reisblatt für den Kreis ©ieftea. Kr. 91 15« Oktober 1915 Bekanntmachung. betreffend Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate. Bekanntmachung wird auf Grund dcs ©efcbeS pa beit Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund brr .Gesetzesüberden Kriegszustand vom 5. Novem Xtl» • sl* ä ,', lr r. allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be- m fÜl 1 » .Übertretung - worunter auch verspätete oder 88K«!'^L,'bWsLÄ"^' 9 °"' *■ St6ruat 1915 cReichs § i. Inkrafttreten der Verordnung. ^ Me Verordnung tritt mit Beginn des 15. Oktober 1915 in i f ■ § 2 1 Von der Verordnung betroffene Gegenstände. ^E^bnung betroffen sind: sämtliche elektrische Ma- Anlassern und Regulatoren, Transformatoren, Appa ten Klafsc,? Spannung der nachstehend aufgesühv h f‘^ t t ronw . t ”« t von mehr als 5 ?8 (3,7 KW) nebst Zu o „//omcrzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von mehr „ als 4,5 KW bzw. KVA nebst Zubehör, u. Umformer und Motorgcneratoren von mehr als 4.5 KW .. vzw. KVA an der Seknndärseite nebst Zubehör, ?• D^^sormatorcn von mehr als 4,5 KVX nebst Zubehör. .^^oogen, Anlass- und Regulicrappa^ tn »n 3 tt d > aI f - ®n (rf i nä r ltäf ^ ii ? ter usw. sür Stromstär- ken von mehr als 500 A, soweit fie nicht schon als Znbe- FJ den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören. 8 3 Non der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften us,v. Bon dieser Verordnung werden betroffen: a) olle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be tmeben die tn § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, repa- r^lert, gebrancht, gehandelt oder vermietet werden, soweit die Gegenstände sich in ihrem Geivahrsam oder bei ihnen unter ^ollanflicht besulden, einschließlich derjenigen, die ihnen zum werteren Verkauf oder Vermietung von anderen Per sonen, Firmen usw. übergeben sind: b) alle Persoiien und ffitmen, dir solche Gegenstände auS An- aß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst de- Erwerbes wegen für sich oder sür andere in Gesicht befinden'"' ° bCl ,Mnn ^ ie * id) 6ci ihnen unter Zollauf- C) Kmnmunen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände und alle Gutsbezirke, in deren Betrieben solckw Gegenstände gebraucht, erzeugt, repariert, gehandelt oder vermietet werden, oder die solche Gegenstände in Geivahrsam haben, soweit die Gegenstände sich in ihrem Geivahrsam oder ,, bei ihnen unter Zollanfsicht befinden: d; Personen, welche zur Wiedervcräußernng, Reparatur oder Benuhung durch sie oder andere bcstimnite Gegenstände der ui § 2 ausgefuhrten Art in Gewahrsam genommen habe» , wenn sie im übrigen kein Handelsacwecbe betreiben : e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art, solcher Gegenstände, nach Enipfang derselben, falls di- Gegenstände islch am Meldetage ans dem Versand befinden und nicht bei eine,,! der unter a bis d ansgeführten Unternehmer, Pcr- tuXi," V' ™ Gewahrsam oder nntcr Zollanfsicht gehalten lremden Speichern, Lagerräumen und an- beeeMiNk^° irwngsraumcil lagern, sind, ialls der Versüqnngs-, Errate nicht unter eigenem Verschluß hält, von und vc? bctressenden Aufbewahrungsräume zu melden unterworfen fllä beU Bestimmungen dieser Verordimng ein»e?n"Än (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbnreausf find einzeln von den Bestimmungen dieser Verordnung Delroffeit § 4. ' , r ^ Meldepflicht. ? ic dieser Bcrordliung betroffenen Gegenstände (8 2> sind XrXjhJ Z Bezeichneten (Meldcpslichtigen) „ach Maßgabe, der liachstchcnden Bestimm,mgcil zu meldcii, soweit sic verfügbar sind, t Ka 'werden solche in den in 8 2 genannten Klassm nn.i Lr .Gegenstände angesehen, soweit st« bei den von ^r Verstchnug betroffenen Personen, Gifellschasteu usw. (ß 3) 2. sich in Bestellung befinden, aber während des Krieges nicht *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder ÄänonM "^richtige oder unvollständige Angaben macht, wird niit Vefangms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind orX be»> Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig JI1 k? c er «uf.