Bekanntmachung Aber die Regelung der Butberpreise. Vom 22. Oktober 1915. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über di« Ermächtigung des Buudesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen tisw. vom 4. Äugt,st 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327, beschlossen, 81. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Butter am Berliner Markte festzusetzen. Der Grundpreis ist der Preis, ti'J. ^ Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin) ein- fchliehltch Verpackung, fordern kann. Tie Grundpreise werden unter Berücksichtigung der Gc- stehnngstzosten und der Marktlage von einem Sachverständigen^ ausschus;, dessen Zusammensetzung luird Verfahren der Reichskanzler bestimmt, ermittelt und laufend nachgcprüft. 8 2. Tie Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, scmuut nrcht gemäß § 3 abweichende Bestimmungen getroffen Werden. 8 3, Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den. verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszen trah- behordcn mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grundpreisen anordnen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. 8 4. Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preis- stelliliig für den Weiterverkauf im Großhandel und im Kleinhandel. 8 6. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Estmieinden, sowie Kvnnnnnalverbände sind berechtigt und aus Anordnung der Landeszentralbchörde verpflichtet, Höchstpreise stlr den Kleinhandel mit Butter unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse sestznsctzen. Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der voni Reichskanzler sest- ge,etzten Greirzon (8 4) halten. Soweit Preisprüfungssrellcn bestehen, sind diese vor der Festsetzung der Höchstpreise zu hören. Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung de? Vcrkäiisers andere als am Wohnort des Käiisers, so sind die ersieren inaßgcbrnd. 8 6. Gciiieindcn können sich niilcinatider und mit Kommnnal- verbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (8 6) Vereinigen. -» Die Laudeszenlralbehörden können Koinmunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 8 7. Solveit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt lverdcn, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zn dem Bezirke gehörenden Geincinden und Kommnnalperbände. 8 8. Die aiif Grund dieser Berordmmg festgesetzten Pr-stke sind Höclistpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. 'August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516, in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. Septeinber 1915 (Reichs-Ge etzbl S. 603,. 8 9. Die Landeszcntralbehördei, erlassen die Bestimmungen znr rlusführimg des 8 6. Sie können anorduen, daß die Festsetzungen nach 8 6 anstatt durch die Gemeinden und Konmiinial- verbände durch deren Vorstand erfolgeii. Sie bestimmen, wer als Koinmnnalverband, als Gemeinde oder als Vorstand in, Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, 8 10._ ?lls Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verlaus an den Verbraucher, soivcit er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm znnr Gegenstände hat. 8, 11. Ter Reichskanzler ist befugt, über ausländische Butter besondere Vorschriften zu erlassen. 8 12. Wer den. nach 8 11 erlassenen Vorschriften zipoider- handclt, ivird mit Gefäiignis bis zu sechs Aboiiaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 13. Diese Vimordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bcstinimt den Zeitpunkt des Auß.-r- krafttrcleus. Berlin, den 22. Oktober 19 l5. Der Stellvertreter dcS fsteichskanzlers. Delbrück. Bekanntmach«l»g Wer die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- stelluug für den Weiterverkauf. Vom 21. Oktober 1915, Aus Gruird der 88 1 und 4 der Verordnung des Buudesrats über die Regelung der Biitlerpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 689) lvird. folgendes, bestimmt: Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkails im( Großhandel frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann (Grundpreis), wird bis aus weiteres für Handelsivare I auf höchstens .... 