Kreisblatt ft» den Kreis Siehe«. Nr. 104 26. November 1915 Bekanntmachung ■ _ betreffend die private Schweselnürtschaft. Born 13. Novenrber 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahme» usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gcsetzbl. <5. 327) folgende Verordnung erlassen. , .... 6 1 Ter KriegscheNlilalieu-AktieugeseUschaft in Berlin wird eine „Verfvaltuugsstelle für private Schwesclwirtsclzaft" angegliedert, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschafts- lebens >mit den für andere als Heeres, und Marine,wecke er- forderlichen Mengen von Schwefelsäure und Oleum zu sichern, insbesondere deren Gewinnung aus heimischen Rohstoffen zu for- ^^Tie Verwaltungsstelle untersteht der Aussicht des Reichskanzlers. 8 2. Tie Mittel, deren die Verwaltungsstelle zur Durchführung ihrer Ausgaben bedarf, werden im Wege einer Umlage auf Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Alfalliäure, ausgebracht. Tie Unrlage ist zu entrichten: ,,,, . 1. hinsichtlich der mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen von denr Eigentümer; haben die Vorräte , eines Eigentümers insgesamt einen Schweselinhalt von wc- ' Niger als 10 000 Kilogramm, so ist eine Umlage nicht zu entrichten; . ^ .... 2. hinsichtlich der nach dem 15. Novenrber 1915 erzeugten Mengen von dem Erzeuger , Tie Unrlage wird von der Verwaltungsstelle nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers festgesetzt. „ , Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Festsetzung entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den sür die Beitreibung ofsentlichcr Abgaben geltenden Vorschriften beigetriebcn. 8 3 Tie nach 8 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Entrichtung der Umlage Vcrpslichtetcn haben nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers über die zur Berechirung der Umlage erforderlichen Rcchnungsgrößcn .Auskunst zu erteilen, und zwar die Ergentunier (8 2 Abs. 2 Nr. 1) bis zum 15. Januar 1916, die Erzeuger (g 2 Ms 2 Nr. 2) bis zum 15. jeden Monats hinsichtlich der im Vormonat erzeugten Mengen, erstmalig bis zuni Io Januar 1916 hinsichtlich der in der Zeit vom 16. November 1915 bis zum 31. Dezember 1915 einschließlich erzeugten Mengen. Tie zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nailzpiiisung der Angaben die Geschästsaufzcichnungcn des Auskunstspflichtigen cm- jsehen zu lassen. 8 4 Liefcrungsverträge über Schwefelsäure und Oleum, einschließlich der Abfallsäure, die im Inland erzeugt sind, treten mrt denr 16. stlovcmbcr 1915 außer Kraft, soioert die Lrefermig nicht schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. ,, , , 8 5 Ter Reichskanzler ist ermächtigt, sur «chwefel sowie sür fchwesclhaltiae Rohstoffe und Erzeugnisse Höchstpreise festzusetzen. 8 6 Schlvcfelkics, Schlvcselsäure und Oleum, die nach dem 15 November 1915 aus dem Ausland einaeführt werden, sind an di« KricgSchenlikalicn-Akticngesellschast, Berivaltungsstelle u° privat- Schwcselwirtschast, zu liescrii. Kommt crne Einigung über die Lieferungsbedingungen nicht zustande, so werden sie von dem Reichskanzler festgesetzt. ' ., . m , 8 7 Ter Reichskanzler kann dre Vorschriften die,er Verordnung auf schwefelhaltige Rohslosfc und Erzeugnisse jeder Art ,owie aus Schwefel auSdehnen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlasscn. . _, ,, , r „ Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schwefelsäure und Oleum, die zur Befriedigung des Bedarss des D-er^ oder der Marine dienen. Ter Reichskanzler bestimmt, was als Bedarf des Heeres und der Marine anznsehen ist. 8 8. -Aus die gemäß 8 5 festgesetzten Presse smden die 88 2, 4 8 5 Ms 2, 8 6 des Gesetzes, bctressend Höchstpreise, vom i August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbuchung mit dm Bekaiiiitniachunge» vom 21. Januar 1915 (Reichs-Geietzbl S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) entsprechende Anwendung. . , ^ 8 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mrt 'Gefängnis dis zu drei Monaten wird bestraft, 1 wer die im 8 3 Abs. 1 vorgesehene Auskunft Nicht er- . ' teilt oder bei der Auskunstserteilling wissentlich unwahre ' Angaben macht; „ „ .. B. wer im Falle des 8 3 Abs. 2 die Einsicht in die Geschasts- auszeichnungen verweigert; 3. wer der Lieferungsfrist nach 8 6 nicht nachkoMmk. 