Kreisblatt für den Ureis Gießen. Nr. 103 23 November 1915 Bekanntmachung Mer 'Wanderung der Bekanntmachung Mer die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711). Vom 11. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Mer ine ' Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. .. , . Artikel.!. In der Bekanntmachung Mer die Regelung der Kartoffel- Preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) werden folgende Aendcrungen vvrgcnoinmeu: Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: Insoweit dies nicht geschieht, können die Landcszeiitral- behörden oder die von ihnen bezeichnet«, Behörden solche Vorschriften erlassen. _ „ „ .. m , Om § 3 Ws. 1 werden hinter die Zahl 2 die Worte „Satz 1" eingesügt. , . ,. Im z 7 Abs. 1 wird der .Nummer 1 folgender Zusatz als zweiter Satz angefügt: Tie Landeszentralb'ehördcn oder die von ihnen bezeichncten Behörden können bestinimcn, daß die Anordnung wegen Ucber- tragung des Eigentums und die .Aussordcrung zum Verkauf auch gegenüber Kartosfelerzcugern mit einer geringeren Kar- tofsclanbaufläche zulässig ist. A r t i k e l II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. m b Bekanntmachung Wer die Regelung der Kartosfelpreis«. Vom 15. November 1915. iAus Grund der Verordnung des Bundesrats über Abänderung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der Kartosselpreise vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 760) wird folgendes bestimmt: 8 1. Insoweit der Reichskanzler Vorschriften über die Preisstellung für den Weiterverkauf von Kartoffeln im Großhandel und im Kleinhandel auf Grund von 8 2 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 4915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) nicht erläßt, können die Gr. Krcisämter solche Vorschriften erlassen. 8 2. Die Anordnung weg«, Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf ist auch gegenüber Kartossclcrzeu- gern mit einer Kartoffclanbauflächc von 1 Hektar und weniger zulässig, wenn er nach dem Ermessen des zuständigen Kreisamts zur Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit SPnse- kartofseln erforderlich erscheint. 8 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der VerküMung in Kraft. Darnistädt, den 15. November 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Lombergk. Kränier. Bekanntmachung Mer Kaffee, Tee und Kakao. Vom 11. November 1915. ^ Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Wer die Ermächtigung des Bundesrats zu unrtschaftlichcn Maßnahmen usw. dom 4. August 1914. (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgeude Verordnung erlassen: _ 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über Bestandsaufnahmen der Vorräte von Kaffee, Tee und Kakao zu tvcffcn. § 2. Der Reichskanzler ist befugt, Bestimmimgen über die Regelung des Verkehrs mit Kaffee, Tee und Kakao sowie über die Gestaltung der Preise zu treffe«. 8 3. Der Reichskanzler ist beftlgt, die Vorschriften dieser Verordnung aus andere Kolonialwaren auszudehnen. Er erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er kann dabei anordnen, daß Zuwider Handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehutausend Mark bestraft werden: auch kann er anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, im Urteil dem Staate Versalien erklärt werden können. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des (Außerkrafttretens. Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D-lbrück, Bekanntmachung Wer die Außerkraftsetzung der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Okt) 1915 (Rcickis-Gesetzbl. S. 682). Vom 10. November 1915. Aus Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 irnd des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: , _ _ . „ Tie Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 682) wird außer Kraft gesetzt. Berlin, den .10. Novcinbcc 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. _ Bekanntmachung einer Aenderung zur Verordnung vom 14. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 671) über das Verbot des Anstreichcns mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl. Vom II. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Mer die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. Artikel 1. In der Bekanntmachung über das Verbot deS AnstreichenÄ mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl vom 14. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 671) werden folgende Aenderungcn vorge- «ommcn: _ „ 1. In der Ucberschrist tverden an Stelle der Worte: „auI Bleiweiß und Leinöl" die Worte gesetzt: aus pflanzlichem oder tierischem Oel. 2. Im 8 1 werden die Worte: „Bleuveiß inid Leinöl verwendet ist" ersetzt durch die Worte: pflanzliche oder tierische Oele verwendet worden sind. Artikel 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. An das Grohh. Polizeiamt Gieße» und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Interessenten sind auf die vorgenommenen Aenderungen der im Kreisblatt Nr .97 abgedruckten Bekanntmachung besonders! hinzuweisen. Gießen, den 18. November 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g e r. _ Bekanntmachung Wer die Regelung der Preise sür Buchweizen und Lirse und deren Verarbeitungen. Vom 11. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über hie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichcu Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Berord- nung erlassen: . , 8 1. Der Rcichslauzler ilt ermächtigt, Erzeugerpreise für Buchweizen und Hirse sowie Hcrstellerpreise für deren Verarbeitungen nach Anhörung von SachverstäMigen festzusetzen. § 2. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschastsgcbietcn löimen die Landcszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks die Preise (8 1) herabsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäusers sind die stir den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. _ § 3. Insoweit Preise gemäß 8 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden init mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände berechtigt und aus Anordnung der Landeszeutralbchördeii oder der von ihnen bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Buchweizen und Hirse soivie deren Verarbeitungen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse sestzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Klcinban- dclshöchstpreise zu erlassen. Soweit Prcisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören. Sind die Höchstpreise am Orte der lrndwirtichastlichen oder gewerblicheu Niederlassung des Verkäufers andere als ani Woyii- orte des Käusers, so sind die ersteren maßgebend. 8 4. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunal- verbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (8 3) vereinigen. a Tic Landcszentralbehordcn können Komniuualverbäude »nd Gemeinden zur gemeinsamen Fcstsetzung von Höchstpreisen vcr einigen. 8 5. Soweit iyic Höchstpreise für einen gröberen Bezirk ge regelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kominnnalverbände. 8 0. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. (August 1814 in der Fassung der Bckannttnachung vonl 17. Tc> zember 1814 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den S3o kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) u»d vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603J. 8 7. Tie Landeszentrallsthördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des 8 3. Sie können anordnen, das; die Fest schlingen nach 8 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunal verbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, >ver als Kvmuiunaluerband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung atizusehcn ist. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezcichnetcn Behörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen. 8 3. Als Kleinhandel im Sinne diestr Verordnung gilt de Verkauf an den Verbraucher. 8 8. Buchweizen und Hirse dürfen nicht zu Branntwein vcr. arbeitet werden. Znwiderlwndlungen ivcrden mit Geldstraft bis zu cintausendsünshunderl Mark oder mit Gefängnis bis zu dre Monaten bestraft. .8 10. Diese Verordnung tritt am 15. November 1915 in Krau. Ter Reichskanzler bcstinnnt den Zeitpunkt des Anßcrkrast- trelcns. Berlin, deti 11. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst. Vom 1l. November 1915. Der Bnndcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermachtigniig des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mast,,ahmen usw vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327, folgende Verordn nnng erlassen t ... ^ ^ Dsr Reichskanzler ist ermächtigt, Erzeugerpreise für Ge- mnse, Zwiebeln und Obst soivie Herstelllerpreisc für Sauerkraut nach Anhörung von Sachverständigen sestzusehen Insoweit Preise scstgesctzt sind, darf der Verlauf von Gemüs Zwiebeln und Obst nur nach Gewicht erfolgen. . J?' •8 llt ^ciilcfftdjtioimn der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die LandeSzentrathehör- den oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Preise (§ 1) herabsetzen. Be, Verschiedenheit der Preise am Orte der landwii-tschast- lichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers „nd des Vcr- kaufcrs sind die für den letzteren Ort geltendei, Preise maßgebend. 