Kreisblatt für »eit Kreis Siche«. 3?e'. 99 9. NovemKi'r 1915 SriegSminififrium. Bekanntmachung. Gemäß § 3 Im: Bekanntmachung, 6rtr. Herstellungs- Verbot für Baumwollstoffe, Nr W. II 1293/6. 15. K. R. A., sowie gemäß § 9 ber Bekanntmackuing, betr. Veräußerung, Bcrarbcitnng und Beschlagnahm« von Baumwolle, Baumwvllabgängen und Baum- Ivollgcspiusten, W. II. 2548/7. 15. K. R. A., bewilligt das Königliche Kriegsministerium, Kriegs-8iohstofs-Abt«tlnng, allgemein folgende Ausnahmen: I. Die Herstellung beliebiger Brrumwollerzeugnissc wird gestattet, soweit sie ausschließlich oder unter Mitverwendung der mit den allgemeinen AuSnahn>ebewillignngen vom 14. Juli 1915 lveröfscntlicht im „RcichSanzciger" vom 16. Juli 19151 irci- gegcbenen Garnen erfolgt, aus farbigen, bedruckten, melierten, jasvier- ten, merzerisierten, gebleichten, geschmelzten Garnen, Crepegarnen, Eisengarnen, F r o t t 6 g a r neu, g e n»p Pt c n Garnen, drei -und mehrfach gezwirnten Garnen, wenn diese Garne vor dein 14. August 1915 gesponnen und veredelt sind. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf grau gefärbte, graumelierte und Mako-Jmitatgarne. II. Zu beliebigen Erzeugnissen dürfen ferner vor dem 1. August 1915 gezettelte Garne mit vor dem 14. August 1915 gesponnenen Schußgarncn jeder Art mifgearbeitet werden. Zur Herstellung beliebiger Erzeugnisse werden von der Be schlagnah in c freigegeben diejenigen Garne, die in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 aus in der Flocke gebleichter oder gefärbter Baumwolle gesponnen worden sind, soweit die Herstellung ausschließlich aus diesen Garnen oder unter Mitverwendmig der mit allgemeinen Ausnahme- bewilligungen vom 14. Juli 1915 srcigcgcbenen Garne erfolgt. Diese Ausnahnie erstreckt sich nicht aus grqn gefärbte, graumelierte und Mako-Jmitatgarne. IV. Nichtbrschlagnahmte Garne Nr. 60 und darüber dürfen vußrr mit solchen mich mit anderen Garnen, deren Verarbeitung zu beliebigen Erzeugnissen gestattet ist, verwebt werden. Tie in Baumwollspinnereien auf den Maschi- tlrn befindliche Baumwolle, ivelchc sich bereits in der Form von Battcurwickeln oder aus einer späteren Erzeugnisstnse befindet daiF zu Garnen aufgearbeitet werden, auch ohne daß bereits ein Heeres- oder Marine«iuftrag vorliegt, zu dessen Erfüllung sie bestininlt sind. Diese Erlaubnis findet jedoch nur Anwendung auf Baumwolle aus solche» Maschinen, die wegen Mangels an HecreS- oder Morineaufträgen außer Betrieb gesetzt werden mussten und bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung stillslehen. Die aus Grund vorstehender Ilusnahmebcwilligung hergcstell- ten Garne sind mit Ausnahine derjenigen, welche aus in der Floelc gebleichter oder gefärbter Baumwolle — jedoch nicht grau, graumeliert oder makoimitat — gesponnen sind, b e schlag- längerte Hedemamistraße 10, sckrristliche Anzeige zu erstatten. VI. Von den vorstehenden AuSuahmebewrlligungeu darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sie in allen Arbeitssälen an sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Abdrücke sind beim Preußischen Kriegsmittiilerium, Webstofsmcldeamt, Berlin SW 18, Verlängerte Hedemannstraß« 11, erhältlich. VII. Ueberschreitringen dieser Ansnahmebewilligtmgen fallen unter die Strafbestimmungen deS K 4 des Herstelliingsverbotes für Baumwollstoffe, beziehungsweise unter die Strasbestimmungen der in der Einleitung der Bekaniitmackmug, betr. Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollab- gängen und Banmwollgespiiisten Misgesührten Gesetze und Verordnungen. Berlin, den 25. Oktober 1915. Kriegsm in isteriunk KriegS-Rohstvsf-Abteilung A. m. W, b. K o e t h. Berlin SB. 9, fcm 3». Okt.be r 1915. Königgritzer Straße 19. Bekanntmachung der Reichsfnttermittelstekle betreffend die Hafer-Ve»arbeitui>g in den Bltzrmittki-Labriken. Auf Grund des § 4, Ziffer 1 v der Ber.rdnung über dis Errichtung einer RcickL-futiermittelstrlle vom 23. Juki 1*15 (3kitW= Aksctzbl. e 455) bestimmen wir mit Zustiniunmg unsere Beirats, 'Abteilung für baser, Ivic folgt: 1 Die Festsetzung derjenigen Mengen «n Hafer, die die Nähr- miitelsabiikcn verarbeiten dürfen, ers.l.t imwittelbar durch die Reichssuttcrmrttelstrlle. Den einzelnen Betrieben iaird, svbaL die erforderlickien Unterlagen über die Bcrarv«it«ng »»„ Hafer im Durchschnitt der beiden Geschäftsjahre vor Alls beuch des Krieges, vom 1. Juli 1912 bis 30. Juni 191«, gemäß § 19, Abs. 1 a. a. (0. beigebrach! und in Ordnung befunden sind, die Mitteilung über die Höhe der in ihrem Betrieb zur Verarbeitung zngciasscnki, Haf-r- mcugc von der Neickzslutlermittklstellc zugestellt. ' 2. Den eiuzclneu Nährmitkctsabritcn werden in Höhe der rhnen zur Verarbeitung zngctciltcn Hasermengen »an der Neichs- sutterinittklstelle aus Grund des 8 6 o der Verardnzmg über die HöilKprerse für Haser (Rcichs-SKsetzbl. laubnisscheine überwiesen. Ans G S. 464) ausgestellte Erst. Aus Grund dieser Erlaubnisscheine erirerb-n die Nähr- miltelsabrikcn ihren Bedarf an Hafer freihändig unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels. 4. Die Erlaubnissclnnnc werden den einzelnen Fabriken nicht unmittelbar ausgchändigt, sondern durch BermitÜiuig der .Hafer- ciukaufsgesellschast ,n. b. H. Berlin, an die seitens der Fabriken die entsprechenden Anträge zu richten siird. Die baserei„kanisgese!l- säwst wird mit Genehmigung der Reichsfutternnttelftelle den Nähr- mittclfabrikeii Preise vorschreiben, die bei dem freihändigen Erwerb des Hafers nicht überschritten werden dürfen, und ihnen die Verpflichtung zur Abgabe der Nährmittel zu entsprechenden Höchstpreisen auscrlegen. 5. Der Aiilaus von Haser auf Grund b.n Erlaubnisscheinen ist nur in Ueberschußbezirken gestattet. Di- Komwiiiialverbände haben, soweit sie Ueberschußbezirke sind, also mehr Hafer geerntet haben, als sic nach 8 16 der Haserverorduung für den eigenen Bedarf benötigen, gegen Abliescrung der Erlaubnisscheine die Ausfuhr des Hafers tu entsprechender Höhe an die aufgegcveneii Empfänger zu gestatten. Der Kommunalverbaud des EniPsaugSarles ist von der erteilten Ausfnhrcrlaubuis zu beuachrichtiiten. Die Erlaubnisscheine sind inonaklich der Zentralstelle zur Beschaffung kur Heercs- vcrpstcguug, Berlin W. 66, als Belag libcr erfolgte Hascrlicsermt- gen von den Kommunalverbäuden einzusenden. Die Nährmsttelfabriken und der von ihnen beauflragie Handel siiid gehalten, beim freihändigen Enoerb des Hafers sich der Vermittlung der von den Kommunalverbäuden angestellten Kommissionäre zu bedienen, damit die Arbeit dieser Kommissionäre nicht gestört wird und die Kontrolle über die Haserbeschass'iuig den Kommunalverbäuden geioahrt bleibt. 6. Die Ausstellung der Erlaubnisschein« und bet' Ankauf des HafcrS für die Nährmiltelfabriken beginnt erst nach dem 1. November 1915. Der Ankauf von Haser ist nur in Höhe der ausgegebcncn Erlaubnisscheine zulässig. S ch a r m e r. Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- stcllung für den Wciterverkaus. Vom 2. November 1915. Die in unserer Bekanntmachung vom 30. v. Mts. (Darnr- städter Zeitung Nr. 255, zweite Beilage) festgesetzten Grundpreise gelten nicht sür die über die Grenzen des Deutschen RcickzÄ ringeführte Butter. Für diese sind vietmehr die Vorschriften der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reickzs.anzlers vom 24. Oktober 1915 (Rctchs-Gesetzbl. S. 705) inaßgebend. Tarmstadt, 2. November 1915. Großherzoglickies Ministerium des Innern. I. V.: S ch l i c p h a k e. Krämer. Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise sür Butter. Auf Grund des Reichsgefctzes betreffend: Höchstpreise, von« 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1911 und 21. Januar 1915, und der zu dem genauuteu Reichsgesetz von Großh. Ministerium des Innern erlassenen Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914 sowie der Ausführungsaiiweisung hierzu vom 7. Januar 1915 werden sür die Landgemeinden des Kreises Gießen unter gleichzeitiger Aushebung der Bekaniltmachung in glcick>em Betreff vom 21. Oktober 1915 (Kreisblatt Nr. 93 vom 22. Oktober 1915) mit sofortiger Wirkung folgende H ä ch st v r e i [ e 2 11t Butter, Me ttt de» Sinibfleni«iiii>cu der Kreises hergestellt festgesetzt: S ü ß r n ti m 6 it f tc c ($> nn b eIä lv>« rc I)., ;ec Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zn versehen und täglich während der Verkaufszeit anszuhängen. In der Verkaufsstelle ist eine Wage nnt geeichten Hieivichten anfzustellen'und ihre Benutzung zum Nachwiegen der verkauften -Waren zu gestatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 6 desHöchstpreisgesetzes mitGesängnisbisznt Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auch kann Bestrafung aus Grund des 8 5 der BnndeSratsverord- nung gegen die übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 erfolgen, Gießen, den 8, November 1915. ffs Großhcrzoalichee Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. B e t r.: Wie oben. --— An Die Grossist Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Grohh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist von den Bürgernieistereicn sofort aus ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntteis zu bringen. Der Befolg ist zu überwachen. Zuwiderhandelnde sind an- zuzeigcn. ' Gießen, den 8. November 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gicßeir. Ör. U s i ii g e r. Betr.: Bvotversorgung der Militärpersvncn. An den Oberbürgermristcr zu Gietzcn und die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Zur Bermeidimg van Mißständcn in der Brotversorgung der einzeln aus 'der Eifenbahnsdhrt befindlichen Untciiofsiziere und Mannschaften hat das Kriegsministerium angoordnet, Laß den von den Truppen beurlaubten Mannschaften für die Tage der Hinfahrt nach dem ilrlaubsort das erforderliche Brot nach den bestimmungsmäßigen Sätzen von den Truppen verabfolgt wird. Am Urlanbsorte ist die betreffende Gemeinde verpflichtet, deni Beurlaubten die Beschaffung des Brotes durch Verabfolgung von Brotkarten zn ermöglichen, auf Grund deren er sich auch sür die Eisenbahnfahrt von dem Urlanbewrt zurück zunr Truppenteil piit B»ot selbst zu versehen hat. Sie wollen hiernach »ecsahren, Gießen, den 4. Nov-nnber 1915, Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Schutz der Delegraphenleitmigen. Die Besitzer von Bäumen an solchen Kreis-, Konimnnali und OrtSstra^cn, an denen Telegraphenleitnngen ciillang lausen, lvcrden hiermit aufgeforderk, gelegentlich der im Herbst dieses und im Frühjahr des kommenden Jahres staltfind-endcn Ausäsiung di« Bäuuic svlveit znrüchznschneidcn, daß Berührungen der längs dieser Straßen geführten DAegriiphcnleitnngen nnt den Banmästen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) ftir den nächstxn Sommer ausgeschlossen süld. Großen, den 6. däovember 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hechler __ Dienstnachrichten Scs Grvtzh. Kreisamts Giessen. Ter Allgenieinen Deutschen Pensions-Anstalt sür Lehrer und Lehrererinnen zu Berlin ist die Ausgabe einer ani 3. und 4. Dezember 1915 zu spielenden Geldlotterie von 200 000 Losen ä 3 Mark und der Vertrieb von 6000 Losen im Großherzoatnm gestattet worden. Zuin Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassunzsstempel versehene Lose gelangen. Wählend der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Lotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose iu Hessen nicht gestattet. _ XVIII. Arnreekorps stellvertretendes Generalkommando. IVa. 23 095 Frankfurt a. M., 4. November 1915. Bekanntmachung. Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, nvlchc den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marche gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer an Mitglied« der bewaffneten Mackst, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind, oder sich aiisweiscii, mir an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer austreten. Gewerbetreibenden (Militäreffekteiihändlern, Schneidern usw), welchc dieses Verbot unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres nsw. und der öffentlichen Sicherheft der Geschäftsbetrieb geschlossen werden. Der stellvertretende komniaiidierende General: _ _ Freiherr von ©alt, General der Infanterie, _ Bekanntmachung. Betr.: Musterung und Aushebung der Milftärpflichtigen und der nnauSgebildeten Landstur,»pflichtigen. Die Musterung und Aushebung der beim Ersatzgeschiist im Mai d. I. ziirnckgestclltcn, i» den Iahten 1895, 1894 und früher gcboreiieu Mililärpstichtigen, sowie der im Jahr« 1897 geborene» Landsturmpslichtigcn findet in der Turnhalle der Stadtmädchcnschule (Schillrrstratze 8> in Gichcn wie folgt statt: 1. Freitag, den 12. November 1915, vormittags 7V»Uhr. für hie Militärpflichtigen rrnd Landsturmpflichtigen aus den Ge- m.timen nl-e.tvyanpni. Beltershain, Climbach, Geüsl-anseii. Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesjelbach, Laut«, Lindrnstruth, Londorf, Lumda, Odenhansen, Qneckborn, Reinhardshain, Rüddings- hausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weliers- hain, Albach, Bellerslieim, Bettguhausen und Birllar. 2. Samstag, den lg, dlavember 1915, vormittags 7 3 A Uhr, für die Riilftärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Dors-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbentcich, GrÜ- ningen, Hausen, .Holzheim, Hungen, Inheiden, Laimd, Langsdorf, Lich, Münster, Mnscktenheim und Nieder-Bessingen. 3. Montag, de» 15, November 1915, vormittags 7V» Uhr, für die Militärpflichtigen und Landsturinpflichtigen ans den Gv- nienrden sstonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Oberhörgern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinheim, Steinbach, Trais- Horloff, Utphe, Billingen, Watzenborn mit Steinberg, Allendork (Lahn!, Aliendors (Lumda), Altcn-Bnseck mrd Annerod, 4. Dienstag, den 16. November 1915, vormittags 7V* Uhr, für die Militärpflichtigen und Landskurmpflichiigen aus den Go- nicindcn Bersrod mit Winnerod, Beuern, BnrklMrdsfelden, Danb- ringen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Heuchelhetm, Hattenrod und Klein-Linden, 5. Mittwoch, den 17. November 1915, vormittags 7*/i Uhr, für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigeir aus den G«- menidcn Lang-Göus, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod. Reistirchen. Rödgeii, Ruttershausen, Staufenberg, Treis (Lumda), Trohe und Wicseck. 6, Donnerstag, den 18. November 1915, vormittags 7'/« Uhr. für die^Mllillirvflichtigen und Landsturmpflichtigen aus der Stadt ' Gießen und zwar von Buchstabe ?l bis A. 7. Freitag, d<» 19. November ISIS, vormittags 7V«Uhr, stke die Militärpflichtigen >mt> Landstm «Pflichtigen auS der Stadt Giesie» »nd zlvar trän Buchstade K bis St, Z.Sanistag, den 20- btovember 1915, „ . vormittags TU Uhr, wSt die Militürpssichtigen Uiid Laiiisskuruipflichilgen aus der Stadt Gießen und zwar voii Buchstabe S bis Z, Die Militärpflicht,gen uud unausgebildeten Laiidstalrialpslick>- ttgcn werden hiermit aufgeiordert, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeitig im Mustermigswkale einzufiuden. Besondere Ladungen