8 10. Ter Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Aus-- führung dieser Verordnung;. Tie .Landeszentralbehörden bestimmen, wer akS zuständig« Behörde im Sinne des 8 3 Abs. 4 und des 8 3 Abs. 2 anzuseben ist. 8 11. Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 13. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzler?. Delbrück. * Attsftthruiigöbcstiinmungci! zur Bekanntmachung, betreffend die private Schtocfelwirischaft, Vom 13. Nov. 1915 (R.-Gesetzbl. S. 761). 8 1. Tie Bekanntmachungen der militärischen Behörden übeo beschlagnahmte Chemikalien beziehungsweise die im Austrag der Kriegs-Rohstoss-Abteilung des Königlich preußischen Kriegs- ministeriunis von der Kricgscheniikalien-Akticugesellschaft heraus- gcgcbcnen Erläuterungen besagen, fvelche Bedürfnisse an Schwefelsäure und Oleum im Sinne des' 8 7 Abs. 2 der Verordnung als Heeres- und Marinebedarf anerkannt und somit von der Verordnung und ihren Autsührungsbestimmungen ausgenommen sind. 8 2. Die Umlage ist zu entrichten: a) von den Erzeugern von Schivefelsäure und Oleum für die in der betresfenden Rcchnungspenode verarbeiteten Mengen Von Schwefel inid schwefelhaltigen Rohstoffen. b) Von denjenigen Betrieben, in denen Äbfallsäure abfällk, soweit sic aus dem Wirtschastskreise des anerkannten Heeres- und Marincbcdarfs hcrauStritt und in die private Wirtschaft übergeht, und z>var sür die in der betreffenden Rechnungs- Periode abfallenden Mengen, c) von den Eigentümern von Schfvcselsäure und Oleum einschließlich Mfallsäuren für die mit Beginn des 16, November 1915 vorrätigen Mengen, insoweit die dem einzelnen Eigentümer gehörige Gesamtmenge 10000 Klgr. Schweselinhalt nicht unterschreitet. 8 3. Die Verwaltungsstelle für private Schwefclwirtschaft in Berlin bestimmt sür jeden Umlagepflichtigen aus Grund seiner Auskünfte eine Rohstosfgrundzahl, die dem Werte der verarbeiteten Rohstoffe oder abgcfallenen Säuren oder vorrätigen Mengen von Schwcsclsäure und Oleum einschließlich Mfallsäuren angcpaßt ist und aus der die vom Erzeuger beziehungsweise Eigentünicr zu zahlende Umlage folgendermaßen berechnet wird: Als Umlage ist zu entrichten das Produkt 13 mal A mal B, wobei bedeutet A den Schweselinhalt verarbeiteten Rohstoffmenge bezlv. der abgcfallenen Säure bezlv. der vorrätigen Mengen Schfvcselsäure und Oleum einschl. Mfallsäuren (in vollen Tonnen zu je 1000 Kilogramm), B den Unterschied zwischen 13,0 und der von der Berloaltungs- stclle bestimmten Rohstoffgrundzahl (in Pfennigen mit Zehn- telpsenniggenauigkeit). 8 4. Gemäß 8 3 Ivird für Erzeuger von Säure und Oleuift au8 Zinkblende die Rohstosfgrundzahl 2,0 festgesetzt. 8 5. Gemäß 8 3 wird sür Erzeuger von Säure und Oleum aus Schwefelkies, der vor Kriegsausbruch nach Deutschland cin- grführt oder nach Kriegsausbruch im Inland gesördert war, die Rohstossgrundzahl 6,0 festgesetzt. 8 6. Aus Säure und Oleum, die aus Gips oder Kieserit auf Grund von Verträgen mit der Verwaltungsstelle gewonnen werden, ist, insoweit sie vertragsmäßig von der Verwaltungsstelle abgerissen werden, vom Erzeuger keine Umlage zu entrichtcn- desgleichen auf Säure und Oleum, die aus Schwefelkies gewonnen werden, den der Säureerzeuger seit denr ,1. Oktober 1915. von der Verwaltungsstelle gekauft hat. 8 7. Gemäß 88 3 und 3 wird sür AbfaUsäuren, die attS dem Wirtschaftskreise des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustreten und in die private Wirtschaft übergehen, die Rvh- stössgrundzahl 8,0 festgesetzt. , . § 8. Für die nicht durch d,ie 88 4 bis 7 betrosfenen Fäll« bestiinmt der Reichskanzler, wieviel Aufschlag zu den Rohstoffselbstkosten die Verwaltungsstelle bei Festsetzifng der Rohstosfgruich- zahl gewähren darf bezw. fvelche Umlage auf vorrätige ErzeugniH- mengeu (siehe 8 2 c) erhoben wird. § 9. Die Umlage ist so bemessen, daß die Erzeuger von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Äbfallsäure für unverpackt« Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle bei angemessenem! diutzen unter folgenden Verkaufspreisen bleiben können; a) Gloversäure; 330 Mark sür 1000 Kilogramm