Kreisblatt fot den Kreis Sietzen. Nr. 105 29 November 1915 Anordnung für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten. Vom 15. Novcncher 1915. Aus Grund des § 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vorn 11. November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 758) wird über das Verfahren vor den durch die Landcszcntralbehördcn bestellten Schiedsgerichten folgendes bestimmt : § 1. Die Schiedsgerichte sind berufen, in den im 8 2 der Verordnung, betreffend die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, bezeichneten Fällen die Vertragsbedingungen endgültig sestzusetzen. 8 2. Ter Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist an das Schiedsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ter Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- schreibers eines Amtsgerichts oder des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondcrv Vertragsurkunden und Briese, beifügen. 8 3. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht- öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine smündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattsindct. Tie Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen bcizuwohnen. Ter Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordncn. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen siitd die Vertragsparteien. Ter Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulasscn. 8 4. Die Beteiligten sind voti Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung! angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. Die Ladung erfolgt durch eittgeschriebeitetl Bries und, wenn der Wohnort des Beteiligten nicht bekannt ist, oder die schriftliche Verständigung nrit ihm während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Einrückung in den „Reichsanzeigcr". Ter Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung aiwrdnen. Tie Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertteten lassen; sind sic oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. 8 5. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, hinnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur Iveiteren Slnfklärung des Sachverhalts anzugeben und Bcwcisnnttel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeuge» zu stellen. Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheide!» 8 6. Tas Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beiveise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. Auf die Erledigung deL Zeugen- und Sachverständigcnüewciscs finden die Brschristen der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Tie Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige Keichs-Gcsetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). ß 7. Tie Befugnisse aus den 88 5, 6 stehen außerhalb der Sitzungen deni Vorsitzenden zu. Ter Vorsitzende kann vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen der Bcrtragspartien erlassen. Aus ihnen findet die Vollstreckung nach Maßgabe der hierüber von den Landeszentral- behürden erlassenen Bcstimnrnngcn statt. 8 8. Zn den Verhandlungen Ivird ein Schriftführer zugezogcn, der vom Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer »ud gewissenhaft« Führung seines Amtes verpflichtet ivird. Ueb« die Verhandlungen wird eine Niederschrift ausgenommen, die von dein Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag d« Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sic soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Tnrchsicht vorgelegt und von ihnen unt«fchricben werden. 8 9. Tas Schiedsgericht sehr die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen fest. Es ist an di« Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Tie Lieferungsfristen können nur mit Zustimmung oet Vertragsparteien geändert werden. Tie Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß end< hält die Namen d« Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgcwirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 8 10. Tie Beschlüsse (8 9) und die Anordnungen des Vor-i sitzenden auf Grund des § 7 Abs. 2 sind von dein Schriftführer auszufcrtigen; er bescheinigt die Nebereinstimmung mit der Urq schrift. Tic Beschlüsse sind den Beteiligten, svloeit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in d« im 8 4 Ws. 2 vorgeschriebenenj Weise mitzntsilen. 