240 Mk für Han.de, sivare II aus höchstens . . . , 230 Mk ■ für Handelsware IIIaus höchstens . . , 215 Mk Wt flfifallenie Ware aus höchstens .... 180 Ml " für 60 Kilogramm festgesetzt. , . ^1^ Zuschlag füv den Weiterverkauf darf höchstens belvageul beim Verkauf im Großhaitdel .......... 4M! k . . 11 Mk.' , auf ie 50 Kilogramm. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. NovönStt ISIS in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1915. Ter Stellvertreter des Reichskaiizlecs. Delbrück. t Bckanntmachuiift Wer die Regelung der Butdcrpteise. Vom 26. Oktober 1915. * Auf ©amb von § 9 der Verordnung des Buudesrats über M« der Buttcrpreisc vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689 i wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Festsetzungen nach 8 5 der Verordnung erfolg« anstatt durch die Gemeinden und Kinnmunalperbändc durch deren Vorstand. 8 2. I,» Sinne der Verordnung ist! anzusehen, a) als Koinmunalverband der Kreis, b) als Gemeinde jeder im Sinne von Art. 1 der Städte- und Landgcnieindoordnmtg gebildete Verband, c) als Vorstand des Kvmmunalverbandes der Großh. Kreisrat, 6) als Vorstand der Genieinden in Landgemeinden die Großhi Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister. D a r n, st a d t, den 26. Oktober 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. - Krämer^ Bekanntmachung betreffend Regelungber Butterploise. Tie l 'erstehenden Bekanntmachungen des stellvertreleudctt Reichskanzlers und des Großh. Ministeriumz des Innern in obigem Bctreife bringen nur hiermit znr öffeittlichen Klmntnis. Gießen, den 28. Oktober 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. Or. Usiugcr. Bekanntmachung betreffend Aenderung der Verordnung vom 26. August ISIS über den Verkehr mit Hülsenfrüchtcn (ReichS-Gesetzbl. S. 5201 Vom 21. Oktober 1915. Der Bnirdesrat hat ans Grund des' 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Mgust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsensriichtcii vom 26. Süigust 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) fällt 8> Absatz 3 fort Artikeln. Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 1915 in Kraft Berlin, den 21. .Oktober 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. __ « Bet r.: Ten Verkehr mit Hüiseufrüchten. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntniachung ist iu ortsüblicher Weise zur Kenutnis der Bevölkerung zu bringen. Ter Wortlaut dev nunmehr ln wegsall gekommene» Stelle ist folgender: „Besitzer von Hülsensrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Eiukaussgescllschast Metzen". Gießen, den 26. Oktober 1915. Grobherzogliches Kr eis amt Gießen. . vr. U s i n a e t. a Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchs- zucker. Vom 21. Oktober 1915. Auf Grund des 8 1 Ws. 4 der Bekanntmachung über Ver- branchszncker vom 37. Mai 1915 lRcichs-Gejetzbl. S. 3081 bestimme ich: Wer Verbrauchszuckcc mit Beginn des 1. November 11915 i u Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaussgcsellfchast m. b. H, in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerlzaltern nach dein 1. November 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Tie Anzeigen an die Zmlral-Einkauss- aesellschast m. b. H. sind bis zun, 10. November 1915 abzuienden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. November 1915 aus dcnl Transport besinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von den, Empfänger zu erstatten. Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 1. aus Mengen, die im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marincvcr,valtnng, sowie aus Mengen, die im Eigentuni eines Kommunalvcr- bandcs stehen: 2 . aus Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. Berlin, dm 21. Oktober 1915. Der Rcichskmizler. Im Aufträge: Kautz. Bekanntmachung. Betr.: Wie oben. Obige Bekanntmachung wird zur Nachachtung veröffentlicht. Giestcn, den 28. Oktober 1915. Grosthcrzogliches Krcisanit Giestm. Ür. ll s i n g e r. _ Bekanntmachung belressend Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs- Geietzbl. S. 384). Vom 21. Oktober 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. ,August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 32?) sotgende Verordnung erlas,m: Artikel I. I» der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 384) Werden sotgende Milderungen vorgcnommen: 1. Ter h >1 .Ms. 3 erhält solgenden Zusatz: Unternehmer, die weniger als 20 Toppelzeutner Gerste geerntet haben, können int Falle nachgemicsenm Bedürfnisses durch de» Kommntialverband von der Lieserunffs- vslicht nach Ms. 1 insoweit befreit werden, als ihnen rm Falle der Lieferung toenigcr als l0 Toppelzmtner verbleiben würden: die ihnen hiemach über die Hülste ihrer Ernte verbleibendm Mmgen sind aus die dem Kommunal» verbände »ach dem dritten Abschnitt« oblicgcttdeu Liescrun- gm anzurechum. . L. K 24 erhält solgendm Satz 2: Anzurechnen sind semer die nach 8 11 Abs. 3 Satz 2 frei- gelassenen Mengen. 3. Im 8 26 ist lstnter den Worten „hecausgegnngen ist" ein- zusügen: , toieviel Gerste nach 8 11 Ws. 3 Satz 2 srei- gelassm ist. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. I Delbrück. Betr : Te» Verkehr mit Gerste. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tic vorstehende Bekanntmachung ist alsbald in ortsüblicher Welse zur Kenntnis der beteiligten Personen zu bringen. Alle diejenige», die glauben, dast die Vergünstigung — näm- »ch die ihnen zur Verfügung stehende Gerstmhälste bis zum Betrag von 10 Doppelzentnern zu erhöhen — ans sie anzuivendm sei, haben unter genauer Darlegung ihrer Verhältnisse bei Ihnen mt- sprechmden Antrag zu stellen. Diese Anträge sind von Ihnen zu sammeln», in einer Ueber- iicht einzutragen und uns mit Beglcitbcricht oorzuleg«,. In diesem Begleitbericht ist anzngeben, ob Die in allen Fällen das Bedürfnis als nachgewiesen anerkennen können'? Die Ucbersicht hat folgende Spalten zu umfassen. 1. OrdnunaSnnminer, 2. Nanie des Gerstenbesitzers sin alphabetischer Reihensolgr rinzutragmd 8. Gesamternte aus dein Erntejahr 1915 in Doppelzentnern, 4. bereits erfolgte Verkäufe von Kontingentsgerste hieraus in Doppelzentnern, ö. weitere, noch beabsichtigte Verkäufe von Kontingentsgerste hieraus in Doppelzentnern, 6. bereits verfüttert in Doppelzentnern, 7. weiterer Bedarf an Futtergcrste in Doppelzentnern^ 8. Anzahl der Tiere, an die Gerste verfüttert werden soll: al Pferde, b) Rindvieh, c) Schweine, d) Ziegen, e) Gänse, f) Hühner, g) Tauben, 9. etwaiger Znkaus von Futtcrgerstc in früheren Jahretl in Doppelzentnern, 10. Bemerkungen. Wir müssen von der landwirtschaftlichen Bevölkerung bestimmt erwarten, dast sic nunmehr, da es sich uni eine ihr zugedachte Begünstigung handelt, in allen vorerwähnten Pnnktm wahrheitsgemäße Angaben macht. Wir empfehlen Ihnen dringend, mit ^Ijrem ganzen Einslust dahin zu wirken, dast dieses Ziel auch erreicht wird. Frist zur Erledigung dieses Auftrags bis zum 20. November 1915. Fehlberichte werden ebcnsalls erwartet. Gießen, den 27. Oktober 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U f i n g e r. __ Bekanntmachung einer Blenderung der Verordnung voni 8. Juli 1915 (Reichs-Go- setzbl. S. 420, über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. Vom 21. Oktober 1915. Ter Bnndesral hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1944 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petrolennrbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 420) lociden folgende Acndernngen vor- genommm: 1. Im 8 2 tvird als dritter Wsatz folgende Vorschrift eingestellt: Bei Lieferung aus Strastmtanlwagm darf ohne Rücksicht ans die Gröste der abgegebenen Mengen der Preis für je einen Liter Petroleum bis zu 28 Pfennig betragen. 2. 