Schlvefel- inhalt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark sür 1000 Kilogramm Erzeugnis in äbgelieferter Beschaffenheit; d) Helle Kammcrsäure sowie höhergrad,«« Säure und Oleum; 470 Mark sür 100.0 Kilogramm 2 — Schweseliuhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark sür 1000 Sfilofitantm Erzeugnis in abgelicfcrter Beschaffenheit' c) Sonberfälle: Soviel Zu oder Abschlag sür lOM Kilogramm Erzeugnis gegenüber den unter a und b genannten Richtpreisen, Ivic es dem Handelsbrauch im Frieden ent- . ' spricht, § 10. Gemäst § 7 Ms, 1 der Beiordnung wird bestimmt, dass diejenigen Verträge aus Lieferung von Schwefelsäure zur Herstellung von Superphvsphat und schwcfelsanrcm Ainnroniak entgegen der Vorschrift des 8 4 der Berordnung bcsteherr bleiben, die vor dem 20, August 1915 geschlossen wordeir sind, und zwar hinsichtlich derjenigen Mengen von Schwefelsäure, die bis zum 31, März 1916 geliefert werden. Für die im Ws, 1 genannte Schwefelsäure wird eine Um läge nicht erhoben, 8 11. Im Auftrag des Reichskanzlers wird die Verwaltungsstelle Fragebogen ausgebcn, die imch 8 3 der Verordnung von den zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten auszusüllnr find. Berlin, den 14, November 1915, Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, ' Bekanntmachung. Auf Grund des 8 10 Abs, 2 der Verordnung des Bundes rats vom 13, d, Mts., die private Schweselunrtschaft betreffend iRcichs-Gesetzbl, S, 761), wird als zuständige Behörde im Sinne des 8 2 Ws, 4 und des 8 3 Abs, 2 der Verordnung das Kreis- antt bestinimt, Tarmstadt, den 16. November 1915, Groscherzoglichcs Ministerium des Innern, v, H o m b c r g k, Krämer, Bekanntmachung. _ Eirund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1, der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen usiv,, 2, der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nach« stehendes zur üsscntlichen Kenntnis: I, Es wird verboten die Aus- uird Durchfuhr von: Rindvielihaarcn der Nummern 145 c, 413 s und 415 des Statistischen Warenverzeichnisses, Linoleum und ähnlichen Stoffen der Nummern 508 und - 509 des Zolltarifs (508 a, 508 b und 599 des Statistischen Warenverzeichnisses), , - Analysenwagcn. .^udmung der Ziffer III der Bekanntmachung vom 10. September 1915 (Deutscher Reichsanzciger Nr, 215 vom 11, September 1915) wird verboten die Aus- und Durchfuhr von: Thpmol lTbmniankanipfcr) der Nummer 354 des Statistischen Warenverzeichnisses, . Verbot unter I. der Bekanntmachung vom 10, Sep- tembcr 1915 (Deutscher Reichsanzciger Nr. 215 vom 11, Scp- tembcr 1915, erstreckt sich nicht auf folgende Waren und Nummern des Statistrschen Warenvcrzcrchinsses: Bernstein, roh. der Nummer 242 a, Bcrnsteinabsälle, «staub, »nasse (Preßbernstein, Ambroid), . geschmolzenen Bernstein; Jet (Gagat), unbearbeitet, der Nummer 242 d, > " Bernsteinsänre der Nummer 317 g, Bcrnstcinöl der Nummer 353 c. K 1 Aus- und Durchfuhr von Fellen zur Pelzwerk- (Rauchivare,,.) Bereitimg und Pclzwaren (Bckannt- inachungeii des Reichskanzlers vom 7. August und vom 6 September 1914, vom 3. März und 1«, Oktober 1915 - Reichs- anzngcr Nr. 184 vom 7, August 1914, Nr, 210 vom 7 September 1914, Nr. .>3 vom 4, März 1915 und Nr, 246 vom 18 Oktober 1915 -) wird beschränkt aus: Schas-, Lamm-, Murineltiersellc und Teile von solchen Fellen »nd daraus gefertigten Pelzwarcn der Nummern ^ 155 563, 584 und 565 des Zolltarifs, >ücht aus die Tibetlainmselle und aus fertige Frauen- und Kinderpelzivarci, Berlin, 17. November 1915. Ter Reichskanzler, Fm Aufträ ge: M ü l l e r. t _ Bekanntmachung lil'cr die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchs, zucker, l0 , , ' Vorn 17. November 1915. , ©nmb des 8 1 Abs, 4 der Bekanntmachung über Verstimme ich ® #i 1915 lR-rchs-Gescbbl S, 308) be- . Wer Verbrauchs;,icker mit Beginn des 1 Dezember 1915 \,t Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach-Arten und Eigentümern, unter Nennung de- Eiocn- "I b, H, in Berlin "an- ^Iis..gen Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker «inber"^l?,-^,7"^^"',-5^^, 5-n Lagerhaltern nach dem l De- »eim>er lJ.j i.npe.znglich die ihnen zustchmüen Mengen an- zrizeigen, Tie Anzeigen an die Zentral-Einkaussgeselllchaft m, b,H. sind