für den Nr. 107 3. Dezember 1915 Verordnung Wer das Verbot der Durchfuhr von Tiere» und tierische» Erzeuge nisse». Vom LS. Rovemb« 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Dentfcheü Kaiser, Köniz von Wreuhen ufiv. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Biriidesrats ivas folg!, K 1. Die Tiktchfuhr von Tiere» und tierischen Erzengnisfen tlber die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres der» boten. 8 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, deren Durchfuhr nach z 1 verboten ist. Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen in, § I Ausnahmen HU gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmastregekn >u treffen. 8 3. Gegenwärtige Verordnung tritt nnt dein Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich nnicr Unserer Ööchsteigenhnndigcn Unterschrift Und bngedrrrcktcm Kaiserlichen Jnsiagcl. Gegeben Grobes Hanptqnarticr, den 25. Noveinber 1915. , (k- S.) Wilhel m. _ Delbrück. Bekanntmachung irtgen Festketzwig and er er Preise im Verkehr mit Stroh und .^äcklel. Bone 27. Novcrnber 1915. Ans Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 eReichs-Gesetzbl. S 713) stirb- folgendes bestimmte Artikel I. Tie Grenz- und Höchstpreise für Stroh {§§ 5, 9 der Verordnung) werden erhöht für 1000 Kilogramm um je 15 Mark für Stroh, das im Dezember 1915, Inn je 10 Mark für Stroh, das im Januar 1916, UN, ie 5 Mark für Stroh, das im Februar 1916 fl’cheSnt'tOTTix . . Artikel II. Höchstpreis für Häcksel H 10 der Verordnung) wird erhöht nm 5 Mark für 1000 Kilogramm. Tiefer Höchstpreis erhöht sich mir 15 Mark für Häcksel, der im Dezember 1515, tun 10 Mark für Häcksel, der im Januar 1916, imr 5 Mark für Häcksel, der im Februar 1916 ««lresert wrrd. » Artikel III. ml- Bestimmungen irrten am 29. November 1915 in Kraft Die Besinn,mingen nnicr III der Anordnung zur Ausführung der «ermrmma über den Verkehr mit Stroh uslv-. vom 18. November ISIS sReichz-Gesetzb,, S. 773, bleiben unberührt. B c rkkn, den 27. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. ' _ Delbrück. Bekanntmachung betreffend Abänderung der Verordnung über die Regelung des Ab- Wpks von EczeuMissrn in Kartoifellrocknerer und der Kar'offel- stärkesabrikaiion rum, 16. September 1915 iRerchs-Gefetzbl, S. 5851. Vom 25. November 1915. Ter Bundesrat hat auf Gruich des 8 3 des Seiches über di«, Er,nächtig,,ng des Bmidesrats zu wirtschaftliche» Maßnahmen nkw> ieStaffen. Ä ** ft 1914 «Reichs-Gesetzbt. S. 327) solgcnde Beiordnung Artikel I. Tie Verordnung über die Rcgelniig des 'Absatzes von Erzeug- wssen der Ä«rtofseltrockn«rei lind der Kardoifklstä^kefabrÜalion vr»n IS. Septenrber 1915 tReichz-GZetzbl. S. 585) wird dahin geändert: , I. Ter 8 14 erhall die Fassung, , Re,chs>ai!jler kann den Verkehr mit Erzeugnissen per Kartossellrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation, die aim rem Ausland cingeftihrt werden, reget», inobcion- 8^5 ^ unmduen. das dies« Erzeugnisse an die Troelen- Iar!osicl-^Bc>Weitung» Gesellschaft in Berlin zu liefern sind. 1 * r »vt-'e -vxamgunge» und Preise für die Lieferung und den itereu .lbsatz lest. Er dann bestimrnen, daß Zuivrdcr- Miulinmen „nt G-iäugnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden 2. Im tz 15 unter Rr. 1 werden die Worte „V8 I, 7 oder 14" erseht durch „§§ 1 oder 7". Arti fei II. SW| " C ' C Verordn,,,m tritt mit den, Tage der Verkündung in Berlin, den 25. November 1915. 