®rtt«& dieser Verordnung verpflichtet im'nvÄ gesetzten Frist erteilt oder nnrichttge oder niivoll- WÄge «ngabeu Nlackst, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend naten fteRtaft* r Ul,öertntl3CMä f arrc mit Gefängnis bis z„ sechs Mo- . gebraucht werden, 3. ausgestellt sind, aber während des Krieges nicht niehr ge- bralm>t werden. sicher'pörXszusehen sst'.^" ^ als notwendig und elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitnie.ilig sehr per- m' 5! E Glektklzttätswerken. Einzclanlagen, Eis- oAk^ 11 n fen iifn,., sind für den Betrieb in der Erzeuger- statuni bcziv. in Ilntcrstatwncn als „nicht versngbaV im Sinne des vorstehenden Absatzes nur diejenigen Maschinen. Transs"^ "G, Apparate zu erachten, welche die höchste Belastung decke» X t5u J 10 " 11 woc» ein weiterer Maschinensatz als! Reserve als „notivcndig' gerechnet werden. Im Vcrteilunqsnep i°r; U1 I t ’ n e, “l? Bcscrvc Transformatoren mit einer Leistung von 15 ält ^^enden Höchstbelastung gerechnet Ivcrdcn. „J®2i" 8 , e , n ' dre bisher schon dem Kriegs,nlnisteriuni oder geniacht ivorden sind, entbinden Nicht von den ^-f?.dnung vorgeschriebenen Meldungen. WhiX/J l0, rlektrischc Maschinen, Transfonnatoren, ufta* Zu melden, deren Völastungsfähiakeit aerinacr als die im 8 2 für die K-lassen l bis 5 aufgeführt-? 9 8 5. Meldcbestjm»»i»aeil. vorhLw^L"7m§eL""' dem-n des 20, Oktober 1915 rm 8 3 Absatz d bezeichneten Personen, Gesellschaften fe '4™ ^ ,^(wordnungen dieser Bekanntmachung erst mit Empfang oder Einlagerung der Gegenstände in Kraft i-vw-Meldnngm haben unter Benutzung der amtliiheu „Melde- Tie Meldungen müssen erstattet sein bei Abgabe von 100 Meldekarten n,ch darunter bis zum 25. Oktober 1915, 6ri Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30 Oktober 1916, Die Meldungen sind zu richten an: Vcrtcilungsstelle für clektriselic Maschinen dcs Kriegsiirinisterium-, Berlin 8W 11, Königgrätzer Str. iöfi. Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr vcr- schreden ist (siehe § 4 vierter Absatz), sind die als nuenlbchrli,ch angesehenen nnd deshalb nicht gemeldeten Maschine», Transfor-! matorcn und Apparate rn emer besonderen Ausstellung anfzusNhreu unter Srnznfilguiig der zu erwartenden .höchstbelastnng. Meldekarten. Die Vordrucke für die „aniilichen Meldekarten für elektrische Maschinen. Transsornwtorei, und Apparate" sind von der „Vew t ■< an if 1 J , .yt 1 Ja w nno uon ocr „roer teuimgäjrcUe für elektrische Maschinen dcs KricgsministerinmS" anzusordern: sic iocrden auf schristlicpe (sraiitrerte) Bcstellima zugesandt oder können dort in der Zeit von 9 vis U Uhr üoi“ mittags abgeholt werden. 6. D MSm g Arten von Meldekarten, und zwar solche init dein Kennbuchstaben A sur Glelchstrommaschinen (Generatoren nnd Motoren), , . IstEelstrom- (Drehstrom-) Motoren, Wechselstrom- (Drehstro,,,-).Gcneralorcik, Motorgeiicratorcn oder llmsormer, Transforinatoren, Apparate. B C D G F a Bci dein Wörtern der Meldekarten ist stets besonders anzu- «eben wieviel vmi jeder Art (Kennbuchstaben) benötigt werden. Au den Meldekarten ist anzugeben, ob etiva und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits ein Beschlagnahme der zu meldenden Gegenstände erfolgt ist. _ „ ... Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen die Meldekarten nicht enthalten. _ , , Die Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen Kennbnch- staben und innerhalb des Buchstabens nach der Leistung, frankiert a» die „Vcrtcilungsstelle für elektrische Maschinen des Kr'egs- msteriums, Berlin 8W 1l, Königgräber Str. 108 vorlchrifts- niäszig ausgcsüllt bis zu den oben sestgesehlcu Zeitpunkten (8 dl einzurcichen. ( ^ ^ Nachweis der Bestandsveründcrung. Es sind Verzeichnisse einznrichtcn, aus welchen der jeweilige Bestand der den Äiiordnungen dieser Bekanntmachung unterliegenden elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparate ersicht- Aendcrn sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldctag (20. Oktober 1915), so must iin Falle des Bcsitzwechscls aiis bei, Verzeichnissen ersichtlich lein, in wessen Gewahrsam die Gegenstände übcrgcgangen sind. Der Besitzwechjel selbst wird jedoch durch diese Verordnung nicht beschränkt. Die Aenderung »mH von dem bisherigen Besitzer innerhalb von 3 Tagen an die in 8 5 genannte Bertcilnngsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die Maschinen usio. bei dem neueil Besitzer gebraucht werden sollen; dabei sind anzu- acben; Art des Betriebes und Art der besonderen Verwendung der betreffenden einzelnen Gegenstände. Der neue Besitzer nmh, falls der voii ihm crivorbene Gcacnstand nach den Bestimmungen des '8 4 bei ihm als „verfügbar" gilt, denselben innerhalb drei Tagen nach Empfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (Cgi. § 3 letzter Satz.l Maschinen, TranSsormatorcn und Apparate, welche nach dem 20 Oktober 1915 fertiggestellt oder nach diesein Zeitpuiikt erst „verfügbar" geworden sind, müsse», soweit sie gemäß 8 4 zu melden sind, innerhalb 3 Tagen gemeldet werden. Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist die Prüfung der Verzeichnisse sowie die Besichtigung aller in dem Verzeichnis aufgcsührten Gegenstände und die Besichtigung aller htäiime, in denen Gcaenstände vermutet werden können, die den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen, gestattet. 8 8 . Ausnahmen. Von den obenstehcnden Bestiinmungen snrd solche von der Verordnung betrvsscncn Gegenstände (8 2) ausgenommen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser .Berordnung aus dem Auslände bezogen werden. ^ Anträge aus Streifung usw. Anfragen. Sollten die in § 4 gegebenen Bestimmungen Anlaß zu Zweifeln über die „Verfügbarkeit" der von der Verordnung betrosse- neu Gegenstände geben, oder sollten im Falle der Entziehung dieser Gegenstände empfindliche Betriebsstörungen zu bcsürchlen fein, so kann ein Antrag aus Streichung cingercicht werden. Diese Gegenstände sind jedoch in jedem Falle zuvor zu melden. Alle Anträge und Anfragen, welche die vorliegende Vcrord Nung betressen, sind an die „Verteilungsstelle für clektrisehe Maschinen des Kriegsministerinms, Berlin 81V. 11, Königgrätzcr .Straße .106" zu richten. 8 10 . Zweck dieser Bestandsaufnahme. Durch diese Bestandsaufnahme loirb beabsichtigt, Kupfer zum Bau von neuen elektrischen Maichincn, Apparaten usw. zu sparen. Die Anträge ans Freigabe von Kupfer zur Herstellung dieser Gegenstände sind dementsprechend vom 15. Oktober 1915 ab nicht mehr an die Kricgs-Rohstoss-Abtcilnng des Kriegsministeriums, sondern an die in 8 5 genannte Vcrtcilnngsstelle einzurcichen. Hier wird nach den gemeldeten Beständen scstgestellt, ob entsprechende oder ähnliche' brauchbare Maschinen itfro. verfügbar (mb. Ist dies nicht der Fall, so werden die Anträge an dis „Fabriken-Abteilung des Kriegsministeriums" geleitet, wo sie daraufhin geprüft werden, ob daS Kupfer usw. sich durch Zink oder Eisen ersetzen läht, ob die Maschinen usw. im Interesse der Heeresverwaltung gebraucht werden, oder ob sich etwa eine andere Betriebsart ermöglichen läht. Von hier aus ioerden dann die Anträge nötigensails an die zuständige Abteilung zur Freigabe von Kupfer weitergcleitet. ' 1 Frankfurt n. M., beit 15. Oktober 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. \ Bekanntmachung betreffend Sammeln ölhaltiger Samen und Früchte. Vom! 5. Oktober 1915. Ilm die Bestände an Biehfutlcr und Pflanzenölen zu ver> «iöhren, erscheint