Krösblatt for den Kreis Gietzen. Nr. 109 IO. Dezember1915 Bekanntmachung. B c t r.: Die Errichtung einer Preisprüsungsstelle sür die Provinz Oberhessen. Nachdem die Kommunalverbünde der Provinz Oberhessen dahin Übereingekommen sind, sich zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen ju vereinigen, wird ans Grund des 8 2 Abs. 2, der §§ 3, 21 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1916 sowie der einschlägigen Bestimmung der Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung der vorerwähnten Biindesratsverordniing vom 5. Oktober 1915 mit Zustimmung der beteiligten Kreisausschüsse und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, zü Nr. M. d. I. III 18 909 vom 6. Dezember 1915 folgende Satzung erlassen: ß 1. Für die Kommunalverbändc (Kreise) der Provinz Oberhessen wird eine gemeinsame Preisprüfungsstclle mit dem Sitz in Gießen unter dem Namen: „Piieisprüsungsstelle für die Provinz Oberhessen" errichtet. > ^ Tie Preisprüfungsstell« besieht.aus einein Vorsitzenden, zwei Stellvertretern für ihn und sechzehn Mitgliedern. , Dem einen Stellvertreter des Vorsitzenden fällt die Erledigung der verwaltungsrechtlichen, dem anderen die Erledigung der verwaltungstechnischen und ivirtschastlichen ^Arbeiten der Stelle zu. Vorsitzender der Preisprüsungsstelle ist der Großherzogliche Provinzialdircklor. Tie beiden Stellvertreter werden von den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände gewählt. 8 3. Sechs Mitglieder der Preisprüsungsstelle werden aus der Zahl der in der Provinz ansässigen Landwirte und Händler, sechs ans der Zahl der unbeteiligten Sachverständigen und Verbraucher derart berufen, daß jeder zur Provinz gehörige Kommiinalverband nach Maßgabe der Vorschriften des ß 2 Abs. 2 der Ministerial-Bekannt- machung vom 5. Oktober 1915 zwei Mitglieder in die Preis- prüfuiigsstclle entsendet. Die übrigen vier Mitglieder weiden von dem Provinzialdircklor ernannt. 8 4. Die Mitglieder sowie die von den Unterausschüssen zugewählten Sachverständigen erhalten für Dienstgeschäste außerhalb der Gemarkung ihres Wohnortes Ersatz der Reisekosten 2. Klasse sowie als Abfindung für ihre sonstigen baren Auslagen ein Tagegeld von 1,00 Mark. 8 5. Zur Vorbereitung der nach den 88 4 und 6 der BundesratS- verordnung vom 25. September 1915 zu sassenden Beschlüsse ,ind zu deren Aussührung 'sowie zur Erledigung der nach 8 6 der genannten Verordnung der Preisprüsungsstelle sonst noch zufallenden Ausgaben iverdeu ein qeschästsführender Ausschuß, sowie die für die einzelnen Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichq Anzahl von Unterausschüssen gebildet. Tie Unterausschüsse sind befugt, sich mit Zustimmung der Preisprüfungsstclle durch Zuwahl von Sachverständigen mit beratender Stimme zu ergänzen. Die Preisprüsungsstelle bestimmt den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Unterausschüsse. ..... Von den Sitzungen der Preisprüsungsstelle und der Unterausschüsse ist den beteiligten Kommunalverbäudcn jeweilig rechtzeitig vorher Nachricht zu geben. Die Vorstände oder Ar« Stellvertreter sind befugt, au den Sitzungen mit beratender Stimme teilzuneh- men Etwaige durch ihre Teilnahme erwachsenden Kosten gehen zu besondereu Lasten des von den Erschienenen vertretenen Kommip- nalverbands. , ,, „ lieber die Arbeiten des gcschäftsführenden Ausschusses Und der Unterausschüsse ist der Preisprüsungsstelle jedesmal bei ihrem! nächsten Zusammentreten Bericht zu erstatten. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Preisprih- fungsstellc wird eine GeschäftssteUe in Gießen errichtet. 