Kreisblatt für den Kreis Gieße». Nr 1Q1 _ 16 Novetiiftor _ 1915 Bckanntinaoiunft «ur Regelung der Preise für Schlachtschweme und für Schweines Usch. Bmn 4 Navcm er 1915. Ter Bundesrat Hai aas Gruiiö des H 3 des Gesetzes über dir Ermächtigung des Bundcsr.fts zu wirtschatichen Maßnahmen »sn>. von, 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 32 7) folge ade Verordnung erlas en: hl. Velin Verkaufe von Schivcinen zur Schlachtring darf der Preis jür 60 zsti logramm Lebendgewicht nicht übersteigen sür Schwcui« «n Lebendgewichte: Königsberg Danzig Brmuberg Posen Breslau Gleiwig Stct.in Berlin Magdeburg Hamburg Hannover Bremen Tortiiiund Essen Köln Crcscld Düsseldorf Aaenm Casiel Lranksurt a. M, Wiesbaden Atainz Leipzig Tr>-sdc» Zünckau Ehcmnitz Plauen München Nürnberg Würzbiirg Stuttgart Karlsruhe Mannheim Jrciburg i. Br. Straßburg i. E. Metz ra du" 00 KUogranim Mark 90 90 SO 90 95 100 95 100 100 95 9b 100 100 102 105 105 105 105 107 105 lc8 108 108 105 105 105 105 105 108 108 108 108 108 108 110 110 110 85 85 85 85 90 95 90 95 95 90 90 95 95 97 1(0 1 0 10 1 0 102 100 103 103 103 llO 1(0 ICO 100 1 0 103 103 103 103 103 103 105 105 Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweinen im Lebendgewichte von über 109-120 A.ogramm u>u 10 vom Hundert, von über 120 Kilogramm um 20 vom' Hundert ..3" Gemeinden, die öffentliche Schlachthäuser besitzen und nicht rm Ws. 1 angeführt sind, dars der Pr.is f r S hwc ne beim Verkaufe zirr SchlackMmg den .Höchstpreis des nächstqelegenen der rm Ws. 1 gcnannieu Orte lisch, übcrslcigeii. Bei gleich weiter ft2'nÜI u "r 9 Bo ? * n,ei . al dieser Orte ist dar hölzere der beiden Lollisipre.se inaßgcbend. Tic LaudeSzentralbehördeii siich befugt, die sich auS Ws 3 ergebenden Höchstpreise herabzusctzcn. . Erkauf von Scl>weinen zur Schlachtung dars nur nach LÄ,eudgeivicht erso gen. Die Landeszemrallehürden sind bc- ffigt. Ausnahmen znMlaffen: sie l^ben dabei festzusctzeu, nach Rechnen' ist^rhalinis das Lebendgenncht in Schlachtgcnücht umzi? _ S 3 ,' inständige Behörde kann an den im 81 Ms l destimmiingcm über die Zulassung der Käufer V-.Nci.ung der -Schweine an sie auf den Schlachiv ch- inittfteii erlassen Schweine, die bis zum Marktschlnß unverkauft IMf”, "W™ der Gemeinde des Marktorts ans ihr Verlangen käiisüch überlassen werden. Der Uelnnlassungspreis bettägt 5 Aiark weniger sür den Zentner als der Höchstpreis. ^ 1* A" ®^"f < L i, ? eu r ”’ ü öffentlichen Schlachthäusern kann die zuständme Bchörde bcsininien, daß von außerhalb cinge- Uh es siisches Schweinefleisch wir an den von ihr bezeichuetm Stelle» verkauft werden darf. E § »- Bei Abgabe au der Verbraucher dars der Preis * /?££'? /rchcs) Schweinefleisch .... 140 vonr Hundert- x sei sch es i wh es) Fett . ..... 180 voiii .hundert/ ä in der nächstaeleacnen Schlitchtlmusgewciiide shr das Lebend- über K 6 bi k. 80 Kllogranim Mark 75 75 75 75 80 «5 80 85 85 80 80 . 