8, 11. Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. Tas Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Tie Entscheidung hierüber ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die die Landcszcntralbehördcn auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend Etiuvirknng derHöchsVi preise aus laufende Verträge, treffen. Tie Parteien haben keinen Anspruch ans Erstattung ihrer Auslagen. Berlin, den 15. November 1915. Der Reichskanzler. _ In Vertretung: Lisc o. _ Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr nnt Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743). Ans Grund der 88 3 , 4 und 15 der Verordnung über den Ber- kehr mit Stroh und Häcksel vom 8. Noveniber 1915 (ReichS-Ge- setzbl. S. 743) wird folgendes bestimmt: I. Das Stroh, daS gemäß 8 3 der Verordnung zu überlassen ist, ist so zu verladen, daß es während der Beförderung gegen Nässe geschützt ist, > In den Fällen des 8 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung hat der zur Ueberlassung Verpflichtete durch die Ortsvolizcibehördc bescheinigen zu lassen, in welchem Zustand sich das Stroh im Zeitpunkte des Gefahrüberganges befindet. Die Bescheinigung hat ev unverzüglich der Bczugsvcrcintgung der deutschen Landwirte, Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Berlin W 9, Potsdamer Straße 36, zu übersendein. Für den Kleinvcrkauf von Stroh Ivird eine Ausnahme von den 88 2 bis 6, 9, für den Kleinverkauf von Häcksel eine Ausnahme von 8 10 der Verordnung bewilligt. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht niehr als täglich 15 Doppelzentner unter der Voraussetzung, daß zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Berbranchsort die Eisenbahn oder der Wasserweg nicht benutzt lvird. IV. Tiefe Anordnung trUt am 19. November 1915 tu Kraft, „ Berlin, den 18. November 1915. T« Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, __. Bckanntmaciiniiif wegen Aenderung der Aussührungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betresseud Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 (Rcichs-Gesetzbl. > 2 . 93/94). An die Stelle der Aussührungsbestinimungeii vom 12. Februar 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 41) treten mit dem 20. November 1915 die nachstehenden AussührungÄ- bestimmungen: 8 1. Werden Boden- und Erwerbserzeugniffc, deren Ein- und Durchfuhr nach Maßgabe der Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen seindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 verboten ist, über die Grenzen des Deutschen Reiches! ein- oder durchgcsührt, so hat der Vcrfügimgsbcrechtigte der Eingaiigsgrcnzzollstellc schriftlich zu erklären, daß sie nicht Erzeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder von dew Kolonien oder Schutzgebieten dieser Länder sind, und durch sein« Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit der Erklärung nach Maßaabc des Vcrcinszoltgesetzcs z» übernehmen. Bei den in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 genannten Waren der Tarisnummer 402—412, 464, 501, 517 sowie den Fraucnhüten der Tarisnummer 534, 535, 536, 539, 541 und 542 hat die Erklärung dahin zu kauten, daß weder diese Waren noch die Gcspinstwarcn (Gewebe, Spitzen usw.)- aus denen sic zusammengesetzt sind, in den ausgeführten feindlichen Gebieten hergcstellt (gewebt, gewirkt, gestrickt, gehäkelt, gestickt, geklöppelt, aus der Tüllmaschine hergestellt, geflochten, genäht) oder veredelt (gefärbt usw.) sind. § 2 Bei Ware» der im 8 1 Abs. 2 genannt,'u Art, foltHe bei heit in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 genannten üschnittblumrn der Tarisiiiumncr 41 bat der Versügungsberech- tigtc die Richtigkeit der Erklärung (K 1) durch eine Bescheinigung des für den Erzeugnugsort zuständigen deutschen Konsuls iiach- zuweise». Bei den übrigen in der Bekanntmachung vom 12, Februar 1915 genannten Waren genügt es, wenn der Bersügungsberech- tigte die Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigen* i.alls in beglaubigter Nebersetzung beizubringende Zeugnisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise tVorlegnug von Frachtbriefen, SchiftSpaxiere». Rechnungen, kaufmännischem Sck>rist- wechsel oder bergt,! glaubbast nachweist. In diesen Fällen kann der Amtsvorstand von der Forderung eines besonderen Nachweises der Richtigkeit der Erklärring Abstand nehmen, wenn er für zweifellos lstilt, dass die Marc in einem anderen als einem der unter Zisser 1 genannten Länder erzeugt oder hergcstellt ist, Berlin, den iE November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, ■ _ Delbrück, _ Bekanntmachung betreffend die Versorgungsregelung mit Butter, Vom 24. November 1915, Aus Grund des 8 15 Abs, 3 der Bundesratsverordnung vom 25, September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungssteklen und die Bersvrgungsregelnng i» der Fassung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728! wird solgeudes bestimmt: 81. Die Versorgung der Bevölkerung des Gcoßhcrzogtums mit Butter wird insvweit einheitlich geregelt, als eine Verteilung der im Großherzogtum hergestellten und der von außerhalb ein- aeführten Butter auf die Kommunalverbände, cutsprecheich der Dringlichkeit des Bedarfs, nacki einheitlichen Grundsätzen erfolgt. § 2, Zur Durchführung der Regelung >vird eine besondere Vertcilungsstellc mit dem Namen: „Landesverteilungsstelle für Butter in Darmstadt" (Telegrammadresse: Buttcrstrlle Darmstadt) errichtet, . , Sie besteht aus einem Vertreter der Großherzoglichen Zentralstelle für Landesstatistik und aus je einem Vertreter der Laudwirt- schasiskammer, des Verbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften E, V,, der Vorstände der Kommunalverbände, der Vorstände der Städte mit mehr als 20000 Einwohnern und der Großherzoglichen Handelskammern. Der Vertreter der Großherzoalichcii Zentralstelle führt den Vorsitz und vermittelt den schriftlichen Verkehr mit den staatlichen Behörden, Die Landesverteilungsstelle ist bcschlnßfähig bei An- lvcscnheit des Vorsitzendcn und zweier uxiterer Mitglieder, Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Slimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Tie Landesverteilungsstelle hält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden werdcii. Die Durchführung der Verteilung und die gesamte Erledigung des damit verbundenen Geschäftsverkehrs fällt der Milchwirtschast- licken Versuchsstation des Verbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften im Einvernehmen mit dem Borsitzeirden zu lieber Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Großkerzogliches Ministerium des Innern, ?tbteilimg für Landwirischast, Handel und Gewerbe, endgültig, 8 3, Die Molkereien und landwirtschaftlichen Betriebe sind auf Verlaugen der Landesverteilungsstelle verpflichtet, innerhalb einer ihnen gesetzten Frist Auskunft über alle Punkte, deren Kenntnis zur zweckuiäßigen Durchführung dieser Bekanntmachung er- forderlich ist, insbesondere über die Mengen der von ihnen hergc- stellten Butter, über deren seitherigen Absatz und über die vorhandenen Vorräte, zu geben. Ebenso haben die Händler mit Butter lGroßhändler, Zwischen- und Kleinhändler) über die oben be- zeichneten Punkte, insbesondere ihre Bezugs- und Absatzverbält- nisse und die vorhaudeneii Bestände, der Landesverteilungsstelle die von ihr geforderte Auskunft innerhalb einer ihnen gesetzten Frist zu erteilen. Die Ltrudesverteitiuigssielle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Betriebe tmd Händler besichtigen und Einsicht in die Gcschäftsaufzeichnnngen und sonstigen Belege nchnie» zu lassen. Auch kann sie Butterproben erheben oder deren Einsendung anordncn, Z4. Die in 8 3 genannten Betriebe und Händler sind auf Anordnung der Landesverteilungsstelle verpflichtet, bestimmte Men- gen Butter aus ihren Vorräten an einen Kommunalverband oder au einen bestinimteii .Händler gegen Barzahlung zu liescrn. 8 5. Der LaicheSverteilnugsstelle wird die Verteilung der von auswärts etngMhrten Butter tibertragen, 8 6, Der Versand oder die sonstige Vcrbriugimg von Butter nach außerhessischen Orten bedarf der Genehmigung der Landcs- verteilungsstellr, welche sic nur erteilen wird, wenn die Befriedigung des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Gvoß- herzogtnms sichergestellt ist. Die Genehmigung kann auch init dem Vorbehalt jcderzettigen' Widerrufes für täglich oder wöchentlich imederkehreude Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstureuge jeweils auf die Dauer eines Kalendermouats gegeben ivrrden. Für die genehmigten Sendungen iverdeu Versandschetne ansgestellt. 