Kreisblatt für den Kreis Siegen. Nr. 112 21. Dezember 1915 Bckanntmachnng. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen von HI. Juli 19T4, betreffend das Verbot I. der Ausfuhr und Durch fuhr von Wessen, Munition, Pulver 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die. bei der Herstellung und dem Be triebe von Gegenstände» des Kricgsbedorss zur Verwendung ge langen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausstihr und Durchfuhr von: künstlicher Leid: der Nr. 394 des statistischen Waren«« zcichnissest BaNnnvoklzwirn aller Art in Ausmachungen für den Einzel verlaus ans Holzrollcn, in Knäueln, Strähnen, Wickeln nslo. der Nrn. 444 a und b des statistischen Warenverzeichnisses, Eisengarn; Ramie-Kämmlingen "und -Zug der Nr. 470 c des statistischen Warenverzeichnisses; allen Arten von Taschen für Spaten, Beile, Beilpicken und Drahtscheren der Nr. 560 s des statistischen Waren«« zeichnisscs. Berlin, den 12. Dezember 1915. Der Reichskanzler. '_ Im Aufträge: M üllc r. Bekanntmachung. Dic^un 3. Januar 1916 fälligen Zinsen der iit das Hessische S t a a t s s ch n I d b n ch eingetragenen Forderungen wer- den bei allen in Betracht kommenden hessischen Kaisen und bei den Reichsbankanstalten vom 18. Dezember 1915 ab gezahlt Vom gleichen Tage ab wird die Staatsschuld-,tkasse die durch di« Post obr£ durch Gutschrift auf Reichsbank-Girolvnto zu berichtigenden Schuldbuchzinsei, überweisen. Tarmstadt, den 6. Dezember 1915. Grosthcrzoglich Hessische Staatsschuldenv.-rtmrllung. In Erledigung: Or. R v h d c. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. iAbt. Mb Tgb.-Nr. 25175/11824. Frankfurt a.M., den 7. Dezember 1915. R e t r.: Verkauf und n » b c s n g t e s Tragen von U n i - f o r ni e n. Bei ordnniig. , Ans Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagern,igs- zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit: 1. Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, welche den im Tcut- lchen Heer und in der Kaiserlichen Marine gebrauchten glich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer an Mitglieder der belvaffneten Macht, die als solche nnzwe,selhast erkennbar sind, oder sich ausw'isen, nur an Personen, verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer auftreten. ?.. Das unbefugte Anlegen mi t arischer Uniformen oder von Kriegsäuszeichmmgen, von Orden und Ehrenzeichen üAr- haupt, sow:e die unberechtigte Annahme m litärischcc Ti cl ist verboten. . , Zuividerhandliuigen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre ocstrast. Der Kominandicrende General: Freiherr von Galt, General der Inf anterie. Bekanntmachung. vetr.: Ergänz,,naen der Ansführnngstcstimnningen zur Elscn- bahn-Verkehrsordnmig. . «. . Für deutsche Kriegsbeschädigte. I. Kriegsteilnehmer. die eure Verletzungwder dauernde schä- -(P'If'J 11 ' Geiiindbeit erlitten haben und >>, die Fürsorge einer ?^rut!>chen oder behördlich anerkamtte» Organisation für Kriege be,chadigte anlgcnmnmen „nd. werden bei Reifen zur Behandlüiiq durch Facharzt« lowic zur llntcrbringniig in Heil- oder Ans- bildungsaiistalten oder zun, Besuch v.n, Kurorten oder »lnff- bildnngstbrgnngeii für Kriegsbeschädigte in der II. und III K offe 8"" «°lbe„ Prcne, in Schnellzügen außerdem gegen larisn,ästigen Zuschlag beiordert inti> zwar: 3) zur Hinfahrt von dem Wohn oder Aufenthaltsort des Kriegsbeichadigten znn, Facharzt, nach Heil- und Ans- bildnngsanstalten iffw., nötigenfalls vom Wohnort des Fach- arztes zur Wciicrsahrt nach solchen. b) zur Rückfahrt dmir Facharzt, von Heil- und AusbildunqS- anstaUen „iw. nnniittelbar nach den, Wahn oder Aufenthaltsort des Kriegsbeschädigten, in, Falle nochmaliger ""terstichiing durch den Facharzt nach Aufenthalt in Heil- uitb AUMldnngsanstalten auch zunächst nach dessen Wohnort , 2. Sofern der Kriegsbeschädigte eines Begleiters bedarf, lvird diesen, für die Hin- und Rückfahrt die gleiche Ermästigung gewährt. 