Nr. 94 29. Oktober 1915 Bekanntmachung betreffend die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 18. Oktober 1315. Nach der nachstehend obgcdruckten Verordnung des Bundesrats Mer die Anmeldung des ini Jnlande befindlichen Berniögcns von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen und gleichfalls nachstehend abgedruckten Bckannt- machmig des Herrn Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 ist^das im Jnlande befindliche Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten, als toelche Großbritannien ,md Irland, Frankreich, Rußland und Finnland sowie die Kolonien urw auswärtigen Besitzungen dieser Staaten gelten, bis zum 15. Dezember 1915 anzumrlden und zwar ohne besondere rwchmals ergehende Aufforderung. Anmeldestellen sind die Großh. Handelskammern. Oertlich zuständig ist diejenige Handelskammer, in deren Bezirk die anmeldepflichtige natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Anmeldepflichtig sind alle Angehörigen der obengenannten feindlichen Staaten, die ihren Ansenthalt im Jnlande haben, in Ansehung ihres gesamten im Jnlande befindlichen Aktivvermögens, sowie diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die im Jnlande befindliche Vermögenswerte eines feindlichen Staatsangehörigen oder eines im feindlichen Ausland ansässigen Unte» nchmcns verwalten oder vertvahren, in Ansehung der gesamten in ihrer Verwaltung oder Verwahrung besindlickwn Vermögcns- tvertc, fermer natürliche oder juristische Personen, die einem im Auslande befindlichen feindlichen Staatsangehörigen oder einem im feindlichen Auslande ansässigen Unternehmen eine auf Geld lautende Leistung schulden, in Ansehung der Schuld, sowie endlich die Leiter und Geschästssührcr eines im Inland ansässigen Unternehmens, an dem scindliche Staatsangehörige beteiligt sind, in Ansehung dieser beteiligten Personen sowie der Art und des Umfangs der Beteiligung. Einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen steht ein im nicht feindlichen Auslande ansässiges Unternehmen, dessen sämtliche Inhaber feindliche Staatsangehörige sind, gleich. Keine Anmeldepflicht besteht, wenn das anzumeldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Marfi beträgt. Keine Anmeldepslicht besteht ferner für Kriegsgefangene und in Ansehung des nach den Verordnungen des Bundesrats vom 4. September und 26. November 1914 (R.-G.» Bl. S. 397, 487) Unter staatlicher Ucberwachnng oder zwangs- wciser Aussicht stehenden Vermögens. Dagegen sind anmeldepflichtig die Vermögenswerte, soweit sie ("bei int übrigen bestehender Zwangs- Verwaltung oder Geschäftsansficlst) nicht unter staatlicher Vcr- Ivaltung oder Aufsicht stehen sowie das Vermögen solcher feindlichen Staatsangehörigen, die, ohne eigentliche Kriegsgefangene zu sein, in Gefangenenlagern inteririert sind. Anmeldestelle ist für solche Personen diejenige Großh. Handelskammer, in deren Bezirk die Familie des Internierten ihren Wohnsitz hat oder in Ermangelung einer Familie sich das anmeldepflichtige Vcnnögen des Internierten befindet. Die Anmeldungen haben je nach der Person des Anmeldc- pfiichtigen und der anznmeldenden Vermögenswerte auf besonderen Änmcldcbogcn A, B, C, D zu erfolgen, die der Anmeldepflichtige sich bei der Anmeldestelle (Handelskammer) zu beschaffen hat. Da die Anmeldungen spätestens bis zum 15. Dezember 1915 zu erfolgen haben Und nicht mir eine überhaupt unierbliebene, sondern auch eine rechtzeitig erfolgte Anmeldung nach § 12 der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Bestrafimg Krr Folge hat, sind die Anmeldungen tunlichst zu beschleunigen. In vielen Fällen Nnrd eine anmeldepslichtigc Person mehrere und verschied-errc Anmcldcbogen auszufüllen haben. So haben z. B. die Leiter einer Bank, welche Depots feindlicher Staatsangehörigen verwalten und bei welchen feindliche Staatsangehörige Guthaben besitzen, sowohl den Änineldebogcn B als auch den Anmcldebogen 0 auszufüllen i sind ferner an diesen Bankunternehmen auch feindliche Staatsangehörige beteiligt, so haben die Leiter der Bank auch den Anmcldcbogen II auszufüllen. Auch ist von den.Anmeldepflichtigen für jeden feindlichen Staalsangehörigcn, von welchem er Vermögen verwaltet