Kreisblatt for dm Kreis Gietzen. Ns. 96 2. Novemker _ _1915 Bekanntmachung jirt Ertociterung der Bekanntmachung über Vorratscrhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. @. 54). Vom 21. Oktober 1915. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. In der Bekanntmachung iiber Vorratserhebungeu vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) loerden folgende Aenderungen horgenoinmen. 1. Der 8 4 erhält folgenden Msatz 2: Die zuständige Behörde ist befugt, zur Ermittelung rich- ' tigcr Augabrn die Einrichtung und Führung besotiderer .Lagcrbücher vorzuschreiben. 2. Ter 8 5 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschricbenen Lagcrbücher einzurichten oder z» sührcn unterläßt. 3. Der 8 5 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: Ebenso wird bestraft, vier fahrlässig die vorgeschriebcuen ,Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit denz Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Stellvertreter des NeicMailzlers» Delbrück. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir den neuen Wortlaut obiger Bekaunt- niachung zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 27. Oktober 1915. Grobherzogliches Kreisamt Giessen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung iiber Vorratserhcbimgm. Vom 2. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Olrund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des V«mdeSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmm i«s«v. vonr 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den vmi den LandcSzentralbchördeu bcstinnntcn Behörden jederzeit Auskmist über die Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur .Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegenständen dos täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrnngs- und Futtermitteln aller Art, sowie an rahm Nalnr- «erzengilissen, Heiz- und Leuchtstoffen zu geben. Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den ciirzelnen zur Auskunft Verpflichietcit erfordert werden. 8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. Personen, die solche Gegenstände in Gewahrsam haben oder aus Anlast ihres Handelsbetriebs oder sorist des Er- chcrbs wegen kaufen oder verkaufen: 2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche .Körperschaften und Verbände. 8 3. Auf Verlangen sind anMgcben: 1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in seinem Gewahrsam befinden; 2. die Mengen, mit deren Lieferung «er Anspruch hat: 3. die Mengen, zu derer« Lieferung er verpflichtet ist. Der «-zur Auskmist Verpflichtete hat ans Verlangar auch darüber Auskunft Mr geben: 1. wer die Vorräte anfbewahrt, die ihin gehören: 2. >«> 1 ! die fremden Vorräte gehörcm, die er ansbeivahrt; 3. wann die Vorräte abgegeben werden können; 4. für lvclchen Z«itp«,nkt die Lieferungen (Ws. 1 Nr. 2 und 3) vereinbart sind; 5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind; 6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergcstctlt und angeschasft sind. Jedes weitere Eindringen in die Bermögl-nsverhält,risse ist unstatthaft. 8 4. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richfiger Angaben Räuurc, in denen Gegenstäiche zu verinnten sind, über welche die AuSkunst verlangt n-ird, -zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten Lü P.rüsen. Die zuständige Behörde ist befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben die Einrichtima und Führimg bcsondciM Lagerbücher vvr- zirschreiben. 8 5. Wer vorsätzlich die Lluskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich nurichtiae oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurichten oder zu führen nnterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Gruud dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs BIvnaten bestraft. Ebenso wird bestraft, >ver fahrlässig die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurichten oder zu fühlen unterläßt. 