"OP Jä ll •Q-g |s 3e 9.H a W Kretsblött für den Kreis Gießen. Nr. 92 19. Oktober Bekanntmachung über die Kärtoffelversorgmig. Bvm 9. Oktober 1915. Ter Bundcsrat hat mit Gnu« bis § 3 bei Gesetzes über die Ernichlftigmig des Bundesrats zu wirtschastlichen Maßnahmen vrki^aerläs^"^'^14 (Reichs Grsetzbl S. 327) folgende Ver- I. Rrichskartoffelstcllc. ,, .8 b Es wird eine SBetd^fnttoffelftelle mit einer Bertvaltungs- Er Gcschäftsabtcilung gebildet. Die Berwaltnngs-, ^ Berwiltungsangeiegenheitttl zu erledigen, die M aMstsatzterlung nach dm grundsätzlichen Anweisungen.der Vcr- lMliungsabteilung dre ihr danach obliegenden geschästlickfen Aus- gab«, durchz-uführen Ter Reichskanzler sührt die Aufsicksi. 8.4, Tie Lerivaltnngsabteilung ist eine Behörde- kie beliebt aus einem Vorstand und einen, Beirat ® ' )te besteht ff'nl° l 'L al ! b ^steht anS einem Vorsitzende», einem oder meh. rct«, stellvertretend«, Vorsitzenden, aus ständigen und niMtän- ^il Mrtglieücr». Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden. Michlled« enden.Vorsitzenden, die ständigen und nichtständigen ZirsLwnr«, ans dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden, vier Bevqllnrächligten zum Duudes- Hi Landwirtschaft, einschließlich der land- «nrtsihastlichen Genossenschaften, vier Vertretern der Kommunal- verbände und tner Vertretern des Handels und der Ber- !®fe' Der Reickwkanzler ernennt die Mitglieder des Beirats. Gr erlässt dre näheren Bestimmungen. ter ^astuM ^ *Neschäftsabt«'ümg ist eine Gesellsclnist mit bcschrank- Ml , Gesellschaft wich ein Aussichtsrat gebildet-, er besteht Ä-k ^!-t?oLbcnden d-S Vorstandes der Verwalttmgsabteilung Un $ sechsimdtzwauzig Mitgliedern, von denen , s Bundesstaaten, sieben aus Kvmmnnalv«- A" Verbraucher vier aus Handel, vier au, die Landwirt- IW, Biet mit die landmrtschaftlichen Genossenschaften entfallen D,e Vertreter der Kvinmuiialverbände und Verbraucher, des Handels sowie. der landimttschasllichcn Genossenselwsten iverden von den entsprechend«, Gruppen der Gescllsel-aften bezeichnet Die nbrrgcu Mitglieder ernennt der Rckcl's kürzer , ^Äk'ÄZrat bestellt die Geschäftssühier. Tie Bestellung bedars der Bestätigung des Reichskanzlers. J .. „ § «• Die Reichskartosftlstellc hat für die Verteilung von Kar- tosfelvorraten zur Ernährung der Bevölkerung zu sorgen Sie brnn sich dab«, der vüse.der KvmMimalverbmide bedienen. Diese haben der Rni^kartviftlstelle ans Erfordern Auskunft zu geben «Md ihren Ersuch«, Folge tzn leisten. U- Beschassung Oer Kartoffeln. ß 5. Insoweit die zur Ernährung- der Bevölkerung eines Koimnunalverbairdes für Herbst und Winter 1915/16 «,orderlick'«! Kartoffeln nicht beschafft Ivord«, sind oder zw ang«ncssen«i Preisen anderwertig nicht beschafft werden können, hat der Kvminmial- berbmid den Fehlbetrag bei der Reichskartosselftelle anzunielden. beeresverwaltungeil imd die Marincvrrwaltung sind berech^ anderweitig gedeckten Bchars ebenfalls bei der Rerchskartofselstelle anzmnelden. . Tie Kvininunalverbändc, die Heeresverwaltungen und die Ma- rineverwaliung haben den von ihnen «„gemeldeten Bedarf ab- Omednim. D,e näheren Beslimntwmen über die Abnahme erläßt die Rnchskartosselslrlle, sobwit keine Vereinbarung zustande kommt. » Kommmialvcrbilnde habe» dafür zu sorgen, baß während ausreichnch« MrtofkÄwengcn zur Ernähnmg der Bevdlkerung zur Brrftigimg stehen. Die zuständig« Behörde kann ^AU lagern ^siiid^ erlass«,, welche Mengen zu sichern und wie , Strnttgkeften, die sich bei der Durchführung dieser kverEnuilg zwilchen «nem' KvmnirmLlverband imd der Reichs- Berwaltungsabteillmg der , ^Veichskartoffelstellc hat zunächst zu versuchen, den angenieldeten Bedarf tm freien Berkehr zu decken. Insoweit dies &«r ® uLhL'S„.^ Veichskartosselstellc tan., die Verpflicht bör!-?,^ei»i^^^/ealbchörde!l oder die von ihnen bezeichnet«, Be-! ^UZ aui%.TeS° en tk ® llttWii ^ rt3 öcr . Beschafffing der nach 8 6 abzugcbenden Mengen 1 o"?,Ä^>.