Ureisblatt für kn Kreis Gietzen. Nr. 97 3. November 1915 Druitsehlcrbcrichtiguiig. Bet r.: Ermittlung des Ertrags der Kartosselernte 1915. In der öffentlichen Aufsorderung in obigem Betrrsse vom 1. I. Mts. (Kreisblatt Nr. 96) vom 2. l. Mts., Seite 4 Spalte 2 ist toter Ms. 1 Nr. 2 statt „10. Septentber 1915" zu lesen „10. ©«ober 19|5". Gießen, den 3. November 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». ,_ Pr. Usinger. _ Bekanntmachung jüber die MLnderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1916. Vom 28. Oktober 1915. Siehe Kreisblatt Nr. 92 vom 19. Oktober 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. In der Bekanntmachung über die Kartofselversorgung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) werden folgende Aent- derungcn vorgcnommen!: 1. Im 8 6 Satz 2 werden die Worte „zu den Grundpreisan (§ 10) bei Lieferungen nach deni 31. Dezember 1915 zuzüglich einer Vergütung für Verwahrung (8 8 Abs. 2 )" gestrichen. 2. Im § 7 Ms. 1 Zeile 2 werden die Worte „10 Hektar" ersetzt durch „1 £>efictt". Hinter Abs. 1 ist folgender Absatz einzusügm: „Auf die hiernach zur Verfügung zu haltenden Mengen such diejenigen Kartoffeln anzurechnen, die der Laichwirt nachweislich nach denr 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verlaust hat." 8. Tie §8 8, 10, 11, 12, 13, 16 iverden gestrichen. 4. Im § 9 sind die Worte „dem Kartoffelerzeuger auf die nach 8 7 zur Verfügung zu haltenden" zu streichen. Artikeln. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers« Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung der Kartosselpreise. Vom 28. Oktober 1915. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats M Ivirtschaftlichen Maßnahmen usw. vour 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 8 1. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisgebieten getrennt, für Kartosseln Höchstpreise scstzusetzen, die beim Verlaus im Großhandel durch den Kartosselerzeuger nicht überschritten werden dürfen. Tie Höchstpreise eines B^irks gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln. Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfmrg: imrt> der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vont Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont lstiiMgeschlagen werden. Tie Höchstpreise schließen die Kosten des Transport bis znnl nächsten Gnterbabnhosc, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schisses oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein. Tie Höchstpreise werden von einem Sachverständtgenausschusse, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüst. 8 2. Ter Reichskanzler erläßt Vorschifteu über die Preisstellung für den Weitcrverkans im Großhandel und int Kleinhandel. 8 3. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszeutral- behörden mit Zustimmung des Rcickrskanzlers sür ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Ablooichiungeu von den gemäß 88 1 tod 2 sür den Verkauf und den Weiterverkauf im Großhandel und im Kleinhandel festgesetzten Preisen anordncn. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblickseu Niederlassung des Kaiufers und des Verkäusers sind die für den letzteren Ort geltende» Preise maßgebend. 8 4. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sowie KonnimnalverbSnde sind berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden verpflichtet. Höchstpreise sür den Kleinhandel mit Kartoffeln unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse sestzuetzen. Tie Höchstpreise ntüssen sich innerhalb der nach 88 2. 3 festgesetzten Grenzen halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung der Höchste preise zu hören. Sind die Höchstpreise am Orte der geloerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so finb die elfteren maßgebend. 8 5. Gemeinden können sich miteinander Und mit Kommnnal- vcrbändcn zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen. Die Landeszentralbehürden können Kvminmtalverbände Und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 8 6. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke' gehörenden Gemeinden und Komtnunalverbändc. 8 7. Die aus Grund dieser Verordnung sestgesetzteti Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, bctressetrd Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tezember 1914 (Relchs-Gesetzbl. S. 516) in Berbitrdung mit den Bekanntmachungen vom 21. Janrmr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse auS 8 2 und 8 4 des Gesetzes, betressend Höchstpreise erleiden jedoch, gegenüber den Kartosscierzeugern folgende Einschränkungen: 1. Tie Atwrdnung wegen Ueberlragung des Eigentums und die Aufsorderung zum Berkmtf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als ein Hektar Kartofsel- anbausläche. -2. Durch die lleberlragnng des Eigentums und di« Anffordernng znm Verkaufe darf höchstens über ztvanzig vom Hundert der gesamten Kartosfelernte eines KartoffeicrzcugcrS persügt werden. Aus die Mengen, die hiernach in Anspruch genommen werden können, sind die Mengen anzurechneu, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem 10. Oktober 1915 als Speisckartosselii verkauft hat. Ter Anordimng. durch die enteignet wird, hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszuqehen, die zu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist anSzn'vndern. Kommt er dieser Mlffordcrnng nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Ausiouderttng ans seine: Kosten vornehmen. Tas gleiche gilt von der Anlieferung der cntetgneien Kartoffeln von der Niederlassuttq des Landloirts bis zum nächsten Güterbahnhofe. 