es geboten, die Frücht« der .Lanbhotzbäume zu sanüneln. Tie Beteiligung der Schulkinder bci der Arbeit «3 Amninclns dürste die Bestrebungen wesentlich fördern. In Betracht kom'men in erster Linie die Früchte der Eiche, der Büche und der Rohkastanie, außerdem! die >»Lmeu der Lind« und des Slhoru. . . _ , . Ter Kriegsausschnh für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin W 8, Kanonicrstraße 29/30, bezahlt für gute Ware in gesuirdcr Beschaffenheit von mindestens mittlerer Art und Güte in Waggoiiladungcu von 10000 Kilogramm <200 Zentner) frei Waggon ab Verladestation 4500 Mk. für lusiirockene Micheln, 5500 Mk. für gedarrte Vuchclu. Tie in Mengen unter 200 Zentner zunt Versand komntrn- den Bucheln können zu einenk nach Verhältnis der erhöhten Frachtkosten vecringerien Preise zur Ablieserung an den Krregs- ausschnh für pflanzliche und tierische 'Fette gebracht werden. Tie Bezugsoerciiiignng der deutschen Landwirte, Berlin W 3o, Potsdamer Straße 30, bezahlt für gute Ware in gesunder Bc- schafsenheit von mindestens mittlerer Mrt uird Güte lose in Wiggon- ladungen von 10 000 Kilogramm (200 Zentner) frei Waggon ab Verlatestation für 100 Kilogramm (2 Zentner) für Eicheln lufttrocken (nicht inehr als 40 Prozent Wasser) ......... für Eicheln gedarrt (nicht Mch!r als 15 Prozent Besser) und gegueischt. für Eicheln, ganze, gedörrt (nicht Mehr als 15 Prozent Wasser). für Eicheln gedörrt (nicht Mehr als 1b Prozent Wasser) und geschält. für Roßkastanien lufttrocken (nicht Mehr als 40 Prozent Wasser). für Roßkastanien gedörrt (nicht Mehr als 15 Prozent Wasser) und geauctscht . . . Büchetn werden weitaus am! vorteilhaftesten aus Oel verarbeitet. Tie Samen der Linde sind selch fettreich (bis 58 Prozent)'. Wo die Linde in größeren Beständen (namentlich als Allcebauin) auftritt, kann sich das Sammeln der Samen lohnen. Wir verweisen aus das nachstehend abgedruckte Merkblatt über sachgemäßes Sammeln, Trocknen und Darren der Bucheln. Tarinstadt, den 5. Oktober 1915. Großherzogliches Ministerium! des) Juneru. v. .Homberg k. .Krämer. 19 Mk. 32 Mk.' 34 Mk? 44 Mk. 15 Mk? 28 Mk? Merkblatt zttml SömMcln für Bucheckern ruid Liiltensamen. Vorbedingung für die Oelhaltigkell der Bucheckern und Linden- samcn ist, daß sie nach vollendeter Reife eingesaminelt, nicht schon unreif von den Bäumen gepflückt werden. Lindenfrüchte dürfen erst vollreif, ohne BlüteiMätter und Stengel, möglichst mir an trockenen Tagen gesammelt werden. In den Anfang bezw. die Mitte des Oktobers, zusammen mit dein Mfall des Laubes, fällt die Reife der Bucheckern. Tie tauben Früchte fallen zuerst, die besten zuletzt. Rur Bucheln für die Oel- mühlen famurelt man auch gern vor dein Abfall, indem man die fruchttragenden Aestc mit umwickelten Aextcn abklopsen und hie Bucheln auf untergebreitete Tücher fallen läßt. Am' einfachsten werden die Früchte nach dem' natürlichen Llbfall Mit der Hand anfgelesen und die tauben ansgeschieden, oder durch Zusammensegen und nachfolgende Aussonderung der guten Früchte mittels Auslesens, Werfens oder Siedens der zusaimnengefegteit Masse gewonnen. Für alles Sammeln siild lunlichst nur trockene Tage zu wählen. 'Mich an diesen sollte das Sammeln erst nach dein Abtrocknen des Taues beginnen. Das Saninieln von Bucheln, die der Oclbereitung dienen sollen, MUß, soweit es nicht vor dem! Abfall geschieht, Möglichst bald nach diesem stattsiuden, weil ein längeres Liegen der Bucheln int Walde den Geschmack des Oels beeinträchtigt. Bucheln und Lindensanten müssen trocken und kühl ansbewährk werden. Tie Aufbewahrung kann erfolgen aus Spcicherbödeu oder im Freien. Die Aufbewahrung ans Böden ist die beste und die sicherste. Je mehr Feuchtigkeit den Früchten noch anhaftet, desto niedriger Müssen sie geschüttet, desto lufiiger muß der Boden gehalten und desto häufiger müssen