^Äiutuin an Vorräten der Kartoffelerzenger mit mehr als ibrer^ (frnt^u! Urb,s zur Höhe von 10 vvne Hundert ^ tr S? Konnnunalvt'rbandks oder der Reichs-! in Ä »Ek Anordnung der, zuständigen Behörde eiiier Anordnung bezeichneten Person übertragen werde» Die Bchtzer maeb-°"a!bt' Mcher.bcr Borräte zu richten, sobald sic den« ^'berzngeht, geht das Eigentun, über. Der Anordnung hat an den Besitzer vorauszuaehen, die ,;n ent-, M«"de M«lgc innerhalb einer bestimmt«! Frist auszusondern- ^nter Berücksichtigung der Güte und Kartoffeln von der Höheren BerwaltungS-! Anhorimg von Sachverständigen «idgültig jcstgcsetzt und darf den Grimdpreis nach H 10 nicht übersteigen. Die höhere VäÄft beUmmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hak. Enteign,mgen nach den, 31. Dezember 1915 kann di- zu- ständige Behoidc neben dem Entmgnimgspreis eine Verantung >,!r Verwahrung gewähren, die die von der Reichskartoisekstelle scst- geietzten . Hochstgrenzn, nicht, übersteigen darf, lieber Slreitig- SJf- > ^ Enkcignlmgsverfahrcn ergeben, «itskhvideti vorbehaltlich, der Vorschrift nn 8 5 Abs, i die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 9. Die Reichskartosselstelle kann Kommuiialverbände zur Deckimg des von ihnen angcmeldeten Bedarfs durch Ausstellung von Bezugsscheinen crn,acht,gen. Kattosseln aus den gemäst 8 « Satz 2 abzugebenden Vorräten zu erwerben. Tiese Mengen sind dem Kommunalverband, aus dessen Bezirke sie erworben iverden ans die abzngebcnden Mengen, dem Kärlosselcrzeuger auf die nach 8 ' zur Vcrsügnng zu haltenden Mengen anzurechnen. Der erwerbende Kommunal verband hat der Reichskartvsfelstelle und deni Kommunalverband, aus dessen Bezirke die Kartoffeln erworben werden, Mitteilung zu machen. , 8 10. Ter Grnndpr«s lß 8) für die Tonne inländischer Speise- Kartossel-rzewf et* Sr " te 1915 beträgt beim Verkaufe durch den, ilrZen preußische» Propinzen Ostprrntzen, Wcstpreußen, Posen, m- Vuuimern^^Braildcnblir^, in den Großlierzog- - — — ‘ " 55 Mk. ! . tunterrt Mecklenbnrg-Schwertn, Mecklenburg-Strelitz 5-, mir, tn 8er prcusiilchen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft «chmalkaldrn, ,m Königreiche Sachsen, im Großhcrzoq- llnnc Sachsen ohne die Enllave Osthcioi a. Rhön, in, Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern! Sachsen -Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, bEFürstentümern Schwarzburg-Sondershanftn, Schwarz- , burg-Rudolstadt, Reutz ä. L., Reich L. 57 Mk • eu den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein. Hannover, Blestsalcn ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und d«r Kreis Recllinghauscn, im Kreise Grasschast Schan-nbnrg im-Gros-hrrzogllim Oldenburg obnc das Fürstentum Birken- feld, un Herzog«ume Brannschwelg ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calv,«>8 in den Fürstentümern Schaum- ^ kmrg-Lippe, Livve, in LtkM'« Breün», Hamburg 59 Mk: in den übrigen Tellen des TeKsch«," Reichs 6l Mk. 8.11. Tie Grundpreise gelten für gute, gesunde SpeisS, kartosseln von 3,4 Zentimeter Mindcstgröße bei sortenreincr Lie- fcrnng. .8 12. Die Grundpreise eines Bezirks gellen für die in diescut Bezirk erzeugten Kartofseln. k« i 13 ' Grundpreise gelten für Lieferung ^h-ne Sack und ur Larzahlling sb« Empfang- wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu ztvei vonr Hundert Jahreszinsen über ReichzbMik- diskvnt hinzimeschlagen lmrden. Tie Grundpreise schließen di- Kosten des LranKportS bis zum nächste» Güterbahnhofe, bei Wassenransport vis zur uLchsten Anlegestelle des Schisses oder Kahues und die Kvsten der Verladung ein. Tie Knrtofseln siird' ?n der Berl-dcstatwn Mimchinen. Tie näheren Brstinnnmigen setzt die Reichskartosfetstelle fest. III. Bersorgnng der Bevölkerung. Die Kommimalverbäicke haben die zur Versorgung der Bevölkerung m,t K-rtosftln notnwndigen Maßnahmen zu treffe». Sie können den Mtincrnde,, dft WersorMirg der Bevölkerung für den Bezirk der .Gemeinde übertrageil. Gemeind«:, die nach der letzten Volkszählung mcfir als 10 000 CciirtvoTjiiec fiattei», könne» die Urt>ei' 0 'ai»nt!i verlangen. 