Nr. 108 für den M(t§ GltMN. 7. Dezember 1913 ! Bekanntmachung über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kürtoffeltrvckuerel und der Kartvfselstärlefabrikaiwn. Auf Grund der Vorschriften des 8 14 der Bekannten ach :ung über die Regelung des slbsatzcs von Erzeugnissen der Kvrtoffel- troclncre! und der Kartosselstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) in der Gissung der Bekannttuachung vonr 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) bestimme ich: § 1. Erzeugnisse der Kartofscltrocknerei oder der Kartosfcl- stärkefabrikatton, die nach denr Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingesührt wenden, sind an die Trockcnkartoffel- Verwerttmgs-Gcscllschast m. b. H. in Berlin zu liefern. 8 2. Wer die in 8 1 bezeichueten Erzeugnisse cüiführt, ist verpflichtet, die empfangenen Mengen getrennt nach Arten und Eigen- tmneru unter Nennung der Eigentümer der Trockeiftartofsel-Ver- Wertungs-Gesellschaft in Berlin mittels eingeschriebenen Brieses «nzuzeigen. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gelvalwsam der angezeigtcn Mengen nach Erstattung der Anzeige an euren anderen über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Trocken kartoffel- Verioertungs-Gesellschast mittels eingeschriebenen Brieses anzu- zeigen. § 3. Tie Besitzer der in 8 1 bezeichueten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch die Trockenkartoffcl-Berwcrtungs- Gesellschaft oufzubewahvcn, pfleglich zu belnmdeln >u,d in handelsüblicher Weise zu versickern. Sie haben der Gesellschaft aus Anfordern Wsknnst zn geben, Proben gegen Erstatwng der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und die Erzeugnisse auf Abruf zu vcrlodcm 8 4 . Tie Trockenkartossel-Berwertungs-Gesellschast m. b. H. hat binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige zn erklären,-w7lche bestinimt zu bezeichnenden Wengen sie übernehmen will. Soweit die Gesellschaft diese Erklärung innerhalb der Frist nicht abgrbt, erlischst die Lieseruugspflicht. Sobald die Trockcnkartoffcl-Verlvertmigs-Gescllschast m. b. s. die Ertlärung abgegeben hat, daß sie die Ware käuflich übernclnnen will, ist der Besitzer der Erzeugnisse befugt, die Gesellschaft schrlstt- lich aufzufordern, die Erzeugnisse innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Ausftaderuiig abzünchmen. Nach ?lhlanf dieser Frist geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges ans die Trockenkartoffel-Vcrwertnngs-Gescllichost über: der Kaufpreis ist von diescnt Zeitpunkt ab mft 1 v. H. über Rcichsbankdiskont zu verzinsen. t . 8 5. Tie Trockenkartoffcl-Berwcrtungs-Ge,ellschaft hat denr Wcrkinifcr für die obgenoinmenm Mengen einen angemessenen ilcbcrnahmrprcis zu zahlen, »vobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist. r , Ter von der Trockenkartosfcl-Vmwertimgs-Gesellschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig die in § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerer sowie der Karwfselstärkesabrikation vont 16. September 1915 (Reichs-Gesekbl. S. 588) für das dritte PrcisgMet und die nach | 5 dieser Bekanntmachung besttmmten Höchstgrenzen nicht über- 8 6. Ist der Verkäufer mit dem von der Trockcnkartoffel-Ver- NertüngS-Gesellschast festgesetzten Preise nickst einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis durch einen Ausschuß Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertreterm, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Tie Mitglieder und ihre Stellvertreter werden ,e zur Hälfte ans Sachverständigen des Handels und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstages und des Deutschen Landwirtschastsrats entiwmmcn. Tie Trockenkariossel-Verwertirngs-Gesellschaft ist von den Sitzungen, des Ausschusses zn benachrichtigen: sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden. Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen gebunden ist. Ter Ausschuß darf von den Bestimmungen des 8 5 Absatz 2 abweichen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde. „ , , Ter Ausschuß bcsttnimt, wer die baren Auslagen des Verfahrens M tragen hat. . „ 8 7 Der Verkäufer hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung des Uebernahnlevreises zu liefern, die Trockenkartoff-l- Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von ihr fcstges^etzten Preis Tic Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tags nach Mnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mft deni Tage, an dem die Entschcidimg des Ausschusses der Trockenkartoffel-Verwerttmgs- Gcscllschaft zugeht. 