85 85 87 90 90 90 90 92 90 93 93 93 90 90 90 90 00 93 93 93 93 93 93 95 95 95 Ä ßtömm Mar* 60 60 60 60 65 70 65 70 70 65 65 70 70 72 75 75 75 75 77 75 78 78 78 75 75 75 76 75 78 78 78 78 78 78 80 80 80 geivtcht der Schweine im Gewichte von 83 bis 103 Kilogramm geltenden Höchstpreises licht üoersicigen. Die Laiideszenttalbel ör- den oder die von ihnen bestirmnten Behörden können die Ber-- hältniSiütze niedriger sestschen. Die Gcnui.iden können Höchstpreise sür dt einzelnen Fleischsorten sestsetzen: sie dürseir dafür den nach Ws. 1 maßgebenden Preis nicht übersteigen. Siird die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Verkäuscrs andere a.s am Wohnort des Käufers, so sind die crstecen mtßgeheud. 8 6. Die in dieser Verordimng festgesetzten Preise sind Höchstpreise in» Sinne des tffeser.es. bctressend Höchstpcnse. poni 4 . Llug. 19!4 in der Fassung t»'r Bcta-nimachun.-i v m 17 Dezcnr'er 1914 (Reicl/s-Gesetzbl. S. 516) in Ve biNdung mit der Vekann. machung vom 21. Januar 1915 (Re chs-Gesetzbl. S. 86) und voni 23. Sep- tenibcr 1915 tReichs-Gesetzbl. S. 633). Das gleiche gilt für die aus Grund dieser Verordnung scstgcsetzteu Preise. ß 7. Tic Laiideszentialbchörden erlassen die Bestimmungen zur Wisftihruug dieser Verordnung Sie bestimmen, wer als Gemeinde oder als zuständige Bchörbe im Sinne dieser Verordnung anznleh.m ist. h 8. Ter Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den Vor- schristen dieser Verordnung zu erlassen. 8 9. Wer der Vorschrift des 8 2 oder den »ach h 3 Satz 1, 8 4 oder h 7 Satz 1 erlassenen Bestimmungen ziiwidcrhandelt, wird mit Gesängrcks dis zu 6 Atonalen oder Geldstrase bis zu snnszehnhanbert Mark bestraft. 8 10. Tie zustä dge Bchörde kann G'ftilöftSbetriebe. de-en Unternehmer oder Betriebs öfter sich in Bchi'.gNiia der Pfliä>t-n unzuverlässig zeigen. die ihren durch die'e Berocdwlng o-xx die dazu erlassenen ArübskhrungKxst'vwrmgcn ariser'egt r i b, sch'ie'«,. Gegen die Verfügung ist B-schveche zu-tissig. lieber die Beschwerde enischc det lir höh re Verwa'tung-Äechrdc endgüitig. Die Beschwerde bewirkt kci eu Aufschub. 8 11. Die Verordnung t itt am, 12. Nopemdec 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Ze.tplm-t des Außerkrast- tretens. Berlin, den 4. November 1915. Der Stellvertreler des Reichskanzlers. D e l b r ü d. BckKilntmachtin-k zur Regelung der Preise sür Schlachischlvcine imd sür Schweines eisch. Bmn 10. Novem >er 1915. Auf Grund des 8 7 der Bundrseatsvecordnung zur Regelung der Preise sür Schlacht-chweine und S.H veinesleisch txnn 4. No- vemb-.r 1915 iReichs-Gesetzbl. S. 726 bis 728) wird losgeudes bestimmt: Im Sinne der Verordnung ist auzusehcu: a) als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Slädte- und Landgemrindeordnung gebildete Verband: d) als zi,ständige Behö' de in S ädten über 23 000 Einwohner der Oberbüraernic ster, im übrigen das Kreisamt: e) als höl/ere Verwaltnr-osbebörd- der Prcvinzialausschuli. Darinstadt, den 10. November 1915. Großherzoglickies üüc. ifterium des Innern. ^ v. Hombergk. Krämer. Anlage zu K. M. Nr. 1860/10. 15 A 7 V vom 25. 10. 