bis zürn 10. Dezember 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1, Dezember 1915 aus dem Transport befinde», sind unverzüglich nach dem Empfang« von dem Empfänger z» erstatten, Tie Anzeigepslicht erstreckt sich nicht 1, auf Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsast-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltung oder der Marinevertvaliung sotoie aus Mengen, die tm Eigentum eines Kommunalvcrbandes! stehen, 2, aus Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen, Berlin, den 17. November 1915, Der Reichskanzler, Fm Aufträge: Kautz, Bekanntmachung über Oele und Fette, Vom 8, November 1915, Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über bis Ermächtigung des Buudcsrats zu Ivirtschaftlichen Maßnahmen, usw, vom 4. dlngnst 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) folgende Ver^ oriuiung erlassen: 8 1, Wer Oele und Fette (§ 2) mit Beginn des 11, November 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentünlern unter Bezeichnung der Eigentümer und dcsLagerungsorts dcmKricgsausschussc sür pflanzliche und tierische Oele und Fette, G-, m, b, H, in Berlin (Kriegs-, ausschub) bis zum 15, November 1915 anzuzcigrn, Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 11, November 1915 unterwegs befinden, sind von dein Enrpsänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten, Tic Anzeigepslicht erstreckt sich nicht aus Mengen, die 1, tm Eigen tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsast- Lothriiigcns, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marinevcrwaltung, oder der Zentral-Ein- kauss-Ejesellschast m. b. H. in Berlin stehen; 2, insgesamt (sämtliche Oele und Fette zusamincngcrechnct) weniger als 10 Doppelzentner betragen, 8 2, Oele und Fette im Sinne dieser Verordnung sind' 1, Sesamöl. Baumwvllsamenöl (StOttonöO, Erdnussöl, Palmöl, Palmkernöl, Baumwollöl, Kokosöl, Rizinusöl, Olivenöl, Sonnenblumenöl, Sopabohnenöl, Maisöl, Mohnöl' 2, Rapsöl, Rüböl, Hanföl, Hcderickwl (Ravisonöl), Leinöl, Tvtteröl, Bohuenöl, Nustöl, Sulfuröl, Jllipeöl, Sckiieöl und Schicbntter, Mauraöl, Nigeröl; 3, Pflanzentalg und tierischer Talg jeder Art (comvounck larcl); 4. -waiiterr, xvo,i,er, UN» -ol, K,rochen fett, Holzöl, Tran «der Art, Kloucnöl, Olein, Stearin, K 3 ' Oele und Fette, gehärtet und ungehärtet, Mischungen und Abtallcrzeugnissc daraus sowie die aus diesen Oelen und Fetten gewonnenen Fettsäuren dürfen mir durch den Kriegsausschust abgesetzt werden. Während der Msatzbeschränkmig dürfen sic ohne Zustimmung des KltcgsausschlisseS nur nach Mastgabe folgender Vorschriften, verarbeitet werben: Betriebe, in denen Margarine, Margarinekäse! und Kunstspeiscfettr hergestellt werden, dürfen bis zun, 15 Dezember 1915 einschließlich, andere Betriebe bis zum 1, Trzember 1915 einschliestlich ihre Oele uird Fette verarbeiten, und zwar die crstcren bis zu einem Drittel, die letzteren bis zu einem Sechstel der Menge, die sie rn den drei Monaten August bis Oktober 1915 perarbeitet haben. Die genannten Betriebe dürfen austerdem so viel von ihreir Oelen und Fetten verarbeiten, wie zur Erfüllung von LiefcrungSvcrirägen mit den Heeresverwaltungen und der Ma- rineverwaltuug erforderlich ist. Wer hiernach Oele und Fette ver- acbciten will, hat die dafür in Anspruch genonimenen Mengen, bis zum 15, November 1915 unter Mitteilung der in den Monaten August bis Oktober 1915 verarbeiteten Mengen be, denk Kriegsausschust an-umcldei, und die mit der Heeres- und Ma- rmevcrwaltting laufenden Lieserungsverträge vorrulegcu - VT Vorschriften finden keine Anwendung auf die im 8 1 Ab,, 2 bezeichneien Mengen sowie auf Mnigen, die der Verpflichtete voin Kriegsausschust erhalten hat, 8 4, Wer Oele und Fette in Gewahrsam hat, hat sie dem Kneg-.