für den eil. Nr HW 12. Novenibrr 1915 Bckanntinachnng über 'Ausdehnung der Verordnung über die Regelung des Msatzes von Erzeugnissen der Kartosseltrockncrei und der Kartoffelstärke- fabrikation vorn 16. Scpleinber 1915 lReichs-Gesctzbl. ©. 585). Vom 1. November 1915. Aus Grund des 8 6 Abs, 2 der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrockncrei und der Kartosfelftärkesabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 585) bestimme ich: Ten imi ß 6 der Verordnung genannten Erzeugnissen treten hinzu: Kartoffelflockeugrics, KurtosfclschnttzclmeU, Kartofselschnitzcischrot, Kartoffelscheibcn. Kartofselb rocken, Kartosfelslockenlleie. Berlin, den 1. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregclung vorn 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, s. Kr.-Bl. Nr. 89 von, 12. Oktober 1915). Vom 4. Noveurber 1915. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlicheu Maßnahmen ustv'. -dom 4. Ajugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. In der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorge,ngsveoe'uilg von, 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) erhält Mschnitt II, Versorgungs- regclnng, folgende neue Fassung: II. V e rsorgun gsr egeluug. 8 12. Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs zi, angenresscnen Preisen können die Gemeinden mit ZustimiMmg der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden 1. für die Erzeuger und Hersteller solcher Gegenstände sowie für die Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes Vorschriften hinsichtlich des Betriebs, ins'«sondere des Absatzes, des Erwerbes, der Preise und der Buchführung, erlassen, 2. unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst übernehmen, 3. in Verträge über Lieferung solcher Gegenstände eintreten, 4. die misschlieAiche Versorgung gemeinnützigen Einrichtungen oder bestimmten Handel- und Gewerbetreibenden übertragen und dabei über den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Prcise, Bestimmungen treffen, 5. Vorschriften zur Regelung des Verbrauchs erlassen. § 13. Mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestitnintteu Behörden können die Gemeiirden für ihre Bezirke anordnen, 1. daß, wer Gegenstände des notwendigen Lcbensbedorfs in Gewahrsam liot, die vorhandenen Menge» getrennt nach Art«, u,rd Eigentümern unter Nennung der letzteren bin- ucn eitur zu bestimrn-enden Frist anzeigt; 2. daß Handel- und Gewerbetreibende verpflichtet siirb, > a) binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge zu geben, kraft deren sic Lieferung von Gegenständen der von einer Maßnahme nach 8 12 betroffenen t 1 Art verlangen können; b) ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen kärislich zu zu überlassen; e) der Gemeinde die Benutzung der Betriebsmittel gegen Eutgeld zu gestatten. 8 14. Erfolgt die Uebcrlassung ihrer Vorräte (8 13 Nr. Li>) Nicht freiwillig, so kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Bcickstuß dem Besitzer zugcht. Ter Ueberuahniepreis wird, falls eine Einigung mit deni Besitzer nicht zustandekommt, unter Berücksichtigung des Einkaufs-, Herstellungs- oder Erzeugungspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörd: nach Anhörung der Preisprüftingsstrlle endgültig festgesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten Iverden. Tas nach der Vorschrift des z 13 Nr. So zu gewährende Entgelt wird im Streitfall von der höheren Verwaltungsbehörde rndgültig sestgesetzt. 8 15. Tre Besugursse, die in diesem Abschnitt den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Kommnnalverbänden sonne Vereinigungen von Komncunalverbändeu, Gemeinden und Gutsbezirken zu Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Hörden könuer, Komniunalverbände, Gecneinden und Gutsbezirke zur Regelung der Versorgung mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs anhaltcn; sie können sie ferner für die Zwecke der Versorgungsregeluug vereinigen und ihnen die Befugnisse aus den 88 12 bis 14 ganz oder teilweffe übertragen. Tre Landeszentralbehörden können die Versorgung der Bevölkerung tlrreS Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die 88 12 bis 14 finden entsprechende Auweudimg. Soweit nach Abs. 1 oder 2 die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt ward, ruhen die Beffrgnisse der ziu den,' Bezirke gehörenden Gemeinden u,ü> Kvmnrunalvcrbände. 8 15a. Die Landeszentralbehörden können anvrdncn, daß die in diesem Abschnitt den Gemeinden und Kmnmunalverbändcn übertragenen Befugnisse anstatt durch die Geni-eiuden rmd Kommunal- verbändc durch deren Vorstand wahrgenommcn werden. 8 15b. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind beffrgt, für die Zwecke der Versorguugsrcgelimg in bestimmten Bezirken Erzeuger und Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebensbcdarss und Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Absatzes rurd der Preise, Händler sowie Bereinigungen von ihnen zur Rmelrrng der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, auch ohne ihre Zustimniuug, zu Verbänden zu vereinigen. Tie Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Tie Satzung wird von der Lanbcszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde erlassen. Ti-- Verbände entstehen mit dem Erlasse der Satzung: sie sind rechtsfähig. 