8 8. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das EigcittuiN auf Antrag der Trockenkartoffel-Berlveriungs-Gesell- schaft durch Auorduung der zuständi>ien Behörde aus die Gesellschaft oder die von ihr in dein Antrag bczeichuete Person übertragene Tie Anordiumg ist an den Besitzer zu richten. Tos Eigentum geht über, sobald die Anordnung bevi Besitzer zngeht. 8 9. Sotoeit nicht nach 8 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhne Berivallungsbchördc endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der: Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie aiis der Ueberlassung ergeben. 8 10. In den Millen t>er §8 8, 9 bestimmt dir Behörde zugleich darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.' 8 11. Tic Laiidcszeutralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestinmmngeu anzuscheit ist. 8 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr« od:r mit Geldstrafe bis zn zchntanseud Mark ivird bestraft: 1. wer der Lieferungsfrist nach 8 1 nicht nachkommt; 2. wer die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige innerhalb der vorgcschricbenen Frist nicht erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer den ihm nach § 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. 8 13. Diese Bestimmungen fteten am 1. Dezember 1915 in Kraft. Berlin, den 30. Novimber 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. , Delbrück Bekanntmachung über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vonr 2. Dezember 1915. Aus Grund von 8 ll der Bekannttuachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Einfuhr von Erzeugnissen her Kartoffcltrocknerci und der Kartosfelstärkesabrikation voni 30. Nov-.wrbcr 1915 (Deutscher Rcickisanzciger Nr. 282) wird folgendes bestimmt: 8 1. Im Siime der oben genannten Bekanntmachung ist anzusehen: a) als zuständige Behörde das Kreisamt, b) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuh. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dein Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 2. Dezember 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern v. Hombergk. Krämer. Bekanntmachung über eine weitere Wanderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartosfelprcise vom 28. Oktober 1915 (ReichK- Gcsetzbl. S. 711). Vom 29. November 1915. Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. , Artikel I. In der Bekanntmachung über die Regelung der Kärtoffel- preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), abgeänderi durch die Bekanntmachung vom 11. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 760), wird folgende weitere Mnderung vorgenoim» men: Der 8 7 erbält folgende Fassung: Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 . August 1914 in der Fassung der Bekannttuachung vom 17. De- zeniber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bckannttnachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 251 und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse aus 8 2 und 8 4 des Gefttzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber den Kartoffclerzeugern folgende Einschränkungen: 1. Die Anordnung wegen Uebcrtragimg des Eigentums und die Anfsorderung zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartossclcrzengern mit mehr als ein Hektar Kartossel- vnbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichueten Behörden können bestimmen, daß die Anord- rrung wegen lkehcrtragnng des Eigentums und die Mrf- sorderung zum Verkauf auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit einer geringeren Kartosselanbauflächc zulässig ist. 2. Durch die Uebertragnng des Eigentums und die Mrsfor- derung zum Verkauf darf höchstcirs über zwanzig vom Kunibert ber oefainteit-^artoffctcmtc eines .EartofselerzengerZ! Vunfugt uwxbcn. Tie LmrbeHentralbehörden oder die von idnen bezeichneten Behörden können bestimmen, dast über einen gröberen Teil der Kartoffelernte durch Uedertragruis des Eigentums und Aufforderung zum Verkaufe verfügt wcriderr kann. Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch genonnnen tverden romlen, sind die Mengen auzurechnen, die der Äandmirt bereits nachweislich nach dein 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln v-er- Inuit imft geliefert Tmt. Ter Anordnung, durch die enteignet nnrd, I, nt cme Aufforderung cm den Besitzer PoranSzug.-hm, die xu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist auszusondern, Kommt er dreier Aufforderung nicht nach, so kann die zuständige »chorde, d,e Slinssondernng auf seine Kosten vornehmen. Das gleiche gilt von der Rnlieserung der cnteigueten Kartoffeln von der Niederlassung des Landwirts bis znm nächsten Güterbahnhose, 'Artikel II, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Berlin, den 29, sstovember 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück, Bekanntmachung über die Regelung der Kartosselpreise, Vom 2, Dezember 1915, Mus Grinst» von K 8 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Kartosfelpreise vom 28, Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl, S, 711), abgeändert durch die Bekanntmachungen vom II, November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 760) und vom 29, November 1915 (3ieick»s-Gesetzblatt S, 787), wird in Ergänzung und ieiüveiser Abänderung unserer Bekanntmachungen vom 1, Und 15, November (Regierungsbl. S, 208 und 216) salzendes be- stimnil: ß 1. Tie Anordnung wegen Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zuni Verlaus ist auch gegenüber Kar- tofselerzeugern mit einer Kartosfelanbausläche von einenr Hektar und weniger zulässig. 8 2, Durch Uebcrtragung des Eigentums und Ansforderung Nim Verkaufe kann über einen größeren Teil als 20 v, Ä. der Gesamtkart»fselernic eines Kartoffe'erzeucers v r ügt werden, § 3. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft, Tarmstedt, den 2, Dezenrber 1915. Grobherzogliches Ministerium des Innern. v, Hombergk, Krämer, Bekanntmachung ftber die Festsetzung von Preisen für Buchweizen und Hirse uttd deren Verarbeitungen, Vom 16, November 1915, Auf Grnrrd der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 11, November 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 750) tvird folgendes bestimmt: I. Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff' einschließlich Verpackung folgende Preise nicht über- lchritten werden: Für ungeschälten Buchweizen 30,00 Mk, „ Buchweizenfuttergrütze , 40,00 „ „ Bnchweizenspeisegrütze, -glich oder -mehl 45,00 „ „ ungeschälte §>irse 30,00 „ „ geschälte Hirse 35,00 „ „ polierte Hirse 38,00 „ >, Hirsegrntze, -grieß oder -mehl 41,00 „ II. Insoweit für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen gemätz 8 3 der Verordnmtg des Bundesrats vom 11, November 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 750) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten: Für geschälten Buchweizen 0,50 Mk. „ Buchweizenfuttergrütze 0,50 „ „ Bnchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl 0,60 „ „ geschälte Hirse 0,47 „ „ polierte Hirse 0,50 „ „ Hirsegrütze, -grieß oder -mehl 0,63 „ Bei einer Aendernng der Erzeuger- oder Herstellerprcisc gemäb §2 der Verordnung vom 11, November 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, ,750) tritt eine entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein, III, Diese Bestimmung tritt mit dem 15, Dezember 1915 in Kraft, Berlin, den 16, November 1915, Der Stellverireter des Reichskanzlers^ Delbrück Bekanntmachung K“ Wanderung der Verordnung zur Regelung der Pi-eis« der Schlachtschweme und fttr Schlveinefl-.isch vom 4, November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 725,> Vom 29. November 1015. (v -iT. Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Erm ächtig ung des Bimdesrats zu wirtschaftlichen Masmabmen n,w, voin 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, G, 327) folgende Verordnung crlasten: Artikel I, . Aw^tnrnng zUr Regelung der Preise fttr Schlachischiocsiie ''"d st« Schlveineslinsch vom 4, November 1915 (Reichs-Gcsctzbl. lvird als § 8a eingefügt: Die Mwschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung ? r . Ausland eingeführte Schweine und auf frisches (vohes) Schwemefleisch und frisches (rohes) Fett, das aus dem Ausland emgestihrt wird, erlassen Bestimmungen über den Vertrieb dieser Warm, Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu sünszehnhnndert Mark bestraft werden, - Artikel II, Kraft ^ ^ ^brordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tu Berlin, den 29, November 1915, Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung. Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31, Juli 1914, betreffend das Verbot 1, der Ausfuhr und Durch!- stihr von Waffen, Mimition, Pulver usw,, bringe ich nachstehetides zur öffeittlichen Kenntnis: Esi st verböte ii dieAuSfuhrUiidDurchfuhr von! Schneeschuhen in fertigem' und halbfertigem Zustande, Berlin, den 28, November 1915, Ter Reichskanzler, 1 Retchsamt des Innern, _[_ J)n Austrage: Müller, Bekanntmachung. „Die Bekanntmachung über Errichiungi von P reisprüf ungs st eilen und die Versorgungsregelung vom 25, September (Reichs-Gesetzbl, S, 607) lässt es uns wünschenswert erscheinen, die Preise bekanntzugeben, zu deren Einhaltung einzelne Gruppen der Gerste verarbeitenden Betriebe sowie der Hasernährnüttelfabriken für die Abgabe der von ihnen hergestellien Erzeugnisse an Verbraucher sich uns gegenüber ver- pflichtoi haben, Solche Höchstpreise sind festgeietzt für Gersten- und Malz- kafsee, für Graupen und Grütze sowie für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, 1, Mit dein Verband der deutschen Getieidekaffee-Fabrikanten ist vereinbart worden, daß für den Verkauf an Verbraucher folgende Höchstpreise nichi überschritten werden dürfen: für Gerstenkassee lose i„ Säcken 40 Pfg, für 1 Pst», für Malzkafsee lose in Säcken 50 Pfg für 1 Pfd, für Malzkafsee in geschl, Paketen 55 Pfg, sür 1 Pfd,--Paket, 2, Mit der Graupenzentrale G, m, b, H, in Charlottcnbnrg ist vereinbart, daß als Kleinhandelspreise für den Verkauf an Verbraucher zu gelten haben: für Grütze und Graupen Nr, 6 40 Pfgi für 1 Pfd, für Graupen Nr, 5 42 Psg, für 1 'Pfd, für Graupen Nr, 4—3 43 Pfg, für 1 Pfd, für Graupen Nr, 2—1 45 Psg, für 1 Pfd. für Graupen Nr, 0—°/° 49 Psg. für 1 Psb, Für Gerstenmehl ist ein Höchstpreis von 29 Psg, für bas Pfund für den Kleinhandel festgesetzt, 3, Mit der Hofer-Einkanfsgesellschast m, b, H, ist vereinbart worden, daß bei dem Verkauf der Erzeugniste der Hasernährmitte!- fabriken an Verbraucher folgende Höchstpreise einznhallen sind: für Haferflocken und Hafergrütze lose in Säcken 55 Pfg, für 1 Psd, für Haferslocken und Hafergrütze in Paketen 65 Pfg, für das 1 Pfd -Paket, für Hafermehl lose in Säcken 66 Pfg, für 1 Pst>, für Hafermehl in Paketen 37 Pfg. für das Vj Pfd-Paket," Bekanntmachung. Die Landesverteilnngsstelle für Futtermittel in Darmstadt hak äbznaeben: Kleie (ausländische) znm Preise von 30,00—31,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, Futtermais (ausländischer) zum Preise von 51,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, lReissuttermehl (siamesisches) znmllPreise von 45,50 Mk, dies 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, Rapsreste (rumänische) zum Preise von 55,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, Sonnenblumenkncheii (ausländischer) znm Preise von 41,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, 8 ! ^ £ I ? f [' e f u } f<• r (Häcksel urtb Torfmelasse I£. Preisliste, bif den örtlichen Vertcilungsstellen nnterM 5. November Mging, Sucterfuttcr (ttfimUcö Rohzucker vergällt) ist vollständig verteilt und können Bestellungen darauf nicht mehr ent- gegengenommcn werden. Die örtlichen Verteilnugsstellen (landw. Genossen- schastcnundGroßherzoglichcBürgermeistereien) Werden anfgefordert, die Bestellungen der Viehhalter aus diese Fntterartikcl zu sammeln und sofort an die Zentrol- g c no s s c n s ch a f t der hessischen landwirtschaft- ^ 0*1 in Darmstadt einzureichen. ^erfolgt durch die LandesverteflUngsstelle, nach der Aierhenfolge des Eingangs der Bestellungen. .G, e st e n, den 2. Dezember 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen , ._ Dr. Usinger. Bekanntmachung. SS c £ r.: Die Mgabe chemischer Stoffe. .. Den Apotheken, Drogengeschästen und sonstigen Verkaufsstellen wird hiermit eröffnet, daß die Abgabe der nachstehend verzeichnetcn Und »chillch wirkender chemischer Stoffe wieder gestattet ist. . Kali