Fehlberichtes erümert. Gießen, den 18. Dezember 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. J.V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr. : Ten Verkauf von Feuerwerkskörpcrn. Im Hinblick auf die gegenwärtig ernsten Zcitverhältnisse dars erwartet werden, daß das Publikum in der bevorstehenden Silvesternacht keinen lärmenden Unfug veriibt, der in diesen! Jahre die Gefühle zahlreicher Familien besonders verletzen würde. Insbesondere hat das geräuschvolle Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu unterbleiben. Dabei machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß, soweit nicht durch die Militärbehörde der Verkauf von Feuerwerkskörpcrn gänzlich untersagt ist, die Abgabe von solchen Feucrwerkskörpern, mit deren Bcrivcndung eine erhebliche Gefahr sür Personen oder Eigentum verbunden sein kann (Kanoncn- s'chlägc, Frösche, Schwärmer u. dgl.) an Personen verboten ist, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist und insbesondere an Personen unter 16 Jahren. Ebenso dürfen phosphorhaltige Sprengstoffe (Radaukörner, Krawallsleine, Kracher usw.) nicht scilgehalten Werden. Händler mit Fenertverkskörpcrn, die den bestehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden ebenso wie die mit dem M- brennen von Feuertoerkskörp.'rn Unfug treibenden Personen unnachsichtig bestraft werden. Dies trifft auch zu für Eltern, Bor- niünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, wenn sie es an der erforderlichen Aussicht haben fehlen lassen, und wenn diese während der Zeit, in der sie ohne solche Aufsicht waren, die bestehenden Vorschriften übertreten haben. Gießen, den 21, Dezember 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. ^ I. V.: Lange r.m a n n. An das Großh. Polizeiamt Gießen, sowie die Großh. Gendarmerie und die Ortspolizeibehörde» des Kreises. Wir beauftragen Sie unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung, in der Silvesternacht jeden groben Unfug nlit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern Und falls er gleichwohl verübt sein sollte, innnachsichtig zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 21. Dezember 1915. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur össentlichen Kenntnis, daß am 25. l. Mts. fl. Feiertag) von nachmittags 3 Uhr bis Sonntag, den 26. >f. Mts. früh, nur die En g c la po t he ke geöffnet nnd am 26. lf. Mts. (2. Feiertag) von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 27. lf. Mts. früh, nur die Pelikan apotheke geöffnet ist. Gießen, den 22. Dezember 1915. Großhcrzogliches Polizeianrt Gießen. H e m m e r d c. Bokanntmachung. Betr.: Die .Handhabung der Polizeistunde. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß für den 25. und 26. lf. MtS. die Polizeistunde auf 1 Uhr und am 31. lf. Mts. auf 2 Uhr festgesetzt wird. Gießen, den 22. Dezember 1915. Großhcrzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. !>Witatio»sdruck der Vrühl'fchen Univ.-Bnch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.