oder verwahrt, ein besonderer Anmelde- bogerr B, ebenso für jeden jcindlichcn Staatsangehörigen, dem er etwas schuldet, ein besonderer Änineldebogcn 0 auszufüllen, so daß z. B. eine Bank, die zahlreiche Depots feindlicher Staatsangehörigen verwaltet nich bei der. zahlreiche scindliche Staatsangehörige ein Guthaben besitzen, eine entsprechende Anzahl der Bogen B und C aussüllen muß. - Dagegen haben die anmeldepflichtigen seindlichcn Staatsangehörigen selbst ihr Vermögen lediglich ans einem Anmcldcbogen, dem Änineldebogcn A, aw zugeben. Im übrigen wird aus die nachstehend abgcdrucktc Verordnung des ÄundesratS und Bekanntmachung des Herrn Ncichskauzlcrs Bezug genommen. Hierbei wird uamenilich auf die in den §§ 8 und 10 der Verordnung des Bundesrats ausgesprochenen weitgehenden Verfügungsbeschränkungen hingewiesen. Darmstadt, den 18. Oktober 1915. Großhcrzoglichcs Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915. Der Bundesrat hat ans Grund des § 3 des Gesetzes Mer die Ermächtigung des Birndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verordnung erlassen: 8 1. Das im Inland befindliche Vermögen vor, Angehörige» feindlicher Staaten ist nach Maßgabe der vo.m Reichskanzler zu erlassenen Vorschriften anzumeldcn. § 2. Tie Landes Zentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen zu erfolgen haben. Auf Erfordern dieser Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzcnden Frist eine ErNärrrng darüber abzugebc», ob bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorlirgen, sowie eine abgegebene Erklärrrng oder Anmeldung durch nähere Auskünste zu ergänzen. 8 3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der An- meldrrng befaßten Personen sind verpflichtet, Mer die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. 8 4. Als feindliche Staaten im Siirne dieser Verordnung gelten Großbritannien und Irland, Frankreich, Rußland und Finnland, sotvie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise auch aus andere feindliche Staaten sowie aut Lärider, die twm Feinde besetzt sind, für anwendbar erklären. 8 5. Juristische Personen, die im feindliche» Ausland (8 4j ihren Sitz haben, stehen einem Angehörigen her scindlicheir Staaten im Sinne dieser Vervrdnring gleich. 8 6. Zri den im Inland besindlichen Vermögen im Sinne dieser Verordnung gehören insbesondere auch Beteiligungen an einem Unternehmen, das im Inland seinen Sitz hat, svrvrc »e» »rögensrechtlichc Ansprüche alter Art, ivenn sie gcgerr Personen gerichtet sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben, 8 7. Ist nach dem 31. Juli 1914 ein im Inland besind- licher Verinögensgegenstand von einem Angehörigen der feindlichen Staaten veräußert oder abgetreten rvvrden und ist anzn- nchmen, daß die Veräußerung oder Abtretung geschehen ist, um ihn den deutschen Vergeltungsmaßnahmen zu entziehen, so kann der Reichskanzler «»ordnen, daß die Veräußerung oder Wtrctung für die Anwendung dieser Verordnung als nicht geschehe cmzn- sehen ist. 8,3. Im Inland besindlühcs Vernrögen von Airgehörigen feindlicher Staaten, insbrsvndere auch «in dazu gehöriger Arrspnrch, kann vom Inkrafttreten dieser Verordnrmg an, unbeschadet lveitcr- gehender Anordnungen der Militcftbesehlshaher, nur mit Ölc- uchmigung des Reichskauzlers veräußert, abgetreten oder belastet werden. Unberlihrt bleibt die Zulässigkeit der Ansübrmg eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlangten dinglichen Rechts oder kansmärmischen Znrückbehalkmigsrechts. 8 9. Die im 8 8 bezeichnet«» Beschränk,kngen gelten nß- 1. für das Vermögen fcirrdlicher Staatsaltgehöriger, die im Inland anshaltcn, 2. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, das zu ■einem im Inland besindlichen Betriebe gelchrt, soweit es sich um Veräußerungen, Wtrctungen oder Belastungen zugunsten von Personen handelt, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Ausenthalt haben. Die im 8 8 bezeichnet«» Bcschränkmigen gelten ferner nicht für das einer staatlichen ?lufsicht oder Verivaltung nach Maßgabe der Bmidcsratsvervrdmmgeii vom 4. Septembcr rmd 26. November 1914 (ReichK-Gesetzbl. S. 397, 487) unterstehende Vermögen. 