8 6. Die Landeszcntralbehörden erlasse«! die Bestimmungen zur Aussührirng dieser Verordn««ng. 8 7. Diese Verordirung tritt mit den« Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnungen über Vorratserhebungeu vom 24. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 382> und vom 15. Oktober 1914 (Retchs- Gesetzbl. S. 4401 werden ansgehobcn. Berlin, den 2. Februar 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bt'kanutmachttng betreffend Veräußerung von Kanffahrteischiffen an Nichtreiihsangehörtge. Vom 21. Oktober 1915. Ter BnndeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dik Ermächtigung des Bnndesrats zu «mrtschastlichen Maßnahnren usw. vom 4. August 1914 (Reilhs-Gesetzbl. S. 327) solgcnde Verordnung erlassen: 8 1. Me Rechtsgeschäfte, durch die daS Eigeutunr au Kauf- fahrteischifsen (Gesetz von« 22. Juni 1899, 8 1, ReichS-Gesetzbk. 1899 3. 319, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 181) ganz oder teiltveise an Nichtreichsangchörige übertragen werden soll, sind verboten. Das gleiche gilt für Kauffahrteischiffe, die sich sür Rechnung eines Reichsangehörigen im Bau befinden. § 2. Zmoiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und init Geldstrafe bis zu fünszig- tauscnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, fasern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Die Zutviderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutsiher sie im Auslände begeht. Ter Versuch ist strafbar. 8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahme«r von beut Verbote des § 1 zulassen. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung« in Kraft. Ter Reichskanzler bestimurt, lvann und iir welchem Unifange diese Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Kriegsministerium. - Bekanntmachung. Im Handel wird neuerdings vielfach sogenanntes „beschlagnahmefreies" Baumwollgarn angeboten., Bei den Webercim herrscht die Auffassung, daß diese» Gant zu beliebigen Baumwvll-Web- und -Wirktvarcn verarbeitet werden dürfe. Diese Meinmrg beruht ans einer nfißverständlichen Auffaffung der verschiedenen Verordnungen der Militärbehörden. Beschlagnahmt ist gemäß 8 7 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung u««d Bcschlagnahnic von Baumwolle usw. (W. II 2548/7.15 K.ß. A.) das Garn, das nach dem 14. August 1915 gesponnen ioorden ist. Es darf von der Spinnerei nur gegen den vorgeschriebeucu amtlichen Belcgschein 3 oder auf Grund einer ausdrücklichen Frcigabccrkläning der Kriegs- Rohstoff-Miciluug veräußert werden. Früher gesponnenes Garn ist „bcschlagnahmefrei". Seiner Veräußerung steht also nichts im Wege. Dagegen darf seine Verarbeitung nur in den« Rahmen ersolge««, in dein das Herstellungs- verboi für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6.15. K. R. A.) und die auf Grund des § 3 dieser Bekanntmachung erlassenen allgemeinen WsnähMebcwillrgungen sic gestatten. Zur beliebigen Verarbeit»««- frei ist hiernach lediglich das Garn, das nach den« 15. Juni 1915 aus dem.Auslande eüigeflihr! oder das aus Äammvollr «gespoiute» ist, dj> 2 nach bctit 15. Juni 1916 emncfüürt wurde, steriler ist zur beliebigen Verarbeitung frei Absallgar», Garn in den Nummern von Nr. 60 englisch an auswärts und endlich Garn, das bei Erlaß des Herstellungsverbotcs bei der verarbeitenden Firma bereits vor- rätig war oder vor dcni 12. Jnli 1915 auf Gruitd älterer Abschlüsse an sie abgcsandt ist. Diese letztere Ausnahme soll jedoch den Webereien nur das Ausarbeiten ihrer eigenen Bestände ermöglichen. Werden also derartige Garne lveitcr veräußert, so ist der Käufer zu ihrer Verarbeitung nicht befugt. Berlin, den 17. Oktober 1915. Kricgsniinisteriunt I. A. i K o c t h. Sckanntmachung. Die Heeresverwaltung beabsielitigt, zur Deckung des JulandS- ibedarfs an Nähfade» gemäß § fi der Bekanntmachung, betressend Veräußerung, Verarbeitung und Besckflagnähme von Bauinwollc, Bauimvvllab,längen und Baunnvvllgespinsten — W. II. 2548/7. 