8 7, Für die Deckung der Unkosten der Verte,lniigsstelle wird eine Vergütung in Höhe von 1 Prozent der Ilmsatzsummen erlwben,; Der.Kassenverkebc wird durch die Zentralkasse der hessischen laiwwirtlchastlichen Genossenschaften in Darmstadt besorgt, lieber die Bertvendimg eines Uebersckuisses verfügt nach Ans- vflmg der Berteilungsstelie das Unterzeichnete Ministerium. Der lleberschnß wird zu gemeinnützigen Ztvecken irns wirtschaftlichem Gebiete, insbesondere zur Milderung von Kriegsschäden, verwendet, 8 8, Die Bekanntmachung trrtt am 1, Dezember l, Js, in Kraft. Darmstadt, deti 24. November 1915, Großherzogliches Ministerium des Innern, v, H o m b e r g k. Krämer, Bekanntmachung. B c t r.: Bersorgnngsregelnng mit Butter, Mit Rücksicht ans die Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 24. November 1915 betr, Bersorguiigs- regelnng mit Butter, wird unsere Bekanntmachung vom 12. November 1915 (Gießener Anzeiger Nr. 268), wonach die Ausfuhr von Butter »ans dem Kreise Gießen verboten war, mit Wirkung »omi 1, Dezember 1915 aufgehoben, G i e ß e n, den 26. November 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I, B.: L a n g e r m a n n, Betr.: Wie vorstehend, > An Großh, Polizeiamt Gieße» >mi> die Großh. Bürgcr- meiftereien der Landgemeinden sowie an die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachungen sind auf ortsübliche Weise zu öffentlicher Kenntnis zu bringeti und von Ihnen zu beachten, Gießen, den 26. November 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, V,: L a n g e t m a n n. Betr.: Gelwerbe-sLegitimationskarten, An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh, Polizeiamt Gießen, Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaitst, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew,-Ord, für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wolleir die Interessenten, welche ihreik Geschäftsbetrieb im Jahre 1916 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimativuskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Aiisaug des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskartau sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ansschreiben vom 25, Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst verlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des N jede r la s s u n g so r I e s der Firma zuständig, in Gießen Großh, Polizeiamt, Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist anss genaueste vorzuuehmert, damit eine Rücksendung zur Vervollständigung vermiÄen wird. Für Erteilung der Lcgitimationskarte ist nackt Tarif Nr, 49, des Urknndenstempelgesctzcs ein Stempel von 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig ruit demselben und auf welche Art (durch Ueberbriuger oder Posteiiizahlung) erfolgt, , Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen, Greßen, den 16. Noveinber 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. SS.: Hemmerde, Betr.: Die Artsstellnug von Wandergewerbescheinen. An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Gwßh. Polizeiamt Gießen, Da nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheins für die Däner des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sitz alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1916 fort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekauntmachuirg auffordern, ihr« Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zn stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein kömien. Die eingehenden Anträge sind uns unteq Bcuntzuiig d«S oorgeschrrebeuen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Scheut begehrt wird, anzugcben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schon gebrauchte Wa ndergew erbe scheine sind nicht mit vorznlegen. Die Beantwortung der gestellten Frageit ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen — s ht dcr