8 7- Unbeschadet der Vorschriften des 8 8 der Bundesrats Verordnung vom 25. September 1915 darf von den staatlichen und kommunalen Verivalttmgsbehörden im Bezirk der Prcisprüfungs- stclle ernmrtet werden, daß sie aus Anftwdern alle die,enig«n Unterlagen kostenlos liefern, dre nach Ansicht der Preisprnsnngsl- stelle für die Beurteilung der Marktlage und den Vorrat an Lebensmitteln und Betriebsstoffen ttn Dienstbezrrk der betreffenden staatlichen oder kommunalen Verwaltungsbehörde von Belang sind, und daß sie, insoweit für Beschaffung dieser Uitterlagen einheitliche Formulare vorgeschricben werden, diese der Berichterstat-! tuna rugnmde legen. Die von der Preisprüsungsstelle ermittelten Preise gelten als Richtpreise derart, daß im Gebiet der Provinz vorhandene andere Preisprüfungsstellen nicht ohne trfftige Gründe die von der erstercn veröffentlichten Preise bei ihren Entschließungen außer Betracht lassen. 8 d. Tie von der Preizprüfuiigsstellc für notwendig erachteten amtlichen Bekanntmachungen sind von den Kreisämtcrn in ihren Kreisblättcrn zu veröffentlichen. 8 10 . . Die durch die Errichtung sowie die Tätigkeit der Preisprüsnngse, stelle entstehenden persönlichen und sachlichen Kosten sind von den beteiligten Kommunalverbänden (Kreisen) nach, Maßgabe chrev Bevölkerungszahl aufzubringen. Die Kosten werden von der Provinzialkasse vorgelegt und von den einzelnen Kreisen ans Grund vierteljähriger .Abrechnung zurückerhoben. 8 11 . Die vorstehend« Vereinbarung gilt als aufgehoben, wenn die Kreisausschüsse von 3 Kreisen (Komniunalverbänden) die Aufhebung beschlossen haben, es sei denn, daß das Großh. Ministerium des Innern nach Maßgabe des 8 2 Abs. 3 der Bnndesrats- vcwrdnung vom 25. September l. Js. das Fortbestehen der gemeinsamen Preisprüsungsstelle anordnen sollte. 8 8 * * * 12 - Diese Satzung tritt am 10. Dezember 1915 nt Kraft. Sie ist in den Amtsvcrkündignngsblättern der Kommunalverbände zn veröffentlichen. G i e ß c n, den 9. Dezember 1915. Namens der in der Preisprüsungsstelle vereinigten oberhcssischew i Kommunalverbände. Der Großh. Provinzialdirektor! vr. Ustngcr. Bekanntmachung. Alis Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31'. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr unfr Durchfuhr von, Waffen, Munitton, Pulver usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Das im „DeiitscheN Reichsänzeiger" Nr. 346 vom 18. Oktober 1915 erlassene Ans- und Durchfuhrverbot für P o st I a r t e n wird durch nachstehende Bestimninngen ersetzt: Es wird verboten die Ausfuhr und Dür chfu hr von: > Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Orffchaften und Landschaften, besonders hervorragenden .Baulichkeiten und Denkmälern Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, der Türkei, Bulgariens Und der von den Verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen, türkischen und bulgarischen Heeren besetzten feindlichen Gebiete. Das Verbot umfaßt auch die zu Postkarten vorgerichteten Drucke (halbsertige Postkarten, auch in ganzen Bogen). Ausnahmen: Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Orffchaften und Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und DerchnAern Oesterreich- Ungarns können nach Oesterreich-Ungarn, der Türkei, in die Türkei, Bulgariens ftach (Bulgarien, der von deutschen! oder den mit D-uffch- land verbündeten Truppen besetzten feindlichen Gpbiete nach diesen Gebieten ausgesührt werden. . . ' . Nicht unter das V e rbot fallen Sendungen im Feldpostverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden in scind- lichen Gebieten. Berlin, den 1. Dezember 1915. Der Reichskanzler. j Im Auftrag«: Müller. _ Bekanntmachung. iMus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31 Juli 1914, bettessend das! Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munitton, Pulver usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr und Dnrch- fnhr von,.