15. K. li. A. — die zur Herstellung voll Nähsaden erforderlichen Aus« nahnien von dem VerarbeilungSverbot sür Baumivolle nach folgenden Beftinmtungen über die Herstellung von Nähztvirn und Nähsaden zu bewilligen: 1. Ten Nähsadensabriken Ivird gestattet werden, die Mengen von Rohgarncn in beliebige» Qualitäten in den Nummern 20 englisch und auswärts Herstellen j» lassen, die zur Erzerigung von «incin Tritte! des bisherigen JnlandSverbraurlies an Nähzwirn und Nähsadeii erforderlich sind. Die Bewilligung erfolgt nur aus besondere,, Antrag sür jeden Einzclsall e Vordruck eines Freigabeantrages auszusüllcn. In den Vordruck ist die Spinnerei, die den Auftrag erhält, sowie die bestellte Garumcnge einzutragen. Für jede Spinnerei ist ein Iiesoudercr Freigabeantrag auszusüllen. Die von einer Nähfaden- sabnk gestellten Anträge sind fortlaufend zu numerieren. Der ordnungsmäßig ausgeftillte Vordruck ist der Kriegs-Rohstosfab- ttnluug Sektion W II zur Prüsung cinzureick>en, die ihn, solange die der einzelnen Nähsadenfabrik zustelzende BeleiligungS.ftsfer nicht Ubcrschrrtten wird, mit dem Genehmigungsvermerk versieht und au iw Spinnerei weitergibt. Auf Gruich des Geucbmiguiigsvcrmerks rst die Spiuucrei zur Anfertigung der in dem Vordrucke bczeickin netm Menge Garn bis zum 20. Dezeniber 1915 berechtigt. 0. Dre aus Grmch derartiger Freigaben bezogeucu Mengen Garn bürten nur zu Nähsaden, unht zu Häkel- oder Strickgarnen verarbertet ,verden. dflegscheiuc Iverdcn für die Anfertigung von Nähsaden nicht wehr erteilt. Tw einzeln«! Nähsadensabriken bereits ge- Währten rlusuahmebcivillrguugeii kommen in Fortfall. Berlin, den 10, Oktober 1915, Kriegsministeriiim. __I. A,: Koeth, Bekanntmachung. betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Lcrtigfabrikaten. Ans Ersnchen des Krieasininisterinms wird nächste!,ende Der- ordnung aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand über den Kriegszustand vom 5, November 1915 in Verbindung mit der Merhöchsten Ver- ordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über VvrmtS- erhebungen vom 2. Februar 1915") und der Erweiterung der Be- kanntmackmng über Vvrrotserhebungen vom 3, September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf oont 24, Juni 1915**) hiermit zur allgeineinen Kenntnis gebracht. 8 1. Inkrafttreten der Verordnung. Tie Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am, 2, November 1915 in Kraft. 8 2. Von der Verordnung betroffene Geoensländc, Von den ans Grund der Verfügung bl. 1/7, 15. K. R. A. meldo- pslichtigen Eiegenständen aus Kupftr werden folgende beschlagnahmt:***) 1. alle verlegten Freileitimgen in Starkstrvmanlagrn einschließlich Fahrleitungen elektrischer Bahnen und srciliegen-- der Sehicnenverbindcr: 2. Kabel und Leitungen in Starkstvomanlagen einschließlich Samnielschienen und Anschlußleitungen von Schaltanlagen, a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters, b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters: 3. alle kupsernlm Fenerbnchsen: 4. alle ganz oder teilweise ans Kuvfer bestehenden Desiilla- tions-, Eptraktionsapparate und Kühlvorrichtungen: 5. alle ganz oder teilweise ans Kupfer bestehenden Braukessel; 6. kuvsernc Röhren von und über 10 mm äußerein Durch- ine'ser, soweit sie nicht schon nach der Versügung HI. 1/4. 15, K. R. A. beschlagnahmt sind: 7. alle Wasch und Zentrist,gentrvmuieln aus Kupfer. 