Kreisblatt «sr den Kreis Gietzen. Nr. 10319. November_ 1915 Bekanntmachung Wer die Ausdehnung der Berordnung über den Verkehr mit Krastfiittermstteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. ©. 399' auf weitere Futtermittel. Vmn 8. November 1915. Aus Grund des z 15 der Verordnung über den Verkehr mit Krastfuttcrniitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) bestimme ich: Ten imi 8 1 der Berordnung genannten Gegenständen treten hinzu Eicheln, Rost-Kastanien (Früchte) uird die daraus hergestellten Futtermittel. Berlin, den 8. Novcntber 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung ' über den Maßstab für den Milchverbrauch. Vom 11. November 1915. Gemäß § 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milch- breisc und des Milchverbrauchs vom 4 . November 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. .723) wird über den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind, folgendes bestimmt: Kinder bis zuM vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch, ältere Kinder mit einem halben Liter, Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen, in der Regel jedoch einen Liter nicht übersteigende») Menge für den Tag zu berücksichtigen. Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorübergehend eine volle Versorgung nach dieser Bestimmung nicht gestattet, kann die Milchmengc für Kinder von mehr als zwei Jahren —• und zwar nach dem höheren Lebensalter abgestuft — entsprechend herabgesetzt werden. Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Jahre 1902 und später Geborenen. Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Prcisstellung für den Weiterverkauf vom 30. Oktober und 2. November 1915. Bom 17. November 1915. Die oben genannten Bekanntmachungen werden hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 17. November 1915. , Großherzogliches Ministerium des Innern^ v. Hombergk. Wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 18. November 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. Bekanntmachung. Betr.: Die Bcrsorgungsregelung; hier: Die Kartoffeln. Auf Grund der §8 12 ff. der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728), des 8 1 der Ministerialbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stcllen und die Bersorgungsregelung vom 5. Oktober 1915 (Kreis- Blatt Nr. 89 vom 12. Oktober 1915), sowie des § 1 der Ministerialbekanntmachung Wer die Ergänzung der vorerwähnten Be- kanntTnachnng vom 6. November 1915 (Kveis-Blatt Nr. IM vom 12. Noveniber 1915), wird mit Genehmigung Grosth. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 17720 voM 15. November 1915 für den Bezirk des Kreises Gießen folgendes angeordnet: i § 1 . Landwirte, die Kartoffeln produziert haben, dürsen: 1. Kartoffeln mir nach Orten des Kreises Gießen verkaufen oder liefern oder absetzen: 2. Kartoffeln, außer unmittelbar an Verbraucher innerhalb des Kveises, nur an solche Händler oder gemeinnützige Anstalten oder Konsumvereine verkanfen oder absetzen oder liefern, die vom Kreisamt zugelassen und schriftlich ermächtigt sind. 8 u. Händler dürfen 1. Kartoffeln mir in oder nach Orten des Kreises verkaufen, atz- setzen oder liefern: 2. die Verbringung von Kartoffeln nur nach Orten innerhalb der «reifes für andere vermitteln und Wernchmen, sowie bewerkstelligen; 3. bei Landwirten Kartoffeln Nur einkaufen mit ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung des Kreisamts. i Z 3. Ausnahmen von obigen Bestimmungen kann das Kreisämt bewilligen. ,i § 4. . Tie von der Reichskartoffelstelle erteilten Bezugsscheine bleiben ,n Kraft. Ebenso werden nicht berührt die Vorschriften der Be- kannttnachungen des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1915 und 28. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgnng: insbesondere bleiben die unter ß 7 der genannten Verordnung fallenden Kartosfel- möngen zur .Verfügung des Kvmmunalverbandes. _ 8 5 . Tie Landwirte und Händler sind verpflichtet, Verzeichnisse nach nachstehendem Muster,zu führen. Tie Verzeichnisse sind allwöchent- lich abzuschlicßen. Sie sind der Bürgermeisterei sowie den vom Kreisämt mtt der Prüfung beauftragten Personen aus Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 8 6 . Wer diesen Bestimmungen zuwid'crhandelt, insbesondere auch in dem Verzeichnisse unrichtige Angaben machjt, wird gemäß 8 17 der obengenannten Bundesratsverordnnng Mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 7. Diese Berordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung ini Ktcis- blatt in Kraft. Gießen, den 