die Früchte Iimgestochen werden. Tie Früchte dürfen keinesfalls höher als 20—30 Zentimeter geschüttet und inüssen anfangs und solange sie noch äußerliche Feuchtigkeit zeigen, täglich ein- bis zweimal, später alle zwei Wochen einmal, umgestochen ioerden. Nach einer Behandlung von zwei- bis dreiwöchiger Tauer dürften die Früchte soweit getrockirct sein, daß ihre Versendung als „lufttrocken" erfolgen kann.i ' i Können die Bucheln nicht sofort ans denk Wald aus den Böden gebracht werdet,, oder stehen Böden überhaupt nicht zur Verfügung, so werden sie am! besten im Walde selbst, und zwar entweder in ofseucn Gräben oder Mieten, anfbewahict. Tic Gräbeir sind auf trockenem Grund etiva 2,6 Meter breit und 30 Zentimeter tief mit senkrechten Wänden anzulegcn und erhalten «in 2 Meter Hopes Strohdach, dessen Gicbelseiten nach Bedarf geöffnet oder zugesetzt ioerden köilnen. Ein um die ganze Anlage hernmlnufcn- der Graben schützt die Früchte vor Mäuseir. Nasse Früchte bleiben am besten zunächst auf einem hierfür zugerichteten Trockenplatz ganz dünn verteilt im Freien und komme» erst in de» Graben, 3 — Nachdem sie äußerlich gut abgÄrockiret sind. Ter Graben darf nicht seiner ganzen Länge nach mit Früchten angefüllt werden, damit Vas Umslechen von einer Seite zur anderen bequem erfolgen kann, Das Umitechen der Früchte ist im Graben ebenso zu handhaben, wie auf »enr Boden, Auch in Mieten kann man die gehörig abgetrockneten Fruchte einlegcn: die Slüfbewahrnng in offenen Gräben ist aber sicherer. Die Mieten müssen auf trockenem, möglichst durchlässigem Boden angelegt werden. Sie erhalten eine Decke von Laub, Moos oder Stroh, die mit Dunstkanälen zu versehen und nnt zunchinender Kälte zu verstärken ist. Tritt Frost ein, so wird eine Erddecke aufgebracht. Auch hier empfiehlt sich zum Schutze gegen Mäuse ein jsmlanfgrabcn. Um die Früchte dauernd haltbar zu machen, werden sie ziveck- inäßig ans Malzdarren, in Ziegelösen, ans deni Mauerwerk der Dampfkessel, in Backöfen nsw, gedörrt, Bucheckern, die für Oel- gennmning bestimmt sind, dürfen höchstens aus 30 Grad Celsius, bis sie eine hellbraune Farbe annchmen, Lindensamen ans 20 Grad Celsius erhitzt werden. Bei Umoenoung größerer Wärmegrade wird ihr Wert für die Oelgcwiminng bedeutend herabgeniindert. Die Verpackung lufttrockener Bucheln und Lindenfrüchte zur Versendung hat in Säcken zu erfolgen. Gedörrte Früchte können auch lose in nnt Matten ansgelegtcn und mit Holzverschtag an den Türen versehenen verdeckten Eisenbahnwagen befördert werden, l B e l r, ! Sammeln ölhaltiger Samen und Frilchte, Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Bevölkerung ist in gceigireter Weise auf den Inhalt der Vorstehend abgedruckten Bekanntmachung nebst Merkblatt hinzu- weisen. Um dicüBeständc an BiehfuÜer und Pflanzenöl nach! Möglichkeit zu vermehren, empfehlen wir Ihnen, sich die Schaffung einer entsprechenden Organisation für Ihre Äenieiiche, die das Sammeln nttd die Ablieferung von Buchelii, Eicheln und Roßkastanien betreibt, besonders angelegen fein zu lassen. Sehr zweckmäßig kann es sein, wenn sich mehrere benachbarte Gcmeiiiden zur Schaffung einer geiiieinsanlen Organisation vereinigen. Wir unterstellen ohne weiteres, daß sich die maßgebenden Faktoren innerhalb jeder Gemeinde über eine solche gemeinsame Organisation unschlver verständigen werden. Bei richtigem Borgehen ist sicher anznnehmcn, daß es in Anbetracht der großen Wotdbestänoe, die im Kreis vorhanden stich. Ihnen gelingen wirch dem nationalen Interesse einen, nicht zu unterschätzenden Dienst zu leisten, Gteßen, den 13, Oktober 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, i Lr, Usinger. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die auf Ausführung der vorstehend ab- gckruckten Bekanntniachung gehenden Bestiminungcn der Bürgermeistereien in jeder Beziehung zu fördern, Gießen, den 13, Oktober 1915, Grobherzogliche Kreisschulinspektion Gießen,, vr, U s i n g e r. Polizei-Verordnung. Bekr,: Tie Bekämpfung ansteckender Krankheiten, Mit Zustimmung des Kteisansschusses und mit Genehmigung Großh, Ministeriums des Innern vom 18, März 1910 zu Nr. W, d, I, II 1281 wird an Stelle der Polizeiverordnnng vom 14, Juni 1904, die Airzeigepftrcht und sonstige Maßnahmen bei janstcck>on,d«i Krailkheiten betreffend, für den Kreis Gießen die Nachstehende Polizciveoordnung erlassen, | § 1 , Außer den diirch den § 1 und § 5 Abs, 2 des Reichsgesetzcs vom 30, Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlich« Krankheiten, begründeten Fällen der Änzeigepflicht sür iMrssatz (Lebra), Cl-olera (asiatische), Mecksicb« (Flecktyphus), . ' ' x Gelbfieber, ' \ ' > Pest (orinrtalische Beulenpestz, Pockeir (Blattern), Milzbrand e ' 1(1 jede Erkrankung und jeder Todesfall mr 1, Wasserblattern bei Erwachsenen, 2, Ruhr, * > ' , g, Unterleibstyphus, ' 4. RückfalltyphuS (RücksaUficber), , 6. Scharlach) ' C. Diphtherie, Croup, 7. Puerperalfieber (Wochienbettsieber), sotvie jeder fieberhaften! Erkrankung, welche mit Geburt und Wochenbett in Verbindung gebracht werden kann, 8. Genickstarre 1 ,1 -' 9. Spinale Kinderlähmung (Poliomyelitis acuta), 10, Körucrkrankhrit (Trachom), ferner jeder Fall, tvelcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des 8 2 Ws, 3 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind anzeigepflichtig Todesfälle an Lungen- nird Kthlkopsttchcrknlose, ebenso vorgeschrittene Fälle dieser Art, wwn der Kranke seine Wohnung wechselt und seine Umgebung iM>- gradig gefährdet. Wechselt der Kranke nnt sein« WohNung zugleich fernen Vtns- enthaltsort. so ist dies unverzüglich bei d« Behörde (8 2 Abs, III) des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen, , ' § 2 . I, Zur Anzeige sind verpslichtett 1, d« Wgezogene Arzt, 2, der Haushaltungsvorstand, ; 8 . jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte P«son, . ^ 4. derjenige, in desseir Wohnung oder Behausung der Erkrarr- knngs- oder Todesfall sich «eignet hat, 6. der Leichenschau«, m II, Tie Verpflichtung der unter Nr, 2 bis 5 genannten Personen tritt mrr dann ein, wem, ein ftliher genannter Berpslrch- tet« niiA vorl>anden ist, III, Die Anzeige hat zu erfolgen: ! . a) von denr zugezogenen Arzt an Gr oßh, KrelsgcsnnV- Heils«mt Gießen; b) von den unter Nr, 2 bis 5 genannten Personen and,« Orts Polizeibehörde (in Gießen: Grotzh. PolMi- amt Gießen, , in Arnsburg: Grosch, Polizcikünrmissär daselbst, in allen übrigen Orten: die Grotzh, Bürgermeistereten). IV, Die Änzeigepflicht der Hebammen bcmißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Borschristen, % 3. 1 Für Krankheits- und Todessälle, welche sich in össent- lichen Ktanken-, Entbindnngs-, Pflege-, Gefangenen- und ähulrchen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder tu« von der zustäudigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung d« Anzeige verpflichtet, ^ 4 . Personen, welche von einer der im 8 1 Ziffer 1 bis 10 oder Absatz 2 genannten Krankheiten befallen od« derselben v«-- dächtig stich, müssen von den übrigen Bewvhncni des Hauses, so- kveit «forderlich und angängig, abgesondert und ln «nein! besond«-m Zimmer nntcrgebracht lverden, > , Wenn die Absonderung im eigenen Hause nutnnlrch ist, oder wegen des im Hanse bestehe,chcn größeren Verkehrs wie ».„Bi in Wirtshäusern und offenen Geschäften, besondme Nachteile sur das öffentliche Wohl zu erwarten find, kmin die Polizeiverwaltnngs- behörde ans Antrag des KccisgcsundhcitSamtes die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden! Lokals anordnen, in .der Ausdehnung und >Tmi«, welck^ das Krcisgcsnndheitsamt für «forderlich erachtet, , 8 6, [ Die Benntzung von Fahrzeugen, welche dein ßewerbs- mäßiqen Fnhnvcrksbetrieb dienen, zum Transport von Personen, die an ein« der in 8 1, Ziffer 1 bis 10 oder Msatz 2 genaniltcn Krankheiten erkrankt sind, ist nur mit besonder« polizeilich« Genehmigung gestattet, „ ,,,,,, Solche Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desmftziercn. 