1 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend Aendcnmg der B-.lanntmachung über die rorchcrstelllrng von. Kriegsbcharj rom 24. Juni 1915 iRrickm-Geschblatt S. 357). Vom 25. November 1915. Der Bimdesrat hat arrf 'Gruud des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrotes zu witrfchaftlichen MaUlah- men ustv. vom 4. August 1914 -Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen, Artikel I. Der § 1 Ms. I der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 fReichs^Hesetzblatt S. 357) erhält folgende Fassung: Während der Tauer des gegcnlvärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegs- bedarssartilkln zur Verwendung gelangerr können, unbeschadet her Zuständigkeit der Milirärbeiehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsmimstericn oder des Reichs-Mariueanrts oder.der von ihnen bezeichneten Pehörden aui eine in der lfüivrdnung zu be- zeichnendc Person übertragen werde». 'Artikel 2. Diese Verordnung trftt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 22. November 1915. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28 Dt* tobcc 1915 tRciel^-Gefttzbl. S. 716) Iprrd über die Regelung der Wildprcife folgendes bestimmt: I. Der Preis ^frir Wild darf beim ersten Verknuse für beste Ware folgende Sätze nicht überschreüen: „ . ^ , _ Mark vm Rot- und Tannvrld für 0,5 Krlogramru mit Decke 0,60 bei Rehtvild für OL Kilogramm mit Decke 0,70 bei Wildschweinen für OL Mlogramm mit Decke . . „ , tSchtoarte) 0,55 de, Hasen für das Stück mit Feil ,Balg> 3,75 ber Kaninchen für das Stück mit Fell (Balg) 1,00 bei -rafanenhähncn für das Stück mit Federn 2,50 b«, Fasancnhennen für das Stück mit Federn 1,75 Tresc Preise gelten nicht für den Verkauf an den Verbraucher, fo»ve,r er nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zuM Gegenstände hat. II. Insoweit für Wird gemäß § 4 der Verordnung des Buudes- ratS voni 28. Oktober 1915 sRerchs-Gesctzbl. S. 716) Hächst- preife für dre Mgabe im- Kleinhandel an den Verbraucher sest- gcsktz! werden, dürfen sie für beste Ware folgerche Sätze nicht überschreiten, bei Rot- und Tamtvtld für 0,5 Kilogramm 1,40 Mark, ber Rehwild für 0,5 Kilogramm 1,80 „ bet Wildschweine» für 0,5 Kilogramm 1,10 de, Vasen slir das Stück ohne Fell 4,50 , , „ , , . mit Fell 5,no bei Kaninchen für das Stück ohne Fell I,go . , mit Fell 1,60 „ bet Fasanenhahnen für das Stück nift Federn 3,50 bei ,tasa»e>chen„e» für das Stück mit Federn 2, 0 Bei obrveichender Anordnung der Gnmdpreise gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesratö vmir 28. Oktober 1915 Mcrchs- Gefetzbl.S. 716) tritt eine entsprechende Aenderung dieser Sätze ein. Diese Bestftmnung tritt mit dem! 1. Dezenrber 1915 ft, Berlin, den 22. November 1915) Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. ,n> ,^us Grund des A 2 der Kaiserlichen Verordnung von, 31 Julr verbot der Anssuhr und Durchfuhr von Roh» stosse», die bei der Herstellung und dem Betrieb« von Gegenständen L- ^>estsb«rarsS zur Verwendung gelangen, bringe ich narbstehen- des zur öffentlichen Kenntnis: Das Verbot der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1915 tRerckBanzerger vom 23. Oktober 1915 Nr. 251) loird für narf* -»KehobtttE "Er den untei, näher ausqeführten Bedrngnngm Epreck-maschincit iPhmrographe,,. Grammophone em- schlvßtiä, der mil ihnen in fester Verbindung gehenden elek- ' krischen Maschinen, der Rr. 891 b des Statistischen Waren- verzeichuiskcs; feine ZinKraren der Nr. 859 b des Statistischen Warenverzeichnisses: Alnmluinmgespinste solcie Tresscnwarcii der Nr. 818 des Zolltarif- ; Rosenkränze der Nr. 835 b des Statistischen Warenverzciche- ^ nifses; Glasbehöngc zu Leuchtern und Elasknöpse der Nr. 758 des Zolltarifs: - Kunstguß und andere seine Blciwvrcn der Nr. 854 c des Statistischen Warenverzeichnisses : Täschncrwaren der