8 8. Tie Landeszentralbehürden erlassen die Bestttmitnncnn zur Ansfnhrnng dieser Verordnung. Sic können anordnen, daß Me Festsetzungen nach 8 4 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand ersvlgen. Sie bestimmen, wer als Kvmntnnalverbaird, als Gcnietnde oder als Vorstand un Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. 8 9. Ms .Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gut der Verkauf an deir Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als fünfhundert Kilöaramm znm Gegenstände hak. 8 10. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. - Er ist befugt, über ausländische Kartosselir besondere Vorschriften zu erlassen. 8 II. Wer den nach 8 10 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwidcthandelt, tvird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehuhnnderl Mark bestraft. 8 12. Diese Verordnung tritt mit denr Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt dctr Zellptmkt des Aiitzer- Irastlretens. Berlin, den 28. Oktober 1915. . Der Slellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise sür Kartoffeln und die, Preise stellung sür den Weiterverkauf. ®»1« 28. Oktober 1915. Ans Grund der 88 1 und 2 der Bekanntmachung über dis Regelung der Kartoffelpresse vom 28. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt: j Ter Höchstpreis für Kartosseln beim Verkaufe durch den Kar- toffelerzNiger im Großhandel beträgt für die Toime in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westprenßen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Gioch-rz-glümcrn Mecklenburg-Schivcrin, Mecklen- burg-Strelitz 55 Mk.- tn der preußischen Provinz Sachsen, im Krnse Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Groß- tume Sachsen ohne die Enklave Ostbeim a. Rllön, int Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in dem Herzogtümern Sachs en-Mcinin gen, Sachsen-Mtcnbitrg, Stchsen-Cobnrg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern — 2 — Schwarzbnrg-Sondershausen, Schwarzbirrg-Rndolstadt. SRcuf) ä. Repst j. ü. 67 „ in bcn prcustischM Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schani,iburg, im Grostherzvgtum Oldenburg «mi« das Fürstentum Birkeufeld, im Herzogtum« Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Ealvörde, in den Fürstentümern Sckwnmbnrg- Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und Haniburz 59 „ in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs ‘ Gl „ II. Der Kleinhandelshöchstpreis darf den Erzeugerhöchstbreis des- »enigcn Preisgebicts, in welckzes di- Kartoffeln zum Verbrauche aeschajft werden, NM nicht mehr als insgesamt 1 Mk. 30 Pfg. für 50 Kilogramm übersteigen. III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 38. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers- Delbrück, Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. Bom 1. November 1915, Aus Grund von 8 8 der Verordnung des Bundesrats über hie Regelung der Kartoffclpvcise vom 38. Oktober 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Festsetzungen nack 8 4 der Verordming erfolgen mi- statt durch die Gemeinden und Kommnnalverbändc durch deren Vorstand. 8 2. Im Sinne der Verordnung ist anznseheit: u) als Kommunalvcrbaich der Kreis, b> als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte und Laudgemeindeordming gebildete Verband, o) als Vorstand des Kommuualverbandes der Grostherzogl. Kreisrat, ck> als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Grost- herzogl. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister. Darmstadt, den 1. November 1915. Grostherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. Kränier. B e tr.: Regelung der Kartosselpreise; Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und Prcisstellnng für den Weiterverkaus; Abänderung der Bekanntmachung über die Kartofselver- sorgnng vom 9. Oktober 1915. A» dk» Oberl'ürgermcister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Bewohner Ihrer Gemeinden in geeignet erscheinender Weise ans die vorstehenden Bekannt machnngcn hinznweisen. Giehen, den 2. Noveniber 1915. Grostherzogliches Krcisaüit Giehen. 