8 16. Tie Landeszentralbehördc hat vor Erteilung der Zustimmung zu einer Anordnung gemäß 8 13 Nr. 2b oder vor Erlaß einer Anordnung gemäß K 13 ?ir. 2b oder 8 15b dem Reichskanzler Gelege,iheit zu geben, im Interesse der Gesamtversorguug des Reichsgebiets Einspruch zu erheben. Macht der Reichskanzler von dieser Bcffignis Gebrauch, so ist die Zrfftimmung zu versagen oder von Erlaß der Anordnung abzusehen. Artikel II. Diese Vecordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ikl Kraft. Berlin, den 4. November 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsunassteften und die Versorgungsregclung. Vom 6. November 1915. 'Auf Grund des Artikels I 8 15a mid 8 15b der Verordnung des Bundesrats vom' 4. November 1915 über die Ergänzung der Bekanutnrachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 728) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die in der vorstehend genannten Verordnung des' Bundesrats den Geuieindcn und Kommunalveibäudcn übertragenen Befugnisse werden anstatt durch die Gemeinden und Kommunal- verbäude durch deren Vorstand wahrgenormncn. 8 2. Als Behörden, die befugt sind-, die in Artikel l 8 15b 'Absatz 1 und 3 dieser Verordnung bezcichnetcn Maßnahmen zu treffen, werden die Vorstände der Kommnnalverbände und der Städte mit mehr als 2000 Einwohnern bestioimt. Zum Erlaß der nach dem zweftcn Absätze des Artikel 1 8 15b vorgeschriebenen Satzung ist die Genehmigung des Unterzeichneten Ministeriums einz-nboleu. Darmstadt, den 6. November 1915. Gros-Herzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Bekanntmachung betreffend Mictzahlung nach dem feiichlichcn Ausland. iAus Grund des ß 7 der Verordnung vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und der hierzu ergangenen Be- kanntiuachnngeu vom 20. Oktober und vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443, 479) wird hierdurch die Zahlung-fälliger Mieten einschließlich der damit verbundenen Mietsteuer nach den, seiudlichcu A.nÄand genehmigt, soweit nicht an Bargeld, Bankguthaben oder sonstigen flüssigen Mitteln ausreichende Deckung im feindlichen Ausland zurückgclassen war. Berlin, t«n 20. Oktober 1915. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: von Ionaieie 0 . Bekanntmachung jiit Regelung der SOHMil.'reifc und des Atilchvcrbranchs. Vom 4. November 1915. Der Bnndesrat hat i,eich^»v^^Abimische Oelfruchtbau ist bekanntlich infolge der “ SS, di- t&tertaä in der stets steigenden Einfuhr "E"drscher Oelsaaten ihren Grund hatten, in den letzten Jahr- orvmmVc Mruckgegangen. Die durch die Bundcsratsver- Werden Verkehr mrt Oe'srüchten vom 15. Juli 1915 sest- DEtp^se für Oelsrüchte sind aber so bemessen, daß au mindestens ebenso lohnend ist. wie der der Getreidcartcn E Saaizeit der ergiebigsten Oelsrüchte, des Winterravses und Wrnterrübscns, fallt in den August. sie ist also schon verstrichen Zirr Zeit, al» zu ihrem vermehrten Anbau hätte angeregt werden ^ ^sich aus den Nachrichten über die Er- trage der Getreideernte noch kern hinreichendes Bild über ihre Ai^köniMliichkert besüglich der Brotversorgung gewinnen. Heute ffw u«l> Lage der Dinge, soiveit das nächste Wirtschaftsjahr in Betracht kommt, ein vermehrter Anbau nur noch bezüglich der Sommerölfrüchte stattfinden. Es koiiinien hauptsächlich die solgcn- . Somnrerraps und Sommcrrübsen. Im allgemeinen ist der !2 h t l r JJJW*en Kornertrags und Oelgehalts wegen mehr zu empfehlen, als der letztere: b« Oelvettich (Raphanus), der sich zu Zeilen besserer Oel- §?EtW alo Kulturpflanze ziemlich eingebürgert hatte, und der vor or krat größerer Sicherheit und ge- rlngerer Mspruche bezüglich des Bodens hat. Er kann auch auf leichteren Boden und aus Moorböden gebaut werden. Im Ertrage mid im Oelgehalt des Samens übertrifft er der Regel nach den Raps und den Rübsen: 3. der Leindotter, eine Oelfrucht, die auch aus leichten Böden gedeiht, verhältnismäßig sicher ist, im übrigen aber wegen ihrer mäßigen Erträge und geringeren Oelgehalts weniger verbreitet ist: „„ 4. i>/t Mohn dessen Preis in der Bundesratsverordnnnq aus 80 Mark für 100-Kilogramm festgesetzt ist, so daß sein Anbau in Süodeutschland, wo er noch allgemein gebräuchlich ist, gewiß wird ausgedehnt werden können: 5 die Sonnenblume. Sie wird im geschlossenen Bestand in Deutschland kaum gebaut, dagegen vielfach in Gärten und im Gemisch mit Hackfrüchten in Gegenden, in denen der .Kleinbetrieb vorherrscht. Manches sonst brachliegende Laiidstück kann wie es rm verflossenen Jahre schon seitens der Preußischen Eisenbahn- Verwaltung geschehen ist, durch den Anbau der Sonnenblume nutzbar gemacht werden; 6. Hanf und Lein, deren vermehrter Einbau nicht nur wegen der velgewinnung, sondern