18. November 1915. Der Großhcrzogliche Kreisrat des Kreises Gießen: Or. U s i n g e r. a) Geerntele flar- tofselmenge d) Auigekausle flartofselmeuge Hiervon verkauft Noch vorhandene Mengen und wo lagernd vor dein 10. X. 1916 Dalum, Menge, Kaiser und deren Wohnort nach dem 10. X. 1915 Datum, Menge, flanier uudderen Wohnort Die Richtigkeit bescheinigt ' j r ' , (Ort Und Datum) 1 1 t, ' ; i (Unterschrift) Betr.: Wie oben. -— An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises. Tie vorstehende Bekanntmachung ist alsbald in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Zuwiderhandlungen dagegen sind festzustellen und anzuzeigen. Gießen, den 18. November 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Or. Usinger. _ Bekanntmachung. Die Ausgabe neuer Zinsscheinbogcn zu den 3prozentigen Großh. Hess. Staatsschuldverschreibungen der Anleihe vom 3. Oktober 1896 für weitere 10 Jahre — erster Zinsschein am 1. Juli 1916 fällig — findet bei der Großh. Staatsschüldcnkasse, Luisen- platz 2, der Hessischen LandcshypothckeWank, Paulusplatz 1, bei der Bank für Handel Und Industrie, dahier, deren Zentrale in Berlin und der Niederlassung in Frankfurt a. M.z sowie bei deren Filialen, ierncr bei der Vereinsbank in Haniburg und bei dem Bankhanse Meyer 8- Cie. in Leipzig, sowie bei den Großh. Hess. Bezirkskassen und den mit Versehung von Bezirks- kassegc schäften betrauten Dienststellen gegen Einreichung der Er- neuerungsscheinc kostenfrei statt. In gleicher Weise erfolgt die Ausgabe neuer Zinsschein-, bogen zu den 3 prozentigen Großh. Hess. Staatsschuldverschrcibun- gen der Anleihe Serie III von, 18. Januar 1896 für weitem 10 Jahre — erster Zinsschein am 1. Juli 1916 fällig — bei Großh. Staatsschüldcnkasse, der Hess. Landcshypothekcubank, den genannten Stellen der Ban! .für Handel und Industrie, ferner bei der Dresdner Bank in Berlin, der Sächsischen Bank in Dresden, bei der Deutschen Effekten- und Wechsclbank und dem .Bankhaus r — S. & E. Wertheiinber zn Frankfurt a. M., fotuii* bei i>en oben ge- nannten Oirofeu. Hess, fi'nffrn. Bei Einreichung der Erircuerungsscheiuc sind nach Anleihen getrennte, uack: Runinicr» geordnete Perreicknisse in zweifacher Auoic-ignng »litznliesern. Das Formular hierzu wird von der Grotzh. Staatsschuldeukassc und den sämtlichen genannten Aus reickunge-stctleu aus Verlangen unentgeltlich abgegeben. Gießeil, den 17. November 19l5. Großherzvglichcs Kreisanit Gießen. __ Pr. lt i inge t. _ Bekanntmachung. B e t r. : Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntesahr 11H5; hier Erlaß eines Ausfuhrverbots von Mchlsäckenl Auf Grund des 8 19 lit. c der Bundesratsverordnung über Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 28. Juni 1915 Ivird hierdurch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verordnet: Die Empfänger von Mehl (Gemeinden, Bäcker, Meblhändler usiv.l sind verpflichtet, die Me hl sacke, in denen die Firma Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. Gießen im Auftrag des Kvnimnnalvcrbandcs das Metz! liescrt, bis ans weiteres gegen eine R ü ck v e r g n t n n g von 1,05 Bi arksürdenSack frei Gießen an die Firma Bereinigte Gctreidehäirdler G. m. b. H. Gießen zurück- zuliefern. Der Preis für den Sack setzt sich zusammen ans 1 Mark für den Tack und 5 Pfennig für Arbeitslohn (Einsammeln und Msenden der Säcke). Die Mehlvcrtcilnngsstellen sind bis aus weiteres verpflichtet, die Mehlsäcke, in denen das Mehl geliefert: wurde, bei den Mehlcmpfäugern (Bäcker, Mehlhändler nstv.) einsammeln zn lassen, diese Säcke mit denen, die sic selbst erhalten haben, ordnungsgemäß auszubewahren und an die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. £>. Gießen franko zurückzulicsern. Bor der Abgabe des Mchles ist den Bäckern nstv. entsprechende Mitteilung zu machen und diese Verpflichtung zur Rücklieferung der Säcke gegen obige Vergütung von den Mehlempsängern ausdrücklich anerkennen zu lasten. Gießen, den 30. Oktober 1915. ‘ Namens des Kreisausschusses Grobherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. V, : 5 e d) I e t. _ Setr.: Gewerbe-Legat imations karten. An dic Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und d->s Grotzh. Polizeiamt Gietzen. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- sncht oder Waren anlaust, bedarf bicrzn einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew.-Ord. für die Dauer des Kalender jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1946 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ansfordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jcht sckwn und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fern können. Dic Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ansschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vörgcschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgerrncistcrei des N i e d e r l a s s n n g s o r t c s der F i r m a zuständig, in Gießen Grotzh. Polizciamt. Die Beantwortung der in deni Berichte vorgesehenen Fragen ist auto genaueste vorznnehmen, damit eine Rücksendung zur Vervollständigung vermieden wird. Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des llrknndenstempclgesetzcs ein Stempel von 5 Mark zu vertuenden, welcher Betrag vor Erteilung zn entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Postcjnzahlung) ersolgt. Die Einzahlung bnrrf) Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen. Gießen, den 16. November 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. B.: £> e m m e r b e _ Betr.: Die Ausstellung von Wandergewrrbeschrinen. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises nnd das Grotzh. Polizei.imt Gietzen. Da nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine süc die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den G-ioerbebctrieb im Jahre 1916 fort- -usetzeil oder zn beginnen beabsichtig:n, durch wiederholte ortsübliche Bekannttnachnng aufsordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbesch ines jetzt schon, nnd zwar so zeitig zu stell«,, daß sie zu Ansang deS nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Tie eingehenden Anträge fiub uns unter Benutzung des oorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Schein begehrt Ivird, anzugeben ist, baldigst oorzulegen. Alte, schon gebrauchte Wandergewerbesch eine sind nicht mit vorzulegcn. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden iverden. Eine Beantivortung wie „Unbekannt" hat zu »uterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittclniigen von Ihnen »»orznnehmen Den Anträgen ans Vertreib,,ng von Druckschriften ist ein Ver- zcichiiis derselben in doppelter Ausfertigung bcizufügcn. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1942 — Rcichsgesetzblatt Seite 189 ft. ist in die Wandcv- ge werbeschcine eine Photographie des Inhabers einzuklcbcn. Wir verweisen aus unser Ausschreiben von, 12. Oktober 1912 (Krcis- blatt 9h:. 801 Tic Photographie ist in Visitenkartensormat unans- gczvge» bei Stellung des Antrags auf.Ausstellung eines Wände» gcwcrbeschejnes beizubringen. Sie muß ähnlich nnd gut erkennbar sein, eine Kapfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zn erneuern, trenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wcscnt- liche Veränderung -eingetreteu ist. Bei gemeinsamen Waudergcwerbescheincn genügt die Photographie des Unternehmers, ivcnu ein Unternelmier nicht vorhand.nt ist, die eines Mitgliedes. Aus der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit V-erwechsc- lungeu vermieden werden. Gleichzeitig machen wir Sic nochmals besonders auf die Vor- schrijteu der 88 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) auf* merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seile 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers rrnd der Begleiter gcwisscnhast und erschöpfend zu beantworten. Dic Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten «uSfnhrbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. Önt der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wanderaelverbe- schcincS nicht ausgeschlossen tcrfdi.-int, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde deS früheren Wohiwrts scstzustcllcn, ob dein Antragsteller bereits ein Waiiüergewerbeschrin erteilt toar. Bef allen Anträgen aus Erteilung von Wandergewerbescheinen zum Kessel- und «chirmslicken, zum Pscrdehandel nnd zu Gewcrbc- bctriebcn, die unter 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Kunstreiter«, Kiucnratographen, Theater, Musikausführungen ufw.), sowie bei allen Anträgen inländischer Zigeuner hat die Prüfung jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zu erfolgen. Wegen der v o r h e r z u r e g c l n d e n Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigte» Personen machen wir Sie ans nachstehende Bekanntmachung aufmerksam. Tie Formulare zur Berichterstattung sind bei Will». Klee in Gießen,^ sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt daraus hin, daß dic aus- gcfertigten Wandergewerbescheine nunmehr von uns an dic Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Ur- kundenstempels und nach Regelung der Wandcrgewerbestcucrfrags' an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hieraus besonders aufmerksam zn machen und zu bedeute», daß ihnen durch das für ihren Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung -des auSgefertigtcn WandergewerbescheincS zngehen wird.