1)r. U s i n g e r. Bckanntinachnng zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbranchs. Vom 28. Oktober 1915. Ter Bnndcsrat bat ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise ans Fleisch bestehen, nicht gewerbsmässig an Berbranchcr verabfolgt werden. Ties gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung. 8 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewiilschasten solvie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen 1. Montags und Donnerstags Fleisch, Mid, Geflügel, Fisch und sonstige. Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett und 2. Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden. Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot. 8 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geslüges und Weid aller Art. Als Neiichwaren gelten Fleischkonservcn, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz. Ocl, Kniistspeisefette aller Art, Müder-, Schaf- und Schweinefett 8 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind bcsugt, in die Gcsckwsisräume der dreier Berordnnng unterliegenden Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch. Fleischwaren und Fett gelagert, tnberertet, feilgehalten oder verabfaligt werden, jederzeit emzu- £***"? dasE Besichtigiingen vorzniiehmcn. Geschäfizaufzeichnun- f, " PfW"' auch nach Ihrer Auswahl Proben zum Zivecke der tinlcrsiichring gegen Einpfangsbestätigung zu entnehmen. İ„^ternch»ier sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polier «wnir" Sachverständigen Auskunft iiber das Versahrcn bet ilmig ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung getan» nertbei 1 ©toffe und bereit Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen fÄ 1 ! f •? "i®. und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, per« vlttchtct, über die Einrichtungen und Geschästsvcrhältnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschästs- Beleiebsgeheimmsse zu enthalten. Sie sind hierauf zu ver- • 0. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordimiig in Ihren Verkaufs- uiid Betriebsräumen auszuhäiigen. ., «u -"»tt Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten iorrd bestraft t 1. wer den Borschriften des 8 1 oder des 8 2 zuwiderhandeltf 2. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider Verschwiegenhett nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebs« geheimmssen sich nicht enthält; 3. wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unterlätzt; 4. wer den nach Z 10 erlassenen Ausführnngsvorschriften zu- widerhandelt. . - Zu dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. . ^ . Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischuiiqsränme schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der psticmeii unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnnng oder die dazu erlassenen Ansführungsbestimmnngen anferlegk sind. Dav gleiche gilt für sonsttge Geschäfte, in denen Fleisch, Fleiich- waren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten iveroen. ' Gegen die Verfügung ist Beschioerde zulässig. lieber die Be- »werde entscheidet die höliere Verwalttmgslwhörde endgültig. Di« Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8, 9. Me Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Vcr- brauchervereinlgungeii Anwendung. ^,^0 .. Dw Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur AuSsuhrnng dieser Verordnung. Sie besttmmen, iver als zn- pandtge Bebörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordimiig anzusehen ist. ^ Landeszenlralbehördcii oder die von ihnen bezeichneten Vehvrdeii sind besngl, an Stelle der in den 88 I und 2 bezcich- Tage andere zu besttnimei, sowie Ausnahmen von de» Vorschriften in den 88 1 bis 3 zu gestatten. - «I Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auster- krasttretenS. Berlin, den 28. Oktober 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. - ' Bekanntmachung Sur Einschränkung des Fleisckz- und FettverbranckS Vom 30. Oktober 1915. Auf Grimd des 8 10 der Bnudesratsverordnung zur Einsckmän« kunt, des Flnsch- und Fettverbranches vo,n 28. Oktober 1915 (Reulzs-Gesetzbl. S. 714, 715» wird folgendes bestimmt: 8 1. Zuständige Behörde ist das Kvetsamt, hbhere Berwal« tungsbehürde der Provinzialausschust. . 