chlorrcnm, Schivesel, Kohlenpulver, Salpeter, Stib. sulfur Nigr., Phosphor, Salpetersäure, Schwefelsäure, Glhcerin, Pikrin- saure, Evllpsinmwolle, Nitroglyzerinzubereitungen, Erythroltctra- Nitratzuberertungen und ähnliches. Die Mgabe unterliegt jetzt wieder den geschlichen Bestimp kNunaerr. Gießen, den 4. Dezember 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Lr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Vctr.l Die Msführung des Urkundenstemprlgesetzes: hier: die Erhöhung des Jagdpachtstempels. Durch Bekanntmachung vom 28. August 1912 betr. die Ausführung des Urknndensteinpclgesetzes in der Fassung des Gesetzes dom 17. Juli 1912 und der Bekanntmachung dom gleichen Tage (Kreisblatt Nr. 67 vom 30. August 1912) haben wir die Aende- lrungeii des Urkundcnstempelgesetzes veröffentlicht. Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmnngen zu der neuen Tarif- Nummer „43 a Jagdpacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meidung der in Artikel 31 dieses Gesetzes angedrohten Strafen binnen 14 Tagen von allen der Stempelpslicht unterliegenden Vereinbarungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, daß die Festsetzung der Jahrcs- stempelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt. Mit Rücksicht auf die demnächst bei einzelnen Jagden abgelaufene Bestandszeit verweisen wir erneut auf diese gesetzlichen Bestimmungen und fordern die Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt tiach zukommen. Gießen, den 2. Dezember 1915. f ' l Großherzogliches Krrisamt Gießen. vr. U s i n g e r. > . A Be £ r.1 wie oben. ' Kln die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung machen wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeindejagd binnen einer 14 tägigen Frist bei Meidung der in Artikel 30 des Ur- kundensternpclgesetzes angedrohtcn Strafen berichtliche Anzeige zn rrstatten. Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum Abschüsse jagdbarer Tier« bekannt werden, so ist uns auch hierüber itzlsbald Mitteilung zu machen. Gießen, den 2. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. _ Betr.: Statistik der Todesfälle im Kreise Gießen, hier: den Tienstbetrieb bei den Großh. Standesämtern. " Mn die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden • des Kreises. Wir erinnern daran, daß die Todeszeugnisse und Sterbcsalls- zählkarten für November spätestens am 10. l. Mts. in Händen des Großh. Kreisgesundheitsamts Gießen sein müssen. Gießen, den 4. Dezember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. U s i n g e r. Bekanntmachung. haich^ in Verkaufsräumen des Klein» An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden » des Kreises. l'ftrJsM Wr f ‘fiS> 5 ,w, Urtfel: Ausschrcibm vom 31. Juli 1915 infWw m Ä S a J elt ci? tc . darauf aufmerksam, daß die darin Ün?£ 0r .^ tl S des Preisanschlags sich auch auf das Gast- ^ U " b ^ ^ n ° n Gießen, den 29 November 1915 Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: L an ae r m ann. ^ £ ^ ^msendung der Abdeckereiverzeichnisse. An Großh Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger- merftereien der Landgemeinden des Kreises Wir erinnern Ste an umgehende Einsendung der Ab- decke«iverz0-15 Psg. das Stück, Gelbe- rüden 10—12 Pkennig das Pinnd, Rotkraut 15—25 Plennig das Stück, Rosenkohl 20—25 Psg. das Psnnd, Kohlrabi 0 bis 8 Psg. das Stück, Weißkraut 15 — 25 P'g das Stück, Birnen 7 bis 15 Psg., bessere 00 - 00 Psg, das Psimd, rete Rüben 7—8 Plg., römisch Kohl 0-8 Pse^nig, Zwiebeln der Zentner 25 — 28 Mk., Nüsse 100 Stück 50-00 Psg., Blumenkohl 20—50 P>g., Tomaten das Pinnd 25 — 30 Psg., Sellerie 8-io Psg. das Stück, Endivien 10-12 Psg. Mark,zeit von 8 bis 2 Uhr. = Hcrborn, 6. Dez. Aus dem heute abaehaltenen 14. diesjährigen Markte ivaren anigetileben 30 Stück Rindvieh und 241 Schweine. Es wurde» bezahlt sür Fettvieh und zwar Ochsen l. Qualität 00—00 Alk., 2. Qualität 00-00 Mark. Kühe und Rinder 1. Qnnlität 00-00 Mk., 2. Qualität 85—100 Plark sür 50 Kita Schlachtgewicht. — Aus dem Schweinemarkt kosteten Ferkel 50 —70 Ulf., Lanier 80-100 Mk. und Einlegschweine 110—180 Mt. das Paar. - Ter nächste Schweinemarki findet am 22. Te- zember 1915 statt. vioiationSdruck der Brühl'Ichen Univ.-Buch» und Sleindruckerri. R. Lauge, Gießen.