für den Nr. 111 17. *5)p*einf»fr 1915 1 Bekanntmachung Mer eine Bestandsaufnahme von Kaffee. Der und Kakao.. Vom 29. November 1915. Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats Mer Kafsee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. <3. 750) wird folgendes bestimmt: z 1. Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkafseemifchungen), roh, gebrannt oder geröstet, Toe und Kakao, roh, gebrannt oder geröstet, statt. § 2. Wer mit dem Beginne des 3. Januar 1916 Vorräte der im 8 1 bezeichnet«: Art in Gewahrsam hat, ist vorbehaltlich der Vorschrift«: in § 3 verpflichtet, sie aus dan vorgeschricbenen An- zeigcvordruck der zuständigen Behörde anzuzeig«!, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bcstiinmt sind, sind mir anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 2,5 Kilogramm übersteigen. Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. Z 3. Vorräte, die in ftemden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigeu. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unterwegs bcfürden, sind von dem Empfänger unverzliglich nach dem Empfang anzuzeigen. Vorräte, die sich in den Unter (Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentliche Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mit- verschlnhs mit Beginn des 3. Jammr 1916 befinden, werden von den Zollbehörde" "orräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in Zollausschlüssen und »rcibezirken befinden, werden von den durch die Landeszcntralbchörden bestinimtcn Behörden nachgeiviejen. Die Nachweifnngen sind bis zum 10. Januar 1916 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden unmittelbar einzurcichen. K 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf: a) Vorräte, die im Eigen turne des Reichs, eines Buirdesstaats oder Elsaff-Lothringcns, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marincvenvaltnng, stehen: b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. 8 5. Die Erhebung der Vorräte erfolgt geMcindewcisc. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Ausfordernng zur Erstattung der Anzeige erfolgt durch ösfenilichc Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als Anlagen I und II bcigefügten Muster zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts massgebend. 8 6. Die Herstellung der Versendung der Drucksachen crkolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten) Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. 8 7. Die Landeszcntralbehörden oder dre van ihnen bestimmten Behörden haben die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungsbezirken getrennt) bis zum 25. Januar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einznreichen. , § 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betricbsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte Ider im 8 I genannten Urh zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Die Landeszenkalbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen Und Bekanntmachungen. 8 10. Wer die im 8 2 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet ober unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszchn- tauscnd Mark bestraft: auch können in, Urtefl Vorräte, die bc, der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden. 8 11. Diese Verordnung tritt mit deni Tage der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 29. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. § 1 Größere Verwaltungsbezirke Ko Kilogramm fee gebrannt ob. geröstet auch gemäht in Kilogr, Tee in Kilogr. Kak Kilogramm ao gebrannt od geröstet in Kilogramm 2 3 * 5 6 7 Anlage 1. Vor Ausfüllung ist die Erläuterung durchzulesen. Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao am 3. Januar 1916. Anzeige des . . (Name) ........ s (Stand) in.(Wohnort).(Straffe u. Nummer) Mit Beginn des 3. Januar 1916 befanden sich bei mir folgende Vorräte: * in Kilogramm 1. Roher Kafsee (Bohnenkaffee). 2. Gebrannter oder gerösteter (auch gemoh- lener) Kaffee (Bohnenkaffee oder Boh-, ncnlaffeemischnngen). 3. Tee... ... . 4. Roher Kakao.. . ... 5. Gebrannter «oder gerösteter Kakao. Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. , . 1916. .(Ort), den . (Stempelabdrnck der Firma.) I Anlage 2. (Unterschrift) i Staat Vorräte von Kaffee, Tee, Kakao am 3. Januar 1916. Zusammenstellung. Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige. 1. Die Ailfnahme erfolgt en. Hält der Gcmeinderat die Einwendungen ganz oder teillvcrse für begründet, so ist der Voranschlag entsprechend zu berichtigen, ’ Hiervon ist den Personen, von denen diese Einwendungen erhoben sind, Kenntnis zu geben. Sind keine Eimvendungen erhoben, so ist dies von dem Bürgermeister unter Ausfüllung ' des Vordrucks aus der letzten Seite des Zahlendoraiischlags zu bescheinigen, 8, Bis spätestens Ende Februar 1916 hat Vorlage an den Kreisrat zu erfolgen. Dem Kreisrat ist vorznlegeu: 1, in doppelter Allssertigung der Gememdcvoranschlag mit sämtlichen Beilagen; 2, die erhobenen Eintoendungen in Urschrift und einer Abschrift; 3, die zu den Eimoeudungen gefaßten Gemeiudcratsbeschlüss« in zwei Mschristen: 4. zivci Abschristen des 'Gemeinderatsbeschlusses über den Ver- tcilungsmaßstab der Gemeindesteuern, ' 9, Wie bereits in unserer übergedrucktcn Bersiigung von» 7, Oktober 1914, betr, die Aufstellung und Einsendung der Ge- meiuderechnungen, crwählit, kann von der Wisttellung der Gc- meinderechmmgen — etwa wegen Heranziehung des Rechners zum Kriegsdienst — nicht abgesehen werden. Ebensowenig ist ein Voranschlag für 1916 entbehrlich. Eine Hinausschiebung der Bvr- anschlagsärbeiten, die doch nicht zu umgehen sind, iväre zivecklvs. Wir erwarten daher, daß der Bürgermeister, in dessen Abwesenheit der Beigeordnete, oder auch in dessen Verhinderung der w i t Versetzung de 8 Bürgermeisteramts bestellte Vertreter die Voran i ck l a g s a r b »i t e n koso rt in Ang r isj » ebl»e» und 4 — die vor g e s ch ri eben en Termine genau einhalien wird. Die Bestimmungen unter Ziffer III, 9 finden auch auf die Gemarkung»--, Mark- und Stiftungsvoranschläge Anwendung. Gießen, den 10. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. In Oberau, Langenbcrghcim und Eckartshausen ist die Maul- Nnd Klauenseuche erloschen. Gießen, den 15. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisanrt Gießen. _ I. SS.: Hemmerde. __ Bekanntmachung. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im .Kreise Friedberg. ^ Tie Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Dorheim ist erloschen. Tie angeordnetcn Sperrmaßregeln sind aufgehoben. Gießen, den 15. Dezember 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _ Betr.: Tie Wentische Stiftung, An die Schulvorstände des Kreises. Von Lehrern wird uns mitgeteilt, daß ihnen Unsere Vev- fügung vom 14. 9. 1915 in obiger Sache nicht znr Kenntnis gebracht worden nnd auch keine Aufforderung zugegangen fei, Vorschläge im Sinne der fraglichen Verfügung zu machen. Insoweit aus diesen Gründen unserer Auslage vom 14. 9. 1915 nicht entsprochen worden ist, werden Sie hiermit nochmals zur Berichterstattung und zwar binnen drei Tagen aufgcsvrdert. Gießen, den 15. D^ember 1915. Grvßherzogliche Kreisschullommission Gießen. I. B.: Langermann. _ Bekanntmachung. Betr.: Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs. Auf Grund des 8 10 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 bestimmen wir, daß abweichend vom K 1 dieser Bekanutinachung am Freitag, 24. Dezember und Freitag, 31. Dezember d. I. Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz »der teilweise aus Fleisch bestehen, gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt weihen dürfen. Gießen, den 15. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. V. Langermann. __ Bet r.: Versagung der amtlichen Förderung des Verfahrens der Fleisch-Ersatz-Zcntralc in Charlottenburg zur Herstellung , von sogenanntem Sparsleisch. An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Tas Königlich Preußische Ministerium des Innern hat aus einer Eingabe der „Fleisch-Ersatz-Zentrale" in Charlottenburg, Mlmcrsdorserstraße 74, entnommen, daß diese Firma zwecks Verwertung ihres Verfahrens zur Herstellung eines sogenannten Spar- flcisches (Fleischersatzes) sich an die Regierungen und Magrstrate gewendet hat. Nach den altgestellten Ermittelungen handelt es sich um ein Unternehmen des Bäckermeisters Friedrich Richter in Charlottenburg, dessen Verfahren im wesentlichen darin besteht, Blut von Schlachtticren unter Zusatz von Wasserstoffsuperoxyd zu erhitzen. Um es zu entfärben (bleichen) und zu einer festen Masse gerinnen zu lassen, die als Ersatz sür Fleisch bei der Herstellung von Wurst- warcn, Hackbraten, Fleischklößen u. dergl. Verwendung finden soll. Tie ganze Art der Reklame erweckt den Eindruck, daß Richter Unter dem Deckmantel