Nr. 5601 des Statistischen .Warenverzeichnisses: — . Stäche, Reitpeitschen und dergleichen Waren der Nr. 558 des Zollrariss: Taschenuhren der Nr. 929 des Zolltarifs: Klaviere aller Art und Teile von solchen der Nr. 939 des Zolltarifs; Mechanische Spielivecke, ferrige Spieldosen sonne Vorrichtungen jnr mechanischen Wiedergabe von Tonstücken sPlwnola, Pia- noia nstv.) und Teile davon sowie Mnsiknoten für mcchani- tche Spieln-erke oder sür Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstückcn der Nr. 943 b des Ltattstischen Warenverzeichnisscs; Mundharmonikas und Ziehharmonikas: Photographierahrnen in Verbindung mit Metallen. Tie Ausfuhr dieser Waren ist frei, wenn sie vor dem 22. Oktober 1915 angefertigt, tatsächlich verhaust, die Adresse des Läufers angegeben und die Sendungen bis Kim 15. Dezember 1915 bei eineni Postamt oder Bahnamt anfgeliefert find. Berlin, den 27. November 1915. Ter Reichskanzler. __ Im Austräger Müller. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Gencralkoarmando Ilbt. III v. Tgb.-Nr. 24 387/4 1 595. Frankfurt a. Mt, den 24. November 1315. B c t r.: Bertrich von Gedenkblättern. Vcrordmmg. Im Einvernehmen mit dein Gouverneur der Festung Mainz bestimme ich aus Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 sür de» Bereich des XVIII. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festung Koblenz: 1. Gewerblichen Betrieben ist eS verboten, jttm Zwecke der Anfertigung von Gedenkblätiern für im Felde stehende oder gefallene Kriegsteilnehmer-nach dem Truppenteil oder der näheren militärischen Bezeichnung des betr. Kriegsteilnehmers zu fragen, daraus bezügliche Mitteilungen zu sammeln oder solche Bezeichnungen ans den Gedcnkblättern zu vermerken. 2. Ter Vertrieb von Gedenkblättern sür im Felde stehende oder gefallene Kriegsteilnehmer im Hausierhandel ist verboten. Inwidcrhandkongen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Ter Komurandierendc Genmal: v Freiherr von Kall, General der Infanterie. An die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden und Gröbst. Gendarmerie des Kreises. 2stis Tnrchführung der vorstehenden Bekanntmachung wollen Sie ihr Augemnerk richten und Zulviderhandlungen zur Anzeige bringen. Gießen, den 2. Dezember 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. ^ _ I. V.: L a n g e r m a n n. _ XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IIc/8. Tgb.-Nr. 5184. Frau! s nr t «Main), 28. November 1915. Bekanntmachung betreuend Entnahme von Sparmetau durch Privateisenbahnen aus bcsch.lagnahnitc» Bistäilden. Die Privateisenbahne,i unterliegen den Bestimrnnnqen der Beschlagnahme Bersügnng 51. l 4. 15. K. R. A. —. Die von ihnen in Auftrag gegebenen Lieferungen sind keine Kriegs« liefcrungr» im Sinne der Bcschlagnabmevcrfügnng. Tic Entnahme von Metaklm darf nur gegen eine,! Areigateschki» aus den beschlagnahmten Beständen eriolgen. Tie dem Gesetz vom I. November 1838 unterstehenden Private,icnbnl neu brr Meta!!re enntt!ungs stelle her dcntickc» Straßen» und Kleinbahveu-Bmoalrimge» sind nicht ruisgeschlossrn Dieselben unterstehen brr Auftieht der Königlichen Eisenbahn Kom- mrssarc zd. f. die Präsidenten der ziiständigei! K. E.D.,. Alle im Befehlsbereich liegenden Lokomotrv- mrd Wagenbau- Anstalken werden hiermit erneut angewiesen, dast die Enttiahnre von Sparmetallcn ans eigenen oder fremden Beständen stir Lierc- rnngen an die Privnieisenbahnen nur gegen einen besonderen Fr.i- gabrschcin gestattet ist. Die durch die Staatseisenbalmkonnnissarc befürloortctcn Anträge sind in Zukunst an die Mckallsreigabestelle für Fri-dens» zwecke in Bertin N.W. 7, Sommerstraßc 4 a, zu richten. Ter Kommandierende General: _ Freiherr von Galt, General der Jnsanterie, _ Bekanntmachung. B e t r.: Höchstmeise für Butter. Arü mehrfache Anfrage hin weisen >oir daran! hin, daß die iiv unserer Bekanntmachung vom 8, November 1915 (Kreisblolt N.99) seflgesetzten Höchstpreise für Butter nach wie vor ihre Gültigkeit habe». Gießen, den 1. Dezember 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. - „ Dr. llsinaer. Betr.: Wie oben. - An die G rohst. Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Grohh. Gendarmerie des Kreises. Wir weisen Sic aus vorstehende Bekanntmachung hin mit dem Austrag, Beteiligte entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 1. Dezember 1915. Großherzogiichcs Kreisamt Gießen. ___ Dr. Njinger. _ Berichtigung. Betr.: Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Prcisvrüfungsstellen und die Versorgnngsregelung. In 8 2 Ms. I Per Bekanntmachung Großh. Ministeriums' des Innern über die Ergänzung der Bckannttnachnng über die Errichtung von Prcisvrüfnngsßc.len und die Vcrwrgungsregciung vom 6. November 1915 Kr«,-bl. Nr. lOO) ist durch einen Trucksehler an Stelle von „Städte mil 26 MO Einwohnern" die Zahl 2000 gesetzt worden Gießen, den 28. November 1915. Grvßherzogtichcs Kreisamt Gießen. _ I. V.: Venimerde. _ Bekanntmachung. Bei r.: Maul- und Kkauenseuche im Kreise Lautcrbach. Tic Maul- und Klauenseuche im Kreise Lauterbach ist erloschen. Gießen, den 30. November 1915. - Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. B.: D c m m e r d e. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. stkovember l. Js. wurden i» hiesiger Stadt gefunden: 1 Stock, 1 ileiner silb. Kstidersingcrring, 1 gold. .Zwicker, 1 gold. Brosche, I Papiergildschernh 1 gold. Fingerring, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Ahrkette mit Anhänger, 1 Tamenhandtaickze nnt JnhaU 1 Ziivicker, 1 Rodelschlitten, 1 Kindcrgmnniischnh: verloren: 1 Kindcrbrille mit Futteral, 1 Zehnmarkschein, 1 gold. Brosche, 1 Bund Schlüssel von 12—14 Stück, 2 Fünfmarkscheine, 1 schwarzes Notizbuch mit Lieferscheinen, 1 mattaold. Bwsche mit zivci Glöckchen, 2 Einlcge- scheine der Spor- und Leihlasse Gießen aus den Namen Fritz und Otto Schmidt lautend, 1 gold. Brosche nnt Perle und Anhängsel, 1 Portemonnaie mit 2.20 Mark Inhalt 1 gold. Medaillon mit Kette mrd 2 kleinen Photographien, 1 Perlenkette mit Gehänge und Haarpfcil, ^ silb. Porte monnaie mit 3 Mark Inhalt, 1 Portemonnaie mit 2.55 Mark und 2 kleinen Schlüssel», 1 lederne Handtasche mit Quaste, l Brustbeutel mit 106 Mark sPapier- und Kleingeld). 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 hellgrauer Pelz, ein Portemonnaie mit 5.38 Mk. Inhalt, 1 silb. Handtasche (1 Portenwnnaie mit 12—15 Mark, 1 kleines Notizbuch 1 Bund Schlüssel und mehrere Karten enthaltend), eine Handtasche mit 8 Mark Inhalt. Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- kreben ihre 'Ansprüche alsbald bei »ns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundene» tzlegenstünde kann an jedem Wochentag von ll—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bc, Unterzeichneter Behörde. Zimmer 'Nr. l erfolgen. Gieße n, den 2. Dezember 1915. GroßherzoglicheS Polizeiamt Gießen. _ H e m m erd e. _ Bekanntmachung. B c t r.: Sonntagsruhe in den Apotheken. < Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 5. l. Mts. nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 6. l, Mts. jrüh, nur die E n ge ha p o t h c ke geöffnet ist. Gießen, den 2. Dezember 1915. GroßherzoglicheS Polizeiamt Gießen. $} e m merd c. R. Lange, Gießen. Rotationsdruck der Brühl' Ichen Univ.-Buch. und Eteindnickent.