15. Bekanntmachung. Ter Inspektion des Krastfahrlve'eus ujirb oft mitgctcilt, daß Krastwagenbercisuug, Ivelche der am 16. Mai 1915 ergangenen Beschagnahcneversügimg unterliegt, ihr not!) niclst angezeigt worden c>. Ferner smd der Jnspettion des Krastfahrwcseus die Melde- scheine ülwr v v r h a n d e n e G II m m I b c r e > fu n g vielfach ohne Unterschritt lind ohne oder mangelhafte Ortsangabe sowie III ganz unleserlicher Schrift eingereicht worden, so daß die Bearbeitnm, der Scheine ausgeschlossen ist. Soweit die Meldeschein/ vorsüniftA mäßig und in lesbarer Schrift eingereicht wurden, sind die Besitzer bereits mifgefordert, die Bereifung an die KAnstwagen- dcpotS einziisendm. Es habcii daher alle BMrden, Fabrileu, Firmen, Personen usw., die noch der Beschlagnahme unterliegende Bereisung bclitzen oder auch nur in Vcr- wahrung haben und zur -Äblieserimg noch uickft aufgesordert wurden, diese unter Angabe von, Zahl, Art und Dimension sofort der Inspektion des Äraslsahrwesens in Ber'kin-Schönebcrq itmun äeinen u. U. er ncu t n n au i ei g tu. Tie Meldung muß Wvhn- ?"/ fetr S6 f ' ZK-' Kreis und Unterschrift in deutlicher Schrift ent- halteu. Tie Unterlassung der sofortige» uaMräglichen Au- mcldung aller noch vorhandenen und noch nicht- abgesvrderten, sowie Anmeldung aller noch eiiva in Zugang kommenden Bestünde ivird unnachftchllich g e r, ch,t l i ch v e r so l g t und kann mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe dis zu 10 000 ®if. geahndet und die verschwiegenen Stücke als dem Staate verlallen erklärt werde». Ter Beschlagnahme unterliege» nach den Bestimmungen vom 16 6. 15 — BI 622/4. 15 KRA. — ganz gleich, ob bereits vorhanden oder nacksträglich hinzngekonnnen, oder ob neu oder ge- braucht : 1. sämtliche Vorräte an Vollreifen, Decken und Schlauchen, i. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuchen, 3. die Bereisung an K r a s t fa hrj,«u g c n , welche nicht erneut zugelasfen sind. Ausgenommen sind nur diejenigett Stücke, welche , Jtl.svektion des Krastfahrwcsens auf Antrag der Besitzer bereits sre, gegeben sind, sowie die auf den laufenden Rädern nnes erneut zugelassenen Wagens befindliche Bereifung; dagegen nicht legliche Reservebcrcisung, sofern sie nicht ausdrücklich von der Jnspcltw» freigegeben ist. Gießen, den 9. iltvvember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^_ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Die Versorgnngsregclnng: hier: die Butter, Aus Grund des § 12 Nr. 1, 6 und des 8 15 a der Buirdesrats- verordnung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Veriorgungsregclung vom 25. Sevtembcr 1915, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 lReichs-Gesetzbl. S, 728), des 8 1 der Ministerialbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 6. Oktober 1916 lKrcisblatl Nr. 89 vom 12. Oktober 1915), sowie des 8 1 der Ministerialbekannttnachuiig über die Ergänzung der vor- erwähnten Bekanntmachung, vom 6. November 1915 jKreisblatt N/ 100 vom 12. November I9l5), wird mit Genehmigung Großh. Nnmstcrsums des Innern zu Nr. M. d. I. III. 17 465 vom 10. No- veml>er 1916 hiermit an geordnet. 8 1. Inländisch Butter, einerlei welcher Art, darf nach außerhalb des Bezirks des Kreises Gießen weder verlaust noch sonstwie geliescrt werden. Das Verbot trifft nicht nur die Hersteller von Butter sowie die Groß- und Kleinhändler mit Butter, sondern auch Private. § 2. Aus»ahmen können mis Grund eiugeheicher schrijtlicher Darlegung der die Notwendigkeit eines Abgehens von den Vor- schr,steil des 8 1 begründenden Verhältnisse von der untcrzcich neten Stelle zugelasscn werde». . L 3 Diese Anordnung tritt mit den, 14. Mvember l. Js. m Kraft. ZllwidcrhaiMungen iverdeu nach 8 17 Nr. 