8 10. Es ist bis ans weiteres verboten, ohrre Genehmigung des Reichskanzlers Sachen, die im Eigentume von Angehörigen feindlicher Staaten stehen, insbesondere auch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittelbar nach dem Ausland ahzn- sühren, soweit es sich nicht um die Milnah,m: von Retsegnt handelt. Der Reichskanzler kann nähere Beiimmnngen darüber erlassen, tvaS als Reisegnt anzusehon ist. 8 11. Die weitergehenden Vorschriften der BekaniUniachungen, betreffend die Zahlungsverbote gegen Englaird, Frankreich und Rußland, vom 30. September, 20. Oktober rrnd 19. Noventlnr 1914 (Reichsgesetzbl. S. 421, 443, 479) bleiben unberührt. § 12. Mi! Geldstrafe bis zu riiitausendfünshnndert Mark oder Mit Gefängnis bis zu brri Monaten mied bestraft: 1. wer vorsätzlich den gemäß 8 l ergehenden Anordnungen! des Reichskanzlers über die Bcinnögensanmeldung oder einer gemäß 8 2 Absatz 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgcsehrieben-en Frist nachkonnnt; 2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 Absatz 2 abzugebenden Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 8. >ver bat Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. In dein Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 8 13. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu sünWgtansend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht »ach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer wissentlich dein Verbote des § 10 zuwiderhandelt. .. L 1 j- Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des 8 13 tritt jedoch erst mit denr 11. Oktober 1916 in Kraft. i ... Ter Reichskanzler bestimmt, tvann ,urd in ivesihem Ilmfang diese Verordnung außer Kraft tritt Berlin, den 7. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland befindlichen Verinögens von Angehörigen feindlicher Staaten Vom 10. Oktober 1915. Mus Wund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung de« in« Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen seindliänr Mches'bechunnlt^^"^ 1015 s-Gesetzbl. A. 633) wirb : A rti kel 9. Für die Anmeldung aus Grimd der Verordnung scheidet bas von einer Reichs-, Staats- oder Kvimnuimlbehörde vertvallete, verwahrte oder geschuldete Vermögen sowie das nach den Verordnungen vom 4. September und 26. Novetnber 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 397, 4871 unter staatlicher lleberw.ichnng oder zwangsweiser Verwaltung schhciide Vennögen »ns. Für Staatsbanken hat es bei der Anmeldcpilicht nach 'Maßgabe dieser Bekniiltmachnng zu bewenden. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Neichsbank. Artikel 10. Nicht aiiMinelden sind; 1. Bürgschasis- und Regreßverbindlichkeiten, es sei deiili, daß der Bürgschafts- oder Regreßsall sckwn eingetreten ist, 2. Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welclic die Zahlung einer Versicherungsleistung zum Gegenstand haben, sind Mir insoweit anzunielden, als der Verstcherungsfall cinge- treten ist, 8. Urheberrechte und gelverbliche Schutzrechtc, unbeschadet der Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die aus Grund solcher Rechte entstanden sind, 4. Seeschiffe. i Artikel 11. Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt" oder „bestritten" zu kennzeichnen. Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so entfällt die Anmeldepflicht. Artikel 12. Für die Amneldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 Und 4 sind Anmeldebogen nach den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D)**) zu verwenden. Artikel 13. Maßgebend für die Anineldnng ist, vorbehaltlich besonderer Anordmriigen auf Grund des 8 7 der Verordnung, der Stand ant Tage des Inkrafttretens dieser Bel'anntlnachlmg. Artikel 14. Die AnnreldiMg hat bis znm 15. Dezeinber 1915 zu erfolgen; denr Anuieldepflichtigen kann ans seinen Antrag eine Nachfrist ge- lvährt lverden. , Artikel 15. Diese Bekanntlliachung tritt nnt delii Tage der Verkündung m Ktast. Berlin, den 10. Oktober 1915. Der Reichskanzler. In Verttetmig; Delbrück. Bekanntmachung. Betr.; Die Alinieldung des in, Jnlande befindlichen Vernlögeus von Angehörigen feindlicher' Staaten. Vorstehende BekaniUniachimgen werden hiermit veröffentlichk unter der Aussordernng, die erforderlicheit Anmeldmigeu rechtzeitig zu vollziehen. Gießen, den 22. Oktober 1915. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. >. Or. U s i n g e r. **> Tie Vordrucke der Amiieldebogen sinid hier nicht mit veröffentlicht. Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. Vom 24. JUni 1915, in der Fassung der Verordimng vom 9. Oktober 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund des^L 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschdstlichen Maßnahmen usw voni 4. August 1914 (Reiehs-Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen; 8,1. Während der Tauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegenständen, die bei der .Verstellung und den, Betriebe von Kriegsbedarssarttkeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsministeriell oder des Reichs-Aiarin'-, amts oder der von ihnen bezeichneten Behörden ans eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden Tie Sluordniuig ist an den Besitzer der Gegenständ- zu richten TaS Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. ... - Besitzer ist verpslichtet, die Gegenstände heranszugeben, rnsbesondere sie auf 'Verlangen und Kosten des Enverbers zu uberbrnigen oder zu versenden. 8 2 Der Uebeniahmepreis wird unter Berileksichtigung des Friedenspreises zuzüglich eines nach den Veihältiilssen des Emzel- falls angemessenen Gavinns durch ein Schiedsg?licht endgültig festgesetzt. Be, den nach denk.31. Juli 1914 ans dem 'Ausland 3 — tinffeffl'fh'fen Gegenständ«» ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen. Ter ileberuahmepreis ist bar zu zahlen. Soweit es sich nni das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der Reichskanzler im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen. 8 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung bon einem Vorsitzenden nitd vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden voni Vorsitzende» berufen, arid zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte aus Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Die Kosten des Schätzungsvcrfahrens fallen dem Reiche zur Last. 8 4. Die Kricgsministerien und das Rrichs-Marineamt oder die von ihnen zu bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbesehlshaber, befugt, Gegenstände, die auf Grund des ß 1 der Inanspruchnahme unterliegen können, zn beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Mitteilung an denjenigen, der di« Gegenstände im Besitze hat, sie herstetlt oder bei dem sie sich unter Zollaulsicht bcstnden. Sie tritt nrit der öfsentlichen Bekanntmachung oder mit dem Zugehen der Mitteilung oder', soweit sic noch nicht vorhandene Gegenstände betriist, mit deren Entstehen in Kraft. Die Beschlagnah,ne hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig. die mit Zustimmung der beschlagnahnienden Stelle erfolgen. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten Verarbeitung oder Beringung zu verwahren nutz pfleglich zu behandeln. Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der vou der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte Versügnngsbeschränkung kann eine ange- tnessene Entschädigung gewährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen, nanicntlich mit Rücksicht aus die Dauer der Berwahrnng oder der Versügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die Endschädigung ist ansgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegenstände übernommen oder anderweit ver- ivertet werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde. 8 5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die Ausführringsbestimmungen. 8 6. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntauseich Mark wird, sofern nicht noch allgemetnenl Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: l. wer der Verpflichtung, die cnkeigneten Gegenstände heraus- zugcben oder sie aus Verlangen des Erwerbers zn überbringen oder zu versenden, zuwiderltzindelt; 0. Iper unbefugt einen, beschlagnahinten Gegenstand beiseiteschafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder «in anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgcschäft für ihn obschließt; g. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und Pfleglich zu behandeln, zmviderhandelt; 4. wer den nach 8 5 erlassenen Aussührungsbestimmnngen zu- widerhoichelt. § 7 . Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung, auf Gegenstände, Wr die Höchstpreise festgesetzt sind oder festgesetzt werden. 8 8. Soweit von deir Militär- oder Marmebehörden, cinschließ- kich der Befehlshaber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung! Über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vorschriften der §8 2 und 3 Anwendung, wenn nicht der Ileberuahmepreis vertraglich vereinbart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsb leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesctzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist. Aut Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, angwrdnct sind, finden die Vorschriften des 8 4 Ms. 3 Anwendung: eine wettere Entschädigung ist ausgeschlossen. 8 9. Die Verordnung tritt nrit den. Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimnit den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 24. Juni 9. Oktober 1918. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. betreffend Sicherstellung von Kriegsbedarf. Aut Grund von 8 6 der Bekanntmachung des »ftich-kanzlerS Aber die Sicherstellung von Kriegsbedars vom 24. Juni 1918 lRerchS-Gesetzbl. S. 387) wird als höhere Verwaltungsbehörde brr Provinzialausschuß bestellt. Tarmstadt, den 21. Oktober 1915. Grvßhcrzvgliches Ministerium des Innern. J.V.: Schltephake. Krämer. Bekanntmachung über Ausdehnung und Verordnung über den Verkehr mit Oel- fiüchten irsw. Vom 19. Oktober 1915. ?lut Grund von 8 9 Abs. 1 Satz 2, 8 11 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung über den Verkehr mft Oelsrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Retchs-Gesetzbl. S. 438) besfimme ich>: Artikel I. Tie Vorschriften der Verordnung werden ausgedehnt aus 1. die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein und Hans gewonnenen Oelsrüchte, die künitig Nus denr Ausland, auch abgesehen von den besetzten Gebieten, eingesührt werden: 0. tue nachstehend benannten Oelftüchte Oelrcttich-, Sonnenblumen-, Sesam-, Baumwvll- und Rizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse. Bucheckern, Soja- . bowren, Mowrasaat, Jllivö-, Schi- imd geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kobra, soweit sie künftig aus dcnr Ausland eingesührt werden. Artikel II. Diese Bestimmungen treten am 23. Oktober 1915 in Kraft. Berlin, den 19. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Betr.1 Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Oelsrüchten usw. Tie vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur bsfent- lichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 23. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g c r. Bekanntmachung über Einschränkung der Milchverwendung. Vom 22. Oktober 1915. wlus Grund von 8 5 der Verordnung des Bundesrats über Beschränkung der Milchverwendung voni 2. September 1915 (ReichS- Gcsetzbl. S. 545) bestimmen wir: 8 1. Es ist verboten: 1. Sahne in Verkehr zu bringen, außer Mr Herstellung von - Butter: 2. Mitüi jeder .Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und anderen kakaohaltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu venoenden: 3. Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt: 4. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als 6 Wochen sind, zu verfüttern: 5. Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu verwenden; 6. Milch jeder ,Art bei der Zubereitung von Farben z» verwenden : 7. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu verwenden; 8. Sahnepulver herzustellen. § 2. Ms Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und Trockemnilch: als Sahdrc gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und eingetrockneter Form. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden Nach 8 6 Ziffer 4 der obengenannten Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zn 3 Monaten bestraft. 8 4. Unsere Abteilung für Landwirtschaft, Handel uich Gewerbe kann Ausnahmen von denl Verbote in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 bewilligen. 