■ d gxlbem, schwarzem, blauem!, araueM 1£. bgl.) Glas für Schutzbrillen und ans diesen Gläsern gefertigte Schutzbrillen. Berlin, den 3. Dezember 1916. Ter Reichskanzler. Int Auftraae: Müller. — 2 — i '■ Bekanntmachung ttkrefsend etmeitette BeschlagnalMe von Schlasdecksn, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs). Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Berannt- luachung über die Sichersten tmg von Kriegsbedarf vom 24 Junr 1915 (Reichs-Gesctzbl. 6. 357 sf.) in Verbindung mit den Bekannt- machnngen vom 9. Oktober und 25. November 1915 (Reichs- Gcsetzbl. S. 645 utrd 778) hiermit zur allgemeinen KcnntinS gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, solveit nicht 'nach den allgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach A 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird: Artikel I. In der Bekanntmachung Nr. W. M. 231/9. 15. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Schlasdcckcn, Haardecken und Pferdedecken (Wollackis) - „Reichsanzciger" Nr. 232 - erhält 8 2. Buchstabe b folgende Fassung: _ b) Decken zu 1—4, die nicht ein Mindestgewicht von! 850 Gramm sowie eine Mindcstaröße von 179:120 Zentimeter : ' or Die im Z 2 der Bekanntmachung W. M. 231/9. 15, K. R. A. genannten Decken und Deckcnstofse, und zwar: 1. Tie Decken zu 1—4, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 hergestellt sind, sofern sie ein Mindestgewicht von 850 Gramm sowie eine Mindestgröße von 170:120 Zentimeter haben. 2. Bezüglich der am 1. Oktober 1915 in der Herstellung befindlich gewesenen oder später hergestelltcn oder noch künftig herzustellenden Decken und Teckenstofse behält es bei dem letzten Adder genannten Bekanntmachung sein Bewenden, änach kommt sür diese Gestenstände ein Mindestgewicht sowie atze des Mindestgröße überhaupt nicht in Betracht. Artikel III. Die in Z2 der Bekantmachung Nr. W. Ai. 231/9.15. K. R. 9(. ausgeführten Decken und Teckenstofse sollen, soweit sie gemäß der vorgenannteii bezw. nach der vorliegenden Bekanntniachung der Beschlagnahme unterliegen, möglichst (umgehend mittels des bei dem Webstosfmeldcamt erhältlichen Meldesck>cins 8 sür Decken dem Web- stosfmeldeamt migemeldet werden, solveit sie nicht bereits nach dem l Oktober 1915 dem Webstoffmeldeamt angemeldct worden sind, und soweit das Webstoffmeldeamt noch nicht über sie verfügt hat. > Artikel IV. Tie Bekanntniachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. .Barlin, den 1. Dezember 1915. Königlich preustisck>es Kriegsministerium. I. V.: von Wandel. Königlich bayerisches Kriegsministerium. ' Kreß von Kressen st ein. Königlich sächsisches Kriegsministerium'. von Wilsdorf. x Königlich würitembergischcs Kriegsministerium', von Marchtaler. XVIII. Armeekorps: Stellvertretendes Generalkomniando. Mt. III b, I b Pr. Tgb.-Nr. 11 708/5569. Frankfurt a. M., den 3. Dezember 1915. Betr.: Verösfentlichung von Anzeigen in den Zeitungen und Zeitschriften. Aus Grund der 88 1 and 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 bestimme ich hinsichtlich der Veröffentlichung von Anzeigen in den Zeitiingen und Zeitschriften im Einverständnis mit dem Gouvernement Mainz sür den ganzen Bereich des XVIII. Slrmeekorps, linier Ausschluß des Bezirks der Kommandantur Koblenz: Verboten sind: I. alle Anzeigen, .. , . , 1. die ganz oder inlweiic im Text chiffrier i sind, ohne Rücksicht auf den Inhalt, , 2 die den Bezug im Inland« beschlagnahmter Kriegs- rohstoffe aus. dem neutralen Auslande zum Gegenstand haben, • 3 in denen die Zusage enthalten ist, die Uebernahme der an- gebotciicn Arbeit habe Befreiung voni Heeresdienst oder einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers zur Folge, 4 die ben Sknschein erwecken, als ob' durch persönliche Beziehungen oder auf andere Weise Hceresanslräge vermittelt werden können. II Alle Anzeigen unter Chifsre oder Deckadressen, die sich beziehen oder beziehen können aus 1. irgend ein Gebiet des L e er es b edar f s , 2 Lebensmittel oder Gegenstände des täglrchen Bedarfs (unter Lebensmitteln sind alle Gegenstände, die Mittelbar oder unmittelbar zur menschlichen Ernährung Verwendung finden können, unter Bedarfsartikeln alle noi» wendigen Verbranchsgegenstände zu verstehen). 