-aue-schiist auf Verlangen zu überlassen und aut Abruf zu verladen Er hat sic bis zur Abnah»« auszubewahren Uich pfleglich zu behandeln; auf Ve-rlangen hat er dem KriegSausschusse Proben gegen Erstattung der Port-,kosten einzusendeu, Ter Reichskanzler kann^nahre Besttmmungcn über diese Verpflichtungen erlassen. m, - o f r’ Vorichnften finden keine Rnivendnng auf die im s 3 ägl- „ bezeichne,eu Mengen sotoie auf die Mengen, die nach 8 3 -U>>, 2 zulässigerweise verarbeitet werden, ~ Kriegsausschutz hat auf Antrag des zur Ueberlassmig Verpflichteten binm-n vier Wachen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor denk 15, Dezember 1915, zu erklären, welche besttmnit zu vcieichncndcn Nrengen er übernetznren will. Für die Mengen. die er hiernach Nicht überiiehmen will, erlischt die AhsatzbeschrSn, tung^iinclz 8 3; das glc,ä>e gilt, soweit er eine Erklärung btnneir der Frist nicht avgiht, Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kan» auch der Eigentümer den Antrag nach Sah 1 stellen. Mle Mengen, die hiernach dem Wsatz durch den Kriegsausschuß Vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommcn werden. Ter zur Ucberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschub anzuzeigen, von welchenr Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeit- Minkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit l vom Hundert über den jeweiligen Rcichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertvermindcrung aus den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung (8 4 Slbs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festfetzt. Ter Verpflichtete hat imch näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustaich sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefahrüber- gangcs befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 8 6. Ter Kricgsausschuß hat für die von ihm übernommenen Oele und Fette einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Tiefer Preis darf für den Doppelzentner nicht übersteigen bei Leinöl, Rapsöl, Rüböl, Soyabohnenöl, Baumwollöl, Baum- - wollsaincnöl, Erdnußöl, Sesamöl, Diohnöl, Sonnenblumenöl, Hanföl, Totteröl, Hederichöl, Bohnenöl, Nußöl 250 Mk., denselben ratsiniert 260 Mk., Oelsäuren aus diesen 225 Mk., Holzöl 260 Mk., Maisöl, roh rasfinierbar, 250 Mk., Maisöl, roh extrahiert, 225 Mk., Maisölscttsäure 225 Mk., Olivenöl, raffiniert, 275 Mk., Olivenöl, extrahiert lSulfuröl) 220 Mk., Olivenöl, für Speisezwccke rasfinierbar, 250 Mk., Rizinusöl erster Pressung 280 Mk., Rizinusöl zweiter Pressung 270 Mark. Klaucnöl^roh, 275 Mk., Klauenöl, raffiniert, 300 Mk, Olein 225 Mk., Kokosöl, Palmkernöl roh, 300 Mk., Kokosbutter, Kokosfett, Palnikcrnöl, raffiniert, 330 Mk., Kokosöl- säure, Palmkcrnölsäure 270 Mk., Palmöl 260 Mk., Jllipeöl, Sch-ieöl uich -butter, Mauraöl und Mgeröl 250 Mk., Jllipe-, Schie- und Maurasettsänre 225 Mk, Talg für Genußzwccke, rasliniert, 300 Mk., Talg, technisch, 260 Mk., Talgfettsäure 235 Mk., kremier jus, Oleomargarin 330 Mk., Tran, gehärtet, 275 Mk., Pflanzenöle, gehärtet, und sonst nicht genannter Pflanzentalg 275 Mk., Wasserknochenfette 225 Mk., Extraklionsknochenfett 200 Mk., Stearin 300 Mk., Fischöl. Fischsett 230 Mk., Fischölsäurc 205 Mk., Walttanöl 250 Mk., Medizinaltran, auch Dampsmedizinaltran 275 Mk., anderen Tranen 230 Mk., Transänre 205 Mk., Oompounck lurck 250 Mk., Walksctt und Wollfett und -öl 225 Mk. 8 7. Ist der Verpflichtete mit dem vom Kriegsrusschuß gebotenen Preise nickst einverstanden, so seht die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen bat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gesahrüberganges (8 5 Ms. 2 Satz 4) angemessen wirr. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmeprcises zu liesern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nickst binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. 8 8. Erfolgt die Ucberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bc- zeichnetc Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ucber- lassnng Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 8 9. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Mnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegs- ausschusse zugeht. 8 10. Streitigkeiten über die aus dem 8 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 11. Ter Kriegsausschnß verteilt die Oele und Fette und regelt die Abgabe der aus den zugeteiltcn Oclen und Fetten her- gestellten Waren. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt insbesondere, an welche Stellen und zu welchem Preise die Waren abzugeben sind. 8 12. Verboten ist die Verarbeitung voii Leinöl, Talg und Dampsmedizinaltran zur Herstellung von Seifen sowie die Spaltung dieser Stoffe. 