8 3. Von der Verordnung betroffene Personen ust». Von dieser Verordnung werden betrosscu: a) alle Personen, Kommunen, ökfcutlichrechtlichcn Körprschas- ten und Verbände, welche Gegenstände der im 8 2 aufgeführ- ten Art in Geivahrsam staben, oder sür welche sich bis Gegenstände rmter Zvllauflicht befinden: d) alle Em,>snnger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Taae der Beschlag-- nahme ans dem Versand befinden und nicht bei einer der unter a bezeichneteu Personen usw. in Gewahrsam oder Unter Zollaussicht gehalten werden. 8 4. Beschlagnahme, Tie von der Verfügung betroffenen Gegenstände lS 2) sind beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bat folgende Wirkung: a) Alle rcchtchu-schäftlichen Verfügungen, also auch Verkäufe, selbst wenn sie der Ausführung von Kriegslieftrung-u dienen follen, sind verboten und nichtig. Ten rechtsgeschästlichm» Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der ZwangsvoNstreckung oder Arrestvollzichung erfvlaen Zulässig ist der Verkauf ausschl. an die Metall-Mobil« machnugsstelle. Es wird anheimgestellt. Angebote an deren Adresse, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, einzu- reicheu. Zulässig sind ferner rechtsgeschäftliche Verfügungen, dre aut Anordnung oder mit Zustimmung der Metall-- Mobilmachungsstclle erfolgen. b) Jede Veilvendmig der beschlagnahmten Gegenstände, durch welche das darin enthaltene Kupfer der Beschlagnahme entzogen wird, ist verbaten. e) Tic von dieser Verordnung betroffenen Personen usw sind verpflichtet, der Metall-Mobilmachungssielle und deren Be- *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bewrdnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis z» drei« tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis- zu sechs Monaten bestraft. **) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgeinciiien Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft- 1. wer unvefuat einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite« schaßt, beichädigt oder zerstört, verivendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußcrungs- oder Erlverbsgeschüft über ihn abschließt: 2. wer der Verpflichtung, die böichlagnahmten Gegenstände zu ver,vahren und pfleglich zu behandeln, zmviderhandelt: 3. wer den erlassenen MisfühiungSbestimmniigcn ziavidcr-^ nmroelt. ***) Gegenstände, die kein Kupfer, fonderit nur Messing und ander« Kup crlegierungcn enthalten, iverden von der Berordnimck nicht bctvojsen. 8 anftragiteii ilBtt die beschlagnahmten Gegenstände jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihnen den Zutritt zu den Vtriebsräiimen zu gestatten. Tie Vorschrift des K 5 der Bekanntmachung !4. 1/7. 15. K. R. A. vorn 30. Juli 1015 wird bezüglich der di Z 3 der Vvrliegeii- den Verordnung bezeichneten Gegenstände aufgehoben. 8 5 . Nachnieldung. Alle Personen ustv., toclche dieburch die Verfügung Hk. 1/7. 15. K. R. A., betr. „Bestandsmeldung und Bünivertung von Kupfer m Fertagfabrikaten" vvrgeschriebene Meldung versäumt haben sollten, in welcher auch die durch H 3 der vorliegenden Verord- imng beschlagnahmten Gegenstände zu nicldcn lvaren, haben bis spätestens 30. November 1915 nachträglich Meldung an die Mctall- Mobilmachungsstelle der Kriegs--Rohstvsf°?lbteilnng des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin W. 9, Potsdamer Strasse 10/11, zu erstatten. Für alle Nachmeldungen ist der Bestand zur Zeit des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mastgebend. Ter Meldeschein für Kupfer in Fertigsabrikaten ist durch die Metall-Mobilmachungsstclle erhältlich und ist bis zum obengenannten Zeitpunkte ordmingsinästig ansgesüllt an die Metall- Mobrlniachungsstelle, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, emzusenden. Tie Metall-Mvbilmachwigs stelle dcks Königlich Preußischen Kraegsministerinnas hall das «Recht, die Beschlagnahme auch aus solche ganz oder teilioeisc aus Kupier bestehend«! Fertigfabrikate auszildehnen, die nicht im § 3 ausgeführt sind. Frankfurt«. M., den 3. November 1915. Stellv. Generalkommando! 