8 10. Tie LandeszentralbchSrde» oder die Von ihnen bestimm- ien Benvaltnugsbehörden können die Mt der Regelung (Z 14) worschreibe,,. 8 16. Tie Kommnnalverhündc oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartofseln, die sic »»»»mittelbar oder durch Vermittlung deS Handels «bgeben, nach den von der Reichskartoffelstelle ausgestellten Grund» sahen sestznschen. Etwaige Uedcrschnsse sind für die Bolkscrnährung zu verwenden. 8 IV. Die Kommnnnlvcrbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung seht die höhere Pcrwaltnngsbehürdc endgültig fest. 8 18. Die LandcSzentralbehördcn können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Be- stiinmuugen können van den Landesgesctzcn abweichen. 8 10. lieber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (§g 14 bis 18) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde cndgiiltig. IV. SchlutzbestimmiliMN, 8" 20. Tie Landeszcirtralbehörden erlassen die. erforderlichen iAnsfsshrungAbestimnningcn. Sic bestimmen, wer a!S höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunalverbaud oder als (Gemeinde int Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 21. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten. 8 22. Wer (beit Anordnungen ziuviderhandelt, die ein Koni» mnnalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, geniäs; 8 14 erlassen hat, lvird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintauscndsiinfhundcrt Mark bestraft. Ebenso lvird bestraft, wer den von den Landeszentralbehörden erlassenelt Ausführungsbestinlinungen oder den auf Grund des 8 V Ms. 8 erlassenen Bestimmungen zuwidcrhandelt. . 8 23. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ui Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krafttreteus. Berlin, den 9. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskmizlers. Delbrück. Bekanntmachung über Kartoffelversorgung. Vom 13. Oktober 1915. Aus Grund von 8 20 der Verordnung des Bnndcsrats über die Kactosselversorguug vom 9. Oktober 1015 (Rcichs'Gesetzbl. S. 647) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zum Erlaß, von Bestinimungen nach 8 7 Abs. 3 und § 15 der Verordnung sind die Kreisämter zuständig. 8 2. Im Sinne der Verordnung ist anzuschcn: al als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, bi als zuständige Behörde das Kreisamt, er als Komiilunalvcrband der Kreis, ä> als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 4 der Städte- nnd Landgemcsndcvrdnung gebildete Verband. D arm stad t, den 13. Oktober 1915. Großherzogliches Ministerium des Inner», v. Hombergk. Krämer, Bekanntmachung. B « t r.: Kartofseiversorguug. Di« beiden vorstehenden BekanntniLüstkilgsn Werden hiermit zur öffentlMen Kenntnis gebracht. Weiter »eird namens des Kommunaloerbandes Gießen gemäß 8 44 der Bekanntmlachüng des Stellvertreters des Reichskanzlers von» 9 d. Mts. di« Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln für den Bezirk der Stadt Gckßen denr Oberbürgermeister zu Gießen, für die Bezirke der Landgemeindei^d^s Kreises den betreffenden Großh. Büogrrmeistcreiru ÜMitraMt.^ . Gießen, den 13. Os Aber 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Ustnger. B e t r.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landsiemeinde» des Kreises. Wir verweisen auf vorstehende Bekanntmachimgcn und cnrp- sehlen, die in Betracht kommenden Personen lvcrgl. 