8 3 insoweit Preise gemäß 8 1 scstgesctzt sind, sind Gemcin- tun mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Koinmunalvcrbände berechtigt und ans Anordn,ma der Landeszentralbehvrden oder der von ihnen bcstinimicii Behör- tet. Höchstpreise ,m Kleinhandel mit Gemüse, Zwie- a . a>"^sbaucrkrant unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse scstzusctzen. D,-r Reichskanzler ist besugt ^Äckiriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Klein- "Ä?' Soweit Preisprüsungsstellcn bestehen,. sind'diese vor der Festletzung zu hören. «"Ft bK »£*W1>mfe am Orte der landwirtschaftlichen oder ^siederlasssing des Verkäufers andere als am Wohnort des Käulers, so sind die criteren maßgebend. Mninnden können sich miteinander und mit Kommu- naltuibanden zur gcmeinlamen Festsetzung von Höchstpreisen <8 3, vereinigen. ' Landeszeiitrallwhörden können Kommunalvcrbäudc und chuche,"^" ^ gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vcr- 8 5, Soweit die Höchstpreise ftir einen größeren Bezirk ae- ,*?** , bic Zerpslichtrmg oder die Befngniskr u bc,n R B « iK j£. BcWrcijbP" Gemeinden und Kominnnalverbände. f o. ^Lne Mlf Grund dieser Verordnung festgesetzten Vrcii'e H^F>rerse ,m Sinne des Gesetzes, betreffend .saöchstpreise 17^!De',emb^1 bcr Bckanutmachuug vom (]; Tezcmber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit ^ii Bekaiinlniachuiigeii vom 21. Januar 1815 (Reichs-Gesetzbl 0° fVti T E'a ^cmber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603h ..... :i !. tta ' 6 f'w t - bcn frlaj(fIt d-c Bestimmungen al t Ausführung dev 8 3. Sic komieii anordncii, daß die Fcü- anstatt durch die Gemeinden imb Kommnnal- verbandc durch deren Vorstand erfolge,i. Sie bestimmen >oer als Kominnnalvcrband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. ^ - ^ Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichnctcn Behörden sind berugt, Ausnahmen zuznlassrn. SU,ne fcfCE ^dmn.g gilt der 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpiinkt des Außcrkraft-i tretens. Berlin, den 11. November 1915. .Ter Stellvertreter des Reichskanzlers^ Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Obstnius und sonstige Fettersatz- stosse znm Brotaufstrich. Vom 11. November 1915. Der Bnndcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Herstcllerpreise ftir Obümus, Marmeladen, Honig, Kunsthonig,, Rübcnsirup und sonstige stttcrsatzüossc zum Brotaufstrich nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen. 82. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirt.chaftsgel.it n köniicn die Landeszentralbe- horten oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes di: tzerstellcrpveise (8 1) herabsetzen Bei Bersch,ede.lheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder getverblichen Niederlassung des Käufers und des V-r- tanfcrs sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. 8.3 Jnwwcit Herstellerveei.'e gemäß 8 1 festgesetzt find, sind Gemeinden mit mehr als 10 090 Einwohner» verpflichtet, andere Gemeinden sonne Kommiinalvcrbändc berechtigt und ans Anord- nnng der Landeszentcalbehörden oder der von ihnen bcstimniten Behörden verpstichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus. Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rütc.isirup und sonstigen Fett- ersah: osten zum Bretaufitrich unter Berücksichtigung der besonderen örtliche» Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschrlften über die oberen Grenzen für die Festsctznng der Klein- handelshöchstpreisc zu erlassen. Sow.it Pr.ispriisungsstcllen bestehen, sind die.e vor der Festsetzung zu hören. Smd dre Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die erstcrcn maßgebend. 8 4. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunat- verbandcn zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen ,8 3) vereinigen. ' Die Landeszentralbehörden können Kommt»,alverbände und chnigen>d"l * ut «emeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen ver- 8 5. Soweit die Höchstpreise für cincn größ-ren Bcftrk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu denl Bezirke gehörenden Gemeinden und Koniniunaloerbände. kinl- - aaf - Verordnung festgesetzten Preise siiitc Hochstprerie IM Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. August 1914 IN der Fassnng der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rnchs-Gcietzbl. S. 516) in Verbindung mit den Betau,itmachnngen vom 2t.Jamiar 1915 Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Del brück. de" Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grohl). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Biiiidesratsbeschluß vom 15. November 1915 soll am 1' T e z e mber ds. Js. eine Viehzählung st a t t fi nde n. Mit der Vornahme der Erhebung innerhalb des Großherzog- tnms ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt beauftragt worden. , Die Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürgermeistereien lOberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Milwirkcnden ivird von StaatSwegeu nichl geleistet — 4 — Gezählt werden das Rindvieh nnd die Sch'oeme nach bestimmten Wersftassen, die Pferde, Schafe und Ziegen nur ms- gesamt. .Federvieh bleibt außer Betracht, . w r „ „ „ „ („irh Di- nötigen Zähllisten und Gcnkerndebogen wird Fhncn die Großh, Zentralstelle für die Landesstattstik unmittelbar zuscndcu. Diejenigen Bürgermeistereien, die dis zum ^November iiicht im Besitz der nötigen Zählpapicre sind, lvoNen sich entweder Mittels Fernruf Nr. 232 oder telegraphisch «n die genannt Zentralstelle wenden wie folgt: „Landesstattstik Darmstadt Zahl- Papiere noch nicht cingetrossen. Bürgermeisterei NN, Auf dem Gemeindebogcn ist eine Anweisung aufgedruckt, aus der Sie erselpm, wie die Zählung im einzelnen durchzusuhrm ist. Damit dies richtig geschieht, wollen Sie sich nnt den Bestimmungen genau vertraut machen und die Zahler belehren, „ , . Anfragen bezüglich der Zälstung sind an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten. Die ausgesüllten Z ähllisten und die Urschrrf. ten der Gemeindebogen lind spätestens am 4. Dezember an die Großh, Zentralstelle für die Lan- desstatistik in Darmstadt abzusenden. DerTer- min mutz unbedingt erngchalten werden. Bon den Zähllisten haben Sie keine Abschrift zu machen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeindcbogens für die Bürgermeistereiakten anzu- ^"'Tie Zählungsergebnisse sollen nicht veröffentlicht werden. Wer vorsätzlich die Anzeige seines Viehbestandes, ju der er etwa ausgcsordert lvird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Erhebung auf ortsüblich« Weise bekannt zu machen und die erforderlichen nahmen zur gewissenhaften Durchführung der Erhebung alsbald zu treffen, Gießen, den 19. November 1915. Großherzo^iches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. B e t r/: Tie Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw, ,, _ , . Tie nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit veröffentlicht, Gießen, den 23, November 1915, Großherzogltches Kreisamt Wetzen, I, B,: Hemmerde. Bekanntmachung betressend di« Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnerei«»,, Webereien, Wirkereien usw. Vom 7, November 1915. Der Bundesrat l>at auf Wund des § 3 de« Gesetzes über di« Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahnwii usw, vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl, S, 987) folgende V-rord- nung erlassen. § 1 In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe, Wirk-, Strick-, Flecht- oder Seilerwaren, Maschinenspitzen, Watten oder Filze ganz oder teilweise aus Baumwolle, Wolle, KunstuwNe, Flachs, Jute, Ramie, Hans oder sonstigen Seilerfasern hergestcllt weiden, dürfen Arbeiter nur an höchstens fünf Tagen in jeder Woche beschäftigt werden, Di« tägliche Arbeitszeit darf nicht über die im Juni 1915 üblich gr- wAene durchschnittlich« Dauer verlängert werden. In keinen» Falle darf sie für den einzelnen Arbeiter und für den Betrieb zehn Stunden ausschließlich der Pausen überschreiten. Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Arbeiten (Mich Vor- und Nacharbeiten), die dazu dienen, die int Ws, 1 genannten Erzeugnisse gebrauchsfertig herzustellen, insbesondere ans die Bleicherei, Färberei, Appretur, Zwirnerei, Druckerei und dergleichen, , In gemischten Betrieben finden die Beschränkungen nur auf diejenigen Teile des Betriebs Anwendung, welche Erzeugnisse der bezeichneten ISfct Herstellen, Die Bestiminungm im Ws, 1 bis 3 finden keine Anwendung auf >die handeMewerbliche Tätigkeit sowie ferner: 1. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zuv Reinigung nnd Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie aus Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werftätigen Betriebs abhängig ist) 2, aus Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind: 3, aus die Beaufsichtigung des Betriebs; 4. aus die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstosfen und auf das Ent- und Beladen der Eisenbahnwagen, Die Landeszenkralbehörden können eine weikergehende Beschränkung der Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anordnen, . 8 2, Die Landeszmtralbehördm oder die von ihnen bestimmte» Behörden können aus Antrag Ausnahmen im öffentlichen Interesse Anlassen, . 8 3, Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundcrt Mark oder mit Gefängnis vis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den aus Grund des 8 1 Ms, 5 erlassenen Anordnungen der Landes- zenttalbehörden zuwiderhandeln, „ , , § 4. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung iw Kraft und an die Stelle der Verordnung vom 12, August 1915 (Rcichs-Gesetzbl, S, 495), Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Berlin, den 7, November 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung. Bek r.l Maul- und Klauenseuche in Klein-Linden, Die Seuche ist erloschen. Die Sperre- ist aufgehoben, Gießen, dm 20, November 1915, Großherzogliches Kreisamt Wetzen. I, V.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Betr,: Meldepflicht der dienstuntauglichen Mehrpflichttgen, Zur Bcseittgung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, daß infolge des Gesetzes vom 4, September 1915 alle am 8, L>eptcm- ber 1870 und später geborenm, dauernd dienstuntauglichen Wchr- pflichttgen zur Anmeldung zur Stammrolle verpflichtet sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Dienstuntauglichkeit vor/ während oder nach der aktiven Dimstzcit oder bei der Kriegsmusterung skstgestellt worden ist, . „ „ , Von dem oben erwähnten Gesetz werden auch alle von der Heeresverwaltung aus Anlaß des Krieges in Stellen außerhalb der Front, dl h, nicht im Diienst mft der Waise verwendet«» dienstuntauglichm Personen betroffen, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einer Kriegsstelle beliehcn, als Beamtenstclloerireter oder anderweit verwendet Iverden, . Rur die zum Friedensstande des Heeres und der Manne gehörigen Beamtm find von der Meldepflicht ausgenommen. Alle hiernach in Betracht kommmdm dauernd Untauglichen, die sich bis setzt noch nicht angemeldet haben, fordere ich daher auf dies sofort bei Meldung strenger Bestrafung zu tun und zwar haben sich die Gedienten bei ihrem zuständigen Bezirksfeldwebel und die nicht Gedienten bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes zu melden Wer über ferne Meldepflicht rm Unklarm ist, kann sich bei dem Bezirksfcldwebel oder auf dem Geschäftszimmer des Unterzeichneten (Regierungsgebäude, Zimmer 4) befragen, Gießen, den 11. November 1915. Ter Zivilvorsitzeude der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I, V,: Hemmerde, Betr, wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie in üblicher Weise bekannt geben. Die Anmeldungen sind in ein Formular nach dem Muster der Landsturmrolle entgcgenzunchmen und mir bis zum 2 5. b. Mts, einzusenden, E ehlanzeigen sind nicht erforderlich, i e ß e n, den 11. November 1915. Ter Zivilvorsitzmde der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I. V,: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Bet r,l Feldbereinigung in der Gemarkung Holzheim; hier die Wald-Feld-Regulierung. In der Zeit vom 27, Novenber bis einschließlich 10, Dezember l, Js. liegt auf Großh, Bürgermeisterei Holzheim der Sonderplan für die Wald-Feld-Regulierung nebst Prü- süngsprotokoll und Abschrift der Beschlüsse der Vollzugskommission vom 14, September 1914 und 25, September 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen, Termin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet int Rathaus zu Holzheim Samstag, den 11, Dezember l, IS,, vormittags von 9—10 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, dag die Nichtcrscheineuden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen finb schriftlich und mit Gründen versehen einzu- reichen. Friedberg, dm 7, November 1915, Ter Großherzogliche FeldbereinigungskomiNissärl Schnittspahn, Regiernngsrat. Roiationstzruck der Brühl'ichen Univ.-Buch» und Elrindrucker-i, R. Lang«, Dießen.