8. Armeekorps. Nachtrag z» den Bekonntmochunste», betreffend Beschlagnabme. Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenstünden aus Kupfer. Messing und Reinnicket Nr. 825/7. 15 K. R. A. und Nr. M. 325 e/7. 15 K. N. A. I. Tie Einleitung erhält folgerrde Fassung: Nachstehende Verordming wird auf Grund des Gesetzes über de» Belagerungszustand voni 4. Juni 1851, des bäuerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1913 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachungen über Vorratserhebnngen vom 8. Februar 1915 und zur Ertveitermag der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Ik. Ter ß 13 erhält folgende Fassung: i Strafbestimmungen. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung ans dem vorgeschriebenen Vordruck nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständitze Angaben macht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die ver- schlviegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Vervrdnuug verpslichlet ist, nickst in der gesetzten Frist erteilt oder imrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre vdec mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nickt nach allgemeiiren Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. wer unbefugt einen beschlagnahinten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verlvendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs- gesrhäft über ihn abschließt: 2. wer der Verpflichtung, die beschlagiaahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, znwider- handelt; 3. wer den erlassenen Ausführungsbestinamungen zuwider- handelt. Frankfurt (Main), den 29. Oktober 1915. _ Stellv. Generalkomma ndo 18. Armeekorps. Betr.: Tic Mlieseriing boit Metattgegenständen sür Heeres- zwccke. An den Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgcnicinden des Kreises. In Anssühnuag der Verordnung des stellvertretenden Ge- neralkmmnandos des XVIII. Armeekorps vom 31. Juli 1915 über die Beschlagiiahme, Meldepflicht und Ablieferung von Metall- gegeuständen für die Heeresverwaltung lverden, wie von verschiedenen Seiten scstgestellt wurde, auch solche Gegenstände bei den Dammelstellcn abgclicfert und von diesen angenomnien, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert besitzen, wobei ost der Wert des aus ihnen zu gewinnenden Metalls nur gering ist. ES handelt sich hierbei nicht nur um Gegenständ« von an« erkanittem Knnstlvert. sondern um Stücke, die entweder als ererbter Familieubesitz oder als ehemalige Gebrauchsstückc, als haud- werfliche oder gewerblich« Vorbilder, als alte Meisterstücke ustv in ihrer besonderen Eigenart und Knnstsertigkeit, Technik der Bearbeitung und Seltenheit^ des Vorkonrmens ihren Wert haben. Um eine unnötige Schädigiuig des heinsischeu öffentlichen oder privaten Kunstbesitzes durch wahllose Hingabe dieser Bestände an alter Volkskunst, an Erzeugnissen des Haussleißes und des Kunsthandwerks zu verhüten, weisen wir Sie an, derartige Gegenstände bei ihrer Ablieferung vorerst geordnet auf- zubewahrcn, die Namen der früheren Besitzer -genau zu vermerken und hierüber a:i uns innerhalb 14 Tagen zu berichten. Hauptsächlich kommen folgende Gegenstände in Betracht: 1. ältere Beleuchtungskörper sKerzenleuchter, Oel-Lampen, Kienspahnhalter, Lichtpntzschcren): 2. Altargeräle (Kannen, Kelche, Hostientellcr, Weihmasser- becken): 3. Betlwärmer: 4. Kasfeckannen oder sonstige durch Prosilierung oder Treib-Arbeit ausgezeichnete Geräte oder Gefäß«. Wir veranlassen, daß Sachverständige irele Gegenstände u»t«r- suchen. Die Sachverständigen werden entscheiden, ob die Gegenstände eingeschnwlzcn, oder öffentlichen Sanmilungen übcrivtesen^ oder den Eigentlimern zurückgegebeit werden sollen, Bcrichtsfrist 14 Tage. Gießen, den 29. Oktober 1915. Großherzoaliches .Kreisamt Gießen, vr. U s i» g e r. Betr.: Erbebnng der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl, am 16. November 1915. An den Oberbürgermeister z» Gießen und die Großh, Bürgermeistereien der Lnndgemeinden des Kreises. 