. Armblatt für den Kreis Tieften. Nr HO 14. D^ember 1915 Bekanntmachung über die Festsetzung von Preise» für Süßwasserfisch«. Tom 5. Dezember 1915. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktobci 1915 iReichs-Gesctzbl S. 716 wird über die Regelung der Preije für Süßwasjerfische folgendes bestimmt: l. Beim Verkaufe von Süßwasferffsschen im Großhandel am Berliner Markte dürfen'für 50 Ki ogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden (Grund kreise): _ bei Karpfen .. 105 Mk. bei Schleien . . . , . 125 „ bei Hechten .. bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilo- HO „ gramm und darüber . . . ^ . 80 „ unter 1 Kilogramm . bei Plötzen mid Rotaugen von 0,5 Kilo- 60 .. gramm und darüber t . . 60 „ unter 0,5 Kilogramm . . . t . 60 „ n. Insoweit für Süßwasserfische gemäß Z 4 der Verordnung des BundeSrats vom 28. Oktober 1915 iReichS-Gesegbl. S. 718) Löchsl- preise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht über- steigen: bei Karpfen 1,30 Mk. bei Schleim ... s .... . 1,50 ,, bet Hechten . . . j.1,26 ,, bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber ...... 1,— ,j unter 1 Kilogramm . , . - . . 0,75 „ bei Plötzen und Rotangen von 0,5 Kilogramm und darüber ...... 0,75 ,; unter 0,5 Kilogramm.0,65 ,, Bei abweickiender Anordnung der Grundpreise gemäß 83 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 Meichs- Gesetzbl. S. 716> tritt eine entsprechende Acnderung dieser Sitz ein. III. Tie unter I und II festgcietzten Sätze ermäßigm sich bei Fischen in totem Zustand um 20 vom Hundert. IV. Tiefe Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft. Berlin, 5. Dezember 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. Vom 4. Tczember 1915. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung der Preise für Gemüse, Zwiebeln uich Sauerkraut folgendes beittmmt: I. 4,50 4.50 3.00 2.50 5.00 6.00 Beim Verkauf« durch den Erzeuger oder Leisteller an den Lande! dürfen für 50 Kilogramm fm nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich Veroackung folgende Preise nicht über- fchritten werden: ür Weißkohl 'Weißkraut.2,50 Mk ür Rotkohl (Blaukohl). . ür Wirsingkohl 'Savoyerkohl) ür Grünkohl 'Braun- oder Krauskohl) . ür Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . . ! . . ür Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) , . , für Zwiebeln. t o,uu für Sauerkraut (Sauerkohl) . ..... ^'qq II. . Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß 8 3 der Verordnung des Bund.ür-Its vom 11 November 1915 (Reichs- wene^lal, « 752) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher sestgeiegl werden, dürfen sie folgende Sätze für Och Kilogramm beste Ware nicht überschreiten: für Weißkohl (Weißkraut). 0 05 Mk für Roikohl 'Blaukohl).- ■ • kür Wirsingkohl .(Savoverkoh!) und Grünkohi ' " (Braun- oder Krauskohl).0 06 für Koh'iüben (Steckrüben, Wruken) . ’ 0 05 n für Mohr, üben rote und gelbe Speisemöhren. auch gelbe Rüben genannt). 0 08 für Zwiebeln.. o!l5 '' für Sauerkraut (Sauerkohl) ........ 0,16 " Bei einer Aenderung der Erzeuger- oder Lerstellerprcise gemäß ^2 der Berordming vom I I November 1915 lRcickts-Gesctz- blatt eo. 762) tritt eine cutsprccheirdc Herabsetzung dieser Sätze ein. lll. _. Tfrse Beltimmung tritt mit den» 13. Dezember 1915 in Kraft, sie gilt bis auf weiteres nicht für das Gebiet von Elsafz. Lothringen, Berlin, den 4. Dezember 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter. Vom 4. Dezember 1915, Aus Grund des 8 11 der Verordnung über die Regelung der Butterpreisr vom 22. Oktober 1915 (RcichS-Gcsctzbl. S. 689) wird solgeichcs bestimmt: I. Wer von der Zentral-EinkausS-Geselkschask m. b. L. in Berlin ausländische Butler zu einem höheren Preise als dem Löchstvrcise bezieht, darf beim Weiterverkauie den Höchstpreis entsprechend überschreiten. Tie Landeszentralbehörden können Bestimmlingen über den Vertrieb und die Preis,tellung dieser Butler im Kleinhandel erlassen. _ . II D'c ziistäudige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder ücrtcr sich in Befolgung der Pftickttr» unzuverlässig zeigen, die ihnen aus Grund der Nr. l Ws. 2 auserlegl sind. Gegen die Verfügung ist Beschiverde zulässig, lieber die Beschwerde entsche dei die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tic Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. III. Kraft ^ ®^ rtmntuna ttiu mit dem Tage der Verkündung In Berlin, den 4. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. «cranntmaeyung über die Regelung der Kartoffclpreise. Vom 6. Dezember 1915 Ans Grund vo» Artikel I Abs. 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. November 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 787) und in Ergänzung unserer Bckannt- machung vom 2. Dezember 1915 („Tormstädtcr Zeitung" Nr. 283. Beilage) wird folgendes bestimmt: h l. Es darf über die gesamte Kartoffelernte etneS Kartoffelcrzeugers verfügt werben. 8 2. Dem Kartosselerzcuger sind jedoch In allen Fällen belasten: ») die zur Fortführung der eigenen Wirtschaft, insbesonder« eigener oder genossenschasllickwr Bren,icrrieii, Stärkefabriken Trocknungsanlagen und ähnlicher Betriebe, zur Viehffitteruna und Aussaat erforderlichen Mengen: d) die aus Grund von Verträgen, die vordem3 0. Novem- ber abgeschlossen sind, an Brennereien, Stärkefabriken. TrecknungSanlogen und älmliche Betriebe zu liefernden Kartoffeln: °) INI Verkauf als Saatgiit bestimmte Kartoffeln in folcknm W,Elasten, die sich in den letzten zivci Jahren mit Vertrieb von Saatkartosseln besaßt habe». Kraft tritt mit dein Tage der Verkündung Tarmstadt, den 6. Dezember 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. _v So,»bcrgk. Krämer. '«craiiiilmacstung. Betr.: Tic Aussühruiig deö llrkundenstenipelgesetzeS: hier die Erhebung des Jagdpachtstempels. Durch Bekanntmachung vom 26. Anglist 1912 betr die AiiS- führuna Urkunde,tstempelgefetzes in der Fastung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 und der Bckannlinachiing vom gleichen iluae (Kreisblalt Nr. 87 vom 30. August 1912, haben ,vn die Ac„dc- rungen des Urkundensteinpi lgeset es veröffentlicht. Noch Ziffer 2 der Zusabbcstimmungen zu der nerien Tarif- nummer „43 8 Jagdlich!" ist der Verpäckstcr vervflichtel, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meidling .31 dieses l^esktzes angedrohlcn Strafen binnen 14 Tagen von allen der Stempelpflicht unterliegenden Venin^ barnngen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, dast die Fbftsebung der Jahres^ s (VrmpclaBflabe durch dasjenige Kreisamt erfolg, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt. Mit Rücksicht aus die demnächst bei einzelnen Jagdcuabaelausene Bcsiandgzeit verweisen wir erneu t L u s diese gesetzlichen Bestimm ungen und fordern die Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzukommcn. Gießen, den 2. Dezember 1915. \ Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g er. Betr.l wie oben. An dle Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung machen wir daraus auimerkiam. daß Sic verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug aus die Genie,ndejaqd binnen einer 14 tägigen Frist bei Meldung der in Artikel 30 des Ur- kundenstempelgcseveS angedrohten Sirafen berichtlich« Anzeige zu erstatten Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum Abschüsse jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu »rächen. Gießen, den 2 . Dezember 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung betreffend die Gerstcnkontingente der Brennereien. ^ In Abänderung der Zifser I Abs 2 unserer Bekanntmachung vom >5. September 1915 bestimmen när: Die zur Herstellung des erforderlichen Malze« notwendig« Gerstenmenge wird bei landnnrtschastlichen Karlosselbrennereien, deren eigener Durckischnittsbrand für das Betriebsahr 191506 nicht mehr als 30 dl Alkohol beträgt, mit 30 kg und bei landwirtschaftlichen Kortofsclbrcnnereien. deren eigener Durchschniltsbraird für das Belricbsjahr 1915/16 nicht mehr als 300 dl reinen Alkohol beträgt, mit L0 kg Gerste für das Hektoliter reinen Alkohols in Ansatz gebracht. Berlin, den 3. Dezember 1915. Res cktssitttermittelstelle. S ch a r m e r. B e tr.: Die Gerstenkontingenie der Brennereien An die Großß Bürgerniristereien Bellersheim. Birklar, Ebersladt, Großen Buseck, Hiniae». Lang GSnS. Leiftgestern, Muschenheim. Trolx und Utphe. Mil Bezugnahme aus unsere Bekanntnrackning vom 29 September 1915 (Kreisblatt Nr 86 S 3> beaitftragen wir Sie, die in Jbreri Genieinbe» ansässigen Brenncreibesitzer aus vorstehende Bekannttnachung hinzuweisen »nd sie zur baldigen Einreickuing ihrer cntspreckieriden Erklänmge» sBekm. der Sieick^futtermittcl- stelle vom 15. 