8 13. Der Reichskanzler ist erinächtigt, die Vorschriften der Verordnung ans andere Oele und Fette airszudchncn und den Uebernahmepreis sür sic zu bestimmen. Er kann von den Vorschriften der Verordmuig Ausnahmen gestatten. _ „ § Tic Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht aus Oele und Fette, die nachweislich nach dem 11. November 1915 aus dem Ausland ein geführt sind. Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Oele und Fette erlassen und dabei anordncn, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu füufzehiitansend Mark bestraft werden. §16. Tie LandeszentralbcHörden erlassen die Besttmniungcn zur Ausführung dieser Verordnmig. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde in, Sinne dieser Verordnung anzuschen ist. ,8 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Gcld- strafe bis zu sünfzehntausend Mark Ivird bestraft: 1. wer die ihm nach 8 1 Ws. 1 oder 8 3 Ws. 2 obliege,ids Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 2. wer der Vorschrift des 8 3 Ws. 1 ziuoider Oele und Fette in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absctzt; 3. wer der Vorschrift des 8 3 Ms. 2 zuwider Oele und Fette verarbeitet: 4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 1 Ws. 1) oder dem Verbote des 8 19 zn- wicderhandelt; 5. tver den nach 8 15 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu- wtderliandclt. 8 17. Diese Verordnung ttitt init dem Tage der Verkündung, die Vorschriften des 8 16 treten mit dem 10. November 1915 tn Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außrr- kraftttctens. . , Berlin, den 8. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. * ■ Delbrück. Betr.; Oele und Fette. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf 8 1 der vorstehend abgedrucktcn Bekanntmachung niachen wir die Gemeinden, die nach genannter Bestimmung anzeigcpflichttg sind, ausdrücklich aus ihre Verpflichtung aufmerksam. Gießen, den 20. November 1915. Großherzogliches Kreisantt Gießen. * _ Dr. Usinger. Setr.: Ten Termin zur Einsendung der Gcmeindcrechnungen für 1914 Rj. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Erledigung unserer Verfügung vom g. Juli ISIS — Kreisblatt Nr. 60 — wird hiermit erinnert. Gießen, den 19. November 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bet r,: Lehrcrkonfcrenz. An die Schulvorstände des Kreises. Mittwoch, den 1. Dezember 1915, vormittags 10 Uhr, soll eine gemeinsame Konferenz sür die Bezirke Grünberg, Hungcn- Lich und Gießen-Land im Hotel Grobherzog zu Gießen mit nach- folgeicher Tagesordnung stattsindcn: 1. Borttag des Herrn Lehrer Grün zu Reiskirchen über „Krieg und Schule". 2. Mitteilungen des Kreis schulinspcktors. An die Konferenz wird sich ein einfaches Mittagessen anschließen. Es wird ersucht, eine etwaige Verhinderung, am gemeinschaftlichen Essen teflzunchmen, rechtzeitig anzuzeigen. Sie wollen den Lehrern und Lehrerinnen von Vorstehendeuk alsbald KennMis geben. Gießen, den 24. November 1915. Gwßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. B.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Maul- Und Klauenseuche im Kreise Alsseld. In Lehrbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrvchen. Lehrbach ist Sperrbezirk, Erbcnhaiisen und Kirtorf sind Beobachtungsgebiet. Gießen, den 20. November 1915. > Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.; Maul- und Klauenseiiche im Kreise Marburg. Tie Maul- und Klauenseuche in Schröck ist erloschen; die an» geordneten Schutzmaßrcgeln sind aufgehoben. Gießen, den 20. November 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Geaverbe-Legitimationskarten. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen. Wer nach ß 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren aiikaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew.-Ord. sür die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sic wollen die Interessenten, welche ibreir — 4 — Geschäftsbetrieb« im Jahre 1916 fortzusehen oder zu bcgmnSr beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bckamiti»ach»ng ausfordern, ihre Anträge aus Erteilung der Lcgitimatwnskarte bn Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen.daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legltimatronskarwu sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar l906 .lmt-.