1. Nach Bnndesratsöeschluß vom 32. Oktober 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915 statt. Mit der Turchführung der Erhebung innerhalb des Grvßhcrzogtums ist durch Verfümmg des Großh. Ministeriums des Innern die Großh. Zentralstelle sür die Landesstatistik in Tarnrstadt beauftragt worden. 2. Die Erhebung hat gcnieindeweisc durch Sie zu erfolgen. Eine Vergütung ltrirb den Mitnnrkcnden von Staats wegen nicht geleistet. Großh. Ministerium des Inner» hat angeordvet, daß die Lehrer und alle Beamten, deren Befreiung vom Dienste an den Aufnahvietagen möglich ist, sich den Großh. Bürger- meistereien zur Turchführung dieser vateriäudischen Mifgabe, namentlich auch als Zähler, zur Verfügung stellen. 3. Es sollen erhoben werden: a) Alle Vorräte von Roggen, Weizen, Spelz, deren Gemenge, Mengkorn, Misch fr n ch t und Hafer der landwirtschaftlichen Bevölkerung: b) die M c h l v o r r ä t e der Selbstversorger, soweit in der Nacht vom 15. zum 16. November vorhanden. c) Außerdem soll die Anzahl der Selbstversorger scstgestellt werden, ferner, ob sie mit ihren Vorräten bis zum 15. August 1916 ausrcichcn oder nicht, uird wieviel Brotgetreide sie von ihren Borräten noch sür ihre Aussaat ink Frühjahr benötigen. Zur landwirtschaftlichen Bevölkerung gehören alte Personen, welche L a n dw irt s cha s t im Haupt- o det Nebenberuf ausüben, also auch Bäcker, Schreiner, Fabrikarbeiter usw.,- welche Landwirtschaft nebenher betreiben. Bei dieser Erhebung sollen nicht ermittelt tverden die Brotgetreide-, Hafer und Mehlvorräte, die sich im Gewahrsam von Kommunalvcrbänden befinden, oder von diesen bereits an Bäcker, Konditoren und Händler, solvic an Pfcrdcbesitzer (Hafer) abgegeben sind. Tiefe Vorräte tocrden durch die Komvmnal- verbändc besonders scstgestellt. Auf die Gcrstevorräte erstreckt sich die Erhebung überhaupt nicht. 4. a) Mit Ausnahme der nachstehend unter d genanntert Vorräte sind alle Vorräte anzugeben, wobei das zur ÄuSsaat im Frühjahr bestimmte Getreide ebenfalls mitei»,zu rechnen ist. Die Selbstversorger haben auch diejenigen Vorräte von Brotgetreide und Mehl anzugcbcn, die ihnen zur Ernährung ihrer Angehörigen, einschließlich des Gesindes, gesetzlich zustchcn. Die Dfcrdcbesitzrr haben die Hafermengcn, die ihnen ans der eigenen Ernte zur Fütterung ihrer Pferde sreigegcben sind, ebenfalls mitanzugebm, während die ihnen vom Kommunal- verband überwiesene Menge in diese Zähllistc nacht eingetragen Werden soll. Tic den Selbstversorgern und den Psecde- bcsitzern gesetzlich znstehendrn Mengen von Brotgetreide und Mehl bczw. Hafer Oteibcu ihnen auch ferner belassen, müssen aber trotz- dcin hier mit an gegeben werden. Vorräte, die der Anzeigepflichtige aus fremden Speacktzwia, Getreideböden, Lagerräumen, Sänffsräumen imd dergl. lagern hat, sind von ihm auch dann auziugeben, >v!cnn er die Vorräte nacht unter eigenen« Verschlüsse hat. Jnsbesoiadere müssen mit den übrigen Vorräten auch diejenigen angegeben werhcn, welche bereits ml 4 Mühlen oder Trocken«,stialte» zum Vermahlen oder Trocknen übersehen worden sind. ,, b) Nicht sestgestellt sollen werden dreien,gen Vorräte, welche im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates, eines Militür- fislus, der ReichLgetreidestelle oder der Zeittraleinkaufsgcsellschaft stehen, ferner Vorräte von Hinlerkorn, Schrot, Brotgetreide und Mehl, WÄche Min Verfüttern freigegeben loorden sind, es Die gedroschenen und u n g e dro scheue n