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Sepie,über 1915 mit Gefängnis bis zu b Monaten oder mit Gelds.: afe bis zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 12. November 1915. Der Großh. Kreisrat des Kreises Gießen. Lr. U s i n g c r. B c tr.: Wie oben. An das Großh. Polizeianit Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, sowie an Großh. Gcn- darmcric des Meises Gießen, T,e vorstehend« Anordnung ist sosort aus ortsüblich Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Festgestellte Zuwiderl-and- luiigen sind anzuzcigeir. Gießen, den 12, November 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bctanntn, achung. Betr,: Berckehr nnt Brotgetreide und Mehl: hier: VerbrauchS- regclung. ?tus Grund des 8 47 Abs. 1 in Verbindung mit K 49 Ist c der Bundesvatsverordnung vom 28. Juni 1915 wird init Zustimmung des Kreisausschusses und init Genchnijgnnq Großb Minister,nms des Innern zu Nr. M. d. I. III. 17352 vom 9 November 1915 für den Bezirk des Ko in mn n n l vc r ba u des .Gießen folgendes verordnet: 8 1. Das den ttzcmeinden des Kteises Gießen zur Versorgung ihrer Bevölttrung von, Konmiunalverband jeweilig überwiesene Mehl darf von den den Mehlverbrauch regelnden Stellen tOber- bürgcrmeisler, Gwßh. Bürgermeisterei» zum Verbacken oder zun, Verkauf mir an solch Bäcker verabfolgt iverden, die sich der Gemeindebehörde gegenüber nntel-schristlich verpflichtet haben an die vcrsorgungsbcrechtigte Bevölkerung a „ s s ch l i e st l i ch nur solches Mehl, das ihnen v oin K'v m m u n a l v er b a n d geliefert ist luntt nur Brot, das aus solchem Mehl erbacken ist, a bz n setzen.' 8 2. Die Gemeinden habe» diejenigen Anordnungen zu t,essen Mid diejenigen Maßregeln zu «greis«,, welch den Befolg einer ? on ,£? ii S crn oeneäß § 1 eingegangenei, Verpflickitiuig in ausreichender Weise sichccjtellm. §?; Bäcker, welche einer nach 8 1 von ihnen cingeaangenen ^s5?!chfu'ig zuwtderhandeln, haben Bcstrasung nach 8 57 sowie Geichastsschließung nach 8 58 der Vundesratsverordiinng von, L8. Zwu 1915 zu gewärtigen. 8 4 Diese. Verordnung tritt mit ihre, BeräfsentliclMig im Kreisblatt in Kraft. Gießen, den 12. Nov«nber 1915. Namens des Kvmmunalverbands: Großhcrzoglichs Kreisamt Gießen. _ Df. H f i n g c r, __ Betr.: Den Mvnatsbedars der Landgemeinden an Mehl. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern daran, daß die Zahl der Brotempsänger sowie der Zusatzbrotkartcn — Empfänger für den kommenden Monat b i s z u m 2 0. l. Mts. — dem Kvmmnnolverband, Wehl- vertcilungsstelle Gießen, angegeben sein nmß. Gießen, den 15. November 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. ____ _ I. V .: Hechler ._ Betr.: Abgabe von Kleie. An den Oberbürgenneistcr zu Gießen und die Großh. Bürgcrmcistcrrien der Landgemeinden des Kreises. Ter Kommnnalverband, Mehlvcrteilungsstelle Gießen, hat 40 Zentner