- An uns ist -deshalb auch die Stempelabgabe für Wandergewerbe- scheine Nach Tarif-Nr. 90 des Nrkundenstempelgesetzes nicht mehr cinznsendcn. (Vergleiche Ausschrciben vom 3. Mai 1912 — Kreis- blatt Nr. 36.) Gießen, den 16. November 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: ü e m m e r d e. Bctr.: Tic Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemcinden des Kreises und das Grotzh. Polizeiamt Gietzen. Entsprechend 8 235 der Reichsvcrsichernngsordnung sind die mi Wandergewerbe Beschäftigten krankenversicherungspslichtig. Ter 8 4;>9 Absatz 1 R.V.O. und § 16 der Bekanntmachung von! 22. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Ausführung der ReichSversichernngSordnnng, bestimmen, daß jeder Wandergewerbetreibcnde vor Stellung des Antrags auf Ertcilunc, -eines Wandergcwerbescheins die in seinem Wandergewcrbebctricbo Beschäftigten, soweit er sie von Ort zn Ort mitsühren will, ihre» Zahl nach bei der zuständigen Landkrankcnkassc anzuinclden hat. Demzufolge werden alle Wandergcwerbetreibende i» den Landgemeinden des Kreises Gietzen hiermit aufgefordcrt, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort milgeführt werden sollen, bei der Landkrankcn- kasse des Landkreises Gietzen vor Beantragung des Wandergewerbeschrins als Mitglieder anzumcldcn. Tie Landkrankenlasse des Landkreises Gießen hat ihren Sitz in Gießen. Tie Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Treppe hoch. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kassenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zum Ablaus des 8 — Wandergewerbcschems im voraus zu entrichten. Ueber die emp- Psangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse nnter Angabe des GrundlohnS und des Wochcnbeitrags eine Besck»-ini- gung aus. ^ .beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angemeldeto Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandcrgcwerbeicheins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreis- amt) anzumelden. In diesem Falle toerden die Beiträge ait das Kreisamt ge- zahlt und von dort der Landkrankenkasse übermittelt. Wird der Schein oder die Erlaubnis ziirückgenommen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Äassenvorstand aus Antrag die zuviel gezahlten Beiträge zchrück, ebenso für volle Kalender-, Wochen, in denen nachweislich, der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat. Bei Beantragung eines Wandcrgewcrbescheins ist der Groscherzoglichen Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Grohtzerzoglichc Kreisamt zu übergebe». Gesuchen um Erteilung von Wandergeiocrb.fcheinen, die ohne Bescheinigung der Landkrankenkassc eingehcn, wird nicht stattgegeben, da geniäst 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewerbcsckieins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist. Tie Grobh. Bürgermeistereien der Landgemeinden haben vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen. G i e ß e n, den 16. November 1915. Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Bet r.t Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. In Eckartshauscn, Kreis Büdingen, ist die Maul-- und Klauenseuche ansgebrochen. . G i e ß e n, den 12. November 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Heinmerde. Bekanntmachung. B c t r. i Maul- und Klauenseuche ini Kreise Wetzlar. In der Gemeinde K r a t t s o l m s im Kreise Wetzlar ist die Maul- und Klauenseuche weiter ansgebrochen. Gießen, den 17. November 1915. Grvbherzoaliches Kreisamt Gießen. I. V.: Demrnerde. Bekanntmachung. Betr.: Meldepflicht der dienstuntauglichen Wchrpslichtigen. Zur Beseitigung von Zweifeln wird daraus hingcwiesen, daß infolge des Gesetzes vom 4. September 1915 alle am 8. September 1870 und später geborenen, dauernd dienstuntauglichen Wehrpflichtigen zur Anmeldung zur Stammrolle verpflichtet sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Dienstuntauglichkeit vor, während oder nach der aktiven Dienstzeit oder bei der Kricgs- musterung festgestellt worden ist. Bon dem oben erwähnten Gesetz werden auch alle von der Heeresverwaltung aus Anlaß des Krieges in Stellen außerhalb der Front, t(. h. nicht im Dienst mit der Waffe verwcndsttU» dienstuntauglichen Personen betroffen, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einer Kriegsstelle beliehcn, als