8 6 erhält sotgende Fassung: Unter Berücksichtigung der von dm Landeszentralbehörden zu beschassendm Bedarssnackiweisungen kann der Reichskanzler die „Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petrolmmlestände an die Verbraucher zu er» . folgen hat. Ter Reichskanzler kann die zur Turchsühnmg . der Verteilung crsorderlichen Anorduungm erlassen. So» e tveit er von dieser Befugnis fernen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnm bezeiÜWeten Stellm solche Anordnungen erlassen. Ter lKeichskanzlec kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke verbieten. Wer den auf Grund des Ws. 1 Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 2 erlassenen Anorduungm zuwiderhan- delt, wird mit Geldstrafe bis zu fünkehnhnndert Mark , oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung «,» Kraft. Berlin, dm 21. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers^ > >, Delbrück. Betr.: Höchstpreise für Petroleum und Verteilung der Petroleüntz, bestände. . Die vorstchmde Bekanntnmchung tvird hierdurch jlur össmt- lichen Kenntnis gebracht. Gießen, dm 27. Oktober 1915. > Grostherzogliches Kreisamt Giesten. _ Dr, Usi n g e r. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot t. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw, 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstossm, die bei der Herstellung und denk Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis t Das im Deutschen Neichsanzeiger Nr. 183 voni 5. August 1915 unter Ziffer 5 erlassene Ans- und Durchfuhrverbot für Postkarten tvird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Postkarten Mit Wbildnttgen von Städtm, Stadtteilen, gco- graphisch genau .bestimmbaren Ortschaften und Landschaften, besonders hervorrageniden Baulichkeiten Und Denkrnälenr Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, der Türkei und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen und türkischen Hseren besetzten feindlichen Gebiete. Tos Verbot mnsastt auch die zu Postkarten vorgerichteien Drucke (halbsettige Postkarten, auch nt ganze» Bogen). Aus n ahmen: Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ortschaften und Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Oesterreich-Ungarns können nach Oesterreich-Ungarn, der Türkei in die Türkei, der besetzten Gebiete des Westens nach der» Westen und des Ostens nach dem Osten ausgesührt lverden. Nicht unter das Verbot fallen Sendungen im Felddostverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden tn feindlichen Gebieten. Berlin, den 16. Oktober 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller- _ Bekanntmachung. Ans Grund des 8 2 der Kaiserlick-en Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Massen, Munition, Pulver uftv.. 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstosfen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 8. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen «sw., bringe ich nachstehendes zur öfsentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr von: Mnrmeltierfellen zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Bereitung, roh, sowie Teilen von solchen Fellen der Nr. 155 des Zolltariss; deutschen Schäferhunden, Airedaleterriern, Dobermannpinschern und Rottweilern. II. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Murmcltiersellen zur Pelzwerkbcrcitung, halb- oder ganzgar, und Pclzwaren daraus der Nr. 563, 564 und 565 des Zolltariss: 1 tont Kautschuk überzogenen oder getränkten (sogen, gummierten) Stoffen, Kleidern, Pntztvaren und sonstigen genähten Gegenständen aus Gespinstwaren oder Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbundcn oder in Verbindung mit Kantschukfäden der Nr. 522 des Zolltarifs: Unbelichteten Fftms. ' III. Das Verbot unter I der Bekanntmachung vom 10. September 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 215 vom 11. September 1915) erstreckt sich nicht auf: Nachtlichte aus Wachsdraht der Nr. 252 des Zolltariss, Maiblumen, -figuren, -früchte, -knöpfe, -masken und dergleichen: feingcsormtc Wachstvaren der Nr. 253 a des Statistischen Warenverzeichnisses: Sprcchmaschmen- (Phonographen-, Gramniophon- nstv.) Platter, und -walzen aller Art der Nr. 253 b des Statistischen Warenverzeichnisses: ' „ „ Zündhölzchen, Zünostäbchen aus Pappe der stkr. 367 des Zolltariss. IV. . Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Trockenplatten für photographische Zwecke der Aussuhrnuminern 749 des Statistischen Warenverzeichnisses (Nr.. 376 des Zolltariss) bleibt bestehen. V. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisendraht uird Stacheldraht der Nr. 791 und 792 des Zolltarifs (Bekanut- nrachuiig vom 13. Januar 1915) erstreckt sich nicht auf Stahlsaiten tn abaepaßtcn Längen bis zu 2 Metern und einer Stärke bis zu 1,6 Millimeter. Berlin, den 16. Oktober 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller- Bekanntmachung Wer dass Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte deS Jahres 1915. Vomm 21. Oktober 1915. Ans Grund des 8 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkauss der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker von« .17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: Kai,fverträge über daS Stroh von Roggen, Weizen, Hafer lind Gerste ans der inländischen Ernte deS Jahres 1915 find nichtig. Tics gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordn!,ng geschlossen sind: es gilt nicht für Verträge mit den Heeresverwaltungen oder der Marine« Verwaltung. Berlin, den 21. Oktober 1915. Ter StellveNretec des Reichskanzlers. Tel drück. Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1916. Vom 26. Oktober 1915, Aus Grund des ß 6 der Verordnung vom 22. Oktober 1915 über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November wird zu deren Ausführung bestimmt: 8 1. Mit der Durchführung der Erhebung wird die Grost- herzogliche Zentralstelle sür Landesstatistik betraut. 8 2. Zuständige Behörde nach 8 10 der Verordnung ist in Landgemeinden die Großherzogliche Bürgermeisterei, in den Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister. Tarmstadt, den 26. Oktober 1915. Grosthcrzogliches Ministerium des Ämtern. I. B.: Schliephak«, Krämer- Bckanntmachnng. Be kr.: Wie oben. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgenwinen Kenntnis gcbrackft. Gießen, den 28. Oktober 1915. Grobherzogliches Kreisamt Giesten. Dr, U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.1 Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: Das Hinterkorn. Mit Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 24. September 1915, Gießen« Anzeiger vom 2b. 9. 1915, zweites Blatt, bringen wir hierdurch zur ösfentlichen Kenntnis, daß >vir die Firma „Vereinigte Getreidchändlec" in Giesten nunmehr mit dem Ankauf des Hinterkorns beauftragt haben. Für Getrcide- absälle, gemischt aus Wetzen und Roggen, einerlei welcher Zn- sammensetzung, haben wir den Einheitspreis von 18 Mark beinr Einkauf sür den Doppelzentner festgesetzt. Ter Verkaussprcts des von uns herzustellcnden Hinterkornschrots wird sich unter Einrechnung aller Unkosten auf nicht mehr wie 22—23 Mark stellen. Alle Personen, Ivelche nicht in hinreichendem Besitz von Gerste und sonstigen Futtermitteln sür Schwcineaufzucht u,rd Geflügelhaltung sich befinden, werden hiermit veranlaßt, ihren Bedarf bei der Grosth. Bürgermeisterei ihres Wohnortes imreihalb 8 Tag«! anzumelden, Bei der Verteilung des Hintcrkornschrotes soll inög- lichste Rücksicht aus diese Personen genommen werden. Die größeren Landwirte haben nur dann Aussicht auf Lieserung von Hintcrkornschrot, wenn die ans der betresfcnden Gemeinde aufgebrachte Menge an ungeschrvtenem Hinterkorn größer ist wie die-gbzusetzende Schrotmenge, Wir haben das Vertrauen zu der landwirtschaftlichen Bevölkerung, daß sie die zum Vorteile bet kleineren Landwirte hierdurch geschassenen Maßnahmen durch reichliche Mgabe von Hrnterkocn und durch Sparsamkeit in d« Anmeldung des Schrotbedarss unterstiltzt. Gieße», den 28, Oktober 1915, Grosthcrzogliches Kreisamt Gießen, Dt. Usinger. Bctr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: Das Hintcrkorn, All das Grosth. Polizeiamt Giesten und die Grosth, Bürger- meistcreien der Landgklneiuden des