-blatt vhne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des «errckftes ist tue Bürgermeisterei des Niederlassungtortes der Firma zuständig, rn Gießen Großh. Polizeiamt. . Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist auss genaueste vorzunehmen, damit «ine Rückselidung zur Vervollständigung vcrniicden lvird. ^ .- cn rc> Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tar,t Nr. 48 des Urkundenstempclgesetzcs ein Stempel von 5 Mark zu verloendcn, wclckwr Betrag vor Erteilung zu entrichten, ist Sic lvvllen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung lxs Betrags gleichzeitig mit demselben und auf lvelche Art (durch Ueberbringer oder Postcinzahlung) erfolgt. , .... , . Tie Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen. Gießen, den 16. November 1915. , Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: b e m m e r d e. B c t r : Die Ausstellung von Wand.-rgewerb-scheinen. An die Großh. Bürgermeistcrcie» der Landgemeinden des Kreises und das Großh Polizeiamt Gießen. Da nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergcwerbeschern« für die Dmier des Kalenderiahres zu erteilen sind, wollen Sre allc Personen, weiche den Gewerbebetrieb im Jahre 1916 fort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aufsvrdcrn, ihre Aiiträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar w zeitig zn stellen, daß sie zn Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge find uns unter Benutzung des oorgeschricbenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst iwrzulegrn. ^ r ,, . Alte, schon gebrauchte Wanborgewerbesche ine sind nicht mit vorznlegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so «ingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wre „unbekannt" hat zu imterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorznnehmcn Ten Anträgen auf Vertreibung von Druckschnsten ist ein Ver- zei chnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügcn. _ Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Marz 1912 — Reichsgcsetzblatt Seite 189 fr. — ist in die Wandenge wcrbcscheine eine Photographie des Inhabers ernznklcben Wir verweisen aus unser Russchrcibcn vom 12. Oktober 191- (Kreisblatt Nr. 80). Tie Photographie ist in Bisitcnkartcnformat unaus- gczvgeii bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- aewerbescheines berzubrrngen. Sie mutz ähnlich iind gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben »mb darf in der Regel niÄ Wer als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden crne wesentliche Veränderung ein getreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genutzt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, tue eines Mitgliedes. . _ ....... . Aus der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse- lungen vermieden werden. . Gleichzeitig machen wir Sie nochinals besonders auf die Vorschriften der §s 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) auf- merksanl. Anträge aus Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Tie Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausstihrbar ist, stets durch persönliche Vernehmung sestzustellcn. Hat der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandcrgelvcrbe- scheines nicht ausgeschlossen Erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandcrgrwerbcschein erteilt tvar. Bei allen Anträgen auf Erteilung von Wandergewerbescheinen zum Kessel- und Schirmflicken, zum Pserdchandel und zu Gewcrbe- bclricbcu, die uutcr 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Shmftrciterei, Kinernatographe», Theater,Musikanfführungcn usw.), sowie bei allen Anträgen inländischer Zigeuner Hai die Prüfting jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zn erfolgen. Wegen dervorherzuregrlnden Kmnkcnversiche- rung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nachstehende Bekanntmachnng aufmerksam. Die Formulare zur Berichterstattung sind bei Wilh. Klee in Gießen, sowie Truckereibtsitzer Robert in Grünberg erhältlich. Zum Schlüsse lveisen wir wiederholt