8. Die Fahrkarten zum halben Fahrpreis werden von den Faliilartenausgaben auf Grund von Ausweisen nach vorgeschrie- bmiem Mustxv verabfolgt. In dringenden Fällen werden AnL- weise anderer Art zngelasscn. .4. Als Ausweis wird verlangt: :>) für die Hin- und Rückreise eine ans den Name» lautende Bescheinigung der Organisation für .Kriegsbeschädigte darüber, daß die Entsendung der Kriegsbeschädigten zur Behandlung durch einen Facharzt oder in eine .Heiloder Ausbildungsanstalt oder nach einem Kurort oder zu einem Ansbildiingslchrgang von ihr veranlaßt worden ist. Daneben b) für die Rückreise eine Bescheinigung der nilter Ziffer 1 genannten Anstalten oder der Verwaltang eines Kurorts über die Beendigung des Aufenthaltes oder eine Bescheinigung des Leiters über die Beendigung des Ausbilkungslehrganges oder eine Bescheinigung des Facharztes über das Erscheinen zur ärztlichen Behandlung. 5. Die Ausweise werden von den Fahrkartenausgaben bei jeder Lösung einer Fahrkarte abgestempelt und den Inhabern zurück- gegeben, die sie dem Fahrpersonal ans Verlangen vorznzeigen haben. Die Ausweise sind mit den Fahrkarten bei Beendigung der nährt, und wenn sie zugleich für die Rückreise ausgestellt waren, bei Beendigung der Rückfahrt abzngeben. 6. Die gleichen Ausweise dienen für die zugrlasscnen Be- glectcr: die Notwendigkeit der Begleitnirg ist durch ein ärztliches oder von der Organisation ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen. 7. Wenn mehrere Kriegsbeschädigte die Reisen von und nach denielven Orten gemeinsam anssühcen, so kann statt der Fahrkarte ein Befördern,igsschcin ausgestellt werden. Jeder Teilnehmer muß einen besonderen Auslneis haben. - , ^6, ® e 9 en der Frachtfrciheit von Fahr- und Rollstühlen liehe Aussühcnngsoeltimmnng 1 (1) § 32." ^ Zn § 32. Der Aussühruugsbestimmung 1 (') ist folgender Absatz an- zufugen: 8ahr- und Rollstühle, die Kriegsteilnehmer ober Kricgs- beschadigte für ihren Gebrauch bei Reisen mit sich führen, den Aussührungsbestimmungen C X oder XI *it § 12 eine Fahrpreisermäßigung genießen, werden gegen Vorlage der Fahrkarten aus Gepäckschein frachtfrei befördert. . Tue Ueberfnhrgebühren nach Anlage- II Abschnitt 6 II sind tedoch zu entrichten. Gieße», den II. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Or.Il singer. Bekanntmachung. c t r.: Tie Bereitung von Backwaren. ... : fitere Anfragen zN vermeiden, bringen nnr die nach-, Itehenden Bekanntmachungen nochmals zur allgemeinen Kenntnis Gießen, den 20. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. II s i n g e r. Bdkanntinachung. Bctr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier das Bereiten von Küchen. Unsere Bekanntmachung vom 11. Mäi 1915 — Kreisblatt s -? "L'stH der Verkauf von Sauerteig, Hefe, Backpulver und ähnlichen Triebmittcln an private Haushaltungen verboten ift nnrd hiermit mit ministerieller Genehmigung ausgehoben Gießen, den 29. Mai 1915: , Namens des Kcniiiminalverbandes Gießen: Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. , Bekanntmachung. * c ‘i;Ac Bereitung und, den Verkauf von Backware und Mehl. Ans Grund der hh 48 p der Bund-sratsverwrdnnng über den