Kreises, Tic vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblich« Weise wiederholt zur Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen, Tie bei Ihnen eingehenden Gesuche um Uebcrlassung von Hintep- kornschrot tvollen Sic sanimeln und uns mit Begleitbericht bis. spätestens den l5. November vorlegcn. Ten Beauftragten der Firma „Vereinigte Getreidehändler" ist von Ihnen die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Etwaige Sondcrwüitsche aus Ihrer Gemeinde wegen der Ueberlassnng von Hinterkornschrot sind uns alsbald mit Bericht bekannt zu geben. Gießen, den 28. Oktober 1915. Grosthcrzogliches Krcisamt Giesten. Dt. Usinger. Berichtig»»»«. Betr. : Das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzweckeu. In Nr, 133 Seit- 628 8 2 d-S Reichs-Gesetzblattes nmst cs Heist«, „28. Jnici 1915" statt „28. Januar 1915". Dementsprechend ändert sich auch der Slbdruck der Bekanntmachung über (daS Verschroten von Brotgetreide für Futtcrzwecke i» Nr, 235 II. Beilage der Darmstädter Zeftmig, und rS ist lit 8 2 der obigen Bekanntmachung von, 2. Oltvber 1!71b — Kreisblatt Nr. 89 vom l2. Oktober 1915 S. 3 — auch statt 28. ^Ja>- uuar" 1916 -- 28. stuni 1915 zu lesen. Gießen, den 27. Ottober 1915. GrostherzWliches Kreisaint Gießen, vr, Usinger, Bekanntmachung. Betr.: Kartoffelversorgung. Zur Beseitigung von Zweifeln wird darauf tzingewiesen. das; diejenige» Kartoffelerzeugcr, die mehr wie Ui Hektar <49 Morgen) Kartoffeln angebaut hatten, zur Abgabe von 19 Prozent des GcfamtkartoffelertragS bedingungslos verpflichtet sind und das; sie von dieser Verpflichtung nicht etiva durch bereits getroffene Verfügungen über ihre Kartoffelernte ist Ihnen gemäß 8^14 der Bundes- ratsvervrdining in obigeni Betreffe vom 9, l, Mts, lsichc vorgenanntes Kreisblatt) die B e r p s l i ch t n n g miferlegt worden, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Einwohner Ihrer Geineinde — nicht etloa mir die Mindcr- bmuttesten — ausreichend mit Kartoffeln zu versorgen. Da bis jetzt noch ans keiner Landgeineinde mit Anträgen an uns herangetreten nnirde, geinäß 8 5 Ms. 3 der vorerwähnten Bundcsrats- verordmmg zu veranlassen, daß ein etwa in der Gemeinde Vorhand e n er Bedarf der vorerwähnten Art seitens des Kvmmmuil- verbandes s ich ergc stellt werde, nehmen wir an, daß Sie bereits alles veranlaßt haben, loa§ nötig ist, um Ihre Gern ei n d e a n g eh ö r i g c n mit den für diese erforderlichen Kar- tosfelmengen, insbesondere für die konnncnde Kältepcriode, zu versehen. Sollte diese Annahme nicht zntveffen, dami wird eine umgehende Anmeldung des Bedarss der Gemeinde an Kartoffeln hierher envartet, Tabei machen lote darauf aufmerksam!, daß die von Ihnen im Namen der Gemeinde uns ongenl.-ldctwerbrndcir.Bcdarssmengen an Kartoffeln mm der Gemeinde selbstverständlich demnächst zu den festgesetzten Preisen auch ab genommen werden, müssen, Sollte infolge Unterlassung der nach Borsichcndem notwendigen rechtzeitige» Anmeldungen über die im Komnumalverband vorhandenen Kartoffeln demnächst durch behördliche Maßnahmen anderweitig verfügt werden, und sollten infolgedessen die Einwohner Ihrer Gemeinde alsbald oder später nicht genügend mit Kartasseln versehen sein, so wird die Verantwortung dafür oltein Ihnen zur Last gefegt weiden müssen, da es für den Kominnnal- verband unmöglich ist, zu übersehen, wie sich der Kartoffej- bcdarf der Gcmeindeangchürigrn in jeder einzelnen Gemeinde gestaltet, Gießen, den 28, Oktober 1915, GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen, _ Dr. IIsinger, _ Söcetr.: Verbot des Vcrlasfens des OrtspolizeibcreichcS durch Angehörige feindlicher Staaten, An dir Ortspolizeibehörden und die Großh, Gendännene des Kreises, Wie schärfen Ihnen Ivtcdorhvlt ein, daß feindliche Ausländer, die denn Verbot des AusenthaltswechsclS zuwiderhandeln, sofort zu verhakten und in das nächste Hastlokal zu verbringen, sind, Gieichzemg ist uns sofort Bericht über den Vorgang zu erstatten, Gießen, den 27, Oktober 1915, GroßherzoglicheS Krcisamt Gießen, _ Dr, Ufingen, _ Bctr,: Ermittelung der Erträge der Kartoffelernte 19)5. An die Großh, Bürgermeistereien der Lündgemeinden des Kreises. Alle diejenigen, welche ged nickten Verfügung vom 25, September 1915 noch rückständig sind, werden hiermit nochmals zur alsbaldigen Einsendung der Verzeichnisse ausgcfordert, ■ Gießen, den 27. Oktober 1915, GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. __ I, V,: Hechler, __ Bclr,: Erhebungen über alte Glocken, An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Nach hierher gelangten Mitteikingei, sollen aiff Stadt-, Schloß- und Kirchtürmen, in Kirchen, Sakristeien nsw. victsach alte Glocken lagern, die nicht inehr m Gebrauch sind und nur noch Altmaterialwert lxrben, Das in diesen Glocken enthaltene Metall ist für di- Heeresverwaltung von großen! Wert, Wir beanstragen Sie, hierüber nähere Erhebungen anzi^, stellen und erwarten innerhalb 8 Tagen Ihren Bericht darüber^ wo sich solche Glocken befinden, welches Gewicht sic ungefähr haben und ob die Eigentümer bereit sein würden, die Glocken der Heeresverwaltung gegen Entschädigung als A l t m a t c r i a l zur Per- stlgung zu stellen? Glocken von Kunst- und Altertumswert sind bei den vorstehenden Erinittelnngcn ausznschließen, Fehlanzeige ist erforderlich, Gießen, den 26, Oktober 1915, Großherzogliches Krcisanit Gießen, __ I, V,: Hechler, __ Bekanntmachung. Betr,: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche, Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Rcichsanzciger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15, d, MtS, als verseucht zu gelten haben: 1, Im Großherzogtunr die Krcise Bensheim, Dieburg. Erbach, Groß-Gerau, Heppenheim, Gießen, Alsfeld, Büdingen, .Lautcrbach, Schotten, Mainz, Bingen, Oppenheim, Worms, ,3w Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Lübeck in Oldenburg, Coburg, Schnmrzbnrg-Rudolstadt, Neuß ä, L. und Renß i. L, Gießen, den 27, Oktober 1916, GroßherzoglicheS Krcisanit Gietzen, _ I, V,: Hemmerd c, Bekanntmachung. Bletr, : Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Mbach, In A lb a ch i st die Maul- und K l a n e n s c n ch o ausgebrochen. Die Geniarkung Alb ach bildet clinen Sperrbezirk, Für diesen Bezirk gelten dte ." u n 9 e n »nscrer Bekannt m a ch'u n g vom 12, November 19 14 lKresisblatt Nr, 70 vom 17. November 1914), Gießen, den 27, Oktober 1915, GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. ._ I, V,: H e m m e r d e, ___ . Bckanntknachnng. Betr,: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Wicscck. Tie Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßregeln sind aufgehoben, Gießen, den 28. -Oktober 1915. Grußherzoalicl-es Kreisamt Gießen. _ F, B.: S c m merde Bekan n tm ä chung." ' Betr, DFeldbereinigung Londorf, In der Zeit vom 12, bis einschl, 25, November lfd IS liegen auf dem »lmlszimmcr Großh, Bürgermeisterei .Londorf' die Projekte über die Erweiterung der Drainagen in den Fluren IX und X nebst denr Komniisjionsbeschluß vom 7, -September 1915 zur Einsicht der Beteiligten offen, Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angeaebcncn OffenlegungSfrist bei Großh, Bürgernieisterci Londorf cinzurcichen und zu begründen. Friedberg, den 25, Oktober 1915, Ter Groß-Herzogliche Feldbereinigungskomnussär: _ S chn i t t s pa h n, RegiernngSrat, _ Bekanntmach»»!?. Betr,: Feldbereiniguug in der tzlemarknng Treis an der Lumda, In der Zeit vom) 3, bis einschließlich 16, November l, IS liegen auf Großh, Bürgermeisterei Treis an der Lmnda die Sondcrprojcktc über .Herstellung der Wege 142 und 144 in Flur I, Annacker und Silberstück, zur Einsicht der Beteiligten offen, Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses ivährcnd der Offenlegung bei Großh, Bürgerineistcrci Treis an der ,Lumda schriftlich cinzurcichen. Friedberg, den 15, Oktober 1915, Der Großhcrzogliche FetLbereinigungskommissär: S ch ,i i t t s p a h n, RegiernngSrat. »nt der Erledigung imserer über- StolativiiSdruck der Vrühl'ich-» Univ.-Buch.^u^Sieindruckeret. ist. Lange. Gießem