9 1915 Zass. 2 und 5) an uns aufzufordern. Gießen, den 11. Dezember 1915. Äroßherzoalick^s Kreisamt Gieße», vr. U s t n g e r. Bekanntmachung. Betr.': Landespoli,erliche Prüfung des EntMursS zur Erweiterung des Bahnhofs Reiskirchen. Ter Entwurs der Königlichen Eisenbahn di re ktion Frankfurt a.M. über Aeude innigen am Bahnhoi Reiskirchen liegt vom 12.-17. Dc- »cn>ber lf. Js mis dem Amtszimmer der Großherzoglickoi Bürgermeisterei Reiskirchen zur Einsicht osien Zur Imtdesvolizeiliche» Prüfung des Enbvurss ist Termin aus Dienstag. de» 21. Dezember 1s. Js, nachmittags 3*/« Uhr aus dem Bahnhoi Reiskirchen festgesetzt. Einlvcuduugrn gegen Heu Entwurf, welche sich aus Ansprüche wegen Verlegung und Acnderung öfsentlicher Wege, An- und Zufahrten M,f Grundstück,'. Einsriedigungcn, Wasser- und Vorflut- verhälttitsse usw., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen »ur Sichcnmg gegen die aits dein Vabnb,ttieb entstehenden Gefahre» und Nachteile bezieln'n, sind bei Meidmig des Äiisschlusses spätestcii» im Termin vorzubringcn: es empfiehlt sich, sie schriftlich vorlier bei der Bürgermeistez-ei cinzureichcn. Gießen, deti >0. Tezember 1915. Großherzoglicktes Kreisamt Gießen. I. V.: Langer i» a n n. An die Großh. Bürgermeifterrien der Landgrmcindkn des Kreises. Ter Foiiragelpiudler Meier Kleeblatt in Seligenstadt i» Hessen ist vrun Königs. Proviantamt Hanau verpflicht et worden, kvimnissionsweisc Stroh anzukausc» Sie wollen den p. Kleeblatt in weitgehendstem Maße unterstützen. Gießen, den 13. Dezember 1915. GroßhcrzogUchcs Krcisamt Gießen. _ I B.: Langcrmann _ Betr.: Feldrügeverfahren. A» dir Grotzh. Bürgerniristereien der Landgemeinden deS Kreises Tie Feldrügeregister sigid bis spätestens zum 26. d MtS. an die Herren AmtsonwSlte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zur Pflicht gemacht Gießen, den 10. Tezenrbrr 1915. Großherzoaliches Kreisam! Gießen. _ I. V : bemmerde. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Schotten. In Laubach im Krers Schotten ist die Maul- und Klauenseuche ausgcbrochen. Gießen, den 11. Dezember 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gieße». _ I B: Hcinincrde. _ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Schotten. In Busenborn, Michcsbach, Eschenrod, Feld- k r ü ck e n und Kölzenhain ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Gießen, den 11. Dezember 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gießen. _ I V: Hemmerde. _ Bekanntmachung. Betr.: Tie Maul- und Klauenseuche im Kresse Fricdberg. Die Maul- und Klauenseuche in Nieder Mörsen ist erloschen. Tic Maul- und Klauenseuche wurde aus dem Pachtbosc .Herberge" bei Nredcr-Döllstadt und aus dem Hoiaut Münze»- bcrg scstgestellt 'Außer den Sperrbezirken ,st der ganz« Kreis Fricdberg zum gefährdeten OK'biet erklärt. Gießen, den 10. Dezember 1915. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _I V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche Dir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzciger perössenllichic» Nachweisung über den Slaird der Maul- und Klauenseuche vom 1. d. Mts. als verseucht za gelten haben: 1. Im Großherzogtum alle Kreise. 2 Im Reicktsgcbiet alle Bezirke mit Ausnahmc von Lübeck lGroßh Lldc„bürgt. Sachsen: Alienburg. Selnvorzburg-Nuholst adt. Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Reuß j. L. und Lübeck. Gießen, den 10. Dezember 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gießen. I B Ö e »i m e rd e. wöchentl. Uebersicht derTovesfälle i. d.5tavt Sichen. <7. Woche. Vom 14. dis 20. Rovenider 1915. Einwohnerzahl: angenommen ,» dl9X) linkt, 16» Mann Militär). Eterdlichkeitszister: 22,46 . Nach Abzng von 8 Ortssreinde»: 9,50 •/„. Es starben an Z»I- S" wachlen« K-nder Lebens- vom 2 bis tädr 1 &. Oabt Altersschwäche 2 (2) 3(2) DeNchlSrose 1 U> > (1) Llmgentttberkulüse 1 I Knochcnlnderknlole 1 (1) 1 (1) — Lunflenentzündtmg 1 1 — — JUanftociteu des perzeilS 2 2 _ _ Wehtrnlchlaa andere» Krankheiten des 1 (1) 1 (1) — — Nervensystem- 2(2) 1 1 (1) i (i) Krankheiten der Harnorgani 1 Krebs i (i) 1 (1) andere» Todesursachen 1 — i Eutnma: 14 (81 12 «7, i (i) i Slum.: Die in Klammern gesetzten Ziffern gelvn an, ivic viel der Todesfälle in der betressenSrn Krankheit aus von auswärts nach Gieße» gebrachte Kraule kommen. Phrucksachen aller Art lioferl In jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Biotatioulbrucf der Brühl' scheu Unio.-Buch» u»»d Sleindruckerrt. R. tiaigt, Lleüerr.