Verkeh, niii Brotgetii-ide und Mehl ans dem Erntejahr 1915, vom ^z.HUNi 1915, sonne unter Hiniveis auf die entsprechenden Bor- >u,nslett. ÄltldersMtumg des Kreisansschusses, sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wlgendes verordnet: ,,, Der 8 3 Zifser 3 der Bekanntmachung vom 23. ^ 11 'i, 11 P iü ^etsDIatt Nr. 75) wird abgeändert, w i c folgt: , e "Obreiten dvn 5t'ud)icit an Santstagon für d-en privaten u, r r st l l ch e n Hausl-alt und a n F r e i t a g e n für den 2 Private n jüdischen Haushalt; hierbei darf jedoch nicht mehr als die Hälfte des Gewichtes der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen. Gießen, den 22. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.; Die Ausführung des Urlnndcnstcmpelgesetzcs; hier: die Erhebung des Jagdpachtstempels.. Durch Bekanntmachung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des llrtundenstcmpelgefebcs in der Fassung des Gesetzes vom l?. Juli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage (Krcisblatt Nr. 67 vom 30. August 1912t haben wir die Aende- ruugcn des Urkuudenstempelgcsetz.es veröffentlicht. Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmungen zu der neuen Tarif- numinev . -' s e Jagdpacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Frstsep-iiia des Stempels beauftragten Behörde bei Meldung der in Artikel 31 dieses Gesetzes angcdrohtcn Strafen binnen 14 Tagen von allen der Steinpelpslicht unterliegenden Verein» iarungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, daß die Festsetzung der Jahresstempelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt. Mit Rücksicht ans die demnächst bei einzelnen Jagden abgelaufene Be st andszeit verweisen wir erneut auf diese gesetzlichen Bestimmungen und fordern die Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt n a ch zu kom m c n. Gießen, den 2. Dezember 1915. Großherz oqlichcs Krcisamt Gießen, vr. Usinger. Betr.: wie oben. An die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgeineinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung machen lvir daraus aufmerksam, daß Sic verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeindejagd binnen einer 14 tägigen Frist bei Meldung der in Artikel 30 des Nr-> kundcnstcmpelgcsetzes angedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum M- schnsse jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen. Gießen, -den 2. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.; Das Verbot der Ausfuhr von Pferden. Es wird darauf hingcwiesen, daß die Ausfuhr von Pferden aus dem Bereich des 18. Armeekorps verboten ist. — Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. Gießen, den 18. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. 11 s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Butter. Auf Grund des Reichsgesetzbl. betr. die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der -Fassung voni 17. Dezember 1914 und 21. Januar 1915 und des 8 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voni 22. Oktober 1915 betr. Regelung der Buiterprerse, ebenso der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Oktober 1915 über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf, sind für die Landgemeinden des Kreises folgende Höchstpreise für Butter, die in den Landgemeineden des Kreises hergestellt ist, festgesetzt worden. ; -I. S ü ß r a hmbu tter (Handclslvare I)i Grund Verkaufspreis für den H e r st e l l e r cinschl. Verpackung frei Empfänger; nicht abgeformt 204 Mk. für den Ztr., nicht abgesormt in Mengen unter 1 Ztr. 2,05 Mk für das Pfund, in 1 Pfund-Packung abgesormt 2,09 Mk. für das Pfund, in Vs Pfund.