Weizen gries Herstellen lass«,. In erster Linie soll die minderbemittelte Bevölkerung berücksichtigt werden. Der Preis bcttägt 25 Pfennig für das Pfund ab Gießen!. Ter Kleinverkaussvreis an die Verbraucher darf 3 0 Pfennig sür das Psuiid nicht übersteigen. Bestellungen sind sosort an den Kommunalverband. Mehlverteilungssteile Gießen zu ricksten, von wo ab die Zuteilung »m Verhältnis der Einwohnerzahl zur versügbarcu Menge erfolgt. Gießen, de» 15. November 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. B e t r.: Die Slufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummen» anstatten des Landes. An die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern Sie hicrinit an Erledigung unserer Bersügnng vom 6. Oktober 1916 — Kreisblatt Nr. 89. Gießen, den 11. sttovcmber 1915. Großherzoglichcs Kreisnnii Gießen. _ I. V.: Hechler. Bekanntrnachung. B e t r.: Ausbruch der Maul- >md Klauenseuche in Großen-Linde». Die Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßrcgeln werden auh- gchben. Gießen, den 13. November 1915. Großherzoaliches KrciSamt Gießen. _ I. V.: Hemmcrde. _ Bekanntmachung. Betr.: Meldepflicht der dienstuntauglichen Wehrpslichtiaeu. Zur Beseittgung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, daß infolge des Gesetzes vom 4. September 1915 alle am 8. September 1870 und später geborenen, dauernd dienstuntauglichen Wehrpflichtigen zur Anmeldung zur Stammrolle »ervslichtet find. Es macht keinen Unterschied, ob die Dienstuntanglichkett vor, während oder nach der aktiven Dienstzeit oder bei der Kriegs- musterung sestgestcllt worden ist. Von den, oben ertvähnten Gesetz werde» auch alle von der Heeresverwaltung mis Anlaß des Krieges in Stellen außerhalb der Front, t(. h, nicht im Dienst mit der Waffe verwenden,!, dieiistuntanglicheu Personen betroffen, ohne Rücksicht daraus, ob sie mit einer Kriegsstelle beliehcn, als Be-,mtenstclVertreter oder anderweit verwendet werden. Nur die zum Fricdcnsstaiche des HeereS und der Marin« gehörigen Beamten wid von der Meldepflicht ansgenommcil. Alle hiernach in Bcttacht kommenden dauernd U,ttauglichen> die sich bis jetzt noch nickst angemeldrt haben, fordere ich daher aus, dies sosort bei Meldung strenger Bestraf,mg zu tun und zwar haben sich die Gedienten be, ihrem zuständigen Bezirksseldwebel und die nicht Gedienten bei der Bürgermeisterei ihre; Wohnortes zu melden. Wer über seine Meldepflicht un .inklaren ist, kann sich bei dem Bezirksseldwebel oder aus dem Geschäftszimmer des Unterzeichneten kRegiernngsgebände, Ziinmer 4) befrag«». Gießen, den 11. November 1915. Der Zivilvorsitzeude der Erjatz-Kommissiou des Kreises Gießen. I. B.: H c m m c r d t. Belr. wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgerincistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Betau ntmachnng wollen Sic in üblicher Weise be- lii,mt geben Die Anmeldungen find in ein Formular nach dein Muster der Landsttirmrvlle kiltgegenzunchmen und mir bis zum 2 5. d. Mts. «inzusenden. Fehlanzeigen find nicht erforderlich Gießen, den 11. November 1915. Der Zivilvorsitzeude der Ersatz K/ommissiou des Kreises Gießen. I. P.: H e m »i c r d c.