8? Ws. 1 u. 2 der Bmidrsratsverordnung) entspr echend zu bedeuten mrd das weiter Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 18. Oktober 1915, Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. N sing er. _ Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfährtspsleg:, Bgm 22. Juli 1915. Ter Bunbesrak hat aus Grund des K 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbi. S. 327) nachstehende Verordnung ertasien: 8 1, Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwerken ein« ös s cntliche Sa in m inn g, eine öffentliche IIn t c r h a l tlu n 9 »der Belehrnng oder «inen üsfentlscheu Vertrieb von G e g e n st ä n d c n veranstalten wili, bedarf zu der Veranstaltung! der Erlaubnis der Landeszentralbe'hördc des Bundesstaats, int dessen Gebiete die Veranstaltung stattsinden soll: die Landes.» Zentralbehörde kann diese Befugnis aus andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht! öffentlich angekündigt lvcrden. Tic Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaates, für deil sie erteilt ist: für Ankündigungen in .Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift erscheint., 8 2. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei Jnkrafh» treten dieser Verordnung bereits öffentlich angckündigt sind und innerhalb vier Wochen .nach dem Inkrafttreten der Verordnung! stattfinden. Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die! Erlaubnis binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vers ordnnng beiznbrmgen, widrigenfalls sie eingestellt werden müssen, 8 3. Mt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. lver ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung! der im ß 1 bezeichneten Art veranstaltet: 2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaub^, Zen Veranstaltung der im § 1 bezeichnet«» Art mifwirkt: 3/wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die erwirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaub-, uis sestgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt: 4. wer eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art ösfent». sich ankündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist. Ter Ertrag aus nicht erlaubten Beranstaltnngeir (8 1) kam» ganz oder teilweise für den» Staate verfallen erklärt werden: der für verfallen erklärte Betrag ist nach deit Besfimmnngen der Landes- Zentralbehörde für Kriegswohlfahrtszwecke zu verlvcnden. 8 4. Wird «ine der im 8 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so können die im A 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Rcichs-Gesetzbl. S. 65) be^ zeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wein» sie selbst Veranstalter sind. v 8 5. Tie Landeszcnkralbehörden erlassen die erforderlichen Aüsführungsbestimnningen. 8 6. Tie Verordnung tritt ain 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler, Berlin, den 22. Juli 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers^ Delbrück. Auszug aus den Ausführungsbestiinmungen zu dcr Bundes- ratsverardnnng vom 22. Juli 1915 (R.-G.-Bl, S, 449) betr. Regelung der Kriegswohlfahrtspflegc. Auf Grund der Verordmcng des Bundesrats vone 22. JrUt 1915 wird für den Umfang des GrotzhsrzogtimrS folgendes be- strnrmt: l 8 1. Zur Erteilung der Erlauüiris ist «»ständig: I. für ösfentlickc Sammlung«» und den Vertrieb voll Gegenständen das Ministeriitm des Innern: II. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung a) sofern sie aus ein und denselben Ort beschränkt bleiben^ oder an t'erschicdenen Orten erfolgen sollen (Wander-Vvr, führungen), aber auf einen Kreis beschränkt bleiben, das Kreisamt, in dessen Kreis die Veranstaltung stattsinden soll; b> sosern Wander-Vorführungen über die unter a) bezeichnet«» Bezirke hinaus ausgedehnt werden sollen, das Ministerin»»»! des Innern. Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich einer Reichs-Verlvaltumg augehöreu, bedürswll lediglich der Erlaubnis des betreffenden Rcssortvorgesetztcn, Für Kirchenkollekten solvie für sonstige Unternehmungen der im 8 1 der Buitdcsrats-Berordnung von» 22. Juli 1915 bezeich- netcn Art, die von «inen» Geistlichen in seiner Kirchengemeindii und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet ess hinsichtlich der Erlanbnisertcilung bei den geltenden Bestimmungen. 