-Packung abgesormt 1,05 Mk. für das halbe Pfund. Verkaufspreis für den Händler bri Abgabe an den Verbraucher; nicht abgeformt 208 Mk. für den Ztr., nicht abgesormt in Mengen von 10 Pfund und weniger 2,lu Mk. für das Pfund, ' * abgesormt 2,20 Mk. für das Pfund, abgesormt 1,10 Mk. für das halbe Pfund. II. L a n d b u t t c r (Handelsware III). Gründverkaufspreis für den Hersteller einschl. Verpackung frei Empfänger: nicht abgesormt 170 Mk. für den Ztr., nicht abgeformt in Mengen unter 1 Ztr. 1,71 Mk. für das Pfund, in Ballen oder in Psnndvcrpackung abgesormt 1,74 Mk. für das Pfund. Verkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher; nicht abgesormt in Mengen von 10 Pfund und weniger 1,82 Mk. für das Pfund, abgeformt 1,85 Mk. für das Pfund, abgesormt 0,93 Mk. für das halbe Pfund. Liefert der Bntterhersteltcr unmittelbar an den Verbraucher und übernimmt er dabei Arbeiten, Risiken und Aufwendungen, die sonst handelsüblich dem Hersteller nicht obliegen, so kann er in der Grenze bis zu dem Kleinhändlerprcise mehr als den Grundpreis fordern. Weiter wird bemerkt, daß nach § 5 Absatz 2 der Bundes- ratsverordnung vonr 22. Oktober 1915 über die Regelung der Butterpreise bei Verschiedenheit der Höchstpreise an dem Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers und an dem Wohnorte des Käufers der Höchstpreis maßgebend ist, der sür den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers festgesetzt ist. Bei Hcrltellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben gilt al§ Ort der gewerblichen Niederlassung der Herstcllungsort. Die Verkäufer von Waren, sür die ein Höchstpreis festgesetzt ist, baden diesen Preis mit Angabe der Menge (Gewicht), aus dw sich der Höchstpreis bezieht, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zu .bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. In der Verkaufsstelle ist eine Wage mit geeichten Gewichten aufzustellen und ihre Benutzung zum Nachwiegen der verkauften Waren zu gestatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes mit Gefängnis dis zu einemJahreodermitGeldstrasebtszul0 000Mk b e st r a f t. Auch kann Bestrafung auf Grund des 8 5 der BundcS- ratsverordnung gegen die übermäßige Preissteigerung vom 23. Jult 1915 erfolgen. Gießen, den 12. Dezember 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.; Tie Bereitung von Kuchen. Ter Bundesrat hat ani 16. d. Mts. eine Verordnung über die Bereitung von Kuchen in gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Stadtküchen und Erfrischnngsränmen sowie in Vereinsräumen erlassen, welche in Nr. 182 des Reichs-Gesetzblattes veröffentlicht ist. Me Interessenten seien hierauf hingewiesen. Gießen, den 20. Dezember 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. wöchentl. Ueberficht der Todesfälle i. d. Stadt Gietzen. 52. Woche. Vom 5. bis II. Dezember 1915. Einwohnerzahl.' angenommen zu 32 9)2 ) Diphtherie Krupp 2(2) 2 (2) Rose 1 I Limgcnenlzündung andere» Krankbeiten der KD i(>) - — Atmungsorgane 1 1 Hcrzerkraukuugen Krankheiten des Nerven- 2(2) 2(2) — systemS Krankuciteu der Verdauung» 2(1) MO - 1 Organe 1(D i (0 Blinddarmabszeß 1 (V i (0 Krebs 1 (1) i (i) loustigcu Todesursachen 3 1 — Summa: 17(11) 11 (8) 8 ]) 3(2)^ A um.: Die in Klammer» gesetzten Ziifern geben an, wie viel der TodcSsäUe in der betresfcndcn Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Rotationsdruck der Brühl'schen Ikuiv.-Bnch- und Eleindruckerci. R. Lange, Eichen.