SluäitcKtuiij vermied«» werden. Eine Beaiftlvortung wie „unbekannt" hat zu nnterbleiben, es sind vielmehr die erfordert, lrchen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. . Ten Alltrügen auf Vertreibmig von Druckschriften ist ein Be» zer chms derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen. Nach dcr Bekanntinachung des Reichskanzlers vom 4. März 1913 — Reichsgesctzblatt Seite 189 ft. — ist in die Wandev- ge Werbescheine eine Photographie des Inhabers einzuNeben. Wir verweise,, aus unser Ausschreibcn vom 12. Oktober 1912 (Kreis- blatt Nr. 80). Tie Photographie ist in Bisitenkartcnformat unaus-- gezvgen bei Stellung des Antrags tsräume befinden sich Kaiser-Alle« Nr. 3, Amncldung hat dcr Arbeitgeber nach Bestimmung des Msseilvorftandcs dre Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf de» -toandergewerbeschems im voraus zu entrichten. Uebcr die emp- oder gewindeten Beiträge stellt di« Krankenkasse unter gung aus Grundlohns und des Wochenbeitrags eine Besch-ini- !S 1 ', ö i e .*** Arbeitgeber über die »»gemeldet« nÄ, lla <5 S 62 der Geivcrbevrdnung erst Wandcrgkwerbescheins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behöche (Kreise amt) anzumelden. In diesem Falle loerdcn die Beiträge an da» Kreisamt ge-. Et und von dort dcr Landkrankenkasse übermittelt. dfk Schein oder die Erlaiwnis zurückgenonimen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kassenvorstand aus Antrag die zuviel gezahlten Beiträge »ujrück, ebenso für volle Kalender« Wochen, in denen nachweislich der Arbeitgeber di- Personen nicht mit sich geführt hat. «et Beantragung eines WandergewerbeschrinS ist der Großherzoglichcn Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasie über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Großherzogliche Kreisamt zu übergeben, ^suchen um Erte.lung von Wandcrgelverb.scheinen, die ohne Bvr tchermgiing der Vandckrankenkaffe eingehen, wird nicht stattgegeben- da gemäß 8 4b1 RBO. die Erteilung des Wandergewerbescheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist. Tre Großh. Bürgermeistereien der Landgemein^n haben vor« stehendes ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 16. November 1915. Großherzogliches Kreisamt (Bersicherungsamt) Gießen, ' I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.1 Fcldbereinigung in dcr Gentarknng Holzheimi hier dftt Wald-Feld-Regulierung. In der Zeit vom 27. November bis eiiischließlich 10. Dezember l. IS. liegt aus Großh. Bürgermeisterei Holzheim der Sonderplan für die Wald-Feld-Regulierung nebst Prüfungsprotokoll und Abschrift der Beschlüsse der Bollzugs« kommission vom 14. September 1914 und 25. September 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin. znr Erhebung von Einlvendnngen hiergegen sindes im Rathaus zu Holzheim Samstag, den 11. Dezember l. Js., vormittags von 9—10 Uhr, statt, lvozu ich die Beteiligten mit dem Ansügen einladc, daß die Nichterscheincndcn mit Eiilwendililgen ausgeschlossen sind. Dta Einwendungen find schriftlich und mit Gründen versehen einzn« reichen. Friedberg, den 7. November 1915. Ter Gvoßherzogliche Feldbereinigungskommtssärl S ch n i t t s p a h n, Regiernngsrat. wöchentl. Ueberflcht der Todesfälle i. d. Stadt Siche«. 45. Woche. Vom 31. Oktober bis 6. November 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 31 g)0 sinkt. 1650 Man» Militärs. etecblidjfetUjiffei: 28,50 »/„. Nach Abzng von II Ortsfremden: 11,06'^. Er starben an Zu,. Erwachsen« Kinder lm I Leben»- vom1 bl» iahr 1» fta&i Altersschwäche 2(1) 2(1) — — Lungentuberkulose 1 I — — 'Allgemeine Tliverknlose 1(1) — MD Lungenentzündung 1(D — Ki) Krankbelten des Herzen» Krankbeiten des Nerven- 2 a syslem» Krankt,eiten der Verdauung» 2(1) MD i organe 5(4) 5(4) Vlmddarm-Abszeß 1 i Krebs 2(2) 2(2) — sonstigen Todesursachen 1 (11 — — KD Summa: 18,11, lft <8, 2(1) 8(2, 7t n nt.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, l»4e viel der Todcssälle in dcr betreffenden Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Drucksachen aller Art lletort ln jeder ocwOnschten Ausstattung preiswert dl« Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl' ichen Unw.-Buch» und Stemdruckerei. R. Lang«, Gießen.