Vorräte sind getrennt, tvie dies auch in den Formularen vorgesehen ist, einzictragen, ... . Tic noch ungedroschencn Vorräte, die nt Scheunen, Mieten Und dergl, untcrgebracht' sind, siitd schätzungsweise „ach dein Körncrertrag anzngebcn, während die Menge des ausgedro- schcncn Getreides nicht durch Schatzung, sondern durch Abwiegen sestgestellt sein muh. , r _ . Spel z ist „ach seineni Ertrag in Kernen anzugebcil, Hierbei sind für 100 Pfund Spelz 70 Pfund Kerne zu rechnen, äs Alle Vorräte iniissen in Z c n t n e r und P f n n d angegeben weiden. Jede andere GcloichtSangabe ist verboten. 5 Die Aussührung der Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Zähl listen. Die Großh, Bürgermeisterei (Oberbürgcrineister, Bürgernieistcrs bestimmt jedoch, imoiewett neben den Zähllisten mch A n z e i g e f o r m u l a r e zu verwenden sind. Die Erhcbnngspapierc sind: as Zählliste, , d> Gemeindebogen tmk es Anzeigcformnlar, Tiefe Erhebungspapiere werden in der erforderlichen Anzahl von der Großh, Zentralstelle für die Landesstaiistik den Großh. Bürgermeistereien unmittelbar zugesandt. Diejenigen Bürgermn- stereien, die bi; zum 9. November nicht im vcsitze der Zäh!Papiers sind, ivollen sich entivsder mittelst Fernruf Nr, 232 oder telegraphisch mr die genannte Zentralstelle wenden wie folgt: „Laichesstatistik Darmstadt Zählpapierc noch nicht eingetrofscn Bürgermeisterei kt, dl," Wenn di- übersaichte Anzahl der Zählpapiere nicht ansrercht, so ist sofort der Mehrbedarf bei der genmmten Stelle anzufordern, Anfragen bezüglich der Zählung sind ebenfalls dorthin zu richten. 6, Me Grvsth, Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister, oder die von ihr bcanftragten Beamten sind befugt, zur Erniittelnng richtiger Angaben Vorrats- imd Bctricbsräume oder sonstige ÄiifbenwhrungSorte, n>o Vorräte von Brotgetreide, Hafer oder Mehl zu vermuten ist, zu unterstichen und die Bücher der zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen, 7, Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder ivissentlich unrichtige oder unvollständige An->ob<-n macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaden oder mit Geldstrafe bis An zehntausend Mark bestraft: auch können die Vorräte, die verschwiegen sin», im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige bder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im tlnvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, 8, Damit di« überaus wichtige Zählung richtig vor genommen wird, wollen Sie sich mit den ans den Zählvapieren aufgedrucktcn Anweisungen genau vertraut machen unddieZähler gut belehre n, Ins besonder eist der Zähler darauf aut» mcrksam^nj mache ii, idasterauchdieZahldcr Selbstversorger fe st zu ste llen hat, , 9, Der abgeschlossene Gemeindebogen ist^ nnt den Nngrhörigen Zähllisten und Anzeigefornmlarcn spätestens NM 29, November 1915 an die Großh, Zentralstelle für die Landcsstatistik in Darmstadt abzusenven, Der Termin darf unter keinen Umständen überschritten werden. Bon den Zähllisten sind keine Abschriften anzufertigcn. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeind cbo ge n s zu dnn Bürgermeistcreiakten zu nehmen. Das Z ä h ln n g ser g cb »is soll nicht veröffentlicht werden. Wir beauftragen Sie, die Anordnung der Erhebung wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Dnrchführmlg der Erhebling alsbald zu treffen. Gießen, den 1, November 1915, GroßherzoglicheS Kreisamt Gießern _ Pr, Usinge r. _ Bekanrrtnrachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- sielknng für den Weiterverkauf, Vom 30, Oktober 1915, Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Bniidcsrats über die Ncgclung der Buttcrpreisc vom 22, Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 689) wir» mit Zustimmung drs Reichskanzlers jvlgendes