8 2. Als diejenigen Bchürdeii, die befugt sind, an Stelle der lii.den 88 1 und 2 bezeiltmeten Tage andere zu bestimmen, somit Ausnahmen von den Vorschnften in den 88 1 bis 3 zu gestatten werden di« Kreisämter bczeickmet. ' Darmstadt, den 30. Oktober 1916. Grostherzogliches Ministerium des Innern. J.V.: Schliephake. Krämer, Betr.: Einschränkung de« Fleisch- und Fettvcihrauchs An das Großh. Polizeiamt Gieste». die Grotzh. Bürger» meistcreien der Landgemeinde,, sowie die Grosth. Gen- darmerik des Kreises. Auf die vorstehend hiermit zur Ssientlichcn Kenntnis ac brachten Bekaniittnochnngen ist ortsüblich hinzuiveisen. Ter B». folg der darin getroffenen Anordnungen ist zu überwachen Fm Fällen festgestellker Zuwiderhaiidliing ist Anzeige zu erheben. Ausnahmen von den Vorschristen der 88 1—3 der Bundesrai«. Verordnung werden von uns nur in ganz besonders bc- rücksichttgenswerten Fällen zugrlasjen werden. Tie OriSpolizei- bchördcn wollen bei der Bcurtatlmig diesbezüglicher hierher vor- zul egender Gesuche dies beachten. Gießen, den 3 November 1915. Grostherzogliches KrelSamt Gießen. Ör. U s i n g e r. Bekanntmachung über M< Regelung der Fisch, und Wildpreise. Vom 28. Oktober 1915. Bundesrat hat auf Grund dcS 8 3 des Gesetzes über die S 4 Äe ans Grund dieser Verordmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes. betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung von, 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl 5. 603). 8 8. Tie Landcszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausstthrung des 8 4. Sic können anordnen, daß die Fest» sctznngeu nach 8 1 anstatt durch die Gemeinden und Konnuunal- verbändc durch deren Vorstaiid erfolgen. Sie chcstimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeiude oder als Vorstand um Sinn« dieser Verordnung anzusehen ist. 8 9. Als Kleinhandel in, Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als zehn Kilogramm znn, Gegenstände hat. 8 10. Tiefe Verordnung tritt an, 1. Noocniber 1915 in .Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpimkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung der Fisch- und Wildpreis» Vom 1. November 1915. Auf Grimd des 8 8 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Fisch- und Wildpreilc vom 28 Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716, 717) wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Festsetzungen nach J 4 der Verordnung erfolgen Anstatt durch di« Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand. 8 2. Im Sinne der Verordnung ist anziischeirt u) als Kommunalverband der Kreis. b) als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgemcindeordnung gebildete Verband, c) als Vorstaich des Kvmmuiialverbandes der Großherzool Kreisrat, st, als Borstand der Genninde in Landgemeinden die Groß- Bürgermeisterei, in Städten der Mrgermeister ^ oder Oberbürgermeister, barmst« dt. den 1. November 1915. Großherzogltches Ministeriuni des Innern. I. V.:Schliephake. Kräluer, r.: Regelung der Fisch- und Wildpreisc. a %?,ilÄ Ür|lt5U Gießen sowie die Großh. Billg,rmet)tcrcieil der Lgiidgemeiuven des Kreises. nis bt ! vorstehend hiermit zur öfsentlickwn Kennt- durch°r7LchkL7.LS?ufr°"L"aÄL" L el 9 bT 3. LniL^lg^' ?'lung der Bntterprnie von, 22. Oktober 1915 (Reichs- die 689 J m ^ b ä F Ergänzung der Bekanntmachung über kör der Grundpreise für Butter und die PreiSstellun, L'Ä " aMa ,9 “ tieifauf vom 24 Oktober 1915 erhält folgend-n Zusatz- ktei»e„ w'Ä b br Großhändler dcni Kleinhändler die Butter in Neinen Packungen, ,n denen s,e unmittelbar an de» Verbrauche, w°dur^de-°8 b em fal K (insbesondere in valbpflind-Pokelen). so darf der Zuschlag kür den Großlxrndel NM 3 Mark erhöht Zuschlag für den LinyanL^ ^ beC >uI5 ^ II. Diese Bestimmung tritt mit den, 1. Novembbc 1916 in Kraft Berlin, den 29. Oktober 1915. '*° Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. An den Oberbürgenneister zu Gießen und die Großh Büraer- meistcreien der Landgemeinden des Kreises. 22?%? Dlwen, die vorstehend abgednicktc Bekannt, waanmg des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29 v M alsbald „, geeignet crsckwinender Weise zu veröffentlichen. Gießen, den 2. November 1915. Großherzoaliche-, Kreisamt Gießen. _ Dr. Usingcr. Bekanntmachung flVt das Verbot des Anstreiche,,s „,it Farben aus Blciiveiß ' und Leinöl. Vom 14. Oktober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über dt, Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsstfastlichm Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgend« Verordnung erl offen: 8 1 Tie Außenseiten von Häusern, solche Mauern und Zäun« dürfen nicht tint Farben a,lg,-strickten werden, zu deren Herstellung Bleiweiß und Leinöl verwendet ist. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. , ^ Vorschrift des 8 1 Abs. l zuwiderhandelt, ivirt» mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit ltzcsängni« bis zu drei Monaten bestraft. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 25 Oktober 1915 in Kraft. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens brstinrmt der Reich»- kanzler Berlin, den 14. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. An das Großh. Polizelnmt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Weißbinder besonders ans obig, Bekanntmachung hinzniocilcn. Gießen, den 30. Oktober 1915. GroßherzoglickseS Kreisamt Gießen. Or. Us 1 nger Märkte. »« Frankfurt a. M., 2. Nov. Auf dem heutigen Heu- und Strotz mark, war nicht» anaelahren. violatwnsdruck der Brühl'tchen Unw.-Buch» UN» tzlkindruckerrt. in. Laag«, Dießen.