8 5. Diese Anordnung tritt ani 25. Oktober 1915 in Kraft. Tannstadt, den 22. Oktober 1915. Großherzogliches Ministeriunr des Innern. I. V.: S ch l i e p h a k e. Krämer. Betr.: Wie oben. An das Graszli. Polizeiamt Gießen, an die Groß!,. Bürgermeistereien der Landgenieinden des Kreises und die Größt». Geiidarmcricstalionen des Kreises. Vorstehende Bckaimttnachung ist von den Großh. Bürgermeistereien sofort ans ortsübliche Weise zur allgemeine» Kennt- nis zn bringen. Der Befolg ist zn liberlvackM. Zuwiderhandelnüa sind anzuzeigen. Gießen, den 25. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U F i n a c r. Bekanntmachung über die Bcrweichung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette. Vom 9. Oktober 1915. Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verordnung erlassen. 8 1. Tierische und pflanzliche Oele >urd Fette dürfen znSchnrier- »weckcn, zu Brennzwccken sowie zum Einsctten oder sonstigen Behandeln von Metallen, Werkzeugen, Maschinenteilen und Me- tallgcgcnständen nicht nnvermischt verwendet werden. Die Vorschrift des Abs. 1 bezieht sich nicht aus die Verwendung zu Härtnngs- und Kühlungszwecken! der Reichskanzler kann die Vorschrift ans die Verwendung zu diesen Zwecken aus- dehncn. 8 2. Gemischte Oele, konsistente Fette und andere Schmierfette dllrsc» mit keinem höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Oelen und Fetten als 25 vom Hundert des Gewichts des Endcrzeugnisses hergestellt werden. Der Reichskanzler kann das Mischnngsverhältuis abweichend bestimmen. 8 3. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulasten. 8 4. Wer den Vorschriften der §8 1, 2 dieser Verordnung zu- wiberhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. K 5. Diese Verordnung tritt mit dem 10. November 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 9. Oktober 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. B e t r.: Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette. Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. G i e 6 e«, den 23. Oktober 1915. Großherzogttches Kreisaml Niesten. Or. U s i n g c r. Bekanntmachung. Bctr.! Festsetzung von Einheitspreisen sür zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu. Unter .Hinweis aus die im Kreisblatt Nr. 87 vcrösfeutlichten Bekanntmachungen über zuckerhaltige Futtermittel bringen wir die nachstehend abgedrucktc Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Kenntnis der Interessenten. Gießen, den 23. Oktober 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Giesten. Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend Festsetzung von Einheitspreisen sür zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu. Auf Grund von 8 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Septencher 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6141 bcstimnie ich! « 1. Für die Wgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Be- zugsvcreiuignng der deutschen Landwirte G. m. b. £>. gelten bei Bestellungen ans prompte Liefermrg vom 27. September 1915 bis 19. Dezember 1915 die nachstehende» Einheitspreise! Rohzucker-Ecstprodiikt, ohne Sack 12,50 Mk., mit Sack 13,00 Mark! Rohzucker-Nachprodukt, ohne Sack 11,50 Mk., mit Sack 12,00 Mk.! Trockcnschnitzcl, ohne Sack 8,00 Mk., mit Sack 9,76 Mark! Zuckerschnitzel nach dem Stefsenschen Brühvcrsahrcn, ohne Sack 9,50 Mk., mit Sack 1125 Mk. i Melassetrockenschnitzel, ohne Sack B.00 Mk., mit Sack 9,75 Mk.: Geirocknete Rüben, ohne Sack 10,00 Mk, mit Sack 11,50 Wil.j Häckselmelasse mit Mindestens 33 Prozent Zucker, ohne Sack 5,90 Mk, mit Sack 6,55 Mk.; Häckselmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker, ohne Sack 6,25 Mk , mit Sack 7,00 Mk': Häcksclmelasfe mit niindcstpns 40 Prozent Zucker, ohne Sack 6,90 Mk, mit Sack ,7 75 Mk.! Torfinelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker, ohne Sack 4,90 Mark, mit Sack 5,45 Mk.; Torsmelasse mit mindestens 37^ Prozent Zucker, ohne Sack 5,20 Mk, mit Sack 6,75 Mk.; Rohmelasse ohne Füllmasse, 4,40 Akk. (für ie 50 Kilogramm). 