angeordnet : 8 1. Ter Preis für Butter, den der Hersteller beim Bcrkai» im Grosjhandcl frei DarmstM, Gießicn, Mainz, Osfenbach und Worms, einschließlich Derpackniig fordern kann (Grundpreis^, wird mit 15 vom Hundert Abschlag gegen die unter I der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die^ Fcst- setznng der Grundpreise für Butter und die Preisstellung firr den Weiterverkauf vom 24, Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S, 705) festgesetzt, 8 2, Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Roveinber 1915 in Kraft, Darni stadt, den 30, Oktober 1915, Gooßherzogliches Ministerium des Innern I, V.: Schlirphake, Kränker. Bekanntmachung. Betreffend: wie oben. Vorstehende Bekanntniachung Großh, Ministeriums des Innern wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die darin ernühnte Bnndcsratsvcrordiinng vom 22, Oktober 1915 und die Bekanntmackmng des stellvertretenden Reichskanzlers vom 24. Oktober 1915 im Kreisblatt Nr, 95 vom' 29, Okwber 1915 veröffentlicht worden ist, Gießen, den t, November 1915, Großhcrzoglichcs Krcisamt Gießen. __ Dr. Usinger, _ Betr,: Vertilgung der Mäuse, An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen binnen 3 Tagen anher berichten, ob die Feldmäuse in Ihrer Gemarkung lästig werden, Gießen, den 30, Oktober 1915. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. _ Dr, U s in g er, ___ Oessentliche Aufforderung. Betr,: Ermittelung des Ertrages der Kartoffelernte 1915, Aus Grund der BuiidesratSbekanntmachung über Borratserhebungen vom 2, Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 54) fordcril wir hiermit alle Ka rto s f e le r z e u g e r von mehr als 1 Hektar (4 Morgen) auf, umgehend bei der zuständtgen Großh, Bürgermeisterei anzmnelden: 1, wieviel Kartoffeln sic insgesamt geerntet und 2, wieviel dieser selbstgezogenen Kartoffeln sie nachweislich nach dem 10, September 19 15 als Speisekartoffeln verkauft haben. Wer die Ansknnst, zu der er auf Grund der ungezogenen gesetzlichen Vorschrift verpflichtet ist, nicht alsbald erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, für dem Staat verfallen erklärt iverden, Gießen, den 1, November 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. B.: Hechler. An den Oberbürgermeister zu Girßen und die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende öffentliche Aufforderung Ivollen Sic in Ihrer Gemeinde wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt machen lassen. Weitere Verfügung wird Ihnen zugehrn, Gießen, den 1, November 1915, Großherzoglickes Kreisamt Gießen. _ I. D,: Hechler, __ Betr, : Wertlose Liebesgaben, An Großh, Polizciamt Gießen und die Gendarmericstationen des Kreises, Das abschriftlich nachstehende Schreiben des stell», Generalkommandos des XVIII, Armeekorps zu Frankfurt a, M, vom 20, I Mts, zu III b 22 453/10164 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung mit, Gießen, den 25, Oktober 1915, Großheczogliches Kreisamt Gießen. I, V,: Welcher, Abschrift, Trotz aller Waenungen werden immer noch unter der Bezeichnung als „Niilckieviatz", als „Grogwürsel", als „Teepunsch- Pnnsch-Grog- ui.. Tabletten" wertlose Liebesgaben in den Handel gebracht. Es wird ergebenst ersucht, die Polizeibehörden auf diesen Handel nnsmerksam zu machen und sie zu veranlassen, in geeig- »eten Fällen Proben zur Ilntersnchnng beim Saniiäisamt des stellv, Generalkommandos hier, Unterniainkai 19, zwecks Untersuchung durch die hygienisch-chemische Unters,ichnngsstellc des Sani- tätsamts einziireichen. Sollte durch die Untersuchung festgestellt werden, baß es sich tun schwindethastc oder ungeeignete Erzeugnisse handelt, wird seitens des Generalkommandos gegen den Hersteller porgegangeik werden. SiotationSüruck der Brühl'scheu Univ.-Buch» und Steindruckerei. R. Lauge, Gießen.