8 6 , Aus Haushaltungen, in ivelchen iemand an Ruhr, Unterleibstyphus. Rückfallficber, Diphtherie, Croup, Genickstarre, spinale Kinderlähmung oder Scharlach leidet oder Sterbefalle miolge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der -t-chule» und ähnlicher Anstalten sämtlichen Kindern uisolange untersagt, als er nicht durch ein ärztliches Zeugnis im einzelnen MUe ausdrücklich wieder erlaubt worden ist , ■ . Auch der Besuch öffentlicher Lokale und Vetlammlungsorte durch Angehörige von im Absatz 1 bezeichneten Krankeil kann ans Antrag des Kreisgesundheitsamtes polizeilich untersagt werden. Die Vorschriften in Slbsatz 1, 2 gelten auch bei Blasern und Keuchhnstcn, ! % 7 . Die Leiche einer Person, welche an einer der in 8 1 Z'iftr1 bis 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen, ... In Gemeinden, ivelche ein Lclchenhaus bekttzen, ist die Leiche sobald wie möglich, jcdensalls aber binnen 18 wtimbeu nach erfolgtem Tode, dorthin zu verbringen, , , . , . Wenn die Leiche in einem Leichenhans ausbcwahrt ivird, so hat cS in einem geschlossenen Sarge und in cincin besondmen. dem Publiknni iücht zugänglichen Raum zu geschehen. Aus Antrag des KreisgcsnndheitsaintcS kann durch daS Meisamt od« die von ihm hierzu ermüchtlgte OrtSpolizeibehordo im Einzelsalle die Begleitung von Leichen denemgen, welche an einer der im § 1 Ziffer 1 bis 9 «wähnten Kranlheitm vcw storben sind, beschränkt oder ganz untersagt iverdcn, Kindern >it die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet. 4 . . Der Sarg ist gut zu dichten, nach der Einsargung ist er fest Lü Verschließen und darf nicht inehr geöffnet werden. Zeichen,ihsstellungen sind in Fällen dieser Art untersagt. . . Nun Haushalt Gehörige, insbesondere Kinder, dürfen dre Sierbewohuung, solange die Leiche in derselben sich befindet und auch nachher bis »ach erfolgter vorschriftsmäßiger Desinfektion der Raume und Gerätschaften, nicht betreten, cm 'lnsgeuommen sind Personen, welche die Sierbewohuung zur Wahrnehmung amtlicher Pflichten oder solcher Bernfspslichtcn betreten, die auf dir Beerdigung Bezug haben. 8 9. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und jeder, w s r Kranke» behandelt ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Kraiikeiiwohuung zu desinfizieren. «s. ~ IC Wäsche und Abgänge des Kranken sind alsbald, die jprankeuziiiimer, sowie die in denselben befindlichen Gegenstände nach Ablauf der Ikrankhe.t zu desinsizieren. - Verlaßt der Kranke diese Zimmer vor Ablaiif der Krankheit, ,o bat die Desinfektion der von dem Kranken bcilutzten Räume und Gegenstände vor ihrer Wiederbciiulmug zu erfolgen. Bei den DesiiifekNoiien sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestrmiiiuugen genau zu beachten . , 8 10. , k j ll f Kceisamt kann anordneu, dast die Wohnuilgen oder * Ziffer 9 genannten Krankheiten äw WrfpTf» f l i,,b U ’ Ct Warnungstafel nach nachstehendem Muster „Kreisamt kaiin anordnen^ das, iind inloiciveit die Vor- EgL'ALtekÄn^"^""»- b« gehäuftem oder bös- ai Masern, bi Keuchhusten Ailwendiing finden. 8 12 : Zttwiderhanbstlngen gegen diese Polizeiverordunng werden, insoweit nicht nach den bestehenden Bestimmiiilgeu andere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe brs ^u 30 Mark geahndet Gl eben, den 22. März 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. Muster der Warnungstafel, Achtung! Ansteckende Krankheit Zutritt bei Strafe verbaten. Gr oßherzogl iches Kreisamt Gießen. B e t r.l Wie. oben. An das Grohh, Polizeiamt Gießen und die Graßh. Büraer- inristercien der Landgemeinden des Kreises. empfehlen Ihnen, auf die genaue Beachtung vorstehender Polizcivcrordnung Ihr besonderes Augenmerk zu richten Gießen, den 12. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ Pr, II singe r. _ Monatsbedarf der Landgmreeinden an MeU An die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. h,, daran, daß die Zahl der BcoienchfäiiMr sowie den kommenden Monat bis aiMgeben scch ^ß^ Komunmalverband (Mchlvertrilungsstelle) Gießen, den 'lg. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __I. V.: Hechler. Bet r.: Feldrügeverfahren. An die Graßh. Bürgcrmeistereicii der Landgemcinde» ,, - des Kreises. Tie Feldrugeregister sind bis spätestens zum 26 d Mts an wir/äL ^ANenL^''- Ei"llUtt.ng des' Termins Gießen, den 12. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I- V.: Hechler. _ Stellvertretende? Generalkommando XVIII. Armeekorps. Frankfurt a. M., den 27. Oktober 1914. ' , Verordnung. Auf Grund dev 88 1 und 9 b des Gesetzes über den 2V-. Itovm^ma'ir l ’ Wrt 4 ' ■ 3 " ni 1851 otiwe id> ffir bcn B'"cich tws • y Wl« Hotels, Pens,oneu und Anstalten sowie joder WohnitugS, Inhaber find perpftuhtet, den Aufenthalt und Zuzug von ?lus- l^dern binnen 12 Stunden polizeilich anzumelden, gteichgülti« ob die Aufnahme gegen Entgelt oder unentgeltlich, vorübergehend oder für längere Zeit erfolgt. Der Wegzug von Austäichern ist gleichfalls innerhalb 12 Sluil- den anzuz^igen. *■ . . 9?® örtliche Polizeiverordnungen ein« kürzere Meldefrist L iÄ'iSÄr*" '***“• «"«-» Gefaiigms bis zu einem Jahr bestraft. Der Kommandierende General' Freiherr von Gall, General der Infanterie. r~ Sf Tl'ckspolizeibehörden des Kreises. Sie haben fcharfstens darauf zu achten, daß die obige Verordn KnzKaO/zu^Sem "^ertretnngsfalle mmachsichtjg Gicßcn, den 28. Septenibcr 1915 Großherzogliches Krcisamt Gießen _ I. B.: Hcchler. _ Bekanntmachung. ~~ B r t r.: Feldbereimgimg Grüningen: hier: Drainagen , rj"« 1 * 1 Zr-t vom 20 Oktober bis einschließlich 2. November zü^' «ns Grogh. Bürgernieisterei Grüningen die Projekte S& * on Dminagen nebst Beschluß der Vollzugs- vom 2. Oktober l. IS. zur Einsicht der Beteiligten offen. .^ergegen sind bei Meidung des Ausschlusses S',«iL"SSS' «—«S den 3. Oktober 1915. -er Sv gliche Feldbereinigungsroinnrissärr Schnittspahn, Regierungsrat. _ Wöcherrtl. llebersicht-erTo-esfölle f. b. Stadt Eichen. Woche. Vom 3. bis 9. Oktober 1915. Einwohnerzahl. angenommen ,u 32 950 sinkt. 1600 Mann Militär ) m SterbllchkeitSziffer: 20 , 00 «/,.. 1 iaach Abzug von 9 Ortsfremden: 8,32°/... Es starben an am Er- Kinder ° 1 wachsen- tm >.L-b-»S. dom 2 613 Altersschwäche z m\ o * 6 - 8"br Tivbth-rie 2 (2) _ ( > 2 ~ Lungentuberkulose l , _ 3 (“i Herzleiden g 2 _ Bauchfellentzündung l ( 1 ) _ _ T,„. Krebs g ( 2 I 3 1 2<1> sonstigen Leide» ] _ 1 ’ f7fn _ Summa: 13 ( 9 ] 9 V 51 j - 5701 - Außerdem fielen Nu Krieg- 2 Männer au« Gießen. { > . . £ n x in Klammern gesetzten Ziffern geben an. ,vie viel 5>t der betreffenden Krankheit auf von ausloärts nach Gießen gebrachte Kranke komnien. mmtvartS , „ .. Markte. _ ^orktverlaus. Kälber und Cchase werden bet reaen» lt-berstan"' hinterlassen bet gedrucktem G?,chästSgang Brei,-sür 100 Pfd. Lobend- Schlachtgewicht. Kälber. Feinste Mastkälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber' ‘ ' Geringer- Alast- und gute Saugkälber . . ! Geringe Saugkälber. 6 ch a s e. ..... Wcidemastschafe: Mastlammer und Masthammel . Geringere Ataslhanimel und Schaie . ^ -lässig genährte Hatnnwl u. Schafe (Merzschase! ® ll> w eine. Bollflelschige Schweins von 80 bi« ««LL'"SS m„ 4 »MB * r«a.».*- .vai: iSKärt&ssii aseaafilt wurde für ocu 6,50 bis 7,80 Dlavt Strob 1 KÄLr- r- SiH « .»' m 8 *W Mk. 84—88 80-83 74—78 70—73 55-69 48-00 40—42 SDK. 140-147 133-138 125—181 119—124 120-128 114—115 96-100