der „Fürsorge sür die ärmere Bevölkerung zur Linderung der Fleischnot" sein Verfahren geschäftlich aus- beuten möchte. Da sich das Blut der Schlachtticrc nach den bewährten herkömmlichen Verfahrcnsarten erheblich billiger und einsacher der menschlichen Ernährung zugänglich machen läßt, liegt für das Richtersche Verfahren kein Bedürfnis vor. Es ist sogar zu besorgen, baß es zuni Verfälschen der in Betracht kommenden Nahrungsmittel Anlaß bietet. Jedenfalls ist von einer amtlichen Förderung der Bestrebungen der Fletsch- .Ersatz-Zentrale abzufehen. Tie an der Überwachung des Verkehrs mit Nahrungsmitteln beteiligten Beamten und Sachverständigen, insbesondere auch dos Flcischbeschaupersonal sind anzuwcisen, darauf zu achten, daß Fleischermeister und Wurstfabrikanten, die das Richtersche Verfahren anwenden, ihre in Betracht komtnendeir Erzeimnisse im Sinne des 8 10 des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrnngs- Mitteln, GenUßmiiteln und GebvanchSgegcnständen vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) einwandfrei kennzeichnen, damit die Bevölkermrg nicht durch Täuschung übervortcilli wird. i Gießen, den 13. Dezember 1915. Größt, erzogtiches Kretsamt Gießen. I. V.: Lang ermann. _ Bekanntmachung. An Stelle der durch Bekanntmachung vom 5. November 1914 (Gieß. Anz. Nr. 261 v. 6. 11. 15) veröffentlichten Verordnung :st nachstehende getreten: alle Orispolizeibehorüen werden angewiesen. darauf zu achten, daß sie genau befolgt wird, bet Ucberkretung ist unnachsichtig Anzeige zu erheben. Gießen, den 16. Dczcnibcr 1915. Großherzogliches Kreisomt Gießen. . I, V.: L a n g e r m a n n. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando, [ Mt. III b, Tgb.-Nr. 25 300/11 831. Frankfurt a. M., den 7. Dezember 1815. Betr.? Anmeldepflicht der Ausländer. Verordnung. An die Stelle der Verordming vom 27. 10. 1914 — III b Nr. 36 852/2621 — betr. Anmeldepflicht der Ausländer tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1916 folgende Verordnung: Aus Grund der 88 4 uiü> 8 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich: 8 I. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 12 Stunden nach seiner Ankunst am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (8 1 Abs. 2 und 8 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, R. G. Bl. S. 251) bei der Ortspolizcibehörde (Reviervorstand) persönlich anzumclden. lieber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk. ß 2. Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 bezeichueten Art, der seinen Auseuthaltsort verlaßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier) untev Vorzeigung fernes Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden. Ter Tag der Wreise und das Reiseziel wird von der Orts- polizcibehördc wiederum auf dem Passe vermerkt. 8 3. Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen gelverblichen und dergl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 12 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung her Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. 8 4. Au- und Mmeldung gemäß 8 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als 3 Tage dauert. 8 5. Tie Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen, Mter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes, sowie Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Wreise angeben; Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Liste sind täglich in den Landkreisen dem Landrat, in den Siadtkreisen dem Polizeiverwaltev (Polizeipräsident, Erster Bürgermeister) mitzuteilen. 8 6. Die über den Aufenthaltswechscl von Ausländern und' ihre periodische Meldepslicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. 8 7. Ausländer, welche deu Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Tie gleiche Strafe trifft denjenigen, ioelcher dem 8 3 zu- widcrhandelt. Ter Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando^ Wir III b Tgb.-Nr. 25 139/11 964. .' !’| Frankfurt a. 581., den 6. Dezbr. 1915. | Betr.7 Flugblätter über Heilverfahren. . | Verordnung. Ans Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die Tauer des Krieges den Druck und Vertrieb! von Flugblättern, die sich gegen das staatlich anerkannte Heil- versahren wenden. i , Der Kommandierende General: t, I Freiherr von Gall, General der Infanterie. 1 I Rotationsdruck der Brühl'ichen Univ.-Buch- und Steiudruckerct. R. Lauge, Gießen.