3. stlitwerben männlicher Arbeiter und Angestellten sür Be» triebe von Kriegsbedars. Jede Uebertretung dieser Bcrordnnng wird mit Geldstrafe bis zu 100.— Mst, an deren Stell« im Falle der Nichibeitreibungs Hast tritt, bestraft. Ter Kommandierende G'eneral: _ Freiherr von Gail, General der Infanterie. _ Betr.: Broikarten-Nachweisimg für vorübergehend anwesende Personen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern daran, daß die Brotkarien-Nachweisung für die Zeit vom 16. November l. I. bis znm 15. Dezember 191o längstens bis znm 16. Dezember 1915, an den Koni-, munalverband, Mchlverteilungsstelle Gießen, einzusenden smd. Dir entsprechenden Vordrucke sind Ihnen bereits zugegangen. Gießen, den 9. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Pr, Usin ger. __ BeIr.: Bezug von Reis. ^ ^ An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , .- Wir machen darauf aufmerksam, daß die noch rückständigen Anmeldungen znm Bezüge von Reis spätestens bis znm 14 l. Mts. im Besitze des Kommunalverbands, Mchlverteilungsstelle Gießen, sein müssen, da spätere Anmeldungen keine Berücksichtigung mehr finden. Gießen, den 9. Dezember 1915. , Großherzogliches Kreisamk Gießen. Pr. U sin ger. Beir.: Erhebungen über die im Gvoßherzoatum Hessen wohn- hasten Blinden im schulpflichtigen Alter. An die Schulvorstände des Kreises. Es ist binnen 14 Tagen zu berichten, ob und wieviele blinde oder halbbiinde Kinder im schulpflichtigen Alter sich in Ihren Gemeinden befinden. Sofern Kinder der fraglichen Art vorhanden sind, ist deren Namen und Alter sowie der Grad der Blindheit anzugeben. Da der Kreistag beschlossen hat, die sür arme Blinde in der Blindenanstalt erwachsenden Pflegekosten soweit erforderlich auf die Kreiskasse zu übernehmen wird erwartet, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch gemacht wird. Zu Ihrer Berichterstattung wollen Sie sich des in unserer Bekaimimachung vom 3. Januar 1911 •— Kreisblatt Nr, 2 — gebrachten Formulars bedienen. Gießen, den 6. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: Lang ermann. _ Bekanntmachung. Bctr.: Den Nachweis der Berechtigung znm einjährig-freiwilligen Dienst. , , . Die im Besitze des B ere ch t i gu ng s s che,n es zum einjährig-freiwilligen Militärdienst befindlichen, im Jahre 189 7. geborenen Landsturmpslichttgen sordere ich auf, bis zum! 20. d. Mts. die Berechtigungsscheine mif Zimmer Nr. 4 des Re-! gierunqsgebäudes Vvrzuzeigen. Gießen, den 9. Dezember 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. V.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschiffen zu den Sitzungen 1916 erfolgt: w _ , , . , _ Donnerstag, den 16. Dezember 1915, vormittags 11 Uhr-, Zimmer Nr. 5 in öffentlicher Sitzung. Gießen, den 6. Dezember 1915. Groß herzogliches Amtsgericht. _ Bekanntmachung. Beir.: Sonntagsruhe in den Slpotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis) daß von Sonntag, deN 12 d Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 13. d. MtK. früh nur die Pelikanapottzeke geöffnet ist. Gießen, den 8. Tezemiber 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Drucksachen aller Art liefert In jedei gewünschten Ausstattung preiswert dla Bi ühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 RotovonSdru-» >— Brühl' [eben Unw.-Bu-b» und Steint)rudert!. R. Lauge. Bietzen.