daraus hin, daß die aus- gefertigtcir Waudergewerbescheine nunmehr von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des U» kundcnstcmpcls und nach Regelung der Wairdergewerbesteuersragv an die Gewerbetreibenden ausgchändigt werden. Letztere sind der Entgegennahme der Anträge hieraus besonders aufmerksam zu machen und z» bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zuv tzlbholung des ausgesertigten Wandergewerbeschcines zugehen wirde An Uns ist deshalb auch die Steinpelabgabc für Waudcrgewcrbe- scheine nach Tarif-Rr. 90 deS .Urkundeiistcnrpelgesetzes nicht mehr einzusendcu. (Vergleiche Ansschrciben vom 3. Mai 1912 — Kreisblatt Nr. 36.) Gießen, den 16. November 1915. Großhrrzoglichcs Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde. _ Betr.: Tie Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen. An dir Großh. Bürgermeistereien der Lrlndgemeindcn des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen. Entsprechend 8 235 der Reickisverstcheriingsordnung sind die im Wandcrgetverbe Bcschästigten krankenversicherungstzslichtig. Der 8 459 Absatz l R.V.O. und 8 16 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Ausführung der Rcichsversichcrungsordnung, bestimmen, daß jeder Wandergcwerbetreibende vor Stellung des Antrags aus Erteilung eines Wandergewcrbescheins die in seinem Waudcrgeivcrbebetriebo Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mitsühren will, ihre» Zahl nach bei der zuständigen Landkrankenkasse anzumeldcn hat. Demzufolge werden alle Wandergcwerbetreibcnde in den Landgemeinden des Kreises Gießen hiermit aufgefordert, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sic von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkrankenkasse des Landkreises Gießen vor Beantragung des Wandcrgewerbescheins als Mitglieder anzumelden. Die Landkrankcnkasse deS Landkreises Gießen hat ihren Sitz rn Gießen. Tic Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Treppe hoch. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kassenvorstaiidcs die Beiträge für die Zeit bis zum Ablaus des Wandergewcrbescheins im voraus zu entrichten. Ueber die cmp- psangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse unter Angabe des Griiiidlohns und des Wochenbeitrags eine Bescheinigung aus. Beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angemeldcw Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandergewerheichcins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Krcis- amt) anzumelden. In diesem Falle werden die Beiträge an das Kreisamt gezahlt und von dort der Landkrankenkassc übermittelt. Wird der Schein oder die Erlaubnis zurückgenonmien oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kassenvorstand aus Antrag die zuviel gezahlteil Beiträge zujrück, ebenso für volle Kalenderwochen, in denen nachweislich der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat. Bei Beantragung eines Wandcrgewerbescheins ist der Großherzogliche» Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Grotzherzogliche Kreisamt zu übergeben. Gesuchen um Erteilung von Wandergcwerb.sck-einen, die ohne Bescheinigung der Landkrankenkasse eingehen, wird nicht statlgegcben, da gemäß 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewcrbescheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist. Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden haben vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 16. November 1915. Großhcrzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen, I. B.: H c in m e r d e. Dienst,lachrichten des Großh. Krcisamts Gießen. Tein Württcmbergischen Verein für HandelSgeographie uird Förderung deiitfcher Interessen im Ausland, e. V., ju Stuttgart ist die Ausgabe einer am 11. und 12. Februar 1916 zur Ausspic- liing gelangenden Geldlotterie von 100 000 Losen 8 3 Mark und der Vertrieb von 5000 Losen im Großherzogtum gestattet worden) Zum Vertrieb in Hessen dürfen ilur mit dem hessischen Zulassungs- stcmvel versehene Lose gelangen. Währeird der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Lotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Kesten nicht gestattet. Rotationsdruck der Brüht' !chc» Untv.-Buch» und Steindruckerei. R. Lauge, Gießen.