8 2. Bei Liefe« ng frei EisenLahucncpfangsstellc des Enrpfän- gers ist für bare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zulässig voll 20 Mark für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von 30 Mark für die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber inindestens 5 Tonnen. Berlin, den 14. Oktober 1915. DerReichskanzler (Reichsämt des Jmiern). _ Im Aufträge: K a u tz. _ Bckanntmachnng über tue Verarbeitung von Bucheckern. Vom 14. Oktober 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtig,mg des Bundcsrats zu wirkschaftlicheu Maßimhnwn usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 l. Tic getverblichc Verarbeitung von Bucheckern darf nN« durch den Kriegsansschnst für pslanzlichc und tierische Oele und Fette G. n>. b, $>. in Berlin erfolgen. Ter Reichskanzler kann nähere Bcstnnmimgen erlassen und Ausnahmen zulasten. 8 2. Ter Kriogsausschust hat für die alsbaldige Verarbeitung der ihm gelieferten Bu-checkcrn zu sorgen. Er hat das gewonnen« Oel und die Preßrückstände nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugebcn. 8 3. Mit Geldstrafe bis zu einiausendsünfhundert Mark od«r mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, 1. wer der Vorschrift des 8 1 oder den von dem Reichskanzler erlassenen Anssiihrwrgsbestimmnngen zuwidcrhaichelt: 2. wer wissentlich Oel, das der Vorschrift des 8 l zuwider hcp- gestellk ist, verkäust, seilhälk oder sonst in den Verkehr bringt, ß 4. Diese Verordimng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kvaft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anberkrasttretens. > Berlin, den 14. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. B e t r.: Tic Verarbeitung von Bucheckern und den Handel des daraus gelvvnncnen Oels. Die vorstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Oktober 1915 bringen wir hiermit zur össcntlichen Kennwis. Gießen, den 22. Oftober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr, U s inge r. _ Bekanntmachung über den Verkehr mit Krastfuttermftteln. Vom 20. Oktober 1915. Wir weisen darauf hin, daß nach der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 (R.-G.-Bl. S. 399, alle Ackerbohnen. Wicken und Lupinen, soweit sie nicht zum Sclbstverbranch benötigt iverden. sür die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Berlin, beschlagnahmt sind und nur an diese verkauft werden dürfen. Tarmstadt, den 20. Oktober 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. I. B.: S ch l i e p h a k e. Kräntev B e t r.: Ten Verkehr mit Krastfnttermitteln Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffeift- lichcu Keimtnis gebracht. Gießen, den 23. Oftober 1915. Großherzoglichcs Kreisaml Gieße«. _ Dr. U f i n fl e r, _ Bekanntinamnng. Betr.: Tic Bereitung und den Verkauf von Backware und Mehl Ans Grund der 88 48 sf. der Bimdcsratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide imd Mehl aus dem Erntcjahr 1915, vom 28. Juni 1915, sowie unter Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften der Bnndcsratsvcrordnimg über die Bereitung von Backwarc in der Fassung der Bckannttnachung des Reichskanzlers vom 31. März 1915 (Kreisblatt Nr. 34 vom 16. April 1915) wird mit der Znstiminung des Kreisansschnsses, sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der §3 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 23. August d. I. (Kr.-Bl. Nr. 75t abgriindert wie folgt: das Bereiten von Kuchen an Samstagen für den private» christlichen Haushalt und an Freitagen sür de« privaten jüdischen Haushalt: hierbei darf jedoch nicht mehr als die Hälfte des Gewichtes der verwendeten! Mehle oder mehlartigen Stoffe ans Weizen bestehen. G i« ß e n, den 22. Oktober 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemciilden des Kreises. Wir elnpfchlen, die Interessenten aus vorstehende Abänderung in geeigneter Weise aufmerksam zu nmchen. Gießen, den 22. Oktober 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. Usinge r. Bekanntmachung. Tas Proviant-Amt Hauern benötigt dringend größere Mengen Stroh. In Betracht kommt sstoggmricht- oder Glatt-, Roggen- preßlang- und Roggenprebballenstroh mit Tratst gebunden: >cr- ncr Weizeir-, Haferstroh und Hcn. Mfvgtbote sind direkt an daS Proviantamt zu richten. Gießen, den 22. Oktober 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. «iotationsdruck der Brühl' icke» Univ.-Buch» und Sleindruckenl. R. Lange, Wiegen.