durch den Oberbürger- m eiste r in Gießen und durch die Großhcr- zoglichen Bürgermeistereien ergehen nicht. Diese Bekaiuttmachung gilt vielmehr als Labung. Wer sich der Gestellung entzieht, ioird nach den Militärgesetzen bestraft, es kaam auch im Falle der TaugltAeit sofortige Einstellung als unsicherer Heeres- oder Landsturmpflichtiger erfolgen. Die SÄuktär und Landsturmpslichtigen haben in ordentlicheui Anzuge und reinlich an Körper zu erscheimm. Die den Militärpflichtigen von den Erjatzbehörden erteilten Mustcrungsausweise sind mitzubringen, Aer von den Militär- und Landsturmpslichti- gen Brille oder Kneifer trägt, hat diese im Termin mitzubringen und bei der Untersuchung vor- i u 8 e t s c tt. Wer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Großh, Bürgermeisterei seines Wohnortes abzu- aeben, Die Zeugnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Vertretern im Musternngsterinine vorzulegen, Gießen, den 8, November 1915, Ter Zivilvvrsitzmde der Ersatz-Kommission des KveiseS Gießen. I, B,: tzemmerde. B e t r,: Wie oben, --— An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich veröffentliche» lassen uud dafür sorgen, daß die Mllitär- und Laud- sturmpslichtigen rechtzeitig im Musterungslokale eintrefsen. Die Großh, Bürgermeister, in deren Verhinderung die Großh, Beigeordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Musterungsausweise mitbringen, Gießen, den 8, November 1915, Der Zivllvorsttzende der Ersatz-Kvmmiflion des Kreises Gießen, I, V,: tz e m m e r d e. Bekanntmachung. Herbstkontrollversammlungen ISIS im Kreise Gießen. Es haben ohne weiteren Beseht in Gießen, Hof der Zeughauskaserne, zu erscheinen: t m , .... Montag, den 15. November 1915, vormittags 9 Uhr. Sämtliche Unterofstzlcre und Mannschaften der Reserve, Land- wehr I und II aller Waffen, der Seewehr I und II, Ferner sämtliche Ersatzreservisten, die zur Verfügung der Ersatzbchördcn entlassenen Mannschasten und sämtliche Ersatzrckrnten, Militärpflichtige, die die Entscheidung: „zurück bis zur nächsten Musterung" erhalten haben, brauchen nicht zu erscheinen, Montag, den 15. November 1915, nachmittags 2 Uhr, Sämtliche Unterofftzicre und Mannschaften beä auSgebil - Ibeten Landsturms aller Massen, sowie alle dem tzeere und der Marine angchörcnden Personen, die sich zur Erholung, wegen Krankheit oder aus Gruud häuslicher Verhältnisse usw, aus Urlaub besinden und so wett marschsähig sind, daß sie den Kontrollplatz erreichen können, Dienstag, den 16. November 1915, vormittags 9 Uhr. Sämtlich« ln 1896 geborenen unausgebildeten Landsturmpflich- tigen, einerlei tvelche Entscheidung sie erhalten haben, mit Aus- Nähme derjenigen, die die Entscheiduirg: „vorerst weder selb- noch garnisoMenstsähig" erhalten haben, Dienstag, den 16. November 1915, nachmittags 2 Uhr, Sämtliche unausgebildeten Landsturrupflichtigen — ausschließlich derjenigen, die an der D, U,-Mnstcrung teilgenomtnrn haben —, einerlei welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 18J)6— 1880 einschließlich geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Entscheidung „dauernd ivedcr seid- noch garni- sondienstsäbig" erhalten haben, Mittwoch, den 17. November 1915, vormittags 9 Uhr, Sämtliche unausgcbflldeten Landsturmpflichtigen — ausschließlich derjenigen, die an der D, U,-Mnsierung teilgenommen haben —, rtnerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die tu den Jahren 1874 einschließlich geboren sind, Ausgenommen bteiben dicientgen, welche die Entscheidung: „dauernd weder fest»- noch garnisondienstfählg" erhalten haben, MitUvoch, den 17, November 1915, nachmittags 2 Uhr, Sämtliche umuisgebildeten Landsturmpslichtigen, einerlei, tvelche Gntscheidnng sie erhalten haben, die in de» Jahren 1873 nud Jp ‘2 geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, tvelche die Entscheidung: „dauernd weder seid- noch garntsondienstfähtg" erhalten haben. Donnerstag, den 18. Rovenlber 1915, . vormittags 9 Uhr. «amtliche Nnansgebildeten Landsturmpslichtigen, einerlei, toelch« Entscheidung sic erhalten haben, die in den Jahren 1871 und 1870 geboren sind. Ausgenommen bleiben bieienigen, weich» die Entscheidung: „dauernd weder selb- iwch garnisondienstsShig" erhalten haben, Donnerstag, den 18, November 1915, nachmittags 2 Uhr, Sämtliche in 1869 geborenen unausgebildeten Lanbsturnlpflich- tigen, einerlei welche Entscheidung sie erhalten haben, sowie sämt- liche Personen, die an der D, N,-Musterung teilgenommen haben, ohne Rücksicht daraus, ob sie gebient haben oder nicht und welche Entscheidung sie erhalten haben. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Entscheldiinge» .^dauernd tveder selb- noch garnisondieirstsähig, zeitig untauglich, und dauernd untauglich" erhalten haben. Es haben sämtliche bis auf weiteres oder bis zu erneut bestimmten Zeitpunkte vom Heeresdienste befreiten oder zurückgestellten Personen teilzunehnren, . i Erscheinen in bürgerlicher Kleidung, Stöcke, Schirme, Pfeife» und Zigarre» sind vorher ivegzulegen. Die Militärpüsse und Führungszeugnisse sowie sonstige Ausweise «Landsturm- und Ausmusterungsscheine usw.) sind mitzubringen. Unpünktlichkeit und Versäumnis der Kontrollverlammlungeir werden nach den Kriegsgesetzen aus das Strengste bestraft, Gießen, den 8, November 1915, Großherzogliches Bezirkskommand», Naumann, Obcrfllcntnant und Bezirkskoininanbeur, Bekanntmachung. Betr,: Den Wochcnmarktvcrkehr tn der Stadt Gießen, Es wirb zur ösfrntlichen Kenntnis gebracht, daß mit ausdrücklicher Genehmigung des stell», Generalkommandos des 18, Armeekorps der 8 14 b der Marktordnung für dt« Stadt Gießen in Kraft geblieben ist, DergewerbsmäßigeEinkaufvonGegcn- ständen des Woche nniarktverkehrs, di« von außerhalb zum Markt gebracht werden, ist sonach während der ganzen Markttage (Dienstag, Donners tags und Samstag) sowohl aus dem Marktplatze als auch außerhalb desselben im ganzen Bereich der Stadt Gießen verboten, Tie Schutzmannschaft hat Anweisung, Zutviderhandelndc unbedingt zur Anzeige zu bringeir, Tie Bevölkerung wird ersucht, die Schutzniannschaft in ihren Bestrebungen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Bestimmuw- gen zu unterstützen, Gießen, den 8,November 1915, Großherzogliches Polizeianck Gießen, _ tzemmerde, _ Bekanntmachung. Detr.: Tie Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen. Wir sind veranlaßt, erneut daraus hinzuweiscn, daß alle öffentlichen Sanrmlungeu polizeilicher Erlaubnis büntrsen und daß alle Personen, welche öffentliche Sammlungen vornchinen, mit einem von der Polizei arrsgesbellten oder genehmigten Austveise versehen sein müssen, , Die Bevölkerung wird ersucht, im eignen Interesse darauf z» achten, daß nicht von unbefugter Sette gesanrnlett wird und diesbezügliche Wahrnehmungen bei der Schutzmmmschaft oder unmittelbar bet uns zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 8, November 1915, Großherzogliches PolizciaMk Gießen. _ tz e m in e r d e, _ Bekanntmachung. Betr - Feldbereinigung in der Gemarkung T r e i s an der Lnmd» In der Zeit vom 3, bis einschließlich 16, November l, Js. lieaen aus Großh. Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Sonderprojekte über tzerstellung der Wege 142 und 144 in Flur I, Linnacker und Silberstück, zur Einsicht der Betesslgten offen, Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegung bet Großh, Bürgermeisterei Treis an de» Lmnda schriftlich einznreichen, Fricdberg, den lü Oktober 1915, Der Großherzogliche Fetdbcreinigungskommissärk S ch u i t t s p a h n, Regternngsrat.