Beaintcnstelloertretcr oder anderweit verwendet werden. Nur die zum Friedensstande des Heeres und der Marine gehörigen Beamten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Alle hiernach in Betracht kommenden dauernd Untauglichen, die sich bis jetzt noch nicht angemcldet haben, fordere ich daher aus. dies sofort bei Meldung strenger Bcstrasnng zu tun und zwar haben sich die Gedienten bei ihrem zuständigen Bezirksseldwebel und die nicht Gedienten bei der Bürgern: ei st crci ihres Wohnortes zu melden. Wer über seine Meldepflicht ini Unklaren ist, kann sich bei dem Bezirksseldwebel oder aus dem Geschäftszimmer des Unterzeichneten (Regierungsgebäudc, Zimnrer 4) befragen. Gießen, den 11. November 1915. Der Zivilvorsitzcnde der Ersatz-Kommission des KreiseS Gießen. I. SB.: Hemmcrde. Betr. wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS. Obige Bekanntmachung wollen Sie in üblicher Weise bekannt geben. Tie Anmeldungen sind in ein Formular nach dem Muster der Landsturmrolle entgegcnzunehmen und mir bis zum 2 5. d. M t s. cinzusendcn. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich. Gießen, den 11. November 1915. Ter Zivilvorsitzcnde der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. V.: H e m m e r d e. — - . . Einigkeit macht stark! Hessische Kriegsv'erstchcrunss. „ bc L't cin , i> nicht niedergekämpft. Einberufungen stehe» noch bevor. Gedenkt alsdann der hessischen Kriegs. -rf U J t ?' * ine . c 1,011 ten Krankenkasienverbänden unter |ent Vorsitz des Direktors des Oberversichernngsamts für den Krieg gegründeten -stcrbekasse aus Gegenseitigkeit, einem ohne lediglich ehrenamtlich betriebenen, ministeriell empwhlencn Wohltatigkertsunternehmen. Tie Ein- zah ui,gen betragen bereits über 470000 Mark Gerne wird jeder auf den Betrag verzichten, wenn der Versicherte i UI L U oc br i ! ® n Vielfaches aber (im Kriege H 71 , n>are cs das 25,ach- gewesen) wird, im Falle der Ver- pchcrte den Heldentod verstirbt, seinen .Angehörigen zngnle kommm! ^ei>er Anteil,chein tostet 10 Mark. Anträge nimmt nur noch die Hauptgeschäftsstelle im Ober- vcrsicherung^amt, Tarmstadt, Ncckarstraße 1 (Telephon Nr. 2141- entgegen, wo auch die Antragsformulare erhältlich sind. _ ' Bekanntmachung. Stab?* 1 ^ et ^ ^ 45. I. Mts. würden in hiesiger gefunden: 1 kleines Geldbeutclchrn mit Inhalt, 1 Füns- markschein, 1 silb. Tammuhr mit Goldrand, Stofs für ein Krnderklerd, 1 Herrenuhr mit Nickelkette, 1 Sammtgürtek, 1 schwarzer Krimmerpelz, 2 Fünfmarkscheine, Herrcnregen- schirm. verloren: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Brotkorb lHenkel- korb), 1 schwarze Aktenmappe mit Büchern, 1 sitb. und 1 gold. Brosche, 1 blaues Handtäschchen mit Inhalt, . WSvarze Paradres-Reiher, 1 weißes Kinderwagcndcckchcn, 4 Zwicker, 1 gold. Bleistift, 1 schwarze Ledermappe mit Inhalt und 1 Tamcnhandtasche mit Inhalt, zugelaufen: 1 rebhuhnsarbiges Huhn (Franks. Str. Nr. 73). r Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu mache». Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 17. November 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 21. l. Mts. nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 22. l. Mts., früh nur die Pelikanavotheke geöffnet ist., Gießen, den 17. November 1915. .Großherzogliches Polizeiamt Gießen.. _Ö emmerde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbcreinigung in der Gemarkung Holzheim: hier die Wald-Fcld-Regulierung. In der Zeit vom 27. November bis einschließlich 10. Dezember l. Js. liegt ans Großh. Bürgerineisterei Holzheim der Sonderplan für die Wald-Feld-Rcgulierung nebst Prüfungsprotokoll und Abschrift der Beschlüsse der Vollzugskommission vom 14. September 1914 und 25. September 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen. Tennin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet int Rathaus zu Holzheim Samstag, den 11. Dezember l. Js., vormittags von 9—10 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Di: Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Fricdberg, den 7. November 1915. Ter Großhcrzogliche Feldbereinigungskommissäc: S ch n i t t s p a h n, Rcgierungsrat. Meteorologische Beobachtungen der Station Sietzen. Nov. 1915 = c S 5 40 ff ^'öo IS 'S 'S - 8$ Z tto § glil 0 g» *2'^ t c-e Weiter 18. 2»6 f,9 4,6 93 13 Schnee 18. 9* s 1,1 4,5 90 10 Bed. Himmel 19. 7 !S - 1,3 4,0 96 10 " " Höchste Temperatur am 17.-18. Nov. 1915 — + S,l° C. Niedrigste „ „ 17.-18. „ 1915 = —1,6° C. Niederschlag: 0,0 mm. Rotationsdruck der Brühl' ichcn Univ.-Buch« und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.