8 2. Tic Anträge aus die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich.einzureichen »u»d von dem Unternehmer zu »urterschreibei». Die Erlaubniserteilung hat ebenfallÄ schrifUich zu ersolgcn. Die Mnträge sinid bei den» für den Wohnsitz des Antragstellers oder für den Sitz des veranstaltenden Vereins usw. zw- ständigen Kreisaint einzureichen, 8 3. DemAnträge sind di« zur Beurtellung des UntenrehnimÄ «rfoiLerlichei» Unterlagen deizusügen. Hierzu gehören: 1. Plan des Unternehmens, 2. Form der Aiikiindigung, 3. genaue Bezeichnung des in Betracht komnienden KrieM- woUsahrtszweckes, 4. Angabe, iit welcher Weise die aiiffommettben Mittel für diesen Zweck Berlveirduug finden sollen, 6, genaue Bezeichnung der Stelle, die über "diese Verwendung zu vestimmen Hat, nach Nante und Sih, ß Angabe, loelcher Betrag oder Anteil denr Wohlfahrtszweck zugeftt'h'rt tverden soll, bei Sämmlunapn nsw,, die für mehrere Kriegswohlsahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, lAngabe desjenigen Teils' deS ÄesamterträgnisseA, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll, 7, Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, 8, Mrgabe der Tsrt und Weise der Sam'mjlung oder des Vertriebes oder der Veranstaltung, 9, lAngabe des Zeitabschnittes und des Ortes oder Bezirks, in Idem die Sammlung oder der Vertrieb stattsinden soll, 40, lAngabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung > der Beträge ersolgen und kontrolliert werden soll, 41. lAngabe der Anzahl dev T-ruckschristen, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintritts- I karten, deren Vertrieb beabsichtigt ist, 12. etwaige Verträge, Kn geeignten Fällen kaim auf die Beibringung einzelne« Unterlagen verzichtet werden, ' Tarmstadt, den 27. Juli 1915. Grobherzogliches Ministerium des Innern. v, Hombergk, Salomon, hetreffend di« EinfNhv von Getreide und Hülsenfrüchten, Mehl Und Futtermitteln, vom 11, September 1915, Der Reichskanzler, Berlin W 8, den 8. Okt, 1915, (Reichsamt des Innern) Wilhclmstraße 74, IV A 20 09G — 2. Ang, t lAnf Grund des 8 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11, September 1915 (Reichs-Gesehbl. S, 569), habe ich genehmigt, daß Erzeugnisse, welche in Mengen von weniger als einem Doppelzentner eingeführt werden, nicht au die Zentral-Emkaussgesell- lchaft m. b, H', zu liefern und dieser auch nicht anzuzeigen sind, IM Aufträge: Müller, ' Wivd hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, Gießen. 18, Oktober 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Dr, Usinger, __ Bekanntmachung. Betr,: Sanrmeln ölhaltiger Samen und Früchte, An den Oberbürgermeister der Stadt Giehen und an die slKrosth, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezugnahine aus uttsere Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 13, l, Mts, (Kreisblatt Nr, 91) benachrichtigen wir Sie, daß durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierisch« Ocle und Fette in Berlin als Kommissionäre für unseren B^irk betraut wurden: - Gebr, Mtstädter, Weinheim (Baden), Zcntral-Gcnosscnschast d, Hess, landwirtschaftlichen Konsum- Vereine, Darmstadt, Wir «Mpsehlen Ihnen, den Genannten! bei dem Ankauf ölhaltiger Samen mild Früchte jegliche llnterstütznng gewähren zu wollen. Gieß eit, den 18, Oktober 1915, Grobherzogliches Kreisamt Gießen, Dr. Usinger, Betr,: Ten Termin für die Einsendung der Ktrchenrechnungeri für 1914, An die Kirchenvorstände des Kreises, : Soweit Sie noch im Rückstand sind, werden Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 7, Juli 1915 — Kreis bl, Nr, 60 , erinuert, Gießen, den 18, Oktober 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Dr. 11 f in g e t. _ Bekanntmachung. Betr,: Den Ausbruch der Maul- mrd Klauenseuche in Steinbach, tzn Stein b acht st die Maul - und Klauenseuche auSgcbrochen, Di« Gemarkung Steinbach bildet einen Sperrbezirk, Für diesen Bezirk gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 12, November 1914 (Kreisblatt Nr, 70 vom 17, November 1914), Gießen, den 18, Oktober 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, i I. V,: Hemmerde, Bekailntmachung. Betr,: Den Ausbruch der Maul-: mrd Klauenseuche in Heuchrlheinl, Die Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßregeln werden ausg« hoben, Gießen, den 18, Oktober 1915, Großherzogliches Kreisaiilt Gießen, _ I, Ä,: S e nt m e t b e. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 1, bis 15, l, Mts, nmrden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Fünfmarkschein: 1 Petrolcumkanne: 1 Hand- tasche mit Inhalt: 1 Revolver: 1 Portemonnaie: verloren:!' Geldbeutel mit 7 Mark Inhalt: 1 Paar TanieN- Mosel; 1 gold, Damenuhv; 1 Paar neue braune Kinder- schnürsttefel; 1 dunkelgrünes Portemonnaie mit 7 btS 8 Mark: 1 kleiner Schlüssel; einige Brief- und Rabattmarken: 1 Fünfmarkschein: 1 Portemonnaie mit ö Mark: • 1 Damenportemonnaie mit Inhalt; 1 gold, Kettchen mit Anhänger mit rotem Stein: 1 gold. Brille; 1 silbern« Damenuhr mit Goldrand; 1 gold, Brosche mit eisernem Kreuz: 1 gold, Damenuhr, Monogramm: G, G, im Rückendeckel, mit ledernem Armband: 1 Zwicker mit Futteral: 1 dünnes gold. Kettenarmband: 1 Tamenportemonnaie auq braunem Leder, Inhalt: 180 Mark und einige Brief- Marken: 1 Spaziecstock Mit Achatknopf: entlaufen: 1 Dackelhund, schwarz, auf den Namen ,-,Wald- hörend, „ . ®i e . Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr, 1, erfolgen. Gießen, den 18. Oktober 1915. Großherzogliches Polizeianik Gießen, ! ( _ S. V,: Pfeffer. _ Bekanntmachung. B e t r.'t Feldbereinigung in der Gemarkung Dreis an dev Lumda, ' In der Zeit vom! 3, bis eiirschließlich 16, November l. Iss. liegen auf Großh, Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Souderprojekte über Herstellung der Wege 142 und 144i in Flur I, Liunacker und Silbccstück, zur Einsicht der Beteiligten offen, Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschluss während der Osscnlegung bei Großh, Bürgermeisterei Treis an dev Lumda schriftlich cinzureichen. Friedberg, den 15, Oktober 1915, Ter Großhcrzogliche Fcldbereinigungskommissävl ' Schnitt s Pa hu, Regierungsrat. > i Märkte, FC. Wiesbaden. Diel, Hof-Marktbericht vom 18. Okt. Austrieb! 380 Rinder ldarunler vl Ochsen, 29 Bullen, 270 Kühe und FärsenI, 443 Kälber, 189 Schale, 270 Schwel»«. Marktverlani: ülinder, Kälber. Schal« levhast, Uebersland gering; Schweine langsames Geschält, auSrerlaust. Vreile für 100 Pkd. Lebend- Schlacht- Ochsen. gewicht. Dollfleilckige, ausgemästete, höchste» Schlacht- wertes im Aller von 4—7 Jabren . . . Junge, stelschige, nicht auSgemästele und älter« Bullen. Vostsleischige, ausgew, höchsten Schlachtw. Vollfleischlge, jüngere. Färsen. Kühe. Dollsteischige, ausgemästete Färsen höchsten höchsten Voststeischige ausgemästete Kühe Schlachtwertes bis zu 7 Jahren Wenig gut entwickelte Färse» , . Aellere ausgemästete Kühe und wenig gut eutwickelle jüngere Kühe .... Mäßig genährte Kühe und Färsen . Kälber, Feinste Mastkälber. Mittlere Mast- und beste Sauakälber Geringere Blast- und gute Sangkälber Geringe Saugkälber. Schale. Wetdemastschase Mastlämmcr und Masthanunel. . . Schweine. Doststeischtg« Schweine von 80 bls 100 lig Lebendgewicht.. 185—187 Vollstetschlge Schweine unter 30 üg Lebendgew. 183—135 Mk. 70—76 Mk. 135-146 84—70 57—64 125-135 112—125 60-85 »5-60 108-117 100-108 63—7» 125-188 54-60 59-65 106-115 114-120 50-58 40-50 98-105 78-96 90-95 85-90 75-80 65-70 167—170 148-100 129-138 112-181 1—55,03 120-125 172-17» 188-17» Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch» und Slelndruckerel. R. La»»«, Gießen.